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Zürich Obergericht Strafkammern 19.11.2014 SU140043

19 novembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,847 mots·~29 min·2

Résumé

Tätlichkeiten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140043-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 19. November 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Tätlichkeiten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. Februar 2014 (GC130014)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2/7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 und Urk. 54 S. 17 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7. (Mitteilungen.) 8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 55, sinngemäss): Vollumfänglicher Freispruch.

- 3 b) des Statthalteramtes des Bezirks Horgen: Verzicht auf Antragstellung. c) des Privatklägers B._____ (Urk. 75): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen vom 4. Februar 2014 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu verpflichten, den Privatkläger angemessen zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2012 bestrafte das Statthalteramt Horgen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 400.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 330.– zu bezahlen (Urk. 2/7). Dagegen liess er innert Frist Einsprache erheben (Urk. 2/12). 2. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt Horgen am Strafbefehl vom 18. Oktober 2012 fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Horgen, wobei es für die Durchführung der Untersuchung zusätzliche Kosten von Fr. 239.– veranschlagte (Urk. 1). 3. Das Bezirksgericht Horgen führte am 4. Februar 2014 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 7 ff.), sprach den Beschuldigten mit gleichentags gefälltem Urteil der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestätigte die

- 4 durch das Stadtrichteramt ausgefällte Busse von Fr. 400.–. Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– fest und auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten, wobei es diese Kosten zugleich einstweilen abgeschrieben hat. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 39, Urk. 49 und Urk. 54). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Februar 2014 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung an (Urk. 41). Seine Berufungserklärung reichte der Beschuldigte am 17. Juni 2014 – ebenfalls innert Frist – ein (Urk. 55; Urk. 50/3). II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, dass er freizusprechen sei (Urk. 41 und 55), weshalb davon auszugehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktenund Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von

- 5 - Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 398 StPO; Eugster in Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist mit anderen Worten festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011 E. 2.3). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 6 - 3. Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafantrags des Privatklägers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigte macht im Rahmen seiner Berufungserklärung in prozessualer Hinsicht geltend, dass er annehme, dass das Statthalteramt nicht alle Beweise an die Vorinstanz weitergegeben habe. So gehe er davon aus, dass z.B. der Stempelzettel seiner Arbeitsstelle nicht weitergeleitet worden sei. Seine Beschwerden und Anzeigen seien im Übrigen noch nicht behandelt worden. Dies habe wahrscheinlich auch damit zu tun, dass der Privatkläger mit der Polizei in C._____ befreundet oder bekannt sei (Urk. 55 S. 1 ff.). Vorliegend gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass das Statthalteramt Beweise nicht an die Vorinstanz weitergeleitet haben könnte. Eine Arbeitszeittabelle wurde durch den Beschuldigten selbst eingereicht (Urk. 38/5) und die Vorinstanz hat ihren Entscheid in Kenntnis dieser Tabelle getroffen (vgl. Urk. 54 S. 8). Auch von einer Freundschaft einzelner Beamter mit dem Privatkläger und einer damit einhergehenden Beeinflussung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist mangels diesbezüglicher Hinweise nicht auszugehen. Es besteht folglich auch keinerlei Grund, die Rapporte und Berichte von D._____ und E._____ als unzulässig zu erachten, wie es der Beschuldigte geltend macht. Inwiefern bei der Einholung der Berichte verbotene Beweiserhebungsmethoden zum Einsatz gelangt sein sollen (vgl. Urk. 55 S. 1 f.), ist nicht ersichtlich. Insbesondere dem Bericht von E._____ vom 19. September 2013 lässt sich keinerlei Hinweis auf eine Beeinflussung durch den Privatkläger entnehmen, zumal der Beschuldigte im Bericht gar nicht zusätzlich belastet wurde (vgl. Urk. 24 S. 2). Wenn der Beschuldigte ferner beanstandet, dass seine Freundin nie einvernommen worden ist (Urk. 52 S. 2), ist festzuhalten, dass er – selbst als er im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten gewesen ist – keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Im Übrigen konnte aufgrund des Umstandes, dass sie bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten zugegen war und bestätigte, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt zuhause gewesen sei (Urk. 2/3), sowie aufgrund dessen, dass sie in der Folge die Eingaben des Beschuldigten teilweise mitunterzeichnete (vgl. z.B.

