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Zürich Obergericht Strafkammern 09.12.2015 SU150047

9 décembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,002 mots·~10 min·1

Résumé

Missachtung eines gerichtlichen Verbotes

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150047-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 9. Dezember 2015

in Sachen

1. A._____, 2. ... Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Missachtung eines gerichtlichen Verbotes

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Januar 2015 (GC140009)

- 2 - Strafbefehl Der Strafbefehl Nr. ST.2014.205/LH des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 15. Oktober 2014 (Urk. 68) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigten werden vom Vorwurf der vorsätzlichen Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 ZPO i.V.m. Art. 106 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von Fr. 1'000.– und der Beschuldigten 2 eine Entschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 2, schriftlich) 1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Januar 2015 (Geschäfts-Nr. GC140009) sei in (einem Teil von) Dispositiv Ziffer 3 aufzuheben und wie folg neu zu fassen: "3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 11'371.20 (inkl. Fr. 831.20 MwSt) […] aus der Gerichtskasse zugesprochen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staatskasse auch für das Berufungsverfahren.

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- 3 - Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Hinwil erliess am 15. Oktober 2014 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Besitzesstörung im Sinne von Art. 258 ZPO in Verbindung mit Art. 11 StGB und Art. 104 StGB mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft wurde (Urk. 68). Konkret wurde ihm vorgeworfen, er habe seinen minderjährigen Sohn B._____ trotz eines richterlichen Verbots auf dem Grundstück der Privatklägerin Fahrrad fahren lassen. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurden der Beschuldigte sowie die mitbeschuldigte Ehefrau mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Januar 2015 freigesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen (Urk. 113). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Datum Poststempel) Berufung an (Urk. 102). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. April 2015 zugestellt (Urk. 111). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Datum Poststempel) reichte er seine Berufungserklärung ein (Urk. 114). Das Statthalteramt Bezirk Hinwil verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 118). Mit Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 119). Am 13. August 2015 (Datum Poststempel) folgte die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 121). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 19. August 2015 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 126). 3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die ihm zugesprochene Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung. Die gegen das vorinstanzliche Urteil erhobene Berufung der mitbeschuldigten Ehefrau wurde mit Eingabe vom 11. Mai 2015 zurückgezogen und das Verfahren entsprechend abgeschrieben (Urk. 116 in Prozess-Nr. SU150046). Demzufolge ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2015 (GC140009)

- 4 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Kostenregelung) sowie 3 teilweise (Entschädigung an die Beschuldigte 2) in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Gemäss Praxis des Bundesgerichts kann auch bei Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Beizug eines Anwaltes nicht gerechtfertigt ist und dessen Kosten auch bei einem Freispruch vom Beschuldigten zu tragen sind. Es sind vielmehr die Schwere des Tatvorwurfs, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falles, insbesondere auch die Verfahrensdauer und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu prüfen (BGE 1B_536/2012 E. 2.2). 2. Die Vorinstanz erwog, das vorliegende Verfahren habe auf einer Busse von Fr. 60.– beruht und sei "keineswegs komplex" gewesen. Somit hätte es keine anwaltliche Verteidigung, auch nicht zur Erhebung der entlastenden Beweise, erfordert. Letztere hätten ohnehin früher ins Verfahren eingebracht werden können. Ein einmaliges Beratungsgespräch "im Vorfeld" mit einem Anwalt wird dem Beschuldigten jedoch zugestanden (Urk. 113 S. 16). 3. Demgegenüber lässt der Beschuldigte anführen, bis zum erstinstanzlichen Urteil seien 110 Aktoren produziert worden. Auch der Umfang des vorinstanzlichen Urteils von 18 Seiten und der vom Anwalt der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand von Fr. 15'466.45 (Urk. 89) belege, dass keine Bagatelle vorliege. Der Freispruch sei ferner nicht voraussehbar gewesen, nachdem das Statthalteramt zweimal die Strafbarkeit des Beschuldigten bejaht habe. 4. Der Tatvorwurf und die vom Statthalteramt ausgesprochene Busse von Fr. 60.– deuten zwar auf eine Bagatelle hin. Wie die Verteidigung aber zutreffend ausführt, wurden in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren in einem weit über das für ein Übertretungsverfahren übliche Mass hinausgehenden Umfang Akten produziert, darunter 10 Einvernahmen der Tatbeteiligten und der Zeugen. Hinzu kommt, dass auch gegen die Ehefrau des Beschuldigten und gegen die Privatklägerin Strafverfahren eingeleitet worden waren, welche parallel zueinan-

- 5 der und zum vorliegenden Verfahren geführt wurden. Da die Privatklägerin ebenfalls einen Anwalt mandatiert hatte, war auch zu befürchten, dass die Kostenfolgen einer allfälligen Verurteilung zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen könnten, sollte der Beschuldigte zum Ersatz der Aufwendungen der Privatklägerin für ihre Vertretung verpflichtet werden. Zudem stellten sich in der Untersuchung (Urk. 63) und vor Vorinstanz prozessuale Fragen zum Anklageprinzip, zu denen die Vorinstanz dann auch ausführlich Stellung nahm (Urk. 113 S. 3-5). Die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Verfahrens rechtfertigte daher den Beizug eines Anwaltes. Auch die Verfahrensdauer spricht dafür, dass die Mandatierung eines Anwaltes angemessen war, dauerte es doch von der Anzeige bis zum erstinstanzlichen Urteil mehr als ein Jahr, wobei, wie bereits erwähnt, zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Schliesslich stellen ausgedehnte und langjährige Nachbarschaftsstreitigkeiten die Anzeige im vorliegenden Verfahren wurde als Reaktion auf eine Anzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten gegen seinen Sohn B._____ eingereicht - erfahrungsgemäss eine grosse psychische Belastung für die Beteiligten dar. Der Beizug eines Anwaltes bot sich auch unter diesem Gesichtspunkt an. Im Lichte der obigen Erwägungen ist daher der Beizug eines Verteidigers durch den Beschuldigten nicht zu beanstanden. 5. Der Beschuldigte macht Verteidigungskosten von insgesamt Fr. 11'221.20 geltend (29 Stunden zu Fr. 350.– zuzüglich Fr. 240.– Spesen und Fr. 831.20 Mehrwertsteuer). Dies sei der Anteil des vorliegenden Verfahrens am gesamten Aufwand in den drei Verfahren gegen den Beschuldigten, dessen Ehefrau und die Privatklägerin (Urk. 121 S. 2 ff.). Hinzu komme noch die unbestrittene Entschädigung für persönliche Umtriebe des Beschuldigten von Fr. 150.–. Was die Höhe der geltend gemachten Entschädigung angeht, so erwog die Vorinstanz nur, der Beschuldigte hätte die entlastenden Beweise (Bestätigungs-

- 6 schreiben der Schule und des Schwimmtrainers seines Sohnes B._____, wonach dieser am fraglichen Zeitpunkt in der Schule respektive im Training war) schon früher in das Verfahren einbringen können und sollen (Urk. 113 S. 16), was das Verfahren abgekürzt und zu einer erheblichen Kostenreduktion geführt hätte. Hierzu führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz habe nicht den tatsächlichen Verteidigungsaufwand, sondern nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte in Frage gestellt. Das Statthalteramt habe das Verfahren weitergeführt, obschon bereits am 29. August 2014 (Urk. 44 S. 12) geltend gemacht worden sei, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalles gar nicht zuhause gewesen sei. Weder für den Beschuldigten noch für die Untersuchungsbehörden sei es unter diesen Umständen naheliegend gewesen zu prüfen, ob sich der Sohn B._____ des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt zuhause aufgehalten habe. Erst nachdem das Statthalteramt am 15. Oktober 2014 wider Erwarten am Strafbefehl festgehalten habe (Urk. 68), sei dieser Entlastungsbeweis durch den Beschuldigten beigebracht worden, was ihm nicht vorzuwerfen sei (Urk. 121 S. 8). Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Es ist nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen und eine eigentliche Untersuchung zu führen. Nachdem die Zeugin C._____ am 29. August 2014 in ihrer Schilderung des Vorfalles nur den Sohn D._____ des Beschuldigten, nicht aber den Sohn B._____ erwähnt hatte, was im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stand, hätte das Statthalteramt weitere Abklärungen tätigen sollen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. 6. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht an das zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten vereinbarte Honorar gebunden, sondern richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg / Frank in: BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 16). Gemäss § 3 AnwGebV ist von einem Stundensatz zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– auszugehen. Vorliegend erscheint der geltend gemachte Aufwand der Verteidigung auch unter Berücksichtigung des Umfanges des Verfahrens zwar als hoch, aber angesichts der erwähnten Dauer und Komplexität des Verfahrens noch als vertretbar. Die

- 7 - Teilnahme an den Einvernahmen, die zu einem Aufwand von gut 10 Stunden führte, ist nicht zu beanstanden. Auch der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers ist angesichts des Umfanges der Akten und der dazu produzierten Beilagen, die für die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz von hoher Relevanz waren, nachvollziehbar. Dass die Untersuchung durch den Umstand, dass sowohl gegen den Beschuldigten und dessen Ehefrau als auch gegen die Privatklägerin in einem anderen Verfahren gleichzeitig ermittelt wurde, zu einem erhöhten Aufwand für Korrespondenz und Telefongespräche mit den Behörden und der Gegenpartei respektive deren Anwalt führte, leuchtet ebenfalls ein. Angesichts der doch sehr geringen Schwere des Tatvorwurfs erweist sich aber der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 350.– als zu hoch. Angemessen ist ein Stundenansatz von Fr. 220.–. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für seine Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Darin inbegriffen sind 8 % Mehrwertsteuer sowie die unangefochten gebliebene Entschädigung für seine persönlichen Umtriebe von Fr. 150.–. III. Kosten Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für seine Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2015 (GC140009) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprüche), 2 (Kostenregelung) sowie 3 teilweise (Entschädigung an die Beschuldigte 2) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten A._____ − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. Dezember 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Urteil vom 9. Dezember 2015 Strafbefehl Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigten werden vom Vorwurf der vorsätzlichen Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 ZPO i.V.m. Art. 106 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von Fr. 1'000.– und der Beschuldigten 2 eine Entschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2015 (GC140009) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprüche), 2 (Kostenregelung) sowie 3 teilweise (Entschädigung an die Beschuldigte 2) in Rechts... 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger des Beschuldigten A._____  das Statthalteramt Bezirk Hinwil  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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