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Zürich Obergericht Strafkammern 12.11.2025 SB250050

12 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,089 mots·~25 min·2

Résumé

Mehrfache Gefährdung des Lebens etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250050-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 12. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2024 (DG240007)

- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. März 2024 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 160 S. 43 ff.) "Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die folgenden Tatbestände in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat:  mehrfache Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis Satz 1 SSV, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 2 VRV. 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 504 Tagen angeordnet. 4. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. März 2024 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage

- 3 bzw. bei der B._____ AG, … [Adresse] (Fahrzeug der Marke VW Golf [Asservat-Nr. A017'132'466] und Fahrzeug der Marke Volvo [Asservat-Nr. A017'145'163]), gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin den nachfolgenden, jeweiligen Berechtigten herausgegeben: a) an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person:  Sportschuhe (A017'117'894),  Herrenhose (A017'117'907),  Mobiltelefon (A017'117'918),  SIM-Karte (A017'165'821),  Shirt (A017'117'930),  Fahrzeug der Marke VW Golf (A017'132'466); b) an den Geschädigten C._____:  Herrenhose (A017'117'952),  Sportschuhe (A017'117'963),  Herrenjacke (A017'117'974); c) an den Geschädigten D._____:  Rucksack (A017'118'035),  Pullover (A017'118'046),  Herrenhose (A017'118'057),  Herrenjacke (A017'118'068); d) an die Geschädigte E._____:  Damenhose (A017'118'079),  Damenjacke (A017'118'080); e) an den Geschädigten F._____:  Herrenhose (A017'118'239),  Herrenjacke (A017'122'473); f) an die G._____ AG, …, …, … Zürich [Adresse] (Schaden-Nr. …), stellvertretend für den Geschädigten H._____:  Fahrzeug der Marke Volvo (Asservat-Nr. A017'145'163).

- 4 - Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird die jeweilige Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. März 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Teppichmesser/Cutter (A017'117'929) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die weiteren unter der Polis-Geschäftsnummer … bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger, über welche nicht bereits in Dispositiv-Ziffer 5 und 6 vorstehend entschieden wurde, werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. zur ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 36'930.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 13'566.35 Auslagen Untersuchung Fr. 15'335.35 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 80'831.75 Total 9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 192 S. 1)

- 5 - 1. Dispositivziffer 3 (betreffend stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB) des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. 2. Es sei eine ambulante Therapie i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen. 3. Eventualiter stelle ich den Beweisantrag, über den Beschuldigten ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten zu erstellen. 4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 193 S. 2) 1. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen sind. Die Feststellung der Rechtskraft von Ziffer 5 erfolgte bereits mit Beschluss vom 13. März 2025. 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur hinsichtlich Ziffer 3 zu bestätigen und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 160 S. 4 E. I.). Nach der Urteilsfällung wurde auf Antrag des Beschuldigten noch von der Vorinstanz die amtliche Verteidigung ausgewechselt (Urk. 163). Innert Frist liess der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung anmelden und erklären (Urk. 91 und 162; vgl. dazu auch Urk. 153/1). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 167). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 170). Mit Beschluss vom 13. März 2025 wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter wurde angeordnet, dass das Fahrzeug der Marke VW Golf (A017'132'466) der Volkswagen Bank GmbH herausgegeben wird, wobei diese verpflichtet wurde, das Fahrzeug innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses am Lagerort abzuholen, ansonsten sie für weitere Lagerkosten kostenpflichtig würde (Urk. 178; vgl. dazu auch Urk. 180). Mit Eingabe vom 22. September 2025 liess der Beschuldigte mitteilen, seine Berufung weiter zu beschränken (Urk. 187). Gleichzeitig reichte die Verteidigung den Behandlungsplan und einen Bericht vom 10. Juni 2025 über die vom Beschuldigten am 20. November 2024 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, I._____, vorzeitig angetretene Massnahme ein (Urk. 188). Am 12. November 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ sowie die stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. J._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 191) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8; vgl. auch E. II.6.1.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

- 7 - 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, 2 sowie 4. ff., des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang – und mithin einzig noch bezüglich der Frage der Massnahme – steht der Entscheid zur Disposition. Betreffend Dispositiv-Ziffer 5 wurde die Rechtskraft bereits festgestellt (vgl. vorne unter E. I.1.). Der Übersichtlichkeit halber ist diese Ziffer nochmals in den heutigen Beschluss festzunehmen. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des prozessgegenständlichen Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

- 8 - II. Massnahme 1. Ausgangslage Der Beschuldigte hat die Tatbestände der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis Satz 1 SSV, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 2 VRV in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt (vgl. dazu Urk. 160 S. 5 ff. E. III. ff. bzw. vorne unter E. I.2.). Eine Strafe entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es können indessen Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 StPO). Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (vgl. dazu Urk. 160 S. 32 ff. E. VI.). Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme und beantragt im Berufungsverfahren die Anordnung einer ambulanten Therapie im Sinne von Art. 63 StGB (vgl. dazu Urk. 162 S. 2, Urk. 187 S. 2 bzw. vorne unter E. I.2.). 2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wie auch die Behandlungsbedürftigkeit seien unbestritten. Der Beschuldigte sei inzwischen seit November 2024 in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, im Zentrum für … Therapie in I._____, in Behandlung. Angesichts der Behandlungsfortschritte des Beschuldigten – seine Medikamenten-Compliance habe sich verbessert, seine Krankheitseinsicht sei grösser geworden, er sei ruhiger geworden und distanziere sich immer mehr von seinen Wahnvorstellungen – sei ein ambulantes Setting verantwortbar. Allfälligen Bedenken könnte mit einem engmaschigen Sicherheitsdispositiv (hinreichend lange Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen (z.B. Depotmedikation, Sub-

- 9 stanzabstinenz, Wohnsitz-/Kontakt-/Gebots-/Verbotsweisungen, Krisenplan, Meldepflicht, Monitoring) Rechnung getragen werden. Eventualiter sei eine stationären Massnahme auf insgesamt zwei Jahre zu beschränken, um den verbleibenden Bedenken gerecht zu werden und die Entlassung gebührend vorzubereiten (Urk. 192). Der Beschuldigte selbst spricht weiterhin von einer "Restbehinderung" und gibt an, die Umstände im vorzeitigen Massnahmevollzug seien sehr angenehm, förderlich und produktiv. Die Medikamente nehme er regelmässig ein und sie würden im helfen. Er beteuert, er würde – im Rahmen einer ambulanten Massnahme – die Medikamente weiterhin zuverlässig einnehmen (Urk. 191 S. 1 ff.). 3. Rechtliche Grundlagen 3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten rechtlichen Grundlagen bzw. die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme zutreffend dargestellt (Urk. 160 S. 32 f. E. VI.1.), darauf kann vorab verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend Folgendes: 3.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn (a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, (b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und (c) die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. a bis c StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt stets voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB). Der Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung ist möglich, solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 59 Abs. 3 StGB).

- 10 - 3.3. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme greift empfindlich in die Persönlichkeitsrechte des Adressaten ein. Damit die Anordnung und der Vollzug einer stationären Massnahme einer Prüfung unter rechtsstaatlichen Aspekten standhält, ist eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person vorzunehmen, was – wie gesehen – in Art. 56 Abs. 2 StGB besonders hervorgehoben wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beansprucht Geltung bei jeder Art staatlicher Tätigkeit. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (vgl. dazu statt Weiterer BGE 126 I 112, 119 f. E. 5b m. w. N.; zum Ganzen: BSK StGB-HEER, Art. 56 N 34, mit weiteren Hinweisen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss notwendig sowie geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BSK StGB-Heer, Art. 56 N 35, mit weiteren Hinweisen). Bei einer Prüfung der letztgenannten Verhältnismässigkeit i. e. S. fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Anderseits sind das Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr ist hinreichend zu konkretisieren. Es stellt sich die Frage, ob sich der soziale Konflikt, dessen Folge die Straftat war, wiederholen kann, oder ob alternative Interventionen den Grad der Gefahr zu reduzieren geeignet sind. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. dazu statt Weiterer BGE 102 IV 12, 14; 118 IV 108, 113 m. w. N.; 118 IV 213, 217; 118 IV 351, 356; 120 IV 1, 3; zum Ganzen wiederum: BSK StGB-Heer, Art. 56 N 36-37, mit weiteren Hinweisen.) 4. Gutachten Die wesentlichen Aspekte des am 11. Januar 2024 von Dr. K._____ über den Beschuldigten erstellten psychiatrischen Gutachtens wurden von der Vorinstanz in

- 11 ihrem Entscheid aufgeführt (Urk. 160 S. 33-37 E. VI.2.f.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend lässt sich dem Gutachten zusammengefasst entnehmen, dass beim Beschuldigten eine ausgeprägte paranoide Schizophrenie vorliege (Urk. 16/49 S. 75). Zur Rückfallgefahr wird ausgeführt, in unbehandeltem Zustand werde das Risiko für erneute Straftaten im Sinne der vorgeworfenen Delikte beim Beschuldigten als hoch eingeschätzt. Hinsichtlich der Legalprognose sei zunächst allgemein anzuführen, dass die Basisrate für Drohung für einen Zeitraum von 2-6 Jahren über 70 % und für Sachbeschädigung bei über 50 %. liege. Bezüglich des vorliegenden Deliktes, sollte es als eine Art "Amokfahrt" betrachtet werden, gebe es keine wirklich verlässlichen Basisraten, da es sich um sehr seltene – wenn auch medial wirksame – Ereignisse handle. Die Basisraten für schwere und gefährliche Körperverletzung liege bei 17 % nach 3, 22 % nach 6 und 25 % nach 9 Jahren. Bei ausreichend langer und leitliniengerechter (auch medikamentöser) Behandlung im stationären Rahmen in einer entsprechenden Fachklinik werde das Risiko für erneute Straffälligkeit im Sinne der vorgeworfenen Delikte als niedriger eingeschätzt (a.a.O., S. 76 f.). Zur Frage einer Massnahme wird ausgeführt, die Tathandlungen stünden in Zusammenhang mit den Symptomen der schizophrenen Grunderkrankung. Die psychische Störung bestehe weiterhin. Eine effektive Behandlung der paranoiden Schizophrenie sei mittels psychiatrischer Behandlung und antipsychotischer Medikation möglich. Es sei eine konsequente und langfristige Behandlung des Beschuldigten notwendig, um die Kriminalprognose nachhaltig zu verbessern (a.a.O., S. 77). Eine Behandlungsbereitschaft lasse sich beim Beschuldigten nicht unbedingt voraussetzen. Dennoch sei eine initial mit intensiver Motivationsbereitschaft verbundene Behandlung indiziert (a.a.O., S. 78). Insgesamt sei das am besten geeignete Mittel, das Risiko – wenn auch über einen längeren Zeitraum – für erneute Straffälligkeit beim Beschuldigten dauerhaft und nachhaltig zu reduzieren, die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (a.a.O. S. 79). 5. Behandlungsplan und Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Im Behandlungsplan und Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juni 2025 seinerseits wird ausgeführt, angesichts der spätestens 2013 doku-

