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Zürich Obergericht Strafkammern 28.10.2013 SR130026

28 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,041 mots·~10 min·2

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR130026-O/U/cs

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Beschluss vom 28. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

verteidigt durch Rechtsanwalt X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 13. Mai 2013 (BAST2/2012/4744)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2013 wurde der Gesuchsteller wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 350.– bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 2/2 = Urk. 3/10). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/11). 2. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 30. September 2013 ein Revisionsgesuch ein und beantragte, dass das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller, welches mit Strafbefehl vom 13. Mai 2013 erledigt worden sei, wieder aufzunehmen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2013 aufzuheben, dem Gesuchsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 24 km/h anzurechnen und er mit einer Busse von höchstens Fr. 800.– und einer Geldstrafe von höchstens 9 Tagessätzen zu je Fr. 350.– zu bestrafen sei (Urk. 1). 3. Die Strafuntersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in Sachen A._____ (BAST2/2012/4744) wurden beigezogen (Urk. 3). II. 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO-Heer, Art. 410

- 3 - N 4 und 9; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 1; Schmid, Handbuch StPO, N 1582 f.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und Art. 214 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 36 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Heer, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 12 ff.). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Es ist somit Sache des Gesuchstellers, die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen und genügend zu begründen. Das Revisionsgericht hat nicht von Amtes wegen nach Revisionsgründen zu suchen. Diesbezüglich weist das Revisionsverfahren ähnliche Züge wie der Zivilprozess auf. Dem Gesuchsteller obliegt die Verantwortung für die Sammlung des Prozessstoffes, es kommt ihm eine umfassende Behauptungs- und Beweisführungslast zu. Zum Nachweis eines Revisionsgrundes genügt, insbesondere im Fall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, dessen Glaubhaftmachung (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 411 N 1 und Art. 413 N 2; Heer, a.a.O., Art. 410 N 12, Art. 411 N 6, Art. 412 N 1 f. und 5 sowie Art. 413 N 5).

- 4 - 2. Der Verteidiger macht mit dem Revisionsgesuch zusammengefasst geltend, dem Strafbefehl sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Mai 2012 ca. 09.28 Uhr zugrunde gelegen. Dem Gesuchsteller sei vorgeworfen worden, auf der … [Adresse] in … Zürich in Fahrtrichtung stadteinwärts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um strafbare 26 km/h überschritten zu haben, womit er eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe. Dem Gesuchsteller sei für die Geschwindigkeitsüberschreitung zum fraglichen Zeitpunkt gemäss den Strafuntersuchungsakten eine Sicherheitsmarge von 3 km/h in Abzug gebracht worden. Im Rahmen des im Administrativverfahren im Kanton Luzern gewährten rechtlichen Gehörs sei der Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Strassenverkehrsamt Luzern am 9. August 2013 darauf aufmerksam gemacht worden, dass möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort nicht ein Lasergerät, sondern eine normale Radaranlage mit einer normalen Radarmessung installiert gewesen sei. Bei der Nachfrage bei der Kantonspolizei in Zürich sei ihnen (dem Verteidiger und dem Gesuchsteller) nicht bestätigt worden, welches Gerät zum damaligen Zeitpunkt installiert gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zürich im Nachhinein auf die Anfrage nicht habe eintreten wollen bzw. eine Antwort verweigert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort ein normales Geschwindigkeitsmessgerät (Radar) eingesetzt worden sei, weshalb für Messungen mit solchen normalen Radarfix-Geräten eine Sicherheitsmarge von mindestens 5 km/h in Abzug zu bringen sei. Für den Fall, dass es sich beim fraglichen Messgerät, welches am 9. Mai 2012 eingesetzt worden sei, nicht um ein Laserfix-Messgerät handle, sei eine Sicherheitsmarge von 5 km/h bei der vom Gesuchsteller begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung in Abzug zu bringen. Somit könne der Gesuchsteller lediglich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h belangt werden. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung führe im Vergleich zum Strafbefehl zu einer wesentlichen Reduktion der Busse, nämlich auf höchstens Fr. 800.–. Der Gesuchsteller könnte auch höchstens mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 9 Tagessätzen bestraft werden (Urk. 1 S. 2 f.). Aufgrund dieser neuen Tatsachen, auf die der Gesuchsteller erst im Administrativverfahren von der Administrativbehörde des Kantons Luzern aufmerksam

- 5 gemacht worden sei, liege somit die Voraussetzung für eine Neubeurteilung des beurteilten Strafverfahrens vor (Urk. 1 S. 3). Die nachträglich im Administrativverfahren aufgeworfenen Tatsachen seien als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu beurteilen. Aufgrund der angeführten Feststellungen, der Hinweise der Strassenverkehrsbehörde Luzern und der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zürich sich zum verwendeten Messgerät nicht habe äussern wollen, sei zumindest der Beweis dafür erbracht, dass im fraglichen Zeitpunkt ein anderes Messgerät verwendet worden sei, als von der Staatsanwaltschaft und der anzeigenden Polizei im Strafbefehl vom 13. Mai 2013 angenommen worden sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass für diesen Fall eine mittelschwere Verkehrsübertretung vorliege, die sich im Administrativverfahren wesentlich günstiger auswirken werde, als wenn von einer Geschwindigkeitsmarge von 3 km/h auszugehen sei. Die Frage, welches Messgerät im fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort verwendet worden sei, ergebe sich im Übrigen nicht aus den polizeilichen Ermittlungsakten und auch nicht aus den Strafuntersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat. Aus diesem Grunde sei ein umfassender Bericht über das zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort verwendete Messgerät bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Geschwindigkeitsmessungen, zu edieren (Urk. 1 S. 4). 3. Vorliegend kann von vornherein festgestellt werden, dass der Gesuchsteller weder den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (ein Entscheid steht mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch) noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (in einem anderen Strafverfahren erweist sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist) geltend macht. Was den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so setzt dieser voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestra-

- 6 fung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 13; Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.; BGE 101 IV 317). 4. Mit der geltend gemachten Tatsache, namentlich dass davon auszugehen sei, dass am 9. Mai 2012 an der … [Adresse] in Zürich ein Radarmessgerät und nicht ein Lasermessgerät im Einsatz gewesen sei, fordert der Verteidiger die Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Wäre der Beweis dafür erbracht, dass es sich beim damaligen Messgerät nicht um ein Lasermessgerät, sondern um ein Radarmessgerät handelte, müsste von einer neuen und erheblichen Tatsache ausgegangen werden, denn diesfalls wäre in den Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht eingeflossen, dass es sich beim Messgerät um ein Radarmessgerät handelte. Entsprechend würde ein Sicherheitsabzug von 5 km/h statt von 3 km/h erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA), woraus eine mildere Bestrafung resultieren würde. Der Gesuchsteller stützt seinen Revisionsgrund einzig auf eine - nicht belegte - Aussage des Strassenverkehrsamts Luzern, wonach zum fraglichen Zeitpunkt und am fraglichen Ort möglicherweise nicht ein Lasergerät, sondern eine normale Radaranlage mit einer normalen Radarmessung installiert gewesen sei. Selbst wenn diese Aussage gemacht wurde, handelte es sich dabei nur um das Nennen einer Möglichkeit, nicht einmal um eine Vermutung. Aus der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zürich sich zum verwendeten Messgerät nicht äussern wollte, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass im fraglichen Zeitpunkt ein anderes Messgerät verwendet wurde, als von der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Strafbefehl vom 13. Mai 2013 angenommen wurde. Vielmehr ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 1 S. 4) - aus den polizeilichen Ermittlungsakten, dass ein Lasermessgerät der Marke "TO5 Traffic Observer" eingesetzt wurde (Polizeirapport, Urk. 3/1 S. 2). Nur weil das Strassenverkehrsamt Luzern es für möglich hielt, dass ein Radarmessgerät eingesetzt wurde und weil die Kantonspolizei - die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Übrigen von der Stadtpolizei gemessen (vgl. Urk. 3/1) - auf die Anfrage des Verteidigers keine Auskunft erteilte, besteht kein Anlass, an den Angaben zum Messgerät im

- 7 - Polizeirapport zu zweifeln. Das Einholen eines Berichts der Polizei über das zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort verwendete Messgerät erübrigt sich damit. Der Gesuchsteller vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Fällung ihres Entscheides von einem falschen Messgerät und damit von einem zu geringen Sicherheitsabzug ausging. Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass am 9. Mai 2012 an der … [Adresse] in Zürich ein Radarmessgerät und nicht ein Lasermessgerät im Einsatz war. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist damit nicht geeignet, neue urteilsrelevante Umstände glaubhaft zu machen und den entsprechenden Revisionsgrund als gegeben darzutun, weshalb es abzuweisen ist. Unter den gegebenen Umständen konnte von der Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgesehen werden. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 8 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Oktober 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Beschluss vom 28. Oktober 2013 I. II. 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, ... Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Es ist somit Sache des Gesuchstellers, die Revisionsgründe spezifiz... III. Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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