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Zürich Obergericht Strafkammern 24.04.2026 SB250043

24 avril 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,073 mots·~50 min·5

Résumé

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250043-O/U/fk-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Seiler und Ersatzoberrichter lic. iur. Joss sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 24. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 (DG240085)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 52-54) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer A.1, Kauf von 2x 100 Gramm Kokain),  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer A.2.3) sowie  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 SVG (Anklageziffer B, 2 Fahrten). 2. Der Beschuldigte wird im Übrigen freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 37 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 37 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.– wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 3 - 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 18. April 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 9'830.– wird eingezogen und soweit ausreichend zur Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten verwendet. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 18. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  Couvert mit Abrechnungen (A014'482'849)  Mobiltelefon der Marke Apple iPhone (A016'565'347)  Mobiltelefonvertrag (A016'565'450)  SIM-Kartenhalterung (A016'565'472)  1 Notizbuch klein (A016'565'494)  1 Notizbuch gross (A016'565'552)  Mobiltelefon der Marke Nokia (A016'565'632)  Diverse Notizzettel (A016'565'665)  1 iPad (A016'565'701)  1 Notizzettel (A016'565'745)  Diverse Notizzettel (A016'565'756)  1 USB-Stick (A016'565'778)  1 Apple Laptop (A016'565'836)  1 Schlüsselkarte B._____, Nr. 1 (A016'565'881)  1 Notizbuch (A016'565'892). Verlangt er diese nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 18. April 2024 beschlagnahmte Credit Suisse Bankkarte ltd. auf C._____ (A014'482'770) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 10. Die von der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer S01719-2022 sowie die von der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B03219-2020 sicherstellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden ein-

- 4 gezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Sämtliche unter der Polis-Nr. 2 sichergestellten Spuren und Spurenträgen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'357.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'057.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 460.00 Auslagen (Auswertung von Datenträgern) Fr. 720.00 Auslagen Polizei (Datensicherung) Fr. 27'431.25 vormalige amtliche Verteidigungen Fr. 12'357.30 amtliche Verteidigung RA X1._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2) 1. Herr A._____ sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestrafen. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen sei abzusehen. 2. Eventualiter sei Herr A._____ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wovon der zu vollziehende Teil maximal 12 Monate betragen soll, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Von einem Landesverweis sei abzusehen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Verfahrensausgang entsprechend anteilmässig dem Staat und Herrn A._____ aufzuerlegen. 5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 47 i.V.m. Prot. II S. 16) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 4. Oktober 2024 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet (Urk. 31; Prot. I S. 37). Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an (Urk. 35/2 und Urk. 34). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 und Urk. 41) reichte der Beschuldigte am 7. Februar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). 1.3. Am 28. März 2025 wurde auf den 17. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 47), wurde jedoch am 31. Januar 2026 in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 3.3 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58, Art. 405 Abs. 3 StPO). 1.4. Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 wurde auf Antrag des Beschuldigten und mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft die Teilrechtskraft der Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt (Herausgabe Gegenstände; Urk 53). 1.5. Die auf den am 17. September 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde infolge krankheitsbedingter Abwesenheit der Verteidigung auf den 24. April 2026 verschoben (Urk. 57 f.). Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt MLaw X2._____ (mit Substitutionsbewilligung) und Staatsanwalt lic.