- 12 mentierten produktiv-psychotischen Symptomatik und des aktuell persistierenden deutlichen Wahns in Kombination mit formalgedanklichen Auffälligkeiten werde die paranoide Schizophrenie (F20.0) als Hauptdiagnose übernommen. Weiter wird festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit der im Tatzeitpunkt unzureichend behandelten, paranoiden Schizophrenie stehen würden. In Bezug auf die Medikamentencompliance, Krankheits- und Behandlungseinsicht wird ausgeführt, der Beschuldigte zeige im Rahmen des geschlossenen Massnahmenvollzugs eine gute Medikamentencompliance, die durch regelmässige Blutspiegelkontrollen objektiv überprüfbar sei. Angesichts des fehlenden Krankheitskonzepts sei diese bisher als weitgehend extrinsisch motiviert zu betrachten. Der Beschuldigte fühle und betrachte sich derzeit als gesund. Er berichte jedoch "behindert geworden zu sein" durch einzelne Staaten, wobei er dies jedoch nicht der Schizophrenie zuordne. Er zeige somit keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungseinsicht, ein Krankheitsgefühl sei indes teilweise gegeben. Sodann zeige der Beschuldigte sich im aktuellen Setting mit allen Behandlungsmassnahmen einverstanden und kooperativ. Zum Verlauf des vorzeitigen Massnahmenantritts kann dem Bericht entnommen werden, dass es nur drei Wochen nach Eintritt zu einem bedrohlichen Verhalten des Beschuldigten gegenüber einer Pflegeperson gekommen ist, und dass in der Folge – gegen erheblichen Widerstand des Beschuldigten – die Verlegung in den Sicherheitstrakt zur Stabilisierung der psychotischen Dekompensation und zur Erhöhung der antipsychotischen Medikation erfolgt ist, wo er rund zwei Monate verblieben ist. Im Bericht wird weiter festgehalten, dass sich der Beschuldigte nach seiner Rückkehr auf die Station geordneter und aufgeschlossener gezeigt habe, und verbesserte Coping-Strategien habe entwickeln können. Es gelinge ihm, am Stationsleben teilzunehmen und sich in die Patientengruppe zu integrieren. Er sei absprachefähig, nehme Aufgaben und Therapien zuverlässig und gewissenhaft wahr sowie nehme – wie verordnet – die Psychopharmaka ein. In belastenden Situationen habe sich der Beschuldigte wiederholt verbal impulsiv, ablehnend und beleidigend gezeigt. Hinsichtlich der Behandlungsmotivation lasse sich feststellen, dass diese überwiegend gegeben sei. Der Beschuldigte empfinde die Psychotherapie als hilfreich und sinnvoll, insbesondere das Aufarbeiten und Darlegen seiner

- 13 - "Beweismaterialien" für den bevorstehenden Prozess. Sodann werden im Bericht auch die Zieldefinitionen aufgeführt, worunter kurz- und mittelfristig u.a. die Optimierung der antipsychotischen Medikation, die Verbesserung des psychopathologischen Zustands und die Stärkung der therapeutischen Allianz, sowie langfristig der Aufbau eines Krankheitsverständnisses und eines gemeinsamen Problem- und Deliktverständnisses genannt sind (Urk. 188). 6. Würdigung 6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten keine formellen Mängel aufweist und auch materiell überzeugt, d.h. nachvollziehbar und schlüssig ist. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht primär auf das Alter abzustellen; massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; Urteile 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 2.1.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 2.4.1; 6B_77/2022 vom 23. November 2022 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Nachdem relativ aktuelle Therapieberichte bei den Akten liegen, welche sich zwanglos mit den Schlüssen des Gutachtens in Einklang bringen lassen, die Diagnose unverändert ist und auch die Behandlungsbedürftigkeit nach wie vor langfristig gegeben ist, verbunden mit der fehlenden Krankheitseinsicht (der Beschuldigte hat auch anlässlich der Berufungsverhandlung von diffuser "Restbehinderung" gesprochen; Urk. 191 S. 4; vgl. auch Urk. 192 S. 2 f.) und dem ausgeprägten Wahn, welcher mit der Diagnose verbunden und handlungsleitend ist, erscheint die gutachterliche Einschätzung – entgegen der Verteidigung – nach wie vor hinreichend aktuell im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. weshalb darauf abgestellt werden kann. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine neue Begutachtung, wie dies die Verteidigung (eventualiter) beantragt hat (Urk. 192 S. 1, 4; Prot. II S. 8 f.). 6.2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das Gutachten richtig erwogen, dass mit der beim Beschuldigten diagnostizierten [persistierenden] paranoiden Schizophrenie eine schwere psychische Störung vorliegt, die mit den von ihm begangenen Taten in Zusammenhang steht und behandlungsbedürftig ist (Urk. 160 S. 33

- 14 - E. VI.2.1.-2.3.). Auf diese in Einklang mit dem Gutachten stehenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist zu bejahen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend und wiederum in Einklang mit dem Gutachten festgehalten, dass die schwere psychische Störung des Beschuldigten behandelbar ist (a.a.O., S. 33 E. VI.2.1.) und dafür geeignete Institutionen vorhanden sind (a.a.O., S. 36 E. VI.3.2.). Damit ist auch die grundsätzliche Massnahmefähigkeit zu bejahen. Was schliesslich die konkrete Massnahmewilligkeit des Beschuldigten betrifft, so zeigt sich die Situation schwankend. Längere Zeit erschien sie – mit der Vorinstanz – jedenfalls hinsichtlich einer stationären Massnahme nicht wirklich vorhanden. Dem von der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Behandlungsplan der PUK vom 10. Juni 2025 lässt sich nun entnehmen, was folgt: "Hinsichtlich der Behandlungsmotivation lässt sich feststellen, dass diese überwiegend gegeben ist. Herr A._____ empfindet die Psychotherapie als hilfreich und sinnvoll, insbesondere das Aufarbeiten und Darlegen seiner 'Beweismaterialien' für den bevorstehenden Prozess" (Urk. 188 S. 14). So oder anders erscheint mit der Vorinstanz gestützt auf das Gutachten eine mit intensiver Motivationsarbeit verbundene Behandlung indiziert, zumal einerseits notorisch ist, dass die fehlende Therapiemotivation bei schweren psychischen Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört und die Erreichung der Therapiemotivation Teil der Behandlung ist, und andererseits der Beschuldigte immerhin insofern therapiewillig ist, als er einer ambulanten Therapie zustimmen würde (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 34 f. E. VI.2.5. f.; Urk. 191 S. 7, 14). Damit ist auch eine hinreichende Massnahmewilligkeit anzunehmen. 6.3. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist mit der Vorinstanz vor dem Hintergrund der auch in diesem Punkt schlüssigen gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen, dass sich einzig mit der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB das hohe Rückfallrisiko für schwere Straftaten im Sinne der Anlasstaten erfolgsversprechend reduziert lässt. Dies erscheint nicht zuletzt deshalb nachvollziehbar, weil der Beschuldigte in Freiheit seine Medikation offenbar immer wieder absetzte und er in der Vergangenheit schon vor Begehung der heute zu beurteilenden Anlasstaten mehrmals straffällig wurde (vgl. zu Letzterem Urk. 166). Eine mildere Massnahme als eine stationäre (z.B. eine ambulante)

- 15 kommt vorliegend nicht in Frage. Entgegen der Verteidigung (Urk. 192 S. 3) und mit der Staatsanwaltschaft sind sodann auch Ersatzmassnahmen nicht taugliche Mittel, um der hohen Rückfallgefahr (wirksam und präventiv) zu begegnen (vgl. Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch mit Blick auf die Schwere der begangenen Anlasstaten ohne Weiteres verhältnismässig. Namentlich sind die öffentlichen Sicherheitsinteressen klar höher zu gewichten als die individuellen Freiheitsrechte des Beschuldigten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 160 S. 35 ff. E. VI.2.5. f. und VI.3.). Es ist – mit der Vorinstanz – in Erinnerung zu rufen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten am 23. Februar 2023 nur dank Zufall, grossem Glück und geistesgegenwärtigem Handeln der Betroffenen nicht zu mehreren Toten oder jedenfalls schwer Verletzten geführt haben (Urk. 160 S. 24, 29). 6.4. Aus dem Behandlungsplan und Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juni 2025 ergibt sich nichts Anderes: Die Situation zeigt sich beim unter einer schweren psychischen Störung leidenden Beschuldigten nach wie vor labil. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich sodann das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Der Beschuldigte konnte sich zwar artikulieren, indes wurden seine Ausführungen schnell wirr und waren geprägt von offensichtlichem Verfolgungs- und Grössenwahn. Auch wenn dem Beschuldigten punktuell gewisse Fortschritte – neben auch verzeichneten Einbrüchen – im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu attestieren sind, rechtfertigen diese kein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung, welche diesen Verlauf ja denn auch gezeichnet hat. Vielmehr zeigt dies auf, dass der Beschuldigte am richtigen Ort ist.

- 16 - 7. Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Eine Befristung – wie sie die Verteidigung eventualiter beantragt – erscheint vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten nicht sachgerecht, zumal die künftige Entwicklung des Beschuldigten völlig unklar ist und es sich dabei deshalb um einen letztlich nicht mehr als zufälligen Befristungszeitpunkt handeln würde. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte 636 [der Beschuldigte wurde am 23. Februar 2023 verhaftet (Urk. 24/1) und am 20. November 2024 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt (Urk. 133; Urk. 147/12 und Urk. 148)] Tage Haft erstanden hat. Der von ihm erlittene Freiheitsentzug ist an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8 f.). Sodann kann die Anrechnung erst bei der Aufhebung der stationären Massnahme erfolgen, womit auch erst dann darüber entschieden werden kann, ob Überhaft vorliegt und allenfalls eine Entschädigung hierfür auszurichten ist (Urteil 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5). Damit entfällt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten (der Beschuldigte machte Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie "Erfolgsboni" in der Höhe von Fr. 25 Millionen geltend, Urk 185).

- 17 - III. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 428 N 3). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 160 S. 42 E. X.) und mit Blick auf die Gesamtumstände fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz, und die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'060.50. geltend (Urk. 190), welcher ausgewiesen ist und – angesichts des hohen Betreuungsbedarfs des Beschuldigten – noch angemessen erscheint. Die Verteidigerin ist entsprechend antragsgemäss für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 11'060.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die folgenden Tatbestände in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat:  mehrfache Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,

- 18 -  versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis Satz 1 SSV, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 2 VRV. 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. (...) 4. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. März 2024 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage bzw. bei der B._____ AG, … [Adresse] (Fahrzeug der Marke VW Golf [Asservat-Nr. A017'132'466] und Fahrzeug der Marke Volvo [Asservat- Nr. A017'145'163]), gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin den nachfolgenden, jeweiligen Berechtigten herausgegeben: a) an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person:  Sportschuhe (A017'117'894),  Herrenhose (A017'117'907),  Mobiltelefon (A017'117'918),  SIM-Karte (A017'165'821),  Shirt (A017'117'930),  Fahrzeug der Marke VW Golf (A017'132'466); b) an den Geschädigten C._____:  Herrenhose (A017'117'952),  Sportschuhe (A017'117'963),

- 19 -  Herrenjacke (A017'117'974); c) an den Geschädigten D._____:  Rucksack (A017'118'035),  Pullover (A017'118'046),  Herrenhose (A017'118'057),  Herrenjacke (A017'118'068); d) an die Geschädigte E._____:  Damenhose (A017'118'079),  Damenjacke (A017'118'080); e) an den Geschädigten F._____:  Herrenhose (A017'118'239),  Herrenjacke (A017'122'473); f) an die G._____ AG, …, …, … Zürich [Adresse] (Schaden-Nr. …), stellvertretend für den Geschädigten H._____:  Fahrzeug der Marke Volvo (Asservat-Nr. A017'145'163). Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird die jeweilige Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. März 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Teppichmesser/Cutter (A017'117'929) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die weiteren unter der Polis-Geschäftsnummer … bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger, über welche nicht bereits in Dispositiv-Ziffer 5 und 6 vorstehend entschieden wurde, werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. zur ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 20 - 8. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 36'930.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 13'566.35 Auslagen Untersuchung Fr. 15'335.35 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 80'831.75 Total 9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte 636 Tage Haft erstanden hat. 2. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'060.50 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.). Fr. 1'891.75 diverse Kosten (B._____, Einstellgebühren etc.) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 21 - 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2025 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch

SB250050 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.11.2025 SB250050 — Swissrulings