- 7 - Urk. 2/15, Urk. 67, Urk. 79), ohnehin antizipiert werden, dass sie die Aussagen des Beschuldigten stützen würde. Soweit der Beschuldigte schliesslich festhielt, dass er über kein rot gefärbtes Fahrrad verfüge, wobei sein Fahrrad in seinem Keller betrachtet werden könne (Urk. 55 S. 1), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem Vorfall und aufgrund des Fehlens von vergleichstauglichen Bildern des Tat-Fahrrades darauf verzichtet hat, einen Augenschein im Keller des Beschuldigten durchzuführen (Urk. 17), wobei deren Argumente auch aus heutiger Sicht nach wie vor nachvollziehbar und richtig erscheinen. III. Sachverhalt 1. Im Strafbefehl des Statthalteramts Horgen vom 18. Oktober 2012 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Dienstag, dem 2. Oktober 2012, zwischen 12.05 Uhr und 12.10 Uhr, an der F._____-Strasse 1 in … C._____, mit dem Fahrrad von hinten gegen den rechten Unterschenkel des Privatklägers B._____ gefahren zu sein und diesem einen Faustschlag gegen den Rücken versetzt zu haben (Urk. 2/7). 2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und während des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens stets in Abrede gestellt, diese ihm vorgeworfene Tat verübt zu haben (Urk. 2/3, Urk. 2/18 und Prot. I S. 10 ff.). Auch in seiner Berufungserklärung vom 17. Juni 2014 macht er einleitend geltend, dass er an jenem Tag gemäss der von ihm eingereichten Arbeitszeittabelle bis 11.10 Uhr in G._____ gearbeitet habe und die Tat deshalb gar nicht begangen haben könne (Urk. 55 S. 1). Auf seine weiteren Argumente, die Ausführungen der Vorinstanz und des Vertreters des Privatklägers sowie auf die vorliegend zu würdigenden Beweismittel ist – soweit es sich als notwendig erweist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Die Vorinstanz hat zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung sowie zur Glaubwürdigkeit aussagender Personen aufgeführt. Auf ihre diesbezüglich vorgenommenen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen

- 8 werden (Urk. 54 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers in concreto betrifft, ist zu vermerken, dass die Würdigung von Aussagen stets mit Vorsicht zu erfolgen hat, dass es aber zutrifft, dass vorliegend im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit die im Prozess verfolgten Interessen des Beschuldigten (Interesse, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen) und des Privatklägers (Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgrund seiner Konstituierung als Privatkläger und der durch ihn beantragten Prozessentschädigung) zu berücksichtigen sind. Insoweit kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers sinngemäss festhält, dass dieser ein zusätzliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Prozesses habe, da er mit Hilfe seiner Freunde bei der Polizei in C._____ Rache für die Beschwerde des Beschuldigten bei der H._____ [Bank] habe üben wollen, ist auf die Ausführungen in Ziff. III. 5.2 des vorliegenden Urteils zu verweisen, mit welchen aufgezeigt werden wird, dass ein Racheakt des Privatklägers vorliegend ausgeschlossen werden kann. 4.1 Die Vorinstanz setzte sich sodann mit den Bestreitungen des Beschuldigten auseinander, gemäss welchen er sich zur Tatzeit nicht am Tatort befunden haben könne und würdigte seine in diesen Zusammenhang getätigten Aussagen und die weiteren diesbezüglich aktenkundigen Tatsachen (Urk. 54 S. 8 f.). Zutreffend ist zunächst, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2012 festhielt, dass er sich im Zeitpunkt der Tat nicht in C._____, sondern bei sich zuhause in I._____ befunden habe. Er habe bis 11.15 Uhr in G._____ gearbeitet, worauf ihn seine Lebenspartnerin abgeholt habe und sie zusammen nach J._____ und gegen 11.45 Uhr nach I._____ gefahren seien (Urk. 2/3). Anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Horgen vom 21. März 2013 führte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er im Tatzeitpunkt noch mit seiner Lebenspartnerin bei der K._____ in J._____ gewesen sei (Urk. 2/18 S. 1). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

