Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 17.10.2025 SB250110

17 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,693 mots·~53 min·3

Résumé

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250110-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Dezember 2024 (GB240076)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/9). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB  der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 4 APV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 45 Tagen wird verzichtet. 6. Der sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2024 beschlagnahmte Handschuh schwarz rechts (A017'583'221) wird dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen innert 30 Tagen herausgegeben. Wird der Gegenstand vom Privatkläger nicht innert Frist abgeholt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 3 - 7. Die ca. 2 Gramm Marihuana (Geschäfts-Nr. der Stadtpolizei Zürich: 85797020) werden eingezogen und, sofern noch nicht erfolgt, von der Lagerbehörde vernichtet. 8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'622.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 846.50 Auslagen (DNA-Profil und Gutachten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. Berufungsanträge a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Erstberufungsklägerin) (Urk. 40; Urk. 71) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositiv Ziff. 1); 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, abzüglich der erstandenen Haft, sowie mit einer Busse von CHF 100.00 (Dispositiv Ziff. 2); 3. Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziff. 3); 4. Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Dispositiv Ziff. 4);

- 4 - 5. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Dispositiv Ziff. 5 bis 12); 6. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Zweitberufungskläger) (Urk. 41; Urk. 72) 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 400.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. Juli 2023 für den erstandenen Freiheitsentzug auszurichten. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 10'937.65 zuzusprechen. 5. Eventualiter sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren auf CHF 4'062.70 festzusetzen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Staates.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil der 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2024 (Urk. 38) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 33 und Urk. 34). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung am 25. Februar 2025 zugestellt wurde (Urk. 37/1-2), erstatteten die Staatsanwaltschaft am 11. März 2025 (Urk. 40) und die Verteidigung am 17. März 2025 (Urk. 41) fristgerecht ihre Berufungserklärungen. Mit Eingabe vom 24. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 45), während sich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger hierzu innert angesetzter Frist (Urk. 43) nicht vernehmen liessen. 2. In der Folge wurden die Parteien auf den 17. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 47). 3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2025 wurden die Beweisanträge der Verteidigung, welche diese zusammen mit ihrer Berufungserklärung stellte (Urk. 41 S. 2), teilweise gutgeheissen und die Befragungen der Zeugen Fw C._____, Gfr D._____, Pol E._____ sowie Kpl F._____ angeordnet sowie die Stadtpolizei Zürich darum ersucht, dem Berufungsgericht sämtliche den Beschuldigten betreffenden Einträge vom 15. Juli 2023 aus dem Polizeijournal resp. aus dem Personenbaustein einzureichen (Urk. 48). Hernach wurden die Parteien und die genannten Zeugen auf den 16. Oktober 2025 zu den erwähnten Zeugeneinvernahmen vorgeladen (Urk. 55). Am 24. Juni 2025 sowie 1. Juli 2025 gingen sodann die von der Stadtpolizei ersuchten Einträge aus dem Polizeijournal ein, welche der Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugestellt wurden (Urk. 50 bis Urk. 54/1-2).

- 6 - 4. Ferner reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 23. September 2025 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein und ersuchte gleichzeitig unter Beilage diverser Unterlagen um Bestellung als amtliche Verteidigung (Urk. 60 und Urk. 61/1-6), welchem Ersuchen aufgrund des Vorliegens eines Falls von notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. d StPO mit Präsidialverfügung vom 29. September 2025 stattgegeben wurde (Urk. 62). 5. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen vom 16. Oktober 2025 sowie der heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie – einzig zu den Zeugeneinvernahmen am 16. Oktober 2025 – der Privatkläger persönlich (Prot. II S. 6, 66). II. Prozessuales 1. Was den Umfang des Berufungsverfahrens anbelangt, ficht die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil in Teilen bezüglich Strafzumessung und Vollzug der Strafe an (Urk. 40 S. 2). Demgegenüber erfolgte von Seiten des Beschuldigten eine vollumfängliche Anfechtung (Urk. 41 S. 1 f.). Demzufolge steht der erstinstanzliche Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens vollumfänglich zur Disposition, wobei hinsichtlich der Strafzumessung und des Vollzugs das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung gelangt. 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Beschuldigte seinen bereits zuvor gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Befragung der Zeugin Dr. med. G._____, H._____-Ärztin, welcher mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2025 einstweilen abgewiesen wurde (Urk. 48). Ferner stellte er die Anträge, es seien die beiden Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich, Asp. I._____ und Asp. J._____, sowie K._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 70). Darauf wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die

- 7 - Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Allgemeines Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei einem Polizeirapport als eine von den Strafverfolgungsbehörden zusammengetragene Akte zwar um ein zulässiges Beweismittel handelt (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Allerdings vermag der Polizeirapport nur über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis bilden. Nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind jedoch die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten, sofern diese nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt wurden, was vorliegend mit den Befragungen des Privatklägers und von Pol L._____ bei der Staatsanwaltschaft sowie den im Berufungsverfahren erfolgten Befragungen der Polizeibeamten C._____, D._____, E._____ und F._____ nachgeholt wurde. B. Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich 1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift einerseits vorgeworfen, sich am 15. Juli 2023 um ca. 09:50 Uhr auf der M._____ in … Zürich entgegen einer ihm von uniformierten Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich eröffneten Wegweisung aus dem Kreis … geweigert zu haben, das Gebiet zu verlassen, was er den Polizeibeamten dementsprechend auch mitgeteilt habe (Urk. D1/9).

- 8 - 2.1. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, ist der Beschuldigte nicht geständig (Urk. 38 S. 4 f.). So bestritt der Beschuldigte, der sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. D1/3/1), diesen Vorwurf im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft wie auch vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung durchgehend (Urk. D1/14/1/1 F/A 9 ff., 19 ff.; Urk. D1/14/1/2 F/A 3 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 72 ff.). Zwar anerkennt er, sich zum Tatzeitpunkt an der besagten Örtlichkeit befunden zu haben, wo sich ein Konflikt zwischen zwei Personen und einem Türsteher der N._____ zugetragen habe, und zunächst von einem Polizeibeamten kontrolliert worden zu sein, worauf später ein anderer Polizeibeamter (Pol L._____) auf ihn zugegangen sei. Er macht jedoch geltend, dass der erste Polizeibeamte, Kpl F._____, ihn nur kontrolliert habe, wobei alles in Ordnung gewesen sei, und er seine Sachen wieder erhalten habe und etwas später der zweite Polizeiangehörige, Pol L._____, auf ihn zugekommen sei und angefangen habe, ihn zu schubsen. Weder Kpl F._____ noch Pol L._____ hätten ihm gegenüber eine Wegweisung eröffnet (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 72 ff.). 2.2. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang sodann geltend, dass mit Ausnahme des Eintrags im Polizeirapport von Gfr D._____ (Urk. D2/1 S. 2) keine (objektiven) Beweise für eine Wegweisung 1 vorlägen und es überdies zeitlich nicht aufgehe, dass die in den Akten liegende Wegweisung 2 dem Beschuldigten bereits um 09:45 Uhr auf der Regionalwache durch Pol L._____ eröffnet worden sein soll. Zumal sich keiner der befragten Polizeibeamten mehr an die konkrete Situation auf der M._____ zu erinnern vermochte. Entsprechend sei von einer rechtswidrigen Verhaftung auszugehen (Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 72 S. 4 ff.; Prot. II S. 91 f.). Letzteres wird insbesondere für die Beurteilung des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (siehe E. III.B) von Bedeutung sein. 3.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist demnach zu prüfen, ob sich rechtsgenügend erstellen lässt, dass dem Beschuldigten zum besagten Zeitpunkt an genannter Örtlichkeit eine Wegweisung eröffnet wurde und er sich dieser widersetzt hat. Vorab kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und Erläute-

- 9 rungen zum Wesen der Wegweisungen im Sinne von §§ 33 f. PolG ZH verwiesen werden (Urk. 38 S. 6). Vorwegzunehmen ist an dieser Stelle, dass der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte sich einer ihm gegenüber ausgesprochenen Wegweisung widersetzte, im Ergebnis gefolgt werden kann und die nachstehenden Erwägungen primär als Ergänzung resp. Verdeutlichung der zutreffenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 38 S. 7 ff.), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zu verstehen sind. 3.2.1. Hinsichtlich der Beweismittel, auf denen der Vorwurf basiert, kann grundsätzlich auf die korrekte Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 6), welche um die nunmehr im Berufungsverfahren bei der Stadtpolizei Zürich edierten Journaleinträge im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Juli 2023 (Urk. 53) sowie die am 16. Oktober 2025 erfolgten Einvernahmen der Zeugen Fw C._____, Gfr D._____, Pol E._____ sowie Kpl F._____ (Prot. II S. 6 ff.) zu ergänzen ist. Darüber hinaus werden im angefochtenen Entscheid insbesondere die diesen Vorwurf betreffenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/14/1/1 F/A 9 ff.; Urk. D1/14/1/2 F/A 7 ff.; Prot. I S. 9 ff.) sowie die im Polizeirapport von Gfr D._____ vom 15. Juli 2023 (Urk. D2/1) widergegebenen Feststellungen ausführlich zusammengefasst (Urk. 38 S. 4 f.), worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Den edierten Journaleinträgen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 53) kann zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf insbesondere Folgendes entnommen werden: Um 09:33 Uhr ist im Haupteintrag ein Vermerk "Sind vor dem N._____" ersichtlich, worauf "O._____ 1" (gemeint: Einsatzmittel bzw. Einsatzfahrzeug O._____ 1, vgl. Urk. 53 S. 4) um 09:47 Uhr meldete, dass sie einen Mann zwecks Abklärung in die Wache nehmen (Urk. 53 S. 1). Um 10:05 Uhr vermerkte sodann "O._____ 2" (gemeint: Einsatzmittel bzw. Einsatzfahrzeug O._____ 2, vgl. Urk. 53 S. 4), dass es zu einem Streit vor der N._____ gekommen sei, wobei dieser Streit mittels Pfefferspray durch den Türsteher habe aufgelöst werden können, und zwei Aggressoren auf die Wache genommen worden seien, wobei einer der beiden in den nächsten Minuten aus der Wache entlassen und der Zweite noch weiter "beamtshandelt" werde (Urk. 53 S. 2). Sodann ist ersichtlich, dass die Einsatzfahr-

- 10 zeuge O._____ 2 und O._____ 1 um 09:34 Uhr bzw. 09:35 Uhr disponiert und um 09:37 Uhr am Ort waren (Urk. 53 S. 4). Ferner erfolgte ein Nachtrag von Kpl F._____, in welchem die Personenkontrolle und Wegweisung (durch O._____ 1) sowie Verhaftung (durch O._____ 2) von K._____, eines am Streit Beteiligten, festgehalten wird (Urk. 53 S. 5). Im Weiteren findet sich ein Nachtrag von Gfr E._____ hinsichtlich des ab dem Beschuldigten sichergestellten Marihuanas, wobei festgehalten wird, dass das Einsatzfahrzeug O._____ 1 (D._____ / L._____ / E._____) die Meldung erhalten habe, dass eine Schlägerei an der P._____strasse 3 in … Zürich im Gange sei und vor Ort die anwesenden Personen, darunter der Beschuldigte, einer Personenkontrolle unterzogen worden seien, wobei der Beschuldigte aufgrund Weiterungen vor Ort arretiert und mittels der Einbauzelle von O._____ 1 in die Regionalwache Aussersihl gebracht worden sei (Urk. 53 S. 6). Schliesslich wurde im letzten Nachtrag, verfasst von Fw C._____, unter anderem festgehalten, dass der Beschuldigte zwecks Aussprechens einer "WW2" in die Regionalwache Aussersihl (RWAUSS) geführt worden sei (Urk. 53 S. 6 f.). 3.3.1. Was die im Polizeirapport von Gfr D._____ festgehaltene Wegweisung 1 anbelangt, welche Kpl F._____ dem Beschuldigten am 15. Juli 2023 um 09:35 Uhr mündlich eröffnet haben soll, so ist mit der Verteidigung (Urk. 28 S. 2 f., 6; Urk. 72 S. 5 ff.) festzuhalten, dass abgesehen von ebendiesem Eintrag im Rapport keinerlei (weitere) Anhaltspunkte dazu aus den Akten hervorgehen und sich daher nicht abschliessend eruieren lässt, ob Kpl F._____ gegenüber dem Beschuldigten effektiv eine solche ausgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie sich bei der Sachverhaltserstellung einzig auf den Polizeirapport und den Umstand, dass eine Wegweisung 1 gemäss Aussage des Zeugen Pol L._____ (Urk. D1/14/3/2 F/A 38) elektronisch im "Personenbaustein" erfasst werde (Urk. 38 S. 8), abstellt. Lässt sich hierzu bezüglich des Beschuldigten eben gerade nichts aus den beigezogenen Journaleinträgen (Urk. 53) entnehmen. Wohingegen in Bezug auf den zweiten als Aggressor identifizierten K._____ in den erwähnten Journaleinträgen ausführlich festgehalten wurde, wie ihm zunächst eine Wegweisung 1 eröffnet und er hernach infolge weiteren Verbleibs und Herumschreiens zur Seite genommen, zum Gehen ermahnt

- 11 und schliesslich verhaftet wurde (Urk. 53 S. 5). Kpl F._____ führte hierzu anlässlich seiner Zeugenbefragung aus, sich nicht mehr an den konkreten Vorfall auf der M._____ erinnern zu können und nur noch zu wissen, dass eine Person von der Örtlichkeit habe weggewiesen werden müssen, wobei er annehme (sich jedoch nicht sicher sei), dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe. Er wisse noch, dass die andere Streife habe aushelfen müssen, weil jemand Probleme gemacht und sich nicht wegweisen lassen habe bzw. den Ort nicht habe verlassen wollen (Prot. II S. 58 ff.). Gemäss Aussage der Rapporterstattenden Gfr D._____, die sich selbst ebenfalls nicht mehr konkret an den Vorfall bzw. die Abläufe auf der M._____ zu erinnern vermag und lediglich über einzelne Erinnerungsfetzen verfüge, dürften die Informationen über die im Rapport festgehaltene Wegweisung 1 durch Kpl F._____ aus eigenen Wahrnehmungen stammen, da sie selbst vor Ort gewesen sei und den entsprechenden Rapport eine Stunde später verfasst habe. Sie habe den Beschuldigten als arrogant und aggressiv in Erinnerung, was sie darauf zurückführe, dass der Beschuldigte ihnen gemäss ihren im Rapport festgehaltenen Angaben gesagt habe, dass er die Örtlichkeit nicht verlassen werde. Dies sei schliesslich auch der Grund gewesen, weshalb der Beschuldigte auf die Wache mitgenommen worden sei (Prot. II S. 17 ff.). Der ebenfalls vor Ort ausgerückte Zeuge Pol E._____ kann sich diesbezüglich an nichts erinnern (Prot. II S. 39 ff.). Auch die erfolgten Befragungen der Polizeibeamten vermögen folglich keinen gesicherten Aufschluss darüber zu geben, ob Kpl F._____ gegenüber dem Beschuldigten eine Wegweisung 1 ausgesprochen hat, auch wenn die Vermutung dazu aufgrund des Eintrags im Rapport von Gfr D._____ sowie der Annahmen und allgemeinen Erklärungen der ausgerückten Polizeibeamten naheliegt. 3.3.2. Zwar sprechen – abgesehen vom Eintrag im Polizeirapport von Gfr D._____ (Urk. D2/1 S. 2) – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 7 f.) die Gesamtumstände dafür, dass gegenüber dem Beschuldigten mündlich durch Kpl F._____ eine Wegweisung 1 eröffnet wurde. So etwa die Tatsache, dass der Beschuldigte von den anwesenden Polizeibeamten offensichtlich als einer der Aggressoren des Streits, weswegen diese überhaupt an die M._____ ausrückten, identifiziert wurde, was in den Akten verschiedentlich durch entsprechende Ver-

