Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2013 SU120063

12 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,879 mots·~24 min·2

Résumé

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120063-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. S. Volken sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 12. März 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Beschwerdegegnerin betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. September 2012 (GC120188)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42) 1. Der Einsprecher ist schuldig der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 5 SVG. 2. Der Einsprecher ist der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 SSV nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von 300.–. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 dem Einsprecher auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Strafverfügung Nr. 2010-123-443 vom 19. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 340.50 und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 603.– werden dem Einsprecher auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 55): 1. Der Beschwerdeführer sei in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs freizusprechen; 2. die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. es sei für beide Verfahren eine Prozessentschädigung auszurichten. b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 60): Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Verfügung Nr. … des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte wegen verbotenen Befahrens des Busstreifens und wegen Überholens eines Fahrzeugs, das mit dem linken Blinker die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, mit einer Busse von Fr. 360.-- bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 300.--, die Schreib- und Zustellgebühren von Fr. 18.-- sowie Kosten für Fotos von Fr. 22.50 auferlegt (Urk. 2/1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 26. Oktober 2010 fristgerecht Einsprache (Urk. 3). 2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies das Stadtrichteramt die Akten am 27. Juni 2012 zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 30). Mit Urteil vom 26. September 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m.

- 4 - Art. 35 Abs. 5 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten drei Viertel der Gerichtskosten sowie die Kosten der Strafverfügung vom 19. Oktober 2010 und die Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich auferlegt. Vom Vorwurf des verbotenen Befahrens des Busstreifens im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 SSV wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 42). 3. Das Urteil vom 26. September 2012 wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil nahm der Verteidiger am 12. Oktober 2012 entgegen (Urk. 41/1). Die Berufungsanmeldung und -erklärung erfolgten fristgerecht (Urk. 39, Urk. 43). Das Stadtrichteramt verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 47). Mit Datum vom 14. November 2012 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 49), welche der Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 55). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte die Abweisung der Berufung und verzichtete im Übrigen auf eine Beantwortung der Berufung (Urk. 60). II. Prozessuales 4. Anwendbares Recht Gestützt auf Art. 454 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gefällt worden sind, neues Recht. Nachdem der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich am 26. September 2012, mithin nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, ist vorliegend für das Rechtsmittelverfahren das neue Verfahrensrecht anwendbar.

- 5 - 5. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3, Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs-

- 6 befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 6. Rügen des Beschuldigten 1.4. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beteiligten falsch gewürdigt und damit den Sachverhalt unrichtig erstellt. Im Weiteren sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig erstellt worden. Im Übrigen rügte der Beschuldigte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenaussagen sowie der Aussagen der übrigen Beteiligten. Diese Rügen liegen grundsätzlich im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Jedoch ist anzumerken, dass der Beschuldigte unbegründet liess, worin die von ihm gerügten Rechtsverletzungen der Vorinstanz liegen sollen. Eine diesbezügliche Überprüfung des Urteils ist daher nicht vorzunehmen, weshalb vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob die vom Vorderrichter vorgenommene Tatsachenfeststellung als unvertretbar und damit als willkürlich erscheint. Soweit der Verteidiger vorbringt, die Vorinstanz hätte an den Aussagen der Zeugin B._____ Zweifel haben müssen (Urk. 55 S. 3), rügt sie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, welcher infolge der beschränkten Kognition des Berufungsgerichts ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 06. März 2012, BGE 127 I 38). 1.5. Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme von Ziff. 2 des Dispositivs (Freispruch wegen verbotenen Befahrens des Busstreifens) das gesamte vorinstanzliche Urteil an (Urk. 55 S. 2). Somit ist hinsichtlich Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils die Rechtskraft eingetreten, was festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen ist das Urteil im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen.

- 7 - III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung 7. Konkret rügte die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt darauf reduziert, dass C._____ rechtzeitig angezeigt habe, dass er nach links abbiegen wolle. In dieser Kürze lasse sich der vorliegende Sachverhalt aber nicht erfassen. Der Sachverhalt sei deshalb unvollständig (und falsch) festgestellt worden. 8. Der Beschuldigte wurde der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 5 SVG schuldig gesprochen, welchen Schuldspruch er anficht. Gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Demzufolge erschöpft sich die Feststellung des Sachverhalts im vorliegenden Fall in der Frage, ob C._____ rechtzeitig seine Absicht angezeigt hat, nach links abzubiegen, mitunter rechtzeitig den linken Blinker gestellt hat. Soweit er dieser Pflicht nachgekommen ist, war er gegenüber dem nachfolgenden Verkehr vortrittsberechtigt und entsprechend durfte ihn der Beschuldigte nicht mehr überholen (vgl. BGE 125 IV 83). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann somit der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, soweit sie in ihren dem Schuldspruch zugrunde liegenden Erwägungen in Ziffer 2.3. zum Schluss gelangte, C._____ habe rechtzeitig angezeigt, dass er nach links abbiegen wolle, weshalb es dem Beschuldigten nicht erlaubt gewesen sei, C._____ links zu überholen. Im Übrigen führte die Verteidigung in diesem Sinne in ihrer weiteren Begründung selber aus, dass sich einzig die Frage stelle, wann C._____ den Blinker gestellt habe (Urk. 55 S. 3). 9. Zur Überzeugung, dass C._____ rechtzeitig geblinkt hatte, gelangte die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugin B._____, welche Angaben die Vorinstanz zu keinen Zweifeln veranlasste sowie gestützt auf die Aussagen von C._____ selber (Urk. 42 S. 4 f.). Demgegenüber brachte der Verteidiger vor, auf die Angaben der Zeugin B._____ könne nicht abgestellt werden, da sie einerseits

- 8 fälschlicherweise von einer Kollision ausgehe und andererseits das Blinken bereits in einem Zeitpunkt gesehen haben wolle, als C._____ noch gar nicht gewusst habe, dass er falsch gefahren sei. Die Aussagen der Zeugin B._____ seien sehr unzuverlässig. Die Vorinstanz hätte Zweifel an deren Angaben haben müssen. Schliesslich passten die Angaben der Zeugin B._____ und diejenigen von C._____ nicht zusammen. Beide vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe als einziger konstant ausgesagt (Urk. 55). 10. Am 30. Mai 2012 führte B._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme beim Stadtrichteramt Zürich aus, sie sei an der Haltestelle D._____ mit dem Tram losgefahren. Rechts auf ihrer Höhe habe sich ein Auto befunden. Sie habe dann gesehen, dass das Fahrzeug nach links blinke. Sie sei deshalb aufmerksam geworden und habe die Geschwindigkeit reduziert. Das Fahrzeug hätte vor ihr durchfahren können, ohne sie zu behindern. Auf die Frage, ob sie den Blinker hinten links oder denjenigen auf der linken Seite vorne gesehen habe, gab die Zeugin B._____ an, das Fahrzeug habe sich parallel zu ihr neben ihr befunden, weshalb sie die Geschwindigkeit zurückgenommen habe, dadurch sei das Fahrzeug etwas schneller geworden und etwas vor ihr gefahren. Das Motorrad habe sie erst wahrgenommen, als es zur Kollision gekommen sei. Sie habe einen Notstopp eingeleitet, was allerdings nicht nötig gewesen wäre, da sie noch drei bis vier Meter Abstand gehabt habe und bergauf die Bremsen stark wirkten. Das Auto (von C._____) habe schon so leicht nach links eingeschlagen dagestanden. Sie sei sich ganz sicher, dass das Auto geblinkt habe. Sie habe ja deshalb die Geschwindigkeit reduziert (Urk. 23). Neben dieser Zeugeneinvernahme wurde B._____ bereits am Unfalltag telefonisch zum Geschehen befragt. Diese Aussagen wurden im Polizeirapport vom 10. August 2010 festgehalten. Danach gab B._____ an, sie sei aus der Tramhaltestelle gefahren und habe den Personenwagen vor ihr gesehen. Er habe sich ca. zwei Autolängen vor ihr befunden. Er sei ihr aufgefallen, weil er den linken Blinker gestellt gehabt habe. Das bedeute für sie als Tramführerin stets eine Gefahr. Sie habe ihre Fahrt deshalb verzögert und schliesslich auch angehalten. Das Fahrzeug habe sich dann ca. drei Autolängen vor ihr befunden. Plötzlich sei das Motorrad in ihrem Blickfeld aufgetaucht. Es sei rechts an ihr vorbeigefahren. Als sich das Motorrad unmittelbar hinter dem