- 9 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass er nach dem Mittag, etwa um 12.15 Uhr zuhause gewesen sei. Er habe bis 11.10 Uhr gearbeitet. Hernach habe er mindestens 10 Minuten benötigt, um sich umzuziehen. Von G._____ nach J._____ benötige er sodann mehr als 25 Minuten. Es könne deshalb nicht sein, dass er zum Zeitpunkt der Tat am Tatort gewesen sei (Prot. I S. 10). Mit der Vorinstanz sind bereits die Aussagen des Beschuldigten zum Ort, an welchem er sich im Zeitpunkt der Tat aufgehalten haben will, wenig konstant. Gegenüber der Polizei erklärte er mithin, dass er im Zeitpunkt der Tat zuhause gewesen sei, in der Hauptverhandlung brachte er vor, dass er fünf bis zehn Minuten nach dem Tatzeitpunkt nach Hause gekommen sei und gegenüber dem Statthalteramt hielt er sogar fest, dass er sich im Zeitpunkt der Tat noch in J._____ aufgehalten habe. Es ist also keinesfalls so, dass der Beschuldigte betreffend seinen Aufenthaltsort zur Tatzeit stets gleich ausgesagt hat, wie er im Rahmen seiner Berufungserklärung geltend zu machen sucht (Urk. 54 S. 3). Nachdem der Beschuldigte gegenüber dem Statthalteramt erstmals erwähnte, dass er im Zeitpunkt der Tat bei der K._____ in J._____ gewesen sei (Urk. 2/18 S. 1), tätigte das Statthalteramt eine diesbezügliche telefonische Anfrage, anlässlich welcher die K._____ bestätigte, dass der Beschuldigte im Verlauf des Vormittags vor Ort gewesen sei. Dabei liess die K._____ aber gleich auch noch verlauten, dass es anlässlich dieses Besuchs des Beschuldigten zu einem tätlichen Übergriff durch diesen auf einen Mitarbeiter der K._____ gekommen sei, worauf man die Polizei zugezogen und dem Beschuldigten ein Hausverbot erteilt habe (Urk. 2/22). In der Folge wurden Kopien der Polizeiakten dieses Vorfalls per Fax beigezogen (Urk. 2/22 und Urk. 2/23/1-32). Dem in diesem Zusammenhang erstellten Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte kurz vor 11.30 Uhr mit seiner Lebenspartnerin zusammen zur K._____ J._____ gekommen sei, worauf er um ca. 11.30 Uhr gegen den K._____-Mitarbeiter tätlich geworden sei. Die Meldung des Vorfalls bei der Polizei ist dabei gemäss Rapport um 11.35 Uhr erfolgt (Urk. 2/23/2).

