Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120042-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 4. Juli 2012
in Sachen
Statthalteramt des Bezirkes Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 22. November 2011 (GC110010)
- 2 - Das Gericht zieht in Betracht:
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. November 2011 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freigesprochen (Urk. 49 S. 20). Der Entscheid wurde dem Statthalteramt Uster am 25. November 2011 zugestellt (Urk. 41), worauf dieses am 30. November 2011 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 42). In der Folge wurde das begründete Urteil dem Statthalteramt Uster am 24. Mai 2012 zugestellt (Urk. 47 i.V.m. Urk. 48). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO). 3. Das Statthalteramt Uster liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Uster vom 30. November 2011 wird nicht eingetreten.
- 3 - 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Uster − Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. Juli 2012
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 4. Juli 2012 Das Gericht zieht in Betracht: 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. November 2011 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freigesprochen (Urk. ... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungser... 3. Das Statthalteramt Uster liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Uster vom 30. November 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge-nommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Uster Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.