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Zürich Obergericht Strafkammern 04.09.2025 SB250273

4 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,992 mots·~1h 5min·2

Résumé

Pornografie etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250273-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 4. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Pornografie etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 19. November 2024 (GG240033)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Juni 2024 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 32 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB;  der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB;  des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Juni 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'679'764) wird eingezogen und – nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss nachfolgendem Absatz gewahrt wurden – der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, schrift-

- 3 lich zu beantragen, dass von seinen persönlichen Daten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens waren und nicht gegen geltendes Recht verstossen, auf eigene Kosten und gegen separate Rechnung Kopien erstellt und ihm ausgehändigt werden. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für das Vorverfahren. 7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'554.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 53 S. 1) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Es sei gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abzusehen; 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Juni 2024 beschlagnahmte iPhone 13 (inkl. SIM-Karte) sei nach vorgängiger Sicherung und Herausgabe der wichtigsten Daten ohne Kostenfolgen für den Beschuldigten einzuziehen und zu vernichten; 4. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv und ohne Rückforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. November 2024 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Urk. 33; Prot. I S. 6 ff.), wogegen der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2024 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 35). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37; Urk. 38) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Mai 2025 innert Frist Berufung erklären (Urk. 40). 1.3. Am 12. Juni 2025 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 41). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschuldigten wurde gleichzeitig Frist angesetzt, zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Sodann wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und um Dispensation von der Berufungsverhandlung zu ersuchen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 nahm die Verteidigung zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung und reichte gleichzeitig das Datenerfassungsblatt inklusive Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be-

- 6 schuldigten ein (Urk. 45; Urk. 46/1-4). Mit E-Mail vom 7. Juli 2025 wurde der Verteidigung mitgeteilt, dass die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren beibehalten werde (Urk. 47). 1.5. Am 11. Juli 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. September 2025 vorgeladen; die Staatsanwaltschaft antragsgemäss fakultativ (Urk. 48). 1.6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4 f.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 52) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.). 2. Berufungsumfang Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung fest, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (Urk. 40 S. 3). Das bekräftigte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5; Urk. 53 S. 2). Entsprechend steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO gesamthaft zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist – e contrario – für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend. 3.2. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

- 7 einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Anklageprinzip 4.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2 m.w.Nw.). 4.2. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage. Die Anforderungen an die Umschreibungsdichte der Anklage sind mithin relativer Natur und haben sich am Zweck des Anklagegrundsatzes auszurichten. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021, E. 1.3).

- 8 - 4.3. Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022, E. 3.1). Nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt stellt aber eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Nach einer vom Bundesgericht regelmässig verwendeten Formulierung hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht daran, die beschuldigte Person aufgrund eines gegenüber der Anklage abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, wenn das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, vorausgesetzt, die Änderungen betreffen bloss Punkte, die für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebend sind, und es wurde der beschuldigten Person Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022, E. 3.1; 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.2; 6B_921/2017 vom 29. April 2019, E. 2.2). Eine derartige Abweichung vom Anklagesachverhalt darf nur untergeordnete Elemente des Sachverhalts betreffen. Nur falls sich der leicht modifizierte Sachverhalt noch unter den in der Anklage angegebenen Tatbestand subsumieren lässt, ist eine Verurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne Weiterungen zulässig. Andernfalls, wenn eine mehr als nur marginale Modifizierung des Anklagesachverhalts notwendig würde, darf eine Verurteilung gestützt auf die bestehende Anklage nicht erfolgen, sondern wäre gegebenenfalls nach Art. 329 Abs. 2 bzw. Art. 333 StPO eine Rückweisung der Anklage in Betracht zu ziehen (vgl. OGer ZH, SB230052 vom 22. November 2023, E. III.2.4; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 350 N 3 f.). 4.4. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, er habe am 30. März 2023 um 19:19 Uhr und um 19:32 Uhr von seinem Arbeitsort an der B._____-strasse ... in … Zürich aus mit seinem Instagram-Account "A'._____" über den Instagram-Messenger-Dienst zwei identische Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen an einen nicht näher bekannten Empfänger (Instagram-Account "C._____") versendet, wobei er dieses Video vorgängig

- 9 von einer nicht näher bekannten Person erhalten habe. In diesem Video sei ein eindeutig unter 18-jähriger Junge zu sehen, der von einer männlichen Person anal penetriert werde. Der Beschuldigte habe bei seinem Handeln zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei der von ihm verbreiteten Datei um einen Film gehandelt habe, der sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen zeigte, wobei er gewusst habe, dass jegliche Handhabe mit derartigen Erzeugnissen verboten sei (Anklagesachverhalt, Abschnitt 1, lit. a; Urk. 13 S. 2 f.). 4.5. Wie nachfolgend dargelegt wird, lässt sich dieser Teil des Anklagesachverhalts aufgrund des Beweisergebnisses bis auf einen Punkt erstellen (s. dazu unten, E. II.2.1). Als offensichtlich unrichtig erweist sich die Anklage jedoch mit Bezug auf den behaupteten Inhalt des genannten Videos. Dieses zeigt nicht einen eindeutig unter 18-jährigen Jungen, der von einer männlichen Person anal penetriert wird, sondern ein eindeutig unter 18-jähriges Mädchen, das von einer männlichen Person vaginal penetriert wird. Diese Differenz zum Anklagesachverhalt, die in keiner Weise relevant ist für die rechtliche Würdigung oder die Verteidigungsstrategie, erweist sich in concreto als geringfügig, sodass, nachdem dem Beschuldigten das rechtliche Gehör anlässlich der Berufungsverhandlung gewährt wurde (Prot. II S. 6), im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung auf den leicht modifizierten Sachverhalt abgestellt werden darf. 4.6. Die Verteidigung hat eine Verletzung des Anklageprinzips nicht gerügt. Ihr war offensichtlich von Anfang an klar, welches Video der Beschuldigte nach Ansicht der Anklagebehörde per Instagram verschickt haben soll. Der CyberTipline Report des NCMEC Nr. … vom 4. Februar 2023, der das vorliegende Verfahren überhaupt erst in Gang gesetzt hat, verweist auf zwei Dateien ("yGgSzxRj5ge3XsMC338954565_6135577263175339_379000 9153264327768_n.mp4" und "4f0wfGCbU5hFCNfD337756938_59775221223305 96_38705799151022491 47_n.mp4"), die am 30. März 2023, 17:19 UTC (also 19:19 Uhr Schweizer Zeit), bzw. am 30. März 2023, 17:32 UTC (also 19:32 Uhr Schweizer Zeit), vom Instagram-Account des Beschuldigten an einen Instagram-Account mit dem Namen "C._____" übermittelt worden seien (Urk. 2/4). Diese Angaben sind auch im Bericht der Bundeskriminalpolizei (Urk. 2/1, samt CyberTipLine Report Nr. …; Urk. 2/2)

- 10 enthalten, der auf den erwähnten Report des NCMEC verweist. Darin sind zudem Standbilder abgedruckt (Urk. 2/2 S. 3), die eindeutig mit dem sich in den Akten befindenden Video (Urk. 2/3) übereinstimmen. Dass die Anklage auf dieses Video verweist, ist offensichtlich, zumal sie die von der NCMEC übermittelten Angaben (Datum, Zeitpunkte, Absender- und Empfänger-Account) erwähnt. Zudem wurde dem Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 eröffnet, dass ihm der Upload zweier identischer Videodateien über Instagram vorgeworfen werde, in denen ein eindeutig unter 18-jähriger Junge zu sehen sei, der von einer männlichen Person anal penetriert werde (Urk. 4/1 F/A 27 ff.), wobei ihm mit Bezug auf diesen Vorwurf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 4. Mai 2023 (Urk. 2/7) und der CyberTipLine Report Nr. … des NCMEC vorgehalten wurde (Urk. 4/1 F/A 29 ff.). Dem Beschuldigten musste daher klar sein, um welches Video es geht. Sodann enthält die erwähnte Fotodokumentation ein Standbild des bei den Akten liegenden Videos (Urk. 2/3), das eindeutig erkennen lässt, dass es in Wahrheit um ein Video geht, das tatsächliche sexuelle Handlungen mit einem minderjährigen Mädchen zeigt. 4.7. Unter diesen Umständen erwiese sich eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung als rein formalistischen Leerlauf. Das Anklageprinzip erfüllt keinen Selbstzweck, sondern soll im Kern nur, aber immerhin, sicherstellen, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Das ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. Der Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber, um welches Video – nämlich die sich bei den Akten befindende, unter der Aktennummer 2/3 gelistete Mediendatei – es mit Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (lit. a) geht. Das Versehen der Anklägerin war und ist offensichtlich. Es wäre für die Verteidigung (und die Vorinstanz) bereits bei einmaliger Betrachtung des aktenkundigen Videos bzw. nur schon der daraus erstellten Standbilder erkennbar gewesen. 4.8. Es darf daher ohne Weiteres ein Urteil ergehen, das in dem Sinne – marginal – vom Anklagesachverhalt abweicht, als im anklagegegenständlichen Video nicht ein eindeutig minderjähriger Junge zu sehen ist, der von einer männlichen Person anal penetriert wird, sondern ein eindeutig minderjähriges Mädchen, das von einer männlichen Person vaginal penetriert wird.

