Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU110014-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Burger und Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schlegel
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
A._____, Verzeigter und Appellant
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Untersuchungsbehörde und Appellatin
betreffend einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 9. Dezember 2010 (GU100063)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichters von Zürich vom 12. Mai 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/1). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG (Missachten der Vorsichtspflichten beim Hinausfahrenwollen aus einem Parkfeld) und Art. 38 Abs. 1 SVG (Verletzung des Vortritts eines Trams). 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'002.-- (Fr. 583.- Kosten gemäss Bussenverfügung vom 5. Juni 2009 sowie Fr. 519.-- nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.-- stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.
- 3 - Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Verzeigten: (Urk. 29, schriftlich) 1. Der Appellant sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 9. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Zürich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Appellanten eine angemessene Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 32, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Mit Strafverfügung des Stadtrichters von Zürich vom 5. Juni 2009 wurde der Verzeigte wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens aus einem Parkfeld und Nichtgewährens des Vortritts gegenüber einem Tram gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2/4). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde die-
- 4 se Strafverfügung mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivilund Strafsachen, vom 9. Dezember 2010 bestätigt (Urk. 25 S. 5). 2. Auf den 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung und als entsprechendes Ausführungsgesetz das kantonale Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StGB/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht beurteilt. Im vorliegenden Berufungsprozess gelangen somit die Normen der bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (StPO) und des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Anwendung. 3. Gegen obgenannten Entscheid liess der Verzeigte mit Eingabe vom 31. Januar 2011 fristgerecht Berufung erheben (Urk. 18). Ebenfalls innert Frist liess er seine Beanstandungen nennen (Urk. 19). Das Stattrichteramt Zürich hat weder selbständige noch Anschlussberufung erhoben. 4. Nach Eingang der Akten beim Obergericht wurde mit Präsidialverfügung vom 13. April 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge sowie allfällige Beweisanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 26). Die entsprechende Eingabe ging innert erstreckter Frist am 1. Juni 2011 beim Obergericht ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2011 wurde der Untersuchungsbehörde eine Frist von 10 Tagen zur Berufungsantwort und Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 30). Das Stadtrichteramt hat diese Verfügung am 6. Juni 2011 entgegengenommen (Urk. 31/1). Der zur Berufungsantwort des Stadtrichteramts gehörende Briefumschlag trägt den Poststempel vom 17. Juni 2011, 18.00 Uhr, (vgl. Urk. 32). Die Berufungsantwort ist folglich verspätet. Androhungsgemäss ist Säumnis als Verzicht auf Berufungsantwort zu betrachten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 30 S. 2).
- 5 - II. Schuldpunkt 1. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, am 5. März 2009, 18.25 Uhr, als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen … unvorsichtig aus einem Parkfeld auf der Höhe des Hauses … in … Zürich gefahren zu sein und dabei dem Tram der Linie … den Vortritt nicht gewährt zu haben, weshalb dieses einen Notstop habe einleiten müssen, um eine Kollision zu verhindern (Urk. 2/4). 2. Betrifft das angefochtene Urteil eine Übertretung, für die nur eine Busse ausgefällt worden ist, prüft das Obergericht gemäss § 412 Abs. 2 StPO nur, ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (Ziff. 1), ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen (Ziff. 2) oder ob erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen (Ziff. 3). Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichts ist entsprechend beschränkt (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1035a). 3. Die vorliegende Berufung wurde nicht eingeschränkt, weshalb das gesamte Urteil der Vorinstanz zu überprüfen ist, soweit konkrete Beanstandungen vorliegen (Schmid, a.a.O., N 1030 f.). 4. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung hat der Verzeigte nur insofern angefochten, als er präzisierend vorbrachte, er sei bei Einlegung des Rückwärtsgangs auf der Fussbremse gestanden (Urk. 19 und Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 3). Es ist somit von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen, dass der Verzeigte - als sich das Tram der Linie … näherte - den Rückwärtsgang einlegte, wodurch sich sein Fahrzeug nur wenige Zentimeter rückwärts bewegte und dann still stand (Urk. 25 S. 4). Da sich das Fahrzeug nur wenig rückwärts bewegte, muss der Verzeigte auf der Bremse gestanden sein, ansonsten das über ein Automatikgetriebe verfügende Auto weitergerollt wäre. Hat der Verzeigte gebremst, so müssen an seinem Fahrzeug die Bremslichter aufgeleuchtet haben. Auch insoweit lässt sich der Sachverhalt erstellen. Aufgrund dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Tramführerin fälschlicherweise
- 6 annahm, das Fahrzeug des Verzeigten rolle aus dem Parkplatz auf die Strasse (Urk. 25 S. 4). Von dieser Sachlage ist auszugehen. 5. Was die rechtliche Würdigung des obgenannten Sachverhalts anbelangt, so wird dem Verzeigten eine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG vorgeworfen, indem er seine Vorsichtspflicht beim Rückwärtsfahren verletzt habe (Urk. 2/4). Abs. 4 von Art. 36 SVG setzt voraus, dass sich jemand in den Verkehr einfügt, also Anstalten trifft, wieder am Fliessverkehr teilzunehmen (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, N 31 zu Art. 36 SVG). Das blosse Einlegen des Rückwärtsganges kann noch nicht als "Anstalten treffen" gelten, selbst dann nicht, wenn sich das Fahrzeug, da es über ein Automatikgetriebe verfügt, bei Einlegen des Rückwärtsgangs um wenige Zentimeter bewegt. Es ist eine reine Vorbereitungshandlung, um danach - nach einem Blick zurück und in den Rückspiegel - rückwärts zu rollen und sich wieder in den Verkehr einzufügen. Will sich ein Automobilist aus einem Parkfeld wieder in den Verkehr einfügen, so legt er zuerst den Rückwärtsgang ein, schaut dann zurück, ob sich kein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Strasse, in die er sich einfügen will, befindet, und fährt erst dann - wenn die Strasse frei ist - rückwärts. Dies ist das übliche und korrekte Vorgehen. Insofern kann es nicht sein, dass bereits das Einlegen des Rückwärtsgangs - selbst wenn dies bei einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe einen kleinen Ruck von wenigen Zentimetern zur Folge hat - als Einfügen in den Verkehr betrachtet wird. Es ist nicht hinreichend erstellt, dass sich der Verzeigte mit seinem Fahrzeug weiter nach hinten bewegt hatte. Das Verhalten des Verzeigten stellte folglich kein "sich Einfügen in den Verkehr" dar, weshalb er Art. 36 Abs. 4 SVG nicht verletzt hat. Wenn die Vorinstanz ausführt, wer im Wissen darum, dass ein Fahrzeug herannahe, eine wenn auch noch so kleine Rückwärtsbewegung vornehme, verletze seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG, so ist dies ein zu strenger Massstab. Nicht jedes irgendwie geartete Verhalten, das bei einem anderen Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Vorsicht oder einer gewissen Verunsicherung führen könnte, kann bereits als Verletzung von Art. 26 SVG betrachtet werden. Dadurch würde die Generalklausel von Art. 26 SVG zu sehr ausgeweitet
- 7 - (Giger, a.a.O., N 2 zu Art. 26 SVG). Dem Verzeigten musste es möglich sein, den Rückwärtsgang einzulegen, um dadurch das Fahrmanöver so vorzubereiten, dass er in der Folge - nach Passieren des Trams und prüfendem Blick nach hinten hätte rückwärts fahren und den Parkplatz verlassen können. Es kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er das Verhalten der Tramführerin falsch interpretierte. Er musste nicht damit rechnen, dass die Tramführerin eine Notbremsung einleiten würde. Folglich lässt sich auch nicht sagen, er hätte ihr Verhalten voraussehen und aufgrund dessen mit dem Einlegen des Rückwärtsgangs zuwarten müssen, bis das Tram sein Fahrzeug passiert gehabt hätte. Da sich das Fahrzeug des Verzeigten infolge Einlegens des Rückwärtsgangs - soweit aufgrund der Untersuchung nachweisbar - höchstens wenige Zentimeter nach hinten bewegte, trifft auch der Vorwurf, der Verzeigte habe das Vortrittsrecht des Trams missachtet, nicht zu (Art. 38 Abs. 1 SVG). Die Tramführerin leitete eine Notbremsung ein, da sie die Situation falsch eingeschätzt hatte. Sie muss das Aufleuchten der Bremslichter übersehen und gemeint haben, das Fahrzeug des Verzeigten rolle weiter, so dass es zu einer Kollision mit dem Tram kommen könnte. Eine Notbremsung wäre jedoch keineswegs nötig gewesen. Das Tram hätte seine Fahrt ungestört fortsetzen können, ohne dass es zu einer Kollision oder auch nur zu einer gefährlichen Situation gekommen wäre. Das Vortrittsrecht des Trams wurde durch das Verhalten des Verzeigten nicht in Frage gestellt, geschweige denn verletzt. Der Verzeigte ist daher auch vom Vorwurf der Verletzung des Vortrittsrechts des Trams im Sinne von Art. 38 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird ein Verzeigter freigesprochen, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (§ 347 Abs. 1 i.V.m. § 189 Abs. 1 StPO). Ein solches Verhalten kann dem Verzeigten nicht vor-
- 8 geworfen werden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung ist zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Verzeigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 396 a StPO). 3. Der Verzeigte ist für die Untersuchung sowie das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (§ 347 Abs. 1 i.V.m. § 191 StPO). Unter Berücksichtigung, dass sein erbetener Verteidiger vor Vorinstanz einen Zeitaufwand von 15 Stunden zu Fr. 250.– geltend machte (Prot. I S. 3) und unter Abschätzung seines Aufwands im Berufungsverfahren (Urk. 19 und Urk. 29) rechtfertigt es sich, dem Verzeigen für seine Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. MWSt.) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 38 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Dem Verzeigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zugesprochen.
- 9 - 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Schlegel
Urteil vom 21. September 2011 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG (Missachten der Vorsichtspflichten beim Hinausfahrenwollen aus einem Parkfeld) und Art. 38 Abs. 1 SVG (Verletzung des Vort... 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Berufungsanträge: 1. Der Appellant sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 9. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Zürich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Appellanten eine angemessene Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales II. Schuldpunkt III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird ein Verzeigter freigesprochen, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranla... 2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Verzeigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 396 a StPO). 3. Der Verzeigte ist für die Untersuchung sowie das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (§ 347 Abs. 1 i.V.m. § 191 StPO). Unter Berücksichtigung, dass sein erbetener Verteidiger vor Vorinstanz einen Zeitaufwand von 15... Das Gericht erkennt: 1. Der Verzeigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 38 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Dem Verzeigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG). 6. Rechtsmittel: