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Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2015 SU150025

10 juillet 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,527 mots·~28 min·2

Résumé

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150025-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 10. Juli 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 11. November 2014 (GC140006)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 29. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/41). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 14 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig (a) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV, (b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, (c) der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 2'870.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 33 S. 2 f) 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.a) sowie vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.b) freizusprechen. 2. Der Schuldspruch bezüglich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1 (Dispositiv 1c) bleibt unangefochten. 3. Für die fahrlässige Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung sei der Beschuldigte mit CHF 80.00 zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2). 4. Die Verfahrens- und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 3). 5. Die Kosten des Strafbefehls von CHF 2'870.-- sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Uebertretungsstrafbehörde von CHF 130.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4). 6. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 11. November 2014 und eine Anwaltskostenentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil: (schriftlich, Urk. 29 und 40) Verzicht auf Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. Juni 2013 um ca. 17:20 Uhr auf der B._____strasse in … ZH ohne Beizug einer Hilfsperson mit seinem Sattelschleppzug GL ... / GL ... (Sattelschlepper mit Sattel-Sachentransportanhänger [fortan: Anhänger]) rückwärts gefahren zu sein. Dabei sei er mit einer Baustellenabschrankung sowie einem Beleuchtungskandelaber kollidiert, was zu einem Sachschaden geführt habe. In der Folge habe er sich vom Unfallort entfernt, ohne den Schaden zu melden. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 10. Juni 2013 zwischen 05:00 Uhr und 18:18 Uhr als berufsmässiger Führer des Sattelschleppzuges GL ... / GL ... die höchstzulässige tägliche Lenkzeit überschritten zu haben. 2. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Hinwil den Beschuldigten gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ARV1, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 21 Abs. 1 ARV1 wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens ohne Hilfsperson, Missachtung der Meldepflicht bei Unfall mit Sachschaden und Übertretung der Chauffeurverordnung mit einer Busse von Fr. 600.–. Ausserdem wurden ihm die Kosten in Höhe von Fr. 800.– auferlegt (Urk. 2/11). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 innert Frist Einsprache (Urk. 2/12). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl grundsätzlich fest, mit der Ausnahme, dass die ursprünglich erhobenen Vorwürfe betreffend Nichteinhalten der Lenkpausen am 30. Mai und 10. Juni 2013 fallen gelassen wurden, da die jeweiligen Zeitüberschreitungen nicht mehr in den Streubereich der ARV- Aufzeichnungsgeräte fielen (Urk. 2/37). Entsprechend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. Juli 2014 zu einer reduzierten Busse von Fr. 500.– verurteilt, wiederum unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 2/41). Rechtzeitig liess der Beschuldigte erneut Einsprache erheben, woraufhin die Akten an das Bezirksgericht Hinwil zur Beurteilung der Sache überwiesen wurden (Urk. 1).

- 5 - 3. Am 11. November 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 VRV, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil auferlegt (Urk. 12). Gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 14) und ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 25). 4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2015 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Hinwil eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 27), worauf dieses mit Eingabe vom 20. März 2015 verzichtete (Urk. 29). Mit Beschluss vom 31. März 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe von Art. 398 Abs. 4 StPO Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 31), welcher Aufforderung die Verteidigung mit Eingabe vom 22. April 2015 nachgekommen ist (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2015 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt des Bezirks Hinwil zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 36). Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2015 auf eine Berufungsantwort (Urk. 40). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 38). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 6 - II. Prozessuales 5. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 6. Was den Sachverhalt anbelangt, überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 7. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

- 7 prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 8. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 9. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 10. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf die Schuldsprüche bezüglich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens (Urk. 23, Dispositivziffer 1 lit. a) sowie der Missachtung der Meldepflicht bei Unfall mit Sachschaden (Dispositivziffer 1 lit. b) und beantragt einen diesbezüglichen Freispruch (Urk. 33 S. 2 f.). Der Vorwurf betreffend die Übertretung der Chauffeurverordnung wurde von Beginn weg anerkannt (Urk. 2/23 S. 2; Urk. 25 S. 3, Urk. 33 S. 4). Entsprechend ist Dispositivziffer 1 lit. c des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 11. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 26. Juni 2013 mit seinem Sattelschlepper der Marke "SCANIA R500 LA" (GL ...) samt Anhänger der Marke "Kässbohrer LB 3E" (GL ...) um ca. 17:20 Uhr von der C._____strasse her rückwärts durch die B._____strasse gefahren ist, um beim Schulhaus … in … ZH zwei Schulcontainer abzuliefern bzw. den damit beladenen Anhänger vor dem

