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Zürich Obergericht Strafkammern 01.12.2015 SU150053

1 décembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,756 mots·~9 min·3

Résumé

Übertretung Strassenverkehrsgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150053-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Muheim und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 1. Dezember 2015

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Übertretung Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 13. März 2015 (GC150005)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 23. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/18). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 910.– Gebühren und Auslagen im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Strafbefehls ST.2014.11022/AR vom 23. Januar 2015 im Betrag von Fr. 910.– entfallen und werden dem Statthalteramt des Bezirkes Bülach zur Abschreibung überlassen. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) der Untersuchungsbehörde: (Urk. 25, schriftlich) Bestätigung der Strafverfügung ST.2014.11022 vom 23.01.2015 sowie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung im Betrag von Fr. 910.–.

- 3 b) der Beschuldigten: (Urk. 31) 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten; 2. eventualiter sei die Berufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

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Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Ablauf der Ereignisse bis zum angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. März 2015 kann diesem entnommen werden (Urk. 18 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Urk. 13) meldete das Statthalteramt Bezirk Bülach innert Frist Berufung gegen das genannte Urteil an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Juni 2015 (vgl. Urk. 16) ging sodann fristgerecht die Berufungserklärung vom 16. Juni 2015 (Urk. 20) ein. 2. Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 (Urk. 23) wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, und es wurde dem Statthalteramt Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt. Unter dem Poststempel vom 4. August 2015 ging die Berufungsbegründung (Urk. 25) ein. Innert ihr mit Verfügung vom 6. August 2015 (Urk. 26) angesetzter und zweimal erstreckter Frist reichte die Beschuldigte die Berufungsantwort vom 12. Oktober 2015 (Urk. 31) ein. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (vgl. Urk. 28). 3. Das Berufungsverfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Rechtliches 1. Bildeten – wie vorliegend der Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung beschränkt sich mithin auf Willkür (Hug/Scheidegger in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1538). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 2. Der inkriminierte Sachverhalt kann dem angehängten Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 23. Januar 2013 (Urk. 2/18) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 18) entnommen werden. Letztere kam zur Erkenntnis, dass der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden könne, eine Verkehrsregelverletzung in Form mangelnder Rücksichtnahme beim Spurwechsel begangen oder den übrigen Verkehr gefährdet zu haben, und nann-

- 5 te als mögliche Kollisionsgründe eine Fehleinschätzung oder eher die nicht erstellte Bremsbereitschaft des Kollisionsgegners der Beschuldigten, weshalb diese von den Vorwürfen gemäss Strafbefehl freizusprechen sei (Urk. 18 S. 8). 3. Das Statthalteramt Bezirk Bülach rügt gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Berufungserklärung einerseits eine Rechtsverletzung sowie andererseits eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Generell bringt es vor, es müsste den Aussagen der Auskunftsperson höheres Gewicht zugemessen werden als denjenigen der Beschuldigten, welche ein reges Interesse habe, den Sachverhalt in einem für sie möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen (Urk. 25 S. 2). In der Folge führt die Untersuchungsbehörde verschiedene Aussagen der Beschuldigten sowie der Auskunftsperson an (Urk. 25 S. 2 f.), ohne jedoch einen konkreten Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen. Abschliessend weist sie auf den ihrer Ansicht nach verwirklichten Sachverhalt hin und stellt abschliessend fest: "Die Einzelrichterin machte willkürliche Sachverhaltsfeststellungen, hat die Tatsachen völlig ausgeblendet, die Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet und sich damit einer fremden, nicht erklärbaren Ansicht ausgesetzt, in Missachtung jeglicher Rechtsnorm und in Unterlassung der Plausibilitätsprüfung und hat damit einen Unschuldigen einer allfälligen zivilrechtlichen Sanktion ausgesetzt, mithin das Pferd am Schwanz gezäumt" (Urk. 25 S. 4). 3.1. Abgesehen davon, dass es nicht angeht, der Beschuldigten alleine aufgrund ihrer prozessualen Stellung eine verminderte Glaubwürdigkeit zu attestieren, legt die Untersuchungsbehörde auch mit den übrigen Ausführungen nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung unvollständig oder unrichtig sei. Ohnehin ist die Erstellung des Sachverhalts im angefochtenen Erkenntnis nicht zu beanstanden: So werden in den vorinstanzlichen Erwägungen sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch diejenigen der Auskunftsperson angemessen berücksichtigt und keineswegs einseitig auf Erstere abgestellt. Es ist im Übrigen zu konstatieren, dass sich die Aussagen der Beteiligten nicht per se widersprechen,

- 6 also keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, bei welchen gegensätzliche Darstellungen gegeneinander abgewogen werden müssten. Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltserstellung an einigen Stellen denn auch auf die übereinstimmenden Aussagen beider Beteiligten (vgl. Urk. 18 S. 6 f.) und verfiel dabei nicht in Willkür. Die Rüge der einseitigen Aussagewürdigung zielt mithin ins Leere. 3.2. Ebenso wenig begründet ist die Rüge der Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids, zumal aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich wird, wo die Untersuchungsbehörde eine solche Rechtsverletzung konkret ausmachen will. Dass ein Wechsel des Fahrstreifens nicht erst bei Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs verboten ist, wie dies die Untersuchungsbehörde in der Berufungsbegründung vorbringt (Urk. 25 S. 3), hat bereits die Vorinstanz erkannt (vgl. Urk. 18 S. 6). 4. Weitere (beachtliche) Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids sind nicht auszumachen, weshalb die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 4) erscheint angemessen und ist daher zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. 3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Angesichts

- 7 der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens sowie der Rolle der Beschuldigten als Berufungsbeklagte erscheint der Beizug eines Verteidigers gerade noch als angemessen. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'426.– (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 32) erweist sich in Anbetracht der verhältnismässig geringen Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b und e AnwGebV) ebenfalls als angemessen, weshalb der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der beantragten Höhe zuzusprechen ist.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 4) wird bestätigt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. 5. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'426.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden derdie Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

- 8 - 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. Dezember 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 1. Dezember 2015 Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten des Strafbefehls ST.2014.11022/AR vom 23. Januar 2015 im Betrag von Fr. 910.– entfallen und werden dem Statthalteramt des Bezirkes Bülach zur Abschreibung überlassen. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Rechtliches 1. Bildeten – wie vorliegend der Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offe... III. Kosten Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 4) wird bestätigt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. 5. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'426.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden derdie Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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