- 11 - 4.9. Soweit die Verteidigung ausführt, die Anklage nenne mit Bezug auf den ersten Anklagevorwurf (lit. a) den Arbeitsort des Beschuldigten als Deliktsort, der sich gemäss Anklage an der B._____-strasse ..., … Zürich, befinde, was unzutreffend sei, denn der Beschuldigte arbeite im D._____, Am E._____, in F._____ (Urk. 53 S. 5), ist ihr zuzustimmen. Offensichtlich führt die Anklage in diesem Zusammenhang lediglich die Domiziladresse der Stiftung G._____ als Arbeitgeberin des Beschuldigten auf, ohne die effektive Arbeitsstätte des Beschuldigten zu nennen (vgl. Urk. 39 S. 10). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist darin nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten war klar, dass ihm die Anklage vorwirft, von seinem (effektiven) Arbeitsort aus die fraglichen Medienerzeugnisse versandt zu haben. Zudem ist die Tatzeit klar eingegrenzt. Es handelt sich um eine in jeder Hinsicht unerhebliche Ungenauigkeit hinsichtlich des Tatorts, die ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes korrigiert werden kann (s. die in E. I.4.3 zit. Rspr.). II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird – zusammengefasst – vorgeworfen, zwei identische Videodateien sowie zwei identische Bilddateien mit jeweils tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen mit seinem Instagram-Account "A'._____" respektive mit seinem WhatsApp-Account mit der Telefonnummer +41 ... an einen nicht näher bekannten Empfänger "C._____" respektive an die WhatsApp-Gruppen "H._____" mit sechs Teilnehmern und "I._____" mit fünf Teilnehmern verschickt zu haben. Sodann soll er über seinen WhatsApp-Account in der WhatsApp-Gruppe "J._____" und in der WhatsApp-Gruppe "K._____" zwei Bilddateien mit Gewaltdarstellungen erhalten haben, welche nach Empfang im Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten abgelegt, dort aufbewahrt und von ihm angeschaut worden sein sollen. Schliesslich soll er zwei Mediendateien und zwei Bilddateien mit tatsächlichen und nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen über verschiedene Kommunikationsplattformen (WhatsApp / SnapChat) erhalten haben, welche nach Empfang im Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten abgelegt,

- 12 dort aufbewahrt und von ihm angeschaut worden sein sollen. Für Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 21. Juni 2024 verwiesen (Urk. 13). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe insofern, als er angibt, sich an nichts erinnern zu können respektive nichts davon zu wissen (Urk. 4/1 F/A 6 f., 27 ff.; Urk. 4/2 F/A 5, 12, 17 f., 22 f., 30 ff., 83; Urk. 29 S. 4). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Bestreitungen fest und machte ergänzend geltend, sein Instagram-Account sei gehackt worden (Urk. 52 S. 6 ff.). Die Verteidigung bringt sodann vor, es müsse zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass eine Drittperson die fraglichen Bilddateien verschickt habe; da sei technisch sehr vieles möglich, und es könne überdies auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes Zugriff zum Mobiltelefon des Beschuldigten gehabt habe (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 53 S. 2 ff.). Des Weiteren sei der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorwurfs im März 2023 bei der Arbeit im geschützten Rahmen gewesen und habe keine Zeit gehabt, während der Arbeit eine solche Datei zu versenden, respektive es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ausgerechnet während der Arbeitszeit, wo er eng betreut werde und jederzeit beobachtet werden könne, illegale Dateien von seinem Mobiltelefon versenden soll (Urk. 30 S. 3 f.). Ebenfalls nicht einzusehen sei, dass er über einen Zeitraum von zehn Jahren ausgerechnet an einem Tag plötzlich eine einzige illegale Bilddatei in zwei kleinen und übersichtlichen WhatsApp-Gruppen-Chats von Personen aus dem Fussball- bzw. Eishockey- resp. nahen Verwandten-Kreis versandt haben soll, zumal dies auch sofort aufgefallen wäre (Urk. 53 S. 3 f.). Zum Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung bringt die Verteidigung sodann vor, angesichts der Mengen an versendeten Nachrichten in den gegenständlichen WhatsApp-Gruppen-Chats liege es auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht alle diese Nachrichten gelesen habe, weshalb er auch nicht wissen könne, ob ihm mit einer Nachricht auch einmal eine illegale Bilddatei geschickt worden sei. Es sei denn auch nicht mehr bekannt, wann der Beschuldigte die automatische Speicherung der Mediendaten auf WhatsApp deaktiviert habe; es sei anzunehmen, dass diese Funktion immer wieder aktiviert gewesen sei. Anders lasse sich die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundenen Unmengen an Bildern und Filmen nicht erklären. Es müsse entsprechend davon ausgegangen werden, dass die fraglichen illegalen Bilddateien ohne das

- 13 - Wissen und auch ohne den Willen des Beschuldigten auf dessen Mobiltelefon gelandet seien. Dass der Beschuldigte im Glauben gewesen sei, die automatische Speicherung sei deaktiviert, ändere daran nichts, zumal zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass diese wegen eines App-Updates unbemerkt rückgängig gemacht worden sei. Die beim Beschuldigten festgestellten kognitiven Defizite würden allfällige Widersprüche in den Aussagen zu dieser Thematik erklären. Tatsache sei, dass der Beschuldigte am Tag der Hausdurchsuchung die automatische Speicherung der Medien in WhatsApp nicht aktiviert gehabt habe (Urk. 5/4 S. 9), weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er auch zuvor angenommen habe, diese Funktion sei nicht aktiviert, und entsprechend nicht die automatische Speicherung von illegalen Bildund Videodateien in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 4 ff.; Urk. 53 S. 6 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 39 S. 4 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Vorinstanz hält die zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente vorhandenen Beweismittel fest (Urk. 39 S. 5). Es sind dies im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2 und Urk. 29) die polizeilichen Berichte in Bezug auf den CyberTipline Report Nr. …, inklusive Video- und Fotodokumentation (Urk. 2/1-7), sowie betreffend die Auswertung des sichergestellten und anschliessend beschlagnahmten Mobiltelefons inklusive der betroffenen Dateien und WhatsApp-Chats (Urk. 5/1-5). Die Personalbeweise – die Befragungen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2, Urk. 29 und Urk. 52) – wurden gesetzeskonform erhoben. Es stellen sich keine Verwertbarkeitsfragen, weshalb auf diese vollumfänglich abgestellt werden kann. Auch die Urkundenbeweise sind gesetzeskonform erhoben worden, und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidigung wurde Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt. Sie sind deshalb verwertbar. Auf die relevanten Beweismittel ist bei der nachfolgenden Beweiswürdigung einzugehen. 1.5. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für zentrale Punkte (wie die Täterschaft) keine direkten Beweise vorliegen, gilt es hervorzuheben, dass – soweit

- 14 ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täterschaft zu schliessen. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Indizienkette, wie vorliegend, mit direkten Beweisen gestützt wird. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 3445 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 m.H.). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).