- 10 - Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 8) ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte die K._____ J._____ noch vor 11.35 Uhr bereits wieder verlassen haben musste (vgl. Urk. 2/23/2). Vor Vorinstanz stellte der Vertreter des Privatklägers betreffend die Fotodokumentation der Kantonspolizei Schwyz (Urk. 2/23/30) den Beweisantrag, es sei ein schriftlicher Bericht darüber einzuholen, weshalb die nach der Tat erstellten Fotoaufnahmen auf den 2. Oktober 2012, 10.54 Uhr, datiert seien (Urk. 13). Dieser Beweisantrag wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2013 gutgeheissen (Urk. 21) und ein entsprechender Bericht der Kantonspolizei Schwyz wurde eingeholt (Urk. 29). Gemäss diesem Bericht ist die Differenz in den Zeitangaben darauf zurückzuführen, dass die Umstellung der Kamera-Uhr von Sommer- auf Winterzeit nicht vorgenommen worden sei (Urk. 29 S. 2). Das in Urk. 2/23/30 festgehaltene Bild ändert folglich nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte die K._____ J._____ noch vor 11.35 Uhr bereits wieder verlassen haben muss. 4.2 Zur Untermauerung seiner Aussage, gemäss welcher er am Tag der Tat bis 11.10 Uhr in G._____ gearbeitet habe, reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Übersicht über die durch ihn im Oktober 2012 im Hotel …, G._____, geleisteten Arbeitsstunden ins Recht, wobei dieser Tabelle entnommen werden kann, dass er am 2. Oktober 2012 von 6.00 Uhr bis 11.10 Uhr gearbeitet hat (Urk. 38/5). Seine an diese Arbeitszeittabelle angeknüpften Aussagen sind in Anbetracht des vorerwähnten Polizeirapports jedoch als wenig stringend zu erachten. Der Beschuldigte hielt nämlich fest, dass er nach der Arbeit 10 Minuten benötige, um sich umzuziehen und hernach mehr als 25 Minuten, um nach J._____ zu gelangen. Insgesamt will er für den Weg von seiner Arbeitsstelle nach J._____ folglich über 35 Minuten benötigen. Gemäss seinen Aussagen hätte er also frühestens um 11.45 Uhr in J._____ ankommen können. Aufgrund des Polizeirapports ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte noch vor 11.30 Uhr bei der K._____ J._____ eintraf und diese bereits um 11.35 Uhr wieder verlassen hat. Mit der Vorinstanz kann dabei offen bleiben, ob dieser Widerspruch dadurch entstanden ist, dass die Arbeitszeit unzutreffend erfasst wurde oder dass

- 11 der Beschuldigte viel schneller von G._____ nach J._____ gelangen konnte als er es geltend macht (vgl. Urk. 54 S. 9), zumal auch letzteres ohne Weiteres möglich erscheint. 4.3 Die Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich sind und teilweise nicht mit dem übrigen Untersuchungsergebnis in Einklang gebracht werden können (Urk. 54 S. 9), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4.4 Mit der Vorinstanz ist – wie bereits mehrfach erwähnt – erstellt, dass der Beschuldigte die Filiale der K._____ J._____ um 11.35 Uhr bereits wieder verlassen hatte. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch die übrigen zeitlichen Gegebenheiten festgehalten. Für die Fahrt mit dem Fahrrad von der K._____ in J._____ zur F._____-Strasse 1 in C._____ berechnen gängige Routenplaner eine Strecke von 6.6 km sowie eine Fahrzeit von rund 25 Minuten. Der Beschuldigte wäre also ziemlich genau zur Tatzeit an der F._____-Strasse angekommen, wenn er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen wäre, wie es der Privatkläger geltend machte. Diese zeitliche Koinzidenz spricht somit nicht für, sondern vielmehr gegen den Beschuldigten. Zutreffend ist sodann auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Strecke von der K._____ in J._____ zur F._____-Strasse 1 in C._____ mit dem öffentlichen Verkehr, mithin der S8 und der S2 sowie mit den entsprechenden Fusswegen innert der relevanten Zeit ebenfalls zurückgelegt werden konnte (vgl. Urk. 54 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang beantragt, dass die Video-Überwachungen der Bahnhöfe zu konsultieren seien (Urk. 55 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Videobänder über zwei Jahre nach der Tat ohne Zweifel längst gelöscht worden sind und dass im Übrigen gar nicht geltend gemacht wird, dass er die Strecke zwischen J._____ und C._____ tatsächlich mit dem Zug zurück gelegt hat. Mithin würde es den Beschuldigten auch nicht massgeblich entlasten, wenn die entsprechenden Video-Aufzeichnungen beigezogen werden könnten und er nicht auf diesen zu erkennen wäre. 5.1 Zur Würdigung der Aussagen des Privatklägers durch die Vorinstanz ist das Nachfolgende festzuhalten: Der Privatkläger hielt gegenüber der Gemeindepolizei

