Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250508-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 26. November 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Dezember 2024 (GG230032)
- 3 - Erwägungen: 1. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2024 bzw. 19. Dezember 2024 meldeten die Privatkläger 1-3 fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Dezember 2024 an (Urk. 106 und Urk. 107). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 113 S. 76). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Privatklägern 1 und 2 am 9. Oktober 2025 und der Privatklägerin 3 am 17. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 112/2 und Urk. 112/4). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief den Privatklägern 1 und 2 demnach am 29. Oktober 2025 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufungen der Privatkläger 1 und 2 nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin 3 reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 115). Nachdem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 10. November 2025 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage der Parteistellung von C._____ als Privatklägerin angesetzt worden war (Urk. 118), zog die Privatklägerin 3 die Berufung mit Schreiben vom 17. November 2025 zurück (Urk. 120 und Urk. 121), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Privatklägerin 3 stellte den Antrag, dass ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, da sie davon ausgegangen sei, dass die Vertreterin der Kinder (Privatkläger 1 und 2) an ihrer Berufung festhalte und sie sich an diesen Berufungen "anhängen" könnte (vgl. Urk. 120 und Urk. 121). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern 1-3 aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass dadurch, dass die Pri-
- 4 vatkläger 1 und 2 keine Berufung erklärten, die Privatklägerin 3 das Prozesskostenrisiko des Berufungsverfahrens allein trug, womit sie nicht gerechnet hatte. Nachdem sie davon mit Präsidialverfügung vom 10. November 2025 erfuhr, zog sie ihre Berufung sofort zurück, bevor dem Obergericht noch mehr Aufwand entstand. Bei den Privatklägern 1 und 2 handelt es sich ausserdem um Kinder, welche offensichtlich nicht in der Lage sind, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Aus Billigkeitsgründen erscheint es vorliegend deshalb gerechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 601.90 (inkl. 8,1% MWST) festzusetzen sind (Urk. 123), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Privatkläger 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 3 wird Vormerk genommen. 3. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Dezember 2024 rechtskräftig. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten (amtliche Verteidigung) betragen Fr. 601.90 (inkl. 8,1% MWST). 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 den Vertreter der Privatklägerin 3
- 5 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald