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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2016 SU150052

25 janvier 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,205 mots·~31 min·3

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150052-O/U/rm

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 25. Januar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 30. März 2015 (GC150001)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 4. April 2014 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 25 f.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 1'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 690.– nachträgliche Gebühren CHF 3'740.– Total

5. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 1'240.– (CHF 550.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl vom 4. April 2014, CHF 690.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von CHF 1'500.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen Rechnung. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 53 S. 2) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Des Statthalteramtes des Bezirks Meilen: (Keine Anträge) Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 30. März 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. 2. Gegen das ihm am 2. April 2015 schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 34/2) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. Juni 2015 zugestellt (Urk. 38/1-2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten dem Statthalteramt des Bezirks Meilen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die

- 4 - Berufung zu beantragen (Urk. 43). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 53), welche dem Statthalteramt des Bezirks Meilen zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 55). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 57). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft die Berufungsinstanz den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster,

- 5 - 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freigesprochen zu werden (Urk. 41 S. 2; Urk. 53 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Meilen vorgeworfen, am 3. Februar 2014, ca. 08.05 Uhr, auf der alten Landstrasse … in Küsnacht im Kreisel einen Radfahrer überholt und dazu den Innenrand des Kreisels befahren zu haben, worauf der Radfahrer vom überholenden Fahrzeug touchiert worden und zu Boden gefallen sei. Ohne sich um den Geschädigten zu kümmern, sei der Beschuldigte weitergefahren. Er habe sich dadurch des unvorsichtigen Überholens und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall schuldig gemacht (Urk. 9). 2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass der Beschuldigte in den zentralen

- 6 - Punkten, ob eine Berührung stattgefunden habe und ob er beim Überholmanöver über die Pflastersteine gefahren sei, ein inkonsistentes Aussageverhalten mit teilweise widersprüchlichen und diffusen Aussagen gezeigt habe. Seine Vorbringen zum Kernvorwurf, wonach er keine Streifkollision mit dem Geschädigten bzw. dessen Fahrrad verursacht habe, seien als Schutzbehauptungen zu würdigen (Urk. 39 S. 12 und 19). Bei den Aussagen des Geschädigten ergebe sich demgegenüber ein in sich stimmiges Bild, so dass an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keine Zweifel verbleiben würden. Der Geschädigte habe den Vorfall insgesamt sehr anschaulich und detailreich und auch konkret geschildert (Urk. 39 S. 15). Die Aussagen des Zeugen würden mit den Aussagen des Geschädigten weitestgehend übereinstimmen. Die anlässlich der zweiten Einvernahme vom Zeugen vorgenommenen Relativierungen würden die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht grundsätzlich in Zweifel ziehen (Urk. 39 S. 17 ff.). Insgesamt müsse der Sachverhalt, wie er dem Strafbefehl und damit der Anklage zugrunde liege, als erstellt gelten (Urk. 39 S. 19). 3. Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Urk. 53 S. 2). Die Vorinstanz sei in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die örtlichen Verhältnisse und die Breite des Kreisels eingegangen. Gemäss Polizeirapport sei der Kreisel ohne Pflastersteine bereits 6.7 Meter breit, so dass ein Überholen eines Fahrradfahrers, der in der Mitte fahren würde, mit einem normalen Abstand und einem Personenwagen durchaus möglich sei. Ein Überfahren des Innenbereichs des Kreisels sei hierzu nicht notwendig. Die Vorinstanz habe hierzu aktenwidrig festgehalten, es handle sich um enge Platzverhältnisse (Urk. 53 S. 13 f.). Mit der Verteidigung trifft es zu, dass die Verhältnisse an der Unfallstelle nicht als grundsätzlich beengt eingestuft werden können (Urk. 5/1-2; vgl. auch Geografisches Informationssystem des Kantons Zürich [GIS], www.maps.zh.ch). Die Vorinstanz ging bei der Beweiswürdigung jedoch davon aus, dass der Geschädigte nicht am Rand, sondern in der Mitte des Kreisels gefahren ist (Urk. 39 S. 14, 17 und 18), was angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen B._____ (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 2 und 6; Urk. 15