- 15 - 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. a 2.1.1. Es ist unbestritten (vgl. Urk. 30 S. 2 ff.) und ohne Weiteres erstellt, dass die beiden sich bei den Akten befindenden, identischen Videos (abgespeichert auf einer CD, Urk. 2/3) am 30. März 2023, um 19:19 Uhr und 19:32 Uhr, über den Instagram-Account des Beschuldigten via Instagram-Messenger an einen Account namens "C._____" übermittelt wurden. Dies geht zweifelsfrei aus dem CyberTipline Report der NCMEC (Urk. 2/4), dem sich darauf beziehenden Bericht der Bundeskriminalpolizei (Urk. 2/1-3) sowie den Abklärungen hinsichtlich der mit dem betreffenden Instagram-Account verknüpften E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer (Urk. 2/5-6) hervor. 2.1.2. Entgegen der Anklage ist in diesem Video nicht ein eindeutig unter 18-jähriger Junge zu sehen, der von einer männlichen Person anal penetriert wird, sondern ein eindeutig unter 18-jähriges Mädchen, das von einer männlichen Person vaginal penetriert wird (Urk. 2/3). Entscheidend ist dies jedoch nicht. Wie bereits dargelegt, kann ohne Verletzung des Anklageprinzips auf diesen von der Anklage leicht abweichenden Sachverhalt abgestellt werden. Es ist damit in objektiver Hinsicht erstellt, dass vom Instagram-Account des Beschuldigten innerhalb von 13 Minuten zwei identische Videodateien an einen unbekannten Empfänger verschickt wurden, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit einer minderjährigen Person zum Gegenstand haben. 2.1.3. Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits ausgeführt – den Vorwurf insofern, als er sich auf den Standpunkt stellt, sich an nichts erinnern zu können respektive nichts davon zu wissen (Urk. 4/1 F/A 6 f., 27 ff.; Urk. 4/2 F/A 5, 12, 17 f., 22 f., 30 ff., 83; Urk. 29 S. 4; Urk. 52 S. 6 ff.). Der Beschuldigte stellt indessen nicht in Abrede, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon inklusive SIM-Karte mit der Mobiltelefonnummer +41 ... ihm gehöre bzw. er der einzige Nutzer davon sei. Des Weiteren bestätigt er konstant, dass niemand sonst Zugang zu seinem Mobiltelefon gehabt habe (Urk. 4/1 F/A 34 ff.; Urk. 29 S. 5). Weiter stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, den WhatsApp-Gruppen "H._____" (Urk. 4/2 F/A 7 ff.), "I._____" (Urk.

- 16 - 4/2 F/A 13 ff.), "J._____" (Urk. 4/2 F/A 24 ff.) und "K._____" (Urk. 4/2 F/A 32 ff.) mit aktiver Teilnahme anzugehören und den Instagram-Account "A'._____" (Urk. 4/1 F/A 20) zum damaligen Zeitpunkt besessen zu haben (vgl. Urk. 29 S. 5). Schliesslich beanstandet er auch nicht die weiteren Auswertungsergebnisse zu seinem Mobiltelefon. Er stellt indes in Abrede, die anklagegegenständlichen Mediendateien verschickt zu haben. 2.1.4. Nachdem der Beschuldigte mehrfach bestätigte, er habe ausschliesslichen Zugang zum sichergestellten und beschlagnahmten Mobiltelefon gehabt, erscheint der Einwand der Verteidigung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes Zugriff zum Mobiltelefon des Beschuldigten gehabt habe (Urk. 30 S. 2 f.), als eine bloss rein theoretische Möglichkeit, für welche es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Gleiches gilt für das Vorbringen der Verteidigung, jemand habe mit dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln im Namen des Beschuldigten die entsprechenden Dateien versandt. Dazu hätte sich die unbekannte Täterschaft die Mühe machen müssen, sich am 30. März 2023 in den Instagram-Account des Beschuldigten einzuhacken, um eine Videodatei gleich zweimal um 19:19 Uhr und 19.32 Uhr mit kinderpornografischem Inhalt einem Instagram-Account namens "C._____" zu senden. Dies mag technisch möglich sein, es gibt aber weder Hinweise in den Akten noch ist ersichtlich, weshalb jemand so etwas tun sollte, zumal der Beschuldigte überdies selbst auch – zumindest bis zur Berufungsverhandlung – nie so etwas geltend gemacht hat und Anhaltspunkte für ein mögliches Motiv hierfür gänzlich fehlen. So hat der Beschuldigte vor Vorinstanz lediglich vorgebracht, sein Facebook-Account sei gehackt worden (Urk. 29 S. 5). Zu seinen Instagram-Account gab er lediglich an, er sei über diesen angeschrieben und erpresst worden (Urk. 29 S. 5 f.). Wenn der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren erstmals geltend macht, (auch) sein Instagram-Account und möglicherweise auch sein WhatsApp-Konto sei gehackt worden, ohne diesen behaupteten Hackerangriff auch nur im Ansatz weiter substantiieren zu können (Urk. 52 S. 7, 9) und im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen ausführt, in der Folge seinen Instagram- Account (und nicht bloss die App auf dem Handy) gelöscht zu haben (Urk. 29 S. 5; Urk. 52 S. 8), muss dies als unglaubhafte Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dass der Beschuldigte über zwei verschiedene Kanäle (Instagram- und WhatsApp-

- 17 - Account) zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten (2020 und 2023) gehackt worden sein soll, und bei diesen Hackerangriffen jeweils lediglich eine illegale Datei mit kinderpornografischem Inhalt an einen weiteren Instagram-Account bzw. in zwei WhatsApp-Gruppenchats verbreitet worden sein sollen, erscheint doch sehr als bloss theoretische und nicht realistische Möglichkeit. Soweit der Beschuldigte eine andere Täterschaft als denkbare Variante ins Feld führt, verliert er sich letztlich in reiner Spekulation ohne jeden objektiven Anhaltspunkt. 2.1.5. Schliesslich vermag der Umstand, dass der Beschuldigte am 30. März 2023, als die Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt von seinem Instagram- Account versendet wurden, bei der Arbeit war, nichts zu ändern. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte, auch wenn er einer Arbeit im geschützten Rahmen nachging, nicht so eng betreut gewesen sein wird, dass ihm keine freie Minute verblieb, um beispielsweise in der Pause oder beim Gang zur Toilette auf dem Mobiltelefon eine Nachricht zu versenden oder Aktionen auf seinen Social-Media-Profilen auszuführen. Dass er dies bei einer solchen Gelegenheit nicht hätte machen sollen, da er hätte befürchten müssen, dabei beobachtet zu werden, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal es üblich ist, in Pausen auch gelegentlich sein Mobiltelefon zu behändigen, wobei man nicht ohne Weiteres die Aktivität einer Person auf dem Display sieht, und ein Arbeitgeber weder Anlass noch das Recht dazu hat, die Aktivitäten auf dem Mobiltelefon seiner Arbeitnehmer zu überwachen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne Weiteres Gelegenheiten hatte, auch bei der Arbeit zumindest für kurze Zeit ungestört sein Mobiltelefon zu benutzen und die entsprechende Videodatei (zweimal) zu versenden. 2.1.6. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und Indizien, welche ein eindeutiges Gesamtbild ergeben, verbleiben mithin keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die betreffende Videodatei anklagegemäss zweimal per Instagram an einen Dritten verschickt hat. Der objektive Anklagesachverhalt ist damit – mit der genannten Modifikation hinsichtlich des Inhalts der Datei – erstellt. 2.1.7. Subjektiv bestreitet der Beschuldigte, wissentlich und willentlich gehandelt zu haben. Betreffend den Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. a, sind indessen weder An-

- 18 haltspunkte vorgebracht worden noch ersichtlich, welche nahelegen würden, dass der Beschuldigte unabsichtlich gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als das Video gleich zweimal innerhalb von 13 Minuten versendet wurde, sodass ein Versehen ausgeschlossen werden kann. Es ist gestützt auf das Beweisergebnis zu schliessen, dass der Beschuldigte diese Mediendatei wissentlich und willentlich versendet sowie um den kinderpornografischen Inhalt gewusst hat. 2.2. Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. b 2.2.1. Es ist unbestritten (vgl. Urk. 30 S. 2 ff.) und erstellt, dass sich das anklagegegenständliche Material gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. b auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befand (Urk. 5/1-5) und dass dieses am 18. Januar 2020, um 13:03 Uhr, über den WhatsApp-Account des Beschuldigten an die sechs Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe "H._____" und am 18. Januar 2020, um 13:11 Uhr, an die fünf Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe "I._____" verschickt wurde, wobei die betreffende Datei in den beiden Chatverläufen aufgefunden werden konnte, d.h. nicht gelöscht worden war (Urk. 5/4 S. 4, 7 f.). 2.2.2. Auf der anklagegegenständlichen Bilddatei, einem sog. "Sticker", ist eine weibliche Person zu sehen, welche von einer männlichen Person vaginal penetriert wird. Das Bild trägt die Überschrift "Schwanz Genommen". Ersichtlich ist indessen lediglich ein Ausschnitt der weiblichen Person: Im Fokus liegt ihr Vaginalbereich; daneben sind die Innenseiten der Oberschenkel sowie ein Teil des linken Unterschenkels abgebildet. Sodann ist der Bauch der weiblichen Person bis knapp über ihrem Bauchnabel ersichtlich. Anhand dieses Ausschnitts kann bei genauerer Betrachtung erahnt werden, dass es sich bei der kleinen und zierlichen Person um ein eindeutig unter 18-jähriges Mädchen handeln muss, wie der anklagegegenständliche Vorwurf lautet (vgl. Urk. 13 S. 2 f., lit. b). Im sexualisierten Kontext, in welchem diese nur sehr klein im Chatverlauf angezeigte Sticker-Datei im verwandtschaftlichen bzw. gar innerfamiliären Kreis versandt worden ist (vgl. dazu Urk. 4/2/2 S. 2 und 3; Urk. 5/4 S. 7 und 8), kann dem (minderintelligenten) Beschuldigten subjektiv jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe bemerken müssen, dass es sich dabei um einen kinderpornografischen Inhalt handelt. Entsprechend ist zumindest der

