Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2026 SB250113

27 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,991 mots·~55 min·2

Résumé

Qualifizierter Raub etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250113-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 27. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend qualifizierter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 (DG240051)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. März 2024 (Urk. 27) und der Ergänzung der Anklage vom 24. November 2025 (Urk. 75) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Über die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, Spuren und Spurenträger sowie über die folgenden in der Polis-Geschäfts-Nr. 86046255 sichergestellten Spuren und Spurenträger wird die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Untersuchungsnummer ..., entscheiden:  Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A017'699'217);  Kondom (Asservat Nr. A017'699'240);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'704'277);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'704'299);

- 3 -  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'706'080);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'704'313);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'704'324);  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A017'699'386);  DNA-Spur – Wattetupfer Asservat Nr. A017'699'400);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'699'411);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'699'433);  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A017'699'615);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'699'626);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'699'637);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'699'648);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A017'699'659);  Büromesser (Asservat Nr. A017'699'251);  Bollenstein (Asservat Nr. A017'699'364);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A018'022'021);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A018'022'214);  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A018'022'123). 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 - 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'143.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'240.– Auslagen Polizei Fr 7'400.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (RA Dr. iur. Y._____ inkl. MwSt.) Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X._____ (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei für die Haft von 80 Tagen eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzusprechen. 3. Die Zivilansprüche des Privatklägers B._____ seien abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 b) Des Privatklägers B._____: (Urk. 62 S. 2; Urk. 86 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 15'314.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 19. August 2023 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 68 S. 2; Urk. 88 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und damit die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 5. November 2024 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 54) und am 9. November 2024 der Privatkläger B._____ (Urk. 55) je fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 30. Oktober 2024 an, welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 27 ff.; Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 56 = Urk. 60) am 4. bzw. 5. Februar 2025 (Urk. 58/2 und Urk. 59) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 12. Februar 2025 (Urk. 61) sowie der Privatkläger am 24. Februar 2025 (Urk. 62) je fristgerecht seine Berufungserklärung ein. 2. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2025 wurde den Parteien in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je Kopien der eingegangenen Berufungserklärungen des Beschuldigten sowie des Privatklägers zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft erklärte hierauf fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 68). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde dies den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde dem Privatkläger antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 69). 3. Am 6. August 2025 wurden die Parteien auf den 27. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). 4. Mit Beschluss vom 7. November 2025 wurde – in Gutheissung eines entsprechenden Antrags des Privatklägers (vgl. Urk. 62 S. 3 ff.) – der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklage im Hinblick auf den Vorwurf einer versuchten vorsätzlichen Tötung gegeben (Urk. 73). Am 25. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine entsprechende Anklageergänzung ein (Urk. 75). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 wurde diese dem Beschuldigten und dem Privatkläger zur Kenntnis gebracht und es wurde den Par-

- 7 teien mitgeteilt, dass somit an der Berufungsverhandlung neu auch über den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verhandelt werde (Urk. 76/1-2). 5. Am 20. Januar 2026 wurde vom Gericht sodann von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 81). 6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw C._____ sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für den Privatkläger B._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 61 S. 2; Urk. 62 S. 2; Urk. 68 S. 2; Urk. 86 S. 1 f.; Urk. 88 S. 1). Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. Novem-

- 8 ber 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Der Beschuldigte erklärte, das vorinstanzliche Urteil mit seiner Berufung vollumfänglich anzufechten. Er verlangt einen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen, die Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft sowie die Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers, unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 61 S. 2). 1.3 Der Privatkläger beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt gemäss Dispositivziffer 1 sowie die Regelung seiner Zivilansprüche gemäss Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und qualifiziertem Raub (eventualiter wegen versuchtem qualifiziertem Raub) sowie die vollumfängliche Gutheissung seiner Zivilansprüche, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 62 S. 1 f.; Urk. 86 S. 1 f.). 1.4 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldpunkt gemäss Dispositivziffer 1 sowie die Strafzumessung gemäss Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt einen Schuldspruch wegen qualifiziertem Raub und die Ausfällung einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe (Urk. 68 S. 1 f.; Urk. 88 S. 1). 1.5 Sinngemäss unangefochten blieben somit einzig die Dispositivziffern 6 (Beschlagnahmungen) und 9 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 1.6 Soweit einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat (bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 betreffend Landesverweisung und SIS-Ausschreibung), ist bei dessen Überprüfung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

- 9 - 2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1; BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2). III. Schuldpunkt 1.1 Die Vorinstanz erachtete den (ursprünglichen) Anklagesachverhalt – wonach der Beschuldigte den Privatkläger überfallen habe, um ihm seine Goldketten zu entwenden, und ihm nach dessen Gegenwehr mit einem Messer diverse Verletzungen im Gesicht zugefügt habe, wobei er auch eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen habe, die aber tatsächlich nicht eingetreten sei (vgl. Urk. 27) – weitgehend als erstellt. Nicht dem eingeklagten Vorfall zuordnen liessen sich gemäss Vorinstanz jedoch die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers u.a. festgestellten Knochenbrüche an der Kieferhöhle links mit dazugehörigen Blutansammlungen. Diese seien vielmehr auf einen vorangegangenen Arbeitsunfall des Privatklägers zurückzuführen. Zudem lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Messer zwecks Verübung des Raubüberfalls bzw. zur Beutesicherung eingesetzt habe. Durch die Messerstiche habe der Beschuldigte einzig seine Flucht ermöglichen wollen,

- 10 nachdem sich im Zuge des Überfalls herausgestellt habe, dass ihm der Privatkläger körperlich überlegen gewesen sei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten entsprechend des (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. Urk. 60 S. 5 bis S. 39). 1.2 Wie eingangs erwähnt, wird dem Beschuldigten im Berufungsverfahren zudem neu vorgeworfen, mit seinen Messerstichen gegen das Gesicht des Privatklägers nicht nur eine schwere Körperverletzung, sondern auch den Tod des Privatklägers in Kauf genommen zu haben (vgl. Urk. 73; Urk. 75 S. 2). 2.1.1 Die Verteidigung brachte bezüglich des Sachverhaltes im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, der Privatkläger sei lediglich zweimal und nicht mehrfach mit dem Messer ins Gesicht gestochen worden. Zudem handle es sich um oberflächliche, kleine Verletzungen – um Kratzer – die nicht durch gezielte, kraftvolle Stichbewegungen mit einem Messer, wie es der Privatkläger zu Protokoll gegeben habe, entstünden. Die festgestellten Verletzungen seien vielmehr mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar, wonach er auf dem Rücken liegend ungezielte Stichbewegungen ausgeführt habe, nachdem der Privatkläger einen Stein behändigt und ihm fünf Mal auf den Kopf geschlagen habe. Die Verletzungen des Beschuldigten zeigten sodann, dass der Privatkläger gezielt auf den Kopf eingeschlagen haben müsse, was im Widerspruch zu dessen Aussagen stehe, wonach er mit dem Stein gezielt auf die Hand des Beschuldigten geschlagen und er selbst nichts gesehen habe, da er stark am Kopf geblutet habe (Urk. 85 S. 6 f., 9; Prot. II S. 19, 23). Sodann habe der Beschuldigte konstant ausgesagt, dass seitens des Privatklägers nonverbale Provokationen erfolgt seien und sich die verbale Kommunikation auf Unverfängliches beschränkt habe. Es liege in der Natur der Sache, dass nonverbale Provokationen schlecht wiedergegeben werden könnten, insbesondere wenn man unter Alkohol- und Drogeneinfluss provoziert werde (Urk. 85 S. 7 f.; Prot. II S. 21 f.). Der Einfluss von Alkohol und Kokain erkläre sodann, weshalb der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Bus in die entgegengesetzte Richtung zu seinem Wohnort gegangen sei und

- 11 weshalb die Auseinandersetzung aufgrund blosser Provokationen derart eskaliert sei (Urk. 85 S. 8; Prot. II S. 21 f.). 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft brachte bezüglich des Sachverhaltes im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe sein Messer nicht bloss gezückt, um vom Privatkläger davonzukommen. Dementsprechend habe auch die Vorinstanz erkannt, dass die Aggression und der Angriff von Beginn an und durchgehend vom Beschuldigten ausgegangen sei. Zudem sei es auch nach der Auffassung der Vorinstanz völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte bei einer heftigen Auseinandersetzung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, ein Messer aus seinem Portemonnaie aus seinem Hosensack zu holen und die Klinge unter Beizug seiner zweiten Hand aufzuklappen. Der Beschuldigte habe folglich das Messer bereits von Anfang an geöffnet in der Hand gehalten haben müssen und sei darüber hinaus bereit gewesen, dieses nötigenfalls einzusetzen, um die Goldketten des Privatklägers zu erlangen bzw. zu sichern und seinen Raub erfolgreich durchzuführen und schliesslich mit der Beute flüchten zu können. Der Beschuldigte habe das Messer somit des Raubes wegen eingesetzt (Urk. 88 S. 2 f.). 2.1.3 Der Vertreter des Privatklägers brachte bezüglich des Sachverhaltes im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass der Privatkläger das Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, detailliert und im Ablauf stimmig geschildert habe und seine Aussagen demnach glaubhaft seien. Die von ihm geschilderten Geschehnisse seien auch von der Auskunftsperson D._____ bestätigt worden. Wäre der Privatkläger selbst der Aggressor gewesen, hätte er die Auskunftsperson D._____ sicher nicht aufgefordert, die Polizei zu rufen (Urk. 86 S. 4 f.). Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So sei der Beschuldigte nicht in der Lage, konkret darzulegen, wie und weshalb der Privatkläger ihn provoziert haben soll (Urk. 86 S. 6 f.; Prot. II S. 20). Sodann liege der Wohnort des Beschuldigten von der Haltestelle E._____ in der entgegengesetzten Richtung des Wohnorts des Privatklägers. Der Beschuldigte habe nie nachvollziehbar dargelegt, weshalb er sich in der Unterführung beim

- 12 - E._____, welche auf dem Nachhauseweg des Privatklägers liege, aufgehalten habe, anstatt sich nach Hause zu begeben (Urk. 86 S. 7). Der Beschuldigte verstricke sich darüber hinaus in zahlreiche Widersprüche, weshalb die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Erstkontakt, zur Busfahrt und zur Ursache der Auseinandersetzung sowie die Angaben zu den Geschehnissen nach dem Verlassen des Busses – insbesondere zum Hervorholen des Messers – wenig überzeugend seien (Urk. 86 S. 8 ff.; Prot. II S. 24). Nicht nachvollziehbar sei jedoch die vorinstanzliche Begründung, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Messer eingesetzt habe, um sich die Flucht zu ermöglichen. Wenn kein anderer vernünftiger Grund als die gewalttätigte Aneignung der Goldkette ersichtlich ist, werde deutlich, dass der Beschuldigte das Messer genau zu diesem Zweck eingesetzt habe. So habe der Beschuldigte denn auch sofort, nachdem er die Ketten vom Hals des Privatklägers gerissen habe und die beiden zu Boden gefallen seien, mit dem Messer wahllos auf das Gesicht des Privatklägers eingestochen. Im Hinblick auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sei festzuhalten, dass die Knochenbrüche nicht von einem Arbeitsunfall stammten; die Verletzung an der Hand stamme von einem Arbeitsunfall. Schliesslich lasse sich der Anklagesachverhalt auch in Bezug auf den Tötungsvorsatz erstellen. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit zahlreichen wahllosen Messerstichen gegen das Gesicht des Privatklägers im Rahmen eines dynamischen Geschehens dessen Schläfenschlagader sowie die lebenswichtigen Hauptschlagadern an dessen Hals hätte verletzen können und es zu einem massiven Blutverlust mit tödlichen Folgen hätte kommen können (Urk. 86 S. 13 f.; Prot. II S. 24). 2.2 Hinsichtlich der Erstellung des (ursprünglichen) Anklagesachverhalts kann vorab – mit nachfolgenden Ergänzungen und Korrekturen (vgl. E. 2.6 nachstehend) – auf die einlässlichen und weitestgehend zutreffenden, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 5 bis S. 33). 2.3 Unbestritten – wie auch im Wesentlichen bereits aufgrund objektiver Beweismittel erwiesen – ist, dass es am Samstag, 19. August 2023, um ca. 07:15 Uhr auf einem Fussweg bei der Liegenschaft F._____-strasse ... in ... Zü-

- 13 rich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam. Dabei nahm der Beschuldigte den Privatkläger in den "Schwitzkasten" und riss ihm dessen Goldketten vom Hals. Zudem stach der Beschuldigte mit einem von ihm mitgeführten sog. "Büromesser", mit einer Klingenlänge von ca. 4,5 cm (nicht: 45 cm, wie die Vorinstanz in Urk. 60 S. 42 fälschlicherweise ausführte), dem Privatkläger mehrfach ins Gesicht. Der Privatkläger wiederum schlug den Beschuldigten mit einem herumliegenden Stein mehrfach gegen den Kopf. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erlitten sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte entsprechende, stark blutende Kopfverletzungen (vgl. zur angetroffenen Situation insbesondere die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich, Urk. 2/1 S. 3 ff., den Anzeigerapport, Urk. 1/1, und die Spurensicherungsberichte, Urk. 10/1, Urk. 10/5 und Urk. 10/7; vgl. zu den verwendeten "Tatwerkzeugen" Urk. 2/6 und Urk. 10/1 S. 2 ff.; vgl. zu den Verletzungen die IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten und des Privatklägers, Urk. 8/13 S. 6 f. und Urk. 9/11 S. 5 f.). 2.4 Strittig ist hingegen, in welcher Reihenfolge die jeweiligen Handlungen erfolgten bzw. wer gegen wen (weshalb) zuerst gewalttätig wurde. Während der Beschuldigte zusammengefasst geltend macht, vom Privatkläger provoziert worden zu sein und sich erst mit dem Messer gewehrt zu haben, nachdem der Privatkläger mit einem Stein auf ihn eingeschlagen habe, schilderte der Privatkläger zusammengefasst, dass der Beschuldigte ihn unvermittelt von hinten in den "Schwitzkasten" genommen habe, um ihm seine Goldketten zu entwenden. Der Privatkläger habe den Beschuldigten dabei zunächst überwältigen bzw. zu Boden schleudern können, woraufhin der Beschuldigte mit einem Messer auf das Gesicht des Privatklägers eingestochen habe. Dagegen habe sich der Privatkläger wiederum mit einem vom Boden aufgenommenen Stein zur Wehr gesetzt, mit welchem er dem Beschuldigten das Messer aus der Hand habe schlagen wollen. Da der Privatkläger wegen seiner stark blutenden Kopfwunden nicht genau gesehen habe, wohin er schlage, habe er dabei (auch) den Kopf des Beschuldigten getroffen.

- 14 - 2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, führt die Würdigung der Aussagen des Privatklägers einerseits und des Beschuldigten anderseits vorliegend zu einem eindeutigen Ergebnis: Während die Aussagen des Privatklägers im Wesentlichen detailliert, nachvollziehbar, konstant und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft ausfallen, erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich, pauschal, unlogisch und lebensfremd, mithin unglaubhaft (vgl. Urk. 60 S. 18 ff., S. 26 ff. und S. 32 f.). Letztlich gibt der Beschuldigte sogar zu, den Privatkläger unvermittelt von hinten in den "Schwitzkasten" genommen und ihm die Goldketten abgerissen zu haben, vermag indessen – trotz mehrfachen Befragens – weder nachvollziehbar zu beschreiben, aufgrund welcher "Provokationen" des Privatklägers er dies getan haben will, noch warum er dem Privatkläger zuvor mehrere Minuten von der Busstation auf dem Heimweg folgte, obwohl er selbst in entgegengesetzter Richtung wohnte. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Kokaineinfluss stand, vermag keine vernünftige Erklärung für den Umweg nach Hause zu liefern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wäre denn auch eine Wiedergabe bzw. Beschreibung der geltend gemachten Provokationen seitens des Privatklägers durchaus möglich gewesen, selbst wenn diese nonverbal erfolgt sein sollten (vgl. Prot. II S. 21 f.). Der Beschuldigte vermochte letztlich nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erläutern und zu substantiieren, wie es zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen war. Die Darstellung des Privatklägers, wonach er vom Beschuldigten einseitig und ohne vorgängige Provokation zwecks Entwendung seiner gut sichtbaren Goldketten überfallen worden sei, erweist sich demgegenüber aufgrund der Umstände als wesentlich überzeugender. 2.6 Zu korrigieren ist die Vorinstanz, soweit sie die Aussagen der Auskunftsperson D._____ teilweise zu Lasten des Beschuldigten verwendete (Urk. 60 S. 30), obwohl diese nicht verwertbar sind. D._____ hätte als offenkundig tatunbeteiligte Person im Rahmen der Untersuchung als Zeuge einvernommen werden müssen (vgl. Art. 162 StPO), wurde jedoch lediglich im polizeilichen Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt (Urk. 5/1). Seine Aussagen können deshalb nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet

- 15 werden. Es ergeben sich daraus allerdings auch keine den Beschuldigten entlastenden Momente, die der Darstellung des Privatklägers widersprechen würden. Entgegen der fehlerhaften – und im Widerspruch zur zutreffenden übrigen Beweiswürdigung stehenden – Zusammenfassung des Ablaufs durch die Vorinstanz (in Urk. 60 S. 32 unten) ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mit dem linken Arm von hinten in den "Schwitzkasten" nahm und ihm dabei mit der rechten Hand die Goldketten vom Hals riss, worauf der Privatkläger den Beschuldigten zu Boden "schwang" und die (vom Beschuldigten losgelassenen) Goldketten wieder an sich nahm. Daraufhin stach der Beschuldigte mit dem Messer auf das Gesicht des Privatklägers ein, worauf dieser wiederum einen Stein behändigte und sich damit gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte. Zu korrigieren ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte zur Beutesicherung bzw. zur Wiedererlangung der Beute mit dem Messer zugestochen habe (Urk. 60 S. 33). Denn wie die Vorinstanz an anderer Stelle richtig erkannte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer rasch behändigen konnte und dementsprechend bereits griffund einsatzbereit hatte, bevor er vom Privatkläger zu Boden geschleudert wurde, ist doch das vom Beschuldigten geschilderte "Hervorkramen" und Aufklappen des Messers aus dem Portemonnaie während er am Boden lag und dabei angeblich noch vom Privatkläger traktiert wurde, als völlig lebensfremd zu taxieren (vgl. Urk. 60 S. 29 und S. 32 f.). Der Privatkläger schilderte denn auch, dass der Beschuldigte das Messer bereits unmittelbar nach dem zu-Boden-gehen in der Hand hatte bzw. ihn damit attackierte (vgl. Urk. 4/1 S. 4 oben; Urk. 4/3 S. 11 unten, S. 13 oben und S. 14 oben). Dass der Beschuldigte das Messer also griff- und einsatzbereit hatte und nicht zögerte, es im Rahmen des Überfalls auf den Privatkläger auch einzusetzen, spricht dafür, dass er bereits im Vorfeld damit kalkulierte, dieses bei allfälliger Gegenwehr des Privatklägers zur Beutesicherung bzw. Durchsetzung seiner Diebstahlsabsichten zu verwenden. Für diese Annahme spricht denn auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der zeitweiligen "Rückeroberung" der Beute durch den Privatkläger und dem Messereinsatz des Beschuldigten (vgl. Urk. 4/3 S. 11 unten). Angesichts des erstellten Vor-

- 16 gehens des Beschuldigten besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass er die Beute zurückgelassen hätte, wenn der Privatkläger aufgrund des Messers seine Gegenwehr eingestellt und von der Beute abgelassen hätte. Schliesslich ist die Vorinstanz insofern zu korrigieren, als sie davon ausgeht, es lasse sich nicht erstellen, dass die rechtsmedizinisch festgestellten Knochenbrüche im Gesicht des Privatklägers einen Zusammenhang zum eingeklagten Vorfall aufwiesen, zumal der Privatkläger ausgesagt habe, dass diese möglicherweise von einem früheren Arbeitsunfall stammten (Urk. 60 S. 9 f.). Die vorliegenden Arztberichte führen die unmittelbar nach dem Vorfall im Notfall des USZ festgestellten "multiplen Frakturen des Sinus maxillaris links (Nasennebenhöhle) mit Hämatom (Bluterguss)" bzw. "nicht dislozierte Fraktur der medialen Wand des linken Sinus maxillaris" sowie "Verdacht auf gering dislozierte Fraktur der Facies anterior" ohne Weiteres auf die vom Privatkläger angegebenen "multiplen Schläge ins Mittelgesicht" und "oberflächliche Messerstiche im Gesicht" zurück (Urk. 7/5 S. 1 und Urk. 7/6 S. 1). Auch wenn sich das IRM-Gutachten nicht explizit zur Entstehungsweise dieser Verletzungen äusserte, ergeben sich daraus auch keinerlei Vorbehalte zur Einschätzung der behandelnden Ärzte des USZ (Urk. 9/11 S. 6). Daran ändert nichts, dass der Privatkläger im Rahmen einer Einvernahme auf Vorhalt der vorgenannten ärztlichen Befunde ausführte: "Er [= der Beschuldigte] hat mich nur mit dem Messer angegriffen. Wenn es Brüche gegeben hat, dann war das von vorher." Sowie: "Das ist vielleicht bei der Arbeit passiert. Ich hatte da einen Unfall. Da ist Eisen auf mich gefallen (zeigt auf sein linkes Handgelenk)." Dies sei ca. vier Monate vor dem eingeklagten Vorfall passiert (Urk. 4/5 S. 7 f.). Der Privatkläger brachte den Begriff "(Knochen-)Bruch" somit offenkundig mit einer mehrere Monate zuvor am Handgelenk erlittenen Verletzung in Verbindung, was in keinem Zusammenhang mit den vorgenannten ärztlichen Feststellungen steht. Es handelt sich somit eindeutig um ein (sprachliches) Missverständnis. Hinzu kommt, dass die vorliegend erfolgten Stich-Schläge des Beschuldigten mit einem Stahlmesser gegen das Gesicht des Privatklägers offensichtlich geeignet waren, Frakturen der sensiblen Knochenstrukturen im Gesicht zu verursachen.

- 17 - 2.7 In strafrechtlicher Hinsicht offen gelassen werden kann der genaue Umfang des Deliktsguts, insbesondere ob der Privatkläger neben den sichergestellten Goldketten auch noch diverse Anhänger trug, die im Zuge des Vorfalls "verschwunden" sind (vgl. dazu nachfolgend E. VI./2.4.1 ff.), kommt dem doch weder für die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung relevante Bedeutung zu. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall verhaftet wurde und am Tatort eine ausführliche polizeiliche Spurensicherung erfolgte (vgl. Urk. 10/1 S. 2), bei der die fraglichen Anhänger jedoch nicht sichergestellt werden konnten, und sich auch ansonsten keine Hinweise auf den Verbleib dieser Anhänger in den Akten finden (vgl. etwa Urk. 2/2 ff., Urk. 10/5, Urk. 11/9, Urk. 15/15, Urk. 15/18 und Urk. 15/19), kann jedenfalls "in dubio pro reo" nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Verschwinden dieser Anhänger etwas zu tun hatte. 2.8 Schliesslich hat die Vorinstanz die Einwände der Verteidigung bezüglich angeblicher "Aussagenbeeinflussung" und "Beweisvereitelung" (vgl. Urk. 48 S. 3 ff.; Urk. 85 S. 3 ff.) bereits mit zutreffender Begründung widerlegt (Urk. 60 S. 19 f. und S. 31). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung gerügte Protokollnotiz der freien Beweiswürdigung unterliegt, wobei festzustellen ist, dass der Privatkläger offensichtlich Mühe bekundete, die Auseinandersetzung zu beschreiben, weshalb die in der Protokollnotiz festgehaltene Diskussion darüber entstand, wie seine Aussagen zu Protokoll zu nehmen waren. Ein unzulässiges Einwirken seitens des befragenden Polizeibeamten oder ein Diktieren seitens des Privatklägervertreters kann daraus jedoch nicht gefolgert werden. Betreffend die geltend gemachte Beweisvereitelung im Zusammenhang mit den Videoaufzeichnungen der VBZ ist ergänzend festzuhalten, dass diese nicht das Kerngeschehen betreffen und die Ausführungen des Privatklägers nicht als unglaubhaft erscheinen liessen, zumal der Beschuldigte selbst keine näheren Ausführungen zu den von ihm vorgebrachten (nonverbalen) Provokationen während der Busfahrt machen konnte. 2.9 Zusammenfassend ist der (relevante) objektive Anklagesachverhalt (Urk. 27 S. 2 f.) somit vollumfänglich erstellt. Ob bzw. mit welchem Vorsatz der

- 18 - Beschuldigte handelte, ist im Rahmen der folgenden rechtlichen Würdigung zu erörtern. 3.1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe das Messer des Raubes wegen eingesetzt, mithin um die Goldketten des Privatklägers zu erlangen bzw. zu sichern und seinen Raub erfolgreich durchführen und anschliessend mit der Beute flüchten zu können. Es handle sich sodann auch nicht um zwei voneinander abzugrenzende Tatentschlüsse. Vielmehr handle es sich um einen Tatentschluss, wobei sich der Raub nicht nur auf den Grundtatbestand beschränkt habe, sondern auch auf die Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, da das Vorgehen des Beschuldigten besonders gefährlich gewesen sei. Dass der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich habe töten wollen bzw. seinen Tod in Kauf genommen habe, sei eine innere Tatsache, welche dem Beschuldigten nicht leichtfertig vorgeworfen werden dürfe, weshalb ein Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 88 S. 3). 3.1.2 Der Privatklägervertreter führte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung aus, bei der Kopfregion handle es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und Kopfverletzungen könnten gravierende Folgen, namentlich auch den Tod, nach sich ziehen. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass durch das wahllose Einstechen ins Gesicht des Privatklägers dessen Schläfenschlagader und/oder die lebenswichtigen Halsschlagadern hätten verletzt werden können. In beiden Fällen hätte nicht nur eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger gedroht, sondern dessen Tod (Urk. 86 S. 15 f.). Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger "nur" die genannten Verletzungen inklusive der bleibenden Narben erlitten habe, zumal im Rahmen des dynamischen Tatgeschehens die Intensität der entstehenden Verletzungen weder dosier- noch kontrollierbar gewesen sei und der Beschuldigte nach eigenen Angaben nicht gesehen habe, wo er mit dem Messer eingestochen habe. Dies umso mehr, als der Beschuldigte unter der Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden habe (Urk. 86 S. 16). Das Risiko des Todeseintritts müsse daher als derart hoch und konkret eingestuft werden, dass sich dem Be-

- 19 schuldigten bei seiner Vorgehensweise dieses Risiko als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben müsse, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden müsse. Somit sei der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Indem er mit dem mitgeführten Messer unzählige Male auf das Gesicht des Privatklägers eingestochen habe, sei darüber hinaus der Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt. Eventualiter sei der Beschuldigte angesichts des Ausgeführten des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 86 S. 17 f.). 3.1.3 Die Verteidigung hingegen führte zur rechtlichen Würdigung ergänzend zu ihren Ausführungen vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe nach eigenen Aussagen auf dem Rücken liegend ungezielte Stichbewegungen ausgeführt, nachdem der Privatkläger einen Stein behändigt und ihm mindestens fünfmal auf den Kopf geschlagen habe. Bei dieser Sachlage lasse sich kein Vorsatz oder Eventualvorsatz auf Tötung erstellen (Urk. 85 S. 9). 3.2 Zunächst kann ohne Weiteres auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum (Grund-)Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie zu Versuch und Vorsatz verwiesen werden (Urk. 60 S. 33 f. und S. 37 f.). Sodann kam die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum korrekten Schluss, dass der Beschuldigte die Tatbestände des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte (Urk. 60 S. 33 unten bis S. 39). Auch darauf kann verwiesen werden. Fraglich ist, ob der Beschuldigte darüber hinaus auch noch schwerere Tatbestände (versuchte Tötung, qualifizierter Raub) erfüllt hat, die den von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Tatbeständen vorgehen. 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

- 20 - Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat. Was den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB angeht, liegen keine Hinweise auf einen direkten Tötungsvorsatz des Beschuldigten vor. Vielmehr stach er mit einem "Büromesser" mit einer Klingenlänge von 4,5 cm auf das Gesicht des Privatklägers ein, um dessen Widerstand zu brechen und ihn gefügig zu machen (vgl. E. 2.6 vorstehend). Dabei nahm er zwar zweifellos in Kauf, dem Privatkläger insbesondere das rechte Auge auszustechen (vgl. zur Wundlokalisation eindrücklich die Fotos anlässlich der Notfallbehandlung, hinter Urk. 7/6), zumal er sich in einem Gerangel befand und seine Stiche schon deshalb nicht präzise zu kontrollieren vermochte. Wiewohl sodann eine Tötung des Privatklägers in dieser Situation auch angesichts der rechtsmedizinischen Feststellungen (vgl. Urk. 9/11 S. 6 unten) zweifellos als möglich erscheint (namentlich durch zufällige Verletzung kritischer Blutgefässe), erscheint dieser Ausgang nicht derart naheliegend, dass daraus zu schliessen wäre, der Beschuldigte habe über eine schwere Körperverlet-

- 21 zung des Privatklägers hinaus auch dessen Tod in Kauf genommen, zumal das vom Beschuldigten verwendete Messer nur über eine vergleichsweise kurze und offenbar auch eher stumpfe Klinge ("Brieföffner") verfügte (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 10/1 S. 3) und der Privatkläger den Stichen des Beschuldigten auch nicht wehrlos ausgeliefert war. Ein Eventualvorsatz des Beschuldigten bezüglich einer versuchten vorsätzlichen Tötung ist unter diesen Umständen zu verneinen. 3.4 Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung. Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen. Eine besondere Gefährlichkeit kann sich schliesslich auch aus der Intensität der gegenüber dem Opfer angewandten Gewalt ergeben, wenn das Opfer so erheblich verletzt wird, dass die Schwelle für den Raub mit schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nur knapp nicht erreicht wurde, oder wenn diesem erhebliche

- 22 - Schmerzen zugefügt würden, ohne dass eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliegt. Dabei werden einfache und schwere vorsätzliche Körperverletzungen (Art. 122 f. StGB) zum Nachteil des Raubopfers von der Verurteilung wegen qualifizierten Raubes konsumiert (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_626/2020 vom 11. November 2020, E. 3.3, sowie BGer. 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014, E. 2.2.2, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3.5 Wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt, wird er gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Beim In-Lebensgefahr- Bringen ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. Diese Voraussetzung gilt beim Einsatz von Schusswaffen als erfüllt, wenn die aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete, geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, sodass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann. In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz. Die Annahme eines Versuchs des qualifizierten Delikts setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Täter die Grenze, welche die einfache von der qualifizierten Tatbegehung trennt, überschritten hat. So hat das Bundesgericht entschieden, dass versuchter lebensgefährlicher Raub erst bejaht werden kann, wenn der Täter damit begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen bzw. ihm eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dass das Opfer tatsächlich keine schwere Körperverletzung erlitten hat, ist demgegenüber unerheblich, steht doch kein vollendetes Delikt, sondern eben "nur" der Versuch eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Diskussion. Entscheidend ist demnach, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Handlungen für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_553/2021 vom 17. August 2022, E. 3.1 ff., sowie BGer. 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022, E. 4.3.3 f.; je m.w.H.).

- 23 - 3.6 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigte im Zuge eines Raubüberfalls eine versuchte schwere Körperverletzung durch Messerstiche ins Gesicht des Privatklägers beging, namentlich durch Inkaufnahme der Erblindung des Privatklägers auf mindestens einem Auge, welche jedoch nicht eintrat. Die Grenze zur qualifizierten Begehung war dabei offenkundig überschritten, war doch der Erfolgseintritt (Verlust eines Auges) nur noch vom Zufall abhängig, zumal im Rahmen des dynamischen Tatgeschehens die Intensität der entstehenden Verletzungen weder dosier- noch kontrollierbar war. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mit einem griff- und einsatzbereiten Messer aus kurzer Distanz auf das Gesicht des Privatklägers einstach, wobei er zudem betrunken war und unter dem Einfluss von Kokain stand. Das Risiko schwerer Verletzungen muss deshalb als derart hoch und konkret eingestuft werden, dass sich dem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise das schwere Verletzungsrisiko als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Dieser geht den Tatbeständen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl., Basel 2019, N 32 zu Art. 122 StGB, m.w.H.). 4. Der Beschuldigte ist demnach des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und -vollzug 1. Der gesetzliche Strafrahmen für qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf bis hin zu 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8) ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welcher vom Gesetzgeber in aller Regel

- 24 sehr weit gefasst worden ist, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung tragen zu können. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang es den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 60 S. 39 ff.). 2.1 Angesichts der Resultate des vorliegenden pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des IRM Zürich über die Blutanalyse beim Beschuldigten (Urk. 8/12) stellt sich die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit, welche denn auch von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 48 S. 14). 2.2 Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55, E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132, E. 6.2; 129 IV 22, E. 6.2). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2; zum Ganzen: BGer. 6B_1278/2020 vom 27. August 2021, E. 4.3, mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55, E. 5.5 f.; BGer. 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 3.4). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Um-

- 25 fang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; zum Ganzen: BGer. 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022, E. 3.3.2). 2.3 Die Vorinstanz verneinte eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, da bei einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,96 Gewichtspromillen praxisgemäss gerade noch nicht von einer solchen auszugehen sei (Urk. 60 S. 44). Gemäss Gutachten wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt jedoch nicht nur eine (rückgerechnete) maximale Blutalkoholkonzentration von 1,96 Gewichtspromillen auf (von welchem Wert zu seinen Gunsten auszugehen ist), sondern stand zusätzlich auch unter dem Einfluss von Kokain bzw. Ethylkokain. Diesbezüglich wiesen die Gutachter zudem explizit darauf hin, dass gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Kokain zu einer massiven Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen könne (Urk. 8/12 S. 3 ff.). Entgegen der Vorinstanz ist somit unter diesen Umständen zu Gunsten des Beschuldigten von einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen. Dies wird bei der Beurteilung des subjektiven Verschuldens entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen sein. Eine weitergehende Verminderung der Schuldfähigkeit kann angesichts dessen, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung noch zu einem gezielten Vorgehen in der Lage war (Angriff von hinten, mit einem Arm "Schwitzkasten", mit der anderen Hand Kette abreissen, Messereinsatz), vernünftigerweise ausgeschlossen werden. 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den ihm unbekannten Privatkläger frühmorgens auf dem Heimweg aus dem Ausgang überraschend von hinten überfiel, ihn in den "Schwitzkasten" nahm und ihm dessen Goldschmuck im Wert von insgesamt mindestens ca. Fr. 1'000.– vom Hals riss, um diesen an sich zu nehmen. Obwohl sich der Privatkläger

- 26 wehrte, liess der Beschuldigte nicht locker und setzte stattdessen noch ein – wenn auch vergleichsweise kleines – Messer gegen den Privatkläger ein, womit er auf dessen Gesicht einstach, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Der Privatkläger erlitt durch den Angriff des Beschuldigten diverse Verletzungen (Schnittverletzungen, Knochenbrüche an der Kieferhöhle, Weichteileinblutungen sowie diverse Schürfungen und Prellungen), die eine spitalärztliche Versorgung erforderten sowie eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen und bleibende Gesichtsnarben hinterliessen. Nichtsdestotrotz ist das objektive Verschulden des Beschuldigten (ausgehend vom vollendeten Delikt) innerhalb des qualifizierten Tatbestands als eher leicht zu bezeichnen, sind doch noch weitaus brutalere Vorgehensweisen bzw. gravierendere Verletzungsfolgen denkbar und war auch der Deliktsbetrag vergleichsweise gering. Gestützt auf ein eher leichtes Verschulden wäre eine Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2 Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven handelte, was das objektive Verschulden nicht massgeblich reduziert. Erheblich verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verschulden reduziert sich dadurch auf sehr leicht und die Einsatzstrafe auf fünf Jahre. 3.3 Schliesslich ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der schweren Körperverletzung bei einem Versuch blieb, was indessen nicht dem Beschuldigten, sondern vielmehr dem Zufall sowie der kraftvollen Gegenwehr des Privatklägers zu verdanken ist. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesem Titel lediglich eine leichte Strafminderung von einem Jahr. Aufgrund des Zusammentreffens eines eher leichten Verschuldens, einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit sowie des zusätzlich zu berücksichtigenden Versuchs ist die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren hier ausnahmsweise zu unterschreiten und aufgrund aller Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von vier Jahren festzusetzen. Es bleibt im Folgenden noch die Täterkomponente zu berücksichtigen.

- 27 - 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Zusammenfassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 48 f.). An der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft und nicht mehr in einer Partnerschaft lebt. Ausserdem ist er nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch seine Schwester angewiesen (Prot. II S. 11 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten resultieren letztlich weder Straferhöhungs- noch -minderungsgründe. 4.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 81), was strafzumessungsneutral zu bewerten ist. 4.3 Ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten (Geständnis, Reue, Wiedergutmachung etc.), welches eine relevante Strafminderung erlauben würde, ist nicht ersichtlich. 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen, wovon 80 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind (vgl. Urk. 60 S. 45; Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe bereits von Gesetzes wegen ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung 1. Die Vorinstanz ordnete eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS an, wobei eine Begründung für Letzteres im Urteil fehlt (vgl. Urk. 60 S. 47 ff.). 2.1 Der kolumbianische Beschuldigte wurde auch im Berufungsverfahren eines Katalogdeliktes im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (qualifizierter Raub) schuldig gesprochen und ist somit von Gesetzes wegen grundsätzlich obligatorisch für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen. Bezüglich der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägun-

- 28 gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 47 ff.). Der heute 31-jährige Beschuldigte wuchs im Wesentlichen in seinem Heimatland auf, wo er auch die Schule absolvierte, und gelangte erst im Alter von 15 Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz. Eine Berufsausbildung schloss er nicht ab. Er verrichtet Hilfsarbeiten im Stundenlohn über ein Temporärbüro, wobei er in einem 60 bis 100 %-Pensum monatlich ca. Fr. 3'500.– netto verdient (Prot. II S. 11). Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B, ist alleinstehend und hat keine Kinder. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er erachte sich als integriert in der Schweiz und habe keinen Bezug zu Kolumbien. In den letzten zehn Jahren sei er einmal für zwei oder drei Wochen bei seiner Grossmutter in Kolumbien gewesen. Es sei ihm nicht zumutbar, nach Kolumbien zurückzukehren, da er hier mehr Möglichkeiten habe (Prot. II S. 11 f., 17 f.). Eine überdurchschnittliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist jedoch nicht ersichtlich. Darüber hinaus verfügt er trotz seines rund 17-jährigen Aufenthalts in der Schweiz über keine guten Deutschkenntnisse. Auch wenn sich seine nächsten Angehörigen in der Schweiz befinden, verfügt er nach wie vor über zahlreiche Verwandte in Kolumbien – insbesondere seinen Vater und seine Grossmutter (vgl. Prot. II S. 18) –, die er auch gelegentlich besucht. Eine Reintegration in seinem Heimatland erscheint dem Beschuldigten auch angesichts seines noch jungen Alters sowie der Sprachkenntnisse ohne Weiteres zumutbar. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt somit nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls die Interessensabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen würde, machte er sich doch eines äusserst schweren Delikts (versuchter qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB) schuldig, wofür er denn auch heute mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft wurde. Daraus ergibt sich ein sehr hohes Fernhalteinteresse der Schweiz, welches die vergleichsweise geringfügigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib hierzulande ohne Weiteres überwiegt. 2.2 Was die Dauer der Landesverweisung anbelangt, wurde diese von der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgesetzt, was im Berufungsverfahren zufolge geltendem Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu Lasten des Beschuldigten geändert werden kann. Damit

- 29 bleibt es ohne Weiteres bei der von der Vorinstanz festgelegten Dauer von fünf Jahren. 3.1 Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS gilt seit BGE 147 IV 340 Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer. 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 3.2 Der Beschuldigte machte sich des versuchten qualifizierten Raubs schuldig, wofür er heute zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Angesichts der Schwere dieser Straftat und der damit einhergehenden massiven Ge-

- 30 fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ohne Weiteres anzuordnen. VI. Zivilforderungen 1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 60 S. 50 ff.). 2.1 Der Privatkläger verlangt vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren Schadenersatz von Fr. 3'314.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. August 2023 (Urk. 35; Urk. 62 S. 2). Zur Begründung führte seine Vertretung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, der Privatkläger habe von Beginn des Verfahrens an stets konstant und kohärent dargelegt, dass er anlässlich der Attacke durch den Beschuldigten vom 19. August 2023 fünf Schmuckanhänger aus echtem Gold getragen habe und diese nachher nicht mehr in seinem Besitz gewesen seien, weshalb sie ihm aufgrund der Attacke des Beschuldigten abhanden gekommen seien und daher die Kausalität – entgegen der Vorinstanz – gegeben sei. Der Privatkläger habe sich sodann mehrfach bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verbleib der vier Anhänger erkundigt. Es sei dargelegt worden, dass der Privatkläger für die vier Schmuckstücke Fr. 1'820.– bezahlt habe und davon auszugehen sei, dass diese ungefähr den gleichen Wert von je Fr. 455.– aufwiesen. Darüber hinaus sei der Privatkläger vom 19. bis 26. August 2023 arbeitsunfähig gewesen, wodurch er in der Zeit vom 21. bis 25. August 2023 einen Verdienstausfall in der Höhe von Fr. 1'494.50 erlitten habe, da er seinen Verpflichtungen aus seinem Einsatzvertrag nicht habe nachkommen können. Der Schaden berechne sich anhand des im Einsatzvertrag vorgesehenen Stundenlohns von Fr. 34.50 bei durchschnittlich 41 Stunden pro Woche sowie einer Mittagsentschädigung von Fr. 16.– pro Tag (Urk. 35 S. 3 ff.; Urk. 86 S. 18 ff.; Prot. II S. 20). 2.2 Die Verteidigung verwies an der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 15 f.; Urk. 85 S. 10; Prot. II S. 24).

- 31 - 2.3 Die geschädigte Person kann gestützt auf Art. 122 ff. StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen sowie jene der ausservertraglichen Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 OR in ihrem Urteil zutreffend ausgeführt (Urk. 60 S. 50 f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Entscheid über die Adhäsionsklage im Falle eines Schuldspruchs grundsätzlich zwingend, auch wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat dann nötigenfalls gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei ein Beweisverfahren durchzuführen. Einzig wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, ist die Klage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auch bei einem Schuldspruch auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. BGE 146 IV 211, E. 3.1; BGer. 6B_856/2024 vom 10. September 2025, E. 2.3.2; je m.w.H.). Die klagende Partei hat den von ihr geltend gemachten Zivilanspruch – seit 1. Januar 2024 neu bereits innert der Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO – substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess ist nur insofern gemindert, als auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verwiesen werden kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt wurden, hat die Privatklägerschaft hingegen vollständig zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht – soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind – detailliert darzulegen und zu beweisen. Tut sie dies nicht, kann ihre Klage mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen werden oder bei fehlendem Beweis gar abgewiesen werden, wobei diese Unterscheidung in der Praxis schwierig sein kann. Im Zweifelsfall ist die Klage deshalb mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 ff. sowie N 13 f. zu Art. 123

- 32 - StPO; OGer. ZH SB230114 vom 26. September 2023, S. 9 f., m.H.a. Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 4a ff.; BGer. 6B_856/2024 vom 10. September 2025, E. 2.3.1, m.w.H.). 2.4.1 Der Privatkläger machte in seiner Eingabe gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO geltend, anlässlich des anklagegegenständlichen Vorfalls unter anderem auch fünf Schmuckanhänger (Jesuskreuz, Ehering, Kontinent Afrika, Blume, kleines Medaillon) aus echtem Gold getragen zu haben. Von diesen fünf Anhängern sei lediglich das Jesuskreuz von der Polizei sichergestellt und an den Privatkläger zurückgegeben worden. Deshalb sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger den (geschätzten) Wert der "verschwundenen" vier Schmuckanhänger von Fr. 1'820.– zzgl. 5 % Zins seit 19. August 2023 zu bezahlen (Urk. 35 S. 3 ff.). 2.4.2 Der Beschuldigte bestritt diese Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen von Art. 124 Abs. 2 StPO sinngemäss dahingehend, es sei nicht erwiesen, dass der Privatkläger die fraglichen Anhänger tatsächlich getragen habe, wären diese doch ansonsten von der Polizei sichergestellt worden. Der Beschuldigte habe jedenfalls keine Gelegenheit gehabt, die Schmuckstücke der polizeilichen Sicherstellung zu entziehen (Urk. 48 S. 15). Der Privatkläger äusserte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu diesen Vorbringen des Beschuldigten und offerierte insbesondere auch keine Beweismittel für die bestrittene Tatsache, dass er die fraglichen Schmuckstücke anlässlich des Vorfalls überhaupt getragen habe (vgl. Urk. 46 S. 10; Prot. I S. 22 und S. 26). 2.4.3 Im Rahmen der strafrechtlichen Sachverhaltserstellung konnte (und musste) nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit dem Verschwinden dieser Anhänger etwas zu tun hatte (vgl. E. III./2.7 vorstehend), weshalb insofern auch keine Ausnahme von der Beweisführungspflicht des Privatklägers vorliegt. 2.4.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger nunmehr zwar ausführen, er habe von Beginn des Verfahrens an konstant und kohärent dargelegt, dass er anlässlich der Attacke durch den Beschuldigten vom 19. August 2023 fünf Schmuckanhänger aus echtem Gold getragen habe und diese nachher

- 33 nicht mehr in seinem Besitz gewesen seien (Urk. 86 S. 19). Diese Vorbringen erweisen sich indes als verspätet, haben doch die massgeblichen Parteivorbringen – unter Vorbehalt zivilprozessual zulässiger Noven – bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abschliessend zu erfolgen (vgl. Art. 123 f. StPO; Dolge, a.a.O., N 3b zu Art. 123 StPO). Der Privatkläger legt nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), dass es sich bei seinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung um zivilprozessual zulässige Noven handeln würde. Abgesehen davon erweist sich auch die Höhe des geltend gemachten Schadens als illiquid, zumal vom Wert eines Anhängers nicht auf denjenigen der anderen Anhänger geschlossen werden kann. 2.4.5 Damit hat der Privatkläger seine Zivilforderung nicht hinreichend begründet, weshalb sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.5.1 Der Privatkläger machte in seiner Eingabe gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO ferner geltend, er sei infolge des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 19. August 2023 bis 26. August 2023 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Da er im Stundenlohn angestellt sei, habe er in dieser Zeit einen Verdienstausfall erlitten, welchen er auf Fr. 1'494.50, zuzüglich Verzugszins seit 19. August 2023, bezifferte (Urk. 35 S. 5 f.). 2.5.2 Der Beschuldigte bestritt diese Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen von Art. 124 Abs. 2 StPO dahingehend, es sei davon auszugehen, dass der Privatkläger Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalten habe. Infolge Subrogation wären allfällige Ansprüche des Privatklägers somit auf die Versicherung übergegangen (Urk. 48 S. 16). Der Privatkläger äusserte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu diesen Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Urk. 46 S. 10; Prot. I S. 22 und S. 26). 2.5.3 Indem der Beschuldigte vorbringen liess, es sei davon auszugehen, dass allfällige Ansprüche des Privatklägers auf die zuständige Krankentaggeldversicherung übergegangen seien, bestritt er sinngemäss die Aktivlegitimation des Privat-

- 34 klägers. Da sich der Privatkläger hierzu nicht (rechtzeitig) äusserte und keine weiteren Beweismittel offerierte, liegt eine ungenügende Begründung seiner Zivilforderung vor (vgl. BGer. 6B_856/2024 vom 10. September 2025, E. 2.5). 2.5.4 Somit ist auch diese Zivilforderung des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 3.1 Der Privatkläger verlangt vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung von Fr. 12'000.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 19. August 2023 (Urk. 35; Urk. 62 S. 2). Zur Begründung führte sein Vertreter an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, es könne entgegen der Vorinstanz keine Rede davon sein, dass die vom Privatkläger aufgrund der Attacke erlittenen Verletzungen eher geringfügig gewesen seien. Auch die Behauptung, wonach die Verletzungen keine langanhaltende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mit sich gebracht hätten, entbehre jeglicher Grundlage. Die zahllosen Messerstiche ins Gesicht hätten beim Privatkläger bleibende Narben, Probleme beim Sehen sowie langanhaltende Kopfschmerzen hinterlassen. Für die Bemessung der Genugtuung seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur die erlittenen Verletzungen massgeblich, sondern insbesondere auch jene, welche hätten entstehen können, glücklicherweise jedoch nicht entstanden seien. Vorliegend hätte nicht nur die Schläfenschlagader, sondern auch die lebenswichtigen Hauptschlagadern am Hals verletzt werden können, was zu einem raschen und massiven Blutverlust und entsprechend zum Tod hätte führen können. Sodann habe die Vorinstanz die psychischen Folgen unberücksichtigt gelassen, obwohl der Privatkläger ausdrücklich geschildert habe, dass er nun in ständiger Angst lebe. Ebenso zu berücksichtigen sei, dass das Leben des Privatklägers nicht mehr so sei wie früher, als er immer ausgegangen sei. Dies tue er aus Angst nicht mehr. Der Privatkläger habe plastisch geschildert, dass er Todesängste gehabt habe. Von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei auch das schwere Verschulden des Beschuldigten, welcher den Privatkläger einzig deshalb brutal mit dem Messer attackiert habe, um ihn seines Goldschmucks zu berauben. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.– vermöge die erlittene Unbill deshalb nicht annähernd auszugleichen (Urk. 86 S. 20 ff.).

- 35 - 3.2 Die Verteidigung verwies an der Berufungsverhandlung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 16 f.; Urk. 85 S. 10; Prot. II S. 24). 3.3 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung von Genugtuungsansprüchen kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 53). 3.4 Der Privatkläger machte in seiner Eingabe gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO namentlich geltend, dass die brutale Attacke des Beschuldigten – welche der Privatkläger als lebensbedrohlich empfunden habe – bei ihm Narben im Gesicht hinterlassen habe, welche ihn ein Leben lang an den Vorfall erinnern würden. Zudem leide er seither unter Sehproblemen sowie lange Zeit auch unter Kopfschmerzen. Hinzu kämen gravierende psychische Folgen wie Angstzustände im öffentlichen Raum und sozialer Rückzug. Insgesamt sei der Privatkläger durch die Attacke des Beschuldigten in seinem Wohlbefinden schwer beeinträchtigt worden (Urk. 35 S. 6 ff.). Der Beschuldigte bestritt diese Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen von Art. 124 Abs. 2 StPO dahingehend, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen würden, welche die geltend gemachten Sehprobleme und Kopfschmerzen als Folge des Vorfalls belegen würden. Die vom Privatkläger behaupteten psychischen Folgen seien unglaubhaft, zumal er selbst gegen den Beschuldigten massiv gewalttätig geworden sei und zudem eine Vorstrafe wegen häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau aufweise (Urk. 48 S. 16 f.). 3.5 Wie bereits ausgeführt, erlitt der Privatkläger durch den unprovozierten, überraschenden Überfall des Beschuldigten auf offener Strasse von hinten sowie die anschliessenden Messerstiche in sein Gesicht, welche vom Privatkläger nachvollziehbar als lebensbedrohlich empfunden wurden, mehrere Schnittverletzungen, Knochenbrüche an der Kieferhöhle, Weichteileinblutungen sowie diverse Schürfungen und Prellungen, die eine spitalärztliche Versorgung erforderten sowie eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen und Gesichtsnarben hinterliessen. Die Verteidigung wendet zwar zu Recht ein, dass die vom Privatkläger geltend gemachten anhaltenden Sehprobleme und Kopfschmerzen sowie die psy-

- 36 chischen Beeinträchtigungen als Folge des anklagegegenständlichen Vorfalls nicht ärztlich dokumentiert sind und daher bei der Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt werden können. Hingegen ist auch ohne entsprechende Therapieberichte durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass der vom Privatkläger unvermittelt erlittene, durchaus als brutal zu bezeichnende Angriff des Beschuldigten zu nachhaltigen Angstzuständen und sozialem Rückzug führte, zumal der Privatkläger um sein Leben fürchten musste. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger selbst gewalttätig wurde (um sich gegen die Messerstiche zu wehren). Dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, vermag das hier massgebende zivilrechtliche Verschulden sodann nicht weiter zu erhöhen (aber auch nicht zu reduzieren). 3.6 Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung von Fr. 6'000.–, zzgl. 5 % Zins seit 19. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. VII. Kostenfolgen 1. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Disp.-Ziff. 10 und 11) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 60 S. 56 f.) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, wogegen die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger mehrheitlich obsiegen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

- 37 - 3.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung (Urk. 83/2; Prot. II S. 6 und 27) auf Fr. 6'340.30 (inkl. MwSt.) festzusetzen. 3.2 Das Honorar des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 87) auf Fr. 6'603.70 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 bezüglich Dispositivziffern 6 (Beschlagnahmungen) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 80 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 38 - 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'340.30 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 6'603.70 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (inkl. MwSt.). 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz

- 39 -  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2026 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: MLaw Gitz

SB250113 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2026 SB250113 — Swissrulings