- 7 - S. 1; Urk. 16 S. 2) nicht zu bestanden ist. Dadurch wurde der zum Überholen notwendige Raum eingeschränkt. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver den Innenrand des Kreisels befahren hat, muss im Übrigen auch nicht zwangsläufig mit den Platzverhältnissen vor Ort zusammenhängen. Es ist durchaus möglich, dass der Beschuldigte dadurch seinen Weg verkürzen wollte, um vor dem Geschädigten wieder einbiegen zu können. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen B._____, wonach der Fahrradfahrer um den Kreisel herum, der Beschuldigte indes geradeaus über die Mittel des Kreisels gefahren sei (Urk. 4 S. 6). Nachdem im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit eruiert werden kann, wo sich der Geschädigte und der Beschuldigte im Zeitpunkt der mutmasslichen Kollision genau befanden (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3), kann den damaligen Platzverhältnissen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dementsprechend hat die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zu Recht in erster Linie auf die Aussagen der beteiligten Personen abgestellt. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Kreisel bei der alten Landstrasse … in Küsnacht überholt hat. Der Geschädigte sagte in der Untersuchung konstant aus, dass der Beschuldigte ihn bei diesem Überholmanöver touchiert habe, worauf er zu Boden gefallen sei (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 15 S. 2 f.). Ein vernünftiger Grund, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich, auch wenn diese Möglichkeit theoretisch besteht. Die Darstellung des Geschädigten, wonach er infolge der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gestürzt sei, wird sodann durch die Angaben des Zeugen B._____ gestützt. Zwar hat dieser seine ursprüngliche Aussage, wonach er mit eigenen Augen gesehen habe, wie das Fahrzeug des Beschuldigten das Fahrrad des Geschädigten touchiert habe (Urk. 4 S. 4 f.), beim Statthalteramt nicht in dieser Form bestätigt. Er gab jedoch auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme an, es habe für ihn so ausgesehen, wie wenn der Autofahrer den Fahrradfahrer touchiert habe. Das Touchieren habe er direkt nicht sehen können. Seines Erachtens sei es aber so gewesen, dass es zu einer Kollision gekommen sei. So wie er es gesehen habe, würde er sagen, dass der Beschuldigte den Velofahrer berührt habe (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz hat

- 8 damit zutreffend festgehalten, dass der Zeuge auch in der zweiten Einvernahme von einer Berührung zwischen Fahrrad bzw. dem Geschädigten und dem Fahrzeug des Beschuldigten ausgegangen ist (Urk. 39 S. 18). Die Darstellung des Geschädigten wird damit durch die Aussagen des Zeugen B._____ gestützt. Die kleinen Abweichungen in den vom B._____ zu Protokoll gegebenen Beobachtungen sind zudem als Hinweis dafür zu werten, dass er anlässlich der Einvernahmen seine Erinnerungen an den Tathergang schilderte. 4.2. Die Verteidigung bringt vor, dass sich die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen in Bezug auf den Ort der Berührung widersprechen würden (Urk. 53 S. 9 und 11 f.). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2014 gab der Geschädigte an, die Berührung müsse bei der vorderen und hinteren Fahrzeugtüre stattgefunden haben. Beim Fahrrad habe die Berührung am Lenker und Vorderrad stattgefunden (Urk. 3 S. 4). Beim Statthalteramt erklärte er, er wisse nicht so genau, an welcher Stelle des Autos die Kollision stattgefunden habe; sie habe jedenfalls auf der Höhe der Seitentüren stattgefunden. Ob es die vordere oder die hintere gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 15 S. 2). B._____ sprach in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2014 von einer Berührung im Bereich der Vorderseite des Fahrzeugs. Das Fahrrad sei auf der Höhe des Vorderrads oder des linken Beins des Fahrradfahrers touchiert worden (Urk. 3 S. 2 und 5 f.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 14. Januar 2015 verneinte er, die Berührung zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrrad wahrgenommen zu haben. Die Kollision sei erfolgt, als das Fahrzeug ungefähr mit dem rechten Kotflügel und dem Rückspiegel auf der Höhe des Fahrradfahrers gewesen sei (Urk. 16 S. 2). In Anbetracht dieser Aussagen, insbesondere der vom Geschädigten ausdrücklich eingeräumten Unsicherheiten, kann dem Umstand, dass die Schilderungen des Geschädigten und des Zeugen B._____ nicht absolut deckungsgleich ausgefallen sind, keine grosse Bedeutung beigemessen werden, zumal sie sich auf ein dynamisches Geschehen beziehen. 4.3. In Bezug auf die Stärke der Kollision gab B._____ bei der Polizei an, es sei keine heftige Kollision, sondern nur eine "leichte Streifkollision" gewesen (Urk. 4

