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Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2013 SU120074

14 janvier 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·420 mots·~2 min·2

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120074-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Michael Beschluss vom 14. Januar 2013

in Sachen

Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 9. Oktober 2012 (GC120018)

- 2 -

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Anklägerin vom 12. Oktober 2012 (Urk. 18),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 9. Oktober 2012 der Anklägerin am 5. Dezember 2012 zugestellt worden ist (Urk. 20),

da die Anklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides mithin bis zum 27. Dezember 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69),

da allein aufgrund der Berufungsanmeldung dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären,

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Anklägerin vom 12. Oktober 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen

- 3 - 3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − das Stadtrichteramt Winterthur − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Januar 2013

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. M. Michael

Beschluss vom 14. Januar 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Anklägerin vom 12. Oktober 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen 3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  das Stadtrichteramt Winterthur  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Oberstaatsanwaltschaft  die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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