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Zürich Obergericht Strafkammern 17.12.2024 SH240009

17 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,652 mots·~8 min·2

Résumé

Entschädigung Rechtsvertreteung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH240009-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Beschluss vom 17. Dezember 2024 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2024 (DA240017)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2024 wurde die am 14. Juni 2019 vom Bezirksgericht Zürich angeordnete stationäre Massnahme betreffend B._____ mit Wirkung ab dem 13. Juni 2024 um drei Jahre verlängert. Zudem wurde der vorliegende Berufungskläger, Rechtsanwalt Dr. iur. A._____, für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von B._____ mit Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 13 S. 17). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Berufung an (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte er wiederum fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Diese bezog sich einerseits auf das Urteil betreffend seinen Klienten B._____, für welchen er die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz und ein neues psychiatrisches Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen beantragte. Zum anderen beantragte der Berufungskläger in eigener Sache, die Festsetzung des Honorars für ihn als amtlichen Verteidiger im besagten Verfahren gegen B._____ vor Vorinstanz aufzuheben und für ihn ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'201.50 festzulegen (Urk. 16 S. 2 f.). 3. Während die Berufung betreffend B._____ in einem separaten Verfahren (Geschäfts-Nr. SM240008) geführt wird, geht es vorliegend um das dem Berufungskläger als amtlicher Verteidiger vor Vorinstanz zugesprochene Honorar. Diesbezüglich wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Honorarberufung beantragt wird (Urk. 18). Mit Eingabe vom 6. November 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 20). Nachdem mit Beschluss vom 13. November 2024 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde (Urk. 21), reichte der Berufungskläger am 15. November 2024 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 23). Nach Zustellung

- 3 der Berufungsbegründung an die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz (Urk. 25) ging keine weitere Eingabe ein resp. verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 27). Das Verfahren ist spruchreif. II. Honorar der amtlichen Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz legte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und vorliegenden Berufungsklägers mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen fest (Urk. 13 S. 16). Sie erwog, dass die Stellungnahme der Verteidigung zwar 33 Seiten umfasse, sich jedoch weitgehend auf allgemeine Vorbringen beschränke. Die Entschädigung sei so festzulegen, dass die gebotenen und notwendigen Aufwendungen bzw. Ausführungen abgedeckt seien. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV sei die Entschädigung ohnehin pauschal festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Überlegungen und der üblicherweise in solchen Verfahren gesprochenen Entschädigungen erachtete die Vorinstanz eine Pauschale in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen (Urk. 13 S. 16). 1.2. Der Berufungskläger beanstandet an dieser Entschädigung im Wesentlichen, er habe, nachdem er am 21. Juni 2024 aufforderungsgemäss eine schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, von der Vorinstanz nichts mehr gehört und später direkt einen Endentscheid zugestellt erhalten. Er sei weder über dieses Vorgehen orientiert noch aufgefordert worden, eine Honorarnote einzureichen, was den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletze. Der Berufungskläger reichte zudem eine Honorarnote ins Recht mit dem Ersuchen um eingehende Prüfung (Urk. 17). Weiter führte er an, der geltend gemachte Aufwand von 28.33 Stunden zu einem üblichen Ansatz von Fr. 220 sei moderat und adäquat, sei es doch für seinen Mandanten um einen weiteren Freiheitsentzug von drei Jahren gegangen, seien die Akten äusserst umfangreich gewesen und habe er eine 33-seitige Stellungnahme eingereicht, welche sich sehr präzis mit den gutachterlichen Mängeln befasst habe. Er habe in der Stellungnahme auf 28 Seiten eine detaillierte Gutachtenskritik vorgenommen, die sich einerseits umfassend auf die einschlägige Literatur abstütze und sich andererseits im Detail ganz konkret mit der Expertise und

- 4 deren zahlreichen fachlichen Mängeln befasse. Die Redaktion einer solchen Rechtsschrift sei fachlich anspruchsvoll. Der erbrachte Aufwand gehöre zu den Kernobliegenheiten der Verteidigung im Nachverfahren, wenn die Verlängerung einer stationären Massnahme drohe und der Gutachtermeinung geradezu determinierendes Gewicht zukomme. Für eine Kürzung des Honorars seien keine Gründe ersichtlich (Urk. 16 S. 4 f., Urk. 23). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 16 und 17 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 3. Der Berufungskläger ging beim Einreichen seiner Rechtsschrift offenbar davon aus, dass er seine Honorarnote an der zu erwartenden mündlichen Anhörung seines Mandanten würde ins Recht legen können, womit ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Stattdessen setzte die Vorinstanz bezüglich der Aufwendungen des Berufungsklägers eine Pauschale fest, was grundsätz-

- 5 lich nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) fiel jedoch zu tief aus, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. In seiner bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 21. Juni 2024 betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme (Parallelverfahren SM240008, Urk. 8) setzt sich der Berufungskläger insbesondere eingehend mit den Argumenten des Gutachters Dr. med. C._____ vom 28. Januar 2024 (Parallelverfahren SM240008, Urk. 2/191) auseinander, zieht seine Schlüsse jeweils unter Hinweis auf die forensisch-psychiatrische Fachliteratur sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und begründet seine Kritik bezogen auf konkrete Äusserungen im genannten Gutachten. Der Berufungskläger verliert sich allerdings auch vermehrt in unnötigen Wiederholungen und sehr detaillierten theoretischen Ausführungen. Zu berücksichtigen ist aber immerhin, dass es beim Mandanten des Berufungsklägers um sehr viel, nämlich um weitere drei Jahre Freiheitsentzug ging (Parallelverfahren SM240008, Urk. 1), weshalb insbesondere eine sorgfältige Analyse des besagten Gutachtens angezeigt war. Gemäss der im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Honorarnote wendete der Berufungskläger rund 26 Stunden für die Lektüre der Akten resp. die Redaktion der Stellungnahme auf (vgl. Urk. 17), was angesichts der erwähnten Überlegungen etwas zu lange erscheint. Unter Berücksichtigung der übrigen in der Honorarnote geltend gemachten Positionen wie Korrespondenz mit dem Klienten etc. erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) als angemessen. 4. Dem Berufungskläger ist daher in Korrektur von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids mit Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für seine Aufwendungen erhielt er bereits eine Zahlung in der Höhe von Fr. 2'200.– (Parallelverfahren SM240008, Urk. 10). Dies gilt es vorzumerken.

- 6 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt im Honorarberufungsverfahren quasi zur Hälfte, weshalb ihm die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen sind. 3. Dem Berufungskläger steht eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Gemäss § 18 Abs. 2 AnwGebV, welcher hier aufgrund des rein vermögensrechtlichen Streitgegenstands sinngemäss anzuwenden ist, richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'001.50 (Fr. 7'201.50 abzüglich Fr. 2'200.–) resultiert nach § 18 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV ein Rahmen für das Berufungsverfahren von rund Fr. 250.– bis Fr. 830.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung nach den Bemessungskriterien in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV festzusetzen. Unter Würdigung der gesamten Umstände wäre die Entschädigung im Sinne von § 18 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss rechtfertigt sich eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.–. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG).

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Der Berufungskläger wird für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren (DA240017) betreffend Verlängerung der stationären Massnahme als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem Berufungskläger bereits Fr. 2'200.– ausbezahlt wurden. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden zur Hälfte dem Berufungskläger auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Berufungskläger wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  den Berufungskläger  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das zentrale Inkasso des Obergerichts 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin

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