- 9 - S. 5). Auf Nachfrage stufte er sie auf einer Skala von 1 (sehr schwach) bis 10 (sehr stark) als eine 3 oder 4 ein (Urk. 4 S. 6). Beim Statthalteramt fügte er an, es sei sicherlich nicht so gewesen, dass der Velofahrer in hohem Bogen vom Fahrrad gefallen wäre. So wie er es gesehen habe, habe das Auto den Velofahrer berührt (Urk. 16 S. 2). Der Geschädigte gab ebenfalls an, es habe sich um eine Streifkollision gehandelt (Urk. 3 S. 2). Die Kollision sei nicht heftig gewesen, einfach so stark, dass er mit dem Fahrrad zu Boden gegangen sei. Auf einer Skala von 1 bis 10 würde er sie ungefähr auf Stufe 3 einordnen (Urk. 3 S. 7). Anlässlich der Befragung beim Statthalteramt ergänzte er, die Kollision sei jedenfalls so heftig gewesen, dass er gestürzt sei (Urk. 15 S. 3). Diese Angaben deuten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 13) nicht auf eine mittelstarke Kollision hin. Dagegen spricht auch der von B._____ verwendete Ausdruck "touchieren" (Urk. 4 S. 2 und 6; vgl. auch Urk. 16 S. 2). Es trifft sodann zu, dass gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Juli 2014 (Urk. 7) ein Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrrad des Geschädigten nicht nachgewiesen werden kann. Aus den Akten ergibt sich indes, dass nach dem Vorfall beim Fahrzeug des Beschuldigten auf der rechten Seite, am Kotflügel sowie am Aussenspiegel, leichte Beschädigungen festgestellt werden konnten (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 14 f.). Vorliegend steht nicht ein Zusammenstoss zwischen zwei Motorfahrzeugen, sondern eine Kollision zwischen einem Motorfahrzeug und einem Fahrrad, d.h. einem deutlich schwächeren Verkehrsteilnehmer, zur Diskussion. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten den Geschädigten am Körper touchiert hat. Das Spurenbild lässt sich damit durchaus mit den Angaben des Geschädigten und des Zeugen B._____ in Übereinstimmung bringen. 4.4. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass in den Angaben des Geschädigten und von B._____ zu den Geschehnissen nach der Kollision kleine Unterschiede auszumachen sind. So weist die Verteidigung etwa zutreffend darauf hin, dass der Geschädigte angegeben hat, das Kontrollschild des Autos nach dem Sturz abgelesen zu haben, während der Zeuge ausgesagt hat, der Geschädigte habe die Frage, ob er selber das Kennzeichen des Fahrzeugs gesehen habe, verneint (Urk. 53 S. 12). Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Verteidigung daraus ablei-