- 7 iur. D._____ als Vertretung der Anklage (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.) und wurde dem Beschuldigten mündlich und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 19). 2. Berufungsumfang 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, den Widerruf, den Landesverweis sowie gegen die Kostenauflage (Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 14). Unangefochten blieben die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Freisprüche (Dispositivziffer 2), die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft und der Bankkarte (Dispositivziffern 7 und 9), die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Dispositivziffer 8), die Vernichtung von sichergestellten Betäubungsmitteln, Utensilien und Spurenträgern (Dispositivziffern 10 und 11), die Kostenfestsetzung und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen (Dispositivziffern 12 und 13). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was mit Ausnahme der Dispositivziffer 8 (vgl. I Ziff. 1.4 hiervor) vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt / rechtliche Würdigung Gemäss unangefochten gebliebenem und von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt bezog der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2020 und dem 9. Dezember 2020 von seinem Lieferanten E._____ zweimal je 100 Gramm Kokain zu einem Preis von je Fr. 5'000.– zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs. Beim Bezug des Kokains am 9. Dezember 2020 wurde dieses in einem mittels eines Magneten an der Fahrzeugunterseite befestigten Behältnisses transportiert. Bei der am 9. Dezember 2020 sichergestellten Kokainmenge von 100 Gramm

- 8 handelte es sich um 96 Gramm Reinsubstanz. Beim weiteren Bezug von 100 Gramm Kokain, welches nicht sichergestellt werden konnte, ging die Vorinstanz von 74.5 Gramm Reinsubstanz aus, was dem durchschnittlichen Reinheitsgehalt entspricht (Anklagesachverhalt A.1; Urk. 42 S. 14 ff.). Sodann verkaufte der Beschuldigte unbestrittenermassen am 9. Juni 2022 drei Portionen Kokain von total netto 2.8 Gramm zu einem Preis von insgesamt Fr. 360.– an F._____ (Anklagesachverhalt A.2.3; Urk. 42 S. 23 f.). Soweit der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich der nicht sichergestellten Kokainmenge von 100 Gramm einräumte, dieses direkt nach seiner Haftentlassung an einen einzigen Kunden seiner Bar verkauft zu haben, erwog die Vorinstanz, dass er diesbezüglich nicht schuldig gesprochen werden könne, da der Vorwurf in der Anklage nicht umschrieben sei (Urk. 42 S. 21; Prot. I S. 18). Damit hat es unter dem Anklagesachverhalt A.2 sein Bewenden mit dem genannten Kokainverkauf an F._____. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2020 und dem 9. Dezember 2020 zweimal seinen Personenwagen der Marke Peugeot von seinem Wohnort an der G._____-strasse 3 in … Zürich nach H._____ zu E._____ lenkte, obwohl ihm gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 die Erteilung eines Führerausweises vorsorglich auf unbestimmte Zeit verweigert worden war. Die letzte Fahrt am 9. Dezember 2020 stand im Kontext des an seiner Fahrzeugunterseite sichergestellten Kokains (Anklagesachverhalt B; Urk. 42 S. 27 f.). Von den übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen, was unangefochten geblieben ist. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gestützt darauf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer A.1, Kauf von 2x 100 Gramm Kokain), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer A.2.3) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung

- 9 i.S.v. Art. 95 Abs. 1 SVG (Anklageziffer B, 2 Fahrten) schuldig. Die rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz bei Anklagesachverhalt A.1 zu Recht von einer mehrfachen Deliktsbegehung bezüglich eines qualifizierten Falles ausgegangen ist, mitunter da der Beschuldigte nur gelegentlich bzw. unregelmässig tätig wurde (vgl. dazu OFK- BetmG-Schlegel/Jucker, Art. 19 BetmG N 196). III. Strafe / Widerruf / Vollzug 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 37 Tage durch Haft erstanden; Urk. 42 S. 40). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und im übrigen Umfang von 12 Monaten vollzogen. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz bzw. in ihrer Berufungserklärung, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen, eventualiter mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen (Urk. 44; Urk. 30 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe (Urk. 47). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (begangen am 2. September 2020) mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. 1.3. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellen wird, liegt damit teilweise retrospektive Konkurrenz bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung vor (begangen im Zeitraum vom 4. Oktober bis 9. Dezember 2020). Diese Taten wären im Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 zu adressieren gewesen, weshalb eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen sein wird. Die vor dem Strafbefehl begangenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind demgegenüber mit einer kumulativen Freiheitsstrafe zu ahnden, da insofern man-

- 10 gels Gleichartigkeit der Strafarten keine Zusatzstrafenbildung möglich ist, was ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird. 1.4. Im Hinblick auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches am 9. Juni 2022 begangen wurde, liegt indes kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Weiter ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz innerhalb der von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen angesetzten Probezeit von 2 Jahren beging. 2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzulegen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und 2.4.2). Zum konkreten Vorgehen bei der Strafzumessung im Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die Delikte vor dem Ersturteil und diejenigen danach getrennt bzw. selbstständig zu behandeln sind. Es ist somit zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Zweitgericht hat zunächst zu beurteilen, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, unter Berücksichtigung der ins Auge gefassten Strafart die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Ist dies der Fall, hat es in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden

- 11 - Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so hat das Gericht eine zu kumulierende Strafe zu verhängen. Anschliessend hat es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe festzulegen, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich hat das Zweitgericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten zu addieren (BGE 145 IV 1 = Pra 108 [2019] Nr. 137 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2; 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1). 2.3. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geldoder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Das Gericht bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass aufgrund des Verschuldens fest, andernfalls die bei der Wahl der Sanktionsart entscheidenden Kriterien unbeachtet blieben (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be-

- 12 troffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 3. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat sämtliche der zu beurteilenden Taten vor der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten verübt (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen). Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere Recht ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.3.1). Da vorliegend nach altem Recht die Aussprechung einer fakultativen Verbindungsgeldstrafe (aArt. 19 Abs. 2 BetmG) in Betracht zu ziehen gewesen wäre, welche nach neuem Recht entfallen ist, wandte die Vorinstanz richtigerweise das neue Recht an (Urk. 42 S. 30). 4. Konkrete Strafzumessung betreffend den Zeitraum vor Erlass des Strafbefehls 4.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1.1. Der Beschuldigte bezog im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2020 und dem 9. Dezember 2020 von seinem Lieferanten E._____ zweimal je 100 Gramm Kokain zu einem Preis von je Fr. 5'000.– zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs. Bei den vorliegend zu beurteilenden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vor.

- 13 - 4.1.2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der zweite am 9. Dezember 2020 begangene Kokainkauf von 100 Gramm aufgrund des hohen Reinheitsgehalts von 96 Gramm schwerer wiegt und damit den Ausgangspunkt der festzusetzenden Einsatzstrafe bildet. Der Beschuldigte kaufte diese Menge zum Zweck der Weiterveräusserung. Der Vorinstanz ist zu folgen, dass mit dieser Menge der vom Bundesgericht festgesetzte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, ab welchem eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen vorliegt, um ein Vielfaches überschritten wird (Urk. 42 S. 34; BGE 122 IV 361 E. 1a). Die Vorgehensweise, das Kokain mit einem magnetischen Behältnis an der Unterseite des Personenwagens zu befestigen, offenbart Raffinesse und eine gewisse kriminelle Energie. Soweit die Vorinstanz ausführte, die Abwicklung des Kokainkaufs wirke demgegenüber insgesamt wenig professionell, kann dem unter Hinweis auf die Aussagen der Auskunftsperson E._____ gefolgt werden, wonach er manchmal kein Kokain gehabt habe und dann zu seiner Haustür gegangen sei und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle morgen oder übermorgen wieder kommen (Urk. D1/2/8 F/A 18). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte auf einer eher niedrigeren Hierarchiestufe einzustufen ist, gleichwohl aber in Anbetracht der Menge und Reinheit des Kokains über entsprechende Beziehungen verfügt hat und nicht als "sehr kleiner Fisch" bezeichnet werden kann, wie von der Verteidigung vorgetragen wurde (Urk. 30 S. 3). Indes weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte keinen organisierten Strukturen angehört (Urk. 30 S. 9). 4.1.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zwar beruft sich der Beschuldigte darauf, das Kokain teilweise als Schuldabzahlung erhalten zu haben (Prot. I S. 17). Die Vorinstanz ordnete dies bei der Sachverhaltserstellung zu Recht als Schutzbehauptung ein und stellte dabei auf die glaubhaften Aussagen von E._____ ab, der nichts von einer etwaigen Schuldentilgung erwähnte (Urk. 42 S. 13 f.). Zu erwähnen ist zudem, dass E._____ anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2021 den Preis nannte, für welchen er das Kokain an den Beschuldigten verkauft hatte, wobei dieses Aussageverhalten vor dem Hintergrund einer etwaigen Schuldentilgung so keinen Sinn ergeben hätte (Urk. D1/3/2 F/A 18). Der Beschuldigte wollte das Ko-

