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Zürich Obergericht Strafkammern 16.10.2025 SB250053

16 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,755 mots·~1h 9min·10

Résumé

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250053-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 16. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 24. Mai 2024 (DG230016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2023 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 99 S. 80 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 46 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 13 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2020 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 200.– wird vollzogen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. Januar 2022 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 630.– wird vollzogen. 6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 22. März 2022 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 200.– wird vollzogen. 7. Dem Beschuldigten A._____ werden folgende Weisungen erteilt: – sich einer fachtherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die therapeutische Fachperson und/oder der/die Fallverantwortliche der BVD ZH für notwendig erachtet, längstens für die Dauer der Probezeit – für die Dauer von 2 Jahren eine vollständige Abstinenz von Alkohol einzuhalten und sich regelmässigen Substanzkontrollen (Labor / Haaranalysen) gemäss Vorgaben bei einer durch die BVD ZH zu bestimmenden Institution zu unterziehen.

- 3 - 8. Die Privatkläger 1 (B._____) und 3 (C._____) werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die folgenden, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2023 beschlagnahmten, unter der Geschäfts-Nr. 86222824 bei der Kantonspolizei Zürich, RSO-M-KU, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:  Golfschläger rosa/schwarz, Marke Maruman (Asservat-Nr. A017'776'555);  DSG-Kartusche (Asservat-Nr. A017'782'171). 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 3'103.80 Auslagen Vorverfahren CHF 19'213.95 Entschädigung amtl. Verteidigung CHF 29'317.75 Total 11. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 19'213.95 (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt X._____ den Betrag von CHF 19'213.95 auszuzahlen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2; Urk. 125 S. 2) 1. Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. 2. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben. 3. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben. 4. Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben. 5. Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben. 6. Dispositiv-Ziffer 6 sei aufzuheben. 7. Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben. 8. Dispositiv-Ziffer 11 sei aufzuheben. 9. Dispositiv-Ziffer 12 sei wie folgt abzuändern: Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Privatklägers 3 (C._____): (Urk. 108 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 24. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 13 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug mehrerer Vorstrafen des Beschuldigten (Geldstrafen von 45, 70 und 75 Tagessätzen) und erteilte dem Beschuldigten die Weisung, sich längstens für die Dauer der Probezeit einer fachtherapeutischen Behandlung zu unterziehen und für die Dauer von 2 Jahren eine Abstinenz von Alkohol einzuhalten. Die Privatkläger B._____ und C._____ wurden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Vorinstanz entschied über die im Verfahren beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 99 S. 80 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 88). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 14. Januar 2025 zugestellt (Urk. 98/4). Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Datum Poststempel) reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 100). Darin beantragte sie, es sei ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Stärke sowie die Aus- und Zielrichtung des mit dem Golfschläger ausgeführten Schlages geeignet gewesen wären, schwere Verletzungen des Körpers herbeizuführen (Urk. 100 S. 4). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Datum Poststempel) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 107 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2025 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens abgewiesen (Urk. 115). Sodann wurden die Akten des Bezirksgerichts Meilen, Geschäfts-

- 6 - Nr. GG210048, und die Akten des Obergerichts Zürich, Geschäfts-Nr. SB220353, beigezogen (Urk. 112 f., Urk. 117 und 118). Zudem wurde bei den Bewährungsund Vollzugsdiensten ein Bericht über den Verlauf der Ersatzmassnahmen eingeholt (Urk. 121). Die Berufungsverhandlung fand am 16. Oktober 2025 statt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung Gemäss der Berufungserklärung vom 28. Januar 2025 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100 S. 2). Von Seiten der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft wurde weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffern 8 (Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg), 9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) sowie 10 und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 3. Zweiteilung der Hauptverhandlung 3.1. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Vorinstanz keine Zweiteilung der Verhandlung vorgenommen habe, obwohl diese prozessuale Trennung zwingend geboten gewesen wäre. Die Verteidigung begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich in den Akten bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung strafzumessungsrelevante Informationen befunden hätten, die geeignet gewesen seien, das urteilende Gericht in der Beurteilung der Schuldfrage unzulässig zu beeinflussen. Insbesondere sei dem Gericht ein forensisch-psychologischer Befundbericht vom 16. Oktober 2023 zur Kenntnis gelangt, welcher sich teilweise ausdrücklich auf den noch nicht rechtskräftig festgestellten Sachverhalt dieses Verfahrens stütze. Die Sachverständige habe darin zentrale Inhalte des polizeilichen Einsatzberichts ungeprüft übernommen und in ihrer Analyse auf ein vermeintliches Amtshilfeverfahren abgestellt – eine rechtliche Qualifikation, die weder gerichtlich festgestellt noch unbestritten sei. Zwar weise die Gutachterin an einer Stelle darauf hin, dass es sich bei den geschilderten Vorwürfen um hypothetische Straftatbestände handle. Ihre diagnostischen Folgerungen erfolgten jedoch auf Grundlage einer faktischen Unterstellung der Tatbestände als zutreffend. Hinzu

- 7 komme, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 22. März 2022 bereits wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, was dem Gericht im Schuldpunkt auch zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl dies ausschliesslich für die Strafzumessung relevant gewesen sei. Diese Umstände hätten von Amtes wegen eine Trennung der Hauptverhandlung in ein Schuld- und ein Strafzumessungsverfahren erforderlich gemacht, um sicherzustellen, dass das Gericht bei der Beurteilung der Schuldfrage nicht durch unzulässige Informationen vorgeprägt werde. Die unterlassene Zweiteilung stelle daher einen relevanten Verfahrensmangel dar, der geeignet sei, die Unparteilichkeit der Entscheidfindung infrage zu stellen und das Verfahren insgesamt zu belasten. Bereits aus diesem Grund sei das Urteil aufzuheben und erneut zu entscheiden bzw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 125 S. 2 f.). 3.2. Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren keine Zweiteilung der Hauptverhandlung. Indes ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht dies von Amtes wegen hätte vornehmen müssen. Gründe für dieses Vorgehen sind unter anderem die Verfahrensökonomie, der Persönlichkeitsschutz der beschuldigten Person sowie der Umstand des Verteidigerdilemmas (vgl. BSK StPO-WIPRÄCH- TIGER, 3. Aufl., 2023, N 3 zu Art. 342). Die Verteidigung möchte jedoch im Wesentlichen, dass gewisse Akten nicht berücksichtigt werden, was keinen Grund für eine Zweiteilung der Hauptverhandlung darstellt. Nach dem Gesagten liegt auch kein Verfahrensmangel vor. 4. Beweisantrag 4.1. Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung den Beweisantrag, es sei ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Stärke sowie die Aus- und Zielrichtung des mit dem Golfschläger geführten Schlages geeignet gewesen wären, schwere Verletzungen des Körpers herbeizuführen (Urk. 100 S. 4). Gemäss Begründung der Verteidigung habe der Beschuldigte angegeben, dass es aufgrund der engen Räumlichkeiten ausgeschlossen gewesen sei, einen der Geschädigten mit dem Schläger zu treffen. Er habe auch keinesfalls beabsichtigt, tatsächlich jemanden zu treffen und somit zu verletzen. Es habe sich bei dem Schlag um eine zur Verletzung von umstehenden Personen untaugliche Drohgebärde gehandelt, um Eindringlinge

- 8 aus seinem Wohnhaus fernzuhalten. Daher sei zu untersuchen, ob in objektiver Hinsicht überhaupt die Möglichkeit bestanden habe, mit dem Schlag jemanden zu verletzen bzw. schwer zu verletzen. Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 16. September 2025, wie bereits eingangs ausgeführt, abgewiesen (Urk. 115). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 125 S. 22 und Prot. II S. 6). 4.2. Wie noch zu zeigen sein wird, kann aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der im Tatzeitpunkt vorhandenen Distanz zwischen dem Kopf des Golfschlägers und dem nächsten Privatkläger nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei dem mit dem Golfschläger ausgeführten Schlag eine schwere Körperverletzung der Polizeibeamten in Kauf genommen habe (vgl. Erw. III.2.). Es erübrigt sich daher, ein Gutachten zur zitierten Fragestellung einzuholen. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 12. September 2023 im Eingangsbereich seines Einfamilienhauses an der D._____-strasse ... in E._____ die drei geschädigten Polizeibeamten C._____, F._____ und B._____ mit einem Golfschläger angegriffen zu haben. Bei seiner Schlagbewegung habe er den Polizeibeamten C._____ um maximal eine Armlänge verfehlt. Den Schwung mit dem Golfschläger habe er derart heftig ausgeführt, dass der Schläger an einer Wand und einem Radiator in der Nähe der Polizeibeamten aufgeschlagen und zerbrochen sei. Sodann habe der Beschuldigte einen unbekannten Gegenstand nach den Polizeibeamten geworfen, diese jedoch verfehlt. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, die Polizeibeamten an ihrer Amtshandlung zu hindern. Er habe bei einem derart heftigen Schlag während eines dynamischen Geschehens in einem engen Eingangsbereich damit rechnen müssen, einen Polizeibeamten mit dem Golfschläger zu treffen, insbesondere auch am Kopf, und diesem dadurch lebensbedrohliche oder andere schwere Verletzungen zuzufügen (Urk. 50 S. 2 f.).

- 9 - 1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass es am 12. September 2023 zu einer polizeilichen Intervention beim Einfamilienhaus des Beschuldigten an der D._____strasse ... in E._____ kam. Die Polizeibeamten B._____, F._____ und C._____ begaben sich an diesem Tag zum Haus des Beschuldigten und verlangten Zutritt. Da der Beschuldigte die Beamten nicht hereinliess, wurde die Eingangstür an besagter Örtlichkeit durch einen beigezogenen Schlüsseldienst geöffnet. Als die Eingangstüre durch den Schlüsseldienst geöffnet worden war und die Polizeibeamten das Haus betraten, führte der Beschuldigte mit einem Golfschläger in der Hand eine Schlagbewegung aus. Anschliessend kam es zum Einsatz eines Tasers, worauf der Beschuldigte verhaftet wurde. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten und anhand der Akten erstellt. Vom Beschuldigten wird demgegenüber in Abrede gestellt, dass er die Polizeibeamten mit dem Golfschläger treffen und verletzen wollte. Er bestreitet auch, die Polizeibeamten mit seinem Verhalten gefährdet zu haben. Nicht anerkannt wurde vom Beschuldigten weiter, dass er einen unbekannten Gegenstand nach den Polizeibeamten geworfen hat. Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, dass das Vorgehen der Polizei unrechtmässig gewesen sei. 1.3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 8 ff.). Die Vorinstanz hat die im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt relevanten Beweismittel sodann korrekt aufgeführt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 11). Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der befragten Personen hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet sei und ein offensichtliches und legitimes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, weshalb seine Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien. Demgegenüber handle es sich bei den Privatklägern um Polizisten, die am Tatgeschehen aufgrund eines Einsatzes im Rahmen ihres Dienstes direkt beteiligt gewesen seien. Aufgrund ihrer Funktion als Polizeibeamten sei davon auszugehen, dass sie ihre Aussagen grundsätzlich im Hinblick auf die Wahrheitsfindung, zu welcher sie sich verpflichtet hätten, getätigt hätten. Zudem hätten sie keine Zivilansprüche gestellt, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, die auf ein hohes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens schliessen liessen. Schliesslich

- 10 seien ihrer Aussagen auch unter Strafandrohung erfolgt (Urk. 99 S. 41). Im Ergebnis scheint die Vorinstanz dem Beschuldigten allein aufgrund seiner Stellung im Verfahren eine verminderte Glaubwürdigkeit zuzumessen, was gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Ein Unschuldiger hat genau das gleiche Interesse daran, sich in ein günstiges Licht zu stellen. Die Parteirolle als beschuldigte Person ist daher ein untaugliches Mittel, um wahre von unwahren Aussagen zu unterscheiden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Privatkläger B._____, F._____ und C._____, denen allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamten nicht generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, N 55 ff. zu Art. 10; Zürcher Kommentar StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 10; RIKLIN StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 10). Dies gilt umso mehr, als sie selbst unmittelbar in den zu beurteilenden Vorfall involviert waren. Dass Aussagen unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 bis 305 StGB deponiert werden, führt ebenfalls nicht zu einer grundsätzlich erhöhten Glaubwürdigkeit. Der Umkehrschluss hiesse, dass jeder Person, die nicht mit dieser Strafandrohung konfrontiert wird, a priori geringere Glaubwürdigkeit attestiert werden müsste. Für die Wahrheitsfindung kommt es schliesslich ohnehin primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen an. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 1.4. Die vom Beschuldigten und den Privatklägern B._____, F._____ und C._____ im Verfahren getätigten Aussagen wurden von der Vorinstanz sehr ausführlich dargestellt. Die Zusammenfassung der Aussagen umfasst fast 30 Seiten des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 99 S. 11 - 39). Dieses Vorgehen soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Anzumerken ist jedoch, dass der Sachverhalt nur insoweit zu erstellen ist, als er für die rechtliche Würdigung wesentlich ist. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz Sachverhaltselemente erstellt, die nicht Teil des Anklagesachverhalts bilden und dem Beschuldigten als solches auch nicht formell vorgehalten wurden (Urk. 99 S. 41 ff.). Der Hauptvorwurf an den Beschuldigten lautet im Wesentlichen dahin, dass er beim Schlag mit dem Golfschläger damit habe rechnen müssen, einen Polizeibeamten mit dem Golfschläger zu treffen

- 11 und diesem dadurch schwere Verletzungen zuzufügen. Die nachfolgende Beweiswürdigung fokussiert sich daher auf die Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten von Bedeutung sind. 2. Schlag mit dem Golfschläger 2.1. Der Beschuldigte hat stets, so zuletzt anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, anerkannt, mit einem Golfschläger eine Schlagbewegung ausgeführt zu haben, als die Polizeibeamten sein Haus betreten wollten (Urk. 7/1 S. 6 und 7; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 11 und 15; Prot. I S. 28; Urk. 124 S. 14). Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim verwendeten Golfschläger um einen Schläger der Marke Maruman, Typ Ladies MF21, aus Karbon/Metall handelte (Urk. 1 S. 4; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2; Urk. 16/3 ff.). Unbestritten ist, dass durch das Vorgehen des Beschuldigten niemand verletzt wurde, zumal keiner der Polizeibeamten getroffen wurde. Der Beschuldigte präzisierte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter, dass er den Golfschläger lediglich an die Wand und nicht an den Heizkörper geschlagen habe, jedoch das Eisen abgebrochen und an den Heizkörper geflogen sei (Urk. 124 S. 19). Ob bei der Schlagausführung des Beschuldigten auch die Heizung getroffen wurde, ist vorliegend nicht entscheidend. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Golfschläger letztlich im Eingangsbereich an der Wand und im Nachgang an einem Heizkörper auftraf und in mehrere Teile zersplitterte (Urk. 1 S. 3 und 4; Urk. 6/1 S. 4 f.; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 16/3 ff.). Nach dem Vorfall konnten an der Wand und am Heizkörper Beschädigungen festgestellt werden, wobei sich diese bei der Wand auf einer Höhe von ca. 125 cm befanden (Urk. 1 S. 4; Urk. 6/2 S. 3 ff.). In Bezug auf die mit dem Golfschläger ausgeführte Schlagbewegung und die damaligen Verhältnisse liegen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatkläger als Beweismittel vor. Letztere wurden kurz nach dem Vorfall befragt und wenige Monate später im Beisein des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Ihre Aussagen fielen in sich und untereinander nicht völlig widerspruchsfrei aus. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim angeklagten Sachverhalt um ein dynamisches und rasch ablaufendes Geschehen handelte. Die Privatkläger waren nicht bloss Beobachter, sondern als Polizeibeamte selbst unmittelbar in die Ereignisse involviert. Das

- 12 - Geschehen ereignete sich für sie zudem völlig überraschend. Allfällige Divergenzen in ihren Schilderungen vermögen daher die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Wie nachfolgend dargelegt wird, lassen sich ihre Angaben zudem in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. 2.2. Gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligten befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schlagbewegung im Durchgang zwischen Eingangsbereich und Esszimmer/Küche seines Hauses (vgl. dazu Urk. 15/3). Die in Bezug auf seine damalige Position gemachten Angaben sind nicht ganz deckungsgleich (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 8/2 S. 7 i.V.m. Urk. 8/3 S. 2; Urk. 9/2 S. 9 i.V.m. Urk. 9/3 S. 2; Urk. 10/2 S. 6 i.V.m. Urk. 10/3 S. 2). Dies gilt auch für die Angaben in Bezug auf die Standorte der Privatkläger. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die von den Privatklägern anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen angefertigten Skizzen, die hinsichtlich der einzelnen Positionen nicht übereinstimmen (Urk. 8/3 S. 2; Urk. 9/3 S. 2; Urk. 10/3 S. 2). Dabei fällt insbesondere auf, dass der Privatkläger B._____ seine Position im Eingangsbereich einzeichnete, während die Privatkläger F._____ und C._____ angaben, dass er draussen bzw. beim Eingang gestanden sei. Übereinstimmend gaben die Privatkläger demgegenüber an, dass sich der Privatkläger C._____ zuvorderst befand und die beiden anderen Polizisten ihm folgten (Urk. 8/2 S. 2; 8/5 S. 6; Urk. 9/5 S. 7; Urk. 10/5 S. 5 und 7). Der Privatkläger C._____ gab sodann an, dass er im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Schlag mit dem Golfschläger ausführte, bei der Türschwelle stand (Urk. 9/5 S. 7). Die Privatkläger B._____ und F._____ bestätigten diese Position anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, ohne auf ihre früheren teilweise anderslautenden Angaben näher einzugehen (Urk. 8/5 S. 6; Urk. 10/5 S. 7). Dass der Privatkläger C._____ im Zeitpunkt der Schlagbewegung bereits im Eingangsbereich stand, wurde auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls nicht bestritten wurde von ihm, dass der Schlag mit dem Golfschläger unmittelbar nach dem Öffnen der Eingangstüre erfolgte, als die Privatkläger das Haus betreten wollten (Urk. 7/1 S. 6 und 7; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 11; Prot. I S. 28). Auch hier stimmt seine Darstellung mit den Aussagen der Privatkläger überein

- 13 - (Urk. 8/2 S. 2 und 5; Urk. 8/5 S. 4; Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/5 S. 8; Urk. 10/2 S. 3 und 5; Urk. 10/5 S. 5 und 6). 2.3. In Bezug auf die Wucht des Schlages gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Geschehen an, auf einer Stufenskala von 1 bis 10 habe es sich um eine 7 gehandelt (Urk. 7/1 S. 6), was er in der Hafteinvernahme bestätigte (Urk. 7/2 S. 5). Vor Vorinstanz führte er relativierend aus, es habe sich um eine 4 oder 5 gehandelt, wobei er angab, es sei nach einer gewissen Zeit schwierig zu beurteilen (Prot. I S. 30). Der Privatkläger B._____ nahm nicht auf eine bestimmte Skala Bezug, gab aber an, der Schlag sei "eher heftig" gewesen (Urk. 10/5 S. 8). Die Privatklägerin F._____ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, es sei eine 10 von 10 gewesen (Urk. 8/5 S. 7), wobei indes fraglich ist, wie zuverlässig ihre Aussagen in diesem Punkt sind, nachdem sie anlässlich dieser Einvernahme keine weiteren Angaben zum Schlag mehr machen konnte (Urk. 8/5 S. 6 f.). Der Privatkläger C._____, der wie erwähnt zuvorderst stand, gab an, auf einer Skala von 1 bis 10 sei der Schlag ca. eine 7 gewesen, es sei aber schwierig zu sagen (Urk. 9/5 S. 8). Dies entspricht der Angabe, die der Beschuldigte in den beiden tatnächsten Einvernahmen machte, weshalb darauf abzustellen ist. In Bezug auf die Ausgangsposition des Beschuldigten fielen die Angaben der Privatkläger wiederum nicht völlig übereinstimmend aus. Die Privatklägerin F._____ sagte aus, dass der Beschuldigte den Golfschläger mit beiden Händen über dem Kopf gehalten habe (Urk. 8/2 S. 5; Urk. 8/5 S. 6). Der Privatkläger C._____ gab zunächst an, der Beschuldigte habe seine Arme auf Kopfhöhe gehalten, wobei die Ellbogen zur Körperfront erkennbar gewesen seien (Urk. 9/2 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, der Beschuldigte habe die Hände über seiner Schulter gehalten. Er sei dort gestanden wie ein Baseballspieler (Urk. 9/5 S. 4 und 7). Die Privatkläger gaben indes übereinstimmend an, dass der Schlag mit dem Golfschläger seitlich von links nach rechts ausgeführt wurde, d.h. nicht gerade und vertikal von oben nach unten erfolgte (Urk. 9/5 S. 7; Urk. 10/5 S. 7). Dies entspricht zumindest mit Bezug auf die Art der Ausführung der Darstellung des Beschuldigten, der angab, den Schlag seitlich mit beiden Händen ausgeführt zu haben (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 12 und 15; Prot. I S. 28 f. und 37 f.). Auch stimmt dies überein mit der anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführ-

- 14 ten bzw. demonstrierten Schlagbewegung durch den Beschuldigten mit einem ihm durch das Gericht zur Verfügung gestellten – mit dem Tatgolfschläger vergleichbaren – Golfschläger (Urk. 124 S. 15). Wie bereits erwähnt, ist erstellt, dass der Privatkläger C._____ zuvorderst stand. In Bezug auf die Distanz zwischen dem Golfschläger und dem Privatkläger C._____ gab der Beschuldigte an, er habe in die Wand geschlagen, die sicher einen halben Meter von den Polizeibeamten entfernt gewesen sei (Urk. 7/2 S. 5). In der Hafteinvernahme gab er an, die Distanz habe ca. 50 bis 100 cm betragen. Eine Armlänge sei wahrscheinlich nicht so falsch (Urk. 7/2 S. 6 und 7). Vor Vorinstanz stellte er sich auf den Standpunkt, die Distanz sei mindestens 70 cm gewesen (Prot. I S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er schliesslich aus, es seien 60 cm Abstand gewesen (Urk. 124 S. 16). Der Privatkläger C._____ gab an, die Spitze des Golfschlägers sei ca. eine Armlänge an ihm vorbei geschwungen (Urk. 9/5 S. 7 f.), was in etwa mit den Aussagen der Privatklägerin F._____ übereinstimmt (Urk. 8/2 S. 6; Urk. 8/5 S. 7). Der Privatkläger B._____ konnte hierzu keine Angaben machen (Urk. 10/5 S. 8). Vor diesem Hintergrund ist mit der Anklage von einer Entfernung von einer Armlänge auszugehen, zumal dies auch vom Beschuldigten so bestätigt wurde. 2.4. Für die rechtliche Würdigung ist deshalb von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte führte unmittelbar, nachdem die Eingangstüre vom Schlüsseldienst geöffnet worden war und die Polizeibeamten sein Haus betraten, eine heftige Schlagbewegung mit dem Golfschläger in Richtung der Polizeibeamten aus, wobei der Schlag seitlich von links nach rechts erfolgte. Im Zeitpunkt, als der Schlag ausgeführt wurde, stand der Privatkläger C._____ zuvorderst in der Gruppe, wobei er sich an der Türschwelle des Hauses befand. Der Golfschläger schwang in einer Distanz von ca. einer Armlänge an ihm vorbei und traf in der Folge an der Wand und im Nachgang an einem Heizkörper im Eingangsbereich auf, wo er zerbrach. Auf den subjektiven Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 3. Wurf eines Gegenstands Der Beschuldigte hat stets bestritten, nach dem Schlag mit dem Golfschläger noch einen Gegenstand nach den Polizisten geworfen zu haben (Urk. 7/1 S. 7 f.; Urk. 7/2

- 15 - S. 8; Prot. I S. 33 und 44 f.). Die Vorinstanz hat diesen Teil des Anklagesachverhalts als nicht erstellt erachtet. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Aussagen der Privatkläger würden gesamthaft als glaubhaft erscheinen. Es liege auch durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte nach dem Zerbrechen des Golfschlägers das Griffstück noch in der Hand gehalten habe. Hinsichtlich des Wurfs – namentlich hinsichtlich des Wurf- und Fundorts – bestünden indes Unklarheiten, die mit den Aussagen der Beteiligten und den im Recht liegenden Fotos nicht aus dem Weg geräumt werden könnten (Urk. 99 S. 47). Dem kann gefolgt werden. Die Privatkläger haben konstant und übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte nach erfolgtem Schlag mit dem Golfschläger noch etwas in ihre Richtung geworfen habe (Urk. 8/2 S. 3 und 6 ff.; Urk. 8/5 S. 4 und 7 f.; Urk. 9/2 S. 6 und 8; Urk. 9/5 S. 5 und 9; Urk. 10/2 S. 3 und 5; Urk. 10/5 S. 5 und 8). Weshalb sie den Beschuldigten in diesem Punkt zu Unrecht hätten belasten sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liesse sich damit auch erklären, weshalb es in der Folge zum Einsatz des Tasers kann. Den Aussagen der Privatkläger und den übrigen Akten lassen sich indes die für die rechtsgenügende Erstellung dieses Sachverhaltsteils relevanten Umstände nicht entnehmen. Dementsprechend ist in der Anklage denn auch wenig spezifisch lediglich davon die Rede, der Beschuldigte habe einen unbekannten Gegenstand, mutmasslich einen Teil des zerbrochenen Golfschlägers, nach den Polizisten geworfen (Urk. 50 S. 3). Nicht erstellen lässt sich, was für einen Gegenstand der Beschuldigte geworfen hat, mit welcher Wucht und aus welcher Distanz dies erfolgte und wo sich die beteiligten Personen zu diesem Zeitpunkt befanden. Damit ergibt sich der massgebende Sachverhalt nicht genügend präzis aus den Akten, um eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können. Wie bereits dargelegt, ist demgegenüber erstellt, dass der Beschuldigte mit einem Golfschläger einen Schlag in Richtung der Polizeibeamten ausgeführt hat, als diese im Rahmen eines Einsatzes sein Haus betreten wollten. Ob der Beschuldigte zusätzlich noch einen Gegenstand nach den Polizeibeamten geworfen hat, ist für die rechtliche Würdigung vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung.

- 16 - III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 99 S. 80). Die Verteidigung beantragt – wie bereits vor Vorinstanz – einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten (Urk. 82 S. 1; Urk. 100 S. 2; Urk.125 S. 2). Zur Begründung brachte sie vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung – subeventualiter – zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigt habe, die Polizeibeamten zu verletzen. In Anbetracht des Abstands zu den Polizeibeamten und des Schlagwinkels sowie der Körpergrössen des Privatklägers 3 und des Beschuldigten könne auch ausgeschlossen werden, dass die Polizeibeamten durch das Verhalten des Beschuldigten hätten verletzt werden können (Urk. 82 S. 5 ff.; Urk. 125 S. 21). Von der Verteidigung wurde weiter geltend gemacht, dass es sich beim Schlag des Beschuldigten um eine Massnahme zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gehandelt habe, da die Polizeibeamten ohne Rechtsgrundlage in sein Wohnhaus eingedrungen seien. Seine Tathandlung sei daher durch Notwehr gerechtfertigt (Urk. 82 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 3 ff.). Eventualiter liege ein entschuldbarer Notwehrexzess vor (Urk. 125 S. 20). 2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Rechtliche Grundlagen Einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Art. 122 StGB wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale hat die Revision materiell keine Änderung gebracht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser

- 17 nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 2.2. Würdigung 2.2.1. Durch die Tathandlung des Beschuldigten wurde keiner der Polizeibeamten verletzt. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB

- 18 vorliegt. Ein solcher erfordert wie erwähnt vorsätzliche Begehung, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2.2. Dem Beschuldigten kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass er die Polizeibeamten mit dem Golfschläger treffen und verletzen wollte. Daran ändert nichts, dass seine Aussagen in Bezug auf seine damaligen Beweggründe widersprüchlich ausfielen, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (Urk. 99 S. 47 ff.). Der Beschuldigte gab einerseits an, dass er sich mit dem Golfschläger habe verteidigen wollen, da er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe. Er könne der Polizei und dem Justizapparat nicht mehr trauen (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 11; Prot. I S. 28). Andererseits machte er geltend, er habe mit seinem Verhalten erreichen wollen, dass eine Form der Kommunikation entstehe, ihm die Rechtsgrundlage für das Eindringen in sein Haus erörtert werde und es zur Deeskalation komme bzw. dass die Polizei aus seinem Haus wieder herausgehe (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 11; Prot. I S. 38; Urk. 124 S. 16). Aus den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu seinem Motiv kann indes nicht schon der Schluss gezogen werden, er habe die Absicht gehabt, die Polizeibeamten mit dem Golfschläger zu verletzen, zumal er dies im Verfahren konstant und vehement in Abrede stellte (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 7/2 S. 5 und 7 f.; Urk. 7/3 S. 15; Prot. I S. 31 ff.; Urk. 124 S. 16). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf seine etwas saloppe Aussage, wonach er einen Mann von 190 cm bestimmt getroffen hätte, wenn er dies hätte tun wollen. Er spiele nicht so schlecht Golf (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 5; vgl. auch Prot. I S. 38). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte mit Hinweis auf sein Handicap, dass er wisse, wo sein Golfschläger sei, wie lang dieser sei und dass er auch etwas treffen könne, was er treffen wolle (Urk. 124 S. 13). Die Bestreitung des direkten Verletzungsvorsatzes durch den Beschuldigten wird durch die Aussagen der Privatkläger nicht in Frage gestellt. Diese konnten selbstredend nicht angeben, mit welchem Motiv der Beschuldigte gehandelt hat. Aus ihren Aussagen ergeben sich indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es seine Absicht war, einen von ihnen zu verletzen. Zwar gaben die Privatkläger teilweise an, sie hätten gedacht, dass der Beschuldigte sie mit dem Golfschläger habe angreifen wollen. Gleichzeitig räumten sie indes ein, nicht zu wissen, was er damals konkret beabsichtigt habe. In jedem Fall habe er sie am

- 19 - Zutritt ins Gebäude hindern wollen. Zu verweisen ist hier etwa auf die Aussagen der Privatklägerin F._____, wonach ihr erster Gedanke gewesen sei, dass sie mit dem Golfschläger angegriffen würden. Weiter gab sie an, sie wisse nicht, was der Beschuldigte beabsichtigt habe. Er habe ihnen sicher den Zugriff zur Liegenschaft verweigern wollen (Urk. 8/2 S. 5; Urk. 8/5 S. 7). Der Privatkläger C._____ gab an, er habe den Beschuldigten so wahrgenommen, dass er ihnen damit habe zeigen wollen, dass er kein weiteres Eindringen in sein Haus akzeptiere und alternativ auch nicht bereit sei, aus seinem Haus herauszukommen. Allenfalls habe er sie auch verletzen wollen (Urk. 9/2 S. 8). Weiter führte er aus, er könne nicht sagen, was der Beschuldigte beabsichtigt habe. Er könne auch nicht sagen, wo der Beschuldigte habe hinschlagen wollen. Der Schlag sei aber definitiv in ihre Richtung gekommen (Urk. 9/5 S. 8 und 10). Der Privatkläger B._____ schliesslich führte aus, er wisse nicht, was der Beschuldigte habe bezwecken wollen. Das wisse nur er. Er habe aber sicher Verletzungen in Kauf nehmen müssen (Urk. 10/5 S. 8 und 9). Zu verweisen ist hier auch darauf, dass der Privatkläger C._____ bei der ersten Sachverhaltsschilderung angab, der Beschuldigte habe, als sie das Haus betreten hätten, unvermittelt den Golfschläger an die Kante der Korridormauer bzw. mit dem Golfschläger gegen die Wand geschlagen (Urk. 9/2 S. 6 und 7). Er sprach ausdrücklich nicht davon, dass der Beschuldigte mit dem Golfschläger gegen sie oder auf sie eingeschlagen habe. Gegen einen direkten Verletzungsvorsatz spricht schliesslich auch, dass der Beschuldigte nach der Ausführung des Schlages nicht weiter auf die Polizeibeamten zuging, sondern sich zurückzog (Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/5 S. 4). Im Ergebnis lässt sich der Nachweis eines direkten Vorsatzes auf eine schwere Körperverletzung nicht erbringen. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Vorgehen anzulasten ist. 2.2.3. Wie bereits dargelegt, ist erstellt und zugestanden, dass der Beschuldigte mit einem Golfschläger eine Schlagbewegung in Richtung der Polizeibeamten ausgeführt hat. Weiter ist erstellt, dass es sich um einen heftigen Schlag gehandelt hat. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass ein wuchtiger Schlag mit einem Golfschläger gegen den Kopf grundsätzlich geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen. Dies wurde denn auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Zu berücksichtigen ist indes, dass zwischen der Spitze des Golfschlägers und dem

- 20 - Privatkläger C._____, der in der damaligen Situation zuvorderst stand, eine Entfernung von einer Armlänge bestand. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte habe den Privatkläger C._____ lediglich sehr knapp verfehlt (Urk. 99 S. 53), kann ihr daher nicht gefolgt werden. Angesichts der Entfernung von einer Armlänge, was in etwa 70 cm entspricht, lässt sich nicht mehr argumentieren, es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte keinen Treffer gelandet hat. Vielmehr bestand in der konkreten Situation angesichts der damaligen Positionen der beteiligten Personen kein Risiko, dass einer der Polizeibeamten vom Golfschläger getroffen wird. Dass der Schlag mit dem Golfschläger zu keinerlei Verletzungen führte, ist denn auch nicht auf eine Ausweichbewegung der Angegriffenen, sondern allein auf die Distanz zwischen den beteiligten Personen zurückzuführen. Zu verweisen ist hier auch auf die Aussagen des Privatklägers C._____, wonach ein Treffer nicht ausgeschlossen gewesen wäre, wenn er anders gestanden wäre. Er gab weiter an, bei einem kleinen Schritt nach vorne, wäre wahrscheinlich noch nichts passiert. Ein Treffer wäre erst bei einem grösseren Schritt möglich gewesen (Urk. 9/5 S. 8 und 10). Zu verweisen ist auch auf die Aussage der Privatklägerin F._____, wonach sie zufällig so gestanden seien, dass der Beschuldigte sie nicht getroffen habe (Urk. 8/2 S. 6). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach ein Ausweichen für den Privatkläger C._____ angesichts der sehr engen Platzverhältnisse fast unmöglich gewesen sei (Urk. 99 S. 53), vermag daher nicht zu überzeugen. In der konkreten Situation war eine Ausweichbewegung gar nicht erforderlich. Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, der Beschuldigte habe lediglich über eine eingeschränkte Sicht verfügt (Urk. 99 S. 53), ist festzuhalten, dass der Privatkläger C._____ angegeben hat, der Beschuldigte habe ihn gesehen, als er mit dem Golfschläger zugeschlagen habe (Urk. 9/5 S. 8). Insofern war dem Beschuldigten bekannt, wo der Privatkläger C._____ stand, weshalb er auch das Risiko seiner Handlung einschätzen konnte. Im vorinstanzlichen Urteil wird weiter ausgeführt, dass der vom Beschuldigten ausgeführte Schlag für ihn völlig unkontrollierbar gewesen sei. Zwar sei er ein geübter Golfspieler. Er habe aber keinen normalen Golfschlag ausgeführt, den er regelmässig habe trainieren können. Zudem habe er im sehr engen Eingangsbereich seines Hauses zugeschlagen, aus einer auch für einen Golfer sehr ungewohnten Position, auf der für ihn ungewohnten, falschen Schlagseite und mit einem seiner Freundin

- 21 gehörenden Schläger (Urk. 99 S. 53 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Für einen idealen Golfschlag spielt sicherlich eine Rolle, was für einen Schläger eine Person verwendet, welche Position und Körperhaltung sie einnehmen kann und ob sie den Schwung vorgängig trainieren konnte. Nachdem vorliegend indes bereits in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Golfschläger und dem Privatkläger C._____ kein Risiko eines Treffers bestand, ist nicht entscheidend, wie präzis der Schlag ausgeführt werden konnte, weshalb auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert war, nicht von entscheidender Bedeutung ist. Selbst im angetrunkenen Zustand und mit einem nicht passenden Schläger ist man in der Lage, einen Golfschläger in den Händen zu halten und die Schlagrichtung so zu bestimmen und zu kontrollieren, dass niemand getroffen wird, der in genügender Distanz zur eigenen Position steht, auch wenn man allenfalls einen Golfball nicht treffen könnte, wobei der Beschuldigte geltend macht, selbst dies wäre für ihn möglich gewesen (Prot. I S. 38). Die Vorinstanz führte schliesslich aus, der Schlag mit dem Golfschläger sei in einer dynamischen und für den Beschuldigten keineswegs kontrollierbaren Situation erfolgt, unmittelbar nachdem die Polizei die Haustüre geöffnet habe und im Begriff gewesen sei, das Haus zu betreten. Der Privatkläger C._____ sei durch den Schlag augenscheinlich überrascht worden und sei grundsätzlich in Bewegung gewesen, da er die Liegenschaft habe betreten wollen (Urk. 99 S. 53). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte das Verhalten der Polizeibeamten nicht voraussehen und kontrollieren konnte. Diesbezüglich ist indes von Bedeutung, dass der Privatkläger C._____ klar ausgesagt hat, dass er im Zeitpunkt des Schlages "statisch" gewesen sei. Der Schlag sei erfolgt, bevor er hereingelaufen sei bzw. bevor er sich in Bewegung gesetzt habe. Während des Schlages habe er sich nicht bewegt (Urk. 9/5 S. 8). Insofern ist es aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführt, der Privatkläger sei "grundsätzlich in Bewegung" gewesen. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Privatkläger C._____ hätte in den Schlag hineinlaufen (oder hineinrennen) oder eine andere unglückliche Abwehrbewegung machen können (Urk. 99 S. 53 und 54), trifft sie sodann Annahmen zu Lasten des Beschuldigten, was nicht zulässig ist, zumal keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Szenario bestehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Aussage des Privatklägers C._____, wonach er im Moment der Schlagbewegung stillgestan-

- 22 den sei, um einen Überblick zu gewinnen, wobei ihn der Beschuldigte gesehen habe (Urk. 9/5 S. 8). Dies entspricht auch dem üblichen Vorgehen der Polizei. Erfahrungsgemäss verschaffen sich Polizeibeamte zunächst einen Überblick über eine Situation und nehmen einen Lagebeurteilung vor und dringen nicht unkontrolliert in ein Gebäude ein. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Polizei in das Haus des Beschuldigten hätte hineinrennen sollen, zumal keine Gefahr in Verzug bestand. Im Gegenteil bestand angesichts des Verhaltens des Beschuldigten, der vorgängig unmissverständlich klar gemacht hatte, dass er die Polizei nicht ins Haus hereinlassen wollte, Anlass für besondere Vorsicht. Die Berücksichtigung der Beweggründe des Beschuldigten führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal seine Aussagen im Verfahren klar aufzeigen, dass es ihm bei seinem Handeln letzten Endes darum ging, den Polizeibeamten den Zutritt zu seinem Haus zu verwehren bzw. zu erreichen, dass sie wieder aus seinem Haus herausgehen. 2.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der damaligen Umstände, insbesondere der Distanz von einer Armlänge zwischen dem Kopf des Golfschlägers und dem vordersten Polizeibeamten, die Gefahr nicht bestand, dass einer der Beamten mit dem Schläger hätte getroffen und verletzt werden können. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, bei dem mit dem Golfschläger ausgeführten Schlag eine schwere Körperverletzung der Polizeibeamten in Kauf genommen zu haben. Das Risiko eines Treffers und damit einer (schweren) Körperverletzung drängte sich ihm nicht als derart wahrscheinlich auf, dass von einer Inkaufnahme ausgegangen werden kann. Die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist anhand der damaligen konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Entgegen der Vorinstanz erweist es sich nicht als zulässig, dafür auf ein abstraktes Alternativszenario abzustellen. Zwar trifft es zu, dass das Verhalten der Polizeibeamten für den Beschuldigten nicht voraussehbar und kontrollierbar war. Er konnte aber entscheiden, ob er in der sich ihm präsentierenden Situation zum Golfschläger greift oder nicht. Dass er auch in einem anderen Szenario zugeschlagen hätte, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne

- 23 von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Nachdem durch das Vorgehen des Beschuldigten niemand verletzt wurde, fällt auch ein fahrlässiges Verletzungsdelikt ausser Betracht. Ein fahrlässig begangener Versuch ist nicht möglich (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 22). 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1. Rechtliche Grundlagen Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in einer Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird. Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss. Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Der tätliche Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2025 vom 18. August 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Träger der Amtsgewalt sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen und deren Körperschaften und Anstalten. Als Amtshandlung gilt jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten bzw. der Behörde. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (BSK StGB- HEIMGARTNER, a.a.O., N 3 ff. zu Vor Art. 285). Eine Missachtung der formellen Rechtmässigkeit wie die Wahrung von Form- und Verfahrensvorschriften hat gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit einer Amtshandlung. Grundsätzlich sind auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen, etwa wegen Überschreitung oder Missbrauch des

- 24 - Ermessensspielraums, von Art. 285 StGB geschützt. Leidet die Handlung demgegenüber an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor. Nichtigkeit besteht gemäss der vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., N 16 zu Vor Art. 28; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N 18 ff. zu Vor Art. 285). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen. Für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands genügt nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind; es ist darüber hinaus nötig, dass der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2 und 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Rechtfertigungsgründe sind auch bei strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt grundsätzlich möglich. Es bleibt dafür aber kaum Raum. Sind Amtshandlungen rechtmässig, kann ihnen keine Notwehr entgegengesetzt werden. Liegt in der Handlung von Amtsträgern ein rechtswidriger Angriff, ist die Abwehr des Angriffs mangels Vorliegens einer Amtshandlung nicht tatbestandsmässig (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., N 27 zu Vor Art. 285; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 25 zu Vor Art. 285). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB zu beurteilen. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demzufolge mangels Vorsatzes als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Vorausgesetzt ist, dass der Täter irrtümlicherweise davon ausgeht, die Amtshandlung sei mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet. Dies setzt

- 25 beim Täter voraus, dass er (fälschlicherweise) annimmt, eine Amtshandlung sei völlig unbeachtlich (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., N 26 zu Vor Art. 285, N 23 zu Art. 285 und N 15 zu Art. 286; TRECHSEL/ VEST, a.a.O., N 24 zu Vor Art. 285 und N 8 zu Art. 286). 3.2. Würdigung 3.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit einem Golfschläger eine Schlagbewegung in Richtung der Polizeibeamten ausgeführt, als diese sein Haus betreten wollten. Polizeibeamte üben öffentlich-rechtliche Funktionen aus und fallen unter den Schutzbereich von Art. 285 StGB. Aus den Akten und den Aussagen der Privatkläger geht hervor, dass sie am fraglichen Tag zur Unterstützung von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes beigezogen worden waren. Das Betreibungsamt beabsichtigte, im Hinblick auf die Zwangsverwertung der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in E._____ eine Fotodokumentation zu erstellen. Gleichzeitig waren dem Beschuldigten Dokumente zuzustellen. Nachdem sich der Kontakt mit dem Beschuldigten in der Vergangenheit nicht einfach gestaltet hatte, wurde die Gemeindepolizei beigezogen (Urk. 1 S. 2 f. und 5 ff.; Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 8/5 S. 4 und 9; Urk. 9/2 S. 2 f. und 4; Urk. 9/5 S. 4 und 11; Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 10/5 S. 4 und 10 f.). Die Tathandlung des Beschuldigten erfolgte daher während einer Amtshandlung. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Polizeibeamten zur Vornahme der Amtshandlung wurde von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt. Hingegen stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Polizeibeamten ohne Rechtsgrundlage in das Wohnhaus des Beschuldigten eingedrungen seien, weshalb ihr Vorgehen rechtswidrig gewesen sei (Urk. 82 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 6 ff.). Wie bereits dargelegt, verliert eine Amtshandlung ihren strafrechtlichen Schutz nur, wenn sie nichtig ist. Eine unrechtmässige Amtshandlung wird demgegenüber vom Schutz von Art. 285 StGB erfasst. Insofern ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Amtshandlung der Polizeibeamten an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Aus den Akten ergibt sich, dass das Betreibungsamt im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Beschuldigten mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. April 2023 angewiesen worden war, die Liegenschaft an der D._____-

- 26 strasse ... in E._____ zu veräussern (Urk. 23/1 ff.). Am fraglichen Tag war wie erwähnt geplant, eine Dokumentation über die Liegenschaft zu erstellen. Gemäss Art. 91 Abs. 3 SchKG ist der Schuldner im Pfändungsverfahren verpflichtet, dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, kann der Betreibungsbeamte nötigenfalls Polizeigewalt in Anspruch nehmen. Der Betreibungsbeamte kann die Polizei direkt beauftragen. Es braucht diesbezüglich keinen Gerichtsbeschluss. Bei der gewaltsamen Öffnung von Räumlichkeiten hat die Polizei die Funktion eines Hilfsorgans und hat die Rechtmässigkeit der Anordnung nicht zu überprüfen. Bei der Frage, wie die Räumlichkeiten oder Behältnisse gewaltsam geöffnet werden sollen, handelt die Polizei indes selbständig. Art. 91 Abs. 3 SchKG ist Ausfluss eines über das Pfändungsverfahren hinausgehenden Grundsatzes. Danach kann die Polizei im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Hilfe genommen werden, soweit der Betreibungsbeamte diese bei der Ausübung seiner Aufgaben benötigt. Zulässig ist z.B. auch die Öffnung von Türen zwecks Besichtigung einer zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft (BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl. 2021, N 22 f. zu Art. 91; KUKO SchKG-WINKLER, 3. Aufl. 2025, N 7a und 21 ff. zu Art. 91; SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, N 26 zu Art. 91 f.; je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestand für das Eindringen in die Liegenschaft des Beschuldigten daher eine gesetzliche Grundlage, welche sich in Art. 91 SchKG und nicht im Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG ZH) findet (vgl. aber die Verteidigung, Urk. 125 S. 6 und 17). Das Vorgehen der Polizeibeamten kann angesichts der damaligen Umstände auch nicht als offensichtlich unverhältnismässig eingestuft werden. Der Beschuldigte hat im Verfahren stets angegeben, dass er keinen Briefkasten bzw. keinen Briefkastenschlüssel hat und keine amtliche Korrespondenz mehr entgegennimmt. Es seien ihm bereits mehrfach amtliche Dokumente polizeilich zugestellt worden. Zwar bestritt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung gewusst zu haben, weshalb die Polizei zu ihm ins Haus habe kommen wollen bzw. dass das Betreibungsamt bei ihm habe vorbeikommen wollen, um Bilder von seinem Haus zu machen (Urk. 124 S. 16 f.). In der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannte er jedoch, am 9. September 2023 aufgefordert worden zu sein, sich am 12. September 2023 um 10.00 Uhr beim Polizeiposten in E._____

- 27 zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen (Urk. 7/1 S. 3 f.; Urk. 7/2 S. 4; Prot. I S. 19 und 25). Weiter hat der Beschuldigte eingeräumt, dass sich die Polizeibeamten vor der Öffnung der Türe bemerkbar gemacht und um Einlass gebeten haben. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er ihnen die Türe nicht öffnen werde, worauf er informiert worden sei, dass in diesem Fall die Türe gewaltsam geöffnet werde (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 2 f.; Prot. I S. 27 und 41). Vor diesem Hintergrund kann das polizeiliche Vorgehen nicht als völlig unbegründet oder unverhältnismässig qualifiziert werden. 3.2.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass es sich bei der Behauptung, das Betreibungsamt habe das Haus des Beschuldigten zur Vornahme von Massnahmen im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der Liegenschaft betreten müssen, um eine Schutzbehauptung handle, über die sich die Polizeibeamten abgestimmt hätten, nachdem die Lage durch ihr rechtswidriges Verhalten eskaliert sei (Urk. 82 S. 9 und 14; Prot. I S. 43 f.; Urk. 125 S. 10 ff.). Wie die Verteidigung zu diesem Schluss kommen kann, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich klar, dass die Polizeibeamten damals zur Begleitung von Mitarbeitenden des Betreibungsamts beigezogen wurden, die Abklärungen im Hinblick auf die Zwangsverwertung der Liegenschaft vornehmen wollten. Dies wurde von den Polizeibeamten von Beginn an so ausgesagt, wobei sie auch angaben, dass die Mitarbeitenden des Betreibungsamts – entgegen den heutigen Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Polizeibeamten alleine gewesen seien (Urk. 124 S. 17) – von einem Fotograf und einer Maklerin begleitet wurden (Urk. 8/2 S. 3; Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/5 S. 4; Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/5 S. 4). Etwas anderes kann auch nicht aus dem bei den Akten liegenden Email von G._____, Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, abgeleitet werden (Urk. 23/4), weshalb es sich erübrigt, diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 12 ff.) keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das erwähnte Email gefälscht ist. Im vorliegenden Verfahren ist ferner nicht das Verhalten der Polizeibeamten, sondern dasjenige des Beschuldigten zu beurteilen. Insofern ist entgegen der Verteidigung nicht von Bedeutung, ob den Polizeibeamten in der damaligen Situation die genaue Rechtsgrundlage für

- 28 ihr Verhalten bekannt war (Urk. 82 S. 10 ff.; Urk. 125 S. 9 ff.). Handeln Beamte ohne rechtliche Grundlage, riskieren sie, sich strafbar zu machen. Weiter haben sie insofern Konsequenzen zu tragen, als die entsprechende Amtshandlung allenfalls nicht unter den Schutz von Art. 285 StGB fällt. Hingegen kann es für die Rechtmässigkeit einer Amtshandlung selbstverständlich nicht darauf ankommen, ob der jeweilige Beamte die für sein Verhalten massgebende korrekte Rechtsgrundlage nennen kann. Es kann daher offen bleiben, in welchem Zeitpunkt und Kontext das von der Verteidigung erwähnte Email verfasst wurde. Auch zeitigt es keine Auswirkungen, wenn das Email formell nicht rechtmässig sein sollte. Zur Begründung ihres Standpunkts brachte die Verteidigung weiter vor, dass der Beschuldigte damals weder über den Grund für das Eindringen der Polizei in sein Wohnhaus noch über die zugrundeliegende Rechtsgrundlage aufgeklärt worden sei (Urk. 82 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 14 f.). Wovon der Beschuldigte ausging, ist indes eine Frage des Vorsatzes und daher beim subjektiven Tatbestand zu prüfen. Soweit die Verteidigung zur Begründung ihres Standpunkts vor Vorinstanz schliesslich auf Bestimmungen der Strafprozessordnung Bezug nimmt (Urk. 82 S. 10 und 13 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 99 S. 56), handelte es sich damals nicht um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, weshalb die von der Verteidigung erwähnten Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht einschlägig sind. Nach dem Gesagten ist die von den Polizeibeamten vorgenommene Amtshandlung mit der Vorinstanz nicht als nichtig zu betrachten, weshalb sie vom Schutz von Art. 285 StGB umfasst ist. Nachdem sich die Amtshandlung auf eine gesetzliche Grundlage stützte und keine Anhaltspunkte für ein unrechtmässiges Vorgehen der Polizeibeamten bestehen, ist eine Berufung auf Notwehr und entschuldbaren Notwehrexzess nicht möglich. Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 82 S. 15; Urk. 125 S. 18 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 3.2.3. Der vom Beschuldigten in Richtung der Polizeibeamten ausgeführte Schlag mit dem Golfschläger ist als Androhung eines ernstlichen Nachteils einzustufen. Die Tathandlung war zweifellos geeignet, einen besonnenen Beamten in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Dies wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Eventualstandpunkt denn auch zu Recht nicht

- 29 in Frage gestellt (vgl. Urk. 82 S. 8; Urk. 125 S. 23). Ob das Vorgehen des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände auch die notwendige Intensität für das Vorliegen von Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erreicht, kann daher offen gelassen werden. Durch das Verhalten des Beschuldigten konnte die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 3.2.4. Dem Beschuldigten war bewusst, dass es sich bei den Privatklägern um Polizeibeamte im Einsatz handelte. Er hat dies nie im Verfahren in Abrede gestellt (Urk. 7/1 S. 3 und 5; Urk. 7/2 S. 4; Prot. I S. 26). Aus seinem Verhalten ergibt sich sodann zweifelsfrei, dass er die Polizeibeamten am Betreten seines Hauses hindern wollte. Zu verweisen ist hier auf seine Aussagen, wonach er sich mit dem Golfschläger habe verteidigen und die Polizeibeamten habe abwehren wollen bzw. bezwecken wollen, dass diese sein Haus verlassen (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 11; Prot. I S. 28 und 38; Urk. 124 S. 16). Die Schlagbewegung mit dem Golfschläger wurde von ihm daher bewusst und gewollt ausgeführt, um die Polizeibeamten an einer Amtshandlung zu hindern. Wie erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, von der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns ausgegangen zu sein. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung auch hätte dulden müssen, wenn das Handeln der Polizeibeamten unrechtmässig gewesen wäre. In Fällen, in denen der Rechtsunterworfene sich unmittelbar mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, kann es nicht im Ermessen des Betroffenen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden grundsätzlich auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen geschützt, denen Folge zu leisten ist. Ist die Widerrechtlichkeit einer Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen die Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte ein sehr angespanntes Verhältnis zu den Behörden hat und behördlichen Anordnungen generell keine Folge leistet. Der Beschuldigte gab im Verfahren wiederholt

- 30 an, dass er seit rund zwei Jahren behördlichen Anweisungen grundsätzlich nicht nachkomme (Urk. 7/1 S. 3 f.; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 25; vgl. auch Urk. 124 S. 19). Dies ergibt sich auch aus den Akten und deckt sich mit Aussagen der Privatkläger (Urk. 1 S. 6; Urk. 8/2 S. 4; Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/5 S. 10; vgl. auch Urk. 18/1-3). Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die Polizeibeamten in der damaligen Situation davon abhalten wollen, sein Haus zu betreten bzw. bewirken wollen, dass sie das Haus wieder verlassen, da er davon ausgegangen sei, dass der Zutritt rechtswidrig seien, erscheint dies daher wenig überzeugend. Der Beschuldigte brachte im Vorverfahren und vor Vorinstanz wiederholt vor, dass er ein Betretungsverbot für seine Liegenschaft ausgesprochen habe, wobei er im Fall der Widerhandlung Rechnung gestellt habe (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 3 und 11 f.; Urk. 7/3 S. 13, Prot. I S. 38 f.). Die entsprechende Korrespondenz des Beschuldigten befindet sich bei den Akten (Urk. 2/1; Urk. 18/4). Dass der Beschuldigte davon ausging, er könne polizeiliche Interventionen auf seinem Grundstück durch das Aussprechen eines Betretungsverbots grundsätzlich unterbinden und Widerhandlungen dagegen allein dadurch zu nichtigen Amtshandlungen machen, kann indes nicht ernsthaft angenommen werden. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, fielen die Aussagen des Beschuldigten zu seinen damaligen Beweggründen zudem widersprüchlich aus (Urk. 99 S. 47 ff.). So macht er einerseits geltend, er habe sich damals verteidigen wollen. Andererseits bringt er vor, er habe mit seinem Verhalten erreichen wollen, dass eine Kommunikation entstehe und ihm die Rechtsgrundlage für das Öffnen der Türe dargelegt werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er nichts in diese Richtung, insbesondere nicht, dass er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe. Wie erwähnt, kann allein aus diesem Aussageverhalten zwar nicht abgeleitet werde, der Beschuldigte habe die Polizeibeamten verletzen wollen. Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Motiv stellt indes seine Darstellung, wonach er damals infolge eines Irrtums über die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns gehandelt habe, in Frage. Der Beschuldigte brachte denn auch mehrfach vor, er habe damals erwartet, dass ihm eine Erklärung für das polizeiliche Handeln gegeben werde (Urk. 7/3 S. 11; Prot. I S. 38). Daraus kann abgeleitet werden, dass er die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns allenfalls in Frage stellte, nicht aber von ihrer Nichtigkeit ausging. Der Beschuldigte hat

- 31 denn auch ausgeführt, dass die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ihm auf seine telefonische Anfrage hin mitgeteilt habe, dass es sich bei den beteiligten Personen, die seine Liegenschaft betreten, um Polizeibeamte im Dienst handelte (Urk. 7/1 S. 5; Prot. I S. 28; vgl. auch Urk. 82 S. 9 und Urk. 125 S. 13), womit er darauf hingewiesen wurde, dass seine gegenteilige Ansicht falsch ist. Wie bereits dargelegt, ist für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums vorausgesetzt, dass der Täter der irrigen Meinung ist, die Amtshandlung sei infolge eines offensichtlichen, schwerwiegenden Mangels völlig unbeachtlich. Die Annahme, die Amtshandlung sei allenfalls unrechtmässig, reicht für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums demgegenüber nicht aus. Ein relevanter Sachverhaltsirrtum liegt damit nicht vor. Der Beschuldigte ist daher der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Urk. 99 S. 80). Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 107 S. 1). Die Verteidigung stellte, wie schon vor Vorinstanz, keine Eventualanträge für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 82 S. 1; Urk. 100 S. 2 f.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Ausführungen (Urk. 99 S. 60 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor (vgl. dazu auch Botschaft zur Harmonisierung der Straf-

- 32 rahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827, S. 2887), weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. 3. Tatkomponente 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt bedrohte der Beschuldigte die Polizeibeamten mit einem Golfschläger, um sie vom Betreten seines Hauses abzuhalten. Die Tathandlung erfolgte, nachdem die Polizeibeamten die Eingangstüre zu seiner Liegenschaft durch einen Schlüsseldienst geöffnet hatten und sich Zutritt zum Haus verschaffen wollten. Wie bereits erwähnt, besteht für die gegen den Willen des Beschuldigten erfolgte Öffnung der Haustüre eine gesetzliche Grundlage im Zwangsvollstreckungsrecht. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich nicht nur nach subjektiver Meinung des Beschuldigten, sondern auch in objektiver Hinsicht um eine vergleichsweise eingriffsintensive polizeiliche Massnahme handelte. Das Hausrecht und die damit verbundene Befugnis, über die eigenen Räumlichkeiten ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen, stellt ein elementares Grundrecht dar. Beim Betreten der Liegenschaft gegen den Willen des Beschuldigten handelte es sich damit um einen erheblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit. Dabei darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass die polizeiliche Intervention nur wegen seines renitenten Verhaltens erforderlich war. Letztlich wiegt die Tathandlung des Beschuldigten aber zumindest in dieser Hinsicht weniger schwer, als wenn er sich gegen eine vergleichsweise weniger eingriffsintensive Massnahme wie etwa eine Billettkontrolle gewehrt hätte. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als sehr aggressiv und rücksichtslos einzustufen. Es kommt darin eine erhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Sein Verhalten wirkte auf die Polizeibeamten äusserst bedrohlich und schwer einschätzbar. Sie konnten in der damaligen Situation nicht ausschliessen, vom Beschuldigten mit dem Golfschläger angegriffen zu werden. Die von ihnen vorzunehmende Amtshandlung wurde durch sein Verhalten massiv gestört. Immerhin kam es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Polizeibeamten und wurde keiner der Beamten verletzt. Insgesamt ist das Verschulden in objektiver Hinsicht als eher leicht zu qualifizieren.

- 33 - 3.2. In subjektiver Hinsicht liegt mit der Vorinstanz direkter Vorsatz vor. Der Vorinstanz ist weiter darin zu folgen, dass es sich um eine spontane und ungeplante Handlung gehandelt hat (Urk. 99 S. 66). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals unvermittelt die Selbstbeherrschung verlor, als sich die Beamten gegen seinen Willen Zutritt zur Liegenschaft verschafften. In Bezug auf die Beweggründe hat die Vorinstanz sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Vorfall ein bereits länger andauernder Konflikt mit den Behörden vorausgeht. Der Beschuldigte fühlt sich schon seit längerer Zeit vom Staat und den Behörden ungerecht behandelt und nicht ernstgenommen (Urk. 99 S. 64). Auslöser für das angespannte Verhältnis mit den Behörden ist wohl die ihm November 2020 erfolgte Verhaftung wegen Vorwürfen der häuslichen Gewalt, in deren Nachgang dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben damals sichergestellte Effekte, namentlich ein Briefkastenschlüssel, nicht zurückgegeben wurden. Der Beschuldigte wies im vorliegenden Verfahren wiederholt darauf hin, dass ihm der Staat die Kosten für den Briefkasten ersetzen müsse, und äusserte sein Unverständnis darüber, dass dies nicht schon lange erfolgt sei (Urk. 7/1 S. 3 ff.; Urk. 7/2 S. 3 f. und 10 f.; Urk. 7/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. 18/1 und Urk. 124 S. 19). Es ist anzunehmen, dass er damals aus einem Gefühl der Ohnmacht und zunehmenden Frustration über die Behörden zu aggressiven Verhalten gegriffen hat, um die Kontrolle über die Situation zurückzugewinnen. Dies ändert zwar nichts am Vorliegen von egoistischen Beweggründen, lässt indes sein Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Oktober 2023 lag im Zeitpunkt der Tatbegehung beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1.25 Gewichtspromille vor (Urk. 14/7). Damit ergeben sich mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass sich der vorgängige Alkoholkonsum des Beschuldigten leicht enthemmend ausgewirkt hat. Im Ergebnis vermag die subjektive die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. Angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe.

- 34 - 4. Täterkomponente 4.1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich wenig zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Dem forensisch-psychologischen Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 16. Oktober 2023 und den wenigen Angaben des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er Volkswirtschaft und Recht im Nebenfach studierte und in früheren Jahren ein Beratungsgeschäft führte. Aktuell gibt der Beschuldigte zwei bis drei Golf-Lektionen pro Woche Privatunterricht. Nach eigenen Angaben spielt er im Übrigen jeden Tag Golf und liest Bücher. Angesprochen auf seine Zukunftspläne erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er die Schweiz verlassen und im Ausland, namentlich in Spanien, eine Ausbildung als PGA Golfprofi absolvieren und dort leben will. Gemäss weiteren Angaben des Beschuldigten war er von November 2024 bis Mai 2025 in einer Notschlafstelle, wobei er momentan bei Freunden untergekommen ist. Die Krankenkasse wird ihm vom Sozialdienst der Stadt Zürich bezahlt. Weitere Unterstützungsleistungen bezieht er keine. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und hat gemäss Angaben im Vorverfahren Schulden in der Höhe von rund Fr. 2.5 Millionen, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung angab, dass ein grosser Teil dieser Schulden durch den Verkauf des Hauses – wobei er nicht wisse, ob dies bereits geschehen sei – abbezahlt sein könnte. Der Beschuldigte war zweimal verheiratet. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war das Scheidungsverfahren von seiner zweiten Ehefrau noch pendent. Das mittlerweile ergangene Scheidungsurteil hat der Beschuldigte angefochten. Angesprochen auf die Beziehung zu Frau H._____ in Deutschland erklärte der Beschuldigte schliesslich, dass diese heute nicht mehr besteht (Urk. 7/1 S. 10; Urk. 7/2 S. 11; Urk. 7/3 S. 17 f.; Urk. 19/15 S. 11 und 14 f.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 124 S. 1 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft (Urk. 119). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. September 2016 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe

- 35 von 50 Tagesätzen zu Fr. 270.– und einer Busse von Fr. 2'700.– bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft. Die Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. Januar 2022 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 630.– und einer Busse von Fr. 10'000.– bestraft. Die Geldstrafe wurde wiederum bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2020 ausgefällten Geldstrafe wurde nicht widerrufen. Stattdessen wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. März 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2020. Die Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte liess sich von den bisherigen Verfahren und ergangenen Verurteilungen offensichtlich in keiner Art und Weise beeindrucken. Die vorliegende Tat erfolgte während der Probezeiten von gleich drei Vorstrafen, wie nachfolgend dargelegt wird. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt damit von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 22. März 2022 eine sehr ähnliche Konstellation zugrunde lag. Dem Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren vorgeworfen, gegenüber der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich telefonisch gedroht zu haben, dass er über eine Handgranate verfüge und einen Sprengsatz hinter der Türe platziert habe, falls die vor seiner Bürotür stehenden Polizeibeamten die Türe öffnen und ihn verhaften würden (Beizugsakten des Bezirksgerichts Meilen, Geschäfts-Nr. GG210048, Urk. 52). Er reagierte somit schon einmal aggressiv und impulsiv auf Amtshandlungen von Polizeibeamten. Im Ergebnis sind die mehrfachen, teilweise einschlägigen, Vorstrafen und die Delinquenz während laufender

- 36 - Probezeit deutlich straferhöhend zu gewichten. Es rechtfertigt sich hierfür eine Straferhöhung um drei Monate. 4.3. In Bezug auf den objektiven Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte bereits im Vorverfahren teilweise geständig. Ein Bestreiten wäre angesichts der vor Ort angetroffenen Situation und der Aussagen der Polizeibeamten indes wenig aussichtsreich gewesen. Reue oder Einsicht in das Fehlverhalten sind sodann nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Beschuldigte nach wie vor der Auffassung, sich damals korrekt verhalten und zu Recht verteidigt zu haben. Das Nachtatverhalten schliesst unter diesem Umständen eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus. 5. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind seine Vorstrafen straferhöhend zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der im Verfahren erstandenen Haft von 46 Tagen (Urk. 17/1; Urk. 17/33) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Ferner wurde der Beschuldigte am 27. Oktober 2023 unter Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen (Urk. 17/30; Urk. 17/33). Es wurde ihm die Auflage erteilt, beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich vorzusprechen und mit dem Gewaltschutz zu kooperieren. Weiter wurde er angewiesen, mit den Bewährungsund Vollzugsdiensten des Kantons Zürich zu kooperieren und sich einer therapeutischen Behandlung gemäss deren Vorgaben zu unterziehen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten die Auflage erteilt, eine vollständige Abstinenz von Alkohol einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss den Vorgaben der Bewährungs- und Vollzugsdienste zu unterziehen (Urk. 17/30). Die Ersatzmassnahmen wurden am 12. Juni 2024 aufgehoben (Urk. 91). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Ersatzmassnahmen nicht angerechnet, soweit ersichtlich ohne eine nähere Begründung (vgl. Urk. 99). Ersatzmassnahmen

- 37 anstelle von Haft sind in analoger Anwendung von Art. 51 StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 4.3). Zu prüfen ist, ob und inwiefern die normale Alltagsführung beeinträchtigt wurde, ob es der betroffenen Person erschwert oder verunmöglicht wurde, einer Arbeit nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen und Freizeitaktivitäten zu unternehmen. Weitere Beurteilungskriterien sind, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme verbunden war. Entscheidend ist, dass die grundrechtsbeschränkenden Auswirkungen der Massnahmen gestützt auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall ermittelt und angerechnet werden (BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N 119 zu Art. 237). Die Ersatzmassnahmen dauerten vorliegend insgesamt rund sieben Monate. Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten und den Parteien vorgängig zur Berufungsverhandlung zugestellten Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 8. Oktober 2025 (Urk. 121 und 122) hat sich der Beschuldigte grundsätzlich daran gehalten, wobei sich die Durchführung schwierig gestaltete. Die einzelnen Termine für die Urinproben konnte er offenbar selbst steuern und sich auch davon abmelden. Zwar bestritt dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, doch bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht konsequent an die Alkoholabstinenz gehalten hat (vgl. dazu auch Urk. 54; Urk. 124 S. 9 f.). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich unter diesen Umständen keine Anrechnung der entsprechenden Massnahme. Dies gilt auch für die dem Beschuldigten auferlegte Kooperation mit dem Gewaltschutz, zumal diese Termine teilweise auch telefonisch stattfanden (Urk. 94 S. 6 ff.) und somit mit keiner massgebenden Einschränkung der persönlichen Freiheit verbunden waren. Hingegen ist der mit der therapeutischen Behandlung verbundene Zeitaufwand anzurechnen. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Einschränkungen der persönlichen Freiheit kann von einem Arbeitstag von acht Stunden ausgegangen werden (BSK Strafrecht-HEER, a.a.O., N 7a zu Art. 63b). Der Beschuldigte war während eines Zeitraums von sieben Monaten bzw. 28 Wochen in therapeutischer Behandlung, womit er maximal

- 38 - 28 Termine hätte wahrnehmen können. Unter Berücksichtigung allfälliger Feiertage in dieser Zeit sowie des Umstands, dass sich der Beschuldigte von Terminen auch "mehr oder weniger frühzeitig abgemeldet" hat und Termine oftmals auch telefonisch stattfanden (Urk. 120 und 121) – wobei dies für den Beschuldigten entsprechend mit keinem Aufwand verbunden war –, ist von insgesamt 24 Terminen auszugehen. Damit wären ihm total drei Tage anzurechnen (24 Termine durch acht Stunden), wobei zugunsten des Beschuldigten vier Tage für die therapeutische Behandlung anzurechnen sind. Zusammenfassend sind 50 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden bzw. abgegolten. V. Vollzug und Widerruf 1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 3.1. mit Hinweisen). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte

- 39 - Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist (bei ungleichartigen Strafen) zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Der Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten Probezeit Kenntnis hatte. Das gilt auch für den Fall, dass er an der Urteilseröffnung nicht persönlich anwesend war. Allerdings werden an die Kenntnisnahme eines Urteils nicht allzu hohe Anforderungen gestellt. Es reicht schon aus, dass der Täter um die drohende Verurteilung zu einer bedingten Strafe wusste (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 26 zu Art. 46). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dieser werde sich schon durch eine bedingte Strafe bessern lassen. Es ist gleichgültig, in welcher Form der Entscheid eröffnet wird, ob mündlich oder schriftlich, dem Verurteilten selber oder seinem Anwalt (BSK StGB-SCHNEIDER/ GARRÉ, a.a.O., N 5 f. zu Art. 44). 2. Würdigung 2.1. Wie bereits dargelegt, wurden die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. Januar 2022 sowie die mit Urteilen des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2020 und 22. März 2022 ausgefällten Geldstrafen bedingt ausgesprochen, wobei Probezeiten von 4 bzw. 5 Jahren festgesetzt

- 40 wurden (Urk. 119). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte das heute zu beurteilende Delikt während der Probezeiten dieser Vorstrafen begangen hat (Urk. 99 S. 72). Der Beschuldigte stellte sich im Vorverfahren und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, keine Kenntnis vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. Januar 2022 zu haben. Weiter machte er geltend, gegen die Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2020 und 22. März 2022 Rechtsmittel eingelegt zu haben (Urk. 7/3 S. 16 f.; Prot. I S. 18 ff.; vgl. auch seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung, nicht zu wissen, dass die Vorstrafen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamten und Behörden rechtskräftig seien bzw. dass eine Vorstrafe wegen Verkehrsdelikten sicher nicht rechtskräftig sei, Urk. 124 S. 8). Die Akten der früheren Strafverfahren des Beschuldigten wurden beigezogen. Daraus ergibt sich, dass sich die Zustellung der Entscheide an den Beschuldigten schwierig gestaltete. Teilweise wurde von einer Zustellfiktion ausgegangen. Es ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die erwähnten Entscheide dem Beschuldigten nicht gültig zugestellt worden wären. Allfällige vom Beschuldigten erhobene Rechtsmittel wurden rechtskräftig erledigt. Aus den Akten der Vorstrafen ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftat von sämtlichen Entscheiden Kenntnis hatte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei Zustellung des Endentscheids von einer Zustellfiktion ausgegangen wurde (Beizugsakten des Bezirksgerichts Meilen, Geschäfts-Nr. GG200015, Prot. S. 17; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Geschäfts-Nr. ST.2021.3992, Urk. 74; Beizugsakten des Bezirksgerichts Meilen, Geschäfts-Nr. GG210048, Prot. I S. 51; vgl. auch Beizugsakten des Obergerichts Zürich, Geschäfts-Nr. SB220353, Urk. 75). Er hatte damit auch Kenntnis von den ihm angesetzten Probezeiten. Die von ihm erhobenen Rechtsmittel vermögen daran nichts zu ändern. 2.2. Mit der Vorinstanz ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten in Bezug auf mögliche künftige Straftaten von einer schlechten Prognose auszugehen. Wie erwähnt, ist der Beschuldigte bereits mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft, wobei die Vorstrafen im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht weit zurücklagen. Die mit den früheren Entscheiden angesetzten Probezeiten von 4 bzw. 5 Jahren zeigen auf, dass schon im Zeitpunkt der Verurteilung

- 41 erhebliche Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten bestanden. Von den Verurteilungen und ausgesprochenen Strafen wäre grundsätzlich ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte war zudem bereits einmal mit der Gefahr eines Widerrufs einer bedingten Strafe konfrontiert, ohne dass ihn dies von weiterer Straffälligkeit abhalten konnte. Vielmehr delinquierte er unbeeindruckt weiter. Negativ zu werten ist auch, dass dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. März 2022 eine sehr ähnliche Konstellation wie dem vorliegenden Verfahren zugrunde lag. Bereits damals griff der Beschuldigte zu aggressivem und drohendem Verhalten, um sich gegen eine von ihm als Unrecht empfundene Amtshandlung zu wehren. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt damit von bedenklicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist in Anbetracht der neuen Delinquenz auch eine Aggravierung in seinem deliktischen Verhalten zu erkennen (Urk. 99 S. 72). Zwar geht der Beschuldigte mittlerweile einer Arbeitstätigkeit nach, von welcher er leben kann, indem er Golfunterricht anbietet. Ferner möchte er sich zum PGA Golfprofi ausbilden lassen. Auf der anderen Seite besteht die Partnerschaft zu Frau H._____ gemäss seinen Angaben nicht mehr. Auch war er von November 2024 bis Mai 2025 in einer Notschlafstelle, wobei er zurzeit bei Freunden untergekommen ist. Eine eigene Wohnung hat der Beschuldigte nicht. Damit stellen seine persönlichen Umstände auch in Zukunft keine verlässliche Grundlage dar, gestützt auf welche mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könnte, der Beschuldigte werde sich wohlverhalten. In Bezug auf die Prognose als ungünstig zu erachten ist zudem, dass sich der Beschuldigte nach wie vor im Recht sieht und sein Verhalten bagatellisiert. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im forensisch-psychologischen Befundbericht vom 16. Oktober 2023, wonach das Risiko besteht, dass der Beschuldigte wieder gewalttätig werden könnte, wenn er sich unter Druck gesetzt fühle (Urk. 19/15 S. 21). Der Beschuldigte gab im Vorverfahren denn auch ausdrücklich an, er werde sich wieder zur Wehr setzen, wenn jemand widerrechtlich in sein Haus einbreche. Ob die Einbrecher zufälligerweise eine Polizeiuniform tragen würden, spiele keine Rolle. Er würde wieder gleich reagieren (Urk. 7/3 S. 4 und 7). Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 124 S. 19). Aus den Akten ergibt sich, dass die Verwertung der Liegenschaft an der D._____-

- 42 strasse ... in E._____ offenbar durchgeführt wurde (Urk. 94 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 17). Der Konflikt des Beschuldigten mit den Behörden hat indes weitere tiefergehende Ursachen und ist nach wie vor ungelöst. Zu verweisen ist auch an dieser Stelle auf den Befundbericht vom 16. Oktober 2023, wonach angesichts der Forderungen des Beschuldigten auf finanzielle Wiedergutmachung nicht mit einer raschen Lösung der Situation zu rechnen sei (Urk. 19/15 S. 21). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erweist es sich nicht als sachgerecht, auf den Widerruf der Vorstrafen zu verzichten. Die von der Vorinstanz angeordneten Widerrufe der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. Januar 2022 sowie mit Urteilen des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2020 und 22. März 2022 bedingt ausgefällten Geldstrafen sind daher zu bestätigen. Wie erwähnt, ist bei der Prüfung der Bewährungsaussichten eines Täters eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei im Falle des nachträglichen Vollzugs von früheren Strafen eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint werden kann. Vorliegend ist der bedingte Vollzug mehrerer Vorstrafen zu widerrufen, womit der Beschuldigte bereits mit den Konsequenzen seines Verhaltens konfrontiert ist. Die bisher gegen ihn verhängten Strafen wurden stets bedingt ausgesprochen. Es handelte sich dabei um Geldstrafen, die im Vergleich zu Freiheitsstrafen als weniger eingriffsintensiv anzusehen sind. Soweit ersichtlich, musste sich der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie einem Freiheitsentzug unterziehen. Er befand sich in diesem Verfahren erstmals für längere Zeit in Untersuchungshaft. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu früheren Verurteilungen. Die Entlassung aus der Haft erfolgte unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen, die Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit mit sich brachten. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte grösstenteils an die ihm auferlegten Massnahmen hielt. Er stand im Kontakt mit den Behörden vom Gewaltschutz und befolgte die Anordnungen betreffend therapeutische Behandlung und Abstinenzkontrolle mehrheitlich, auch wenn er deren Sinn und Zweck nicht einsah. Angesichts des Umstands, dass mit heutigem Urteil der Vollzug von drei namhaften Geldstrafen angeordnet wird und sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal einem Freiheitsentzug unterziehen musste, ist davon

- 43 auszugehen, dass er seine Lehren aus dem vorliegenden Verfahren gezogen hat und in Zukunft in vergleichbaren Situationen anders reagieren wird. Soweit bekannt, ist es seit der Tatbegehung im September 2023 auch nicht mehr zu solchen Vorfällen gekommen (Urk. 119). Im Sinne dieser Erwägungen und unter Widerruf der Vorstrafen kann dem Beschuldigten für die heute auszusprechende Strafe nochmals der bedingte Vollzug gewährt werden. Angesichts der verbleibenden Bedenken ist jedoch die Probezeit mit der Vorinstanz auf 5 Jahre festzusetzen. 2.3. Die dem Beschuldigten mit vorinstanzlichem Urteil erteilten Weisungen, für die Dauer von 2 Jahren eine vollständige Abstinenz von Alkohol einzuhalten und sich regelmässigen Substanzkontrollen sowie einer fachtherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 99 S. 80 f.), erweisen sich nach dem oben Ausgeführten als nicht notwendig und im Übrigen auch nicht erfolgsversprechend. Der Beschuldigte brachte klar zum Ausdruck, keine weitere Kooperationsbereitschaft zeigen zu wollen. Wie bereits ausgeführt, kann dem Beschuldigten jedoch in Berücksichtigung des Widerrufs der Geldstrafen der bedingte Vollzug für die heute auszusprechende Freiheitsstrafe ohnehin gewährt werden. Auf eine Anordnung von Weisungen ist daher zu verzichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstins

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