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Zürich Obergericht Strafkammern 30.10.2025 SB250333

30 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,718 mots·~34 min·7

Résumé

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250333-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 30. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 13. März 2025 (GG240051)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Dezember 2024 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 29 f.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG;  des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden der Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 34 S. 2; Urk. 45 S. 1): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG,  des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigten sei für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 38): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. März 2025 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, die Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Das Urteil wurde der Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 23; zum erstinstanzlichen Verfahrensgang vgl. Urk. 32 S. 4). Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 20. März 2025 innert Frist gegen das Urteil Berufung an (Urk. 25). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30; Urk. 31/2) liess die Beschuldigte am 16. Juli 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Darin beantragt sie einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kostenauflage zulasten der Staatskasse und Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Beschuldigte wurde gleichzeitig, unter Hinweis auf ihr Mitwirkungsverweigerungsrecht, aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" mit diversen Unterlagen einzureichen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 38). Mit Eingabe vom 25. August 2025 liess die Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 41 und 42).

- 5 - 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen oder Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 2. Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten. Der gesamte angefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 3. Prozessuales 3.1. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz hat die Genossenschaft B._____ nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt, obwohl sich diese im Vorverfahren mittels Formularerklärung vom 3. Oktober 2024 als Zivilklägerin konstituiert und eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 611.90 nebst Zins zu 5% seit Ereignisdatum geltend gemacht hat (Urk. 8/2). 3.2.1. Die Erklärung der geschädigten Person zur Konstituierung als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 – 3 StPO wirkt konstitutiv. Die Zulassung als Privatklägerschaft setzt deshalb keinen formellen Entscheid i.S.v. Art. 80 StPO voraus. Hingegen ist dann ein formeller Entscheid zu fällen, wenn die Strafbehörde zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Strafverfahren als Privatklägerschaft nicht (mehr) erfüllt sind. Gegen einen solchen Entscheid kann die nicht als Privatklägerin zugelassene Person gemäss Art. 393 ff. StPO

- 6 - Beschwerde führen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., 2023, Art. 118 N 12b, 12c). 3.2.2. Nach dem Gesagten hätte entweder die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz einen formellen Entscheid fällen und eröffnen müssen, als sie die Genossenschaft B._____ trotz Formularerklärung nicht (mehr) am Verfahren beteiligt hat, damit sich die Genossenschaft dagegen mit einem kantonalen Rechtsmittel hätte zur Wehr setzen können. An sich wäre das Verfahren deshalb zur Wahrung der Rechte der Genossenschaft B._____ im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BSK StPO-KELLER, Art. 409 N 1). Da die Genossenschaft B._____ im vorliegenden Verfahren aber nicht als geschädigte Person zu betrachten ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, ist – zur Vermeidung prozessualer Leerläufe – durch die Berufungsinstanz ein Entscheid zu fällen und die Genossenschaft B._____ darüber in Kenntnis zu setzen. 3.2.3. Das Bundesgericht hat im Jahre 2012 in einem Grundsatzentscheid zu Art. 90 Abs. 1 SVG (BGE 138 IV 258) entschieden, dass eine Person, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten hat, nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist und sich daher nicht als Privatklägerschaft im Strafverfahren beteiligen kann (E. 4.1 ff.). Diese Rechtsprechung gilt gemäss der überzeugenden Argumentation in der Lehre auch für den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG (BSK SVG-UNSELD, 2014, Art. 92 N 105). Die Genossenschaft B._____, die lediglich einen materiellen Schaden geltend macht, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht als geschädigte Person zu qualifizieren und kann demzufolge ihre Schadenersatzforderung auch nicht als Privatklägerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2.4. Die Genossenschaft B._____ ist im vorliegenden Strafverfahren somit nicht als Privatklägerin zuzulassen, sondern hat ihre Schadenersatzforderung in einem Zivilverfahren geltend zu machen.

- 7 - II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der diesem Urteil angehängten Anklageschrift (Urk. 14). Zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 16. November 2023 in C._____ über den mit einem audienzrichterlichen Fahrverbot belegten D._____-Weg sowie einen Fussweg auf die Terrasse des Pflegezentrums B._____ gefahren zu sein und dort ein Wendemanöver durchgeführt zu haben. Dabei sei sie mehrfach mit einem Stahlträger des Vordachs und dem Geländer der angrenzenden Mauer des Fussweges kollidiert, wobei Sachschaden entstanden sei. Anschliessend sei sie, ohne an der Feststellung des Unfallhergangs mitzuwirken und trotz abstehender und ungesicherter Teile an ihrem Fahrzeug, weggefahren. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten dabei vor, sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht zu haben. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die relevanten Beweismittel genannt und Letztere ausführlich wiedergegeben (Urk. 32 S. 5 ff.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. 1.3. Unbestrittenermassen erstellt ist, dass die Beschuldigte am 16. November 2023, um ca. 16.30 Uhr, ihren Personenwagen der Marke Renault auf der E._____strasse in C._____ lenkte und auf der Suche nach dem Parkhaus "F._____" irrtümlich in den D._____-Weg einbog. Anschliessend fuhr sie diesen entlang bis auf die zum Restaurationsbetrieb des Pflegezentrums B._____ gehörende Terrasse, wo sie ihren Fehler bemerkte und zu wenden versuchte (Urk. 5 F/A 12 i.V.m. Urk. 2 S. 1-4; Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 11). Im Rahmen dieses Wendemanövers kollidierte die Beschuldigte mindestens einmal mit einem Stahlträger des Vordachs des Pflegezentrums, wobei an der vorderen Stossstange ihres Renaults Sachschaden entstand (Urk. 5 F/A 17 f.; Urk. 21 S. 6; Prot. I S. 11 f.; Urk. 44 S. 4 f.). Die Beschuldigte stieg daraufhin aus, sammelte einige von ihrem Fahrzeug abgebrochene Kunststoffteile ein und fuhr – nach kurzer Diskussion mit

- 8 dem herbeigeilten Zeugen G._____, welcher Geschäftsführer des Restaurationsbetriebs war – ohne Angabe ihrer Personalien davon (Urk. 5 F/A 26; Urk. 6 F/A 13, 20; Urk. 21 S. 8; Prot. I S. 11 ff.). Mit dem beschädigten Fahrzeug fuhr sie schliesslich bis zu einer Tiefgarage an der H._____-strasse 1 in I._____ (Urk. 5 F/A 7 i.V.m. Urk. 4 F/A 15; Prot. I S. 18; Urk. 45 S. 7 oben). 2. Umstrittener Sachverhalt 2.1. Umstritten ist, ob die Beschuldigte mehrfach (und nicht bloss einmal) mit dem Stahlträger sowie auch mit dem Geländer der angrenzenden Mauer kollidierte. Die Vorinstanz verneinte dies in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Urk. 32 S. 11). Diese Schlussfolgerung ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 32 S. 11 Ziff. II.3.4.2). Insbesondere kann, mangels eines durch die Polizei vorgenommenen Spurenabgleichs (vgl. Urk. 1 S. 1 unten), nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit dem Geländer der angrenzenden Mauer kollidierte und dabei die auf den Fotos 14 und 15 der Fotodokumentation (Urk. 2) ersichtlichen Abriebspuren verursachte. 2.2. Umstritten ist weiter, ob am Stahlträger Sachschaden entstanden ist (Urk. 21 S. 6). Die Vorinstanz liess dies offen, da die Beschuldigte ihrer Meinung nach den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG ohnehin erfüllt habe (vgl. Urk. 32 S. 18). Letzteres ist allerdings unzutreffend, wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III.2.). Es muss daher geprüft werden, ob am Stahlträger Sachschaden entstanden ist. In der Fotodokumentation (Urk. 2) finden sich diverse Fotos, welche die Beschädigungen am Fahrzeug der Beschuldigten und ausserdem Abriebspuren an einem Stahlträger zeigen (Foto 9, 10, 11 und 16: Fahrzeug Beschuldigte; Foto 12 und 13: Abriebspuren Stahlträger). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sagte die Beschuldigte aus, sie sei ausgestiegen und habe kurz geschaut, ob es Kratzer oder so gehabt habe. Sie habe aber keine offensichtlichen Verbiegungen oder sonstige Schäden an den Pfosten feststellen können (Urk. 4 F/A 22 und 33). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurden der Beschuldigten dann die Fotos Nr. 12 bis 15 vorgehalten, mit der Frage, ob sie diese Schäden am Stahlträger und am Geländer bzw. der Mauer verursacht habe. Daraufhin gab sie an, die Fotos 12

