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Zürich Obergericht Strafkammern 18.03.2026 SB250127

18 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,413 mots·~27 min·5

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250127-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 (DG240019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. April 2024 (Urk. 1/9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 26 f.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die folgenden sichergestellten Datensicherungen und Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet:  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'051'444)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'073'891)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'074'281)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'073'904)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'073'915)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'074'292)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'074'305)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'244'007)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A017'244'029)  USB-Stick (Asservat-Nr. A017'016'078)

- 3 -  USB Memory Stick Disk2go (Asservat-Nr. A017'026'505)  USB Memory Stick Disk2go (Asservat-Nr. A017'061'733). 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juni 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon IPhone (Asservat-Nr. A017'231'173) und die bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellte SIM- Karte (Asservat-Nr. A017'244'018) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft Schadenersatz von Fr. 568'163.80 (Fr. 541'969.72 Deliktssumme, abzüglich bereits geleistete Zahlungen von Fr. 11'035.–, und Fr. 37'229.08 Anwaltskosten) zu bezahlen. Im Weiteren werden die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 25'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 12'468.20 amtl. Verteidigungskosten (bereits ausbezahlt) Fr. 12'085.– amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1) 1. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 (DG240019-C) sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Anschlussberufung der Anklägerin sei abzuweisen. b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 51 S. 1) 1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 sei wie folgt abzuändern: Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzugs der restlichen 15 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. Oktober 2024, meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 34; Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 3. März 2025 zugestellt (Urk. 34/1-3), worauf der Beschuldigte am 11. März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 37). 2. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 40). Mit Eingabe vom 1. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 42). Diese wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 zugestellt (Urk. 43). 3. Am 21. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 18. März 2026 vorgeladen (Urk. 47). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie des Staatsanwalts MLaw B._____ in Begleitung seiner Assistentin C._____ statt (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten der Beschuldigte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.; Urk. 49 S. 1; Urk. 51 S. 1). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 6 - 2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die angeordnete Landesverweisung gemäss Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Vollzug der Strafe in Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil vom 30. Oktober 2024 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 6 und 7 (Sicherstellungen und Beschlagnahmung), 8 (Zivilansprüche) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Über eine Dispositivziffer 5 verfügt das Urteil nicht. 3. Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 6), womit sich die Sache als spruchreif erweist. III. Vollzug 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 56 Tagen Haft) und gewährte ihm den vollumfänglichen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 35 S. 18 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Vollzugs der restlichen 15 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 42 und Urk. 51 S. 1). Sie macht im Wesentlichen geltend, eine günstige Legalprognose könne nicht gestellt werden. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft und habe sich im Verfahren durchgehend uneinsichtig gezeigt, indem er die Verantwortung für sein Verhalten auf Dritte abzuschieben versucht und die Strafbehörden teilweise bewusst in die Irre geführt habe. Seine Aussagen hätten sich jeweils an die aktuelle Beweislage angepasst und seien als taktisch motiviert zu werten, weshalb daraus keine echte Reue oder Einsicht abgeleitet werden könne. Auch das Nachtatverhalten vermöge die Prognose nicht entscheidend zu verbessern: Zwar habe der Beschuldigte mit Rückzahlungen begonnen, gehe einer Arbeit nach und befinde sich in Therapie.