- 9 - Personenwagen befunden habe, sei der Lenker des Fahrzeugs angefahren. Der Motorradlenker habe noch versucht nach links auszuweichen, sei aber sofort gestürzt (Urk. 1/1). Die Verteidigung brachte dazu vor, die beiden Aussagen seien unterschiedlich ausgefallen. Dies trifft nur teilweise zu. So fallen lediglich die Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Bemerkens des Motorradfahrers und zur Frage, ob eine Kollision stattgefunden hat oder nicht, unterschiedlich aus. Entgegen der Meinung der Verteidigung zeigt dies allein aber nicht, dass auf die Aussagen der Zeugin generell nicht abgestellt werden kann. Die Angaben von B._____ gegenüber der Polizei erscheinen nachvollziehbar und hinsichtlich des Geschehensablaufs logisch, weshalb sie als glaubhaft eingestuft werden können. Dass B._____ als Zeugin zwei Jahre später das Geschehen nicht komplett identisch schilderte, ist allein schon infolge des Zeitablaufs erklärbar. Im Übrigen erklärte sie hinsichtlich der Frage, ob eine Kollision stattfand oder nicht, dass sie den Ton noch in den Ohren habe und deshalb davon ausgehe, es habe eine Kollision stattgefunden. Bei der Zeugeneinvernahme fällt auf, dass sich B._____ just an jene Teile des Geschehens erinnerte, die für sie als Tramführerin von relevanter Bedeutung waren. Auch gestützt auf diese Tatsache, darf von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ausgegangen werden. So schilderte sie, dass sie das Blinken des Fahrzeugs wahrgenommen und deshalb ihr Fahrtempo zurückgenommen habe und schliesslich erinnerte sie sich an den Unfall selbst, welcher der Grund für das Anhalten des Trams war. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht und willkürfrei zum Schluss, dass an den Aussagen der Zeugin B._____ zum für den vorliegenden Fall massgeblichen Kernbereich nicht zu zweifeln ist, auch wenn sie dies allenfalls noch etwas ausführlicher hätte begründen können. 11. Der Verteidiger rügte weiter, die Aussagen der Zeugin B._____ stimmten nicht mit denjenigen von C._____ überein, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen. Beide Aussagen vermöchten nicht zu überzeugen (Urk. 55 S. 4 f.). C._____ gab als Auskunftsperson befragt an, er sei die E._____-Strasse hochgefahren und habe hinter sich ein Tram gesehen. Er habe bemerkt, dass er falsch gefahren sei und habe wenden wollen. Er sei dann bis zur gestrichelten Li-

- 10 nie gefahren und haben nach hinten geschaut. Er habe gesehen, dass ihm das Tram den Vortritt gewähre. Als er angefahren sei, sei plötzlich das Motorrad gekommen. Er habe sofort gebremst und gesehen, wie das Motorrad einen Schlenker nach links gemacht habe und auf den Tramgleisen gestürzt sei. Er habe geblinkt. Das Motorrad sei ganz plötzlich gekommen. Es sei ihm unklar gewesen, weshalb der Motorradfahrer ihn links überholt hätte. Die Autospur hinter ihm sei frei gewesen und das Motorrad hätte ihn rechts überholen können (Urk. 24). Diese Aussagen als Auskunftsperson, welche zwei Jahre nach dem Unfall aufgenommen wurden, stimmen im Wesentlichen mit den Angaben im Polizeirapport überein. Auch dieser hält fest, C._____ habe bemerkt, dass er falsch gefahren sei, weshalb er habe wenden wollen. Er habe den linken Blinker gesetzt und in den Rückspiegel geschaut. Er habe dabei das Tram sehen können. Er habe dann nach links geschaut und bemerkt, dass das Tram angehalten habe, weshalb er gedacht habe, er könne wenden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt an der weissen linken Leitlinie befunden und sein Fahrzeug schon leicht nach links eingeschlagen gehabt. Er sei losgefahren und habe in diesem Augenblick das Motorrad neben sich bemerkt bzw. wie es links an ihm vorbeigefahren sei. Er habe sofort gestoppt. Der Motorradfahrer sei gestürzt und am Auto vorbeigeschlittert (Urk. 1/1 S. 6). Vergleicht man die Aussagen C._____s mit denjenigen der Zeugin B._____, so ergibt sich in den wesentlichen Zügen ein übereinstimmender Ablauf des Geschehens. C._____ fährt die E._____-Strasse hoch, bemerkt sein Falschfahren und möchte wenden. Er stellt den Blinker und hält sich an die linke Leitlinie, was B._____ als Tramchauffeuse wahrnimmt. C._____ schaut in den Rückspiegel und sieht seinerseits das Tram. B._____ reduziert ihre Geschwindigkeit, was C._____ ebenfalls sieht. In der Folge gehen sowohl B._____ als auch C._____ davon aus, dass für C._____ genügend Abstand zum wenden besteht. Daraufhin fährt C._____ los und bemerkt den Beschuldigten sofort. Gleiches beschreibt auch B._____. Im Übrigen schildern auch beide, dass der Beschuldigte mit dem Motorrad plötzlich aufgetaucht sei. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Aussagen C._____s als diejenigen der Zeugin B._____ bestätigend beurteilt, so stimmt dies klar mit der Aktenlage überein und ist nicht fehlerhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, C._____ habe rechtzeitig geblinkt, ist demnach nicht zu

- 11 bemängeln. Denn soweit B._____ auf das Blinken reagieren konnte, hätte dies auch dem ihm nachfolgenden Beschuldigten möglich sein müssen. Dabei ist entgegen der Verteidigung nicht massagebend, wie weit weg C._____ vom Lichtsignal gefahren war, als er sich entschied zu wenden. Ebenso ist nicht entscheidend, ob er an der linken Leitlinie seiner Fahrspur schon leicht eingeschwenkt hatte oder nicht, als er zum Wenden ansetzte. 12. Zu den Aussagen des Beschuldigten bemerkte die Vorinstanz, diese würden nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte den Blinker des Fahrzeugs von C._____ übersehen habe. Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden und konsequent, nachdem die Vorinstanz es aufgrund der Aussagen von B._____ und von C._____ als erstellt erachtete, dass C._____ rechtzeitig geblinkt hatte. Im Übrigen würde man auch nach einer eingehenderen Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Entgegen dem Verteidiger ist es gerade nicht so, dass der Beschuldigte konstant aussagte. So schilderte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zum Unfallhergang, am 1. Juni 2010 bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1/2), C._____ habe beim Hinauffahren auf der E._____-Strasse die Geschwindigkeit des Fahrzeugs verringert. Es habe auf ihn so gewirkt, als ob er nicht genau wisse, was er machen wolle. Er habe aber nicht den Eindruck gehabt, C._____ wolle wenden oder sogar anhalten. So habe er dann den Blinker gestellt und das Fahrzeug via Tramgeleise überholen wollen. Als sich das Vorderrad seines Motorrades auf der Höhe des hinteren Kotflügels des Fahrzeugs von C._____ befunden habe, habe er den vorderen seitlichen Blinker aufleuchten sehen. Zum gleichen Zeitpunkt habe er das nach links eingeschlagene Vorderrad gesehen. Anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich vom 30. Mai 2012 führte der Beschuldigte schliesslich aus, kurz vor der Stelle, wo C._____ habe wenden wollen, habe dieser die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs reduziert und sei ganz rechts in der Spur gefahren. Er sei daher davon ausgegangen, dass er dort rechts parkieren wolle. Er habe sich entschieden, ihn zu überholen. Als er neben dem Fahrzeug gewesen sei, habe er plötzlich den seitlichen Blinker gesehen. Er sei dann leicht in die Busspur ausgewichen und habe dann gesehen, wie C._____ beim Fahrzeug die Räder nach links einge-