- 9 und 13 seien von ihr. Diesen Pfosten habe sie touchiert, mit maximal 5 km/h (Urk. 5 F/A 21). Die Beschuldigte hat damit grundsätzlich eingestanden, dass die auf dem Stahlträger ersichtlichen Abriebspuren von ihr verursacht wurden, auch wenn objektiv gesehen eine Zuordnung der Abriebspuren zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten schwierig erscheint, nachdem kein Spurenabgleich durch die Polizei vorgenommen worden ist (vgl. Urk. 1 S. 2). Da die auf den Fotos ersichtlichen Abriebspuren auf dem Stahlträger nicht offensichtlich neu imponieren, könnten sie auch bereits vor der Kollision vorhanden gewesen sein. Unklar bleibt aber ohnehin, ob es sich dabei um eigentliche Schäden am Stahlträger handelt. Auf den Fotos 12 und 13 erscheint der metallisch graue Stahlträger bläulich eingefärbt. Nur auf diesen Fotos sind die Abriebspuren überhaupt erkennbar. Auf den übrigen Abbildungen des Stahlträgers (Urk. 2 Foto 8; Urk. 7/2; Urk. 8/6 S. 2) sind keinerlei äusserliche Beschädigungen am Stahlträger ersichtlich. Sodann hat der von der Genossenschaft B._____ aufgebotene Statiker am Folgetag der Kollision zu einer allfälligen Beschädigung des bzw. der Stahlträger Folgendes festgehalten: "Ich konnte keine Schäden erkennen. Die Stahlstützen sehen noch komplett in Ordnung aus. Auch die feuerverzinkte Beschichtung der Stahlstützen hat keinerlei Beschädigung. Es sind keine weiteren Massnahmen notwendig." (vgl. Urk. 8/7 S. 2). Gemäss dieser schriftlichen Auskunft des speziell zur Schadensüberprüfung aufgebotenen Experten waren zeitnah zum Unfallereignis keinerlei Schäden am bzw. an den Stahlträgern feststellbar, und zwar nicht einmal Beschädigungen an der Beschichtung des Stahlträgers, geschweige denn schwerwiegendere Schäden, welche die Statik beschlagen hätten. Schliesslich konnte auch der beim Unfallereignis anwesende Zeuge G._____ keine Auskunft zu allfälligen durch die Beschuldigte verursachten Schäden am Stahlträger geben (Urk. 6 F/A 33). Ob und welche Schäden durch die Kollision des Fahrzeugs der Beschuldigten mit dem Stahlträger entstanden sind, lässt sich daher letztlich nicht nachweisen. Es ist demnach nicht erstellt, dass es aufgrund der Kollision zu einem Sachschaden an einem Stahlträger gekommen ist. 2.3. Des Weiteren liess die Vorinstanz implizit offen, ob die Beschuldigte die Unfallstelle verliess, obwohl der Zeuge G._____ ihr mitgeteilt hatte, dass er die Polizei zu avisieren wünsche (vgl. Anklageschrift, 2. Absatz). Davon ist nicht

- 10 auszugehen. Die Beschuldigte verneinte dies (Urk. 5 F/A 27 f.) und der Zeuge G._____ sagte aus, er glaube, er habe ihr gesagt, sie müsse jetzt hier raus, sonst würde er die Polizei holen (Urk. 6 F/A 22). Die Frage, ob er der Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er die Polizei für die Unfallaufnahme beziehen wolle, verneinte er (Urk. 6 F/A 23). Gemäss dieser Aussage hat der Zeuge der Beschuldigten vor Ort angedroht, die Polizei zu rufen, falls sie den Vorplatz bzw. die Terrasse des Restaurationsbetriebs mit ihrem Fahrzeug nicht verlasse. Den Wunsch, aufgrund des Unfallereignisses die Polizei beizuziehen, hat er aber nicht geäussert. Damit ist nicht erstellt, dass der Zeuge G._____ der Beschuldigten mitgeteilt hatte, die Polizei avisieren zu wollen. 2.4. Betreffend die am Fahrzeug der Beschuldigten entstandenen Schäden ergibt sich aus der Fotodokumentation (Urk. 2), dass unmittelbar nach der Kollision grössere Teile der Kunststoffverschalung unterhalb der Frontscheinwerfer links und rechts herausgebrochen waren (vgl. Foto 10 und 11). Dabei handelte es sich um grössere Öffnungen mit Bruchstellen, welche scharfe Kanten und Spitzen aufwiesen. Mit dem vom Zeugen G._____ aufgenommenen und eingereichten Foto der rechten Fahrzeugfront unmittelbar nach der Kollision (Urk. 7/1/1 = Urk. 2 Foto 11) ebenfalls erstellt werden kann, dass die Kanten und Spitzen während der Fahrt nach der Kollision offen, ungesichert und abstehend waren, wie der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird (vgl. Urk. 14 S. 3). Auf diesem Foto ist ein schwarzes spitzes und abstehendes Fahrzeugteil auf der rechten Frontseite in Fahrtrichtung erkennbar (Urk. 7/1/1 = Urk. 2 Foto 11). Ebenfalls ist auf dem von der Beschuldigten aufgenommenen Foto in der Tiefgarage ein Fahrzeugteil auf der linken Seite der Front als abstehend erkennbar (vgl. Urk. 2 Foto 16). Der Einwand der Verteidigung, dass das letztgenannte Foto nicht bedeute, dass die Beschuldigte mit dem abstehenden Teil auf öffentlichen Strassen gefahren sei (Urk. 21 S. 12), geht angesichts der beiden Fotos vor und nach der Fahrt nach I._____ ins Leere. Bevor die Beschuldigte das Fahrzeug bis zur Tiefgarage an der H._____-strasse 1 in I._____ (ihren Arbeitsort) lenkte, erfolgte keine Sicherung der Öffnungen mit den scharfen, abstehenden Kanten und Spitzen (Urk. 4 F/A 15; Urk. 5 F/A 7, 37 ff.).

- 11 - 2.5. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass am Fahrzeug der Beschuldigten Sachschaden in Form von offenen Bruchstellen mit abstehenden Kanten in der Frontverschalung links und rechts unterhalb der Frontscheinwerfer entstanden ist und die Beschuldigte die Fahrt ohne Sicherung dieser Bruchstellen fortsetzte. Nicht erstellt ist dagegen, dass die Beschuldigte mehrmals mit einem Stahlträger und auch mit dem Geländer der angrenzenden Mauer kollidiert ist. Nicht erstellt ist weiter, dass sie durch die Kollision irgendwelchen Drittschaden – sei es am Geländer bei der Mauer oder an einem Stahlträger – verursacht hätte. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass der Zeuge G._____ der Beschuldigten nach der Kollision mitteilte, dass er die Polizei zu avisieren wünsche. III. Rechtliche Würdigung 1. Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) 1.1. Die Verteidigung macht geltend, es stelle sich die Frage, ob am Ort des Geschehenes, auf dem Vorplatz zum Pflegezentrum B._____, das SVG überhaupt zur Anwendung gelange. Die Tafel bei der Einfahrt in den D._____-Weg untersage jeglichen Strassenverkehr. Ausgenommen davon sei gemäss dem audienzrichterlichen Verbot nur ein sehr enger, genau bestimmter Personenkreis. Damit sei nicht von einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG auszugehen, weshalb das SVG nicht zur Anwendung gelange (Urk. 21 S. 2 ff.). 1.2. Nach Art. 1 Abs. 1 SVG regelt das Strassenverkehrsgesetz den Verkehr auf öffentlichen Strassen. Der Begriff der Strasse ist funktional zu verstehen und umfasst alle Flächen, die dem Verkehr dienen oder dafür geeignet sind (BGE 101 Ia 565 E. 4). Darunter fallen gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sämtliche von Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen, wie beispielsweise öffentliche Plätze, Trottoirs, Wald- oder gar Wanderwege (JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 1 N 2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, Art. 1 SVG N 7; BSK SVG-WALD- MANN/KRAEMER, 2014, Art. 1 N 18). Eine Verkehrsfläche gilt als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dient. Massgeblich ist nicht das Eigentumsverhältnis, sondern die tatsächliche Eignung für den allgemeinen

- 12 - Verkehr, d.h. die Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2; BGE 104 IV 105 E. 3; BSK SVG-WALDMANN/KRAEMER, Art. 1 N 19). Vorplätze im Privateigentum gelten als öffentliche Strassen, sofern ihre Nutzung nicht klar erkennbar eingeschränkt ist, etwa durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2; BGE 104 IV 105 E. 3). 1.3. Bei der Einfahrt von der E._____-strasse in den D._____-Weg befindet sich ein audienzrichterliches Fahr- und Parkierverbot betreffend das Gemeindsareal der Liegenschaft Kat. Nr. 2 an der E._____-strasse 3. Berechtigt zum Befahren des Areals sind lediglich Anwohner der Liegenschaft E._____-strasse 4, 5 und 3 sowie Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Der D._____-Weg führt an diesem Areal vorbei, biegt nach links in Richtung Pflegezentrum B._____ ab und mündet schliesslich auf dem Vorplatz bzw. der Terrasse des Restaurationsbetriebs des Pflegezentrums (vgl. Urk. 22/4). Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass das audienzrichterliche Fahrverbot den D._____-Weg, welcher nicht Teil des vorgenannten Areals ist, nicht betrifft (Urk. 32 S. 13). Es gibt – soweit ersichtlich – auch kein anderes signalisiertes Verbot, welches das Befahren des D._____-Wegs verbieten würde. Klar ist aber, dass es sich beim D._____-Weg – zumindest beim unteren Teil, welcher nach links zur Terrasse des Restaurationsbetriebs führt – eigentlich um einen reinen Fussweg handelt, welcher von Fahrzeugen nicht befahren werden sollte (Urk. 21 S. 3 und Urk. 32 S. 13). Dies führt indes – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht dazu, dass das SVG vorliegend nicht anwendbar wäre. So ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch bereits aus dem Verordnungstext selbst, dass es sich stets dann um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV handelt, wenn die Strasse oder der Platz dem Fahr- oder auch nur dem Fussgängerverkehr in der oben umschriebenen Weise offen steht (BGE 92 IV 10 E. 2; BGE 86 IV 29 E. 2; Art. 1 Abs. 1 VRV). Dass der D._____-Weg und auch der Vorplatz des Restaurants B._____ der Allgemeinheit zur Nutzung offen stand und von Anwohnern, Besuchern und anderen Spaziergängern, mithin von einem unbestimmten Personenkreis, genutzt wurde, bestreitet die Verteidigung nicht (vgl. Urk. 21 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 11). Des Weiteren bringt die Verteidigung selbst vor, dass der D._____-Weg breit genug wäre, um die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zu erlauben (Urk. 45 S. 9).

