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Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2025 SB250095

10 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,181 mots·~56 min·2

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250095-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2024 (DG240014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2024 (Urk. 1/36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 44 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b WG, Art. 27 WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 WG  des Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten unter Anrechnung von 71 Tagen erstandener Haft. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 5. Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/16/11) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien wird im Verfahren Geschäft Nr. DG240013-E entschieden. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/16/12) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und zur gutscheinenden Verwendung überlassen bzw. vernichtet:  a) Betäubungsmittel - Fingernagelränder (Asservat-Nr. A015'834'830),  b) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A015'836'449),  c) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'539),

- 3 -  d) SIM-Karte (Asservat-Nr. A015'877'540),  e) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'551),  f) Elektronisches Zahlungsterminal (Asservat-Nr. A015'836'461),  g) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A015'836'529),  h) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'562),  i) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'518),  j) CHF 610.00 Bargeld (Asservat-Nr. A015'836'609),  k) Schlüsseltresor (Asservat-Nr. A015'836'632),  l) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'836'698),  m) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A015'836'745),  n) 3 Covid Zertifikate (Fälschungen) (Asservat-Nr. A015'836'803),  o) Papierdokumente (Asservat-Nr. A015'836'892),  p) Baseballschläger (Asservat-Nr. A015'836'927),  q) Mahnung (Asservat-Nr. A015'836'949),  r) Rechnung und weitere Papiere (Asservat-Nr. A015'836'950),  s) 2 Tierarztrechnungen (Asservat-Nr. A015'836'983),  t) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'643),  u) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'856'163),  v) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'665),  w) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'676),  x) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'856'196),  y) Survival Messer (Asservat-Nr. A015'837'260),  z) Schlagring (Asservat-Nr. A015'837'271),  aa) Braune Papiertragtasche (Asservat-Nr. A015'837'317),  bb) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'701),  cc) 2 Macheten (Asservat-Nr. A015'837'340),  dd) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'837'384),  ee) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'573),

- 4 -  ff) SIM-Karte (Asservat-Nr. A015'877'584),  gg) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'595),  hh) Datenträger Micro SD Card (Asservat-Nr. A015'877'608),  ii) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'619),  jj) Falschgeld EUR 10'500.00 (Asservat-Nr. A015'837'420),  kk) DNA-Spurwattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'483),  ll) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'632),  mm) VAB Stammdaten (Asservat-Nr. Nr. A015'886'972),  nn) VAB Bargeld (Asservat-Nr. A015'887'011),  oo) Datenauslesung Mobiltelefon K._____ (Asservat-Nr. A016'206'089)  pp) Datenauslesung SIM-Karte K._____ (Asservat-Nr. A016'206'103)  qq) Pistole Marke SEAM (Asservat-Nr. A015'829'331)  rr) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'831'466)  ss) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'831'488)  tt) Beschussmaterial (Asservat-Nr. A015'834'716)  uu) Sturmmaske (Asservat-Nr. A015'867'784). 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 905.– Kosten Kantonspolizei Fr. 165.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'920.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 16'000.– Kosten amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt) 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2024 (DG240014-E) sei betreffend die folgenden Dispositivziffern aufzuheben: - Ziffer 1 alinea 1 (Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG) - Ziffer 2 (Strafe) - Ziffer 4 (Landesverweis) - Ziffer 8 (Kostenauflage) 2. Der Berufungskläger sei des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. 3. Er sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu bestrafen. 4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Berufungskläger nur in einem angemessenen Teilumfang aufzuerlegen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 3 f.). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2024 (Urk. 67) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 60). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. Januar 2025 (Urk. 65) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge nach entsprechender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung (Urk. 75). Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 76). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Diese wurde zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB250094 (betr. B._____) geführt. Vorfragen waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch betreffend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), die Sanktion (Dispositivziffer 2) und damit einhergehend der Vollzug (Dispositivziffer 3), die Landesverweisung (Dispositivziffer 4) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) (Urk. 68). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2025

- 7 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 [Spiegelstriche 2 und 3] und 5-7) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). 3. Zum Anklageprinzip 3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung

- 8 richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Verhalten (unter anderem, vgl. Vergehen gegen das Waffengesetz in Urk. 1/36 S. 3) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht (Urk. 1/36 S. 2 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich schuldig. 3.3. Gemäss Anklageschrift vom 21. März 2024 bewahrten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ 221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD in verschiedenen Behältern an der C._____-strasse … in D._____ auf, um sie dort bei Gelegenheit an unbekannte Drittpersonen weitergeben zu können oder sie durch solch unbekannte Drittpersonen weiterveräussern zu lassen. Der Beschuldigte als damaliger Bewohner der Räumlichkeiten und B._____ als Mieter der Räumlichkeiten hätten von deren Vorhandensein gewusst. Zudem wird den beiden vorgeworfen, dass sie – jedenfalls in den letzten ca. 6 Monaten vor dem 3. Februar 2022 – Zugriff auf diese Substanzen gehabt und genommen hätten und Kleinmengen der aufgeführten Substanzen oder anderen, am gleichen Ort gelagerten gleichartigen Substanzen veräussert oder vermittelt hätten, zumindest vereinzelt entgeltlich oder unentgeltlich an Konsumenten (Urk. 1/36 S. 3). 3.4. Dem Beschuldigten als Untermieter und B._____ als Mieter der besagten Räumlichkeiten wird im ersten Teil der Anklageschrift somit konkret vorgeworfen, was/welche Substanzen sie wo und wann genau aufbewahrt hätten und auf was sie wo und wann genau Zugriff gehabt hätten, und zwar (auf) 221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie

- 9 ca. 3.2 ml LSD). Ob die Formulierung "Aufbewahrung" unter Art. 19 Abs. 1 lit. c und/oder lit. d BetmG subsumiert werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und tangiert nicht das Anklageprinzip. Mithin ist das Anklageprinzip in Bezug auf diesen ersten Teil der Anklageschrift nicht verletzt. 3.5. Im zweiten Teil der Anklage, in Bezug auf die Veräusserung oder Vermittlung ("veräussern oder vermitteln zumindest vereinzelt entgeltlich oder unentgeltlich Kleinmengen der genannten Substanzen oder anderen, am gleichen Ort gelagerten gleichartigen Substanzen an Konsumenten") ist nicht genau bzw. sofern überhaupt umschrieben, was dem Beschuldigten (und B._____) vorgeworfen wird. Wem genau sie welche konkreten Betäubungsmittel, wie viel davon, und wann genau sie diese veräussert oder vermittelt haben sollen und wer welche Rolle dabei gehabt haben soll, entnimmt man der Anklageschrift nicht. Dies wäre aber für den Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und/oder lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung. Der Beschuldigte weiss aufgrund dieser Formulierung nicht genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Mithin verletzt dieser Teil der Anklageschrift das Anklageprinzip. 3.6. Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; BSK-StPO-NIGGLI/ HEIMGARTNER, Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch in Bezug auf den Verkauf/die Vermittlung von Betäubungsmitteln zu ergehen hätte: Wie hinten zu zeigen sein wird (vgl. E. III.1.2.), wurde niemand – mit Ausnahme des Beschuldigten und B._____ – parteiöffentlich befragt. Es ist deshalb äusserst fraglich, ob sich selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift das Verkaufen und/oder Vermitteln von Betäubungsmitteln rechtsgenügend erstellen lassen würde, mit Ausnahme des Verkaufs von 1 g Kokain an E._____ am 3. Februar 2022 (vgl. dazu hinten in E. III.5.).

- 10 - III. Sachverhalt 1. Zusammengefasster Anklagevorwurf, Beweismittel und Standpunkt des Beschuldigten und Urteil der Vorinstanz 1.1. Anklage Gemäss Anklageschrift vom 21. März 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 399 Gramm Kokaingemisch (221 Gramm reines Kokain), 2 Minigrips Kokaingemisch à 0.19 Gramm bzw. à 0.84 Gramm, ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) und ca. 3.2 ml LSD in verschiedenen Behältnissen in den vom Mitbeschuldigten B._____ angemieteten Räumlichkeiten an der C._____-strasse … in D._____ aufbewahrt zu haben, um sie dort bei Gelegenheit an unbekannte Drittpersonen weitergeben zu können oder sie durch solche unbekannte Drittpersonen weiterveräussern zu lassen. Sowohl der Beschuldigte als damaliger Bewohner der Räumlichkeiten als auch der Mitbeschuldigte B._____ als Mieter der Räumlichkeiten sollen um deren Vorhandensein gewusst haben und – jedenfalls in den letzten ca. 6 Monaten vor dem 3. Februar 2022 – auf diese Zugriff genommen haben und veräussert oder vermittelt zu haben (vgl. im Ganzen Urk. 1/36). 1.2. Beweismittel Als Beweismittel liegen - die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 1/6/3, Urk. 1/6/4, Urk. 1/6/5, Urk. 1/6/9, Urk. 1/6/18, Prot. I S. 8 ff., Urk. 79); - die Einvernahmen von B._____ (Urk. 1/6/6, Urk. 1/6/7, Urk. 1/6/9, Urk. 1/6/16 und Urk. 1/6/19); - die Einvernahme von E._____ (Urk. 1/6/1 und Urk. 1/6/8); - die Einvernahme von F._____ (Urk. 1/6/2); - die Einvernahme von G._____ (Urk. 1/6/10);

- 11 - - die Einvernahme von H._____ (Urk. 1/6/11); - die Einvernahme von I._____ (Urk. 1/6/12); - die Einvernahme von J._____ (Urk. 1/6/13); - die Einvernahme von K._____ (Urk. 1/6/14); - die Einvernahme von L._____ (Urk. 1/6/15); - die Einvernahme von M._____ (Urk. 1/6/17); - die Polizeirapporte inkl. Beilagen (Urk. 1/1, 1/2/1-3, 1/3-1/5); - eine Fotodokumentation der Polizei (Urk. 1/2/1); - diverse Chatverläufe (Urk. 1/7/1-7, Urk. 1/7/7); - sichergestellte Gegenstände (unter anderem zwei Feinwaagen, Urk. 1/16/11 und 1/17/14); - ein Kurzbericht betreffend Betäubungsmittel-Voruntersuchung (Urk. 1/9/2/1); - ein Gutachten betreffend Identifikation Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. 1/9/2/4); - ein Gutachten betreffend Auswertung von DNA-Spuren (Urk. 1/9/3/3) sowie - Mietvertrag Audi vom 28. Januar bis 30. Januar 2022 (Urk. 57) und Mietvertrag Mercedes vom 19. bis 26. Februar 2021 (Urk. 59) im Recht. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Verwertbarkeit der Beweismittel im Speziellen, sondern ging stillschweigend von deren Verwertbarkeit aus. Doch in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ (Urk. 1/6/1 und Urk. 1/6/8), von F._____ (Urk. 1/6/2), von G._____ (Urk. 1/6/10), von H._____ (Urk. 1/6/11), von I._____ (Urk. 1/6/12), von J._____ (Urk. 1/6/13), von K._____ (Urk. 1/6/14), von L._____ (Urk. 1/6/15) und von M._____ (Urk. 1/6/17) ist festzuhalten, dass der

- 12 - Beschuldigte bei diesen Einvernahmen jeweils nicht anwesend war. Auch wurden ihm diese Aussagen nicht vorgehalten. Sämtliche Aussagen dieser Personen sind in Bezug auf den Beschuldigten daher nur insoweit verwertbar, als sie ihn nicht belasten. Ansonsten sind sie nicht verwertbar. Es bleibt bei der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten und von B._____. Ansonsten ergeben sich keine Beschränkungen betreffend Verwertbarkeit der Beweismittel. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. 1.3. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte war von Beginn an geständig in Bezug auf das Marihuana, das Haschisch und das auf "dem Glastisch liegende Kokain" (Urk. 1/6/3 S. 4). Er verneinte, mit dem Rest etwas zu tun zu haben. Sodann gab er zu, dass er zusammen mit dem Beschuldigten B._____ im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sei, doch in Bezug auf die Rollenverteilung zwischen den beiden äusserte er sich nicht immer gleich (Urk. 1/6/5 S. 2 ff., Prot. I S. 16, 18 f.). Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum ein Zimmer in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse … bewohnte und einen Schlüssel zu den ganzen Räumlichkeiten hatte. An dieser Darstellung hielt er auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 79 S. 4 f.). 1.4. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt hinreichend erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 67 S. 22). 1.5. Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter-

- 13 lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 67 S. 5) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Wider-

- 14 sprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). 2. Zum Tatort / Zu den Räumlichkeiten / Zu den sichergestellten Betäubungsmitteln B._____ mietete die besagten Räumlichkeiten am Tatort seit Anfangs der Coronazeit, ca. 2020 (Urk. 1/6/9 S. 4, Urk. 1/6/6 S. 2, DG240013 Prot. I S. 26, 28), während der Beschuldigte als Untermieter seit Sommer 2021 einen Raum in diesen Räumlichkeiten als Schlafzimmer benutzte (Urk. 1/6/9 S. 4 und 6). Neben diesem Schlafzimmer gab es einen Partyraum mit angrenzender Küche, einen Musikraum, ein Billardzimmer und ein Fitnesszimmer, welche auf der in den Akten liegenden Planskizze ersichtlich sind (Urk. 1/2/2). Die Fundorte der sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich aus Urk. 1/9/3/1. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ hatten einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten im Allgemeinen; nur der Beschuldigte hatte Zugriff zum Schlafzimmer. Zum Fitnessraum hatten gemäss Aussagen des Beschuldigten und B._____ auch weitere Personen Zugang (Urk. 1/6/3 S. 3, Urk. 1/6/7 S. 2, DG240013 Prot. I S. 29, 37 f.). Unbestritten und erstellt ist, dass - 399 Gramm Kokaingemisch (221 Gramm reines Kokain); - 2 Minigrips Kokaingemisch à 0.19 Gramm bzw. à 0.84 Gramm; - ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf); - ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz); - ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) und - ca. 3.2 ml LSD in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse … in D._____ sichergestellt wurden (Urk. 1/16/11 und 1/17/14).

- 15 - 3. Zu den Aussagen des Beschuldigten 3.1. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten in den Erwägungen III.1.2. ihres Urteils zutreffend wieder, worauf zunächst verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 8 ff.). 3.2. Bei den Aussagen des Beschuldigten zeigt sich, dass dieser zu Beginn der Untersuchung ein quasi Teilgeständnis in Bezug auf das Marihuana und das Haschisch ablegte und er während der Untersuchung bis zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz sodann immer wieder seine Aussagen, insbesondere zur angeblichen Rollenverteilung zwischen ihm und dem Beschuldigten B._____ und dem Betäubungsmittelhandel von ihm bzw. von ihnen beiden, ergänzte. 3.3. Der Beschuldigte bestreitet zwar im Grundsatz vehement, etwas mit dem Kokain zu tun zu haben. Doch dass er mit dem Kokain zu tun hatte, ergibt sich nach Würdigung der Beweismittel klar: Der Beschuldigte kannte die genaue Menge des sichergestellten Kokains (420 Gramm, vgl. Urk. 1/6/9 S. 11, Urk. 56 S. 4). Dies wird im Folgenden zu zeigen sein. 3.4. Der Beschuldigte bezeichnete sich selbst als Partner des Beschuldigten B._____; die Partnerschaft sei allerdings nicht fair abgelaufen. Geld habe er zu wenig oder gar nicht von B._____ erhalten (DG240014 Prot. I S. 14). Der Beschuldigte gab von Anfang zu, dass ihm das Marihuana und das Haschisch gehöre (Urk. 1/6/3 S. 4). Dafür sei er zuständig gewesen, während der Beschuldigte B._____ für das Kokain zuständig gewesen sei (Urk. 1/6/5 S. 2 f., Urk. 1/6/18 S. 3 ff., DG240014 Prot. I S. 16 ff.). Im Verlauf der Untersuchung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er aber auch an, dass er die Stellvertretung von B._____ beim Kokain übernommen habe, wenn dieser gerade nicht da gewesen sei (Urk. 1/6/9 S. 14, Urk. 79 S. 5) bzw. als Stellvertreter er für den Verkauf von einzelnen Portionen Kokain zuständig gewesen sei. Während er in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch erklärte, dass diese Portionen bereit gelegen hätten, die Leute gekommen seien und er danach das Geld in den Tresor gelegt habe (Urk. 1/6/9 S. 15, DG240014 Prot. I S. 16), führte er ebenfalls vor Vorinstanz – nur wenige Fragen später – aus, dass er die

- 16 - Portionen mit der Waage selber gemacht habe (DG240014 Prot. I S. 18 f.). Je länger die Untersuchung bzw. das Verfahren dauerte, umso grösser wurde seine Rolle in Bezug auf das Kokain: Zu Beginn hatte er keine Rolle, dann war er Stellvertreter von B._____ und vor Vorinstanz portionierte er sodann das Kokain, das er an Dritte weitergab. Diese angebliche Stellvertretungsrolle steht sodann im Widerspruch zu seiner Aussage, dass man ihm als Süchtiger das Kokain nicht hätte anvertrauen können (vgl. DG240014 Prot. I S. 17, Urk. 79 S. 6). Genau dies hat nach seiner Aussage aber B._____ gemacht. Zudem erklärte er, dass er nicht nur vorbereitete Portionen stellvertretend für B._____ verkauft haben soll, sondern die Portionen sogar selber mit der dort hinterlegten Waage gemacht habe (vgl. Prot. DG240014, S. 18 f.). Hierzu gibt er an anderen Stellen mehrfach an, dass man ihm dies nicht eigentlich hätte tun lassen dürfen, weil ihm, als Süchtiger, das Kokain nicht habe anvertraut werden können (DG240014 Prot. I S. 17, Urk. 79 S. 6). Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelte, zeigt sich umso mehr anhand der kurz darauf gemachten Aussage zur Rollenaufteilung, wonach diese eben nicht so einfach abzugrenzen sei: Zu seiner Rolle habe auch gehört, also nebst den Hanfprodukten, einzuspringen, wenn es notwendig gewesen sei. Diese Einzelfälle würde er ja auch zugeben. In diesem Zusammenhang führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe sich zwar nicht aktiv am Kokainhandel beteiligt, jedoch als Stellvertreter agiert (Urk. 79 S. 5). Diese Einlassung erweist sich als widersprüchlich, da das Handeln als Stellvertreter begriffsnotwendig eine aktive Beteiligung voraussetzt und zudem belegt, dass der Beschuldigte über den laufenden Kokainhandel detailliert informiert war. 3.5. In Bezug auf MDMA erklärte der Beschuldigte, er habe es im Auftrag von B._____ organisiert (DG240014 Prot. I S. 19). Weiter sagte er aus, dass die Organisation der Drogen je nach dem durch seine Beziehungen oder diejenigen von B._____ zustande gekommen seien (vgl. DG240014, Prot. I S. 19). 3.6. Wenn der Beschuldigte nach seinen Angaben B._____ habe warnen wollen, als er die Polizei am Tatort bemerkt habe (Urk. 1/6/5 S. 2, Urk. 56 S. 7), da er gedacht habe, B._____ hätte das Kokain bei sich zu Hause, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Er wusste genau, welche und wie viele Betäubungs-

- 17 mittel in den Räumlichkeiten vorhanden waren (vgl. Urk. 1/6/9 S. 11), zu welchen er als Untermieter zusammen mit B._____ als Mieter der Räumlichkeiten Zugriff gehabt haben. Der Beschuldigte wusste bestens Bescheid, was sich in den Räumlichkeiten befand. Wenn er nun behauptet, dass er davon ausgegangen sei, er sei auf dem Radar der Polizei aufgrund der am Vortrag durchgeführten Polizeikontrolle und er daher ja, hätte er denn vom Kokain in den Räumlichkeiten gewusst, dieses weggeschafft hätte, ist dies eine weitere Schutzbehauptung (Urk. 56 S. 6). Er hat das Kokain aus welchen Gründen auch immer in den Räumlichkeiten belassen, wie er auch alle anderen Betäubungsmittel und auch Utensilien für Betäubungsmittel (z.B. Feinwaage) dort gelassen hat. Wenn, dann hätte er alles wegräumen müssen. Er beliess aber alles dort, sowohl das Kokain als auch alles andere. Seine Argumentation verfängt daher nicht. 3.7. Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass er kein Geld für den Erwerb einer solchen Menge Kokain gehabt habe (Urk. 56 S. 5). Dies ist jedoch ein Widerspruch zu seiner damaligen finanziellen Lage. Immerhin hat er – gemäss seinen eigenen Aussagen – im besagten Zeitraum zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 6'000.– monatlich verdient. Er hatte keine hohen Lebenshaltungskosten, für die Miete bezahlte er praktisch nichts und Unterstützungspflichten, etc. hatte er auch nicht. Zudem konnte er mehrmals Autos im Luxussegment mieten (Urk. 57 und 59). 4. Zu den Aussagen von B._____ 4.1. B._____ bestreitet, dass die in der Anklage aufgeführten Betäubungsmittel ihm gehört hätten, von ihm gekauft oder beschafft worden seien. Er habe auch nicht Betäubungsmittel selbständig verkauft, besorgt oder konsumiert während der gesamten Mietdauer der Räumlichkeiten (Urk. 65 S. 15). 4.2. Die Vorinstanz gab die Aussagen von B._____ in den Erwägungen III.1.2. ihres Urteils zutreffend wieder, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 18 ff.). 4.3. B._____ stritt zu Beginn der Untersuchung sowohl ab, etwas mit den sichergestellten Betäubungsmitteln zu tun zu haben, als auch, dass er etwas von einem erfolgten Kokainverkauf durch ihn an E._____ wisse (Urk. 1/6/7 S. 4). Später in der

- 18 - Untersuchung bezichtigte B._____ den Beschuldigten des Handels mit Betäubungsmitteln und mutmasslichen Käufen von Betäubungsmitteln im Ausland (Urk. 1/6/9 S. 3 ff., Urk. 1/6/16 S. 1 ff.). Allerdings gab er eine Vermittlung von Kokain im Laufe der Untersuchung zu (Urk. 1/6/16 S. 3). Auch vor Vorinstanz bestätigte er seine Vermittlerrolle; er habe aber nichts mit Drogen zu tun haben wollen (DG240013 Prot. I S. 29). Er habe zwar gewusst, dass das "Zeug" [die Betäubungsmittel] an der C._____-strasse … gewesen sei, doch mit dem Beschuldigten habe er abgemacht, dass es nur in dessen Schlafzimmer gelagert werden dürfe, wo er, B._____, keinen Zugang gehabt hätte (Prot. I S. 31 ff.). 4.4. Es fällt auf, dass B._____ einerseits zwar nichts mit den Betäubungsmitteln, insbesondere mit dem Kokain zu tun gehabt haben will, doch andererseits genau darüber Bescheid wusste. So gab er Auskunft darüber, wie der Beschuldigte bzw. woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel mutmasslich besorgt haben soll. Vor Vorinstanz gab er sodann zu, dass er von den Betäubungsmitteln gewusst und diese zumindest unentgeltlich weitervermittelt habe (DG240013 Prot. I S. 31). Eine Übergabe oder das Abpacken wie auch die Lagerung jedoch bestritt er bis zuletzt (DG240013 Prot. I S. 35). Auch habe B._____ mit dem Beschuldigten vereinbart, dass dieser die Betäubungsmittel nur in seinem Schlafzimmer lagern dürfe. Im Weiteren führte er aus, dass der Beschuldigte das Kokain in Paris, das MDMA und die Ecstasy Pillen in Amsterdam besorgt habe und das "Gras/Hasch" von Spanien in die Schweiz habe transportieren sollen (Urk. 1/6/9 S. 5, Urk. 1/6/16 S. 2 f.). Für diese Fahrten habe der Beschuldigte jeweils Luxusautos gemietet. B._____ habe den Beschuldigte beim Umpacken des Kokains gesehen (Urk. 1/6/19 S. 4). Später in der Untersuchung gab B._____ dann zu, dass er mit dem CBD etwas zu tun gehabt habe (Urk. 1/6/9 S. 6). Auch sagte er aus, dass er vom "Zeug", das heisst von den Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse … gewusst und sie zumindest unentgeltlich teilweise weitervermittelt habe (sog. Fuffies) (DG240013 Prot. I S. 31 ff.). 4.5. Das Aussageverhalten von B._____ ist nicht schlüssig und wirft zahlreiche Fragezeichen auf. Es ist sehr auffällig, wie er zunächst alles abstreitet und im Laufe der Untersuchung bzw. des Verfahrens einzelne Handlungen zugesteht. B._____

- 19 betont wiederholt seine Rolle als Vermittler (vgl. auch seine Aussagen zum Chatverlauf mit E._____, gleich nachstehend) und bestreitet jegliche direkte Beteiligung am Umgang mit Kokain sowie den übrigen Betäubungsmitteln (ausgenommen CBD). Er will mit diesen Drogen – abgesehen von seiner Vermittlerfunktion – nichts zu tun gehabt haben. Er schiebt die sichergestellten Betäubungsmittel und den Betäubungsmittelhandel auf den Beschuldigten ab, konnte aber im Detail Auskunft darüber geben, wie und woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel offenbar hat organisieren können. Auch gab er zu, dass er wusste, dass die Betäubungsmittel in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse … vorhanden waren und er – nach Rücksprache mit dem Beschuldigten – Auskunft über deren Bestände gegeben habe (DG240013 Prot. I S. 35). 5. Zum Chatverlauf zwischen B._____ und E._____ 5.1 In den Akten findet sich ein Chatverlauf zwischen B._____ und E._____. Der Chatverlauf stammt vom Mobiltelefon von E._____; auf dem Mobiltelefon von B._____ waren sämtliche Chatverläufe, Telefonverbindungen etc. gelöscht worden, nachdem der Beschuldigte am 3. Februar 2022 verhaftet wurde (Urk. 1/4 S. 19 f.). 5.2. Telefon- bzw. Gesprächsprotokolle, welche die Tatbeteiligung am Drogenhandel nur indirekt zum Ausdruck bringen, stellen reine Indizienbeweise dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verurteilung allein gestützt auf codiert geführte Telefonate und Textnachrichten nicht ausgeschlossen, wenn diese bei einer objektiven Betrachtung keinerlei Zweifel bestehen lassen, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklage vorgeworfen, verwirklicht hat. Auch Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und somit die Möglichkeit einer anderen Schlussfolgerung offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). 5.3. Im Allgemeinen ist zunächst zu den zwischen B._____ und E._____ geführten Konversationen anzuführen, dass sich diese im Wesentlichen darum drehten, wo

- 20 und wann sich die beiden (kurz) treffen könnten ("bisch ume") und B._____ etwas habe. Betrachtet man den vorliegenden Chatverlauf, fällt auf, dass die beiden offensichtlich darauf geachtet haben, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende doch eher unverständlich bleiben und Sachen nicht beim (wahren) Namen genannt werden. Davon finden sich aber auch Ausnahmen, indem beispielsweise Emojis (Emoji in Pillen- und Nasen-Form) verwendet wurden. 5.4. Beispielhaft kann auf folgende Kommunikation zwischen B._____ und E._____ hingewiesen werden: Aus Urk. 1/7/4 Nr. 15-18, Chats vom 1. September 2021: E._____: "Eh wue. Bisch du wieder usgrüstet?" B._____: "Nei" E._____: "oke" B._____: "Isch momentan alles chli schwirig" Aus Urk. 1/7/4 Nr. 55, 59 und 60, Chats vom 20. November 2021: E._____: "Häsch du na vo dene vo letzschmal?" E._____: "Susch demfall au nix?" B._____: "Ne" Aus Urk. 1/7/4 Nr. 77 und 79, Chats vom 8. Dezember 2021: E._____: "Eh wuee, fit? Bisch am abig mal ume? B._____: "Muss luege wens chunt" Aus Urk. 1/7/4 Nr. 85-90, Chats vom 10. Dezember 2021: B._____: "Eh es wird ca 7i isch guet?" E._____: "ok" B._____: "1x?"

- 21 - E._____: "2" B._____: "Oke" E._____: "Thx" 5.5. Am Tag der Verhaftung des Beschuldigten chatteten E._____ und B._____ wieder (Urk. 1/7/4 Nr. 182-186). Auf entsprechende Frage hin erklärte E._____, dass er an diesem Tag am besagten Ort Kokain für Fr. 100.– gekauft habe (was auch bei ihm sicher gestellt wurde), verweigerte aber die Aussage in Bezug auf den Verkäufer. B._____ bestritt in der Untersuchung, dass er E._____ Kokain verkauft habe. Auf den Chat angesprochen erklärte er: "Ich kann mich nicht erinnern um was es hier ging" (Urk. 1/6/16 S. 12). Vor Vorinstanz dann führte er aus, dass er "vor Ort" nichts habe anfassen wollen, weil er davon ausgegangen sei, er sei noch auf Bewährung. Er habe nur vermittelt und Auskunft über die Bestände nach Rücksprache mit dem Beschuldigten gegeben. Übergeben, abgepackt und gelagert habe er nichts (DG240013 Prot. I S. 35). B._____ anerkannte jedoch, dass es bei bestimmten Nachrichten um Gras und um "Ecstasy oder so" gegangen sei (Urk. 1/6/16 S. 7 f.). Die Aussagen von B._____ in Bezug auf das Kokain und die angebliche reine Vermittlung sind – mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 21 f.) – als Schutzbehauptungen zu werten. Die von E._____ und B._____ verwendeten Verklausulierungen und immer wieder die Frage "bisch ume" und Fragen wie "Häsch du na vo dene vo letzschmal" sind selbstredend nur dann erforderlich, wenn es etwas zu verbergen gilt und die Gesprächspartner befürchten, dass der Chatverlauf irgendwann gefunden und sie mit diesem konfrontiert werden könnten. Die Vermutung eines strafbaren Verhaltens liegt nahe. Der Umstand, dass dann bei der polizeilichen Kontrolle von E._____ am 3. Februar 2022 auch tatsächlich ein Gramm Kokain sichergestellt wurde (Urk. 1/1 S. 3), welches E._____ in der besagten Örtlichkeit gekauft hat, legt den Schluss nahe, dass sich B._____ und E._____ einer solchen teilweise verklausulierten Gesprächsführung zur Verschleierung von Drogengeschäften bedienten, mithin auch von Kokain, da genau diese Droge bei E._____ sichergestellt wurde.

- 22 - 5.6. Der Chatverlauf fand zwischen B._____ und E._____ statt. Völlig unglaubhaft ist daher die Aussage von B._____ zu werten, dass er lediglich vermittelt, nicht aber verkauft habe; verkauft habe der Beschuldigte. Er habe E._____ die Telefonnummer des Beschuldigten daher weitergeleitet. Auch wenn B._____ am 8. Januar 2022 die Telefonnummer des Beschuldigten an E._____ tatsächlich weitergeleitet hatte, kontaktierte E._____ aber ab dem 18. Januar 2022 wiederum B._____ – und nicht den Beschuldigten –, dies auch am besagten 3. Februar 2022, als es zum Verkauf von 1 Gramm Kokain à Fr. 100.– kam. Ebenfalls gibt es etliche Kommunikation zwischen den beiden vor dem 8. Januar 2022 (bis zurück zum 5. März 2021, vgl. Urk. 1/7/4), die ebenso verklausuliert war wie die Chatnachrichten rund um die Verhaftung. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung von B._____, er hätte nur vermittelt, der Beschuldigte hätte verkauft, unglaubhaft. Sowohl vor als auch nach der Weiterleitung der Telefonnummer des Beschuldigten an E._____ chatteten B._____ und E._____ zusammen in besagter Art und Weise. 5.7. Aus dem Chat zwischen B._____ und E._____ geht unzweifelhaft hervor, dass letzterer immer wieder Betäubungsmittel von B._____ erworben hat, auch wenn B._____ fast gebetsmühlenartig behauptet, er hätte nicht verkauft, sondern nur vermittelt. Es ist völlig lebensfremd, wenn er angibt, dass Kunden ihn zwar anrufen würden, er dann (unentgeltlich) vermittle und schliesslich der Beschuldigte die Drogen verkaufe. Der Chatverlauf lässt keinen anderen Schluss zu, als dass B._____ E._____ Betäubungsmittel verkauft hat und insbesondere, dass B._____ im Allgemeinen etwas mit Betäubungsmittel zu tun hatte. Das Chatprotokoll widerspricht den gebetsmühlenartigen Aussagen von B._____, nichts mit den Drogen, insbesondere Kokain, zu tun gehabt und lediglich eine Vermittlerrolle gespielt zu haben. Vielmehr ist es ein starkes Indiz dafür, dass B._____ mit Betäubungsmittel, inklusive Kokain, etwas zu tun hatte. Aufgrund des Chats und des am 3. Februar 2022 bei E._____ sichergestellten Kokain (1 Gramm) ist sodann erstellt, dass B._____ E._____ 1 g Kokain verkaufte. 6. Zu den weiteren Beweismitteln / Argumenten der Verteidigung 6.1. L._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2022 aus, der Beschuldigte habe Gras und kein Kokain verkauft. B._____ habe das Ko-

- 23 kain verkauft (Urk. 1/6/19 S. 4). Diese Aussagen sind nur zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen (vgl. dazu vorne in E. III.1.2.). Doch die Aussagen erfolgten zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits aus der Haft entlassen worden war und sind daher mit grosser Vorsicht zu würdigen. Mithin können diese Aussagen den Beschuldigten nicht entlasten. 6.2. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, dass keine DNA Spuren des Beschuldigten am Kokain gefunden worden seien (Urk. 56 S. 5). Dies ist zwar richtig, doch auch am Haschisch und Marihuana wurden keine DNA Spuren des Beschuldigten gefunden und diesbezüglich ist er geständig. Keine DNA Spuren bedeuten – mit anderen Worten – nicht, dass der Beschuldigte nichts vom Kokain wusste bzw. dass er dieses nicht bei sich in den Räumlichkeiten lagerte und darauf Zugriff hatte. 7. Fazit Nach Würdigung der Beweismittel kann erstellt werden, dass der Beschuldigte von den sichergestellten Betäubungsmitteln wusste (221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschisch (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD) und dass er diese als Untermieter zusammen mit B._____ als Mieter der Räumlichkeiten in eben diesen Räumlichkeiten an der C._____-strasse … aufbewahrte. Er als Untermieter zusammen mit B._____ als Mieter der besagten Räumlichkeiten hatte Zugriff und Zugang auf die bzw. zu den Betäubungsmitteln. Wer die Betäubungsmittel beschafft hat bzw. wer welche Betäubungsmittel beschafft hat, ist letztlich irrelevant. Tatsache ist, dass die genannten Betäubungsmittel in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse … gefunden wurden, der Beschuldigte über deren Vorhandensein wusste, er – neben B._____ – Zugang zu den Räumlichkeiten hatte und die Betäubungsmittel für den Handel vorgesehen waren und in ihrer Gesamtheit nicht für den Eigenkonsum. Wie vorne im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip ausgeführt (E. II.3.), werden dem Beschuldigten keine konkreten Verkäufe/Vermittlungen in der Anklageschrift vorgeworfen (Veräusserung oder Vermittlung der Betäubungsmittel an Konsumen-

- 24 ten). Diese wären gestützt auf die Beweismittel aber auch nicht zu erstellen, mit Ausnahme des Verkaufs von 1 g Kokain an E._____, welcher dem Beschuldigten aber nicht konkret in der Anklageschrift vorgeworfen wird. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie lit. d in Verbindung mit Abs. 2 lit a BetmG (Urk. 1/36). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Verurteilung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Urk. 56, Urk. 68 S. 2). 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zutreffend dargelegt (Urk. 67 S. 29 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Allerdings sind diese noch zu ergänzen. 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich (unter anderem) strafbar, wenn jemand Betäubungsmittel unbefugt besitzt oder aufbewahrt. Besitz im Sinne dieser Bestimmung entspricht nicht dem Besitz nach Art. 919 ff. ZGB, sondern setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Die Herrschaftsmöglichkeit bedeutet, dass der Täter tatsächlich Zugang zu den Betäubungsmitteln hat und dass er das Wissen darum hat, wo sich diese befinden. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Dazu genügt z.B., wenn der Täter die Schlüssel zu einem Versteck bei sich trägt (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 N 71, OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 Rz. 69; BGE 119 IV 266 E. 3.c). Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln ist meistens im Begriff des unbefugten Besitzes enthalten (vgl. zu Ausnahmen in BGE 119 IV 270). Ein Aufbewahren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG liegt beispielsweise vor

- 25 - (und nicht ein Besitz), wenn einem Hinterleger erlaubt wird, in einem Tresor im Keller Drogen einzulagern, wenn der Kellerinhaber den Tresor nicht öffnen kann (OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 Rz. 69 und 76; FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, in: AJP 2011, S. 1276). 4. Am 3. Februar 2023 wurden 221 Gramm reines Kokain [399 Gramm Kokaingemisch], zwei Minigrips Kokaingemisch [à 0.19 Gramm und à 0.84 Gramm], ca. 860 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 295 Gramm Haschich (Cannabisharz), ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD in den Räumlichkeiten an der C._____-strasse … sichergestellt. Wie unter E. III.7. erstellt, bewahrten der Beschuldigte und B._____ diese Betäubungsmittel dort zu diesem Zeitpunkt auf und wussten auch davon. Der Beschuldigte und B._____ hatten zudem Zugang zu den Räumlichkeiten und somit auch Zugang/Zugriff zu den Betäubungsmitteln. Dementsprechend sind der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit zu bejahen. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG im Sinne des "Besitzes" ist somit erfüllt. 5. Bei Kokain liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 109 IV 143 E. 3b, unter anderem bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5.). Die Höchstgrenze wurde vorliegend um ein Vielfaches in Bezug auf das Kokain bzw. des Besitzes/Aufbewahrens im Sinne von lit. d überschritten. Bei den übrigen sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich – so auch die Vorinstanz (Urk. 67 S. 31 f.) – nicht um einen schweren Fall. 6. Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 32) handelte der Beschuldigte in Bezug auf den Besitz bzw. die Aufbewahrung direktvorsätzlich; er wusste, dass die Betäubungsmittel in seinen Räumlichkeiten waren und er darauf Zugriff hatte. Zudem wusste er, dass Kokain in solchen Mengen (221 Gramm) mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

- 26 - 7. Der Beschuldigte hat sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. V. Sanktion 1. Strafrahmen Gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG sah das Gesetz einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, ist die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr möglich (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Das neue Recht erweist sich demnach als das mildere und findet vorliegend Anwendung (Art. 2 StGB). Somit beträgt der Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Beim Vergehen gegen das Waffengesetz sieht das Gesetz einen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Für das Einführen, Erwerben bzw. Lagern falschen Geldes ist der Strafrahmen ebenfalls zwischen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 244 Abs. 1 StGB). 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat

- 27 beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Bei Betäubungsmitteln im Besonderen bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach der Art und Menge des Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung darf bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen (BGE 121 IV 206). Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Zu beachten ist aber vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Wesentlich bei der Strafzumessung ist zudem die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels, die Häufigkeit und Dauer der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit die Gefährlichkeit des Täters darstellt sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Ein weiteres zu beachtendes Zumessungskriterium ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters. Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob ein Täter ohne finanzielle Notlage ausschliesslich des Geldes wegen handelte oder ob er es vorzog, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl es ihm möglich wäre zu arbeiten (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). 3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkom-

- 28 men, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 122). Ein Geständnis, d.h. ein kooperatives Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue kann eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen (BGE 121 IV 205), namentlich bei Taten, die ohne das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2011 vom 1. September 2011 E. 1.6). Wenn ein Geständnis nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällen des erstinstanzlichen Urteils aus taktischen Gründen erfolgt – mithin die Strafverfolgung nicht erleichtert hat –, kann einem Täter nicht mehr attestiert werden, er habe mit seinem Geständnis zur "Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung" beigetragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). 3. Strafzumessung bezüglich Widerhandlungen gegen das BetmG 3.1. Tatkomponente 3.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ doch eine beträchtliche Drogenmenge aufbewahrte, unter anderem und insbesondere 221 Gramm reines Kokain (bzw. 399 Gramm Kokaingemisch). Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Das Kokain war in diesem grossem Umfang nicht zum Eigenkonsum, sondern zur Weitergabe/Weiterveräusserung bestimmt. Das Verhalten des Beschuldigten deutet insgesamt auf eine doch ansehnliche kriminelle Energie hin. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Hinzu kommen die weiteren sichergestellten Betäubungsmittel, welche zwar als sogenannte "weiche" Drogen zu qualifizieren sind, angesichts der sichergestellten Mengen jedoch nicht mehr als geringfügig gelten können. Mit rund 860 Gramm Marihuana, rund 295 Gramm Haschisch, rund 119 Gramm Ecstasy sowie rund 3.2 ml LSD ist insgesamt von einer erheblichen Menge auszugehen.

- 29 - 3.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen darum, dass seine Handlungen strafbar sind, die Betäubungsmittel aufbewahrte. Er nahm zumindest die gesundheitsgefährdende Wirkung der Drogen in Kauf. Zwar machte er hinsichtlich seines Motivs grundsätzlich keine Aussagen. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus handelte, sondern sein Verhalten vielmehr von finanziellen Interessen getragen war. Hinweise auf eine wirtschaftliche Zwangssituation liegen nicht vor. Vielmehr ging der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und erzielte daraus ein legales Einkommen. Strafmildernd ist jedoch seine eigene Kokainabhängigkeit zu berücksichtigen. Das subjektive Verschulden relativiert daher das objektive Verschulden und insgesamt ist sein Verschulden als noch leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 3.1.3. Es rechtfertigt sich anhand der objektiven und subjektiven Tatkomponenten – mit der Vorinstanz – die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Die Vorinstanz würdigte die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht. Dies ist nachzuholen. Der Beschuldigte wuchs in N._____ zusammen mit seiner Familie (Eltern und Bruder) zusammen auf. Er ging bis zur 3. Klasse in N._____ zur Schule. Bei ihm wurde im Primarschulalter ADHS festgestellt. Daraufhin besuchte er eine Tagesschule in O._____. Die obligatorische Schule schloss er mit der Sekundarschule ab. Nachher begann er eine Lehre als Gartenbauer, die er aber nicht abschloss. Zu dieser Zeit war er im Massnahmenzentrum in P._____ stationiert. Danach arbeitete er als Maler, Spengler und Automechaniker. Aktuell arbeitet er als Gärtner im Gartenbau Geschäft seines Vaters. Er arbeitet dort Vollzeit, nimmt sich aber regelmässig wieder Auszeiten. Der Beschuldigte ist ledig, ist in einer festen Partnerschaft und wohnt mit seinen Eltern zusammen. Monatlich verdient er Fr. 4'500.– netto. Er hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 5'000-6'000.– und kein Vermögen (vgl. DG240014 Prot. I S. 8 ff., Urk. 1/6/18 S. 12 f., Urk. 79 S. 2 f.).

- 30 - Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 3.2.2. Im Zusammenhang mit dem Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte bereits dreimal vorbestraft ist (Urk. 78): - Urteil der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juli 2017 wegen Raub mit einer gefährlichen Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB), bandenmässigen Raubs (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), gewerbsund bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), des Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Art. 139 Ziff. 4 StGB), der (mehrfachen) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB): unbedingter Freiheitsentzug von 60 Tagen; - Urteil des Untersuchungsamts Uznach vom 28. März 2018 wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 aWG) und der (mehrfachen) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.– und eine Busse von Fr. 600.–; - Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Jugendgericht, vom 10. Dezember 2018 wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB): teilbedingte Freiheitsstrafe von 25 Monaten, davon 22 Monate bedingt sowie eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.–. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigten. Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig. Reue zeigt er aber keine. Insgesamt führen die persönlichen Verhältnisse – mit der Vorinstanz – zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 26 Monate.

- 31 - 4. Strafzumessung bezüglich mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich beim den durch den Beschuldigten aufbewahrten Schlagring zwar um eine verbotene Waffe handle, diese jedoch eigene Schlagkraft erfordere, um sie in gefährlicher Weise einzusetzen. Es würde somit eine relativ grosse eigene Anstrengung erfordern, um einer Person oder gar mehrere damit zu schädigen. In Bezug auf die Taschenpistole S.E.A.M. hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte diese ohne jegliche Bewilligung oder Dokumentation erworben habe es und es sich dabei um eine sehr gefährliche Waffe handle. Er habe sie weiter in unterladenem Zustand bei sich im Auto gehabt. Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz das objektive Verschulden als gerade noch leicht. 4.1.2. In Bezug auf beide Waffen handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Wenn der Beschuldigte aussagte, dass er die Pistole nur erworben habe, weil ihm gedroht worden sei und er sie nur zur Abschreckung mitgeführt habe, erscheint dies mit der Vorinstanz wenig glaubhaft. Es ist diesbezüglich auf den Chat mit Mr. T zu verweisen, in welchem der Beschuldigte schrieb, er würde die Typen, welche ihn bedroht hätten, alle massakrieren, hinzuweisen (vgl. Urk. 1/6/18 S. 11). Er legte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag, indem er die Pistole im Auto mit sich führte. Es bleibt insgesamt bei einem gerade noch leichten Verschulden. 4.1.3. Die Vorinstanz legte für die beiden Vergehen eine gemeinsame Einsatzstrafe fest, was nicht korrekt ist. Es ist vielmehr für die einzelnen Taten jeweils eine Einsatzstrafe festzulegen. In Bezug auf den Schlagring erscheint es aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten angemessen, eine Einsatzstrafe von 45 Tagen festzulegen, während in Bezug auf die Pistole eine Einsatzstrafe von 10 Monaten gerechtfertigt erscheint.

- 32 - 4.2. Täterkomponente 4.2.1. In Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse kann auf die obigen Erwägungen in E. V.3.2 verwiesen werden. 4.2.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Die Vorstrafen (vgl. Urk. 71) jedoch sind wiederum straferhöhend zu berücksichtigen, was bezüglich des Schlagrings zu einer Straferhöhung von 15 Tagen auf 1 Monat und bezüglich der Pistole zu einer Straferhöhung von 2 Monaten zu 12 Monaten führt. 4.3. Strafart Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 38) ist sowohl in Bezug auf den Schlagring als auch in Bezug auf die Pistole eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 78). Diese Vorstrafen, auch wenn sie ein paar Jahre zurückliegen, zeigen doch eine gewisse Uneinsichtigkeit, gerade auch deshalb, weil der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gleich mehrfach des Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wird. Insgesamt erscheint es demnach gerechtfertigt, sowohl hinsichtlich des Vergehens betreffend Schlagring als auch in Bezug auf die Pistole auf Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 5. Strafzumessung bezüglich Falschgeld 5.1. Tatkomponenten Der Beschuldigte sagte aus, dass er das Falschgeld in Höhe von vorgeblich EUR 10'500.– im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäftes erhalten habe, bei welchem er hinters Licht geführt worden sei. Nachdem er gemäss eigenen Aussagen die Person nicht mehr habe kontaktieren können, habe er sich entschlossen, das Falschgeld zu behalten und wenn dann in Portugal, aber nicht in der Schweiz, einzusetzen (vgl. Urk. 1/6/18 S. 9). Das Behalten des Falschgelds und die mögliche Einsetzung im Ausland manifestieren seine kriminelle Energie. Zudem handelt es sich nicht um eine vernachlässigbar hohe Summe von Falschgeld. Das objektive Verschulden ist aufgrund sämtlicher Umstände als noch leicht einzustufen.

- 33 - In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Es bleibt bei einem noch leichten Verschulden. Eine Einsatzstrafe von 5 Monaten erscheint als angemessen. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. In Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse kann auf die obigen Erwägungen in E. V.3.2. verwiesen werden. 5.2.2. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Allerdings wirken sich die Vorstrafen (Urk. 71) straferhöhend aus. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf vier Monate. 5.3. Strafart Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 39) ist auch in Bezug auf das Vergehen im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 6. Gesamtwürdigung Die Einsatzstrafen von 1 Monat bzw. von 12 Monaten für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz sind mit der Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (26 Monate) zu asperieren (½ Monat + 8 Monate). Zudem ist auch die Freiheitsstrafe für das Verfahren im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB zu asperieren. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe von 4 Monaten mit 2 ½ Monaten zu asperieren. Insgesamt ergibt sich – unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe und des Verschuldens sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend – eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Die 71 Tage Haft sind auf die auszufällende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 1/22/1 und Urk. 1/22/19).

- 34 - VI. Vollzug Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges, welche aufgrund der Strafhöhe grundsätzlich in Frage käme (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB), fällt mangels Vorliegens besonders günstiger Umstände – mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 40) – ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VII. Landesverweisung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren an, weil kein persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 67 S. 42 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Landesverweisung (Urk. 75). Der Beschuldigte lässt demgegenüber ausführen, dass er im Falle der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht opponiere. Sein Antrag, von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, beziehe sich ausdrücklich auf den Fall einer fakultativen Landesverweisung (Urk. 80 S. 10 f.). 1.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 67 S. 40 ff.). 2. Härtefallprüfung 2.1. Der Beschuldigte selber führte anlässlich der Schlusseinvernahme aus, dass er in Zukunft nach Portugal auswandern wolle, da er sich im hiesigen System nicht mehr so wohl fühle und ihm auch das Klima nicht passe (vgl. Urk. 1/6/18 S. 13). Seine Verteidigung versuchte dies sodann vor Vorinstanz zu relativieren und macht geltend, dass er dem Beschuldigten in der Besprechung habe aufzeigen können, dass seine Vorstellung, auszuwandern, wohl etwas blauäugig gewesen sei und es für ihn jedenfalls ein schwieriger Neustart wäre (vgl. Urk. 56 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte sodann resigniert und akzep-

- 35 tierend gegenüber einer allfälligen Landesverweisung. Er führte sinngemäss aus, dass er die Konsequenzen seines Handelns akzeptiere und verstehe, wenn angesichts seiner Vorgeschichte gegen ihn entschieden werde. Zwar wäre es für ihn wünschenswert, in der Schweiz verbleiben zu können; angesichts seiner Vorbelastungen könne er sich jedoch auch damit abfinden, das Land verlassen zu müssen (Urk. 79 S. 6 f.). 2.2. Der aus Portugal stammende Beschuldigte wurde unter anderem der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt und damit zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Es liegt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und sofern das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.3. Mit der Vorinstanz ist der schwere persönliche Härtefall zu verneinen (Urk. 67 S. 42 f.). Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seine Eltern und der Bruder auch hier wohnen, ist nicht ersichtlich, inwiefern er in besonderem Masse von der Anordnung einer Landesverweisung hart getroffen würde. Weitere persönliche Gründe, die eine besondere Verwurzelung bzw. eine soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz zeigen würden, brachte er nicht vor. Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von Fr. 5'000-6'000.–. Er hat zwar eine Anstellung im Gartenbau; doch er ist im Geschäft seines Vaters angestellt und nimmt sich immer wieder nach seinem Gutdünken längere Auszeiten (DG240104 Prot. I S. 9 f.). Eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Bevor er bei seinem Vater anfing zu arbeiten, hatte er als Automechaniker und Spengler gearbeitet. Länger arbeitete er nie an einem Ort, bevor er bei seinem Vater die Anstellung erhielt (DG240104 Prot. I S. 9). Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 42) ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs und der fehlenden abgeschlossenen Ausbildung auch heute schwerfallen dürfte,

- 36 ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis ausserhalb des familiären Umfelds aufrechtzuerhalten. Vor dem Hintergrund der beruflichen und wirtschaftlichen Laufbahn des Beschuldigten kann nicht von einem nachhaltigen beruflichen Umfeld gesprochen werden. Der Beschuldigte spricht portugiesisch. Eine Integration bzw. Eingliederung in Portugal ist ihm zuzumuten. Auch der Kontakt zu seiner Familie (Eltern und Bruder) wäre weiterhin möglich. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte in Portugal über ein soziales Netzwerk. Er war seit seiner Kindheit und Jugend wiederholt in Portugal. In Q._____ steht ihm ein im Eigentum seiner Eltern befindliches Haus zur Verfügung, welches bislang als Ferienhaus genutzt wurde. Zudem leben mehrere Onkel sowie Cousins des Beschuldigten in derselben Ortschaft bzw. in der näheren Umgebung, zu denen er Kontakt pflegt. Damit ist ein tragfähiger Empfangsraum im Falle einer Rückkehr nach Portugal gegeben (Urk. 79 S. 8 ff.). Der Beschuldigte delinquierte früher immer wieder und wurde in den Jahren 2017/2018 mehrmals verurteilt. Nun wird er heute wiederum bestraft, und zwar mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Dies zeigt doch eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung. 2.4. Insgesamt ist daher kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Es erübrigt sich damit auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass auch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten deutlich höher wiegt als sein persönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung des Vorstrafenregisters des Beschuldigten ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Beschuldigte hat sich mit dem schweren Fall der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes einer Katalogtat schuldig gemacht. Mit der Lagerung von 221 Gramm reinem Kokain hat er die Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG um ein Vielfaches überschritten. Das öffentliche Interesse, Menschen in der Schweiz vor solchen Taten zu schützen und derartige Taten zu verhindern, ist sehr hoch.

- 37 - 3. Vereinbarung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 3.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügigkeitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU- Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 3.2. Der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz kann sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA; SR 0.142.112.681) stützen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.1; 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits

- 38 nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Der Beschuldigte kann sich aufgrund seiner familiären Situation und damit verbunden seine berufliche Situation grundsätzlich auf das FZA berufen. Indessen bestehen mit Blick auf sein zukünftiges Verhalten erhebliche Zweifel. Zwar ist das Tatverschulden im Lichte des Strafrahmens für den teilweise schweren Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt als "noch leicht" einzustufen. Nur aufgrund seiner (damaligen) Kokainabhängigkeit ist das Verschulden nicht höher zu veranschlagen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angesichts der wiederholten Delinquenz erheblich ins Gewicht fällt. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist. Es besteht demzufolge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen. Gründe, die aus Sicht der Verteidigung gegen diese Beurteilung oder gegen die Anwendbarkeit des FZA sprechen würden, wurden nicht geltend gemacht. 4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre fest (Urk. 67 S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Der Beschuldigte opponiert nicht gegen die Dauer der Landesverweisung (Urk. 100 S. 12). 4.2. Gemäss Art. 66a StGB spricht das Gericht eine Landesverweisung für 5-15 Jahre aus. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Es ist zwischen den privaten Interessen des Verurteilten und demjenigen je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse abzuwägen. Auch sind die allgemeinen Strafzumessungskriterien im Sinne von Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu berücksichtigen (vgl. BSK-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a StGB Rz. 28 f.). Gestützt

- 39 darauf erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren ohne Weiteres als verhältnismässig und angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist. 5. Fazit Der Beschuldigte wird für die Dauer von 6 Jahren aus der Schweiz verwiesen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 8; Art. 426 StGB). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). 4. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'535.10 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Berufungsverhandlung) geltend, was angemessen erscheint. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'535.10 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 40 - "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b WG, Art. 27 WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 WG  des Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB. 2. […] 3. […] 4. […] 5. Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/16/11) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien wird im Verfahren Geschäft Nr. DG240013-E entschieden. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Februar 2024 (act. 1/16/12) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und zur gutscheinenden Verwendung überlassen bzw. vernichtet:  a) Betäubungsmittel - Fingernagelränder (Asservat-Nr. A015'834'830),  b) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A015'836'449),  c) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'539),  d) SIM-Karte (Asservat-Nr. A015'877'540),  e) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'551),  f) Elektronisches Zahlungsterminal (Asservat-Nr. A015'836'461),  g) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A015'836'529),  h) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'562),  i) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'518),  j) CHF 610.00 Bargeld (Asservat-Nr. A015'836'609),

- 41 -  k) Schlüsseltresor (Asservat-Nr. A015'836'632),  l) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'836'698),  m) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A015'836'745),  n) 3 Covid Zertifikate (Fälschungen) (Asservat-Nr. A015'836'803),  o) Papierdokumente (Asservat-Nr. A015'836'892),  p) Baseballschläger (Asservat-Nr. A015'836'927),  q) Mahnung (Asservat-Nr. A015'836'949),  r) Rechnung und weitere Papiere (Asservat-Nr. A015'836'950),  s) 2 Tierarztrechnungen (Asservat-Nr. A015'836'983),  t) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'643),  u) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'856'163),  v) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'665),  w) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'676),  x) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'856'196),  y) Survival Messer (Asservat-Nr. A015'837'260),  z) Schlagring (Asservat-Nr. A015'837'271),  aa) Braune Papiertragtasche (Asservat-Nr. A015'837'317),  bb) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'701),  cc) 2 Macheten (Asservat-Nr. A015'837'340),  dd) Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'837'384),  ee) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'573),  ff) SIM-Karte (Asservat-Nr. A015'877'584),  gg) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'595),  hh) Datenträger Micro SD Card (Asservat-Nr. A015'877'608),  ii) Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A015'877'619),  jj) Falschgeld EUR 10'500.00 (Asservat-Nr. A015'837'420),  kk) DNA-Spurwattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'483),  ll) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'850'632),

- 42 -  mm) VAB Stammdaten (Asservat-Nr. Nr. A015'886'972),  nn) VAB Bargeld (Asservat-Nr. A015'887'011),  oo) Datenauslesung Mobiltelefon K._____ (Asservat-Nr. A016'206'089)  pp) Datenauslesung SIM-Karte K._____ (Asservat-Nr. A016'206'103)  qq) Pistole Marke SEAM (Asservat-Nr. A015'829'331)  rr) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'831'466)  ss) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'831'488)  tt) Beschussmaterial (Asservat-Nr. A015'834'716)  uu) Sturmmaske (Asservat-Nr. A015'867'784). 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 905.– Kosten Kantonspolizei Fr. 165.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'920.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 16'000.– Kosten amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt) 8. […] 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind.

- 43 - 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'535.10 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen) 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per Mail an partner@ma.zh.ch sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich

- 44 -  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2025 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Mutlu

SB250095 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2025 SB250095 — Swissrulings