- 12 schlagen und das Fahrzeug Richtung Busspur gelenkt habe. Er habe deshalb noch stärker nach links ausweichen müssen. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte schon hinsichtlich seiner Wahrnehmung bezüglich der Fahrweise von C._____ unterschiedliche Angaben machte. So gab er erst an, er hätte nicht den Eindruck gehabt, C._____ wolle anhalten, später führte er aus, er sei davon ausgegangen, C._____ wolle rechts parkieren. Weiter machte er unterschiedliche Angaben zum Erkennen des Blinkers und der nach links eingeschlagenen Räder des Autos von C._____. Insoweit erscheinen die Angaben des Beschuldigten nicht als sehr zuverlässig, weshalb die Vorinstanz durchaus an dem von ihr erstellen Sacherhalt festhalten durfte. 13. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung willkürfrei vorgenommen hat. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach C._____ rechtzeitig angezeigt hatte, dass er nach links abbiegen wollte, ist daher nicht zu beanstanden und entsprechend zu übernehmen. 14. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung, wonach es dem Beschuldigten gestützt auf Art. 35 Abs. 5 SVG nicht erlaubt war, C._____ links zu überholen, ist nicht zu beanstanden und wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht angefochten. Damit ist sie zu übernehmen. Die per 1. Januar 2013 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sind nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG wurden neu gefasst und teilweise ergänzt. Im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (Strafandrohung Busse) hat sich materiell jedoch nichts verändert (vgl. BBl 2010 S. 8447ff.). 15. Der Beschuldigte ist deshalb entsprechend der Strafverfügung und in Bestätigung des angefochtenen Entscheids wegen Überholens eines Fahrzeugs, das mit dem linken Blinker die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 5 aSVG schuldig zu sprechen.