- 13 - Damit ist klar, dass es sich beim D._____-Weg, welcher grundsätzlich nur dem allgemeinen Fussgängerverkehr offen steht, um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG handelt. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) gelangt daher vorliegend zur Anwendung. 2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.1. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (Urteil BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3 mit Hinweis). Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Nur wenn der beteiligte Motorfahrzeugoder Fahrradlenker unverzüglich anhält, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (BSK SVG-UNSELD, Art. 51 N 42; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich ein Schaden herausstellt (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 66, vgl. auch Art. 51 N 43). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (Urteile BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1 und 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). 2.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer

- 14 vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; Urteil BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der früheren Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet

- 15 werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; Urteil BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 2.3. Die Beschuldigte stieg nach der Kollision aus, sammelte einige von ihrem Fahrzeug abgebrochene Teile ein und kontrollierte – wenn auch kurz –, ob es ausser bei ihrem Fahrzeug irgendwo Kratzer oder offensichtliche Verbiegungen gegeben hatte. Dabei stellte sie keine Schäden fest und ging lediglich von einem Sachschaden an ihrem eigenen Fahrzeug aus (Urk. 4 F/A 15, 21 und 22). Damit hat die Beschuldigte ihre Pflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG erfüllt. Mangels eines tatsächlich entstandenen Sachschadens bei einem Dritten war die Beschuldigte gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder zu einer Meldung an die Polizei noch an die vermeintliche Geschädigte verpflichtet. Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG ist daher nicht erfüllt. 2.4. Da die Beschuldigte nicht zu einer Meldung gemäss Art. 51 SVG an die Polizei oder die vermeintliche Geschädigte verpflichtet war, ist auch der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt. 2.5. Auf das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte wäre aufgrund der Fotografie ihrer Autonummer eindeutig zu identifizieren gewesen (Urk. 45 S. 6 und 14), ist damit nicht weiter einzugehen. 2.6. Die Beschuldigte ist sowohl vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall als auch vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. 3. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 3.1. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren (Art. 29 SVG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit

- 16 - Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Der Fahrzeugführer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). 3.2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VTS dürfen Fahrzeuge keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen. 3.3. Die Anklage und die Vorinstanz schliessen auf eine Verurteilung der Beschuldigten gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SVG. Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SVG ist als Vergehen ausgestaltet, während die übrigen Tatbestände in Art. 93 SVG Übertretungen sind. Art. 93 Abs. 1 SVG kommt nur zur Anwendung, wenn die Betriebssicherheit derart stark beeinträchtigt ist, dass die erhöhte Gefahr eines Unfalls besteht, wobei die Vorsatztat (Satz 1) in der Regel einen eigentlichen Sabotageakt (Lockern der Radschrauben, Manipulationen an den Bremsen) voraussetzt (BOLL, a.a.O., Art. 93 SVG N 2566, 2572, 2578; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 93 SVG N 5, 10). Eine erhöhte Gefahr eines Unfalls ist immer dann zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung geeignet ist, die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen (BOLL, a.a.O., Art. 93 SVG N 2579). 3.4. Ein Sabotageakt, also eine vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs, liegt hier klarerweise nicht vor, nachdem die Beschädigung des Fahrzeugs durch die Beschuldigte unbeabsichtigt erfolgte. Damit scheidet eine Verurteilung nach Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SVG aus. Aber auch die fahrlässige Begehung dieses Tatbestands ist vorliegend zu verneinen. Durch die Kollision brachen lediglich Teile der Fahrzeugverschalung ab. Auf die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs hatte dies keinen Einfluss, sodass eine erhöhte Unfallgefahr

- 17 zu verneinen ist. Nachfolgend ist daher eine Strafbarkeit nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu prüfen. Auf diese alternative rechtliche Würdigung wurde die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung hingewiesen, woraufhin sie Stellung nahm (Prot. II S. 7). Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers äusserte sie sich zur Würdigung des Sachverhalts nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (vgl. Urk. 21 S. 12). Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschuldigten gewahrt (Art. 344 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). 3.5. Wie erwähnt, waren beim Fahrzeug der Beschuldigten nach der Kollision mit dem Stahlträger grössere Teile der Kunststoffverschalung unterhalb der Frontscheinwerfer links und rechts herausgebrochen, wobei die Bruchstellen scharfe, teils abstehende Kanten und Spitzen aufwiesen. Zweifellos stellen solche scharfen Kanten und Spitzen bei einer allfälligen Kollision mit Fussgängern und Fussgängerinnen oder Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen eine zusätzliche Verletzungsgefahr für jene dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 21 S. 13; Urk. 45 S. 12 f.), liegt hier kein Anwendungsfall von Art. 57 Abs. 3 VRV vor, wonach bei leichteren Mängeln der Fahrzeugführer mit besonderer Vorsicht weiterfahren darf, die Reparatur aber ohne Verzug zu veranlassen hat. Die Bruchstellen mit den offenen Kanten und Spitzen erreichten ein erhebliches Ausmass und befanden sich vorne links und rechts, mithin an Stellen, an welchen eine Kollision mit Fussgängern oder Zweiradfahrern mit entsprechend erhöhter Verletzungsgefahr am wahrscheinlichsten ist. Es handelte sich damit um Beschädigungen am Fahrzeug, welche vor der Weiterfahrt fachmännisch zu sichern (abzukleben o.ä.) gewesen wären. Im Übrigen fuhr die Beschuldigte auch nicht bloss vorsichtig zur nächsten Tiefgarage in C._____, wo sie ihr Fahrzeug vor Witterungseinflüssen hätte schützen (vgl. Urk. 5 F/A 7) und allenfalls eine Reparatur/Sicherung veranlassen können, sondern zu einer rund vier Kilometer entfernten Tiefgarage in I._____ (Wegberechnung Google Maps: von E._____-strasse 3 in C._____ nach H._____-strasse 1 in I._____). Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist daher ohne Weiteres erfüllt. 3.6. Subjektiv wusste die Beschuldigte, dass ihr Fahrzeug durch die Kollision beschädigt worden war und Öffnungen mit scharfen, teils abstehenden Kanten und

- 18 - Spitzen aufwies. Zudem musste sie wissen, dass sie sich als Fahrzeugführerin zu vergewissern hatte, dass ihr Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen Zustand ist und keine Öffnungen mit scharfen, abstehenden Kanten und Spitzen aufweisen darf. Das Wissen der Beschuldigten manifestiert sich auch in ihrem Verhalten nach dem Unfall, wonach sie gemäss eigener Aussage mit dem so beschädigten Fahrzeug besonders vorsichtig und langsam (nicht über 50 km/h) gefahren sei (Urk. 5 F/A 39; Urk. 44 S. 5). Obwohl die Beschuldigte um den beschädigten, nicht vorschriftsgemässen Zustand wusste, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug vom Unfallort in C._____ bis zur Tiefgarage an der H._____-strasse 1 in I._____. Damit führte sie mit Wissen und Willen ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug. 3.7. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug 1. Sanktion 1.1. Das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG). 1.2. Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden massgebend, wobei sekundär der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).

- 19 - 1.3. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die erhöhte Verletzungsgefahr bei einem Unfallereignis für beteiligte, schwächere, Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger oder Zweiradfahrer durch die Öffnungen in der Verschalung mit scharfen Kanten und Spitzen nicht unerheblich war. Die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke von rund vier Kilometern war ebenfalls nicht unwesentlich und führte teilweise durch Siedlungsgebiet. Die Fahrt dauerte indes bloss wenige Minuten, was die Wahrscheinlichkeit eines Unfallereignisses mit erhöhter Verletzungsgefahr per se verringert. Sodann sind wesentlich gravierendere Beschädigungen mit höherem Verletzungspotential für Fussgänger oder Zweiradfahrer denkbar. Das objektive Tatverschulden wiegt daher insgesamt sehr leicht. 1.4. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte zwar nicht mit einer hohen kriminellen Energie, aber direktvorsätzlich. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive, sehr leichte, Verschulden damit nicht zu relativieren. 1.5. Bezüglich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen die Aktualität dieser Angaben (Urk. 44 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. 1.6. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen sind ebenfalls keine verzeichnet (Urk. 33 und 11/6). Einsicht oder Reue in ihr Verhalten zeigte sie indes nicht, war sie doch bis zuletzt der Meinung, mit solchen Beschädigungen am Fahrzeug – wenn auch vorsichtig – weiterfahren zu können (Prot. I S. 18; Urk. 21 S. 13; Urk. 44 S. 6, 9).

- 20 - 1.7. Die Beschuldigte arbeitet als Ärztin in ihrer eigenen Praxis für allgemeine innere Medizin, wobei sie sich nach eigenen Angaben ein monatliches Nettogehalt von Fr. 10'000.– auszahlt (Urk. 5 F/A 49; vgl. Urk. 11/5). Ausserdem sind sie und ihr Ehemann Eigentümer eines Hauses. Nebst dem Haus verfügt sie über kein nennenswertes Vermögen und ausser der Hypothek über keine Schulden. Unterhaltsverpflichtungen hat sie ebenfalls keine (Urk. 5 F/A 48 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 42; Urk. 44 S. 1 f.). 1.8. Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens, der strafzumessungsneutralen Täterkomponente sowie der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist die Busse auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe 2.1. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 2.2. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis ist dabei ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe je Fr. 100.– anzuwenden (ZR 115/2016 Nr. 14). Entsprechend ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Höhe der Untersuchungskosten und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr beanstandet die Beschuldigte nicht. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) ist daher zu bestätigen. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil betreffend keinen der drei angeklagten Vergehenstatbestände, sondern lediglich wegen einer Übertretung schuldig gesprochen und sanktioniert. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten daher zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschuldigte hat dementsprechend Anspruch auf eine reduzierte Prozessent-

- 21 schädigung für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Umfang von vier Fünfteln (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelrichter in der Regel zwischen Fr. 600.00 und Fr. 8'000.00 beträgt (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 1.3. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren zwei Honorarnoten eingereicht, eine für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Hauptverfahren in Höhe von insgesamt rund Fr. 8'100.– (Urk. 47/1) und eine für das Berufungsverfahren (Urk. 47/2). Die Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und der AnwGebV. Davon sind vier Fünftel, mithin Fr. 6'480.–, zu entschädigen. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten in der Untersuchung und dem erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'480.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.

- 22 - 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG], LS. 211.11). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Es ist, wie vorstehend ausgeführt, von einem Obsiegen der Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr daher im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Da die Beschuldigte zu vier Fünfteln obsiegt, ist ihr auch eine entsprechende Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren gilt das oben Ausgeführte analog (vgl. vorstehend E. V.1.2. f.; § 18 Abs. 1 AnwGebV). Die Verteidigung beziffert ihren Aufwand für das Berufungsverfahren auf rund Fr. 3'350.– (Urk. 47/2), was sich ebenfalls als angemessen erweist. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist davon vier Fünftel, mithin gerundet Fr. 2'680.–, zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. Es wird beschlossen: 1. Die Genossenschaft B._____ wird im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die Genossenschaft B._____ im Auszug (zusammen mit den sie betreffenden Erwägungen, Ziff. I.3.2 und I.3.2.1-3.2.4.). 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 23 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG. 2. Von den Vorwürfen des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse genommen. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten in der Untersuchung und dem erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'480.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.

- 24 - 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse genommen. 10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'680.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 43.  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN 6). 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Oktober 2025 Die Präsidentin: lic. iur. S. Fuchs Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Herren