- 8 - Pneukran abzustellen (Urk. 23 S. 3 f., vgl. Urk. 2/23 S. 2, Urk. 10 S. 4, Urk. 33 S. 5). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, beim Rückwärtsfahren in die Baustellenabschrankung sowie den Lichtkandelaber hineingefahren zu sein. Mangels Kollision habe er auch keinen Sachschaden verursacht, der zu melden gewesen wäre (Urk. 2/23 S. 6; Prot. I S. 10, 14; Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 33 S. 5). 12. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aussagen des Beschuldigten sowie den Feststellungen und Fotografien der Polizei (Urk. 2/2-4 und 2/6) auf die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 2/24) sowie auf ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. Mai 2014 (Urk. 2/35) stützen. In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass sich das Tatgeschehen im Wesentlichen so zugetragen haben müsse, wie es im Strafbefehl beschrieben worden ist (Urk. 23 S. 4). 13. Der Verteidiger macht eine unvollständige und damit offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch den Vorderrichter sowie eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung geltend (Urk. 33 S. 5). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hätte freisprechen müssen (Urk. 33 S. 8, 15). 14. Die Verteidigung beanstandet unter Auflistung diverser Textpassagen, dass mehrere Aussagen des Zeugen unbeachtet geblieben und nicht gewürdigt worden seien (Urk. 33 S. 6 ff.). Soweit dies tatsächlich zutrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz nicht jede Aussage im Urteil wiedergibt. Es ist ausreichend, wenn sie sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Aussagen beschränkt, was sie auch getan hat. Dass die Vorinstanz Aussagen nicht berücksichtigt hätte, die bei entsprechender Würdigung zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen müssen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Umstand, dass D._____ den Beschuldigten bei der rund 6.5 Monate nach dem Unfall erfolgten Einvernahme vor dem Statthalteramt nicht mehr eindeutig als Chauffeur des Kollisionsfahrzeuges identifizieren und sich auch nicht mehr an die Farbe des Unfallfahrzeuges erinnern konnte (Urk. 2/24 S. 6), keinen Eingang in die vorinstanzliche Entscheidfindung gefunden hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz diesen Umstand gewürdigt und festgehalten, dass

- 9 das Eingeständnis von Erinnerungslücken, welche nach den Erfahrungen des Lebens nicht erstaunten, eher für die Sorgfalt des Zeugen bei der Wiedergabe seiner Aussagen sprächen (Urk. 23 S. 7 f.). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Erinnerungslücken mussten auch nicht zum Schluss führen, dass der Chauffeur deshalb nicht identifiziert werden konnte. Die Vorinstanz konnte eine Verwechslung des Kollisionsverursachers vielmehr deshalb ausschliessen, weil sich der Zeuge zu erinnern vermochte, dass der Unfallverursacher Container der Marke "ALHO" geliefert hatte (Urk. 23 S. 7 f., vgl. Urk. 2/24 S. 5 f.). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist es damit nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz dafür hielt, dass sich der Zeuge im Detail und korrekt an das Fahrzeug des Beschuldigten habe erinnern können (Urk. 23 S. 7). Der Zeuge war sich sicher, dass es sich beim Kollisionsverursacher um den Lenker desjenigen Sattelschlepperzuges gehandelt haben müsse, der nach 17:00 Uhr – mit "ALHO"-Container beladen – rückwärts in die B._____strasse gefahren sei und ihm – dem Zeugen – den Vortritt gewährte (Urk. 2/24 S. 5). Daran ändert auch nichts, dass D._____ von weissen "ALHO"-Containern gesprochen hatte (Urk. 2/24 S. 6), obwohl diese offenbar grau gewesen sein mögen (Urk. 33 S. 7). Entscheidend ist, dass es sich um diejenigen "ALHO"-Container gehandelt haben muss, die für das Provisorium des Schulhauses ... verwendet worden sind. Dass der Beschuldigte tatsächlich "ALHO"-Container geladen hatte und um 17:10 Uhr rückwärts durch die B._____strasse gefahren ist, wird von diesem denn auch nicht bestritten (Urk. 2/23 S. 2, Prot. I S. 9 f.). Hinzu kommt, dass sich der Zeuge am Folgetag des Unfalls gemäss Polizeirapport durchaus noch an die blaue Farbe der Sattelzugmaschine und an das rote Unterdeck erinnern konnte, als er seitens der Polizei hierzu befragt worden war (Urk. 2/2 S. 4, Urk. 23 S. 5). Auch wenn der Beweiswert von Aufzeichnungen in Polizeirapporten – mit der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 23 S. 5) – von geringem Wert sein mag, widerspricht die vorgenannte Aussage jedenfalls der Schlussfolgerung nicht, dass sich der Zeuge eben tatsächlich an den Beschuldigten und nicht an einen anderen "ALHO"-Container-Lieferanten zu erinnern vermochte. Unzutreffend ist, wenn die Verteidigung aus der Zeugenaussage D._____s ableiten will, dass sich im Unfallzeitpunkt noch andere Sattelschlepper mit

- 10 - "ALHO"-Containern an der Unfallstelle befunden hätten (Urk. 33 S. 6, 9 f.). Es ist zwar zutreffend, dass gemäss der Schilderung D._____s am Unfallabend mehrere Lieferwagen Container angeliefert hatten. Diese Aussage bezog sich aber offensichtlich auf den Zeitraum vor 17:00 Uhr, erklärte D._____ doch ausdrücklich, dass nach 17:00 Uhr nur noch ein Sattelschlepper mit Containern am Liefern gewesen sei (Urk. 2/24 S. 5). Entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist es damit keineswegs aktenwidrig, anzunehmen, dass nach 17:00 Uhr nur noch der Beschuldigte sowie der Zeuge mit ihren Sattelschleppern zugegen waren (Urk. 23 S. 8). 15. Wollte man annehmen, dass es sich beim Kollisionsverursacher tatsächlich um einen vom Beschuldigten verschiedenen Fahrer gehandelt hatte, müsste der Schaden am Kandelaber entstanden sein, bevor oder nachdem sich der Zeuge und der Beschuldigte auf der B._____strasse getroffen hatten. Davon ist allerdings – mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 8) – aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Vor 17:00 Uhr hätten entweder das Sicherheitspersonal oder andere Anwesende, jedenfalls aber der Zeuge, den Schaden bereits entdeckt (Urk. 23 S. 8). Hinzu kommt, dass auch dem Beschuldigten dieser Schaden hätte auffallen müssen. Der Beschuldigte behauptet aber nicht, dass der Kandelaber bereits schief gestanden wäre, als er diesen passierte. Vielmehr hält die Verteidigung fest, dass dem Beschuldigten beim Rückwärtsfahren nichts Aussergewöhnliches aufgefallen sei (Urk. 33 S. 5), obwohl der Beschuldigte die Abschrankung und den Kandelaber gemäss eigenen Angaben ständig im Blickfeld gehabt habe (Urk. 2/23 S. 5). Damit verbliebe lediglich noch die Möglichkeit eines nachträglichen Schadenseintritts, was allerdings bedeuten würde, dass der Zeuge D._____ den Beschuldigten bewusst zu Unrecht beschuldigt haben müsste. Dass aber der Zeuge lügt, wird – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – selbst von der Verteidigung und dem Beschuldigten nicht behauptet (Prot. S. 11, Urk. 10 S. 5). Aufgrund seines glaubhaften Aussageverhaltens besteht mit der Vorinstanz für eine solche Annahme auch kein Raum (Urk. 23 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz durfte damit willkürfrei zum Schluss kommen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne (Urk. 23 S. 8). Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung sind unbegründet.

- 11 - 16. Im Weiteren sieht die Verteidigung im vorinstanzlichen Schuldspruch eine Verletzung der Beweislastverteilung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Nachweis einer Kollision auf der Baustellenabschrankung zwingend Farbabriebspuren des den Anhänger um 10 cm überragenden Containers hätten festgestellt werden müssen (Urk. 33 S. 8). Dass solche Spuren nicht aktenkundig sind, hat auch die Vorinstanz festgestellt, mit dem Hinweis, dass man auch keine solche habe finden können, wenn nicht danach gesucht worden sei (Urk. 23 S. 9 f.). Die Verteidigung sieht in dieser Feststellung eine Verletzung der beweisrechtlichen Vorgaben, indem der Schuldnachweis zu einem dem Beschuldigten auferlegten Entlastungsnachweis mutiere (Urk. 33 S. 8). Im Ergebnis kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit besteht und es damit Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Bundesgerichtsentscheid 6B_493/2012, E. 2.2.2). Davon geht aber auch die Vorinstanz aus. Sie hält lediglich fest, dass das Fehlen von aktenkundigen Spuren nicht beweise, dass kein Kontakt habe stattfinden können und begründet dies nachvollziehbar damit, dass es denkbar sei, dass die anfänglich senkrecht stehende Abschrankung sowie der Kandelaber durch den Kontakt mit der senkrechten Wand des Containers zunächst langsam weggedrückt worden seien, was nicht zwingend zu auffälligen Spuren geführt haben müsse. In der Folge legt sie hinlänglich und schlüssig dar, wie es trotz des Umstandes, dass der Container den Unterbodenschutz überragte, zu einem Kontakt zwischen der Signalisation und der Kante des Unterfahrschutzes und damit einhergehend auch zu einem gegenseitigen Farbabrieb kommen konnte (Urk. 23 S. 10). Inwiefern dies offensichtlich unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich die vorinstanzliche Feststellung zwanglos mit den objektiven Umständen der Tat in Einklang bringen. Damit erweist sich auch die diesbezügliche Rüge betreffend das Gutachten (Urk. 33 S. 11) als unbegründet. 17. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist ohne weiteres vertretbar. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 33 S. 7) – auch nichts, dass der Zeuge gemäss eigenen Schlussfolgerungen am Schadensort festgestellt haben will, dass der Kandelaber vom Brückenboden umgedrückt worden sei (Urk. 2/24

