Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2013 SU120065

4 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,558 mots·~8 min·1

Résumé

Übertretung der Polizeiverordnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120065-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur. Ruggli und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 4. April 2013

in Sachen

Stadt Kloten, Stadtrichteramt Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch B._____

betreffend Übertretung der Polizeiverordnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 1. Oktober 2012 (GC120036)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl Nr. 1020-2/2012 des Stadtrichteramts Kloten vom 7. Juni 2012, korrigiert am 27. August 2012 (Urk. 2/12, Urk. 4), ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Stadtrichteramts Zürich: (Schriftlich, Urk. 18) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 1020. b) Der Beschuldigten: (Schriftlich, Urk. 29) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 3 - Erwägungen: I. 1. Das Stadtrichteramt Kloten erliess am 21. November 2011 einen Strafbefehl, in dem die Beschuldigte wegen Aufstellens eines Taxifahrzeuges ohne Fahrgastauftrag und Anwerbens resp. Ansprechens von Fahrgästen mit einer Busse von Fr. 370.-- bestraft wurde (Urk. 2/2). Nach Einsprache der Beschuldigten wurde das Verfahren mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. April 2012 an das Stadtrichteramt zurückgewiesen (Urk. 2/11). Am 7. Juni 2012 erliess das Stadtrichteramt einen korrigierten Strafbefehl, mit dem die Beschuldigte wegen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten, Aufstellens eines Taxifahrzeuges ohne Fahrgastauftrag in Sichtweite eines mit Taxi besetzten Standplatzes und Anwerbens resp. Ansprechens von Fahrgästen (Art. 31 und 71, Art. 77 lit. d und Art. 77 lit. e der Polizeiverordnung der Stadt Kloten) mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde. Der Strafbefehl wurde ferner mit Schreiben vom 27. August 2012 dahingehend korrigiert, als auf einen Fehler (Seite 1, 3. Satz im 2. Abschnitt) hingewiesen wurde (Urk. 4). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung des Strafbefehls wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Oktober 2012 von den Vorwürfen freigesprochen (Urk. 16). 2. Gegen diesen Entscheid meldete das Stadtrichteramt Kloten fristgemäss Berufung an (Urk. 10 und 18). Die Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 20 und 22). Mit Beschluss vom 27. November 2012 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 23). Das Stadtrichteramt verwies zur Begründung der Berufung auf seine Berufungserklärung vom 5. November 2012 (Urk. 28 und Urk. 18). Die Beschuldigte verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 29).

- 4 - II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Vorliegend rügt das Stadtrichteramt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Rechtsbestimmungen fehlerhaft interpretiert (Urk. 18 S. 1). 3. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. Juni 2012 vorgeworfen, am tt.mm.2011 ihr Taxi in unmittelbarer Nähe der Taxistandplätze in der äusseren Vorfahrt des Flughafens Kloten abgestellt und verbal sowie mit der leuchtenden Taxikennlampe Fahrgäste angeworben zu haben, ohne dass sie über eine Taxibetriebsbewilligung der Stadt Kloten verfügt habe (Urk. 2/12). Die Beschuldigte bestreitet nicht, ihr Taxifahrzeug am erwähnten Ort abgestellt zu haben. Sie macht allerdings geltend, sie habe keine Fahrgäste angeworben, sondern auf einen Fahrgast gewartet, der das Taxi vorgängig bestellt gehabt habe (Urk. 7 S. 6). 4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Polizistin C._____ und der Beschuldigten selbst vor. C._____ wurde am 8. März 2012 durch das Stadtrichteramt Kloten als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte, dass die Beschuldigte mit Passanten sprach, wusste aber nicht, ob die Beschuldigte tatsächlich verbal Fahrgäste anzuwerben versucht hatte. Sie führte ferner aus, dass sich kein Kunde der Beschuldigten gemeldet habe, während sie vor Ort gewesen sei. Sie wurde nicht gefragt, ob die Taxikennlampe der Beschuldigten gebrannt habe (Urk. 2/9 S. 2 f.). Die Beschuldigte wurde am 22. Dezember 2011 durch das Stadtrichteramt Kloten befragt. Sie führte aus, sie habe am tt.mm.2011 einen Fahrgastauftrag ihrer Zentrale gehabt und auf ihren Kunden, dessen Namen oder Telefonnummer sie aber nicht bekannt geben wolle, gewartet. Zu ihrer Taxikennlampe führte sie nur allge-

- 5 mein aus, dass die Lampe automatisch erlösche, wenn sie den Taxameter einschalte. Den zusätzlichen Schalter betätige sie im Normalfall nicht. Ob die Lampe damals gebrannt habe, sagte sie nicht (Urk. 2/6). Vor Vorinstanz erklärte die Beschuldigte am 1. Oktober 2012, sie habe ihren Kunden nicht gesehen, da sie weggewiesen worden sei, sie könne sich nicht erinnern, mit Passanten gesprochen zu haben, und die Taxikennlampe brenne eigentlich immer, wenn die Uhr nicht aktiviert respektive kein Fahrgast im Taxi sei. Sie führte zudem aus, sie habe das Taxi mit einem "Reserviert"-Schild als besetzt bezeichnet (Urk. 7). Im Übrigen zog sie ihre Aussagen in der Untersuchung zurück. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 16 S. 11) sind diese Aussagen allerdings dennoch zu verwerten. Weder im Polizeirapport vom 23. Oktober 2011 (Urk. 2/1) noch in den Aussagen der Zeugin C._____ (Urk. 2/9) wird ausdrücklich behauptet, dass die Taxikennlampe der Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt gebrannt hätte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 16 S. 11), sagte die Beschuldigte selber weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz ausdrücklich aus, ihre Taxikennlampe habe damals gebrannt, sondern machte nur allgemeine Aussagen zum Betrieb der Lampe. Was das der Beschuldigten vorgeworfene verbale Anwerben von Passanten angeht, so wurde dies zwar im Polizeirapport behauptet, durch die Polizistin C._____ aber in ihrer Zeugeneinvernahme nicht bestätigt. Worüber sich die Beschuldigte mit Passanten unterhalten hat, bleibt daher reine Spekulation und kann nicht gegen sie verwendet werden. Die Ausführungen des Stadtrichteramts Kloten in seiner Berufungsbegründung, wonach die Firma "D._____" des Lebenspartners der Beschuldigten mit den Standorten Kloten und Flughafen werbe, ohne über eine Betriebsbewilligung der Stadt Kloten zu verfügen (Urk. 18 S. 3), sind nicht geeignet, ein Anwerben von Kunden durch die Beschuldigte am 18. Oktober 2011 mittels Taxikennlampe oder persönlichen Gesprächen nachzuweisen. Die Bemerkungen des Stadtrichteramtes über andere Verfahren gegen die Beschuldigte oder deren Lebenspartner (Urk. 18 S. 1 f.) sind mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Fall nicht relevant. Selbst wenn die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft

- 6 zu qualifizieren wären, gebricht es an Zeugenaussagen oder anderen Beweismitteln, welche die Beschuldigte direkt belasten würden. Die vorhandenen Indizien alleine reichen hierfür nicht aus. 5. Zusammenfassend betrachtet verbleiben erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte tatsächlich am tt.mm.2011 am Flughafen Kloten Kunden angeworben hätte. Der dem Strafbefehl vom 7. Juni 2012 zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich demnach nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten, des Aufstellens eines Taxifahrzeuges ohne Fahrgastauftrag in Sichtweite eines mit Taxi besetzten Standplatzes sowie des Anwerbens resp. Ansprechens von Fahrgästen freizusprechen. 6. Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob die Beschuldigte am fraglichen Abend tatsächlich einen Fahrauftrag hatte oder ob sie ein "Reserviert"-Schild an der Windschutzscheibe montiert hatte. Ob die Vorinstanz die Taxi-Vorschriften der Polizeiverordnung der Stadt Kloten falsch interpretiert hat, wie dies das Stadtrichteramt Kloten behauptet, kann ebenfalls offengelassen werden. Ausführungen zur Verteidigung der Beschuldigten durch ihren Lebenspartner erübrigen sich. III. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Umtriebe hatte, ist die ihr von der Vorinstanz zugesprochene persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- nicht zu erhöhen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 7 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte respektive ihren Verteidiger − das Stadtrichteramt Kloten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. April 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 4. April 2013 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Umtr... Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Beschuldigte respektive ihren Verteidiger  das Stadtrichteramt Kloten  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU120065 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2013 SU120065 — Swissrulings