- 13 - IV. Sanktion 16. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Sie ist daher - nachdem auch die Verteidigung keine Einwände dagegen erhob - unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 42 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten 17. Bei diesem Verfahrensausgang und nachdem die Verteidigung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils keine Anträge und auch keine Rügen an der entsprechenden Regelung vorbrachte, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 42, Dispositiv- Ziffern 5 und 6) zu bestätigen. 18. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist und er in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO). 19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 26. September 2012, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend verbotenen Befahrens des Busstreifens) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 14 - 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 5 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 15 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. März 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 12. März 2013 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 5 SVG. 2. Der Einsprecher ist der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 SSV nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von 300.–. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 dem Einsprecher auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: 1. Der Beschwerdeführer sei in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs freizusprechen; 2. die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. es sei für beide Verfahren eine Prozessentschädigung auszurichten. b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 60): Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Verfügung Nr. … des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte wegen verbotenen Befahrens des Busstreifens und wegen Überholens eines Fahrzeugs, das mit dem linken Blinker die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, mi... 2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies das Stadtrichteramt die Akten am 27. Juni 2012 zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 30). Mit Urteil vom 26. September 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezir... 3. Das Urteil vom 26. September 2012 wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil nahm der Verteidiger am 12. Oktober 2012 entgegen (Urk. 41/1). Die Berufungsanmeldung und -erklärung erfolgt... II. Prozessuales 4. Anwendbares Recht Gestützt auf Art. 454 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gefällt worden sind, neues Recht. Nachdem der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich am 2... 5. Kognition des Berufungsgerichts 1.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor-instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 6. Rügen des Beschuldigten 1.4. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beteiligten falsch gewürdigt und damit den Sachverhalt unrichtig erstellt. Im Weiteren sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig erstellt... 1.5. Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme von Ziff. 2 des Dispositivs (Freispruch wegen verbotenen Befahrens des Busstreifens) das gesamte vorinstanzliche Urteil an (Urk. 55 S. 2). Somit ist hinsichtlich Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils die Recht... III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung 7. Konkret rügte die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt darauf reduziert, dass C._____ rechtzeitig angezeigt habe, dass er nach links abbiegen wolle. In dieser Kürze lasse sich der vorliegende Sac... 8. Der Beschuldigte wurde der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 5 SVG schuldig gesprochen, welchen Schuldspruch er anficht. Gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überholt we... 9. Zur Überzeugung, dass C._____ rechtzeitig geblinkt hatte, gelangte die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugin B._____, welche Angaben die Vorinstanz zu keinen Zweifeln veranlasste sowie gestützt auf die Aussagen von C._____ selber (Urk. 42... 10. Am 30. Mai 2012 führte B._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme beim Stadtrichteramt Zürich aus, sie sei an der Haltestelle D._____ mit dem Tram losgefahren. Rechts auf ihrer Höhe habe sich ein Auto befunden. Sie habe dann gesehen, dass das Fahr... Die Verteidigung brachte dazu vor, die beiden Aussagen seien unterschiedlich ausgefallen. Dies trifft nur teilweise zu. So fallen lediglich die Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Bemerkens des Motorradfahrers und zur Frage, ob eine Kollision stattg... 11. Der Verteidiger rügte weiter, die Aussagen der Zeugin B._____ stimmten nicht mit denjenigen von C._____ überein, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen. Beide Aussagen vermöchten nicht zu überzeugen (Urk. 55 S. 4 f.). C._____ g... 12. Zu den Aussagen des Beschuldigten bemerkte die Vorinstanz, diese würden nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte den Blinker des Fahrzeugs von C._____ übersehen habe. Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden und konsequent, nachdem die Vorinsta... Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte schon hinsichtlich seiner Wahr-nehmung bezüglich der Fahrweise von C._____ unterschiedliche Angaben machte. So gab er erst an, er hätte nicht den Eindruck gehabt, C._____ wolle anhalten, später führte er aus, ... 13. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung willkürfrei vorgenommen hat. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach C._____ rechtzeitig angezeigt hatte, dass er nach links abbiegen wollte, ist daher n... 14. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung, wonach es dem Beschuldigten gestützt auf Art. 35 Abs. 5 SVG nicht erlaubt war, C._____ links zu überholen, ist nicht zu beanstanden und wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht ange... 15. Der Beschuldigte ist deshalb entsprechend der Strafverfügung und in Bestätigung des angefochtenen Entscheids wegen Überholens eines Fahrzeugs, das mit dem linken Blinker die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG... IV. Sanktion 16. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Sie ist daher - nachdem auch die Verteidigung keine Einwände dagegen erhob - unter Hinweis auf die Aus- führungen der Vorinstanz... V. Kosten 17. Bei diesem Verfahrensausgang und nachdem die Verteidigung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils keine Anträge und auch keine Rügen an der entsprechenden Regelung vorbrachte, i... 18. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist und er in diese... 19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 26. September 2012, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend verbotenen Befahrens des Busstreifens) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 5 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU120063 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2013 SU120063 — Swissrulings