Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2013 SU130014

3 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,145 mots·~26 min·3

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130014-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 3. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2012 (GC120003)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Polizeirichteramts Winterthur (neu Stadtrichteramt Winterthur) vom 26. April 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 21) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, des Strafbefehls von Fr. 345.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramts Winterthur von Fr. 330.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 31): 1. Der Beschwerdeführer sei in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs freizusprechen,

- 3 - 2. die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, 3. für beide Verfahren sei eine Prozessentschädigung auszurichten. a) des Stadtrichteramts Winterthur (Urk. 37): Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen.

-----------------------------------------------------

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Polizeirichteramts Winterthur (neu Stadtrichteramt Winterthur) vom 26. April 2011 (Geschäfts-Nr. SVG.2010/5977) wurde der Beschuldigte wegen zu frühen Wegfahrens von der Haltestelle als Busführer mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 180.--, die Schreibgebühr von Fr. 15.-- sowie Kosten für Fotos von Fr. 150.-- auferlegt (Urk. 2/2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 4. Mai 2011 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/3). 2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies das Stadtrichteramt die Akten am 11. Januar 2012 zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 1). Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 5 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Strafbefehls- und Untersuchungskosten vollständig auferlegt (Urk. 21).

- 4 - 3. Das Urteil vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 12). Das schriftlich begründete Urteil nahm der Verteidiger am 18. Februar 2013 entgegen (Urk. 18). Die Berufungsanmeldung und -erklärung erfolgten fristgerecht (Urk. 15, Urk. 23). Das Stadtrichteramt verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 27). Mit Datum vom 21. März 2013 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist an zur Einreichung der Berufungsbegründung (Urk. 29), welche der Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 31). Das Stadtrichteramt Winterthur beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 37). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 35). II. Prozessuales 4. Kognition des Berufungsgerichts 4.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu prüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 4.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltserststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sach-

- 5 verhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3, Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 5. Rügen des Beschuldigten 5.1. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz sei in ihrer Berechnung betreffend Ausgangsgeschwindigkeit und Stillstand der Fahrzeuge fälschlicherweise von Durchschnittswerten ausgegangen, was zu falschen Ergebnissen geführt habe. Damit habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und gegen das Prinzip "in dubio pro reo" festgestellt. Weiter brachte die Verteidigung vor, der Schliessmechanismus der Türen des Busses sei weder von der Vorinstanz noch von der Berufungsbeklagten abgeklärt worden, obwohl der Beschuldigte auf diesen relevanten Punkt hingewiesen habe. Damit habe es die Vorinstanz versäumt, entsprechende Beweise gegen den Beschuldigten einzuholen. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör, den Grundsatz der Unschuldsvermutung, des fairen Verfahrens und der Beweislast im Strafverfahren verletzt. Im Übrigen habe die Vorinstanz in ihren kurzen Erwägungen zur Vortrittsverletzung durch den Beschuldigten die objektiven Umstände nicht berücksichtigt. Auch deshalb sei der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig und verstosse gegen das Prinzip "in dubio pro reo" (Urk. 31 S. 3 ff.). Diese Rügen

- 6 liegen grundsätzlich im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob die von der Vorderrichterin vorgenommene Tatsachenfeststellung als unvertretbar und damit als willkürlich erscheint, mitunter ob dem erstellten Sachverhalt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zugrunde liegt. 5.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, womit das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat und im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung 6. Sachverhalt 6.1. Der Beschuldigte wurde der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 5 VRV schuldig gesprochen, welchen Schuldspruch er anficht. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt. Zudem regelt Art. 17 Abs. 5 VRV: Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können. 6.2. Bezüglich des Sachverhalts stand von Beginn weg der Untersuchung, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und dem Schadensbild an den Fahrzeugen fest, dass es am 31. Oktober 2010 um 17.15 Uhr auf der …strasse in Winterthur zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten …bus und dem von B._____ gelenkten Personenwagen VW Golf, ZH …, zu einer seitlichen Kollision kam. Streitig vor Vorinstanz und entsprechend zu klären war die für eine

