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Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2014 SU130051

15 mai 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,326 mots·~12 min·1

Résumé

Übertretung der Verkehrsvorschriften

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130051-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Oberrichter lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 15. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagter

betreffend Übertretung der Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. April 2013 (GC130033)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 30. Mai 2011 (Urk. 1/2/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mangelnden Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Abbiegen von der linken Fahrspur nach rechts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG bzw. Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 30. Mai 2011 in Höhe von Fr. 555.-- und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 748.-- werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2) 1. Freispruch des Beschuldigten von Schuld und Strafe. 2. Eventualiter: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Massgabe, ein Verkehrsgutachten einzuholen.

- 3 - 3. Subeventualiter: Einholung dieses Verkehrsgutachtens durch das Gericht selbst. 4. Subsubeventualiter: Angemessene Reduzierung des Strafmasses des Urteiles der Vorinstanz.

b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 47 und Urk. 48/2) Das Stadtrichteramt liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 30. Mai 2011 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens ZH … am 26. März 2011 um 14.20 Uhr auf der …-Strasse stadteinwärts Richtung Sihl-City wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 1/2/1). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 24. April 2013 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 35). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 31). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 15. Juli 2013 (Datum Poststempel) rechtzeitig seine Berufungserklärung ein (Urk. 34/2 und 36). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 37 und 38/2). Mit Beschluss vom 5. November 2013 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche

- 4 - Verfahren an (Urk. 42). Der Beschuldigte begründete seine Berufung mit Eingabe vom 21. Dezember 2013 (Urk. 45). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwort (Urk. 47 und Urk. 48/2). Der Beschuldigte beantragt die Einholung eines Verkehrsgutachtens (Urk. 45 S. 2). Darauf wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag auf der …- Strasse nach rechts auf einen Parkplatz abgebogen ist und es im Verlaufe dieses Manövers zu einer Kollision mit der Motoradfahrerin B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, von der linken Fahrspur nach rechts abgebogen und die Motorradfahrerin dabei übersehen zu haben, und lässt geltend machen, die Feststellung des Sachverhaltes beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 36). Konkret führt der Beschuldigte an, er habe vor dem Abbiegen einen Fahrspurwechsel vorgenommen. Zur Kollision sei es gekommen, als er bereits auf den Parkplatz abgebogen sei, das Motorrad sei von hinten im spitzen Winkel in sein Fahrzeug hineingefahren (Urk. 14 S. 1). Dies werde durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten belegt. Weil die Vorinstanz kein Verkehrsgutachten angefordert, die Ablehnung seines entsprechenden Beweisantrages nicht genügend begründet und auch nicht zum von ihm ins Recht gelegten Privatgutachten Stellung genommen habe, sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und so der Grundsatz in dubio pro reo verletzt worden. Ferner sei der Unfallhergang nicht geklärt worden und somit würden weiterhin erhebliche Zweifel an einem Fehlverhalten des Beschuldigten bestehen (Urk. 45 S. 3 ff.). Schliesslich sei auch die Strafzumessung nicht korrekt vorgenommen worden, da die Busse angesichts der

- 5 - Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten unangemessen hoch ausgefallen sei (Urk. 45 S. 6). 3. Ein Beweisantrag kann abgewiesen werden, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Erhebung weitere Beweise sei zur Klärung des rechtlichen Sachverhaltes nicht nötig. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhaltes auf die Zeugenaussagen von C._____, B._____ und D._____ sowie auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Sie hat diese Aussagen korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 35 S. 4-8). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Sie kam zum Schluss, aufgrund der klaren Aussagen der Zeugin C._____, die sich mit den Aussagen der Zeugin B._____ deckten, sei der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 35 S. 6). Auf die Einholung eines Gutachtens verzichtete sie. Der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens an sich ist, wie noch zu zeigen sein wird, nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung ist zwar einzuräumen, dass die Abweisung des Beweisantrages von der Vorinstanz nur sehr kurz begründet wurde (Urk. 25 S. 2, Urk. 35 S. 8). Aus ihren Erwägungen geht aber genügend klar hervor, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweismittel zur Überzeugung gelangte, die Einholung eines Gutachtens sei nicht notwendig, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen, da die genaue Kollisionsstelle nicht relevant sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten, die zu einer Rückweisung führen würde, liegt demnach nicht vor. 4. Die Aussagen der unbeteiligten und zu den beiden Unfallbeteiligten nicht in einer Beziehung stehenden Zeugin C._____ sind überzeugend und detailliert. Sie weisen keine Widersprüche auf und die Zeugin gibt auch offen zu, wenn sie sich nicht mehr ganz erinnern kann, so zum Beispiel wie genau die Unfallbeteiligte B._____ gestürzt war (Urk. 16 S. 1). Namentlich hält sie entschieden fest, der Beschuldigte habe keinen Fahrspurwechsel durchgeführt, sondern sei überraschend direkt von der linken Fahrspur nach rechts abgebogen, so dass die Unfallbeteiligte B._____ keine Chance gehabt habe, eine Kollision zu vermeiden (Urk. 16 S. 1 f.). Zudem macht sie sehr präzise Angaben zu den Positionen der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge: Der Personenwagen sei knapp links versetzt vor dem Mo-

