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Zürich Obergericht Strafkammern 19.07.2024 SR240009

19 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,034 mots·~5 min·1

Résumé

Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR240009-O /U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 19. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. November 2022 (GG220133)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller dem Obergericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 ein. Mit diesem Urteil wurde er der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 4/22). Auf eine vom Gesuchsteller erhobene Berufung wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 17. Februar 2023 nicht eingetreten (Urk. 4/28). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Die Akten des Bezirksgerichts Zürich wurden beigezogen (Urk. 4/14-25). II. Revision 1.1 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK-HEER/COVACI, 3. Aufl. 2023 Art. 410 StPO N 4 und 9; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023 Art. 410 N 1 f.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 1.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

- 3 - Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden. 1.3 Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen vor, es seien seit Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 neue Tatsachen bekannt geworden, welche belegen würden, dass "die Pandemie einem Narrativ folgte, dass die Pharmabranche in Zusammenarbeit mit der Wissenschaftsgemeinschaft der Virologen und Epidemiologen aufgebaut wurde" (Urk. 1 S. 2). Er führt weiter aus, er habe bereits dem Bezirksgericht mehrere Beweisanträge diesbezüglich gestellt, welche aber zu Unrecht abgewiesen worden seien (Urk. 1 S. 2). 3. Zunächst ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des ihm gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 7. April 2022 gemachten Vorwurfs, er habe am 26. November 2021 im Zug keine Maske getragen und damit gegen die Covid-19-Verordnung verstossen, die in seinem Revisionsgesuch thematisierte Wirksamkeit von Masken nicht von Relevanz ist. Auch die im Revisionsverfahren seinerseits beklagte Zensur in den sozialen Medien ist hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht von Belang. Im Übrigen hätte sich der Gesuchsteller gegen die Abweisung seiner Beweisanträge auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr setzen müssen. Die durch den Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch eingereichten Urkunden stellen einerseits durch ihn selbst verfasste Bücher dar (Urk. 2/4-5) und betreffen andererseits einzig das durch das Stadtrichteramt gegen den Gesuchsteller eingeleitete Betreibungsverfahren (Urk. 2/1-3) sowie ein Schlichtungsverfahren bzw.

- 4 weitere Korrespondenz zwischen einem Herrn B._____ und dem Bundesamt für Gesundheit aus dem Jahr 2021 (Urk. 2/6). Neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung herbeizuführen, stellen diese Urkunden nicht dar. Auch die vom Gesuchsteller beantragte Einvernahme von Mitarbeitern des Bundesamts für Gesundheit (Urk. 1 S. 2 oben) ist von vornherein nicht geeignet, einen Revisionsgrund zu belegen, zumal diese hinsichtlich des dem Gesuchsteller gemachten Vorwurfs, er habe trotz der im November 2021 geltenden Pflicht im Zug keine Maske getragen, keine sachdienlichen Angaben machen könnten. Erneut ist er darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Masken zur Bekämpfung von Ansteckungen mit den Coronaviren im vorliegenden Straf- bzw. Revisionsverfahren nicht geprüft werden muss. Der Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor diesem Hintergrund offenkundig nicht vor. Weitere Revisionsgründe ruft der Gesuchsteller nicht an und wären auch nicht ersichtlich. Was die Anträge des Gesuchstellers hinsichtlich des Betreibungsverfahrens betrifft (Urk. 1 S. 2), so kann im vorliegenden strafrechtlichen Revisionsverfahren bereits von vornherein nicht darauf eingetreten werden. 4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kostenfolgen Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 1. Juli 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Stadtrichteramt Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  das Bezirksgericht Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juli 2024 Der Präsident lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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