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Zürich Obergericht Strafkammern 29.11.2013 SU130035

29 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,698 mots·~13 min·2

Résumé

Übertretung der Polizeiverordnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130035-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 29. November 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadt Kloten, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung der Polizeiverordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 5. März 2013 (GC130002)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Kloten vom 12. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund). 2. Vom weiteren Vorwurf des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.5 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 550.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 22, sinngemäss) Freispruch. a) des Stadtrichteramtes Kloten: (Urk. 27, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

_______________________________________

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Einzelgericht des Bezirkes Bülach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. März 2013 des widerrechtlichen Aufstellens von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 77 lit. c der Polizeiverordnung der Stadt Kloten schuldig. Vom weiteren Vorwurf des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 PVO sprach es ihn frei (Urk. 14). Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 150.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.5 Tagen fest. 2. Das Urteil wurde dem Beschuldigten als unbegründetes Urteil am 18. März 2013 schriftlich eröffnet (Urk. 6; Urk. 7). Der Beschuldigte meldete am 25. März

- 4 - 2013 fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 9). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 7. Mai 2013 (Urk. 12) reichte er innert Frist seine Berufungserklärung mit Poststempel vom 13. Mai 2013 ein (Urk. 15/1). Die Stadt Kloten verlangte zwar mit Schreiben vom 18. März 2013 die Zustellung eines begründeten Urteils, meldete jedoch keine Berufung an (Urk. 8; vgl. auch Urk. 18) und erhob auch keine Anschlussberufung (vgl. Urk. 18 und 19/1). Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 28. Juni 2013 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 20). Dieser reichte am 18. Juli 2013 fristgerecht ein mit der Berufungserklärung identisches Schreiben ein, in welchem er einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechenden Kostenfolgen beantragte (Urk. 22). Dem Stadtrichteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2013 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 23). Dieses reichte innert erstreckter Frist am 29. August 2013 die Berufungsantwort ein (Urk. 27), welche dem Beschuldigten am 6. September 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 30/1). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 25). 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 (Freispruch) und 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten worden sind und diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

- 5 - 2. Dem Beschuldigten wird noch vorgeworfen, am tt. August 2012, von 23:35 bis 23:55 Uhr an der Vorfahrtstrasse Ankunft …, am Flughafen Zürich-Kloten auf dem Parkfeld Nr. … sein Taxi in unmittelbarer Nähe der Taxistandplätze abgestellt zu haben. Dabei habe die Taxikennlampe geleuchtet und den Passanten ein freies Taxi signalisiert. Der Beschuldigte sei nicht im Besitz einer Taxibetriebsbewilligung von Kloten, weshalb er dort keine Kunden anwerben oder sein Taxi in Sichtweite von offiziellen Taxistandplätzen aufstellen dürfe (Urk. 2/2). 3. Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen. Er ziehe alle Angaben, welche er bei Vorinstanzen gemacht habe, zurück, die Anschuldigungen würden nicht stimmen. Seine Unschuld hätte bereits am Abend des tt. August 2012 bewiesen werden können, wenn die Polizisten auf seinen Fahrgast gewartet hätten (Urk. 22). Zudem reichte er zwei (identische) Bestätigungen der B._____ vom 8. Mai und 17. Juli 2013 ein, welchen zu entnehmen ist, der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs einen Fahrgastauftrag gehabt (Urk. 22 S. 2). Der Beschuldigte bezieht sich weder auf die Rügegründe von Art. 398 Abs. 4 StPO, noch begründet er seine Berufung substantiiert. 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine

- 6 erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). 3.2 Bezüglich des Sachverhaltes kann somit vollumfänglich auf die überzeugenden und fundierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen sie zum Schluss kam, dass der Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden habe. Wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren neu vorbringt, er ziehe sämtliche Angaben, welche er bei Vorinstanzen gemacht habe, zurück, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Seine Angaben im bisherigen Verfahren waren klar und die grundsätzlichen Zugaben, welche er machte (er sei tatsächlich an besagtem Standplatz gestanden und habe sein Taxi mit eingeschalteter Lampe mit "besetzt" gekennzeichnet gehabt; Urk. 2/5) sind schlüssig und durch den als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ belegt (Urk. 2/10 S. 2 f.). Zur strittigen Sachverhaltsfrage, ob der Beschuldigte einen Fahrgastauftrag hatte und somit berechtigt war, an besagtem Ort zu warten, äusserte sich die Vorinstanz ausführlich, worauf verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 8). So findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). Die Vorinstanz hat schlüssig aufgezeigt, dass der Beschuldigte sich standhaft weigerte, auch nur die kleinsten Angaben zu seinem angeblichen Fahrgastauftrag zu machen. Die dazu neu eingereichten Bestätigungen der B._____ sind neue Beweismittel, welche im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden können

