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Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2017 SR160019

22 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,405 mots·~7 min·5

Résumé

Revision

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR160019-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. August 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2016 (UE160023)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. August 2016 verlangte der Gesuchsteller die Revision des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 7. April 2016 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 25. August 2016 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es zur ausreichenden Wahrung seiner Verfahrensinteressen nötig erscheine, ihm einen (amtlichen) Verteidiger beizugeben, ohne fristgerechten Gegenbericht werde ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 5). Nachdem der Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. August 2016 keine Einwände gegen die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geäussert hatte (Urk. 6), wurde dieser mit Verfügung vom 7. September 2016 als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers bestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob auf das vorliegende Revisionsgesuch eingetreten werden könne (Urk. 11). Nachdem die entsprechende Frist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mehrfach erstreckt worden war (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 16; Urk. 18; Urk. 20; Urk. 23), teilte dieser mit Schreiben vom 15. Mai 2017 mit, es sei leider nicht möglich gewesen, das zwingend erforderliche Instruktionsgespräch mit dem Gesuchsteller zu führen (Urk. 25). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurde dem Gesuchsteller eine letzte Frist angesetzt, zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch Stellung zu nehmen mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde, da die amtliche Verteidigung allenfalls auch ohne Instruktion Stellung nehmen könne (Urk. 27). Innert Frist teilte der amtliche Verteidiger mit, aufgrund leider nicht realisierbarer Instruktion durch den Gesuchsteller sei es ihm nicht möglich, Stellung zu nehmen (Urk. 29). Demzufolge ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommentar

- 3 - StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 2.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Vorprüfung sah

- 4 im Übrigen auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N 1 zu § 440 StPO/ZH; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1161). 3. Die Revision ist gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO zulässig gegen rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide oder Entscheide im selbständigen Massnahmeverfahren. Somit sind Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig (HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 410). Eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – sieht die StPO dagegen nicht vor, da in dieser Form verfahrensleitende und verfahrenserledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (FINGERHUTH in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 17 zu Art. 410). Gegen gerichtliche Nichteintretensund Einstellungsentscheide ist eine Revision nicht möglich (HEER, a.a.O., N 27 zu Art. 410). Auch SCHMID hält hierzu ausdrücklich fest, dass eine Revision gegen Nichteintretensverfügungen bzw. -beschlüsse des Berufungsgerichtes, prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse und Beschwerdeentscheide nicht zulässig ist (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 8). Ferner kann sich die Revision nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von Entscheiden beziehen (Botschaft S. 1319 oben; HEER, a.a.O., N 30 zu Art. 410; FINGERHUTH, a.a.O., N 26 zu Art. 410). 4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unzulässig, da der Entscheid, dessen Revision der Gesuchsteller beantragt, nicht mittels Revision abänderbar ist. Beim angefochtenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid (zufolge Nichtleistens der Prozesskaution) in einem Beschwerdeverfahren (Urk. 4/13; UE160023). Mithin soll kein Sachurteil, sondern ein verfahrenserledigender Entscheid der Beschwerdeinstanz mittels Revision abgeändert werden. Solches ist – wie dargelegt – nicht möglich. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2016 daher nicht einzutreten.

- 5 - 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers (vgl. Urk. 104 S. 3 f. im Verfahren SB160092) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Revisionsverfahren, das Revisionsverfahren SR160026 sowie das Berufungsverfahren SB160092 eine Honorarnote für Aufwendungen von 31.40 Stunden und Auslagen von Fr. 1'204.68 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 30). Rund ein Viertel der Aufwendungen und Auslagen sind im vorliegenden Revisionsverfahren angefallen. Es erscheint daher angezeigt, den amtlichen Verteidiger im vorliegenden Revisionsverfahren für die ausgewiesenen und angemessenen Bemühungen mit Fr. 2'166.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'166.35 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (in die Akten UE160023). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. August 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 22. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Gesuc... 4. Schriftliche Mitteilung an  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers  die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (in die Akten UE160023). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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