- 7 - Letztere erfasse jedoch die mutmasslich deliktsrelevante Spielsucht nicht. Insgesamt bestehe daher zumindest ein tatsächliches Rückfallrisiko, weshalb aus spezialpräventiven Gründen ein teilbedingter Vollzug erforderlich erscheine (Urk. 51 S. 2 ff.). 3. Die Verteidigung bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe die für die Prognose massgeblichen Umstände bereits zutreffend gewürdigt und daraus zu Recht auf eine günstige Legalprognose geschlossen. Insbesondere sprächen das abgelegte Geständnis, die geleistete bzw. eingeleitete Wiedergutmachung, der Zeitablauf seit den Taten, der eingeschlagene Lebenswandel, die therapeutische Behandlung sowie stabile persönliche Verhältnisse klar gegen einen teilbedingten Vollzug. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei dem Beschuldigten auch Einsicht und Reue zu attestieren: Er habe die Verantwortung für sein Handeln übernommen, den Sachverhalt früh und umfassend eingestanden und dadurch zur Verfahrensvereinfachung beigetragen. Dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschuldigten angeführten Motive nicht teile, vermöge weder den objektiven Wert des Geständnisses noch die positive Prognose in Frage zu stellen. Auch die Vorinstanz habe eine allfällige Relativierung des Geständnisses bereits berücksichtigt, ohne deshalb von einer günstigen Prognose abzusehen. Die Vorstrafen lägen zudem lange zurück und seien für die Prognose nur noch von untergeordneter Bedeutung. Insgesamt seien die Voraussetzungen für den vollumfänglichen bedingten Vollzug erfüllt (Prot. II S. 15 ff.). 4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Eine unbedingte (Freiheits-)Strafe kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen bedingten und selbst teilbedingten Vollzug nicht gegeben sind. Auch die Gewährung bedingter und teilbeding-

- 8 ter Strafen beurteilt sich im überschneidenden Anwendungsbereich zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ausschliesslich anhand der Legalprognose (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 3.1; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.4.2; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.9; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.1; 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.4; je m.H.). 5. In objektiver Hinsicht lässt die ausgefällte Sanktion den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu. Zudem wird auch in subjektiver Hinsicht beim Beschuldigten grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da er innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Allerdings wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. August 2017 wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.– verurteilt (Urk. 39). Diese einschlägige Vorstrafe fällt prognoserelevant ins Gewicht, zumal sie gleichartige Delinquenz betrifft. Sie relativiert sich jedoch insofern, als sie zeitlich bereits länger zurückliegt. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt sodann ins Gewicht, dass er vorliegend erstmals mit einer Freiheitsstrafe in nicht unempfindlicher Höhe konfrontiert wird und zudem fast 2 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Unrecht seiner Taten zumindest teilweise eingesehen zu haben scheint (Prot. I S. 13 und 31), was sich darin widerspiegelt, dass er versucht, den angerichteten Schaden seit Juni 2023 mit monatli-

- 9 chen Rückzahlungen an die Privatklägerin zu verkleinern (Prot. I S. 26, Urk. 21 S. 9, Urk. 23 S. 11). Zudem geht der Beschuldigte wieder einer geregelten Arbeit nach und nimmt eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (Urk. 19/6). 6. Unter Würdigung sämtlicher Umstände kann somit nicht gesagt werden, die Bewährungsaussichten seien derart ungünstig, dass der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zwingend zu verweigern wäre. Zwar verbleiben angesichts der einschlägigen Vorstrafe gewisse Restbedenken hinsichtlich der Legalprognose. Diese rechtfertigen jedoch keinen teilbedingten Vollzug, sondern sind im Rahmen der Festsetzung der Dauer der Probezeit zu berücksichtigen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Es erscheint daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufzuschieben. Die Probezeit ist aufgrund der verbleibenden Restbedenken auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 35 S. 20 f. und 26). 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt seien. Zwar verfüge der Beschuldigte formal über keinen Wohnsitz in der Schweiz, sein gesamter Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch faktisch im grenznahen Raum D._____, mit welchem er in sozialer, beruflicher und therapeutischer Hinsicht eng verbunden sei. Eine Landesverweisung würde ihn aus diesem gelebten Lebensraum herauslösen und hätte erhebliche Auswirkungen auf seine persönlichen Beziehungen, seine berufliche Tätigkeit sowie auf seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung. Zudem habe sich der Beschuldigte seit der Tat stabilisiert, gehe einer geregelten Arbeit nach, befinde sich in Therapie und bemühe sich um Wiedergutmachung, weshalb eine Landesverweisung diese positive Entwicklung gefährden würde. Des Weiteren macht die Verteidigung geltend,