- 10 ten will. Jedenfalls vermögen die von ihr aufgeführten Abweichungen zwischen den Aussagen des Geschädigten und von B._____ die Glaubhaftigkeit deren Darstellung nicht in Frage zu stellen, zumal sie Details und nicht hauptsächliche Punkte betreffen. Da sie für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts ohne Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich, welches Interesse die befragten Personen daran haben sollten, in diesen Punkten bewusst falsche Angaben zu machen. Sollte der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt zutreffen, erscheint es angesichts des erlebten Geschehens, welches sich zudem überraschend ereignete, nachvollziehbar, dass sie sich im Nachhinein nicht mehr an jede Einzelheit erinnern konnten. In Bezug auf die vorliegend zentrale Frage, ob der Beschuldigte den Geschädigten bei seinem Überholmanöver zu Fall gebracht hat, stimmen ihre Angaben überein. 4.5. Die Verteidigung kritisiert die Würdigung der Aussagen des Geschädigten durch die Vorinstanz (Urk. 53 S. 9 f.). Soweit sie ausführt, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass der Geschädigte auf die Frage, weshalb er sein Fahrrad in der Mitte der Strasse abgelegt habe, verschiedene Antworten gegeben habe (Urk. 53 S. 9), ohne darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Verteidigung führt im Weiteren aus, das auffällige Bild des Geschädigten werde dadurch verstärkt, dass er sein Fahrrad nach dem Sturz auf den Boden geworfen habe, gleichzeitig jedoch noch genau wissen wolle, dass die geltend gemachten Beschädigungen vom Unfall stammen würden (Urk. 53 S. 9). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Geschädigte hat klar ausgesagt, dass er das Fahrrad an den Strassenrand geworfen habe, nachdem er bemerkt habe, dass es nicht mehr fahrtauglich gewesen sei (Urk. 3 S. 2 und 5). Dass die Aussagen aller befragten Personen in Bezug auf die Frage, wie der Geschädigte im Kreisel gefahren ist (in der Mitte, links der Mitte oder rechts), voneinander abweichen, trifft zu. Entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 10) hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil jedoch begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass der Geschädigte in der Mitte der Fahrbahn gefahren ist (Urk. 39 S. 18). Dass der Geschädigte keine Angaben dazu machen konnte, ob der Beschuldigte den Innenbereich des Kreisels vollständig oder nur teilweise befahren hat, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 11) nachvollziehbar, befand er sich im Kreisel doch vor

- 11 bzw. parallel zum Beschuldigten (Urk. 3 S. 2; Urk. 15 S. 1 f.). Der Geschädigte gab denn auch an, er habe den Beschuldigten erst gesehen, als er neben ihm gewesen sei (Urk. 3 S. 4). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt (Urk. 53 S. 11), inwiefern es auffällig sein soll, dass der Zeuge B._____ von sich aus keine Angaben dazu gemacht hat, wie weit der Beschuldigte über die Pflastersteine gefahren ist, nachdem in der Befragung – wie auch im vorliegenden Strafverfahren – die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, im Vordergrund stand (vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 53 S. 12). 5.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hielt die Verteidigung fest, die Vorinstanz lege starkes Gewicht darauf, dass der Beschuldigte den seitlichen Abstand zum Velofahrer nicht geschätzt, sondern von einem normalen Abstand gesprochen habe. In der polizeilichen Einvernahme sei diesbezüglich jedoch nicht nachgehakt worden. Die Vorinstanz selbst habe den Beschuldigten nicht dazu befragt. Der Beschuldigte sei in der Untersuchung, jedenfalls vor dem Statthalteramt, zudem nicht wirklich zum Unfallgeschehen befragt worden. Es sei deshalb nicht einzusehen, dass in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage gestellt bzw. erwogen werde, dass diese kaum überprüft werden könnten, weil über zu wenig Details berichtet werde (Urk. 53 S. 3 f.). Wenn der Beschuldigte geltend mache, er habe beim Überholen nichts bemerkt, weshalb er normal weitergefahren sei, könne er zu diesem Vorgang auch keine detailreichen Beobachtungen machen, da aus dieser Sicht ja nichts passiert sei (Urk. 53 S. 3). Es trifft zu, dass die Vorinstanz festgehalten hat, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kaum überprüft werden könne, insbesondere auch deshalb, weil über wenig Details berichtet werde und auch auf Aufforderung nähere Einzelheiten nicht zu erfahren gewesen seien (Urk. 39 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat es indes nicht bei dieser Feststellung bewenden lassen, sondern sich im Urteil mit den vom Beschuldigten gemachten Aussagen im Einzelnen auseinandergesetzt (Urk. 39 S. 10 f.). Dass die Vorinstanz dem Umstand, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nicht zum seitlichen Abstand seines Fahrzeugs zum Velofahrer geäussert hat, erhebliche Bedeutung

- 12 bei der Beweiswürdigung zugemessen hätte, ist nicht ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz vielmehr als insgesamt nicht überzeugend eingestuft, was im vorinstanzlichen Urteil auch mit der Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit seiner Angaben begründet wurde (vgl. Urk. 39 S. 10 ff.). 5.2. Als widersprüchlich stufte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Frage ein, ob es zwischen seinem Fahrzeug und dem Geschädigten bzw. dessen Fahrrad zu einer Kollision gekommen ist, mithin im zentralen Punkt. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe sich hier selbst widersprochen, indem er zuerst eine Kollision zumindest nicht ausgeschlossen habe, um sie danach kategorisch auszuschliessen (Urk. 39 S. 10). Dabei nahm sie auf die polizeiliche Einvernahme vom 3. Februar 2014 Bezug. Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte gefragt, ob er sage, dass er den Fahrradfahrer mit seinem Fahrzeug nicht touchiert habe, worauf er ausführte, er könne nicht sagen, ob er ihn touchiert habe. Doch wenn es so wäre, hätte er es nicht bemerkt (Urk. 2 S. 2). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte mit dieser Antwort nicht ausschloss, dass es zu einer Kollision mit dem Fahrradfahrer gekommen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestritt dies der Beschuldigte. So gab er am Ende der erwähnten Einvernahme an, seiner Meinung nach habe er den Fahrradfahrer nicht berührt. Dies hätte er bemerkt (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 13 S. 2). Vor Vorinstanz gab er sogar an, er sei sich absolut zu 100 % sicher, dass er den Fahrradfahrer nicht touchiert habe. Die Aussagen, wonach er diesen berührt habe, seien schlichtweg falsch (Prot. I S. 11). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte eine Kollision zunächst nicht ausgeschlossen, in der Folge jedoch kategorisch bestritten hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, die Befragung des Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2014 sei suggestiv gewesen. Der Beschuldigte sei damals mit einer Aussage konfrontiert worden, die er gar nicht gemacht habe (Urk. 53 S. 4 f.). Es wird von der Verteidigung jedoch nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dadurch in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden wäre. Darauf ist deshalb nicht weiter einzu-

- 13 gehen. Die Verteidigung macht sodann geltend, dem Beschuldigten sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme eine Aussage des Zeugen vorgehalten worden, die sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt habe (Urk. 53 S. 5 f.). Es trifft zu, dass der Zeuge B._____ bei der polizeilichen Befragung ausgesagt hatte, er habe gesehen, wie das Fahrzeug des Beschuldigten den Fahrradfahrer touchiert habe (Urk. 4 S. 2 und 4 f.), was er anlässlich seiner zweiten Einvernahme beim Statthalteramt relativierte (Urk. 16 S. 2 und 4). B._____ stellte sich jedoch auch beim Statthalteramt auf den Standpunkt, dass es zu einer Kollision gekommen ist (Urk. 16 S. 2), was wie erwähnt mit der Darstellung des Geschädigten übereinstimmt. Im Übrigen ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten durch diesen Vorhalt im Ergebnis beeinflusst wurden. 5.3. Soweit die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich des Überfahrens der Pflastersteine als nicht widerspruchsfrei einstuft (Urk. 39 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014 zwar an, dies könne nicht sein, denn dies hätte er bemerkt (Urk. 2 S. 3). Wie die Vorinstanz selbst festhält (Urk. 39 S. 11), ist jedoch unklar, worauf sich diese Antwort bezieht, da dem Beschuldigten in der entsprechenden Frage mehrere Vorhalte gemacht wurden (vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 53 S. 6 f.). Nachdem der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme mehrfach angab, er habe den Velofahrer nicht berührt, dies hätte er bemerkt (Urk. 2 S. 2 f.), ist zudem eher davon auszugehen, dass sich die erwähnte Antwort auf die ihm ebenfalls vorgehaltene Kollision mit dem Velofahrer bezieht. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung bestritt, über die Pflastersteine gefahren zu sein (Prot. I S. 10 f.), steht dies daher nicht im Widerspruch zu seinen früheren Angaben. Mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 4) ist auch dem Umstand, dass der Beschuldigte seine bei der Polizei gemachte Aussage, wonach der Geschädigte beim vorgängigen Zwischenfall mit der flachen Hand auf sein Fahrzeug geschlagen habe (Urk. 2 S. 1), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigen konnte (Prot. I S. 10), bei der Beweiswürdigung keine wesentliche Bedeutung zuzuschreiben.

- 14 - Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einen strengen Massstab angewandt hat, trifft zu. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher begründet, inwiefern dies im Ergebnis zu einer willkürlichen Beweiswürdigung geführt hätte. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen B._____ nichts ändern könnten (Urk. 39 S. 19), ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschuldigte eine Kollision mit dem Geschädigten anfänglich nicht ausschliessen konnte, kann seiner späteren Darstellung, wonach er eine Kollision zu 100 % ausschliessen könne, jedenfalls kaum entscheidende Bedeutung zugemessen werden. 6. Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Vorliegend finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschuldigten nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht. Willkür wird nur angenommen, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; BGE 138 I 49 E. 7.1; BGE 138 V 74 E. 7). 7.1. Die Verteidigung kritisiert den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. In Bezug auf den objektiven Tatbestand macht sie geltend, es sei nicht erwiesen, dass das Fahrrad des Geschädigten beim Sturz Schaden genommen habe. Am Fahrzeug des Beschuldigten sei kein Schaden entstanden. Somit sei ein Schaden im Zusammenhang mit diesem Unfall nicht nachgewiesen (Urk. 53 S. 14). Der Auffassung der Verteidigung, wonach der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen des Geschädigten geht eindeutig hervor, dass das Fahrrad durch die Kollision bzw. den darauffolgenden Sturz beschädigt wurde. So gab der Geschädigte gegenüber der Polizei an, er habe

- 15 nach dem Sturz bemerkt, dass sein Fahrrad nicht mehr fahrtauglich gewesen sei, worauf er es genervt an den Strassenrand geschmissen habe (Urk. 3 S. 2). Weiter gab er an, er habe nach der Kollision bemerkt, dass das Vorderrad nicht mehr richtig gedreht habe. Die Beschädigungen seien durch die Kollision verursacht worden (a.a.O., S. 5). Der vom Geschädigten geltend gemachte Schaden (vgl. auch Urk. 6 S. 9) lässt sich denn auch mit dem Unfallhergang erklären. Damit ist vorliegend erstellt, dass es bei der vom Beschuldigten verursachten Kollision zu Sachschaden gekommen ist. 7.2. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht die Verteidigung geltend, es sei durch nichts nachgewiesen oder erstellt, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, den Fahrradfahrer zu streifen und dadurch einen Unfall zu verursachen. Dieser Vorwurf lasse sich weder mit dem tadellosen Leumund des Beschuldigten noch mit den Akten in Einklang bringen. In der Praxis gehe man davon aus, dass bei einer sehr leichten Kollision ein Schaden nicht unbedingt wahrgenommen werden könne oder müsse, weshalb der subjektive Tatbestand bei einem leichten Schaden oft nicht erfüllt sei (Urk. 53 S. 14 f.). Wie erwähnt, bestreitet der Beschuldigte, dass es zu einer Kollision mit dem Geschädigten gekommen ist. Damit stellt er indirekt auch in Abrede, eine allfällige Kollision (mit Sachschaden) bemerkt zu haben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Ziff. II.1.). Dass die Vorinstanz unter den vorliegend gegebenen Umständen davon ausging, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit eines Unfalls mit Sachschaden gerechnet haben muss (Urk. 39 S. 22), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der von der Verteidigung angeführte tadellose Leumund des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern. Für die vorinstanzliche Feststellung sprechen neben den von ihr angeführten Umständen beim Überholen auch die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen B._____ zur Kollisionsstelle. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG

- 16 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ist deshalb zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist der Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, zu welchem sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung nicht geäussert hat. IV. Strafzumessung In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 39 S. 23). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer – angesichts dessen finanziellen Situation – äusserst bescheidenen Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 39 S. 24). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, die Busse zu reduzieren, zumal der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'500.– ist daher zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 15 Tage festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

- 17 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...).

