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Zürich Obergericht Strafkammern 08.09.2025 SB250122

8 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,457 mots·~22 min·2

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250122-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichter lic. iur. S. Zogg sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 8. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. November 2022 (DG220049)

- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2023 (SB230096) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 6. Februar 2025 (6B_382/2024)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2022 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 56 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b,  des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b - d BetmG,  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 64 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 343 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon, iPhone 7 (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'080)  Mobiltelefon, iPhone (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'137)  Mobiltelefon, iPhone 11 (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'182)  Mobiltelefon, iPhone (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'466)

- 4 -  Mobiltelefon, iPhone 12 Pro (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'079'831)  Mobiltelefon, iPhone 12 Mini (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'079'853)  Laptop, Marke Asus (Asservat Nr. A015'082'141)  SIM-Kartenhalter Swisscom und Sunrise (Asservat Nr. A015'080'918)  SIM-Kartenhalter Yallo (Asservat Nr. A015'080'941)  SIM Karte Yallo mit Halter (Asservat Nr. A015'080'963)  SIM Karte Yallo ohne Halter (Asservat Nr. A015'080'985)  Paycard (Asservat Nr. A015'081'400)  6 Fahrzeugschlüssel (Asservat Nr. A015'081'411)  Schlüsselbund mit div. Schüssel (Asservat Nr. A015'082'878)  div. Mietverträge etc. (Asservat-Nr. A015'082'129)  div. handschriftliche Notizen (Asservat Nr. A015'080'883)  div. Unterlagen aus Kofferraum (Asservat Nr. A015'082'367)  1 Reisekoffer, weiss (Asservat Nr. A015'082'232)  Goldbarren (100 g) (Asservat Nr. A015'082'389) 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten, unter der BM-Lagernummer B01408-2021 lagernden Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:  Kokain-Vortest (Asservat Nr. A015'080'872)  280 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'295)  2 Plastiksackreste (Asservat Nr. A015'081'319)  Feinwaage mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'320)  2 Küchenmesser mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'342)  div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A015'081'353)  Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'364)  Vakumiergerät (Asservat Nr. A015'081'375)  Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'081'386)  337 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'433)  15.6 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'444)  19.9 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'081'455)  Marihuana-Schnelltester (Asservat Nr. A015'081'795)  Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'819)

- 5 -  1 Plastikbeutel mit Marihuana (Asservat Nr. A015'081'875)  15.3 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'897)  Plasitksäcklein mit Kokain (Asservat Nr. A015'081'944)  div. leere Knistersäcke (Asservat Nr. A015'081'988)  div. Plastikhandschuhe (Asservat Nr. A015'082'005)  div. leere Plastikbeutel (Asservat Nr. A015'082'027)  2'958 Gramm Marihuna (Asservat Nr. A015'082'038)  1'996 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'061)  6'920 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'083)  Streckmittel für Heroin (Asservat Nr. A015'082'094)  Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'082'152)  4'168 Gramm Haschisch (Asservat Nr. A015'082'185)  2'567 Gramm MDMA (Ectasy) (Asservat Nr. A015'082'196)  165 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'209)  432 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'538)  497 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'561)  996 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'583) 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet:  2 falsche Banknoten à CHF 100 (Asservat Nr. A015'080'907)  Fingernagelränder (Asservat Nr. A015'082'107)  1 weisser Züri-Sack mit div. Inhalt (Asservat Nr. A015'082'118)  Tresor (Asservat Nr. A015'082'254)  Geldzählgerät (Asservat Nr. A015'082'265)  Bademantel mit vernähtem Ärmel (Asservat Nr. A015'082'287) 8. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 und 24. März 2022 beschlagnahmten Barschaften werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben:  Bargeld Fr. 34'070.– (Asservat Nr. A015'081'853)  Bargeld Fr. 4'965.– (Asservat Nr. A015'081'966)  Bargeld Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A015'082'378)  Bargeld Fr. 3'600.– (Asservat Nr. A015'082'732)

- 6 -  Bargeld Fr. 435'000.– (Asservat Nr. A015'115'954)  Bargeld Fr. 16'012.50 (Asservat Nr. A015'116'015) 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 100'000.– (Asservat Nr. A015'115'501) wird eingezogen und verfällt als deliktisch erlangter Erlös nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Staat. 10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210603-081 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt des Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 11. Von einer erneuten Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten wird abgesehen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 10'169.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'645.00 Auslagen Polizei Fr. 16'312.30 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 17'701.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird insgesamt mit Fr. 34'013.45 aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon 16'312.30 (inkl. MwSt.) bereits bezahlt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. (Mitteilungen) 16./17. (Rechtsmittel)"