- 12 - S. 7). Wie die Verteidigung selbst mehrmals festhielt, konnte D._____ gemäss eigenen Angaben die Kollision selbst nicht mitverfolgen (Urk. 33 S. 6, 9 f.; Urk 2/24 S. 6). Hinzu kommt, dass sich auch D._____ erstaunt darüber gab, dass der Unterfahrschutz am Heck des Anhängers nicht kaputt gewesen sei (Urk. 2/24 S. 7). Offenbar ist ihm die (fotografisch dokumentierte) Einbuchtung am Heck des Anhängers (Urk. 2/4 S. 3) entgangen, welche allerdings – mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 11) und der Verteidigung (Urk. 33 S. 15) – nicht zwingend von der Kollision stammen muss. 18. Auch die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens lässt für Beanstandungen keinen Raum (Urk. 23 S. 8 ff. mit Verweis auf Urk. 2/35 S. 4 ff.). Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 33 S. 11, 14) hat die Vorinstanz nachvollziehbar und unter Verweis auf die gutachterlichen Feststellungen aufgezeigt, weshalb der Umstand, dass die auf der Baustellensignalisation sichergestellten grauen Farbpartikel materialspezifisch von der grauen Eigengrundierung des Anhängers unterschieden werden konnten (Urk. 2/35 S. 4), nicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden kann (Urk. 23 S. 8 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen. Mit der Vorinstanz lässt sich der festgestellte materialspezifische Unterschied völlig nachvollziehbar damit begründen, dass die Eigenmaterialproben ab dem Unterfahrschutz gemäss gutachterlicher Feststellung deutliche farbliche Unterschiede, von hellgrau bis dunkelgrau aufweisen (Urk. 23 S. 8 f., Urk. 2/35 S. 5). Die Vorinstanz musste somit alleine aufgrund des festgestellten Unterschieds nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte als Schadensverursacher ausgeschlossen werden könne. Der Umstand, dass ein eindeutiger Kontakt zwischen dem Unterfahrschutz des Anhängers und der Baustellensignalisation alleine aufgrund der (grauen) Farblackpartikel gutachterlich nicht festgestellt werden konnte, vermag das übrige Beweisergebnis nicht zu entkräften. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass die Überschreitung der gutachterlichen Kompetenzen betreffend die Berücksichtigung der Zeugenaussagen den anderen Feststellungen der Sachverständigen keinen Abbruch tut (Urk. 23 S. 9). Damit erweist sich auch dieser Einwand der Verteidigung (Urk. 33 S. 12) als unbegründet. Unzutreffend ist sodann, wenn die Verteidigung der Vorinstanz die Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der

- 13 im Gutachten festgestellten Verletzung des Schutzfilmes (Urk. 2/35 S. 5) vorwirft (Urk. 33 S. 15). Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung werden gestützt darauf weder Annahmen getroffen noch Schlussfolgerungen gezogen. 19. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestünden (Urk. 23 S. 11), ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag auch der Einwand, dass die sowohl an der Baustellenabschrankung als auch am Anhänger sichergestellten roten Farbpartikel auch von einem anderen Auflieger stammen könnten (Urk. 33 S. 6, Urk. 2/23 S. 6), keine solchen Zweifel hervorrufen. Es mag zwar zutreffen, dass durchaus noch andere Anhänger den gleichen roten Farbanstrich aufweisen und alleine aufgrund der am Unfallort sichergestellten Farbpartikel nicht ohne weiteres auf das Fahrzeug des Beschuldigten geschlossen werden kann. Nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn die Vorinstanz die Identität der Farbpartikel als belastendes Indiz wertet und nach objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses zur Gewissheit gelangt, dass kein anderes als eben das Fahrzeug des Beschuldigten mit der Baustellenabschrankung kollidierte (Urk. 23 S. 6, vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3). Damit erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht als offensichtlich unrichtig. 20. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 17 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Ferner hat sie ihn wegen Missachtens der Meldepflicht bei Sachschaden der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig gesprochen (Urk. 23 S. 11, 14). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Ihnen ist nichts beizufügen.

- 14 - IV. Sanktion 21. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass betreffend die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände geäussert (Urk. 10, Urk. 33). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Anklagebehörde und unter Berücksichtigung des nicht mehr ganz leichten Verschuldens sowie in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. Prot. I S. 7 f.) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft und für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt (Urk. 2/41 S. 2, Urk. 23 S. 14). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 23 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 22. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 23. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 24. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 15 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig (a) (…) (b) (…) (c) der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1. 2. (…) 3. (…) 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig (a) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV, (b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

- 16 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, … [Adresse] − die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 10. Juli 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 14 f.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig (a) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV, (b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, (c) der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 2'870.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. Juni 2013 um ca. 17:20 Uhr auf der B._____strasse in … ZH ohne Beizug einer Hilfsperson mit seinem Sattelschleppzug GL ... / GL ... (Sattelschlepper mit Sattel-Sachentransportanhänger [fortan: Anhänger])... 2. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Hinwil den Beschuldigten gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ARV1, in Anwendung von Art. 90... 3. Am 11. November 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ab... 4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2015 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Hinwil eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteint... II. Prozessuales 5. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entschei... 6. Was den Sachverhalt anbelangt, überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich V... 7. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur mat... 8. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einw... 9. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Ber... 10. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf die Schuldsprüche bezüglich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens (Urk. 23, Dispositivziffer 1 lit. a) sowie der Missachtung der Meldepflicht bei Un... 11. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 26. Juni 2013 mit seinem Sattelschlepper der Marke "SCANIA R500 LA" (GL ...) samt Anhänger der Marke "Kässbohrer LB 3E" (GL ...) um ca. 17:20 Uhr von der C._____strasse her rückwärts durch die B._____stra... 12. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aussagen des Beschuldigten sowie den Feststellungen und Fotografien der Polizei (Urk. 2/2-4 und 2/6) auf die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 2/24) sowie auf ein Gutachten des Fo... 13. Der Verteidiger macht eine unvollständige und damit offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch den Vorderrichter sowie eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung geltend (Urk. 33 S. 5). Er stellt sich auf den Standpunkt, da... 14. Die Verteidigung beanstandet unter Auflistung diverser Textpassagen, dass mehrere Aussagen des Zeugen unbeachtet geblieben und nicht gewürdigt worden seien (Urk. 33 S. 6 ff.). Soweit dies tatsächlich zutrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass es nic... 15. Wollte man annehmen, dass es sich beim Kollisionsverursacher tatsächlich um einen vom Beschuldigten verschiedenen Fahrer gehandelt hatte, müsste der Schaden am Kandelaber entstanden sein, bevor oder nachdem sich der Zeuge und der Beschuldigte auf ... 16. Im Weiteren sieht die Verteidigung im vorinstanzlichen Schuldspruch eine Verletzung der Beweislastverteilung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Nachweis einer Kollision auf der Baustellenabschrankung zwingend Farbabriebspuren des d... 17. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist ohne weiteres vertretbar. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (Urk. 33 S. 7) – auch nichts, dass der Zeuge gemäss eigenen Schlussfolgerungen am Schadensort festgestellt haben will, dass der Kand... 18. Auch die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens lässt für Beanstandungen keinen Raum (Urk. 23 S. 8 ff. mit Verweis auf Urk. 2/35 S. 4 ff.). Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 33 S. 11, 14) hat die Vorinstanz nachvollziehbar und unte... 19. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – keine erheblichen Zweif... 20. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 17 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG... 21. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass betreffend die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände geäussert (Urk. 10, Urk. 33). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Anklagebehörde und unter... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 22. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 23. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 24. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig (a) (…) (b) (…) (c) der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1. 2. (…) 3. (…) 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig (a) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV, (b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirks Hinwil  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, … [Adresse]  die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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