- 18 - 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 25. Januar 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 25. Januar 2016 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 25 f.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 und 3 i.V.m... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 1'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 1'240.– (CHF 550.– Gebühren und Auslagen gemäss Stra... 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirks... 2. Gegen das ihm am 2. April 2015 schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 34/2) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. Juni 2015 zugestellt (Urk. 38/1-2). M... 3. Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte... II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft die Berufungsinstanz den vorinstanzlichen Ents... 2. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die sein... 3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freigesprochen zu werden (Urk. 41 S. 2; Urk. 53 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Meilen vorgeworfen, am 3. Februar 2014, ca. 08.05 Uhr, auf der alten Landstrasse … in Küsnacht im Kreisel einen Radfahrer überholt und dazu den Innenrand des Kreisels befahren ... 2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass der Beschuldigte in den zentralen Punkten, ob eine Berührung stattgefunden habe und ob er beim Überholmanöver über die Pflastersteine... 3. Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Urk. 53 S. 2). Die Vorinstanz sei in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die örtlichen Verhältnisse und die Breite des Kreisels ei... Mit der Verteidigung trifft es zu, dass die Verhältnisse an der Unfallstelle nicht als grundsätzlich beengt eingestuft werden können (Urk. 5/1-2; vgl. auch Geografisches Informationssystem des Kantons Zürich [GIS], www.maps.zh.ch). Die Vorinstanz gi... 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Kreisel bei der alten Landstrasse … in Küsnacht überholt hat. Der Geschädigte sagte in der Untersuchung konstant aus, dass der Beschuldigte ihn bei diesem Überholmanöver touch... 4.2. Die Verteidigung bringt vor, dass sich die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen in Bezug auf den Ort der Berührung widersprechen würden (Urk. 53 S. 9 und 11 f.). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Anlässlich der polizeiliche... 4.3. In Bezug auf die Stärke der Kollision gab B._____ bei der Polizei an, es sei keine heftige Kollision, sondern nur eine "leichte Streifkollision" gewesen (Urk. 4 S. 5). Auf Nachfrage stufte er sie auf einer Skala von 1 (sehr schwach) bis 10 (sehr ... 4.4. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass in den Angaben des Geschädigten und von B._____ zu den Geschehnissen nach der Kollision kleine Unterschiede auszumachen sind. So weist die Verteidigung etwa zutreffend darauf hin, dass der Geschädigte ang... 4.5. Die Verteidigung kritisiert die Würdigung der Aussagen des Geschädigten durch die Vorinstanz (Urk. 53 S. 9 f.). Soweit sie ausführt, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass der Geschädigte auf die Frage, weshalb er sein Fahrrad in der Mitte der St... 5.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hielt die Verteidigung fest, die Vorinstanz lege starkes Gewicht darauf, dass der Beschuldigte den seitlichen Abstand zum Velofahrer nicht geschätzt, sondern von einem normalen Abstand gesprochen habe.... Es trifft zu, dass die Vorinstanz festgehalten hat, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kaum überprüft werden könne, insbesondere auch deshalb, weil über wenig Details berichtet werde und auch auf Aufforderung nähere Einzelheiten ... 5.2. Als widersprüchlich stufte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Frage ein, ob es zwischen seinem Fahrzeug und dem Geschädigten bzw. dessen Fahrrad zu einer Kollision gekommen ist, mithin im zentralen Punkt. Die Vorinsta... Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, die Befragung des Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2014 sei suggestiv gewesen. Der Beschuldigte sei damals mit einer Aussage konfrontiert worden, die er gar nicht gemacht habe (Urk. 5... 5.3. Soweit die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich des Überfahrens der Pflastersteine als nicht widerspruchsfrei einstuft (Urk. 39 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einver... Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einen strengen Massstab angewandt hat, trifft zu. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher begründet, inwiefern dies im Ergebnis zu einer willkü... IV. Strafzumessung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirks Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.