Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2015 SU150015

26 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,608 mots·~13 min·1

Résumé

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150015-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 26. Juni 2015

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Uster, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Juni 2014 (GC140002)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 19. Juli 2013 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (8% Mehrwertsteuer inbegriffen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes Bezirk Uster: (Urk. 80 S. 1 f.) Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 12. Juni 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte im Sinne des Strafbefehls Nr. ST.2012.3205 vom 19. Juli 2013 wegen ungenügender Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) angemessen zu bestrafen, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

- 3 b) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 89 S. 5, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Juni 2014 von der fahrlässigen Begehung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) freigesprochen. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. Juni 2014 im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 9) und dem Statthalteramt Bezirk Uster am 17. Juni 2014 zugestellt (Urk. 73; Urk. 74). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 meldete das Statthalteramt fristgerecht die Berufung an (Urk. 75). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 2. Februar 2015 (Urk. 77). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte das Statthalteramt die Berufungserklärung ein (Urk. 80). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 81; Urk. 82/1; Urk. 83). Mit Beschluss vom 19. März 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 83). Der Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 1. April 2015 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 86). Diese reichte die Verteidigung am 27. April 2015 ein (Urk. 89). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2015 wurde dem Statthalteramt Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 90). Das Statthalteramt reichte seine Stellungnahme am 5. Mai

- 4 - 2015 ein (Urk. 93). Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 18. Mai 2015 zu jener Stellung (Urk. 96). Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 26. Mai 2015 auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 18. Mai 2015 der Verteidigung (Urk. 100). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 2. Das Statthalteramt schränkte die Berufung nicht ein und beantragte in der Berufungserklärung einen Schuldspruch im Sinne des Strafbefehls Nr. ST.2012.3205 vom 19. Juli 2013 wegen ungenügender Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie ausgangsgemässe Kostenregelung (Urk. 80 S. 1 f.). Damit sind alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und keine in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 19. Juli 2013 – an welchem das Statthalteramt mit Schreiben vom 24. März 2014 festhielt (Urk. 68) – wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 3. Juli 2012, 16.15 Uhr, auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung St. Gallen, in Brüttisellen als Lenker seines Personenwagens Mini, Kontrollschilder TG..., nicht adäquat reagiert, als die vorausfahrenden Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge brüsk abgebremst hätten. Der Beschuldigte habe die

- 5 - Herrschaft über seinen Wagen verloren und sei gegen das Heck des vorderen Fahrzeuges geprallt. Dadurch habe er einen Unfall mit Sachschaden verursacht. Er sei nicht ausreichend vorsichtig und aufmerksam gewesen, weshalb er die Verkehrssituation falsch eingeschätzt habe und daher von der Stärke der Bremsmanöver der vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker überrascht gewesen sei (Urk. 32). 3. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er nicht ausreichend vorsichtig und aufmerksam gewesen sei. Es könne ihm kein Verhalten zur Last gelegt werden, das die Grundlage für eine Verurteilung wegen fehlender Beherrschung des Fahrzeuges bilden würde. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten deshalb frei (Urk. 79 S. 17 ff.). 4. Das Statthalteramt rügt, indem die Vorinstanz trotz erstelltem Sachverhalt eine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes verneinen würde, habe sie eine willkürliche Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen und eine materielle Gesetzesvorschrift falsch bzw. gar nicht angewendet. Es treffe nicht zu, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er nicht ausreichend vorsichtig und aufmerksam gewesen sei. Zur Begründung führt das Statthalteramt aus, der Beschuldigte sei nach einem Bremsmanöver gegen das Heck des vor ihm fahrenden Personenwagens von B._____ (Ford) geprallt. Unklar – aber unerheblich – sei, ob durch diesen Anstoss der Ford in das Heck des vor diesem fahrenden Personenwagens von C._____ (Peugeot) gestossen worden sei oder ob der Ford bereits vorgängig ins Heck des Peugeots geprallt sei. Der Beschuldigte habe die Situation falsch eingeschätzt, da er erstaunt gewesen sei, dass es zu einer Vollbremsung durch den Peugeot-Lenker gekommen sei. Wäre der Beschuldigte ausreichend aufmerksam gewesen und wäre er vorausschauend gefahren, hätte er bemerken müssen, dass der Peugeot-Lenker und die Lenker vor diesem selbst voll abbremsen mussten. Das Erfordernis einer Vollbremsung wäre nicht überraschend aufgetreten. Das Bremsmanöver sei nicht unvorhersehbar gewesen. Es habe keine aussergewöhnliche Verkehrssituation oder gar höhere Gewalt vorgelegen. Der Beschuldigte hätte einbeziehen müssen, dass das vordere Fahrzeug ein überdurchschnittliches Bremsvermögen aufweisen könnte, welches

- 6 grösser als das eigene ist oder sich vor ihm ein Auffahrunfall ereignen und sich dadurch sein Bremsweg verkürzen könnte (Urk. 80). 5. Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er zum eingeklagten Zeitpunkt auf der Autobahn A1, Fahrrichtung St. Gallen, in Brüttisellen in das Heck des vorausfahrenden Personenwagens von B._____ (Ford) gefahren ist. Zum eingeklagten Zeitpunkt herrschte dichter Kolonnenverkehr und der Beschuldigte fuhr mit einem Abstand von rund 40 m zum vorausfahrenden Ford (Urk. 26 S. 2). Diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt. 6. Die Verteidigung stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte nicht mit überraschenden Situationen – wie der vorliegenden – rechnen müsse. Es sei lediglich zur Kollision gekommen, weil das Fahrzeug von B._____ vor Beendigung des normalen Bremsweges auf das Fahrzeug von C._____ aufgefahren sei. Dadurch sei der Bremsweg des Fords deutlich verringert gewesen. Die Kollision des Beschuldigten mit dem Ford hätte auch bei genügender Aufmerksamkeit, rechtzeitigem Bremsen und genügendem Abstand nicht vermieden werden können. Es handle sich hier um einen ungewöhnlichen Umstand, der sich mit den Fällen höherer Gewalt vergleichen liesse (Urk. 89 S. 4; Urk. 96 S. 2). 7. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen von B._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 60) und vom 7. Mai 2013 (Urk. 27) sowie zur Unverwertbarkeit der im Polizeirapport vom 19. Juli 2012 enthaltenen Aussagen des Beschuldigten sind zutreffend und werden auch vom Statthalteramt nicht in Frage gestellt (Urk. 80 S. 4). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 79 S. 6 Ziff. 3.1. und 3.2.) bzw. in der Verfügung vom 17. Oktober 2013 verwiesen werden (Urk. 36 S. 5 Ziff. 2.6. und 2.7.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.1. C._____ machte anlässlich der informellen Kurzbefragung gegenüber der Polizei geltend, dass er zunächst ein Kollisionsgeräusch hinter sich gehört habe und danach der Ford in sein Heck gefahren sei (Urk. 1 S. 6). Demgegenüber führte er anlässlich der statthalteramtlichen Einvernahme aus, dass es zwei ganz schnelle Anstösse an seinem Wagen gegeben habe (Urk. 21 S. 5). Zumal

- 7 - C._____ seine in der informellen Kurzbefragung gemachten Angaben betreffend den Aufprall anlässlich der statthalteramtlichen Einvernahme nicht bestätigte, sind die gegenüber der Polizei gemachten Angaben ebenfalls nicht verwertbar (vgl. BGE 125 I 127 E. 6.b). 7.2. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich sodann auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 26; Urk. 71) und des Zeugen C._____ (Urk. 21), das Unfallaufnahme-Protokoll (Urk. 2) sowie die Fotodokumentation der Polizei (Urk. 3/1-7). 8. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 79 S. 5-7). Ferner hat sie die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C._____ korrekt wiedergegeben (Urk. 79 S. 8-15). Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen verwiesen werden (Urk. 79 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____, wonach es zwei schnell aufeinanderfolgende Anstösse an seinem Wagen gegeben habe, wobei er aber nicht sagen könne, ob der Lenker hinter ihm zweimal alleine gegen seinen Wagen gefahren sei oder von einem dritten Lenker angestossen worden sei (Urk. 21 S. 4 f.), ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen – wie dies auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 89 S. 4) –, dass zunächst B._____ in das Heck des Peugeots von C._____ fuhr und dadurch der Ford vor Beendigung seines normalen Bremsweges zum Stillstand kam. Demzufolge verringerte sich auch der Bremsweg des Beschuldigten unvorhersehbar. Aufgrund der glaubhaften und nicht widerlegbaren Aussagen des Beschuldigten ist zudem erstellt, dass dieser anfing zu bremsen, als die Fahrzeuge vor ihm bremsten. Dabei leitete er die Vollbremsung erst ein, als sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug immer mehr verringerte und zwar viel mehr, als er dies erwartet hatte. Trotz Vollbremsung kam der Beschuldigte dem Ford immer näher, bis es schliesslich zur Kollision kam (Urk. 26 S. 1; Urk 71 S. 3).

- 8 - 9.1. Gemäss Art 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Beherrschen des Fahrzeuges). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 VRV). 9.2. Der Nachweis, dass der Beschuldigte nicht ausreichend vorsichtig und aufmerksam war, kann – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 79 S. 16 ff.) – nicht erbracht werden. Dem Einwand des Statthalteramtes, wonach der Beschuldigte hätte bemerken müssen, dass C._____ und die Lenker vor C._____ voll abbremsen mussten und daher das Erfordernis nach einer Vollbremsung nicht überraschend aufgetreten wäre, ist entgegenzuhalten, dass das Aufleuchten des Stopplichtes über die Art der Bremsung der vorausfahrenden Fahrzeugen nichts aussagt und das Anhalten des vorderen Fahrzeuges regelmässig erst aus dessen Geschwindigkeitsverzögerung erkennbar wird (vgl. BGE 81 IV 303 E. 2.). Der Beschuldigte bremste, als das Fahrzeug vor ihm zu bremsen begann. Dass der Beschuldigten beim Aufleuchten von Bremslichter der vorausfahrenden Fahrzeugen nicht sofort eine Vollbremsung einleitete, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Kollision der beiden Fahrzeuge vor dem Beschuldigten und der dadurch verursachte verkürzte Bremsweg des Beschuldigten veranlassten ihn aber zu einer umgehenden Einleitung der Vollbremsung. Dass der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, kann nicht mangelnder Aufmerksamkeit zugeschrieben werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die belegen, dass der Beschuldigte die Kollision durch mangelnde Aufmerksamkeit verschuldet hat. 9.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war aber der Abstand des Beschuldigten offensichtlich nicht ausreichend. Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h und mit einem Abstand von etwa 40 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug (Urk. 71 S. 4; Urk. 26 S. 2) und macht damit geltend, die Faustregel "halber Tacho" eingehalten zu haben. Dieser Abstand hätte bei normalem Verkehrsaufkommen genügt, um hinter dem Ford anhalten zu können. Bei dichtem Kolonnenverkehr – wie dies vorliegend der Fall war – kann es jeder-

- 9 zeit zu unvorhersehbaren Bremsmanövern von vorausfahrenden Fahrzeugen kommen, sodass die Fahrweise, insbesondere der Abstand, anzupassen ist. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass beim Fahren in der Kolonne die Gefahr eines Zusammenstosses erhöht ist, zumal u.a. dadurch die zu befahrene Strecke unübersichtlich wird und eine Ungewissheit, die hinsichtlich der Fahrweise der übrigen Führer und der Betriebssicherheit ihrer Fahrzeuge besteht. Der Bremsweg kann zum voraus nie geschätzt werden, da seine Länge von verschiedenen Umständen abhängt (wie Geschwindigkeit, Zustand der Pneus und der Strasse, Art der Betätigung und Wirkung der Bremsen, etc.), welche dem nachfolgenden Fahrzeugführer grösstenteils unbekannt sind. Daher darf nicht mit dem mittleren Bremsweg gerechnet werden (BGE 81 IV 303 E. 2.). Beim Fahren in der Kolonne besteht zudem dauernd die Gefahr, dass das vorausfahrende Fahrzeug, durch das diesem voranfahrende unversehens angehalten wird (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 34 N 24). Der Beschuldigte hätte nicht von einem mittleren Bremsweg ausgehen dürfen und einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. 10. Der Anklagesachverhalt wirft dem Beschuldigten jedoch keine Abstandsverletzung vor. Unter Berücksichtig des Anklageprinzips ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen zu geringem Abstand nicht zulässig. Der Beschuldigte ist freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens haben ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der in der eingereichten Honorarnote aufgeführte Aufwand von 7.83 Stunden und damit Fr. 1'885.25 (inkl. MwSt. und Barauslagen) erscheint als angemessen (Urk. 97). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldig-

- 10 ten eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 1'885.25 zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'885.25 zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

Urteil vom 26. Juni 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (8% Mehrwertsteuer inbegriffen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'885.25 zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirkes Uster  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU150015 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2015 SU150015 — Swissrulings