- 12 - C._____ gemäss Polizeirapport am 2. Oktober 2012 fest, dass er plötzlich einen Schmerz am rechten Unterschenkel verspürt habe, als er auf dem Nachhauseweg auf der F._____-Strasse gewesen sei. Als er sich umgedreht habe, habe der Beschuldigte vor ihm gestanden. Dieser sei mit einem Fahrrad unterwegs gewesen und habe ihn angeschrien und ihm gesagt, dass er wisse, wer er sei und wo er wohne. Er sei nicht darauf eingegangen und weiter gegangen. Nach zwei bis drei Schritten habe er sodann einen starken Schmerz am Rücken verspürt. Der Beschuldigte habe mit der Faust stark auf seinen Rücken geschlagen (Urk. 2/2 S. 3 f.). In der Einvernahme durch das Statthalteramt vom 30. April 2013 hielt der Privatkläger einleitend fest, dass er den Beschuldigten aus seiner Tätigkeit als … [Funktion] bei der H._____ C._____ kenne. Zum Tathergang führte er aus, der Beschuldigte habe ihm, als er auf dem Nachhauseweg gewesen sei, aus einer Seitenstrasse – der L._____- Gasse – zugerufen, man habe ihm nicht die richtigen Dokumente zugestellt und man habe ihn anlässlich seiner Besuche am Schalter nicht anständig behandelt. Er habe darauf lediglich geantwortet, dass man den Beschuldigten immer anständig behandelt habe, und sei weiter gegangen. Auf Höhe F._____-Strasse 1 sei der Beschuldigte ihm dann mit dem Fahrrad von hinten gegen den rechten Unterschenkel gefahren. Gleichzeitig habe dieser ihm mit der Faust massiv auf seinen Rücken geschlagen. Er habe zunächst gar nicht bemerkt, dass der Beschuldigte ihm gefolgt sei. Er habe sich umgedreht und wisse deshalb, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Auf die Umstände angesprochen, unter welchen er den Beschuldigten kennen gelernt hat, erklärte der Privatkläger, dass der Beschuldigte etwa einen Monat vor dem heute zu beurteilenden Vorfall bei der H._____ C._____ erschienen sei. Seine Angestellten hätten dem Beschuldigten irgendwelche Auszüge ausgehändigt, betreffend welchen dieser der Ansicht gewesen sei, dass es sich nicht um die richtigen Auszüge handle. Der Beschuldigte habe hierauf den Dialog mit einer Bankangestellten gefilmt und den Film auf M._____ [Internet] gestellt. Auf dem M._____-Kanal des Beschuldigten hätten sich zudem auch Filme befunden, welche der Beschuldigte auf dem N._____ und auf der Gemeinde C._____ aufgenommen habe. Er habe anlässlich dieses konkreten Vorfalls in der H._____ nicht direkt mit dem Beschuldigten zu

- 13 tun gehabt, aber diesen am Schalter gesehen. Einmal habe der Beschuldigte bei ihm sein Konto saldiert. Er wisse aber nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Der Rechtsdienst habe den Beschuldigten dann aufgefordert, die Video- Aufnahme auf M._____ zu löschen, was sodann auch geschehen sei, und man habe dem Beschuldigten ein Hausverbot erteilt. Dieser habe sich im Anschluss mit einem Brief bei der H._____ beschwert, aber nicht über ihn, sondern über eine andere Mitarbeiterin (Urk. 2/24 S. 1 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Privatklägers im Kerngehalt konstant seien (Urk. 54 S. 10). Dem kann nur eingeschränkt beigepflichtet werden. Im Polizeirapport der Gemeindepolizei C._____ wurde vermerkt, dass der Privatkläger festhielt, dass er plötzlich einen Schmerz am rechten Unterschenkel verspürt habe, worauf er sich umgedreht habe und vom Beschuldigten angeschrien worden sei. Er sei nicht darauf eingegangen und weitergegangen, worauf er nach zwei bis drei Schritten einen starken Schmerz im Rücken verspürt habe, da der Beschuldigte ihn stark mit der Faust gegen den Rücken geschlagen habe (Urk. 2/2 S. 3). Gegenüber dem Statthalteramt erklärte der Privatkläger jedoch, dass der Schlag mit der Faust gegen seinen Rücken gleichzeitig mit dem Anfahren seines Unterschenkels erfolgt sei (Urk. 2/24 S. 2). Ein weiterer Widerspruch – wenn auch nicht zum Kerngehalt des Vorwurfs – ist darin zu erblicken, dass der Privatkläger gemäss Polizeirapport erklärte, der Beschuldigte sei nach dem Vorfall auf die andere Strassenseite gegangen und verschwunden (Urk. 2/2 S. 3 f.), wogegen er bei seiner Einvernahme durch das Statthalteramt handschriftlich anmerkte, dass der Beschuldigte sich auf der gleichen Strassenseite, aber in die andere Richtung, entfernt habe (Urk. 2/24 S. 2). Trotz dieser Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers ist jedoch anzumerken, dass seine Ausführungen glaubhaft und erlebt wirken. Zudem decken sich seine Aussagen – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 54 S. 10) – mit den bei den Akten befindlichen Fotografien, welche eine Rötung am Rücken des Privatklägers (Urk. 2/4) sowie Reifenspuren eines Fahrrades auf dessen Hosen (Urk. 2/5) aufzeigen. Betreffend die Rötung auf dem Rücken des Privatklägers wendet der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufungserklärung ein, dass diese auch von einem Mückenstich herrühren könne und dass sich der Privatkläger

- 14 kein diesbezügliches Arztzeugnis besorgt habe, obwohl sich unterhalb seiner Wohnung ein Arzt befinde (Urk. 55 S. 3). In diesem Zusammenhang ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Tätlichkeit eben gerade nicht um eine durch einen Arzt feststellbare Körperverletzung handelt, für welche dieser ein Arztzeugnis ausstellen könnte, sondern um einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf den Körper oder die Gesundheit, bei welchem die Einwirkung auf die körperliche Integrität eine gewisse Intensität erreicht, indem sie das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, ohne dass sie jedoch zu einer Schädigung des Körpers führen würde, welche durch einen Arzt festgestellt werden könnte (vgl. z.B. Roth/Keshelava, in: Balser Kommentar zum Strafrecht II, Basel 2013, N 2 ff. zu Art. 126 StGB). 5.2 Vor Vorinstanz und in der Berufungserklärung machte der Beschuldigte zudem geltend, dass der Privatkläger ihn mit einer anderen Person verwechselt haben könnte (Urk. 38/1) oder dass es sich bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen um einen Racheakt des Privatklägers dafür handeln könnte, dass er sich beim Hauptsitz der H._____ über diesen beschwert habe (Urk. 55 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 12) ist eine Verwechslung nahezu ausgeschlossen, zumal sich der Beschuldigte und der Privatkläger gemäss übereinstimmenden Aussagen aufgrund der Bankbeziehung des Beschuldigten bei der H._____ und aufgrund damit einhergehenden mehrfachen Begegnungen persönlich gekannt haben (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/18 S. 2, Prot. I S. 11, Urk. 55 S. 3; Urk. 2/24 S. 3 f.). Der Täter stand dem Privatkläger im Rahmen der Verübung der Tat im Übrigen unmittelbar und in nächster Nähe gegenüber, nachdem sich der Privatkläger zu diesem umgedreht hatte. Eine Verwechslung ist vor diesem Hintergrund höchst unwahrscheinlich und in Anbetracht der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, gemäss welchen der Beschuldigte vor der Tat durch seine Äusserungen auf den Vorfall bei der Bank Bezug genommen haben soll, ohnehin ausgeschlossen. Betreffend den durch den Beschuldigten geltend gemachten Racheakt des Privatklägers aufgrund des Beschwerdeschreibens des Beschuldigten beim Hauptsitz der H._____ ist das Nachfolgende anzumerken: Beim Statthalteramt hat der Beschuldigte seinen gegenüber der H._____ eingereichten Beschwerdebrief zu den Akten gegeben. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde – in Über-