- 7 - Verurteilung des Beschuldigten massgebende Frage, ob dieser, als er mit dem Bus von der …stelle los fuhr, die Vortrittsregeln gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern missachtete, was vom Stadtrichteramt mit zu frühem Losfahren von der …stelle umschrieben wurde. Entsprechend und korrekt hielt die Vorinstanz fest, es sei zu prüfen, ob der vom Stadtrichteramt dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden könne oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel am tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten verblieben, so dass er entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) frei zu sprechen sei (vgl. Urk. 21 S. 4). 6.3. Zur Erstellung des Sachverhalts stehen als Beweismittel die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/5, Urk. 12), die Aussagen der Auskunftsperson B._____ (Urk. 2/12, Lenker des unfallbeteiligten Personenwagens) sowie diejenigen des Zeugen C._____ (Urk. 2/13, Beifahrer im Personenwagen) zur Verfügung. Überdies liegen die Auswertung des Datenaufzeichnungsgeräts RAG 2000+ (Urk. 2/1 Anhang), eine von der Stadtpolizei Winterthur erstellte Fotodokumentation (Urk. 2/1 Anhang) sowie vom Beschuldigten eingereichte Fotos bei den Akten (Urk. 7/1-5). 6.4. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson B._____ und des Zeugen C._____ korrekt zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig der Zusammenfassung der Aussagen der Auskunftsperson B._____ ist anzufügen, dass dieser im Weiteren ausführte, er sei mit normalem Tempo gefahren, auch nach dem Befahren der Rechtskurve habe er normal beschleunigt. Da hinauf sei es sowieso 40 km/h (Urk. 2/12 S. 2). 6.5. Vorab äusserte sich die Vorinstanz korrekt zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung und nahm anschliessend die konkrete Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson B._____ und des Zeugen C._____ vor (Urk. 21 S. 7 ff.). Zu den Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, diese seien im Kern deckungsgleich und widerspruchsfrei. Auch habe er sein Verhalten nicht beschönigt. Seine Schilderungen seien insgesamt als weder einstudiert noch aufgesetzt und damit als glaubhaft einzustufen. Festzuhal-

- 8 ten sei indessen, dass der Beschuldigte keine Angaben dazu machen könne, wann sich das am Unfall beteiligte Fahrzeug des Lenkers B._____ wo befunden habe, zumal der Beschuldigte dieses erst nach der Kollision bemerkt habe. Betreffend die Aussagen von B._____, welcher als Auskunftsperson einvernommen wurde, erwog die Vorinstanz, diese seien detailliert und plausibel, weshalb sie lebensnah erschienen. Lügensignale seien keine ersichtlich. Er habe seine Handlungen begründen können. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe kein Anlass, grundsätzlich an den Aussagen der Auskunftsperson B._____ zu zweifeln. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird sind diese Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Aussagen von B._____ zutreffend. Zu ergänzen ist, dass dieser im Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunftsperson bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung erhalten und keine strafrechtliche Verfolgung mehr zu befürchten hatte. Damit hatte er auch kein Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Auch die Aussagen des Zeugen C._____ erachtete die Vorinstanz als grundsätzlich glaubhaft, welche Einschätzung gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ebenfalls übernommen werden kann. 6.6. Die Verteidigung wandte sich insoweit gegen diese Würdigung, als sie in ihrer Berufungsbegründung vorbrachte, die Aussagen der Gebrüder B._____ und C._____ zur Frage, wann sie erstmals den Blinker gesehen hätten, liessen sich nicht mit der Fahrdynamik der beiden Fahrzeuge in Einklang bringen, weshalb gegenüber den entsprechenden Aussagen eine grosse Zurückhaltung anzubringen sei. Im Zweifel sei von den objektiv gemessenen Daten auszugehen (Urk. 31 S. 6). 6.7. Die Vorinstanz befasste sich vorab mit der Auswertung des Restweg Aufzeichnungsgeräts RAG 2000+ (nachfolgend: RAG, Urk. 21 S. 9 ff.). Das Übersichts- und Detailprotokoll liegt als Anhang zu Urk. 2/1 bei den Akten. Beim Detailprotokoll relevant ist der Bereich 79-21 Meter und dort ab Meter 34. Aus dem Detailprotokoll geht hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Bus bei Meterposition 34.00 und Zeitposition 00:00:45.5 still stand und den linken Blinker setzte. Bei Meterposition 34.00 und Zeitposition 00:00:43.7 stand der Bus nach

- 9 wie vor still und blinkte links. Demzufolge war der Blinker während 1.8 Sekunden gesetzt, als der Bus noch still stand. Nach weiteren 1.3 Sekunden (Zeitposition 00:00:42.4) war der Bus in Bewegung, es wurde die Meterposition 33.22 registriert, der Bus fuhr demnach in diesen 1.3 Sekunden 78 cm weit. Damit hatte der Bus seine Position zu jener Zeit noch nicht wesentlich verändert. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen überdies noch fest, der linke Blinker sei während 1.2 Sekunden gestellt gewesen, obwohl die Türen noch nicht geschlossen gewesen seien. Dies im Hinblick auf ihre spätere Feststellung, der Beschuldigte sei, als er den Blinker gesetzt habe, noch nicht zur Abfahrt bereit gewesen. Diese Darstellung wurde von der Verteidigung beanstandet. Sie brachte vor, wie vom Beschuldigten erklärt, bestehe eine Zeitdifferenz zwischen optischem und elektronischem Schliessen der Türen. Der Beschuldigte habe den Blinker nicht verfrüht gestellt, da die Türen optisch geschlossen gewesen seien. Es gebe keine andere, als die optische Kontrolle über den Schliessmechanismus. Eine Anzeige, wann die Türen elektronisch geschlossen seien, gebe es nicht. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die nötigen Beweise zu diesem Vorgang einzuholen und damit unter anderem das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (Urk. 31 S. 5). Es trifft zu, dass die Vorinstanz keine Abklärungen zur Frage des Schliessmechanismus der Bustüren vorgenommen hat. Solche können jedoch auch unterbleiben, da für die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte bei der Wegfahrt mit dem Bus von der Haltestelle den Vortritt der übrigen Strassenbenützer missachtete oder sich korrekt verhielt, nicht von Bedeutung ist, in welchem Zeitpunkt die Türen als geschlossen registriert wurden (vgl. hinten Ziff. 17). 6.8. Weiter rügte der Verteidiger, die von der Vorinstanz berechnete Durchschnittsgeschwindigkeit helfe zur Betrachtung des dynamischen Ablaufs der beiden Fahrzeuge nicht viel weiter (Urk. 31 S. 3). Die Vorinstanz berechnete die Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs von B._____ im Sinne einer Hilfsüberlegung und zur Kontrolle, ob der von B._____ dargestellte Geschehensablauf mit der Auswertung des RAG-Protokolls in Einklang zu bringen ist (Urk. 31 S. 13 f.). Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte von der Haltestelle bis zur Kollision in 6.1 Sekunden 21.84 Meter zurücklegte und damit die Durchschnittsgeschwindigkeit 12.9 km/h betrug. Weiter berechnete die

- 10 - Vorinstanz ausgehend von der Tatsache, dass der Beschuldigte den linken Blinker zum Zeitpunkt 00:00:45.5, mithin 7.9 Sekunden vor dem geschätzten Kollisionszeitpunkt setzte, die Geschwindigkeit des Kollisionsbeteiligten B._____. Sie kam zum Schluss, dass dieser, soweit er sich im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Blinker setzte, auf der Höhe des Hecks des Busses befunden habe, mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 15.15 km/h bis zur Kollisionsstelle gefahren sei. Soweit er sich aber bereits in der Mitte des Busses befunden habe, als der Beschuldigte am Bus den Blinker setzte, resultiere eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 12.3 km/h bis zur Kollisionsstelle. Es sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, so die Vorinstanz weiter, dass der Bus in der kurzen Zeitspanne zwischen Anfahren und Kollision im Durchschnitt in etwa gleich schnell gefahren sei, wie B._____ mit seinem Personenwagen. Damit sei erklärbar, weshalb er das Überholmanöver nicht habe abschliessen können, auch wenn er sich im Zeitpunkt des erstmaligen Blinkens bereits in der Mitte des Busses befunden habe (vgl. Urk. 21 S. 13 f.). Mit diesem Vorgehen stellte die Vorinstanz mit anderen Worten fest, dass wenn zwei Fahrzeuge mit gleicher Durchschnittsgeschwindigkeit von A nach B fahren, das eine das andere nicht überholen kann, weil beide gleichzeitig in B ankommen. Diese Feststellung trifft unweigerlich zu und muss nicht errechnet werden. Indessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Feststellung im vorliegenden Fall zur Klärung der Frage beitragen könnte, ob der Beschuldigte Vortrittsrechte missachtet hat. Massgebend zu wissen ist, ob B._____ mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Blinker setzte, bereits den Überholvorgang eingeleitet hatte, oder ob er sich in jenem Zeitpunkt noch hinter dem Bus befand. Allein dies ist hinsichtlich der Vortrittsregelung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 5 VRV entscheidend. 6.9. Die Aussagen der Auskunftsperson B._____ erscheinen entsprechend dem Resultat der Vorinstanz absolut lebensnah und nachvollziehbar und sind damit glaubhaft (Urk. 2/12). Die Aussagen des Zeugen C._____ wirken ebenfalls erlebt und stützen die Aussagen von B._____. Zwar gibt C._____ zu, nicht ganz sicher zu sein, ob hinten ein Blinker des Busses eingeschaltet war, als sie mit dem Personenwagen dahinter waren. Jedoch betonte er übereinstimmend mit dem Fahr-

- 11 zeuglenker B._____, der Blinker sei eingeschaltet worden, als sie mit dem Auto neben dem Bus gewesen seien (Urk. 2/13). Nun ergibt sich aus dem RAG- Protokoll, dass der linke Blinker nur einmal eingeschaltet und nicht mehr ausgeschaltet und erneut eingeschaltet worden ist (Anhang zu Urk. 12). Somit ist gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson B._____ und des Zeugen C._____ davon auszugehen, dass der Personenwagen nicht bei angeschaltetem linkem Blinker am Bus vorbeigefahren ist. Damit liegt der Würdigung der Aussagen von B._____ und C._____ im Fazit der Vorinstanz keine Willkür zugrunde. 6.10. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als glaubhaft (Urk. 21 S. 8). Diese Darstellung ist einzuschränken: Der Beschuldigte sagte aus, er habe im Rückspiegel nach hinten geschaut, kein Auto gesehen, den Blinker gestellt und sei dann losgefahren (Urk. 12 S. 4), wobei er nur noch seitlich und nach vorne geschaut habe (Urk. 2/5 S. 2). Der Beschuldigte ist gemäss RAG- Protokoll 1,8 Sekunden nachdem er den linken Blinker gestellt hatte, losgefahren, welcher Tatsache er selber zustimmte (Urk. 12 S. 6 f. mit Anhang). Zum Zeitpunkt des Stellens des Blinkers (1,8 Sekunden vor der Abfahrt) des Beschuldigten musste der Personenwagen von B._____ – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – zwingend schon in seinem Sichtfeld gewesen sein (vgl. Urk. 2/14 und 2/15). Dies umso mehr, als der Bus in der Haltestellen-Bucht in einer leichten Links-Kurve stand. Dies erhöhte die Übersichtlichkeit im Rückspiegel nach hinten. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er in den Rückspiegel geschaut habe, dabei B._____ mit seinem Personenwagen nicht zu sehen gewesen sei, dieser mitunter noch nicht um die Kurve gefahren kam und sich auch nicht neben dem Bus befand, er (der Beschuldigte) dann blinkte und nach 1,8 Sekunden losfuhr, wobei es einiges nach der Haltestellenbucht zur Kollision kam, ist daher unmöglich. Dabei ist unerheblich, wie schnell B._____ mit seinem Fahrzeug unterwegs war, weshalb diesbezüglich entgegen der Verteidigung auch keine hypothetischen Berechnungen anzustellen sind.