- 6 torroller gefahren, die Rollerfahrerin sei in der Mitte des Fahrstreifens gefahren und durch die Kollision etwas nach rechts gezogen worden (Urk. 16 S. 2). Ihre Aussagen beim Stadtrichteramt decken sich mit den Angaben, die sie gegenüber der Polizei machte (Urk. 1/1 S. 6), und mit den Aussagen der Unfallbeteiligten B._____ (Urk. 15). Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 35 S. 5), bestehen keine Gründe, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____ anzuzweifeln. Auf ihre glaubhaften Aussagen kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Dass die Aussagen der Zeugin D._____ und des Beschuldigten selbst demgegenüber nicht überzeugen, hat bereits die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt. Auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 35 S. 7 f.) kann verwiesen werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte abrupt von der linken Fahrspur nach rechts abbog, ohne genügend Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr zu nehmen, weshalb es zur Kollision mit der Motorradfahrerin B._____ kam. Der Expertenbericht, den der Beschuldigte einreichen liess (Urk. 13/2), ändert daran nichts. Zunächst stützt er sich undifferenziert nur auf die Darstellung des Beschuldigten und auf Fotos der Beschädigungen und des Unfallortes, nicht jedoch auf direkte Wahrnehmungen oder Untersuchungen an den in die Kollision involvierten Fahrzeugen. Entscheidend ist aber, dass der geltend gemachte spitze Kollisionswinkel, auf den sich der Expertenbericht für seine Ergebnisse bezieht, die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen vermag, da sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugen die relative Position der Fahrzeuge bei der Kollision gleich darstellten (vgl. Skizzen Urk. 14 S. 5 und Urk. 1/1 S. 9) und nur in der Frage des Kollisionsortes voneinander abwichen. Zur Bestimmung des Kollisionsortes gab aber der Expertenbericht ausschliesslich die Behauptung des Beschuldigten wieder, die Kollision sei am rechten Strassenrand erfolgt. Dies stellt daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 3) keinen Beleg für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten dar. Auch der nicht näher begründete Schluss des Experten, aufgrund des Unfallbildes sei davon auszugehen, B._____ sei nach links umgestürzt (Urk. 13/2 S. 2), steht bei näherer Betrachtung nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen B._____ und C._____. So führte die Zeugin B._____ aus, sie sei zunächst nach

- 7 links mit dem Ellbogen gegen das Fahrzeug des Beschuldigten geprallt, ehe sie nach rechts auf die Strasse gestürzt sei (Urk. 15 S. 2). Weshalb diese glaubhafte Aussage wahrheitswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich und weder vom Beschuldigten, vom Experten noch von seiner Verteidigung plausibel dargelegt worden. Der von ihr geschilderte Ablauf stimmt somit dahingehend mit den Folgerungen des Expertenberichts überein, dass sie zunächst nach links gegen das Fahrzeug des Beschuldigten fiel. Dass sie anschliessend an den Aufprall dann nach rechts stürzte, konnte der Experte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Fotodokumentation weder erkennen noch ausschliessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 4) ist das von ihr eingereichte Privatgutachten (Urk. 13/2) für die Erstellung des Sachverhaltes demnach nicht relevant, da es, soweit es den erwähnten Zeugenaussagen widerspricht, bloss undifferenziert die Behauptungen des Beschuldigten wiedergibt, ohne diese mit weiteren, unabhängigen Erkenntnissen zu stützen. Die Unfallendlage der beteiligten Fahrzeuge konnte nicht markiert werden, da sie verschoben worden waren, ehe die Polizei eintraf. Auch stehen die Fahrzeuge nicht mehr im nach der Kollision unveränderten Zustand zur Verfügung, was bereits am 23. September 2011, als der Beschuldigte seinen Beweisantrag erstmals im Untersuchungsverfahren stellte (Urk. 13/1), der Fall war. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten ist aber ohnehin auszuschliessen, dass ein Verkehrsgutachten verlässliche Aussagen zum Unfallhergang liefern könnte, die geeignet wären, Zweifel an den glaubhaften Zeugenaussagen aufkommen zu lassen. Die Einholung eines solchen Gutachtens erweist sich damit als unnötig und der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen. Nach dem Gesagten kann von einem "ungeklärten Unfallhergang" keine Rede sein. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 45 S. 5) liegt nicht vor. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

- 8 - 5. Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 9 f.). Von einer überhöhten Busse, wie der Beschuldigte geltend machen lässt (Urk. 45 S. 6), kann nicht die Rede sein. Die Busse ist dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 40) durchaus angemessen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1a SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 9 - − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 15. Mai 2014 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mangelnden Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Abbiegen von der linken Fahrspur nach rechts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG bzw. Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 30. Mai 2011 in Höhe von Fr. 555.-- und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 748.-- werden dem Ei... Berufungsanträge: Das Gericht zieht in Betracht: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1a SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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