- 15 einstimmung mit den Aussagen des Privatklägers (Urk. 2/24 S. 3) – ausschliesslich gegen eine Mitarbeiterin des Privatklägers und nicht gegen den Privatkläger selbst richtete (Urk. 2/15 S. 3). Vor Vorinstanz hat der Beschuldigte den Beschwerdebrief erneut eingereicht, wobei in diesem nun plötzlich auch der Privatkläger erwähnt wird, obwohl das Datum mit dem vor dem Statthalteramt eingereichten Beschwerdebrief – der sich einzig gegen die Mitarbeiterin richtete – exakt übereinstimmt (Urk. 16/4). Dies erweckt den Anschein, als habe der Beschuldigte den ursprünglich der H._____ gesandten Beschwerdebrief nachträglich um den Namen des Privatklägers erweitert (und einen weiteren diesen erwähnenden Brief erstellt, Urk. 16/5), um vor Gericht zu beweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um einen Racheakt des Privatklägers handelt. In Anbetracht der beiden nicht übereinstimmenden Schreiben erscheint die Aussage des Privatklägers, dass sich die Beschwerde bei der H._____ nicht gegen ihn, sondern gegen eine seiner Mitarbeiterinnen gerichtet habe, jedoch glaubhaft. Bereits deshalb spricht nichts für eine Racheaktion des Privatklägers. Selbst wenn sich der Beschuldigte jedoch bei der H._____ über den Privatkläger persönlich beschwert haben sollte, kann mit den im Übrigen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass eine Racheaktion des Privatklägers wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. hierzu die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 54 S. 12 E. 3.4.4., auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann, Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.1 Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich darauf hingewiesen, dass der Vorfall am Schalter der H._____ C._____ den Beschuldigten nach wie vor stark zu beschäftigen scheine und dass er im Verlauf des Verfahrens immer wieder auf diesen zu sprechen gekommen sei (Urk. 54 S. 13 E. 3.4.5.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Privatklägers, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Tat auf den Vorfall Bezug genommen habe, ohne Weiteres glaubhaft. Die Ausführungen der Vorinstanz sind sodann auch darin zu bestätigen, dass es bemerkenswert erscheint, dass der Beschuldigte kurz vor den vorliegend zu beurteilenden Tätlichkeiten auf der F._____-Strasse in C._____ in der Filiale der K._____ in J._____ gegenüber einem dortigen Mitarbeiter tätlich geworden zu sein scheint (Urk. 2/23/1 ff.). Auch dass aufgrund dieses Umstandes

- 16 eine aufgebrachte Stimmung des Beschuldigten erklärbar wird, welche zur gegenüber dem Privatkläger verwirklichten Tat geführt haben könnte, ist zutreffend. In Ergänzung zu den in diesem Zusammenhang getätigten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 13 E. 3.4.5.) ist einzig darauf hinzuweisen, dass zusätzlich auffällt, dass der Beschuldigte den Mitarbeiter der K._____ gemäss Aussagen mehrerer Beteiligter nach der Verübung der Tätlichkeit damit bedroht haben soll, dass er ihn angreife, falls er ihn einmal auf der Strasse sehe (Urk. 2/23/2 S. 3 f., Urk. 2/23/23 S. 3). Aufgrund all dieser Umstände zeigt sich, dass der Vorfall bei der K._____ – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 54 S. 4) – hinsichtlich der heute zu beurteilenden Vorkommnisse durchaus von Relevanz ist und neben den bereits aufgeführten Umständen zusätzlich darauf hinweist, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt durch den Beschuldigten verwirklicht worden ist, wie es bereits der Strafbefehl des Statthalteramts festhielt. 7. Mit der Vorinstanz bestehen somit keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt derart zugetragen hat, wie ihn das Statthalteramt zur Anklage gebracht hat. IV. Rechtliche Würdigung 1. Betreffend die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So ist es – unter Verweis auf deren Ausführungen – ohne Weiteres als zutreffend zu erachten, dass sowohl das Fahren mit dem Fahrrad gegen den Unterschenkel als auch der Schlag mit der Faust auf den Rücken als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu würdigen sind (Urk. 54 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Ebenfalls zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass die beiden Einzelakte des Fahrens gegen den Unterschenkel sowie des Schlagens gegen den Rücken aufgrund der einheitlichen Willensbildung des Täters und des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs als Einheitstat zu würdigen sind, womit keine mehrfache Verübung von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 54 S. 15, mit weiteren Hinweisen).

- 17 - 3. Betreffend den subjektiven Bereich sind die durch die Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung getroffenen Erwägungen allerdings zu ergänzen und zu korrigieren. Zum einen hat die Vorinstanz einzig den Schlag mit der Faust auf den Rücken in subjektiver Hinsicht gewürdigt, nicht aber das Fahren gegen den Unterschenkel mit dem Fahrrad. Andererseits ist die subjektive Würdigung unzutreffend erfolgt. Wer einen Faustschlag von hinten gegen den Rücken einer anderen Person ausführt bzw. wer einer anderen Person von hinten mit dem Fahrrad gegen den Unterschenkel fährt, weiss, dass dies zu einem Eingriff in die körperliche Integrität des Geschädigten im Ausmass einer Tätlichkeit führen wird und nimmt eine solche nicht bloss in Kauf, sondern will sie auch verwirklichen. Es ist somit nicht von einem Eventualvorsatz, sondern von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. 4. Der Beschuldigte ist folglich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 400.– erscheint dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Es besteht keinerlei Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch den Beschuldigten – eventualiter – nicht beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

- 18 - VI. Kosten 1. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 330.– sowie die nachträglichen Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Horgen von Fr. 239.– explizit dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern diesbezüglich lediglich festgehalten, dass die Gerichtskasse über die weiteren Kosten Rechnung stelle. Die explizite Auferlegung der Kosten des Strafbefehls sowie der nachträglichen Kosten des Statthalteramtes Horgen ist mit dem vorliegenden Entscheid nachzuholen. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 4. und 5.) zu bestätigen. 2. Auch im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Festsetzung der Prozessentschädigung zugunsten des Privatklägers sowie betreffend die Verpflichtung des Beschuldigten, diese an den Privatkläger zu entrichten, ist vorliegend nichts zu beanstanden (Dispositivziffer 6., Urk. 54 S. 16 f.). Diese Punkte sind folglich zu bestätigen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Der Privatkläger liess beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger angemessen zu entschädigen (Urk. 75 S. 2). Dabei reichte der Vertreter des Privatklägers eine Honorarnote ins Recht, in welcher er seinen Aufwand auf Fr. 2'080.95 (inkl. MwSt.) beziffert (Urk. 76). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte infolge einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die dieser im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, inklusive eines allenfalls notwendigen Rechtsbeistandes, zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft ausgewiesen und belegt (Urk. 76) und erscheint im Übrigen angemessen.

- 19 - Der Beschuldigte ist deshalb für das Berufungsverfahren zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft in Höhe von Fr. 2'080.95 inklusive 8% Mehrwertsteuer zu verpflichten.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Kosten des Strafbefehls von Fr. 330.– (Gebühren) sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen von Fr. 239.– werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Kostenregelungen (Dispositivziffer 4. und 5.) bestätigt. 5. Die vorinstanzliche Festsetzung der Prozessentschädigung sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zu deren Entrichtung an den Privatkläger (Dispositivziffer 6.) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'080.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 20 - 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. B-1*/2013/348 zur Kenntnisnahme − die Vorinstanz 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. November 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Rietmann

Urteil vom 19. November 2014 "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drit... 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7. (Mitteilungen.) 8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VI. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Kosten des Strafbefehls von Fr. 330.– (Gebühren) sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen von Fr. 239.– werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen abgeschrieben. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Kostenregelungen (Dispositivziffer 4. und 5.) bestätigt. 5. Die vorinstanzliche Festsetzung der Prozessentschädigung sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zu deren Entrichtung an den Privatkläger (Dispositivziffer 6.) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'080.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  das Statthalteramt des Bezirkes Horgen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. B-1*/2013/348 zur Kenntnisnahme  die Vorinstanz 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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