- 7 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB230096; Urk. 88 S. 57 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.–5. […] 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten, unter der BM-Lagernummer B01408-2021 lagernden Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:  Kokain-Vortest (Asservat Nr. A015'080'872)  280 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'295)  2 Plastiksackreste (Asservat Nr. A015'081'319)  Feinwaage mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'320)  2 Küchenmesser mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'342)  div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A015'081'353)  Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'364)  Vakumiergerät (Asservat Nr. A015'081'375)  Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'081'386)  337 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'433)  15.6 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'444)  19.9 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'081'455)  Marihuana-Schnelltester (Asservat Nr. A015'081'795)  Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'819)  1 Plastikbeutel mit Marihuana (Asservat Nr. A015'081'875)  15.3 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'897)  Plasitksäcklein mit Kokain (Asservat Nr. A015'081'944)  div. leere Knistersäcke (Asservat Nr. A015'081'988)  div. Plastikhandschuhe (Asservat Nr. A015'082'005)  div. leere Plastikbeutel (Asservat Nr. A015'082'027)  2'958 Gramm Marihuna (Asservat Nr. A015'082'038)  1'996 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'061)  6'920 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'083)

- 8 -  Streckmittel für Heroin (Asservat Nr. A015'082'094)  Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'082'152)  4'168 Gramm Haschisch (Asservat Nr. A015'082'185)  2'567 Gramm MDMA (Ectasy) (Asservat Nr. A015'082'196)  165 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'209)  432 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'538)  497 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'561)  996 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'583) 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet:  2 falsche Banknoten à CHF 100 (Asservat Nr. A015'080'907)  Fingernagelränder (Asservat Nr. A015'082'107)  1 weisser Züri-Sack mit div. Inhalt (Asservat Nr. A015'082'118)  Tresor (Asservat Nr. A015'082'254)  Geldzählgerät (Asservat Nr. A015'082'265)  Bademantel mit vernähtem Ärmel (Asservat Nr. A015'082'287) 8. […] 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 100'000.– (Asservat Nr. A015'115'501) wird eingezogen und verfällt als deliktisch erlangter Erlös nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Staat. 10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210603-081 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt des Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 11. Von einer erneuten Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten wird abgesehen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 10'169.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'645.00 Auslagen Polizei Fr. 16'312.30 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt)

- 9 - Fr. 17'701.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. […] 14. […] 15. [Mitteilungen] 16. [Rechtsmittel Berufung] 17. [Rechtsmittel Beschwerde]» 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d BetmG. 2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 343 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei

- 10 - Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Laptop, Marke Asus (Asservat Nr. A015'082'141)  Paycard (Asservat Nr. A015'081'400)  6 Fahrzeugschlüssel (Asservat Nr. A015'081'411)  Schlüsselbund mit div. Schüssel (Asservat Nr. A015'082'878)  div. Mietverträge etc. (Asservat-Nr. A015'082'129)  div. handschriftliche Notizen (Asservat Nr. A015'080'883)  div. Unterlagen aus Kofferraum (Asservat Nr. A015'082'367)  1 Reisekoffer, weiss (Asservat Nr. A015'082'232). 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung oder gutscheinenden Verwendung überlassen:  Mobiltelefon, iPhone 7 (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'080)  Mobiltelefon, iPhone (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'137)  Mobiltelefon, iPhone 11 (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'182)  Mobiltelefon, iPhone (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'466)  Mobiltelefon, iPhone 12 Pro (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'079'831)  Mobiltelefon, iPhone 12 Mini (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'079'853)  SIM-Kartenhalter Swisscom und Sunrise (Asservat Nr. A015'080'918)  SIM-Kartenhalter Yallo (Asservat Nr. A015'080'941)  SIM Karte Yallo mit Halter (Asservat Nr. A015'080'963)  SIM Karte Yallo ohne Halter (Asservat Nr. A015'080'985). 9. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 und 24. März 2022 beschlagnahmten Barschaften und der Vermögensgegenstand werden eingezogen:  Bargeld Fr. 34'070.– (Asservat Nr. A015'081'853)  Bargeld Fr. 4'965.– (Asservat Nr. A015'081'966)  Bargeld Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A015'082'378)  Bargeld Fr. 3'600.– (Asservat Nr. A015'082'732)  Bargeld Fr. 435'000.– (Asservat Nr. A015'115'954)  Bargeld Fr. 16'012.50 (Asservat Nr. A015'116'015)  Goldbarren (100 g) (Asservat Nr. A015'082'389).

- 11 - 10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" Urteil des Bundesgerichts: (Urk. 102 S. 25) "Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzugehen ist. Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2023 wird aufgehoben und das vorinstanzliche Dispositiv in den Ziffern 5 und 6 neu gefasst. "5. Von der Anordnung einer Landesverweisung samt deren Ausschreibung im SIS wird abgesehen." "6. [Entfällt]" Im Übrigen wird die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

- 12 - 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Rechtsanwältin X2._____ und Rechtsanwalt X1._____ wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je Fr. 1'500.– ausgerichtet. 5. (Mitteilungen)" Berufungsanträge im aktuellen Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 1) 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A._____ teilweise aufzuerlegen. 2. Es seien A._____ die Kosten für die erbetene Verteidigung von Rechtsanwältin X2._____ im Berufungsverfahren im Umfang von CHF 8'402.75 inkl. MwSt. als Entschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 115 resp. 117 S. 2) 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten A._____ mindestens im Umfang der Hälfte aufzuerlegen. 2. Es sei für den durch Rechtsanwältin X2._____ als erbetene Verteidigung erbrachten Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter: Es sei Rechtsanwältin X2._____ eine angemessene Entschädigung zu einem Ansatz von Fr. 220.– (zzgl. Mehrwertsteuer) pro Stunde zuzusprechen.

- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obenerwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 14. November 2023 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 88 S. 8 f.). 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 14. November 2023 liess der Beschuldigte am 6. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (vgl. Urk. 92, 93/1-2). Aus der Begründung der Beschwerde schloss das Bundesgericht, dass der Beschuldigte eine Verurteilung gemäss Eventualanklage (statt der Hauptanklage), eine mildere Bestrafung und den Verzicht auf eine Landesverweisung erreichen wollte (Urk. 102 S. 5, Urk. 93/2). Mit Urteil vom 6. Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise - das heisst bzgl. der Landesverweisung - gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten sei. Das angefochtene Urteil der hiesigen Kammer wurde aufgehoben und das Dispositiv des ersten obergerichtlichen Urteils in den Ziffern 5 und 6 im Sinne eines reformatorischen Entscheids wie folgt neu gefasst: "5. Von der Anordnung einer Landesverweisung samt deren Ausschreibung im SIS wird abgesehen." "6. [Entfällt]" Im Übrigen wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 102 S. 25). Der Entscheid des Bundesgerichts ging hierorts am 5. März 2025 ein (Urk. 102). 3. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 104-106), wurde mit Präsidialverfügung vom 13. März 2025 dessen schriftliche Durchführung angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 107). Nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 110) liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 15. April 2025 hierorts fristgerecht einreichen

- 14 - (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2025 wurde das Doppel der Berufungsbegründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zugestellt sowie Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen bzw. sich freigestellt vernehmen zu lassen (Urk. 112). Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort inkl. Anträge ins Recht (Urk. 115 resp. 117). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2025 auf Vernehmlassung (Urk. 114). 4. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessgegenstand, Rückweisung und Bindungswirkung 1. Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Vorliegend hat das Bundesgericht bezüglich des von ihm als zur Beschwerde begründet erachteten Punkt der Landesverweisung einen reformatorischen Entscheid gefällt und den Entscheid der hiesigen Kammer vom 14. November 2023 lediglich noch zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die hiesige Kammer zurückgewiesen. 2. Das Bundesgericht hob somit zwar das gesamte Berufungsurteil vom 14. November 2023 auf (Urk. 102 S. 25). Vom höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren ist jedoch zum einen der Rechtskraftbeschluss, mit welchem die Rechtskraft der Dispositivziffern 6-7 und 9-12 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Ebenso nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden, zweiten Berufungsverfahrens sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), der Freispruch (Dispositivziffer 2), die Sanktion (Dispositivziffern 3-4), die Entscheide

- 15 über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 7-9) sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs (Dispositivziffer 10). Betreffend die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (Dispositivziffern 5-6) erübrigt sich eine Beurteilung angesichts des reformatorischen Entscheids des Bundesgerichts schliesslich ebenfalls. Die neue Fassung des Bundesgerichts der Dispositivziffern 5 (und 6) ist zu übernehmen resp. rechtskräftig. Zur Disposition stehen somit und gemäss Anweisung des Bundesgerichts lediglich noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Urk. 102 S. 24). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstes Berufungsverfahren 1.1. Im ersten Berufungsverfahren unterlag der Beschuldigte im Wesentlichen hinsichtlich der neu als erstellt erachteten Version gemäss Hauptanklage betr. BetmG, der Dauer der Freiheitsstrafe und der Anordnung einer Landesverweisung, obsiegte aber in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei (Urk. 88 S. 6 f. und 59 f.). Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten sodann im Umfang von drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids ist von der Anordnung einer Landesverweisung nunmehr abzusehen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sowie angesichts des nicht unerheblichen Arbeitsaufwands für die Beurteilung der Frage der Landesverweisung erscheint eine Reduktion der Kostenauflage auf die Hälfte angemessen. Zur anderen Hälfte sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind zur Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. 1.2. An der Kostenfestsetzung bezüglich der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'600.– und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt

- 16 lic. iur. X1._____, in der Höhe von Fr. 7'300.– ist nichts auszusetzen, weshalb diese zu bestätigen ist. 1.3.1. Der Antrag betreffend Absehen von einer Landesverweisung wurde im ersten Berufungsverfahren nicht durch den amtlichen Verteidiger, sondern durch die erbetene Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ begründet (Urk. 83). Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich unterlag, wurde ihm für den Aufwand der erbetenen Verteidigung auch keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 88 S. 56). Nach dem besagten Entscheid des Bundesgerichts obsiegt der Beschuldigte nun in Bezug auf die Landesverweisung, weshalb ihm eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zusteht (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.3.2. Der vorliegende Fall bot hinsichtlich der Frage der Landesverweisung gewisse rechtliche Schwierigkeiten, wie die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der verschiedenen Instanzen zeigen. Nicht nur aufgrund der Komplexität, sondern auch angesichts der immensen Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten rechtfertigte sich der Beizug einer Rechtsvertretung, wenn auch dem amtlichen Verteidiger eine sachlich versierte Auseinandersetzung mit der Frage der Landesverweisung hätte zugemutet werden können. 1.3.3. Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 8'402.75 inkl. MwSt. (Urk. 111 S. 1). Dieser Betrag setzt sich aus einem geltend gemachten zeitlichen Aufwand für Verteidigung betr. Landesverweisung von 25.96 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich Auslagen von Fr. 95.– und MwSt. zusammen (Urk. 84/8). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und hinsichtlich des Plädoyers angemessen. Das Aktenstudium, welches beim amtlichen Verteidiger nicht im gleichen Umfang zusätzlich angefallen wäre, umfasst 6.25 Stunden. In Anbetracht dessen, dass die erbetene Verteidigerin über fundierte Kenntnisse bezüglich des Non-Refoulement verfügt und auf Migrationsrecht spezialisiert ist, ist jedoch davon auszugehen, dass diese zeitliche Einbusse bei der materiellen Bearbeitung des Falls durch das bereits vorhandene Fachwissen wieder ausgeglichen wurde. Die Schwierigkeit der vorliegenden Thematik der

- 17 - Landesverweisung rechtfertigt einen Stundenansatz im oberen Bereich des in § 3 AnwGebV statuierten Tarifrahmens von Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Demzufolge erscheint der im ersten Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand angemessen. 1.3.4. Dem Beschuldigten ist somit eine Prozessentschädigung von Fr. 8'402.75 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2. Aktuelles Berufungsverfahren 2.1. Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das aktuelle Berufungsverfahren sind in der Höhe von Fr. 887.05 (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 120) und erscheinen als angemessen. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die erbetene Verteidigerin stellte für das aktuelle Berufungsverfahren keine Honorarforderung (vgl. Urk. 121). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 14. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.–5. […] 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten, unter der BM-Lagernummer B01408-2021

- 18 lagernden Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:  Kokain-Vortest (Asservat Nr. A015'080'872)  280 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'295)  2 Plastiksackreste (Asservat Nr. A015'081'319)  Feinwaage mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'320)  2 Küchenmesser mit Kokainresten (Asservat Nr. A015'081'342)  div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A015'081'353)  Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'364)  Vakumiergerät (Asservat Nr. A015'081'375)  Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'081'386)  337 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'433)  15.6 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'444)  19.9 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'081'455)  Marihuana-Schnelltester (Asservat Nr. A015'081'795)  Küchenfeinwaage (Asservat Nr. A015'081'819)  1 Plastikbeutel mit Marihuana (Asservat Nr. A015'081'875)  15.3 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. A015'081'897)  Plasitksäcklein mit Kokain (Asservat Nr. A015'081'944)  div. leere Knistersäcke (Asservat Nr. A015'081'988)  div. Plastikhandschuhe (Asservat Nr. A015'082'005)  div. leere Plastikbeutel (Asservat Nr. A015'082'027)  2'958 Gramm Marihuna (Asservat Nr. A015'082'038)  1'996 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'061)  6'920 Gramm Marihuana (Asservat Nr. A015'082'083)  Streckmittel für Heroin (Asservat Nr. A015'082'094)  Plastikeinweghandschuhe (Asservat Nr. A015'082'152)  4'168 Gramm Haschisch (Asservat Nr. A015'082'185)  2'567 Gramm MDMA (Ectasy) (Asservat Nr. A015'082'196)  165 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'209)  432 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'538)  497 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'561)  996 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. A015'082'583) 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet:

- 19 -  2 falsche Banknoten à CHF 100 (Asservat Nr. A015'080'907)  Fingernagelränder (Asservat Nr. A015'082'107)  1 weisser Züri-Sack mit div. Inhalt (Asservat Nr. A015'082'118)  Tresor (Asservat Nr. A015'082'254)  Geldzählgerät (Asservat Nr. A015'082'265)  Bademantel mit vernähtem Ärmel (Asservat Nr. A015'082'287) 8. […] 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 100'000.– (Asservat Nr. A015'115'501) wird eingezogen und verfällt als deliktisch erlangter Erlös nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Staat. 10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210603-081 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt des Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 11. Von einer erneuten Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten wird abgesehen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 10'169.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'645.00 Auslagen Polizei Fr. 16'312.30 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 17'701.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. […] 14. […] 15. (Mitteilungen) 16./17. (Rechtsmittel)» 2. [Mitteilungen]"

- 20 - 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 14. November 2023 inklusive der Neufassung von Ziff. 5 und 6 durch das Bundesgericht wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d BetmG. 2. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 343 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung samt deren Ausschreibung im SIS wird abgesehen. 6. [Entfällt] 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Laptop, Marke Asus (Asservat Nr. A015'082'141)  Paycard (Asservat Nr. A015'081'400)  6 Fahrzeugschlüssel (Asservat Nr. A015'081'411)  Schlüsselbund mit div. Schüssel (Asservat Nr. A015'082'878)  div. Mietverträge etc. (Asservat-Nr. A015'082'129)  div. handschriftliche Notizen (Asservat Nr. A015'080'883)  div. Unterlagen aus Kofferraum (Asservat Nr. A015'082'367)  1 Reisekoffer, weiss (Asservat Nr. A015'082'232). 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung oder gutscheinenden Verwendung überlassen:

- 21 -  Mobiltelefon, iPhone 7 (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'080)  Mobiltelefon, iPhone (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'137)  Mobiltelefon, iPhone 11 (IMEI-Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'182)  Mobiltelefon, iPhone (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'081'466)  Mobiltelefon, iPhone 12 Pro (IMEI Nr. …) (Asservat Nr. A015'079'831)  Mobiltelefon, iPhone 12 Mini (IMEI Nr….) (Asservat Nr. A015'079'853)  SIM-Kartenhalter Swisscom und Sunrise (Asservat Nr. A015'080'918)  SIM-Kartenhalter Yallo (Asservat Nr. A015'080'941)  SIM Karte Yallo mit Halter (Asservat Nr. A015'080'963)  SIM Karte Yallo ohne Halter (Asservat Nr. A015'080'985). 9. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. März 2022 und 24. März 2022 beschlagnahmten Barschaften und der Vermögensgegenstand werden eingezogen:  Bargeld Fr. 34'070.– (Asservat Nr. A015'081'853)  Bargeld Fr. 4'965.– (Asservat Nr. A015'081'966)  Bargeld Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A015'082'378)  Bargeld Fr. 3'600.– (Asservat Nr. A015'082'732)  Bargeld Fr. 435'000.– (Asservat Nr. A015'115'954)  Bargeld Fr. 16'012.50 (Asservat Nr. A015'116'015)  Goldbarren (100 g) (Asservat Nr. A015'082'389). 10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt. 11. […] 12. […] 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Begründung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt: 1. Die Kostenfestsetzung bezüglich des ersten Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 11) wird bestätigt. 2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren werden zur Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'402.75 für anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 887.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.). 5. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die erbetene Verteidigung  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 23 - 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin