Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF120006-O /U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Beschluss vom 12. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. E._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
- 2 - Erwägungen:
Nach Einsicht in das Schreiben des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2012, in welchem er unter anderem geltend macht, die vier bisher beteiligten Oberrichter der II. Strafkammer seien befangen gewesen (Urk. 3), nachdem die beteiligten Oberrichter sowie der Gerichtsschreiber der II. Strafkammer die Erklärung abgegeben haben, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen würden (Urk. 2/1-4), nachdem die II. Strafkammer, die das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat (Urk. 4), das Ausstandgesuch des Beschuldigten aber zuständigkeitshalber der I. Strafkammer überwiesen hat (Urk. 1), nachdem dem Gesuchsteller mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 21. Dezember 2012 Frist angesetzt wurde, die Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO zu nennen und sie glaubhaft zu machen (Urk. 5), mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten werde, mit dem Bemerken, dass der Gesuchsteller sowohl gegen den Entscheid der II. Strafkammer (Urk. 4) wie auch gegen die vorgenannte Verfügung (Urk. 5) ans Bundesgericht gelangte (Urk. 10; Urk. 11/1-2), dieses jedoch mit Entscheid vom 1. März 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Urk. 14), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Januar 2013 (Urk. 7) sein Ausstandsbegehren sinngemäss damit begründet, Oberrichter lic. iur. B._____ habe sich im "Whistleblower"-Prozess rechtswidrig verhalten und geurteilt, er weitere Ausführungen zu den seines Erachtens kontrollierenden und überwachenden Behörden macht und seine Eingabe damit schliesst, ein solcher Richter sei Feind aller Bürger, daher sehr wohl befangen und alle anderen, die sich mit ihm zusammengetan hätten, würden im Kollektiv mithangen (Urk. 7),
- 3 in der Erwägung, dass sich ein Ausstandsgesuch gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten muss (Boog in: BSK StPO, Basel 2011, N 2 zu Art. 58), der Gesuchsteller jedoch in seiner Eingabe keinen Bezug zu dem gegen ihn laufenden Verfahren nimmt (Geschäfts-Nr. SB120365 betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln), da demzufolge keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO glaubhaft gemacht wurden, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist, da die Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind, wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers A._____ wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller sowie gegen Empfangsschein an − die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____, lic. iur. et phil. D._____ und den Gerichtsschreiber lic. iur. E._____ (II. Strafkammer des Obergerichts) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die II. Strafkammer (SB120365). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 4 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. März 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Semadeni
Beschluss vom 12. März 2013 wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers A._____ wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie gegen Empfangsschein an die Oberrichter lic. iur. B._____, lic. iur. C._____, lic. iur. et phil. D._____ und den Gerichtsschreiber lic. iur. E._____ (II. Strafkammer des Obergerichts) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die II. Strafkammer (SB120365). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.