- 10 eine Landesverweisung verstosse gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA). Als deutscher Staatsangehöriger könne der Beschuldigte sich darauf berufen, weshalb eine Fernhaltemassnahme nur zulässig sei, wenn von ihm eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben, zumal die Vorinstanz selbst von einer günstigen Legalprognose ausgegangen sei, das Verschulden als leicht bis mittelschwer qualifiziert habe und den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden sei. Insgesamt fehle es daher sowohl an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung als auch an deren Vereinbarkeit mit dem FZA (Urk. 49 S. 2 ff.). 1.3. Der Beschuldigte führte zusammengefasst aus, dass eine Landesverweisung für ihn schwerwiegende Folgen hätte, da sich sein gesamter sozialer und privater Lebensmittelpunkt im J._____ befinde. Sein Partner lebe zwar mit ihm in Deutschland, dessen Familie sowie ein grosser Teil seines Freundeskreises befänden sich jedoch in der Schweiz, wo auch sein soziales und kulturelles Leben überwiegend stattfinde. Die Landesgrenze spiele in seinem Alltag faktisch keine Rolle. Eine Landesverweisung würde ihn nach eigenen Angaben von diesem Lebensumfeld ausschliessen und seine sozialen Bindungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde sich auch negativ auf sein gesundheitliches Wohlbefinden auswirken. Zudem entstünden praktische Schwierigkeiten, da Verkehrsverbindungen regelmässig über Schweizer Staatsgebiet führten, und auch seine berufliche Tätigkeit mit Bezug zur Schweiz könnte negativ betroffen sein (Prot. I S. 7 f., Prot. II S. 7 ff.). 1.4. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein schwerer persönlicher Härtefall liege nicht vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befinde sich in seinem Heimatland Deutschland. Die in der Schweiz bestehenden sozialen Kontakte könnten ohne Weiteres grenzüberschreitend aufrechterhalten werden, und die mit einem Landesverweis verbundenen organisatorischen Umstellungen seien zumutbar. Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Landesverweisung sei auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Der Beschuldigte verfüge über keine gefestigte Aufenthalts- oder Erwerbsposition in der Schweiz, weshalb fraglich sei,

- 11 ob er sich überhaupt auf das FZA berufen könne. Jedenfalls liege eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor: Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie der nicht durchgehend vorhandenen Einsicht bestehe zumindest ein tatsächliches Rückfallrisiko, was für die Anordnung einer Landesverweisung genüge. Angesichts der Schwere der begangenen Vermögensdelikte und der erheblichen kriminellen Energie überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung die privaten Interessen des Beschuldigten, zumal sich die Massnahme für ihn lediglich als Einreiseverbot darstelle (Urk. 51 S. 4 ff.). 1.5. Art. 66a Abs. 1 lit. c aStGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB blieb unangefochten. Dabei handelt es sich wie dargelegt um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat, weshalb der Beschuldigte als deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Es ist daher zu prüfen, ob beim Beschuldigten – wie geltend gemacht – ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, um bei gegebenen weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen zu können (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Härtefallprüfung 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt

- 12 sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.2; 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.3; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 2.2. Die Frage, ob in casu beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 35 S. 19 ff.). Darauf ist vorab in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als punktuelle Ergänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen. 2.3. Der Beschuldigte ist in D._____ geboren und in E._____ [Stadt in Deutschland] aufgewachsen. In E._____ besuchte er die Schule und machte eine Lehre als Bankfinanzassistent. Nach der Ausbildung zog er nach F._____ [Stadt in Deutschland] und absolvierte ein Studium im Theaterbereich. Im Jahr 2012 kam er zur G._____ als Maître de Cabine. Der Beschuldigte hat mithin mehr als die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-105%3Ade&number_of_ranks=0#page105

- 13 verbracht und auch dort seine Ausbildungen absolviert (vgl. Prot. I S. 7). Es liegen somit keine Umstände vor, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Auch aktuell lebt und arbeitet der Beschuldigte in Deutschland. Er wohnt seit November 2025 in H._____, Deutschland, und arbeitet seit dem 15. Mai 2024 bei der I._____ Gmbh & Co. KG als Projektleiter. Aktuell verdient er ca. EUR 3'700.– netto pro Monat. Seit rund drei Jahren hat er einen Partner, mit welchem er zusammenlebt. Seine Mutter und seine Schwester leben ebenfalls in Deutschland. Der Beschuldigte verfügt über Freunde in der Schweiz. Mit der Schweiz verbinden ihn zudem seine Hausärztin und ein Fitnessstudio (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 19/3-4, Prot. II S. 7 ff.). Auch wenn sich – wie von ihm vorgebracht – ein Teil des sozialen Lebens des Beschuldigten in der Schweiz abspielt (Freunde und Sport), ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland Deutschland befindet. Beim Beschuldigten ist keine Verwurzelung mit der Schweiz auszumachen. Die geltend gemachten sozialen Beziehungen sowie die Teilnahme am kulturellen Leben im Raum D._____ sind primär Ausdruck der geografischen und strukturellen Besonderheiten des J._____, in welchem grenzüberschreitende Lebensgestaltungen üblich sind, begründen jedoch keine rechtlich relevante Integration. Die vom Beschuldigten geschilderten Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Landesverweisung – namentlich betreffend Mobilität, Freizeitgestaltung sowie Zugang zu bestimmten Einrichtungen in der Schweiz – stellen typische Unannehmlichkeiten dar, die sich aus den Gegebenheiten des J._____ ergeben. Solche Nachteile vermögen für sich allein keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte diesen Einschränkungen ohne Weiteres ausweichen kann, indem er entsprechende Angebote und Kontakte auf deutscher Seite wahrnimmt oder diese dorthin verlagert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können seine Freunde ihn zudem ohne Weiteres in Deutschland besuchen. Dasselbe gilt für die geltend gemachten gesundheitlichen und beruflichen Aspekte. Zwar bringt der Beschuldigte vor, auf medizinische Behandlungen im Raum D._____ angewiesen und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend tätig zu

- 14 sein. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass eine angemessene medizinische Versorgung in Deutschland nicht gewährleistet wäre oder dass seine berufliche Tätigkeit zwingend Einsätze in der Schweiz voraussetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Erwerbstätigkeit auch ohne physische Anwesenheit in der Schweiz weiterführen kann, zumal sein Arbeitgeber über die drohende Landesverweisung informiert ist und den Beschuldigten bereits bislang im Zusammenhang mit dem Verfahren unterstützend begleitet hat (vgl. Prot. II S. 9 und 11 f.). 2.4. Zusammenfassend vermögen die vom Beschuldigten geltend gemachten Umstände weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen. Mit der Vorinstanz ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Somit erübrigt sich auch eine weitere Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. 3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, ist im Nachfolgenden die Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu prüfen. 3.2. Das FZA besteht aus einem 25 Artikel umfassenden Hauptteil und drei ausführlichen Anhängen, welche sowohl die Freizügigkeit zugunsten gewisser Personengruppen gewähren (Art. 17 FZA und Anhang I FZA) als auch Systeme der sozialen Sicherheit koordinieren (Art. 8 FZA und Anhang II FZA) sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtern (Art. 9 FZA und Anhang III FZA). Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist ein wesentliches Ziel des FZA zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (BGE 145 IV 364 E. 3.4 m.w.H.).

