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Zürich Obergericht Strafkammern 18.10.2011 SU110021

18 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,555 mots·~28 min·3

Résumé

mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SU110021-O/U/

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. J. Stark

Urteil vom 18. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Verzeigter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verzeigerin und Appellatin

betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 8. Dezember 2010 (GU100051)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 12. Mai 2009 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 (Urk. 29) Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1178.– (Fr. 318.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 12. Mai 2009 sowie Fr. 860.– nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Berufungsanträge a) Des Verteidigers des Verzeigten (Urk. 23, schriftlich): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 08.12.2010, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 - Eventualiter Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 08.12.2010, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 36, schriftlich): Abweisung der Berufung Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafverfügung vom 12. Mai 2009 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Verzeigten A._____ gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV wegen zweimaligen Nichtbeachtens eines Rotlichtes mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 2). 2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Verzeigte mit Schreiben vom 20. Mai 2009 fristgerecht Einsprache (Urk. 3/1). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom 6. Mai 2010 an der Strafverfügung fest (Urk. 11). Da der Verzeigte sein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht zurückzog, überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Urk. 16). Dieser sprach den Verzeigten mit Urteil vom 8. Dezember 2010 im Sinne der Strafverfügung schuldig und bestrafte ihn ebenfalls mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 20 = Urk. 29). 3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 meldete der Verzeigte innert Frist Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich an (Urk. 22). Ebenfalls innert Frist nannte er seine Beanstandungen (Urk. 23). Nach-

- 4 dem das Stadtrichteramt keine Anschlussberufung erklärte, wurden die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 28). 4. Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen und allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 verwies dieser für die Begründung der Berufungsanträge auf die Beanstandungen (Urk. 23) und stellte verschiedene Beweisanträge (Urk. 32). Auf die Beiweisanträge ist nachfolgend – soweit erforderlich – zurückzukommen (Rz 10.11). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2011 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist zur Berufungsantwort und zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 34). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte die Abweisung der Berufung und verzichtete auf Beweisanträge (Urk. 36). II. Prozessuales 5. Per 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 6. Bei Berufungen gegen ein Urteil, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, ist die Kognition durch § 412 Abs. 2 StPO/ZH eingeschränkt. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1-3 StPO/ZH). 7.1. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafpro-

- 5 zessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfechtungsgrund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewandten oder fälschlicherweise nicht angewandten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsichtlich der Strafzumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der vollständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH. 7.2. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Verletzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. Darin wird festgehalten, dass nur bei Vorliegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen eingeschritten werden darf. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, die geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichtes, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1035a). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 8. Sachverhalt Dem Verzeigten wird vorgeworfen, er habe am 2. April 2009 um 08.13 Uhr bei seiner Fahrt stadteinwärts als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen … an der Verzweigung …-Strasse / …-Weg sowie an der Verzweigung …- Strasse / …-Strasse je das Rotlicht der Lichtsignalanlage nicht beachtet (Urk. 2).

- 6 - 9. Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) 9.1. Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs 9.1.1. Der Verzeigte macht geltend, es lägen verschiedene Verfahrensfehler vor. So sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die von ihm beantragten Beweise durch die Vorinstanz kurzerhand abgewiesen worden seien (Urk. 23 S. 5 ff). Einen Teil dieser Beweisanträge stellte er im Berufungsverfahren erneut (Urk. 32). 9.1.2. Als Ausfluss des in Art. 6 EMRK statuierten und durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör räumt § 420 Abs. 1 StPO/ZH den Parteien im Berufungsverfahren das Recht ein, begründete Beweisanträge zu stellen. Abgesehen von diesem prozessualen Anspruch der Verfahrensbeteiligten hat das erkennende Gericht die Pflicht, selbständig weitere Abklärung im Sinne von § 420 StPO/ZH und § 183 Abs. 2 StPO/ZH zu treffen, soweit dies notwendig erscheint, um den der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzuklären. Das Gericht muss nur dann weitere Beweise erheben, wenn es ohne deren Vorliegen nicht in der Lage wäre, sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit und damit namentlich den objektiven und subjektiven Tatbestand zu beurteilen. Ein Anspruch des Angeklagten, dass alle von ihm angerufenen Beweise abgenommen werden, besteht nicht. Wie sich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (Rz 10.11) noch zeigen wird, ist die Abnahme weiterer Beweise vorliegend nicht angezeigt. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Indem die Vorinstanz die vom Verzeigten beantragten Beweismittel nicht abnahm, verletzte sie somit sein rechtliches Gehör nicht. 9.2. Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren 9.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil sie vom für den Verzeigten ungünstigen Sachverhalt ausgegangen sei, obwohl daran erhebliche Zweifel hätten bestehen müssen. Ausserdem habe sie die Beweise einseitig gewürdigt (Urk. 23 S. 10 f.). Weiter habe die Vorinstanz beim Verzeigten bereits im Rahmen der Hauptverhandlung

- 7 den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt, dies widerspiegle sich auch im Urteil. Die Vorinstanz lasse in ihrer Begründung die nötige Unvoreingenommenheit vermissen, indem sie einseitig auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten abstelle. Dies verletze den Grundsatz auf ein faires Verfahren. Sinngemäss wird zudem geltend gemacht, die Vorinstanz habe ausgeführt, den Aussagen von Polizeibeamten komme eine höhere Glaubhaftigkeit zu als "normalen" Zeugen (Urk. 23 S. 11 f.). 9.2.2. Zwar stellt der Grundsatz "in dubio pro reo" inklusive Beweiswürdigungsregel eine Verfahrensvorschrift dar, diese ist jedoch im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (d.h. unter § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend Rz 10). Die Ausführungen der Verteidigung zur "Voreingenommenheit" betreffen nicht die Frage der Befangenheit, sondern ebenfalls der Beweiswürdigung. Inwiefern tatsächlich bereits im Rahmen der Hauptverhandlung und vor Urteilsfällung der Eindruck der Befangenheit vermittelt worden sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. 10. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung (§ 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) 10.1. Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz habe die Darstellung der beiden Polizeibeamten, der Zeugen B._____ und C._____, praktisch unbesehen der Tatsache übernommen, dass die Beifahrer des Verzeigten, die Zeugen D._____ und E._____, entlastende Aussagen gemacht hätten. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass die Aussagen der Polizeibeamten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse nicht zutreffen könnten. Bei objektiver Betrachtung hätten erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen müssen. Zudem habe die Vorinstanz die Beweise einseitig und willkürlich gewürdigt (Urk. 23 S. 10 ff.). 10.2. Der nicht eingestandene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren

- 8 nur im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsbefugnis und aufgrund der Akten auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen ist. 10.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler: BGE 127 I 38 E. 2a). 10.4. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, kann die Berufungsinstanz – wie erwähnt (vgl. Rz 7.2) – nur eingeschränkt überprüfen (§ 412 Abs. 2 StPO/ZH). Sie kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen durch die Vorinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, die sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in denen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde. Solange sich die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist, entzieht sie sich der Beurteilung durch die Berufungsinstanz (Schmid, a.a.O., N 1035a). 10.5. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 29 S. 5 ff.). Konkretisierend ist jedoch festzuhalten, dass Polizeibeamte nicht per se glaubwürdiger sind als andere Personen. Wie die Vorinstanz betreffend die Motivationslage und damit die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten jedoch zutreffend ausführte, ist unwahrscheinlich, dass sie ihre berufliche Karriere durch