- 19 subjektive Tatbestand nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 2.3. Anklagevorwürfe Abschnitt 2, lit. a, und Abschnitt 3, lit. a und c 2.3.1. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt, dass die Bild- bzw. Mediendateien gemäss den Anklagevorwürfen Abschnitt 2, lit. a, und Abschnitt 3, lit. a und c, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert waren. Gemäss dem Ergebnisbericht zur Mobiltelefon-Datenanalyse der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2024 wurde die Datei "daa2a57d-c793-4c02-b760- 8b04324da64c.webp" am 17. Mai 2023, um 19:13 Uhr, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten über die WhatsApp-Gruppe "J._____" empfangen (zugestellt von einem Teilnehmer namens "L._____"; Urk. 5/4 S. 5; Anklagevorwurf Abschnitt 2, lit. a). Es handelt sich dabei um einen sog. "Sticker", der einen in gröbster Weise zerstückelten Menschen mit abgetrennten Extremitäten und Kopf zeigt (mit der Aufschrift "LEGO"). Gemäss demselben Bericht wurde die Datei "06e6a25e-a1b9- 4d79-9bdb-35f19db1dbf4.webp" ebenfalls am 17. Mai 2023, um 19:13 Uhr, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten über die WhatsApp-Gruppe "J._____" empfangen (ebenfalls zugestellt vom Teilnehmer namens "L._____"; Urk. 5/4 S. 4; Anklagevorwurf 3a). Es handelt sich dabei ebenfalls um einen sog. "Sticker", der einen eindeutig minderjährigen Jungen beim – zumindest angedeuteten – Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person (mutmasslich einer minderjährigen weiblichen Person) zeigt. Schliesslich belegt der genannte Bericht, dass die Datei "30bef886-ed2a- 4a98-bd74-16a4333a2c37 .webp" am 4. September 2020, um 11:09 Uhr, und am 5. September 2020, 01:51 Uhr, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten von einem Teilnehmer namens "M._____" via WhatsApp empfangen wurde (Urk. 5/4 S. 6; Anklagevorwurf 3c). Dieser "Sticker" zeigt eine nicht tatsächliche (virtuelle) sexuelle Handlung, wobei die eindeutig minderjährig dargestellten "Powerpuff Girls" das erigierte Glied von Professor Utonium in den Händen halten. Alle diese "Sticker" wurden in den betreffenden Chatverläufen aufgefunden, d.h. sie wurden dort nicht gelöscht. 2.3.2. Der Beschuldigte bestreitet, von der Existenz dieser Dateien auf seinem Mobiltelefon gewusst und diese betrachtet zu haben. Die Verteidigung bringt vor,

- 20 es seien in der WhatsApp-Gruppe "J._____" in der Zeit von 8. April 2023 bis 13. August 2023 mindestens 1003 Nachrichten verschickt worden, also rund 10 Nachrichten pro Tag. In der WhatsApp-Gruppe "K._____" mit 360 Teilnehmenden seien im Zeitraum von 10. April 2023 bis 13. August 2023 61'879 Nachrichten verschickt worden, also mehr als 400 Nachrichten pro Tag, teilweise sogar 1000 Nachrichten pro Tag. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht alle diese Nachrichten gelesen haben könne. Entsprechend könne er auch nicht wissen, ob ihm vielleicht einmal eine illegale Bilddatei geschickt worden sei. Sodann sei nicht bekannt, wann der Beschuldigte die automatische Speicherung im WhatsApp deaktiviert habe. Es sei anzunehmen, dass die Funktion immer wieder aktiviert gewesen sei; anders liessen sich die über 200'000 Bilder und über 12'000 Filme, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden worden seien, nicht erklären. Ferner könnten die Einstellungen auch im Zuge eines Updates verändert worden sein (Urk. 30 S. 4 ff.). Der Beschuldigte selbst erklärte bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, wie seine Einstellungen in WhatsApp und Snapchat seien, wenn er Bilder erhalte: "Seit neustem habe ich deaktiviert, dass es nicht mehr speichert." (Urk. 4/1 F/A 43). Früher sei er in Gruppenchats mit Leuten gewesen, die er in einem Club oder so kennengelernt habe. Da seien teilweise über 1000 Nachrichten gekommen. Diese lese man halt nicht alle durch. Er habe die Teilnehmenden der Chats teilweise nicht einmal gekannt (Urk. 4/1 F/A 44 f.). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, die WhatsApp Gruppe "J._____" sei von einem Kollegen im Hinblick auf Club-Besuche gegründet worden. Die meisten Teilnehmer seien Freunde gewesen, er wisse aber nicht mehr, wer alles dabei gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 24 ff.). Die WhatsApp-Gruppe "K._____" betreffe eine Organisation, für welche man Promos für Partys machen könne und so auf die Gästeliste einer Party komme. Manchmal habe er in dieser Gruppe pro Tag 1000 Nachrichten erhalten (Urk. 4/2 F/A 35). Auf den nachgewiesenen Erhalt des Bildes gemäss Anklage Abschnitt 2, lit. a, angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er kenne den Teilnehmer "L._____", könne sich aber nicht daran erinnern, dieses Bild erhalten zu haben (Urk. 4/2 F/A 54 ff.). Mit Bezug auf das ihm in der Gruppe "K._____" zugestellte Bild erklärte er, in jenem Chat seien so viele Nachrichten geschrieben worden, dass er nicht alles durchgelesen habe. In den anderen Chats habe er es

- 21 - "nicht immer" gelesen, mal so, mal so; wenn es viele Nachrichten gewesen seien, habe er nicht alles gelesen (Urk. 4/2 F/A 57). Darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizei angegeben habe, dass auf dem sichergestellten Mobiltelefon die automatische Speicherung der Mediendateien in der Galerie des Mobiltelefons nicht eingestellt gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 63; Urk. 5/4 S. 9), sagte der Beschuldigte, dass er nichts von dem wisse; er habe plötzlich – von seinem Anwalt – davon erfahren, dass man die automatische Speicherung von Daten ein- und ausstellen könne (Urk. 4/2 F/A 63 f.). 2.3.3. Bei den Dateien gemäss den Anklagevorwürfen Abschnitt 2, lit. a, und Abschnitt 3, lit. a und c, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefunden wurden, handelt es sich um sog. "Sticker". Gemäss dem Ergebnisbericht zur Mobiltelefon-Datenanalyse der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2024 handelt es sich dabei um kleine Bilder bzw. Animationen, die in Chats verschickt werden. Solche Sticker können sowohl einzeln als auch in ganzen sog. Packs heruntergeladen und installiert werden, sowie auch selber hergestellt werden (Urk. 5/4 S. 3, Fn. 3). Der Bericht hält sodann explizit fest, dass ein Sticker beim Empfang automatisch heruntergeladen und angezeigt werde (Urk. 5/4 S. 3, Fn. 3). Demzufolge kann mit Bezug auf die genannten Sticker nicht relevant sein, dass die Funktion der automatischen Speicherung in der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Zeitpunkt der Sicherstellung deaktiviert war (vgl. Urk. 5/4 S. 9). Gemäss dem referenzierten Bericht werden Sticker so oder anders automatisch gespeichert. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass diese Sticker (auch) in der Galerie des Beschuldigten abgespeichert gewesen wären. Es muss daher zu seinen Gunsten – entgegen der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil – davon ausgegangen werden, dass er die Sticker nicht aktiv abgespeichert hat, sondern ihm diese nur in den WhatsApp-Chats zugeschickt wurden, und dass diese nur in diesen Chats – automatisch – abgespeichert waren (sowie in weiteren, für ihn nicht ersichtlichen Ordnern, in denen das System automatisch Duplikate erstellt; vgl. Urk. 5/4 S. 4 ff.). Es fragt sich daher, ob dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass er in den betreffenden Chats die fraglichen Sticker empfangen hat.

- 22 - 2.3.4. Den Sticker gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. c, hat der Beschuldigte im WhatsApp-Chat mit der Person "M._____" empfangen, indem dieser ihm die Dateien am 4. September 2020, 11:09 Uhr, und am 5. September 2020, 01:51 Uhr, zugesandt hat. Aus dem aktenkundigen Ausschnitt dieses Chats geht hervor, dass der Beschuldigte jeweils unmittelbar nach Erhalt des Stickers an M._____ zurückgeschrieben hat, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er den Sticker (zweimal) zur Kenntnis genommen hat (Urk. 5/4 S. 8). 2.3.5. Die beiden Sticker gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 2, lit. a, und Abschnitt 3, lit. a, hat der Beschuldigte im WhatsApp-Chat "J._____" empfangen, indem der Teilnehmer "L._____" diese am 17. Mai 2023, jeweils um 19:13 Uhr, in diesem Chat verschickt hat. Aus dem aktenkundigen Ausschnitt dieses Chats geht nicht hervor, wann der Beschuldigte in der Folge das nächste Mal eine Nachricht im betreffenden Chat verschickt hat. Der Beschuldigte und die Verteidigung haben indessen geltend gemacht, dass in diesem Chat pro Tag etwa rund 10 Nachrichten verschickt worden seien. Im Gegensatz zum Chat "K._____", in dem täglich rund 500-1000 Nachrichten verschickt worden sind, handelt es sich dabei – entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 6) – jedoch um eine ohne Weiteres überschaubare Anzahl Nachrichten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte – der sich aktenkundig aktiv an diesem Chat beteiligt hat (Urk. 5/4 S. 6 f.) – die betreffenden Nachrichten nicht zur Kenntnis genommen hat. Ihm musste daher bewusst sein, dass sich die anklagegegenständlichen Sticker nach wie vor im WhatsApp-Chat befinden und dass er entsprechend nach wie vor – jederzeit – darauf zugreifen kann. 2.3.6. Der Anklagesachverhalt gemäss den Vorwürfen Abschnitt 2, lit. a, und Abschnitt 3, lit. a und c, ist damit – mit Ausnahme des aktiven und bewussten Abspeicherns durch den Beschuldigten – erstellt. Der Beschuldigte hatte Kenntnis davon, dass die anklagegegenständlichen Sticker in den betreffenden Chats abgespeichert waren und dass er so jederzeit auf diese zugreifen konnte. 2.4. Anklagevorwurf Abschnitt 2, lit. b

- 23 - 2.4.1. Aus dem Ergebnisbericht zur Mobiltelefon-Datenanalyse der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2024 geht hervor, dass die Datei "af5dd6ef-ed4d-4f57-b399- 749444b6eb6a.webp" am 12. Juli 2023, um 08:18 Uhr, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten über die WhatsApp-Gruppe "K._____" von einem Teilnehmer namens "N._____" empfangen und im betreffenden Chatverlauf nicht gelöscht wurde (Urk. 5/4 S. 5). 2.4.2. Auf dem anklagegegenständlichen Bild (Urk. 5/4 S. 5), einem sog. "Sticker", ist – mutmasslich – ein Affe zu sehen, dessen Augen mit dem Daumen einer menschlichen Hand verdeckt werden. Unterhalb des Kinns bzw. Halses des Affen befindet sich ein länglicher silberner Gegenstand. Dass es sich dabei um eine Waffe handelt und entsprechend das Erschiessen des Affen dargestellt wird, wie die Anklage behauptet, kann allerdings nicht eindeutig festgestellt werden. Der Anklagesachverhalt lässt sich daher bereits in objektiver Hinsicht nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. 2.4.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Abschnitt 2, lit. b, lässt sich auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. Der Beschuldigte hat den betreffenden Sticker in der WhatsApp-Gruppe "K._____" erhalten, welche 360 Teilnehmer umfasste, von denen der Beschuldigte viele nicht kannte, und in welcher in einem Zeitraum von rund vier Monaten knapp 62'000 Nachrichten verschickt worden waren (Urk. 5/4 S. 9), was im Schnitt knapp 500 Nachrichten pro Tag entspricht. Gemäss der plausiblen Aussage des Beschuldigten seien teilweise pro Tag 1000 Nachrichten verschickt worden (Urk. 4/1 F/A 44 f.; Urk. 4/2 F/A 35, 57). Angesichts dieser Anzahl von Nachrichten, die der Beschuldigte in diesem Chat täglich empfangen hat, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel, dass er nicht sämtliche Nachrichten gelesen hat. Entsprechend erweist es sich als zweifelhaft, ob der Beschuldigte den Empfang des betreffenden Sticker bemerkt hat. Auch aus diesem Grund ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen.

- 24 - 2.5. Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. b 2.5.1. Aus dem Ergebnisbericht zur Mobiltelefon-Datenanalyse der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2024 geht hervor, dass zwei Dateien, die eindeutig minderjährige Mädchen in sexualisiertem Kontext zeigen, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefunden wurden (Urk. 5/4 S. 3). Diese beiden Bilder konnten indessen keinem Chat zugeordnet werden, weshalb keine Angaben über die Herkunft der Bilder gemacht werden können. Bei den aufgefundenen Dateien handle es sich nicht um Originaldateien, sondern um Arbeitskopien, die durch das Betriebssystem automatisch – in Verbindung mit der Synchronisation der iCloud – erstellt worden seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Dateien zu einem früheren Zeitpunkt in der Fotogalerie des Mobiltelefons des Beschuldigten abgespeichert gewesen seien, dann aber zu einem unbekannten Zeitpunkt gelöscht worden seien. Auf dem Mobiltelefon selber seien diese Bilder nicht mehr sichtbar gewesen (Urk. 5/4 S. 3). 2.5.2. Gestützt auf dieses Beweismaterial lässt sich nicht erstellen, auf welche Weise, insbesondere über welchen Kommunikationskanal, die betreffenden Bilder auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gelangten. Neben WhatsApp kommen auch andere Kanäle in Frage. Weil aus den Akten einzig hervorgeht, dass bei der Applikation WhatsApp eine automatische Speicherung deaktiviert war, dies aber mit Bezug auf andere Applikationen nicht feststeht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, unmittelbar nachdem er die beiden Bilder (ungewollt) empfangen hatte und diese automatisch gespeichert worden waren, sofort gelöscht hat. Der Anklagesachverhalt lässt sich daher nicht erstellen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB,

- 25 mehrfachen Besitz zum Eigenkonsum harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB und mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Verteidigung äussert sich nicht zur rechtlichen Würdigung (Urk. 30 S. 6; Urk. 53 S. 8). 1.2. Weil der Beschuldigte mit Bezug auf die Anklagevorwürfe Abschnitt 1 lit. b, Abschnitt 2, lit. b und Abschnitt 3, lit. b bereits aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist, beschränkt sich die rechtliche Würdigung auf die Anklagevorwürfe Abschnitt 1, lit. a, Abschnitt 2, lit. a, sowie Abschnitt 3, lit. a und c. 1.3. Nachdem sich das neue Recht für die zu beurteilenden Taten nicht milder als das in den Tatzeitpunkten geltende Recht erweist, bleibt Letzteres anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. Pornografie 2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, unter anderem herstellt, überlässt, zugänglich macht, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Satz 1). Eine Sichtung der Gegenstände bzw. Vorführungen ist nicht zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Satz 2). 2.2. Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, werden in Art. 197 Abs. 5 aStGB privilegiert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum unter anderem herstellt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt

- 26 - (Satz 1). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Satz 2). 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt unter die Tathandlung "Herstellen" mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch das Herunterladen einer Datei. Im Gegensatz zum bewussten Download fällt das automatische Speichern verbotener pornographischer Informationen im Cache, welches ohne Zutun des Internetbenutzers beim Betrachten von Webseiten erfolgt, nicht unter den Tatbestand des Herstellens (BGE 131 IV 16 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1; vgl. auch BGE 137 IV 208 E. 2 ff.). Der Tatbestand des Besitzes orientiert sich am strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff und umfasst neben körperlichen Sachen auch Datenträger mit pornografischen Darstellungen. Dabei erstreckt sich der Besitz auch auf Daten im elektronischen Papierkorb eines Computers und selbst auf nicht mehr auf der Festplatte auffindbare Bilder, sofern der Download vom Internet-Provider nachgewiesen werden kann (BGE 137 IV 208 E. 4.2). 2.4. Verboten sind zum einen jegliche Darstellungen von Sexualität unter Einbezug von Kindern und minderjährigen Personen, wobei auch Handlungen von diesen an sich selbst oder ausschliesslich unter diesen tatbestandsmässig sind. Rein statische Nacktfotos von Kindern und Minderjährigen sind dann pornografisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Verneint wird der pornografische Charakter bei Fotos, bei deren Herstellung der Täter in keiner Weise auf die Kinder eingewirkt hat, wie dies zum Beispiel bei Schnappschüssen am Strand der Fall ist. Dies selbst dann, wenn die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden. In jedem Fall erfüllen Darstellungen den Tatbestand, welche das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung zeigen, unabhängig davon, ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; WEDER, in: DONATSCH, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 197 N 14 und 14a; ISENRING/KESSLER in: WIPRÄCHTER/NIGGLI, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 197 N 22d).

- 27 - 2.5. Subjektiv ist Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich, gerichtet auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals der Pornografie. Dabei genügt es, wenn der Täter dieses Merkmal im Sinne der landläufigen Anschauung eines Laien verstanden hat. Bezüglich des Tatbestandsmerkmals des Besitzes erfordert dieser Besitz- und Herrschaftswillen. Diesen manifestiert, wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, auch wenn er darauf nicht mehr zurückgreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; WEDER, in: DONATSCH, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 197 N 24b, 30). 2.6. Die zwei identischen Videodateien gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. a zeigen ein eindeutig unter 18-jähriges Mädchen, welches von einer männlichen Person vaginal penetriert wird. Der Beschuldigte hat mit dem zweimaligen Versenden des Videos über seinen Instagram-Account diese Datei mit klar kinderpornografischem Inhalt wissentlich und willentlich, und damit vorsätzlich, einer Drittperson zugänglich gemacht, wobei angesichts der konkreten Umstände von einer Handlungseinheit auszugehen ist und entsprechend lediglich einfache Tatbegehung vorliegt. Das gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. a, erstellte Verhalten des Beschuldigten ist als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB zu qualifizieren. 2.7. Die gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. a, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherte Mediendatei (Sticker "Me and my sister") zeigt den (zumindest angedeuteten) Geschlechtsverkehr zwischen einem eindeutig minderjährigen Jungen und einer weiteren (mutmasslich weiblichen und ebenfalls minderjährigen) Person. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte dieses Bild konsumiert, d.h. bewusst angeschaut, und – indem er es nicht aus dem WhatsApp-Chat "J._____" gelöscht hat – bewusst besessen. Beides erfolgte ausschliesslich zu Zwecken des Eigenkonsums. Das Verhalten gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. a, ist als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB zu würdigen.

- 28 - 2.8. Schliesslich zeigt die gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. c, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherte Mediendatei (Sticker) eine Comiczeichnung mit eindeutig minderjährig dargestellten Mädchen, namentlich den Powerpuff Girls, welche das erigierte Glied von Professor Utonium in der Hand halten, was ohne Weiteres als nicht tatsächliche (virtuelle) sexuelle Handlung mit Minderjährigen qualifiziert werden muss. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte auch dieses Bild konsumiert, d.h. bewusst angeschaut, und – indem er es nicht aus dem WhatsApp-Chat mit "M._____" gelöscht hat – bewusst besessen. Beides erfolgte ausschliesslich zu Zwecken des Eigenkonsums. Das Verhalten gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. c, ist als (einfache) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB zu würdigen. 2.9. Entsprechend hat sich der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. a), der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. a) und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Anklagevorwurf Abschnitt 3 lit. c) strafbar gemacht. 3. Gewaltdarstellungen 3.1. Gemäss dem zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Art. 135 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Bildaufnahmen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer solche Gegenstände erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Abs. 1bis). 3.2. Gemäss dem heute geltenden Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Bildaufnahmen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche

- 29 grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände nach Abs. 1 Satz 1 konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 3.3. Weil sich das neue Recht mit Blick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt nicht als milder erweist, ist das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte einen Sticker in der WhatsApp-Gruppe "J._____" empfangen, der einen in gröbster Weise zerstückelten, blutüberströmten Menschen mit abgetrennten Extremitäten und Kopf zeigt. Damit werden grausame Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen eindringlich und in die elementare Menschenwürde krass verletzender Weise dargestellt. Hinzu kommt, dass das Bild – in krass verharmlosender und abscheulicher Weise – die Aufschrift "LEGO" trägt. Einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hat das Bild nicht. Der Beschuldigte hat diesen Sticker in einer WhatsApp- Gruppe empfangen, wobei er ihn im WhatsApp-Chat nicht gelöscht hat und dadurch Besitz darüber ausübte, wovon der Beschuldigte Kenntnis hatte. Das Verhalten erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis aStGB. 3.5. Ein Herstellen oder eine andere Handlung gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB liegt nicht vor. Unter neuem Recht wäre der Beschuldigte – entgegen der Anklage und der Vorinstanz – deshalb nicht nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar, sondern nach dem privilegierten Tatbestand von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB, der die gleiche Strafdrohung wie Art. 135 Abs. 1bis aStGB enthält.

- 30 - IV. Strafe und Vollzug 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 39 S. 16 ff., 32). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, ohne konkrete Eventualanträge im Falle eines Schuldspruchs zu stellen. Die Verteidigung führt indes sinngemäss aus, die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen bewege sich im Vergleich zu ähnlichen Fällen im obersten Bereich (Urk. 30 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe (Urk. 44). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen), worauf zu verweisen ist. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.4. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8).

- 31 - 1.5. Bei der Wahl der Strafart ist dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 1.6. Das Gesetz sieht für das vorliegend schwerste Delikt der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Mangels aussergewöhnlicher Umstände führen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht dazu, dass die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen wären. Mit Verweis auf die Vorinstanz ist für jedes der vorliegend zu sanktionierenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (180 Tagessätze Geldstrafe, Art. 34 Abs. 1 StGB) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zufolge des prozessualen Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt jedoch im vorliegenden Fall ohnehin keine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochenen 120 Tagessätze Geldstrafe in Betracht. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB 2.1.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei identische Videodateien innerhalb von 13 Minuten zweimal an einen nicht näher bekannten Empfänger über seinen Instagram-Account verschickt hat, wobei die Videodateien über eine Zeitdauer von 31 Sekunden ein offensichtlich minderjähriges, sehr junges, vorpubertäres Mädchen beim Geschlechtsverkehr zeigen, das von einer männlichen Person vaginal penetriert wird, wobei teilweise auch auf die Geschlechtsorgane gezoomt wird. Das Video enthält zudem eine Tonaufnahme, auf der zu hören ist, wie das Mädchen stöhnt. Der Inhalt dieser Videodatei muss deshalb als hochverwerfliche Kinderpornografie bezeichnet werden. Innerhalb der Bandbreite denkbarer kinderpornografischer Erzeugnisse

- 32 bewegt sich dieses Produkt im oberen Schwerebereich. Immerhin lassen sich auf der Aufnahme zumindest vordergründig keine Anzeichen von Zwang erkennen. Es ist zu berücksichtigen, dass das betroffene Mädchen mit Gesicht erkennbar ist, was zusätzlich zu dessen Erniedrigung beiträgt. Wenn die Vorinstanz festhält, das Verhalten des Beschuldigten sei nicht zu bagatellisieren (Urk. 39 S. 19 f. mit Verweis auf BGE 128 IV 25 E. 3.a), ist ihr ohne Weiteres beizupflichten. Allerdings muss gesehen werden, dass zwischen dem Inhalt des Videos und der Tathandlung des Beschuldigten klar zu differenzieren ist: Der Beschuldigte war in keiner Weise irgendwie an der Produktion des Videos beteiligt oder hätte diese unterstützt, sondern seine Tat beschränkte sich letztlich auf zwei oder jedenfalls wenige Klicks, um das ihm auf unbekannte Weise zugekommene Video dem Empfänger zuzusenden. Ebenfalls ist zu beachten, dass der Beschuldigte das Video zwar zweimal versandt hat, indessen zweimal an denselben – und einzigen – Empfänger. Das "Verbreiten" beschränkte sich also auf einen alleinigen Adressaten. Und hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte das Video auch nicht auf seinen eigenen elektronischen Geräten gespeichert hielt. Wenn die Vorinstanz deshalb von einer äusserst geringen kriminellen Energie ausgeht (Urk. 39 S. 20), ist ihr zuzustimmen. 2.1.1.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Es muss ihm insbesondere unmissverständlich bewusst gewesen sein, dass es sich bei der weitergeleiteten Videodatei um ein offensichtlich kinderpornografisches Erzeugnis handelt. Allerdings ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er das Video – ohne wirklich viel zu überlegen – letztlich in einem Anflug von Dummheit versandt hat. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund einer Lernschwäche eine IV-Rente erhält, sich ärztlich bescheinigt lediglich über einen IQ von 78 ausweist (Urk. 31/2) und nur im zweiten Arbeitsmarkt tätig ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 20) ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Tragweite seines Handelns nicht vollumfänglich bewusst war, was die Vorwerfbarkeit leicht reduziert. 2.1.1.3. Für den Versand des Videos erscheint deshalb eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens in der Höhe von 120 Tagessätzen Geldstrafe – und mithin einem Fünfzehntel der Maximalstrafe – als angemessen. Wenn die

- 33 - Vorinstanz für das Versenden des Videos und das zweimalige Versenden des Bildes gemäss Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. b (von welchem Vorwurf der Beschuldigte im Berufungsverfahren indessen freigesprochen wird) eine Einsatzstrafe von 90 Tagen festsetzt (Urk. 39 S. 21), so ist das zu milde. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten letztlich als sehr leicht zu bezeichnen ist, muss der hohen Verwerflichkeit des Inhalts des Videos in angemessenem Rahmen Rechnung getragen werden. 2.1.2. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB 2.1.2.1. Der Tatbestand der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.1.2.2. Der Beschuldigte hat in einer WhatsApp-Gruppe einen Sticker ("Me and my sister") zugeschickt erhalten, welcher den zumindest angedeuteten Geschlechtsverkehr von hinten zwischen einem eindeutig unter 18-jährigen Jungen und einer weiteren (mutmasslich ebenfalls minderjährigen, weiblichen) Person darstellt. Die Geschlechtsteile der Beteiligten sind nicht zu sehen. Zusätzlich ins Gewicht fällt die Bildaufschrift "Me and my sister", die auf eine Inzest-Handlung hindeutet. Vordergründig ist nicht ersichtlich, dass mittels Zwang auf die Beteiligten eingewirkt worden wäre. Das Gesicht des Jungen ist erkennbar, was zusätzlich zu seiner Erniedrigung beiträgt. Den Sticker hat der Beschuldigte in einem WhatsApp- Chat zugesandt erhalten, auf seinem Mobiltelefon aber nicht aktiv abgespeichert, sondern nur im WhatsApp-Chat in Besitz behalten. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Wiederum müssen die Beweggründe letztlich offen gelassen werden. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektiven Komponenten der Tat keine Relativierung. Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. 2.1.2.3. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil

- 34 des Bundesgerichts 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1.2). Vorliegend erscheint eine nur ganz leichte Asperation angemessen. 2.1.3. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB 2.1.3.1. Der Tatbestand der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.1.3.2. Der Beschuldigte hat in einem WhatsApp-Chat einen Sticker (zweimal innerhalb weniger Stunden) empfangen, welcher eine Comic-Zeichnung der Powerpuff Girls abbildet, wie sie das erigierte Glied von Professor Utonium in der Hand halten. Die virtuelle Zeichnung ist sehr abstrakt gehalten und befindet sich an der Grenze der (Nicht-)Strafbarkeit. Das Erzeugnis wurde offensichtlich nicht zwecks sexueller Erregung verschickt, sondern aus reiner Dummheit zur Belustigung des Chat-Partners. Der Beschuldigte hat den Sticker nur zugeschickt erhalten, nicht aktiv abgespeichert. Er hat diesen bloss im Chatverlauf im Besitz behalten. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Das Verschulden ist als ausserordentlich leicht zu qualifizieren. Insbesondere angesichts des Verhältnisses und engen sachlichen Zusammenhangs mit den vorstehend beurteilten Vorwürfen und der geringen Selbständigkeit dieses Verhaltens erscheint eine minimale Asperation angemessen. 2.1.4. Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB 2.1.4.1. Der Tatbestand der Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis aStGB sieht einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.1.4.2. Der Beschuldigte hat in einem WhatsApp-Chat einen Sticker empfangen, der einen in gröbster Weise zerstückelten, blutüberströmten Menschen mit abgetrennten Extremitäten und Kopf zeigt. Es handelt sich um ein abscheuliches Bild, dass die Tötung von Menschen auf brutalste Weise offen verherrlicht. Hinzu kommt die Bildaufschrift "LEGO", welche die dargestellte Gewalt zusätzlich bagatellisiert. Der Beschuldigte hat den Sticker nur zugeschickt erhalten, nicht aktiv abgespeichert, sondern bloss im Chatverlauf in Besitz behalten. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Das

- 35 - Verschulden erscheint innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes der Gewaltdarstellungen immer noch als sehr leicht. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe für die Gewaltdarstellungen deshalb nochmals geringfügig zu erhöhen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 23). Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher respektiver finanzieller Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ergeben. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 2.2.3. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien in der Person des Beschuldigten sind nicht ersichtlich, namentlich war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entsprechend auch keine Reue. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. 2.2.4. Wenn die Verteidigung des Weiteren vorbringt, ein Grossteil der zur Anklage gebrachten Delikte liege schon längere Zeit zurück und entsprechend sei eine Strafreduktion angezeigt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB sind mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.2). 2.2.5. Entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 6) ist die Dauer des Strafverfahrens nicht als überdurchschnittlich lange zu qualifizieren. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten durchaus belastend ist, ist nachvollziehbar. Eine derart grosse psychische Belastung, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, ist indes – entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 6) – nicht ersichtlich.

- 36 - 2.3. Auszufällende Strafe Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt wohl als etwas zu milde. Sie erscheint aber auch nicht als unangemessen und ist nicht zuletzt mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu bestätigen. 2.4. Tagesatzhöhe Die Tagessatzhöhe ist angesichts der nach wie vor schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 30 S. 6; Urk. 46/1-4; Urk. 52 S. 1) auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB), was denn auch dem Eventualantrag der Verteidigung entspricht (Urk. 30 S. 6). 3. Vollzug Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist mit der Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. V. Tätigkeitsverbot 1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auferlegt. 1.2. Der Beschuldigte beantragt eventualiter, von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen (Urk. 30 S. 1, 7; Urk. 53 S. 8 ff.). Die Verteidigung macht geltend, es fehle dem Beschuldigten an pädophilen Neigungen. Die fallrelevanten Dateien seien gemäss Polizeirapport (Urk. 1 S. 2) auf den gängigen Plattformen allgemein bekannt und seien nicht auf einschlägigen Netzwerken zu finden. Es liege bei Kontakt mit solchen Dateien keine pädophile Neigung vor. Erfahrungsgemäss würden solche Dateien aus Empörung oder zum Spass hochgeladen. Sodann handle es sich

- 37 gemäss Mobiltelefon-Datenanalyse (Urk. 5/4 S. 10) bei den meisten von über 1'000 Suchanfragen auf dem App Safari auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten um Begriffe rund um das Thema Pornografie, indes zweifelsohne nicht um verbotene Pornografie. Aufgrund einer einzigen Suchanfrage, die in Richtung sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gehen könnte (vgl. Urk. 5/4 S. 10), könne deshalb keinesfalls auf das Vorhandensein von pädophilen Neigungen geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, wenn man die Aussagen und Reaktionen des Beschuldigten zu dieser Thematik berücksichtige (Urk. 30 S. 7 f.; Urk. 53 S. 9). Sodann liege ein besonders leichter Fall vor, zumal es um ausgesprochen wenige Bilder, welche überdies grösstenteils identisch seien, gehe, und welche in den gängigen Plattformen kursieren würden. Zu berücksichtigen sei sodann auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch jung gewesen sei und ihm die Hintergründe, unter welchen pornografische Erzeugnisse entstehen, und deren Auswirkungen auf die abgebildeten Kinder wohl nicht in vollem Ausmass bewusst gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auch die starke, invalidisierende Lernbehinderung und der äussert tiefe IQ des Beschuldigten zu beachten. Überdies erscheine ein Tätigkeitsverbot auch nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot seien. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Tätigkeitsverbot als Koch im zweiten Arbeitsmarkt oder als Unihockey-Trainer davon abgehalten werden könnte, die Straftaten zu wiederholen. Schliesslich würde ein Tätigkeitsverbot den Beschuldigten erheblich einschränken, sowohl in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit als auch in Bezug auf seine Tätigkeit als Unihockey-Assistenztrainer. Es sei entsprechend von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen (Urk. 30 S. 8; Urk. 53 S. 10 ff.). 2. Voraussetzung für die Anordnung eines (lebenslänglichen) Tätigkeitsverbots 2.1. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB verurteilt und haben die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so hat das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, welches dem Täter lebenslänglich jede berufliche und organisierte

- 38 ausserberufliche Tätigkeit verbietet, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 2.2. In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines solchen Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Voraussetzungen für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf die Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes (BBl 2016 6161 f.; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1 ff.; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB240470 vom 24. Februar 2025 E. III.2; SB210115 vom 7. September 2021 Erw. IV.2.; SB210131 vom 20. August 2021 E. V.1.). Die Botschaft nennt einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f.): Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sex-

- 39 heftli", in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen, oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht" bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Das Gericht hat sich im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6 mit Hinweis auf die Botschaft). 3. Anwendung auf den vorliegenden Fall 3.1. Mit den Schuldsprüchen wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 aStGB erfüllt der Beschuldigte je eine Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. Entsprechend ist im Grundsatz zwingend ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Zu prüfen bleibt einzig, ob von einem solchen aufgrund von Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen werden kann. 3.2. Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich grundsätzlich um einen der leichteren Tatbestände des Sexualstrafrechts – insbesondere verglichen mit den übrigen Tatbeständen, die als Katalogtaten für ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführt sind. Die vom Beschuldigten konkret verübten Tathandlungen wiegen sodann angesichts des Spektrums von möglichen Handlungen, welche unter den Tatbestand der Pornografie zu subsumieren sind, insgesamt sehr leicht. Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist betreffend Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Versand des Videos) von einem sehr leichten, betreffend Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Erhalt Sticker "Me and my sister" im WhatsApp-Chat) von einem noch leichteren und betreffend Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Sticker "Powerpuff Girls") von einem ausserordentlich leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen (vgl. E. IV.2.1.). Wie bereits bei der

- 40 - Strafzumessung erwogen, ist dem Beschuldigte letztlich kaum kriminelle Energie zu attestieren und hat er das Video gedankenlos an einen Empfänger gesandt bzw. die Sticker ebenso gedankenlos im WhatsApp-Chat belassen, ohne das zu hinterfragen – bzw. in gewissem Masse auch hinterfragen zu können. Es ist deshalb im gesamten Spektrum der möglichen Taten, die Anlass für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen geben können, von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen. Der Versand des Videos an einen einzigen Empfänger und das Belassen der beiden "Sticker" im WhatsApp-Chat sind aus den genannten Gründen qualitativ durchaus mit den in der Botschaft erwähnten Beispielen vergleichbar. Daran ändert nichts, dass vorliegend der Inhalt des vom Beschuldigten weitergeleiteten Videos – letztlich aber bis zu einem gewissen Masse tatbestandsimmanent – schwere Kinderpornografie betrifft, was denn auch der Grund für die ausgesprochene, nicht im alleruntersten Bereich liegende Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist. Entscheidend ist – wie bereits erwähnt – die sehr geringe kriminelle Energie des kognitiv beschränkten Beschuldigten, der letztlich aus reiner Dummheit völlig unüberlegt und mit nur wenigen Klicks ein kinderpornografisches Video an einen Empfänger weitergeleitet und zwei kinderpornografische "Sticker" im WhatsApp-Chat belassen hat. Die Sachlage ist somit insbesondere auch nicht mit jener zu vergleichen, die im Entscheid des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 gegeben war, in welchem die Erstinstanz bei einer Geldstrafe von ebenfalls 120 Tagessätzen (und allerdings noch einer Verbindungsbusse) zwar noch auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verzichtet hatte, die Rechtsmittelinstanzen dann jedoch ein solches angeordnet hatten. Namentlich standen dort deutlich mehr Dateien pornografischen Inhalts als vorliegend zur Diskussion. Und gleichermassen nicht vergleichbar sind die Umstände des Entscheids des Bundesgerichts 6B_194/2024 vom 17. Mai 2024, wo es bei einer Geldstrafe von wiederum 120 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse) um mehrfache tatsächliche sexuelle Zudringlichkeiten gegenüber drei minderjährigen Schwestern ging. 3.3. Wie erwähnt, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie

- 41 - Anlass für das Verbot sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte pädophile Neigungen haben könnte. Die Straftaten, derentwegen er heute verurteilt wird, beging er nicht etwa aus Interesse am Inhalt der betreffenden Dateien, sondern – wie bereits erwogen – letztlich aus Gedankenlosigkeit bzw. Dummheit. Konstant stellte der Beschuldigte denn auch in allen Befragungen ein sexuelles Interesse an Minderjährigen dezidiert in Abrede (Urk. 4/1 F/A 50; Urk. 4/2 F/A 68 ff.; Urk. 52 S. 10). Belegt wird dies auch dadurch, dass die polizeiliche Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten unter über 200'000 Bild- und 12'500 Videodateien nur gerade – wie sich heute zeigt – zwei im Zusammenhang mit Kinderpornografie strafbare Bilder zutage förderte (worunter zudem auch eine kaum strafwürdige virtuelle Darstellung sexueller Handlungen). Das über Instagram weitergeleitete Video hatte der Beschuldigte nicht auf seinem Gerät gespeichert. In Bezug auf die polizeilich ebenfalls festgestellte Suchanfrage "wo ist es erlaubt, das ein 23 jähriger mit einer 11 jährigen sex hat?", welche die Vorinstanz "irritiert" zur Kenntnis genommen hat, gilt hinsichtlich Relevanz Ähnliches zu sagen: Diese Suchanfrage war die einzige unter den aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten extrahierten gesamthaft 1'068 Suchen, welche der Polizei als einschlägig verdächtig aufgefallen ist (Urk. 5/4 S. 10), und selbstredend kann diese Anfrage allein kein Indikator für eine Pädophilie sein. In einer Gesamtbetrachtung ist dem Beschuldigten deshalb fraglos eine günstige Prognose zu stellen. In Bezug auf eine allfällige Wiederholungsgefahr betreffend Delikte, wie sie vorliegend zu beurteilen waren, ist sodann zu unterstreichen, dass ein Tätigkeitsverbot nicht nur nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von einem Rückfall abzuhalten, sondern auch gänzlich sinnlos dahingehend wäre, als ein Tätigkeitsverbot einen Täter offensichtlich nicht davon abhalten könnte, elektronisch kinderpornografische Bilder abzuspeichern oder auch zu versenden. Dass der Beschuldigte anderweitige Delikte sexueller Natur gegenüber Minderjährigen, insbesondere auch sog. "hands-on-Delikte", begehen könnte – namentlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Unihockey-Assistenztrainer, welche Tätigkeit ihm offensichtlich viel bedeutet (vgl. seine Schilderungen in der Berufungsverhandlung, Urk. 52 S. 3 f.) –, kann nach dem Vorgesagten füglich ausgeschlossen werden.

- 42 - 3.4. Entsprechend sind vorliegend die Voraussetzungen für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt und es ist entsprechend von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abzusehen. VI. Beschlagnahmungen Ausgangsgemäss ist mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 39 S. 30 f.) das beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten (iPhone 13 inklusive SIM-Karte, Asservat-Nr. A017'679'764) definitiv einzuziehen und zu vernichten, wobei dem Beschuldigten vorab die Möglichkeit zu gewähren ist, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, schriftlich zu beantragen, dass von seinen persönlichen Daten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens waren und nicht gegen geltendes Recht verstossen, auf eigene Kosten und gegen separate Rechnung Kopien erstellt und ihm ausgehändigt werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang – auch unter Berücksichtigung des partiellen Freispruchs – rechtfertigt es sich, das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8) zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen betreffend Schuldspruch (teilweise) und Strafe und obsiegt in Bezug auf den partiellen Freispruch, der letztlich nur eine mehrfache Tatbegehung entfallen lässt, sowie betreffend den Antrag auf Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots. Dementsprechend rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 43 - 4. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'193.00 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 51). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang einer Hälfte vorzubehalten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. a);  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. a);  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. c);  der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB (Anklagevorwurf Abschnitt 2, lit. a). 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklagevorwurf Abschnitt 1, lit. b);  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklagevorwurf Abschnitt 3, lit. b);  der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB (Anklagevorwurf Abschnitt 2, lit. b). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

- 44 - 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Juni 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 inkl. SIM-Karte (Asservat- Nr. A017'679'764) wird eingezogen und – nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss nachfolgendem Absatz gewahrt wurden – der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, schriftlich zu beantragen, dass von seinen persönlichen Daten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens waren und nicht gegen geltendes Recht verstossen, auf eigene Kosten und gegen separate Rechnung Kopien erstellt und ihm ausgehändigt werden. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'193.00 amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 45 -  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die amtliche Verteidigung (hinsichtlich Dispositivziffer 6)  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage) (hinsichtlich Dispositivziffer 6)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2025 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB250273 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.09.2025 SB250273 — Swissrulings