- 7 - (Art. 398 Abs. 4 StPO). Selbst bei Berücksichtigung dieser Bestätigung würden diese die Argumentation der Vorinstanz nicht entkräften können, da sie erst am 8. Mai bzw. 17. Juli 2013, somit nach dem vorinstanzlichen Schuldspruch, erstellt wurden und ihnen auch keinerlei Angaben zum angeblichen Fahrgast entnommen werden können (Urk. 15/2; Urk. 22 S. 2). Sodann dauerte die Beobachtung und Kontrolle des Beschuldigten durch die Polizisten über eine halbe Stunde, in welcher Zeit kein Fahrgast auftauchte. Die Polizisten waren somit nicht gehalten, mit dem Beschuldigten darauf zu warten, ob tatsächlich noch ein Fahrgast auftauchen würde. 4. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtliche Würdigung, welchen nichts beizufügen ist, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 14 S. 10 f.). 5. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte des widerrechtlichen Aufstellens von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 77 lit. c PVO schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 12 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, da der Beschuldigte sein Taxi auf öffentlichem Grund aufgestellt hatte, obwohl ihm bewusst war, dass dies nur dann gestattet ist, wenn sein Fahrzeug genügend klar als "besetzt" gekennzeichnet ist oder die Kennzeichnung als Taxi bzw. die leuchtende Lampe entfernt wird. Im Ergebnis erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 150.– als angemessene Sanktion. 2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den

- 8 - Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ausgehend von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. IV. Kosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, vom 5. März 2013, bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund). 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 150.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

- 9 - 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Stadt Kloten, Stadtrichteramt − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 29. November 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 29. November 2013 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund). 2. Vom weiteren Vorwurf des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.5 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 22, sinngemäss) Freispruch. a) des Stadtrichteramtes Kloten: (Urk. 27, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Einzelgericht des Bezirkes Bülach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. März 2013 des widerrechtlichen Aufstellens von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 77 lit. c der Pol... 2. Das Urteil wurde dem Beschuldigten als unbegründetes Urteil am 18. März 2013 schriftlich eröffnet (Urk. 6; Urk. 7). Der Beschuldigte meldete am 25. März 2013 fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 9). Nach Erhalt des begründeten Urteils ... 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 (Freispruch) und 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten worden sind und diesbez... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder be... 2. Dem Beschuldigten wird noch vorgeworfen, am tt. August 2012, von 23:35 bis 23:55 Uhr an der Vorfahrtstrasse Ankunft …, am Flughafen Zürich-Kloten auf dem Parkfeld Nr. … sein Taxi in unmittelbarer Nähe der Taxistandplätze abgestellt zu haben. Dabei ... 3. Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen. Er ziehe alle Angaben, welche er bei Vorinstanzen gemacht habe, zurück, die Anschuldigungen würden nicht stimmen. Seine Unschuld hätte bereits am Abend des tt. August 2012 bewiesen werden können, w... 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder ... 3.2 Bezüglich des Sachverhaltes kann somit vollumfänglich auf die überzeugenden und fundierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen sie zum Schluss kam, dass der Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden habe. Wenn der ... Zur strittigen Sachverhaltsfrage, ob der Beschuldigte einen Fahrgastauftrag hatte und somit berechtigt war, an besagtem Ort zu warten, äusserte sich die Vorinstanz ausführlich, worauf verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 8). So findet der Grundsatz "in ... Die Vorinstanz hat schlüssig aufgezeigt, dass der Beschuldigte sich standhaft weigerte, auch nur die kleinsten Angaben zu seinem angeblichen Fahrgastauftrag zu machen. Die dazu neu eingereichten Bestätigungen der B._____ sind neue Beweismittel, welche... 4. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtliche Würdigung, welchen nichts beizufügen ist, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 14 S. 10 f.). 5. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte des widerrechtlichen Aufstellens von Taxifahrzeugen oh... III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 12 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, da der ... 2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB),... IV. Kosten Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, vom 5. März 2013, bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund). 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 150.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  die Stadt Kloten, Stadtrichteramt  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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