- 9 - Falschaussagen über einen unbedeutenden Vorfall gefährden würden. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten den ihnen unbekannten Verzeigten zu Unrecht belasten sollten. Vielmehr gab der Zeuge C._____ an, dass sie nur reagiert hätten, weil es ein "klarer Fall" gewesen sei (Urk. 8 S. 1 f.). Damit belastet er sich selbst bzw. ihren beruflichen Ruf, da es grundsätzlich die Aufgabe von Polizeibeamten wäre, alle von ihnen wahrgenommenen Verstösse (auch Übertretungen) im Strassenverkehr zu ahnden (§ 21 Abs. 1 StPO/ZH). Dazu kommt, dass sie aufgrund ihres Berufs und ihrer Ausbildung geschult sind, gesetzeswidriges Verhalten zu erkennen. Sie haben kein direktes eigenes oder gar wirtschaftliches Interesse am Verfahren. Die beiden Zeugen B._____ und C._____ sind demnach mit der Vorinstanz als besonders glaubwürdig zu qualifizieren. 10.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jedoch nicht primär die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person massgebend, sondern vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen relevant. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – korrekt zusammen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 7 ff.; § 161 GVG/ZH). Die folgenden Ausführungen sind deshalb lediglich als Ergänzungen und Präzisierungen zu verstehen. 10.7. Die Vorinstanz führte betreffend die Aussagen der beiden Polizeibeamten aus, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Routine bei der Beobachtung des Verkehrsgeschehens seien ihre Schilderungen als zuverlässiger zu bewerten als solche von Laien. Dem ist zuzustimmen. Dazu kommt, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten grundsätzlich miteinander übereinstimmen und verschiedene Realitätskriterien enthalten. Mit der Vorinstanz (Urk. 29 S. 8) sind ihre Aussagen als sachlich und neutral zu werten. 10.7.1. Die Schilderungen des Zeugen B._____ sind anschaulich und folgerichtig. So gab er betreffend das Überfahren des zweiten Rotlichtes an, er könne keine Abstandsangabe machen, da er sich auf den Verkehr konzentriert habe. Er habe einfach gesehen, dass die Ampel auf rot gestanden habe, als das Fahrzeug des Verzeigten die Ampel passiert habe (Urk. 7 S. 2). Auch seine Aussage, er

- 10 habe, nachdem der Verzeigte das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt habe, zuerst mit seinem Kollegen besprochen, was sie tun würden (Urk. 7 S. 2), ist plausibel und glaubhaft. Es erscheint nachvollziehbar, dass dies eine ungewohnte Situation darstellte und er sich versichern wollte, wie korrekterweise vorzugehen war. 10.7.2. Die Schilderungen des Zeugen C._____ sind ebenfalls plausibel und schlüssig. Er sagte aus, er wisse nicht mehr genau, ob sie direkt hinter dem Fahrzeug gewesen seien, aber er vermute es, da sie ihm nachher hätten folgen können, ohne ein anderes Fahrzeug zu überholen, und kein anderes Fahrzeug das Rotlicht überfahren habe (Urk. 8 S. 1). Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 29 S. 9), ist diese Schilderung sehr anschaulich und realitätsnah und deshalb glaubhaft. Dass es sich nicht um eine stereotype Aussage handelt, ergibt sich auch daraus, dass er betreffend das zweite Lichtsignal relativierte und angab, die Distanz zwischen Fahrzeug und Haltebalken sei im Vergleich zum ersten geringer gewesen, statt zehn Meter etwa anderthalb Wagenlängen (Urk. 8 S. 2). 10.7.3. Obwohl beide Zeugen angaben, auf der Fahrt zur Einvernahme miteinander über den Vorfall gesprochen zu haben, enthalten ihre im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen auch geringfügige Abweichungen. Dies spricht dafür, dass ihre Aussagen weder abgesprochen noch auswendig gelernt sind, sondern ihre konkreten Erlebnisse wiedergeben. Andernfalls wären vielmehr stereotype, übereinstimmende Aussagen zu erwarten. So schilderten beide übereinstimmend, der Verzeigte habe, als das erste Lichtsignal auf orange geschaltet habe, leicht beschleunigt und in der Folge das Lichtsignal bei rot passiert (Urk. 7 S. 1; Urk. 8 S. 1). Die Distanz des Fahrzeugs des Verzeigten zum Haltebalken, als das Lichtsignal auf rot schaltete, schilderten sie übereinstimmend, wenn auch mit verschiedenen Formulierungen (etwa zwei Wagenlängen bzw. zehn Meter; Urk. 7 S. 1; Urk. 8 S. 1). Übereinstimmend und nachvollziehbar gaben sie an, sie seien nach dem Anhalten beide zum Fahrzeug des Verzeigten gegangen, der Zeuge B._____ auf die Fahrerseite und der Zeuge C._____ zur Sicherung auf die Beifahrerseite (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 2). Ebenfalls mit unterschiedlichen Worten schilderten sie den psychischen Zustand des Verzeigten, der Zeuge B._____ sag-

- 11 te, dieser sei "aufgebracht und nicht kooperativ" (Urk. 7 S. 2) gewesen, der Zeuge C._____ sagte, dieser sei "sehr unfreundlich und laut" (Urk. 8 S. 2) gewesen. Dass beide sich an einzelne Details nicht mehr erinnern konnten, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 10.8. Hingegen sind die Aussagen des Verzeigten vergleichsweise karg und insbesondere betreffend die Kernpunkte knapp. Seine Schilderungen stehen nicht nur in Widerspruch zu denjenigen der Zeugen B._____ und C._____, sondern sie stimmen auch nur teilweise mit den Aussagen seiner beiden Mitfahrer, dem Zeugen D._____ und der Zeugin E._____, überein. 10.8.1. Der Verzeigte erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen D._____, er habe sich beim ersten Lichtsignal mit seinem Fahrzeug auf der Höhe desselben befunden, als es auf orange geschaltet habe (Urk. 6 S. 1; Urk. 9 S. 1). Betreffend die zweite Lichtsignalanlage gaben wiederum der Verzeigte und der Zeuge D._____ übereinstimmend an, sie hätten sie bei orange passiert. Der Verzeigte sagte aus, er habe gesehen, wie die Ampel auf orange geschaltet habe. Er habe nicht mehr anhalten können, selbst mit einer Vollbremsung nicht (Urk. 6 S. 1). Der Zeuge D._____ führte aus, die zweite Ampel habe auf orange geschaltet, als sie etwa fünf Meter davon entfernt gewesen seien. Es hätte nicht für eine Vollbremsung gereicht (Urk. 9 S. 2). Die Zeugin E._____ gab an, auf die zweite Ampel habe sie geachtet, diese sei orange gewesen, den Wechsel von grün auf orange habe sie nicht gesehen. Sie habe einfach gesehen, dass es orange gewesen sei. In diesem Moment habe sie sich etwa zwei bis drei Meter davon entfernt befunden (Urk. 10 S. 2). 10.8.2. Hingegen sagte der Verzeigte, er und seine beiden Begleiter hätten sofort erklärt, dass es in beiden Fällen orange gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Diese hingegen erklärten beide übereinstimmend, sie hätten sich nicht eingemischt (Urk. 9 S. 2; Urk. 10 S. 1). Dazu kommt, dass die Zeugin E._____ sogar angab, auf die erste Ampel habe sie nicht geachtet, sie könne deshalb nicht sagen, wie diese geschaltet gewesen sei, als sie diese passiert hätten (Urk. 10 S. 2). Der Zeuge D._____ bestätigte die Aussagen der beiden Polizeibeamten, diese seien beide zum Fahrzeug des Verzeigten gekommen, einer auf der Fahrer-, der ande-

- 12 re auf der Beifahrerseite (Urk. 9 S. 1 f.), während der Verzeigte geltend machte, der Beifahrer sei bei deren Fahrzeug geblieben (Urk. 6 S. 2). Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen darüber, auf welcher Seite der Beifahrer den Verzeigten aufgefordert habe, auf die Seite zu fahren und anzuhalten. Der Verzeigte selbst machte geltend, dieser sei zu ihm gekommen (Urk. 6 S. 1), während die Zeugen D._____ und E._____ angaben, er sei auf die Beifahrerseite gekommen und habe dort an die Scheibe geklopft (Urk. 9 S. 1; Urk. 10 S. 1). Bei den Widersprüchen handelt es sich zwar jeweils nur um Details, die Divergenzen in verschiedenen Punkten erwecken jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen, insbesondere betreffend das Passieren bei orange. 10.9. Übereinstimmend – und im Widerspruch zu den Zeugen B._____ und C._____ – gaben die beiden Zeugen D._____ und E._____ an, der Verzeigte habe nicht beschleunigt, sondern sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit gefahren (Urk. 9 S. 1; Urk. 10 S. 2). Dieser Widerspruch vermag jedoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ wecken. 10.10. Aus den Aussagen der Zeugin E._____ lässt sich betreffend das erste Lichtsignal gar nichts ableiten und betreffend das zweite Lichtsignal lässt sich nicht ableiten, wann dieses auf orange geschaltet hatte und ob es allenfalls beim Passieren des Lichtsignals bereits rot war. Sie gab diesbezüglich einzig an, sie habe gesehen, dass es orange gewesen sei, als sie zwei bis drei Meter davon entfernt gewesen sei. Ein allfälliger späterer Wechsel auf rot wurde von ihr nicht ausgeschlossen (vgl. Urk. 10 S. 2). Auf die Aussagen des Verzeigten und des Zeugen D._____ kann zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes mangels Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht abgestellt werden. Hingegen sind die Aussagen der beiden Zeugen B._____ und C._____ glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 10.11. Die beiden Zeugen B._____ und C._____ sagten glaubhaft und nachvollziehbar aus, sie hätten gesehen, wie der Verzeigte die beiden Lichtsignale bei rot passierte. Es erübrigt sich somit, die von der Verteidigung erneut beantragten Beweise abzunehmen. Primär kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 4 f.; § 161 GVG/ZH). Der Zeuge B._____ schätzte, sie

- 13 hätten sich im Zeitpunkt der Beobachtung betreffend das erste Lichtsignal in einer Entfernung von 30-40 Metern befunden (Urk. 7 S. 1). Darauf kann abgestellt werden. Dass aus dieser Entfernung die Beobachtung nicht möglich war, wurde von der Verteidigung nicht geltend gemacht, weshalb ein Augenschein keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Die Distanz von 140 Metern, auf welche die Verteidigung (ausgehend von der mutmasslichen Dauer des Montierens des "Blaulichtes" auf dem Dach) abstellt, ist nicht plausibel. Beim dritten Lichtsignal stand das Fahrzeug der Polizeibeamten unmittelbar hinter demjenigen des Verzeigten, was vom Verzeigten ausdrücklich anerkannt wurde (Urk. 6 S. 1). Es wäre unwahrscheinlich, dass sich bei einem Abstand von 140 Metern im Stadtverkehr morgens um 08.13 Uhr kein Fahrzeug zwischen demjenigen der Polizeibeamten und demjenigen des Verzeigten befand. Bereits aus diesem Grund erübrigt sich ein Gutachten zur Dauer der Inbetriebnahme des "Blaulichtes". Die diesbezüglichen Ausführungen bzw. Berechnungen der Verteidigung (Urk. 23 S. 6 ff.; Urk. 32) sind im Übrigen wenig nachvollziehbar. So geht sie bei der Berechnung davon aus, dass die Polizeibeamten mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf die Kreuzung zufuhren. Diese gaben jedoch an, sie seien "mit einer gewissen Vorsicht über das Rotlicht" (Urk. 7 S. 2) bzw. der "gegebenen Vorsicht" (Urk. 8 S. 2) gefahren, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie die Geschwindigkeit mindestens leicht reduzierten. Ferner erscheint die Zeitangabe des Zeugen B._____ – entgegen der Verteidigung – plausibel. Sinn und Zweck eines solchen "Blaulichtes" ist eine rasche und unkomplizierte Inbetriebnahme. Der Zeuge B._____ sagte, die Montage des "Blaulichtes" sei ein Handgriff und daure etwa vier bis fünf Sekunden (Urk. 7 S. 3). Nachdem vorliegend auch nicht bekannt ist, ob das Fenster auf der Fahrerseite bereit geöffnet war, würde ein Gutachten für den konkreten Fall keine aussagekräftigen neuen Erkenntnisse bringen. Die zeitlichen und räumlichen Verhältnisse stehen folglich nicht in Widerspruch zu den Aussagen der beiden Zeugen. Nachdem die Vorinstanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 23 S. 9) – nicht davon ausging, die beiden Lichtsignalanlagen seien synchron geschaltet, erübrigen sich weitere Ausführungen zum diesbezüglich beantragten Augenschein.

- 14 - 11. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz bestehen. Ebenso wenig liegen Verfahrensfehler vor. Das Vorliegen von Fehlern in der Anwendung des materiellen Rechts wurde nicht geltend gemacht und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Der Sachverhalt, der dem Verzeigten vorgeworfen wird (zweimaliges Missachten eines Rotlichtes), ist somit erstellt und der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Der Verzeigte ist der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– wurde vom Verzeigten nicht beanstandet und erscheint angesichts der für das gleiche Delikt gemäss Ordnungsbussenkatalog auszufällenden Busse von zweimal Fr. 250.– angemessen (Urk. 29 S. 11; § 161 GVG/ZH; Anhang 1 Ziff. 309.1 der OBV [SR 741.031]). Er ist daher mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH und § 396a StPO/ZH). Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 29 S. 12 Dispositiv Ziff. 3 und Ziff. 4) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Verzeigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm gestützt auf § 396a StPO/ZH die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind (§ 190a StPO/ZH).

- 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Verzeigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:

Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark

Urteil vom 18. Oktober 2011 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 (Urk. 29) Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Berufungsanträge Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafverfügung vom 12. Mai 2009 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Verzeigten A._____ gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV wegen zweimaligen Nichtbeachtens eines Rotlichtes mit einer Busse vo... 2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Verzeigte mit Schreiben vom 20. Mai 2009 fristgerecht Einsprache (Urk. 3/1). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom 6. Mai 2010 an der Strafverfügung... 3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 meldete der Verzeigte innert Frist Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich an (Urk. 22). Ebenfalls innert Frist nannte er seine Beanstandungen (Urk. 23). Nachdem das Stadtri... 4. Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen und allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 30). Mit Eingabe vom ... II. Prozessuales 5. Per 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bi... 6. Bei Berufungen gegen ein Urteil, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, ist die Kognition durch § 412 Abs. 2 StPO/ZH eingeschränkt. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft wer... 7. 7.1. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafprozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- un... 7.2. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Verletzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. Darin wi... III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 8. Sachverhalt Dem Verzeigten wird vorgeworfen, er habe am 2. April 2009 um 08.13 Uhr bei seiner Fahrt stadteinwärts als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen … an der Verzweigung …-Strasse / …-Weg sowie an der Verzweigung …-Strasse / …-Strasse je das Rotlic... 9. Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) 9.1. Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs 9.1.1. Der Verzeigte macht geltend, es lägen verschiedene Verfahrensfehler vor. So sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die von ihm beantragten Beweise durch die Vorinstanz kurzerhand abgewiesen worden seien (Urk. 23 S. 5 f... 9.1.2. Als Ausfluss des in Art. 6 EMRK statuierten und durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör räumt § 420 Abs. 1 StPO/ZH den Parteien im Berufungsverfahren das Recht ein, begründete Beweisanträge zu stellen. Abgesehen v... 9.2. Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren 9.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil sie vom für den Verzeigten ungünstigen Sachverhalt ausgegangen sei, obwohl daran erhebliche Zweifel hätten bestehen müssen. Ausserdem habe sie... 9.2.2. Zwar stellt der Grundsatz "in dubio pro reo" inklusive Beweiswürdigungsregel eine Verfahrensvorschrift dar, diese ist jedoch im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (d.h. unter § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) zu p... 10. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung (§ 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) 10.1. Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz habe die Darstellung der beiden Polizeibeamten, der Zeugen B._____ und C._____, praktisch unbesehen der Tatsache übernommen, dass die Beifahrer des Verzeigten, die Zeugen D._____ und E._____, entlaste... 10.2. Der nicht eingestandene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren nur im Rahmen de... 10.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastreg... 10.4. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, kann die Berufungsinstanz – wie erwähnt (vgl. Rz 7.2) – nur eingeschränkt überprüfen (§ 412 Abs. 2 StPO/ZH). Sie kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen durch die Vorinstanz überschritten wurde, da... 10.5. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 29 S. 5 ff.). Konkretisierend ist jedoch festzuhalten, dass Polizeibeamte nicht per se glaubwürdiger sind... 10.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jedoch nicht primär die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person massgebend, sondern vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen relevant. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der beteilig... 10.7. Die Vorinstanz führte betreffend die Aussagen der beiden Polizeibeamten aus, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Routine bei der Beobachtung des Verkehrsgeschehens seien ihre Schilderungen als zuverlässiger zu bewerten als solche vo... 10.7.1. Die Schilderungen des Zeugen B._____ sind anschaulich und folgerichtig. So gab er betreffend das Überfahren des zweiten Rotlichtes an, er könne keine Abstandsangabe machen, da er sich auf den Verkehr konzentriert habe. Er habe einfach gesehe... 10.7.2. Die Schilderungen des Zeugen C._____ sind ebenfalls plausibel und schlüssig. Er sagte aus, er wisse nicht mehr genau, ob sie direkt hinter dem Fahrzeug gewesen seien, aber er vermute es, da sie ihm nachher hätten folgen können, ohne ein and... 10.7.3. Obwohl beide Zeugen angaben, auf der Fahrt zur Einvernahme miteinander über den Vorfall gesprochen zu haben, enthalten ihre im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen auch geringfügige Abweichungen. Dies spricht dafür, dass ihre Aussagen wed... 10.8. Hingegen sind die Aussagen des Verzeigten vergleichsweise karg und insbesondere betreffend die Kernpunkte knapp. Seine Schilderungen stehen nicht nur in Widerspruch zu denjenigen der Zeugen B._____ und C._____, sondern sie stimmen auch nur tei... 10.8.1. Der Verzeigte erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen D._____, er habe sich beim ersten Lichtsignal mit seinem Fahrzeug auf der Höhe desselben befunden, als es auf orange geschaltet habe (Urk. 6 S. 1; Urk. 9 S. 1). Betreffend die zweite Lich... 10.8.2. Hingegen sagte der Verzeigte, er und seine beiden Begleiter hätten sofort erklärt, dass es in beiden Fällen orange gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Diese hingegen erklärten beide übereinstimmend, sie hätten sich nicht eingemischt (Urk. 9 S. 2; Ur... 10.9. Übereinstimmend – und im Widerspruch zu den Zeugen B._____ und C._____ – gaben die beiden Zeugen D._____ und E._____ an, der Verzeigte habe nicht beschleunigt, sondern sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit gefahren (Urk. 9 S. 1; Urk. 10 S. 2... 10.10. Aus den Aussagen der Zeugin E._____ lässt sich betreffend das erste Lichtsignal gar nichts ableiten und betreffend das zweite Lichtsignal lässt sich nicht ableiten, wann dieses auf orange geschaltet hatte und ob es allenfalls beim Passieren d... 10.11. Die beiden Zeugen B._____ und C._____ sagten glaubhaft und nachvollziehbar aus, sie hätten gesehen, wie der Verzeigte die beiden Lichtsignale bei rot passierte. Es erübrigt sich somit, die von der Verteidigung erneut beantragten Beweise abzun... 11. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz bestehen. Ebenso wenig liegen Verfahrensfehler vor. Das Vorliegen von Fehlern in der Anwendung des materiellen Rechts wu... IV. Strafzumessung 12. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– wurde vom Verzeigten nicht beanstandet und erscheint angesichts der für das gleiche Delikt gemäss Ordnungsbussenkatalog auszufällenden Busse von zweimal Fr. 250.– angemessen (Urk. 29 S. 11... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH und § 396a StPO/ZH). Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (... Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und den Verzeigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU110021 — Zürich Obergericht Strafkammern 18.10.2011 SU110021 — Swissrulings