- 12 - 6.11. Fazit Zusammengefasst kann als erstellt gelten, dass sich B._____ mit seinem Fahrzeug in jenem Zeitpunkt, als der Beschuldigte den linken Blinker setzte und losfuhr, bereits auf der Höhe des Busses bzw. neben dem Bus befand. Weiter kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den ihn überholenden Personenwagen von B._____ übersah, unvorsichtig losfuhr, dabei das Fahrzeug von B._____ abdrängte und schliesslich die Kollision verursachte. 7. Rechtliches 7.1. Nachdem aus den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung nicht klar hervorgeht, ob sie allenfalls auch eine Verletzung von Art. 17 Abs. 5 VRV (zu frühe Betätigung des Richtungsblinkers) als selbständige Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten in Betracht zieht, ist eine kurze Bemerkung dazu anzubringen. Der Beschuldigte konnte rund 2 Sekunden nach dem Stellen des Blinkers mit dem Bus abfahren. Somit kann im konkreten Fall nicht gesagt werden, er sei, als er den Blinker setzte, nicht zur Abfahrt bereit gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 21 S. 16) und des Stadtrichteramts Winterthur (Urk. 37 S. 3) regelt die Vorschrift in Art. 17 Abs. 5 VRV im Übrigen das Verhältnis des Busführers im Linienverkehr zu den von hinten auf der Fahrbahn herannahenden Fahrzeugführern. Der Sinn dieser Vorschrift hinsichtlich des Blinkens geht dahin, dass der Buschauffeur nicht durch eine verfrühte Wegfahrtsanzeige die übrigen Verkehrsteilnehmer behindern darf. Dies geht schon aus der Gesetzessystematik hervor. Hingegen bezweckt die Norm nicht die Regelung der Fahrgastsicherheit. In diesem Sinne erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auch nicht auf die Frage, ob ein Buschauffeur bereits blinken darf, wenn die Türen elektronisch oder auch optisch noch nicht geschlossen sind. Schliesslich wird dem Beschuldigten ein diesbezügliches Fehlverhalten im Strafbefehl vom 26. April 2011 auch nicht explizit vorgeworfen, was eine entsprechende Verurteilung ohnehin nicht zuliesse. 7.2. Die weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte gegen die Bestimmung von Art. 36 Abs. 4 SVG in

- 13 - Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 VRV verstossen hat, gemäss welcher der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf und ein Busführer mit Wegfahren zu warten hat, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können, sind zutreffend und entsprechend zu übernehmen (Urk. 21 S. 16). 7.3. Die per 1. Januar 2013 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sind nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG wurden neu gefasst und teilweise ergänzt. Im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (Strafandrohung Busse) hat sich materiell jedoch nichts verändert (vgl. BBl 2010 S. 8447 ff.). 7.4. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls des Polizeirichteramts Winterthur vom 26. April 2011 und des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2012, der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 aSVG und Art. 17 Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 8. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung hat sich bereits die Vorinstanz geäussert, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Tatkomponente ist auszuführen, dass es seitens des Beschuldigten aufgrund einer Unaufmerksamkeit zur Vortrittsmissachtung gekommen ist. Dabei ist dem Beschuldigten die hohe Belastung eines Buschauffeurs durch das notorisch dichte Verkehrsaufkommen zugute zu halten. Die von der Vorinstanz als leicht eingestufte Verschuldensbewertung ist daher zu übernehmen. Betreffend die Täterkomponente ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 21 S. 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- ist damit zu bestätigen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft

- 14 nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten 9. Bei diesem Verfahrensausgang und nachdem die Verteidigung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils keine Anträge und auch keine Rügen an der entsprechenden Regelung vorbrachte, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 21, Dispositiv- Ziffern 4 und 5) zu bestätigen. 10. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 aSVG und Art. 17 Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 15 - 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 3. Juli 2013 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, des Strafbefehls von Fr. 345.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramts Winterthur von Fr. 330.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 31): 1. Der Beschwerdeführer sei in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs freizusprechen, 2. die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, 3. für beide Verfahren sei eine Prozessentschädigung auszurichten. a) des Stadtrichteramts Winterthur (Urk. 37): Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Polizeirichteramts Winterthur (neu Stadtrichteramt Winterthur) vom 26. April 2011 (Geschäfts-Nr. SVG.2010/5977) wurde der Beschuldigte wegen zu frühen Wegfahrens von der Haltestelle als Busführer mit einer Busse von Fr. 200.--... 2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies das Stadtrichteramt die Akten am 11. Januar 2012 zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 1). Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte vom Bez... 3. Das Urteil vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 12). Das schriftlich begründete Urteil nahm der Verteidiger am 18. Februar 2013 entgegen (Urk. 18). Die Berufungsanmeldung un... II. Prozessuales 4. Kognition des Berufungsgerichts 4.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. D... 4.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich... 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materi... 5. Rügen des Beschuldigten 5.1. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz sei in ihrer Berechnung betreffend Ausgangsgeschwindigkeit und Stillstand der Fahrzeuge fälschlicherweise von Durchschnittswerten ausgegangen, was zu falschen Ergebnissen ... 5.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, womit das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat und im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung 6. Sachverhalt 6.1. Der Beschuldigte wurde der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 5 VRV schuldig gesprochen, welchen Schuldspruch er anficht. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der ... 6.2. Bezüglich des Sachverhalts stand von Beginn weg der Untersuchung, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und dem Schadensbild an den Fahrzeugen fest, dass es am 31. Oktober 2010 um 17.15 Uhr auf der …strasse in Winterthur zwisch... 6.3. Zur Erstellung des Sachverhalts stehen als Beweismittel die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/5, Urk. 12), die Aussagen der Auskunftsperson B._____ (Urk. 2/12, Lenker des unfallbeteiligten Personenwagens) sowie diejenigen des Zeugen C._____... 6.4. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson B._____ und des Zeugen C._____ korrekt zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig der Zusammenfassung der Aussagen der Auskunfts... 6.5. Vorab äusserte sich die Vorinstanz korrekt zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung und nahm anschliessend die konkrete Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson B._____ und des Zeugen C._____ vor (Urk. 21 S. 7 ff.... 6.6. Die Verteidigung wandte sich insoweit gegen diese Würdigung, als sie in ihrer Berufungsbegründung vorbrachte, die Aussagen der Gebrüder B._____ und C._____ zur Frage, wann sie erstmals den Blinker gesehen hätten, liessen sich nicht mit der Fahrdy... 6.7. Die Vorinstanz befasste sich vorab mit der Auswertung des Restweg Aufzeichnungsgeräts RAG 2000+ (nachfolgend: RAG, Urk. 21 S. 9 ff.). Das Übersichts- und Detailprotokoll liegt als Anhang zu Urk. 2/1 bei den Akten. Beim Detailprotokoll relevant ... 6.8. Weiter rügte der Verteidiger, die von der Vorinstanz berechnete Durchschnittsgeschwindigkeit helfe zur Betrachtung des dynamischen Ablaufs der beiden Fahrzeuge nicht viel weiter (Urk. 31 S. 3). Die Vorinstanz berechnete die Durchschnittsgeschwin... 6.9. Die Aussagen der Auskunftsperson B._____ erscheinen entsprechend dem Resultat der Vorinstanz absolut lebensnah und nachvollziehbar und sind damit glaubhaft (Urk. 2/12). Die Aussagen des Zeugen C._____ wirken ebenfalls erlebt und stützen die Aussa... 6.10. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als glaubhaft (Urk. 21 S. 8). Diese Darstellung ist einzuschränken: Der Beschuldigte sagte aus, er habe im Rückspiegel nach hinten geschaut, kein Auto gesehen, den Blinker gestell... 6.11. Fazit Zusammengefasst kann als erstellt gelten, dass sich B._____ mit seinem Fahrzeug in jenem Zeitpunkt, als der Beschuldigte den linken Blinker setzte und losfuhr, bereits auf der Höhe des Busses bzw. neben dem Bus befand. Weiter kann als erstellt gelten,... 7. Rechtliches 7.1. Nachdem aus den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung nicht klar hervorgeht, ob sie allenfalls auch eine Verletzung von Art. 17 Abs. 5 VRV (zu frühe Betätigung des Richtungsblinkers) als selbständige Grundlage für eine Verurteilung ... 7.2. Die weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte gegen die Bestimmung von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 VRV verstossen hat, gemäss welcher der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeu... 7.3. Die per 1. Januar 2013 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sind nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG wurden ne... 7.4. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls des Polizeirichteramts Winterthur vom 26. April 2011 und des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2012, der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Zi... IV. Strafzumessung 8. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung hat sich bereits die Vorinstanz geäussert, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 21 S. 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Tatkomponente ist auszuführen, dass es seitens des Beschuldigten... V. Kosten 9. Bei diesem Verfahrensausgang und nachdem die Verteidigung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils keine Anträge und auch keine Rügen an der entsprechenden Regelung vorbrachte, is... 10. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 aSVG und Art. 17 Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Winterthur  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU130014 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2013 SU130014 — Swissrulings