- 12 merke diverser involvierter Polizeibeamten Niederschlag gefunden hat (Urk. D1/1 S. 1; Urk. D1/7/1; Urk. D1/14/3/2 F/A 15; Urk. D2/1 S. 1 f.; Urk. D2/2 S. 1; Urk. 53 S. 25; Prot. II S. 19, 32 f.). Dementsprechend liegt der Schluss nahe, dass mit ihm ebenso verfahren wurde, wie mit dem anderen Aggressor (K._____), dem – wie gesehen – eine Wegweisung 1 durch die Besatzung des Einsatzfahrzeugs "O._____ 1" (Gfr D._____ / Pol L._____ / Pol E._____) eröffnet wurde, wobei es in Bezug auf den Beschuldigten der Polizeibeamte Kpl F._____ (aus dem anderen eingetroffenen Einsatzfahrzeug "O._____ 2") war, der ihn – unbestrittenermassen ein erstes Mal (Urk. D1/14/1/1 F/A 9) – kontrollierte und ihn mutmasslich aus dem Kreis … weggewiesen hat. So geht auch aus dem Journal zum Ablauf des Einsatzes klar hervor, dass sich zunächst die Besatzung des Einsatzfahrzeugs O._____ 2, zu welcher auch Kpl F._____ gehörte, dem Beschuldigten annahm, während die (fast) gleichzeitig eingetroffene Besatzung des O._____ 1- Fahrzeugs um den (anderen) als Aggressor vernommenen K._____ kümmerte (vgl. Urk. 53 S. 1 f.). 3.3.3. Nichtsdestotrotz lässt sich anhand der Aktenlage nicht gänzlich ausschliessen, dass Kpl F._____ den Beschuldigten lediglich einer Personenkontrolle unterzogen haben könnte, ohne ihn zusätzlich mündlich von der Örtlichkeit weggewiesen zu haben, wie es vom Beschuldigten geltend gemacht wird (Urk. D1/14/1/1 F/A 9; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 72, 85). Dementsprechend lässt sich unter Berücksichtigung des in dubio pro reo-Grundsatzes nicht rechtsgenügend erstellen, dass durch Kpl F._____ gegenüber dem Beschuldigten eine Wegweisung 1 ausgesprochen wurde. 3.4.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 9) ist hingegen in der mündlich durch Pol L._____ noch vor Ort auf der M._____ gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochenen Wegweisung eine eigenständige Wegweisung zu erblicken. So räumte der Beschuldigte selbst ein, dass etwas später, nachdem er vom ersten Polizeibeamten kontrolliert und dann verabschiedet worden sei, ein weiterer Polizeiwagen eingetroffen sei, Pol L._____ und eine Kollegin ausgestiegen seien und L._____ direkt auf ihn zugegangen sei und ihm gesagt habe, er müsse gehen. Er (der Beschuldigte) habe dann entgegnet, dass er gehen werde, jedoch zunächst noch

- 13 - Wasser trinken müsse, worauf Pol L._____ angefangen habe, ihn zu schubsen (Urk. D1/14/1/1 F/A 9 S. 3; Prot. I S. 11 f.). Entsprechend räumte der Beschuldigte selbst mehrfach ein, dass Pol L._____ ihn mündlich aufgefordert hatte, die Örtlichkeit zu verlassen, worauf er zu behaften ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung einerseits geltend machte, dass Pol L._____ ihn nicht hätte gehen lassen, und andererseits angab, Pol L._____ habe ihm mit der Hand und nicht mit dem "Maul" zu verstehen gegeben, dass er gehen müsse (Prot. I S. 12 f.). Ist dies doch nicht nur ein Widerspruch in sich, sondern führte der Beschuldigte ebenfalls an der Hauptverhandlung kurz zuvor noch aus, Pol L._____ habe ihm gesagt, er solle gehen und den Ort verlassen, wobei er (der Beschuldigte) noch anfügte, dass L._____ ihn dann hätte gehen lassen und ihn nicht hätte provozieren und schubsen sollen (Prot. I S. 11), was impliziert, dass er die Aufforderung nicht nur wahrgenommen hat, sondern darüber hinaus die Örtlichkeit scheinbar aufgrund einer wahrgenommenen Provokation und nicht etwa, weil er daran gehindert worden wäre, nicht verlassen hat. Demzufolge sind seine diesbezüglichen Ausführungen mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 8 f.) als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Gleich verhält es sich mit den an der Berufungsverhandlung wiederum abweichenden Aussagen des Beschuldigten, wonach Pol L._____ – nachdem er (der Beschuldigte) von Kpl F._____ kontrolliert und verabschiedet worden sei – zusammen mit Gfr D._____ auf ihn zugekommen und ihn direkt zu schubsen begonnen habe, worauf er (der Beschuldigte) zu diesem gesagt habe, dass er noch etwas Wasser trinken wolle und dann gehen würde (Prot. II S. 72 ff.). Folglich bestehen mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 8 f.) keine Zweifel, dass Pol L._____ den Beschuldigten vor Ort mündlich aufforderte, die Örtlichkeit zu verlassen, worin selbstredend eine polizeiliche Anordnung zu erblicken ist, die als selbständige Wegweisung 1 zu qualifizieren ist und schliesslich in der bei den Akten liegenden Wegweisung 2 (Urk. D2/3) ihren schriftlichen Niederschlag gefunden hat. 3.4.2. Vor diesem Hintergrund können allfällige zeitliche Diskrepanzen, welche die Verteidigung ins Feld führt (Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 41 S. 3), offen gelassen werden, wie es auch die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 38 S. 9). Anzumerken ist lediglich, dass der Zeitpunkt (09:45 Uhr) auf der bei den Akten liegenden Wegwei-

- 14 sung 2 von Pol L._____ (Urk. D2/3 S. 2) ohne Weiteres mit dessen mündlich ausgesprochenen Wegweisung vor Ort auf der M._____ korreliert. So lässt sich dem Polizeijournal entnehmen, dass das Einsatzfahrzeug O._____ 1 um 09:47 Uhr meldete, dass sie einen Mann – den Beschuldigten – auf die Wache nehmen würden (Urk. 53 S. 1), was zweifellos nicht lange nach der ausgesprochenen Wegweisung erfolgte. Entsprechend ist naheliegend, dass Pol L._____ auf der Wegweisung 2 den (ungefähren) Zeitpunkt der mündlich vor Ort eröffneten Wegweisung vermerkte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zeitliche Angaben solcher Verfügungen anlässlich einer polizeilichen Intervention, in welcher in erster Linie die schnelle Klärung einer hitzigen Auseinandersetzung im Vordergrund steht, nicht für bare Münze genommen werden können. Ist die Polizei doch zunächst darauf bedacht, die Aggressoren zu separieren und die Situation zu klären, statt allfällige (mündliche) Verfügungen direkt im System zu vermerken. Kommt hinzu, dass aus den Zeugenbefragungen der ausgerückten Polizeibeamten hervorgeht, dass mit Personen, die verbal oder non-verbal direkt zu verstehen geben, der Aufforderung keine Folge zu leisten, auch nicht lange gefackelt wird, ehe sie auf den Posten mitgenommen werden (Prot. II S. 29, 41). 3.4.3. Nicht zu hören ist die Verteidigung sodann mit ihrer Behauptung, dass die bei den Akten liegende Verfügung bezüglich der Wegweisung 2 (Urk. D2/3) nachträglich durch Pol L._____ fingiert worden sein soll, um die Verhaftung zu rechtfertigen (Urk. 28 S. 3; Urk. 72 S. 6; Prot. II S. 91 f.). Entbehrt diese Unterstellung – welche schliesslich nicht nur den Polizeibeamten Pol L._____, den der Beschuldigte besonders im Visier zu haben scheint, sondern auch den ebenfalls unterzeichnenden Wachtchef, Q._____, betrifft – doch jeglicher Grundlage. So lässt sich, wie gesehen, die auf der Verfügung versehene Uhrzeit der Eröffnung ohne Weiteres plausibilisieren und kann auch aus dem Umstand, dass die Verfügung vom Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde, nichts Entsprechendes abgeleitet werden. Verweigerte der Beschuldigte seine Unterschrift doch nicht nur auf diesem Dokument, sondern auch auf dem Protokoll seiner gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme (Urk. D1/3/1), dem Effektenverzeichnis (Urk. D1/7/2) und dem Formular "Erkennungsdienstliche Erfassung / Antrag DNA-Profilerstellung" (Urk. D1/7/4), in Bezug auf welche Dokumente im Übrigen nicht geltend gemacht

- 15 wird, dass sie ihm nicht vorgelegt worden seien. Schliesslich kann entgegen der Verteidigung (Urk. 28 S. 3) auch aus dem Umstand, dass in den Polizeirapporten und in den Journaleinträgen lediglich die Rede davon ist, dass der Beschuldigte zwecks "Weiterungen" oder "Abklärungen" auf die Regionalwache genommen wurde, nicht abgeleitet werden, dass keine Wegweisung ausgesprochen worden sei. So ist im Journaleintrag zu K._____, in welchem gerade der Ablauf der Wegweisungen beschrieben wird, ebenfalls festgehalten, dass er arretiert und "zwecks Weiterungen" in die Regionalwache Aussersihl transportiert werde (Urk. 53 S. 5). 3.5. Bezugnehmend auf die anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung, wonach die zusammen mit Kpl F._____ im Einsatzfahrzeug O._____ 2 auf die M._____ ausgerückten Polizeibeamten, Asp. I._____ und Asp. J._____, sowie der ebenfalls am besagten Vorfall anwesende und von den Polizeibeamten weggewiesene bzw. auf die Wache mitgenommene K._____ als Zeugen zu befragen seien (Urk. 70; Prot. II S. 88 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern diese zur Sachverhaltserstellung beitragen könnten. So konnten sich, wie gesehen, die damals rapportierenden Polizeibeamten, welche anlässlich der Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2025 als Zeugen befragt wurden, weitgehend nicht mehr an den über zwei Jahre zurückliegenden Vorfall erinnern. Dies mag insbesondere daran liegen, dass sich der auf der M._____ abgespielte Vorfall nicht besonders von anderen Auseinandersetzungen an der R._____-strasse abheben dürfte. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies in Bezug auf die beiden weiteren ausgerückten Polizeibeamten, welche zweifelsohne in der Zwischenzeit an eine Vielzahl ähnlich gearteter Auseinandersetzungen auf der M._____ ausgerückt sein müssen, gemäss Aktenlage nicht weiter mit dem Beschuldigten zu tun hatten, anders präsentieren sollte. Hinsichtlich des zweiten von der Polizei als Aggressor identifizierten K._____ ist sodann zu konstatieren, dass dieser den Journaleinträgen folgend selbst mit den ausgerückten Polizeibeamten beschäftigt und entsprechend abgelenkt war, weshalb auszuschliessen ist, dass er etwas Sachdienliches zum Kontakt des Beschuldigten mit der Polizei beitragen könnte. Insofern erscheinen die beantragten Zeugenbefragungen als aussichtslos, weshalb diese Beweisanträge definitiv abzuweisen sind.

- 16 - 3.6. Nach dem Gesagten ist schliesslich als erstellt zu erachten, dass Pol L._____ dem Beschuldigten vor Ort auf der M._____ um ca. 09:45 Uhr mündlich eine Wegweisung aus dem Kreis … eröffnet hat und der Beschuldigte dieser nicht umgehend Folge leistete. Subjektiv ist angesichts der Umstände ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Wegweisung bewusst und gewollt nicht umgehend Folge leistete. Im Übrigen würde sich an diesem Schluss auch nichts ändern, wenn sich erstellen liesse – was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –, dass der Beschuldigte geschubst worden wäre oder sich ein Polizeibeamter sonst wie ihm gegenüber unangemessen verhalten hätte. 4.1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 12 f.). Indem der Beschuldigte die Örtlichkeit trotz der ihm gegenüber ausgesprochenen Wegweisung von Pol L._____ nicht umgehend Folge leistete, widersetzte er sich einer polizeilichen Anordnung, wodurch er Art. 4 APV verletzte. Folglich wäre der Beschuldigte grundsätzlich der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV i.V.m. Art. 4 APV schuldig zu sprechen. 4.2. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte ferner aufgrund des unmittelbar auf die Missachtung der Wegweisung folgenden Vorfalls auf der Regionalwache Aussersihl der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB schuldig zu sprechen (vgl. nachfolgend E. III.B). Gegenüber diesem Vergehenstatbestand tritt die Übertretung nach Art. 26 APV sowohl was ihre Tragweite als auch ihr Gewicht bei der Bestrafung anbelangt zweifelsohne in den Hintergrund, weshalb es opportun erscheint, das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO einzustellen. B. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, am 15. Juli 2023 auf der Regionalwache Aussersihl an der Militärstrasse 105 in 8004 Zürich beim Durchführen der Leibesvisitation geäussert zu haben, eine Schusswaffe auf sich zu tragen. Auf Nachfrage des Privatklägers, Kpl B._____, habe er die Aussage wiederholt.

- 17 - Daraufhin sei der Beschuldigte an die Wand fixiert und nach einer Waffe abgesucht worden. Dabei habe er begonnen, mit seinem Kopf wild um sich zu schlagen, weshalb sein Kopf fixiert worden sei. Mit einer abrupten Bewegung sei es ihm gelungen, seinen Kopf zu befreien und den Privatkläger kräftig in den Finger der behandschuhten rechten Hand zu beissen. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizeibeamten handelte, und mit der Absicht diesen zu verletzen gehandelt, zumindest habe er dies billigend in Kauf genommen (Urk. D1/9 S. 3). 2.1. Wie die Vorinstanz auch in Bezug auf diesen Vorwurf zutreffend feststellte, bestreitet der Beschuldigte vehement, dem Privatkläger in den Finger gebissen zu haben (Urk. 38 S. 10; Urk. D1/3/1 F/A 4 ff.; Urk. D1/14/1/1 F/A 10, 29 ff.; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 80 ff.). Nicht bestritten wurde bis anhin hingegen, dass der Beschuldigte – sei es nun ernst oder sarkastisch gemeint gewesen – den Polizeibeamten auf der Wache auf Frage angegeben habe, in seinem Schritt eine Schusswaffe mit sich zu führen – wobei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr darauf beharrte, dass dies draussen auf der M._____ und nicht auf der Wache geschehen sei (Prot. II S. 76, 78 f., 85 ff.) – und es hernach in der Abstandszelle zu der durch Pol L._____ und den Privatkläger Kpl B._____ durchgeführten Leibesvisitation kam (Urk. D1/14/1/1 F/A 9 ff.; Prot. I S. 12 ff.). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass seine am Handschuh des Privatklägers sichergestellte DNA daher rühre, dass er vom Privatkläger und Pol L._____ anlässlich der Leibesvisitation bäuchlings zu Boden gedrückt worden sei und der Privatkläger seine Nase (des Beschuldigten) mit zwei Fingern hochgezogen habe, wobei diese immer wieder weggerutscht seien, weil er (der Beschuldigte) stark geschwitzt habe. Damit der Privatkläger ihn dann nicht wieder habe festhalten können, habe er (der Beschuldigte) dann angefangen, den Kopf nach links und rechts zu drehen (Urk. D1/14/1/1 F/A 10; Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 81 f., 84 f.). 2.2. Die Verteidigung macht – abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Verhaftung, der damit als nichtig zu qualifizierenden Amtshandlung und der daraus herrührenden Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten (Folge-) Beweise

- 18 - (Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 72 S. 8) – zudem geltend, dass sich der angeklagte Biss in den rechten kleinen Finger des Privatklägers ohnehin nicht rechtsgenügend erstellen lasse, zumal Pol L._____, der bei der Leibesvisitation beteiligt gewesen sei, ausgesagt habe, den Biss an sich nicht gesehen und nur die Reaktion des Privatklägers mitbekommen zu haben, und der Privatkläger es wiederum unterlassen habe, genauer darzulegen, wie er auf den Biss reagiert bzw. sich daraus befreit habe, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es tatsächlich so vonstattengegangen wäre. Ferner erstaune und irritiere auch, dass sich die weiteren anwesenden Polizeibeamten, Gfr D._____ und Pol E._____, zwar an den Biss erinnern können wollten, jedoch nicht wiedergeben könnten, was sich darauf folgend zugetragen habe (Urk. 28 S. 4 f.; Urk. 72 S. 8). 3.1. Demnach ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte den Privatkläger anlässlich der (nicht bestrittenen) Leibesvisitation in den Finger gebissen hat. Auch in Bezug auf diesen Sachverhaltsvorwurf kann der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 10 ff.) im Ergebnis gefolgt werden, wobei die nachfolgenden Ausführungen im Sinne einer Rekapitulation und einer Ergänzung zu verstehen sind. 3.2.1. Nach Erstellung des ersten Sachverhaltskomplexes – Nichtbefolgen einer Wegweisung durch den Beschuldigten – ist mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 11) und entgegen der Verteidigung (Urk. 28 S. 3; Urk. 72 S. 8) zunächst festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten bzw. dessen Verbringen auf die Regionalwache gestützt auf § 34 Abs. 1 PolG ZH als rechtmässig zu qualifizieren ist. Entsprechend sind die darauf gründenden, erhobenen Beweismittel ohne Weiteres verwertbar. 3.2.2. Die hierzu vorhandenen Beweismittel wurden von der Vorinstanz vollständig aufgelistet (Urk. 38 S. 10), welche Auflistung um die nunmehr im Berufungsverfahren bei der Stadtpolizei Zürich edierten Journaleinträge im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Juli 2023 (Urk. 53) sowie die am 16. Oktober 2025 erfolgten Einvernahmen der Zeugen Fw C._____, Gfr D._____, Pol E._____ sowie Kpl F._____ (Prot. II S. 6 ff.) zu ergänzen ist.

- 19 - 3.3.1. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 11) festzuhalten, dass er das aus seiner Sicht Erlebte bei der Staatsanwaltschaft zwar äusserst detailreich schilderte. Auffallend ist neben den bereits von der Vorinstanz erwähnten Punkten (Urk. 38 S. 11 f.) dabei jedoch, dass er die Sequenz, als er an der Wand fixiert wurde – wo der vorgeworfene Biss stattgefunden haben soll –, lediglich in einem Nebensatz erwähnte, während er alles, was davor und danach geschah wie insbesondere die von ihm geltend gemachten Verfehlungen der Polizeibeamten, ausschweifend zu schildern tendierte. So führte er zum Vorfall in der Regionalwache bei der Staatsanwaltschaft – nachdem er die sich auf der M._____ bis zum Verbringen auf die Regionalwache aus seiner Sicht abgespielte Sequenz eingehend schilderte (Urk. D1/14/1/1 F/A 9 f.) – aus, dass der Privatkläger und Pol L._____ ihn in die Zelle gebracht hätten, wobei noch eine Kollegin anwesend gewesen und an der Tür gestanden sei. Sie hätten seinen Rucksack "geschnitten", ihm diesen weggenommen und ihr gegeben. Es sei sehr schnell gegangen, er habe einen Finger "in den Arsch" bekommen, dann habe er sich ein bisschen nach hinten gebückt und einer der beiden Polizisten habe seinen Kopf gegen die Wand gedrückt, wovon er sich ein Hämatom auf der rechten Seite zugezogen habe. Dann habe man ihn auf den Bauch auf den Boden gelegt, worauf L._____ ihm mit seinem Knie die Beine fixiert habe, sodass er sich nicht habe bewegen können. Er sei ja in Handschellen gewesen. Dann habe dieser seine linke Hand extrem gedrückt, dies habe er aber nicht gespürt, denn der Privatkläger habe ihm mit zwei Fingern die Nase nach oben gezogen. Er sei so auf die Nase fixiert gewesen, dass er seine Hand nicht gespürt habe. In dieser Zeit habe L._____ seine Schuhe weggenommen und rausgeworfen, während dessen habe der Privatkläger immer noch gezogen. Er habe so geschwitzt, dass dessen Finger weggerutscht seien und der Privatkläger ihn nicht mehr habe halten können. Dann habe er (der Beschuldigte) seinen Kopf nach links und rechts gedreht, sodass er (der Privatkläger) ihn nicht mehr habe halten können. Der Privatkläger habe zweimal gefragt, wo die Waffe sei, worauf er geantwortet habe "Sie ist mit deiner Mutter". Dann habe er ihn nochmals gehoben und heraufgezogen. Er (der Beschuldigte) habe in dieser Zeit seine Hand nicht gespürt. Dann habe L._____ seine kurzen Hosen und Unterhosen weggezogen und ebenfalls aus der Zelle ge-

- 20 worfen. Dann hätten sie ihm die Handschellen abgenommen und seien blitzartig herausgerannt und hätten die Tür geschlossen (Urk. D1/14/1/1 F/A 10 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung beschränkte er seine Aussagen zu diesem Vorwurf vorwiegend auf die erneute Schilderung dessen, dass der Privatkläger ihm die Nase hochgezogen habe, als er bäuchlings auf dem Boden gelegen sei (Prot. I S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beliess er es ebenfalls weitgehend bei der Schilderung, dass er in der Abstandszelle in eine Ecke geführt worden sei, wo ihm der Rucksack abgenommen worden sei. Daraufhin habe er einen Finger "in den Arsch" erhalten und sich daher nach hinten gebückt, worauf der Privatkläger seinen Kopf an die Wand gedrückt habe und er schliesslich zu Boden geführt worden sei, wo Pol L._____ seine Hände gedrückt habe, während der Privatkläger seine Nase hochgezogen habe (Prot. II S. 76 ff.). 3.3.2. Ferner ist mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 11 f) festzustellen, dass ein eigenes allfälliges Fehlverhalten des Beschuldigten, welches überhaupt zur Verhaftung bzw. zur Leibesvisitation führte, ausblendete oder bagatellisierte, etwa indem er die Frage, ob er eine Waffe auf sich trage, ins Lächerliche zog (Urk. D1/14/1/1 F/A 9 f., 28; Prot. II S. 76, 79, 85 f.). Ebenso ist einhergehend mit der Vorinstanz nebst den weiteren von dieser festgestellten Ungereimtheiten (vgl. Urk. 38 S. 11 f.) ein stark von Übertreibungen und Aggravation geprägtes Aussageverhalten des Beschuldigten feststellbar, indem er etwa von Folter sprach, sich aufgrund der geltend gemachten Verletzungen als Schlachthof bezeichnete, seine Hand als schwarz angelaufen beschrieb und die beteiligten Polizeibeamten als Verbrecher taxierte (Urk. D1/3/1 F/A 19; Urk. D1/14/1/1 F/A 9 f., 29, 31; Prot. II S. 81, 85). 3.4.1. Demgegenüber führten der Privatkläger und Pol L._____ – die beiden direkt an der Leibesvisitation Beteiligten –, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 38 S. 11), übereinstimmend und glaubhaft aus, wie sich die Leibesvisitation des Beschuldigten abspielte: So habe der Privatkäger den Beschuldigten, der sich bereits auf dem Weg sowie bei Ankunft in der Regionalwache renitent verhalten und körperlich gesperrt habe, anlässlich der Leibesvisitation zweimal danach gefragt, ob der Beschuldigte verbotene Gegenstände auf sich trage, wobei dieser jeweils geantwortet habe, eine Schusswaffe in der Hose in seinem Schrittbereich

- 21 - ("bei seinem Schwanz in der Hose") mit sich zu führen. Daraufhin hätten sie beide ihn – der Privatkläger links vom Beschuldigten und L._____ rechts von ihm – sogleich ergriffen und in der Abstandszelle an die Wand (mit dem Gesicht zur Wand) geführt, um ihn nach der erwähnten Waffe zu durchsuchen. Der Beschuldigte habe sich dem körperlich gesperrt und mit seinem Kopf herumgeschwungen. Um zu verhindern, dass er sich selbst oder sie (die beiden Polizeibeamten) dabei verletzt, habe der Privatkläger mit seiner rechten Hand den Kopf des Beschuldigten fixiert (Urk. D1/1/1 S. 2 f.; Urk. D1/1/2 S.1 f.; Urk. D1/14/2/2 F/A 13 ff., 29 ; Urk. D1/14/3/2 F/A 13, 22 ff.). 3.4.2. Was den Biss betrifft, so führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte in dieser Situation (mit dem durch die rechte Hand des Privatklägers an der Wand fixierten Kopf) plötzlich eine schnelle Bewegung mit dem Kopf gemacht habe, sich habe lösen können und in die rechte Hand bzw. den rechten kleinen Finger des Privatklägers gebissen habe. Der Biss sei so stark gewesen, dass er es gleich gemerkt und reagiert habe. Er habe seine Hand wegziehen können und es seinem Kollegen mitgeteilt, worauf der Beschuldigte sogleich zu Boden geführt und dort weiter durchsucht worden sei. Er (der Privatkläger) habe die Zelle verlassen, um nach seinem Finger zu sehen. Er habe glücklicherweise seine schnittfesten Arbeitsschuhe getragen, ansonsten er sich eine Verletzung zugezogen hätte (Urk. D1/14/2/2 F/A 13). 3.4.3. Der Ansicht der Verteidigung, dass der Privatkläger mehr zu seiner Reaktion hätte ausführen müssen, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte (Urk. 28 S. 5), kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ist dem einerseits entgegen zu halten, dass der Privatkläger ausführte, wie seine Reaktion auf den Biss gewesen sei, indem er angab, dass der Biss so stark gewesen sei, dass er es gleich bemerkt habe, und er seine Hand habe wegziehen können. Auch beschrieb er die Intensität des Bisses damit, dass er die Zahnreihen gespürt habe (Urk. D1/14/2/2 F/A 13, 25). Inwiefern er das Wegziehen noch genauer hätte beschreiben sollen, ist nicht ersichtlich. Zumal dem Beschuldigten weder vom Privatkläger noch in der Anklageschrift vorgeworfen wird, dass der Beschuldigte zugebissen und nicht mehr losgelassen habe, wie es die Verteidigung insinuiert

- 22 - (Urk. 28 S. 5; Urk. 72 S. 8). Vielmehr führte der Privatkläger dazu aus, dass es ihm gerade möglich gewesen sei, die Hand sofort wegzuzuziehen, woraus abgeleitet werden kann, dass es sich um einen kurzen Biss und nicht um ein Festbeissen gehandelt haben muss. Hierin ist im Übrigen auch festzustellen, dass der Privatkläger den Beschuldigten auch nicht übermässig zu belasten beabsichtigt. Sodann ist nicht ersichtlich, wie durch die festen Lederhandschuhe des Privatklägers Folgen auf dem Nagel hätten entstehen sollen, wie es von der Verteidigung ausgeführt wird (Urk. 28 S. 5; Urk. 72 S. 8). Handelte es sich doch, wie gesehen, um ein kurzes Intermezzo, welches nicht zwangsläufig Verletzungsspuren nach sich ziehen muss, zumal der Privatkläger schnittfeste Arbeitshandschuhe trug. 3.4.4. Die Aussagen des Privatklägers lassen sich im Übrigen insofern mit denjenigen des Zeugen Pol L._____ in Übereinstimmung bringen, als dieser ausführt, dass sie ihn durchsucht hätten, wobei sehr wahrscheinlich er (L._____) den Beschuldigten durchsucht habe, da der Privatkläger wegen der Fixation keine freie Hand mehr gehabt habe. Er (L._____) habe den Beschuldigten durchsucht, als der Privatkläger plötzlich gerufen habe, dass der Beschuldigte ihn gebissen habe. Darauf folgend hätten sie ihn zu Boden geführt. Gesehen habe er den Biss nicht, da er mit der Durchsuchung beschäftigt gewesen sei (Urk. D1/14/3/2 F/A 13 ff.). 3.5. Den Aussagen der anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommenen Polizeibeamten, Gfr D._____ und Pol E._____, welche zum besagten Zeitpunkt ebenfalls auf der Wache waren, lässt sich darüber hinaus nichts Weiteres zur Sachverhaltserstellung entnehmen. So konnten die beiden einzig noch zu Protokoll geben, dass es im Zuge der Leibesvisitation zu einem – in ihrem Berufsalltag eher aussergewöhnlichen – Biss gekommen sei, welchen sie selbst jedoch nicht gesehen hätten, sondern lediglich gehört hätten, wie der Privatkläger verbal geäussert habe, gebissen worden zu sein. Daran, was ferner auf der Wache geschah, wo sie konkret positioniert waren, als es zu dem Biss gekommen sei, und wie die Reaktion auf den Biss ausgesehen habe, vermochten sie sich allerdings nicht mehr zu erinnern (Prot. II S. 25 ff., 34, 42 ff., 51 ff.). 3.6. Untermauert wird der Anklagevorwurf, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 38 S. 11), demgegenüber durch die ab der Aussenseite des kleinen

- 23 - Fingers am rechten Handschuh des Privatklägers sichergestellten Speichelreste, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuordnen sind (vgl. Urk. D1/14/5/6-8). Dass diese Spuren vom Hochziehen der Nase stammen sollen, wie es von der Beschuldigtenseite geltend gemacht wird (Urk. D1/14/1/1 F/A 10; Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 81 f., 85), kann nicht nachvollzogen werden. So wären in dem Fall eher Schweiss- statt Speichelspuren – der Beschuldigte führte aus, stark geschwitzt zu haben – an den Fingerspitzen und nicht an der Aussenseite des kleinen Fingers zu erwarten gewesen. So demonstrierte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung das geltend gemachte Hochziehen der Nase mit seinen Zeige- und Mittelfingern und gerade nicht mit dem kleinen Finger, an welchen die Speichelspuren sichergestellt wurden (Prot. I S. 13; Prot. II S. 81). Sodann erscheint diese Version auch unter dem Aspekt, den auch der Zeuge L._____ vorbrachte (Urk. D1/14/3/2 F/A 32), dass die Finger durch die Handschuhe einen zu grossen Durchmesser aufweisen (vgl. Urk. D1/1/4 F/A S 3), um in Nasenlöcher zu passen, als eher unwahrscheinlich. 3.7. Ferner stützen die beigezogenen Journaleinträge der Stadtpolizei Zürich die Version des Privatklägers, welchen sich hierzu zunächst ein Eintrag von "RWAuss (S._____)" um 09:56 Uhr mit folgendem Wortlaut entnehmen lässt: "Aussagen hinsichtlich Waffentragen zogen eine Personenkontrolle nach sich. Diese verweigerte die Person vorderhand, wonach diese gegen seinen Willen durchgeführt werden musste. Dabei Biss der zu Kontrollierende einem Polizisten in den Finger (keine Blutung)" (Urk. 53 S. 2). Danach folgten noch diverse Einträge bezüglich der Anordnung einer (zwangsweisen) Blut- und Urinprobe durch die Brandtourstaatsanwältin (BTSTA), wobei ersichtlich ist, dass die H._____-Ärztin um 11:14 Uhr durch die Regionalwache zwecks Blut- und Urinsicherung aufgeboten wurde (Urk. 53 S. 2). Schliesslich findet sich eine Zusammenfassung der Rapporterstattenden Fw C._____ im Journal: "Der Beschuldigte wird zwecks Aussprechens einer WW2 in die RWAUSS geführt. Im Zellenabstand 'A1' äussert er, dass er eine Schusswaffe auf sich trage. Auf Nachfragen des Geschädigten äussert der Beschuldigte wieder, eine Waffe mitzuführen. Sofort wird der Beschuldigte an der Wand fixiert, um ihn nach einer Waffe zu durchsuchen. Dabei beginnt

- 24 der Beschuldigte mit seinem Kopf wild um sich zu schlagen, worauf sein Kopf fixiert wird. Dem Beschuldigten gelingt es mit einer abrupten Bewegung, seinen Kopf zu befreien und er beisst anschliessend kräftig in den kleinen Finger der behandschuhten rechten Hand des Geschädigten. (…)" (Urk. 53 S. 6 f.). 3.8. Hinsichtlich der anlässlich der Berufungsverhandlung erneut beantragten Befragung der ausgerückten H._____-Ärztin (Urk. 70 S. 1; Prot. II S. 89) ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, was diese Sachdienliches zur Sachverhaltserstellung und insbesondere zur Frage, was sich vor ihrem Eintreffen in der Regionalwache konkret abgespielt hat, beitragen könnte. Zumal diese, wie anhand der Journaleinträge gesehen, erst nach dem zu beurteilenden Vorfall aufgeboten wurde (vgl. Urk. 53 S. 2). Sodann ist insbesondere unbestritten, dass seitens der beteiligten Polizeibeamten aufgrund der Umstände und des schon vor Ort auf der M._____ gezeigten und sich auf der Fahrt und bei der Ankunft in der Regionalwache fortsetzenden renitenten Verhaltens des Beschuldigten ein grobes Vorgehen bei der Leibesvisitation erforderlich war, wie dies aus den Akten klar hervorgeht (Urk. D1/1/1 S. 2 ff.; Urk. D1/1/2; Urk. D1/14/2/2 F/A 13 ff., 29; Urk. D1/14/3/2 F/A 13, 22 ff., 27). Demzufolge ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte sich dabei die von ihm geltend gemachten Verletzungen zugezogen hat, zumal die an den Handgelenken festgestellten Verletzungen ohne Weiteres mit dem Handschellen-Tragen begründet werden können, was im Übrigen auch von der H._____-Ärztin so beurteilt wurde. Damit verbunden ist festzuhalten, dass die H._____-Ärztin ihre Feststellungen bereits im Bericht zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit festgehalten hat (Urk. D1/9/3), wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser unvollständig sein sollte. Aus den genannten Gründen ist folglich nicht zu erwarten, dass eine Zeugeneinvernahme zu weiteren Erkenntnissen führen würde, die über den genannten Bericht hinausgehen würden. Entsprechend ist dieser Beweisantrag mangels ersichtlicher Aussagekraft vorliegend abzuweisen. 3.9. Angesichts dessen, dass der Privatkläger und der Zeuge L._____ (die beiden direkt an der Leibesvisitation Beteiligten) den gegenständlichen Vorfall übereinstimmend und widerspruchsfrei zu schildern vermochten und ihre Ausfüh-

- 25 rungen überdies in den übrigen vorhandenen Beweismitteln Stütze finden, während sich die Schilderungen des Beschuldigten wie gesehen als wenig glaubhaft erweisen, bestehen folglich keinerlei erheblichen und überwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehen, so wie es in der Anklageschrift beschrieben wird, abgespielt hat, womit der Anklagesachverhalt ohne Einschränkungen als rechtsgenügend erstellt zu erachten ist. 3.10. Subjektiv lässt sich vor diesem Hintergrund somit ohne Weiteres erstellten, dass der sich bei der Leibesvisitation windende Beschuldigte physisch gegen diese Amtshandlung zur Wehr setzen wollte und er die erste sich bietende Gelegenheit bewusst und gewollt beim Schopf packte, um in die Hand bzw. den kleinen Finger des Privatklägers zu beissen, wobei er zumindest damit rechnete, den intervenierenden Beamten zu verletzen bzw. ihm Schmerzen zuzufügen. 4.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten entsprechend an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 4.2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses Anklagevorwurfs und namentlich der Definition einer Amtshandlung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 13). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass nach überwiegend herrschender Lehre und Praxis für die in Art. 285 StGB genannte Gewalt eine gewisse Intensität der physischen Einwirkung vorausgesetzt wird, wobei insbesondere auch das Geschlecht, die Konstitution und die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und etwa bei Polizisten die Grenze höher anzusetzen ist. In jedem Fall bedarf es der eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf den Amtsträger im Sinne einer Tätlichkeit, wobei gerade etwa bei der Situation einer Festnahme eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden muss. So hat das Bundesgericht bei Einwirkungen gegen Polizisten in Form eines versuchten Faustschlages ins Gesicht oder eines versuchten Kopfstosses eine entsprechende Gewaltanwendung bejaht. Aus der kantonalen Praxis stammen zudem Beispiele wie blutendes Kratzen oder die Ver-

- 26 abreichung eines Ellbogenschlages ins Gesicht mit Schürfungen (zum Ganzen: MIGNOLI, Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Art. 285 N 10 f.). Eine massive Gegenwehr durch einen um sich schlagenden und tretenden Täter subsumierte das Bundesgericht demgegenüber unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs (Urteil des Bundesgerichtes 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2.2. ff.). 4.2.2. Eine polizeiliche Leibesvisitation stellt ohne Weiteres eine Amtshandlung dar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist der Biss des Beschuldigten in den kleinen Finger der rechten Hand des Privatklägers im Laufe der Leibesvisitation als tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung zu qualifizieren (Urk. 38 S. 13). Zudem wurde die Durchführung der Leibesvisitation fraglos, wenn auch nur in geringem Masse, behindert. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit insofern erfüllt. 4.3. Zur Rechtmässigkeit der Amtshandlungen – welche vom Beschuldigten wie auch von der Verteidigung bestritten werden (vgl. statt vieler Urk. D1/3/1 F/A 20; Urk. D1/14/1/1 F/A 9 ff., 19 ff.; Urk. D1/14/1/2 F/A 7 f.; Urk. 28 S. S. 3, 6; Urk. 72 S. 8) – hat die Vorinstanz ebenfalls das Nötige ausgeführt (Urk. 38 S. 13 f). Rekapitulierend kann diesbezüglich auch in zweiter Instanz festgehalten werden, dass die Mitnahme des Beschuldigten auf die Regionalwache im Sinne von § 34 PolG zulässig war. Sodann war die dort erfolgte Leibesvisitation erforderlich, nachdem der Beschuldigte angab, eine Schusswaffe auf sich zu tragen. Eine Äusserung, mit welcher der Beschuldigte überdies – selbst wenn keine Wegweisung ausgesprochen worden wäre, weswegen der Beschuldigte auf die Wache mitgenommen wurde – eine neue, vom vorgängigen Geschehen unabhängig zu betrachtende Situation schaffte und mit welcher er selbst für den Grund sorgte, weshalb er durchsucht und einer Leibesvisitation unterzogen werden musste. Entsprechend war sofortiges Handeln der Polizeiangehörigen notwendig, welche angesichts der möglichen Bedrohung durch eine allfällig vorhandene Waffe und des massiven, geleisteten körperlichen Widerstands des Beschuldigten auch ein gewisses grobes Vorgehen erforderte, was zu Verletzungen des Beschuldigten ge-

- 27 führt haben mag. Damit erweist sich die Leibesvisitation als den Umständen entsprechend verhältnismässig. 5. Schlussfolgernd ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. IV. Strafzumessung / Vollzug / Widerruf 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 100.– aus (Urk. 38 S. 14 ff., 19). 1.2. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Bestrafung mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie eine Busse von Fr. 100.– (Urk. 71 S. 1, 3 ff.). Die Verteidigung, welche einen vollumfänglichen Freispruch verlangt, äusserte sich zur Strafzumessung im Falle einer Verurteilung dahingehend, dass mit der Vorinstanz von einem leichten Fall auszugehen sei und damit höchstens die Aussprache einer Geldstrafe in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 72 S. 9). 1.3. Mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB ist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, welches diese Grundsätze sowie die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt hat (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht festgehalten, dass der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von 3 Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe bis 180 Tagessätze erkannt werden kann (Urk. 38 S. 14).

- 28 - 2.2.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 15) und mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 S. 3 f.) kann vorliegend jedoch nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden, welcher ein Aussprechen einer Geldstrafe rechtfertigen würde. 2.2.2. In der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen wird hierzu festgehalten, dass dem Gericht hinsichtlich des breiten Anwendungsbereichs von Art. 285 StGB und dem entsprechend höchst unterschiedlichen Unrechtsgehalt im Einzelfall eine breite Sanktionspalette zur Verfügung stehen muss. So wäre es nicht angemessen, wenn jeder renitente Zugpassagier oder Autofahrer mit einer Mindeststrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert würde (BBl 2018 2887). 2.2.3. Vorliegend steht ein Biss in den Finger eines Polizeiangehörigen im Rahmen einer sich im Gange befindlichen Leibesvisitation zur Beurteilung, den es keinesfalls zu bagatellisieren gilt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beamte einen Lederhandschuh trug, der den Biss abzuschwächen vermochte. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derart kräftig zubiss, dass der Polizeibeamte Schmerz verspürte und seine Hand sofort zurückziehen musste. Ferner wäre es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte hätte sich in der aufgeheizten Stimmung, zu der er selber beigetragen hatte, bewusst Rechenschaft darüber gegeben, dass der Privatkläger einen Handschuh trug und nur deshalb zugebissen hätte. Mit anderen Worten: Der Beschuldigte hätte fraglos auch zugebissen, wenn der Privatkläger keine Handschuhe getragen hätte. Kommt hinzu, dass dies bei einer sensiblen Amtshandlung erfolgte, bei der der Privatkläger dem Beschuldigten sehr nahe kommen und ihn fixieren musste, nachdem dieser bereits ein renitentes Verhalten gezeigt und massiven körperlichen Widerstand leistete, damit der andere beteiligte Polizeibeamte den Beschuldigten nach der erwähnten Schusswaffe durchsuchen konnte. Entsprechend kann keinesfalls mehr von einem leichten, mit einem renitenten Zugpassagier oder Autofahrer vergleichbaren Fall gesprochen werden. 2.3. Nach dem Gesagten reicht der Strafrahmen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs.1 StGB).

- 29 - 2.3.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist in Ergänzung zu vorstehenden Ausführungen zum leichten Fall (siehe E. IV.2.2.3) mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der zu beurteilende Biss in der Hitze des Gefechts erfolgte, wobei es beidseits zu Gewaltausübung kam, die auch zu Verletzungen beim Beschuldigten führte. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass das Verhalten des Beschuldigten, welcher nicht nur erwähnte, eine Waffe auf sich zu tragen, sondern sich darüber hinaus körperlich gegen die Verhaftung und Leibesvisitation zur Wehr setzte und sich körperlich sperrte, die grobe Vorgehensweise seitens der Polizeibeamten erforderlich machte. Sodann ist festzuhalten, dass der Privatkläger zwar Arbeitsschuhe trug. Der Umstand, dass er dennoch Schmerzen verspürte, zeigt jedoch auf, dass der Biss von einer gewissen Kraft gewesen sein muss. Dass der Privatkläger sich dabei nicht ernsthaft verletzte, ist demnach einzig dem Umstand geschuldet, dass er schnittfeste Handschuhe trug. Demgegenüber ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Biss nur von kurzer Dauer war und die Amtshandlung an sich nur in geringem Masse erschwerte. Insgesamt ist das objektive Verschulden nach dem Gesagten entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 15) als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht fällt mit der Vorinstanz in Betracht, dass der Beschuldigte nachweislich unter Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamenteneinfluss stand (Urk. D1/14/5/4). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Biss als einzig mögliche Gegenwehr gegen die für ihn beengte Situation – von beiden Seiten mit dem Gesicht zur Wand fixiert – und von ihm als ungerechtfertigt empfundene Vorgehensweise der Polizeibeamten erfolgte. Insgesamt betrachtet vermag das subjektive Verschulden das objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 2.3.3. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Tatkomponente in Abweichung von der Vorinstanz auf 75 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des heute 38-jährigen Beschuldigten ist unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass er als Algerischer Staatsangehöriger im Jahr 2001 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam, hierorts Integrationskurse besuchte, eine Lehre als

- 30 - Küchenangestellter absolvierte und zuletzt beim T._____ als Koch angestellt war. Seit November 2023 war der Beschuldigte krankgeschrieben, wobei er sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Genesungs- und Wiedereingliederungsprozess befand. Zwischenzeitlich bezog er überdies IV-Taggelder. Seit September 2025 arbeitet er mit einem 70%-Pensum wieder in der Gastronomie als Gastronomie-Mitarbeiter, wobei er monatlich Fr. 3'080.– brutto verdient. Ferner befindet er sich seit Februar 2024 in Therapie zur Behandlung seiner Betäubungsmittelsuchtproblematik. Er ist alleinstehend, zahlt für die Miete Fr. 1'200.– und für die Krankenkasse Fr. 300.– (inkl. Prämienverbilligung). Schliesslich weist er Schulden in der Höhe von Fr. Fr. 13'000.– (Verlustschein) auf (zum Ganzen: Urk. 38 S. 16; Urk. 61/1-6; Prot. I S. f.; Prot. II S. 66 ff.). Aus dem vorstehend wiedergegebenen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich mithin nichts Relevantes für die Strafzumessung. 2.4.2. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vorbelastung fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zwei nicht einschlägige Vorstrafen aufweist, er jedoch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2018 wegen einfachen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen bei einer 4-jährigen Probezeit, welche hernach um 1 Jahr verlängert wurde, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Februar 2019 wegen Drohung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 64). Die heute zu beurteilende Delinquenz, begangen am 15. Juli 2023, fällt gerade noch in die mit Strafbefehl vom 20. Juli 2018 angesetzte bzw. verlängerte Probezeit, was sich leicht straferhöhend auswirkt. 2.4.3. Was sein Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, der die Vorwürfe bis zuletzt im Wesentlichen bestritt, weder Einsicht noch Reue zeigte. 2.4.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe von 75 Tagen aufgrund der Täterkomponente auf 90 Tage zu erhöhen.

- 31 - 2.5. In Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist der Beschuldigte demgemäss mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu bestrafen. Mit der Vorinstanz sind daran 2 Tage Haft anzurechnen (Urk. 38 S. 16). 4. Widerruf Nachdem dieser Punkt einzig von Seiten des Beschuldigten, welcher eine umfassende Berufung erhoben hat (Urk. 41), angefochten wurde und somit das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es bei einem Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 45 Tagen zu bleiben, zumal auch die Staatsanwaltschaft auf einen solchen verzichtete (Urk. D1/9 S. 1). 5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gegeben und mangelt es an einer entsprechenden Vorstrafe, die im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB das Vorliegen besonders günstiger Umstände voraussetzt (Urk. 38 S. 17). Auch in subjektiver Hinsicht kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 17), welche zutreffend in ihre Beurteilung einfliessen liess, dass der Beschuldigte sich von sich aus zur Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit in Therapie begeben hat, wodurch bei ihm eine positive Entwicklung zu beobachten ist. Auch geht er wieder einer geregelten Arbeit nach, was darauf hindeutet, dass er sein Leben wieder in die Hand genommen und in geordnete Bahnen zu lenken scheint. Der Beschuldigte hat zwar zwei Vorstrafen aus den Jahren 2018 und 2019 vorzuweisen. Jedoch fällt dazu nebst

- 32 der festgestellten, inzwischen positiv verlaufenden Entwicklung des Beschuldigten ebenfalls in Betracht, dass er sich seit der vorliegend zu beurteilenden Tat wohl verhalten (Urk. 64) und sich auch davor während rund fünf Jahren (zwischen dem Delikt, das zur letzten Verurteilung führte, und dem nun gegenständlichen Delikt) nichts zu Schulden kommen lassen hat. Entsprechend kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine negative Prognose ausgestellt werden. Um allfälligen Restbedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit in Abweichung von der Vorinstanz jedoch auf 5 Jahre festzusetzen. V. Beschlagnahmungen Hinsichtlich der Herausgabe des beschlagnahmten Handschuhs des Privatklägers (Asservat Nr. A017'583'221) an letzteren sowie die – sofern noch nicht erfolgte – Einziehung und Vernichtung des ab dem Beschuldigten sichergestellten Marihuanas (Geschäfts Nr. 85797086 [recte: 85797020]) kann auf entsprechende Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 18) verwiesen werden, welche vorliegend zu bestätigen sind, zumal von Seiten des Beschuldigten keine abweichenden Anträge gestellt wurden (Urk. 28; Urk. 72). VI. Zivilforderungen Die Vorinstanz verwies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers unter Verweis auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg (Urk. 38 S. 18). Dies ist in Anbetracht des zu erfolgenden Schuldspruchs sowie unter Berücksichtigung dessen, dass es der Privatkläger einzig dabei beliess, mittels Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.– geltend zu machen, ohne diese weiter zu begründen (Urk. D1/14/4/2), vorliegend zu bestätigen. Zumal dieser Punkt, welcher einzig von Seiten des Beschuldigten angefochten wurde, ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) unterliegt.

- 33 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Angesichts dessen, dass es beim Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bleibt und der Vorwurf der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV), in Bezug auf welchen das Verfahren zwar in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO einzustellen ist, demgegenüber von untergeordneter Bedeutung ist, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 5'400.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Berufung unterliegt der Beschuldigte, welcher einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, abgesehen von der zu erfolgenden Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des untergeordneten Vorwurfs der Widerhandlung gegen die APV vollumfänglich. Die ebenfalls Berufung erhebende Staatsanwaltschaft, welche eine höhere und unbedingt zu vollziehende Strafe verlangt, obsiegt demgegenüber teilweise, was die nunmehr auszusprechende Freiheitsstrafe anbelangt, unterliegt hingegen in ihrem Begehren, dass diese Strafe unbedingt zu vollziehen sei. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 34 - 2.3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 4'062.70 (inkl. Barauslagen und MWST) für den Zeitraum ab dem 23. September 2025 bis zur Berufungsverhandlung sowie Fr. 6'874.95 (inkl. Barauslagen und MWST) für den Zeitraum ab dem 19. Juli 2023 bis 17. Dezember 2024 geltend (Urk. 47/1-2). Nachdem die amtliche Verteidigung erst auf ihr Ersuchen vom 23. September 2025 hin als solche bestellt wurde, ist ihrem Eventualantrag (Urk. 72 S. 1) folgend einzig der ab Gesuchstellung entstandene Aufwand unter dem Titel der amtlichen Verteidigung zu vergüten. Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich nach entsprechender Anpassung der provisorisch eingesetzten Dauer für die Berufungsverhandlung sowie Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von neun Zehnteln anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidigers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) wird das Verfahren eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 90 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 35 - 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2018 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen wird verzichtet. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2024 beschlagnahmte Handschuh schwarz rechts (A017'583'221) wird dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 7. Die sichergestellten ca. 2 Gramm Marihuana (Geschäfts-Nr. der Stadtpolizei Zürich: 85797020) werden – sofern noch vorhanden – eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 bis 11) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 36 -  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____  das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PEK-ZWA, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 7 (Geschäfts-Nr. 85797020)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate-Triage (Geschäfts- Nr. 85797166) unter Hinweis auf Dispositivziffer 6  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Unt. Nr. …, betreffend Dispositivziffer 5 (im Dispositiv)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB250110 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.10.2025 SB250110 — Swissrulings