- 15 - 3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim FZA um ein im Wesentlichen wirtschaftsrechtliches Abkommen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4). 3.4. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2). 3.5. Die Verneinung einer schlechten Prognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht nicht gegen eine bestehende Rückfallgefahr im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer Schlechtprognose (siehe vorne Erw. III.4.), während im ausländerrechtlichen Bereich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzun-

- 16 gen von Straf- und Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. BGE 140 I 145; Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3.2.2; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.7.2; je m.H.). 3.6. Wie dargelegt, ist der Beschuldigte weder in der Schweiz wohnhaft noch verfügt er über eine Arbeits- oder eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Vielmehr lebt er in Deutschland und ist auch bei einem deutschen Unternehmen mit Sitz in Deutschland angestellt. Zudem wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm aus einem anderen Grund ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gestützt auf das FZA zukommt, etwa als selbständig Erwerbstätiger, im Rahmen einer selbständigen Dienstleistungserbringung, zur Arbeitssuche, als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden finanziellen Mitteln und umfassendem Krankenversicherungsschutz oder als Familienangehöriger einer aufenthaltsberechtigten Person. Das FZA gewährt kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreisebzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3 mit Hinweis). Da unter keinem Titel ein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten ersichtlich ist, kann er sich auch nicht auf das FZA berufen. Somit ist das FZA vorliegend nicht anwendbar und steht insbesondere einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c aStGB nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). 3.7. Selbst wenn im Sinne einer Eventualbegründung von der Anwendbarkeit des FZA ausgegangen würde, erweist sich die Landesverweisung als zulässig. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist vorliegend aus den nachfolgenden Gründen zu bejahen: Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt und hat dabei über einen längeren Zeitraum hinweg planmässig, systematisch und mit erheblicher krimineller Energie gehandelt. Das Verschulden ist nicht unerheblich. Die Anlasstaten erschöpfen sich zudem nicht in einer gewöhnlichen Vermögensschädigung. Vielmehr erschlich sich der Beschuldigte durch betrügerisches Verhalten Solidaritätsbeiträge der Gewerkschaft des K._____, deren Mittel einem kollektiven sozialen Zweck dienen, nament-

- 17 lich dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen und der Sicherstellung des Arbeitsfriedens. Indem der Beschuldigte diese Gelder betrügerisch erlangte, verletzte er nicht nur individuelle Vermögensinteressen, sondern untergrub zugleich solidarisch organisierte Strukturen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft. Die Verletzung dieses Rechtsguts wiegt vor diesem Hintergrund besonders schwer und hebt sich deutlich von sonstigen Betrugskonstellationen ab. Hinzu kommt eine einschlägige Vorstrafe, welche ein gewisses Rückfallrisiko begründet. Zwar wird dem Beschuldigten eine günstige Prognose attestiert. Aufgrund der Restbedenken ist aber eine gegenüber dem gesetzlichen Minimum erhöhte Probezeit anzusetzen (siehe vorne Erw. III.6.). Damit ist ein gewisses Restrisiko für einen Rückfall weiterhin vorhanden. Wie vorstehend dargelegt, genügt im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bereits ein geringes, aber tatsächlich bestehendes Rückfallrisiko. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe, des nicht unerheblichen Verschuldens sowie der Art und Schwere der begangenen Delikte ist dieses Risiko im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als ausreichend zu qualifizieren. Insgesamt ist damit von einer anhaltenden hinreichenden und schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. 3.8. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich damit auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als gerechtfertigt und ist folgend anzuordnen. 4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom

- 18 - 7. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Die Schwere der Delinquenz ist damit zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1). 4.2. Betreffend die Dauer der Landesverweisung erweist sich in Anbetracht der Schwere der ausgeführten Tat und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 21) – eine Dauer von 5 Jahren als noch angemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).

- 19 - 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3. Der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft vermögen sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen nicht durchzusetzen und unterliegen je mit ihrer Appellation. Es erscheint bei diesem Ausgang angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und die andere Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die Hälfte die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'396.90 geltend (Urk. 48). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung gemäss § 18 Abs. 1 Anw- GebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt gerundet Fr. 4'400.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 6 und 7 (Sicherstellungen und Beschlagnahmung), 8 (Zivilansprüche) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c aStGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei für die Hälfte die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 21 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2026 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Eggenberger

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