- 14 kain demnach gewinnbringend weiterverkaufen, womit von egoistischen finanziellen Interessen auszugehen ist. Beim Beschuldigten lag weder eine finanzielle Notlage noch ein Suchtzustand vor. Dem weiteren Schluss der Vorinstanz, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die umgesetzte Menge Kokain schwere gesundheitliche Schäden bei einer Vielzahl von Menschen hervorrufen könne, ist zu folgen (Urk. 42 S. 34). 4.1.4. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, weshalb es bei einem noch leichten Verschulden bleibt. Die von der Vorinstanz eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen und ist zu übernehmen, was im Übrigen in Einklang steht mit dem Strafzumessungsmodell gemäss dem OFK-Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz (OFK-BetmG-Schlegel/Jucker, Art. 47 StGB N 45). 4.1.5. Zur objektiven Tatschwere bezüglich des weiteren Kaufs von 100 Gramm Kokaingemisch ist festzuhalten, dass von einer dem Durchschnitt entsprechenden Reinsubstanz von 74.5 Gramm auszugehen ist. Ein gleichermassen raffiniertes Verstecken des Kokains an der Fahrzeugunterseite lässt sich nicht nachweisen (Urk. 42 S. 16 und 35). Der vom Bundesgericht festgesetzte Grenzwert, ab welchem eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen vorliegt, wird nach wie vor um ein Vielfaches überschritten. Auch hinsichtlich der Hierarchiestufe und der insgesamt wenig professionellen Abwicklung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. 4.1.6. Zur subjektiven Tatschwere gilt das bereits Erwogene, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen finanziellen Beweggründen handelte. Wiederum wurde zumindest in Kauf genommen, dass die erworbene Menge bei einer Vielzahl von Personen zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Daran ändert in Anbetracht der Menge von 100 Gramm Kokain nichts, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an nur eine einzige Person weiterverkauft haben will, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er vom diesbezüglich Vorwurf des Weiterverkaufs infolge Verletzung des Anklageprinzips von der Vorinstanz freigesprochen wurde. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere wiederum insgesamt nicht zu relati-

- 15 vieren. Das Verschulden erscheint entsprechend der geringeren Reinsubstanz und der nicht nachgewiesenen Raffinesse beim Transport etwas geringfügiger, ist allerdings immer noch als leicht einzustufen. Wenn die Vorinstanz in Anbetracht dessen auf eine Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe kommt, ist dies angemessen und zu übernehmen. 4.1.7. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 42 S. 35 f.), gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vergleichbare Vorgehensweisen an den Tag legte. Das Kokain wurde in einer relativen kurzen Zeitspanne vom gleichen Dealer, am gleichen Ort, in der gleichen Menge und zum gleichen Preis erworben. Angesichts dessen stehen die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang, weshalb es angemessen erscheint, die Einsatzstrafe von 20 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips lediglich um 4 Monate – und nicht wie die Vorinstanz um 6 Monate – zu erhöhen. 4.1.8. Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 37 ff.). Die persönlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert. Der in I._____ (Slowenien) geborene Beschuldigte besuchte in Slowenien 8 Jahre lang die Volksschule und anschliessend 4 Jahre die Mittelschule und erlangte einen Chemieabschluss. Anschliessend war er bei verschiedenen Pharmafirmen in Slowenien tätig unter anderem als Produktionsleiter. Der Beschuldigte wurde Vater eines Sohnes, welcher mittlerweile volljährig ist und in Slowenien zusammen mit der Mutter bzw. seiner Ex-Partnerin lebt. In den Jahren 2007 und 2008 zog er zusammen mit seiner Ehefrau zwecks Wahrnehmung beruflicher Opportunitäten in den Kongo. Mit seiner Ehefrau hatte er eine gemeinsame Tochter, die im Kongo infolge einer Fehlbehandlung verstorben ist. Nach rund zwei Jahren kehrte er wieder nach Slowenien zurück. Seine Ehefrau hat überdies drei Söhne aus einer früheren Beziehung, deren Vater verstorben ist. Im März 2017 ist der Beschuldigte in die Schweiz gekommen, um eine Existenz aufzubauen. Während über zwei Jahren übte er in der Schweiz Arbeitstätigkeiten im Reinigungsbereich, bei einer Tankstelle sowie an der Rezeption eines Hotels aus. Im Oktober 2019 gründete er die J._____ GmbH und führt damit bis aktuell die Bar "K._____" bzw. nunmehr

- 16 - "L._____", wobei seine Ehefrau ebenfalls bis vor kurzem in der Bar erwerbstätig war, zwischenzeitlich jedoch pensioniert wurde. Der Beschuldigte und seine Ehefrau leben zusammen, wobei der Beschuldigte ein Einkommen von ca. Fr. 7'000.– monatlich erzielt. Dazu kommt ein Zusatzverdienst durch Einnahmen von Glückspielautomaten, der sich im Rahmen von Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– monatlich bewegt (Prot. I S. 8 ff.; Urk. D1/12/6 F/A 6 ff.; Urk D1/2/9 F/A 27 ff.; Prot. II. S. 7 ff.). Sein soziales Umfeld und sein berufliches Erwerbsleben erscheinen damit stabil. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeitigen mithin keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 4.1.9. Zu den Vorstrafen des Beschuldigten ist Folgendes anzuführen: Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt über 11 Jahre zurück und bewegte sich mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– im untersten Rahmen und fällt daher kaum mehr ins Gewicht. Straferhöhend wirkt sich die einschlägige Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer Busse von Fr. 300.– aus. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte sich von den genannten Verurteilungen unbeeindruckt zeigt. Dies offenbart eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass sich die genannten Strafen allesamt noch im untersten Rahmen bewegen, womit noch nicht von einer kriminellen Laufbahn gesprochen werden kann und auch eine merkliche Straferhöhung in Anbetracht dessen nicht angezeigt erscheint. 4.1.10. Der Beschuldigte zeigte im vorliegenden Verfahren lediglich teilweise Einsicht und Reue (Prot. I S. 31 f.). Das an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebene Geständnis (Prot. I S. 17 ff.) ist zu einem späten Verfahrenszeitpunkt erfolgt und hat lediglich das gerichtliche Verfahren etwas vereinfacht, weshalb es sich nur leicht strafmindernd auswirkt. Die Vorstrafen, wovon

- 17 sich eine als einschlägig erweist, wirken sich straferhöhend aus und sind stärker zu gewichten als das geringfügig erleichternde Geständnis. Im Rahmen der Täterkomponente ist damit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate angezeigt. Als Zwischenfazit ist für die vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten festzulegen. 4.1.11. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das gesamte Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1). Die Dauer des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft dauerte vom Dezember 2020 bis zur Anklageerhebung Ende Mai 2024 rund drei Jahre und vier Monate. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich aus den Akten während des Untersuchungsverfahrens zwei längere zeitliche Unterbrüche, nämlich ein solcher von rund viereinhalb Monaten und ein solcher von rund siebeneinhalb Monaten (Urk. 42 S. 39; Urk. D1/4/9; Urk. D1/8/2; Urk. D1/10/16; Urk. D1/9/52), mithin insgesamt von über einem Jahr. Auch wenn

- 18 damit angesichts der Komplexität des Verfahrens mit mehreren Tatvorwürfen noch nicht von einer krassen Zeitlücke gesprochen werden kann, die das Beschleunigungsgebot verletzt, rechtfertigt sich insgesamt eine Strafreduktion um zwei Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 4.1.12. Die Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht. 4.2. Widerhandlungen gegen das SVG 4.2.1. Der Beschuldigte lenkte zweimal ohne Berechtigung seinen Personenwagen der Marke Peugeot von seinem Wohnort in der Stadt Zürich aus nach H._____ zum Wohnort der Auskunftsperson E._____. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 SVG). 4.2.2. Bei der zuletzt am 9. Dezember 2020 begangenen Fahrt lag der Kontrollzeitpunkt um 17:25 Uhr, womit von einem zu diesem Zeitpunkt notorisch nicht unerheblichen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann. Es handelte sich um eine kürzere Fahrt im Stadtverkehr. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, ohne Fahrerlaubnis zu fahren und handelte damit direktvorsätzlich. Er setzte sich schlicht darüber hinweg, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte, was seine Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen offenbart. Ziel seiner Fahrt war es, das von der Auskunftsperson E._____ bezogene Kokain zu seiner Bar an der M._____strasse 4 in … Zürich zu transportieren. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Es wäre eine Einzelstrafe von 15 Tagessätzen festzusetzen. 4.2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart entschied sich die Vorinstanz dafür, für sämtliche Delikte aus Präventionsüberlegungen und aus Gründen der Zweckmässigkeit eine Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 42 S. 32). Der Beschuldigte liess sich selbst nach Ausfällung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen

- 19 und der Busse von Fr. 300.– nicht davon abhalten, schon kurze Zeit danach erneut zu delinquieren. Den Vorwurf betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagesachverhalt A.2.3) beging er sodann während der durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 angesetzten Probezeit und ungeachtet des laufenden Strafverfahrens. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den davor ausgesprochenen Strafen durchwegs um Geldstrafen im tieferen Bereich handelte, kann indes noch nicht gesagt werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Deshalb ist die Geldstrafe als Sanktionsart vorzuziehen. 4.2.4. Eine weitere Fahrt ereignete sich am 1. November 2020. Auch bei dieser handelt es sich um eine kürzere Fahrt im Stadtverkehr vom Wohnort des Beschuldigten nach H._____ zur Auskunftsperson E._____. Dem polizeilichen Observationsbericht ist zu entnehmen, dass diese ebenfalls am späteren Nachmittag durchgeführt wurde (Anhang zu Urk. D1/2/6). Zur subjektiven Tatschwere und zur Wahl der Sanktionsart kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden, wobei auch für diese Fahrt isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 15 Tagessätzen angemessen erschiene. 4.2.5. Für die beiden Fahrten ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei beide Fahrten die gleiche Strecke betreffen und am Nachmittag stattgefunden haben, so dass die konkrete Schwere als gleich einzustufen ist. Es rechtfertigt sich daher, die zeitlich früher am 1. November 2020 begangene Fahrt als Einsatzstrafe zu bestimmen. Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aufgrund der zusätzlichen Einzelstrafe für die am 9. Dezember 2020 begangene Fahrt um 10 Tagessätze auf 25 Tagessätze zu erhöhen. 4.2.6. Zu den persönlichen Verhältnissen, die sich neutral auswirken, kann auf das unter Ziff. III 4.1.8 hiervor Erwogene verwiesen werden. Straferhöhend wirken sich die unter Ziff. III 4.1.9 hiervor genannten Vorstrafen aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG über 11 Jahre zurückliegt und damit weniger ins Gewicht fällt.

- 20 - 4.2.7. Zum Nachtatverhalten gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2020 zunächst einräumte, mit dem Auto ohne Berechtigung zwei- bis dreimal gefahren zu sein. Er habe sich dabei gedacht, dass er nicht fahren dürfe, weil er beim Arzt eine Urinprobe abgeben müsse, um abzuklären, ob er noch Marihuana rauche (Urk. D1/2/1 F/A 17 ff. und 23). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2022 erklärte er sodann, er sei der Meinung gewesen, fahrberechtigt zu sein. Er sei der Auffassung gewesen, dass seine slowenische Fahrberechtigung nur für sechs Monate sistiert gewesen sei und nunmehr wieder gültig sei. Die hiesige Verfügung vom 21. August 2020 sei nur erstellt worden, weil man die Bestätigung von Slowenien noch nicht erhalten habe. Er habe sein Auto einmal zur Auskunftsperson E._____ gelenkt (Urk. D1/2/9 F/A 5 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 6. Dezember 2023 anerkannte der Beschuldigte den Schlussvorhalt betreffend Lenken eines Fahrzeuges ohne Berechtigung und erklärte, in Slowenien habe man ihm den Führerschein nicht entzogen (Urk. D1/2/17 F/A 54). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte nur noch ein, einmal am 9. Dezember 2020 selber gefahren zu sein (Prot. I S. 23 f.). Auch wenn sich der Beschuldigte hinsichtlich einer Fahrt von Beginn an geständig zeigte, was aufgrund der erdrückenden Beweislage durch die polizeiliche Anhaltung nicht weiter erstaunt und sich daher nur geringfügig strafmindernd auswirkt, legte er bezüglich der weiteren Fahrt im Rahmen der Strafuntersuchung ein ambivalentes, durch Ausflüchte geprägtes Verhalten an den Tag. Reue und Einsicht sind nicht erkennbar. 4.3.1. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass im Zeitpunkt des Fahrens ohne Berechtigung der Beschuldigte zudem bereits gewusst habe, dass die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ein Verfahren betreffend das Fahren ohne Ausweis gegen ihn eröffnet habe. Dies ergebe sich aus den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, wonach der Beschuldigte am 1. Dezember 2020 zu einer Einvernahme beim Kantonspolizeiposten N._____ erschienen sei und dort angegeben habe, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gewusst habe, dass er kein Fahrzeug hätte lenken dürfen, ihm dies aber nun bewusst sei (Urk. 42 S. 42 f.). Zumindest für die zweite am 9. Dezember 2020 begangene Fahrt ist unter Ver-

- 21 weis auf diese Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte trotz Kenntnis des damals in Kreuzlingen laufenden Verfahrens erneut gefahren ist, was sich straferhöhend auswirkt. 4.3.2. Mithin rechtfertigt sich in Anbetracht der Täterkomponente eine Erhöhung um 15 Tagessätze. Die Dauer des Strafverfahrens ist strafmindernd zu berücksichtigen, wobei sich eine Reduktion um 5 Tagessätze aufdrängt. Es kann dazu auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. III Ziff. 4.1.9 hiervor). Damit resultiert für die beiden Fahrten eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen. 5. Zusatzstrafe 5.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagesätzen zu Fr. 100.– verurteilt, weil er am 2. September 2020 um ca. 15:20 Uhr bei seiner Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang an der O._____-strasse 5 in P._____ einen Personenwagen Toyota Yaris lenkte. 5.2. Da hinsichtlich der für das Fahren ohne Berechtigung auszusprechenden Geldstrafe Gleichartigkeit mit dieser rechtskräftigen Grundstrafe besteht, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt. 5.3. Die Fahrt ohne Fahrberechtigung von Konstanz nach Kreuzlingen betraf nur eine kurze Strecke von wenigen hundert Metern (Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen; pol. Einvernahme vom 1. Dezember 2020 F/A 7). Bei den beiden am 1. November 2020 und am 9. Dezember 2020 begangen Fahrten gemäss Anklagesachverhalt handelt es sich dagegen wie erwähnt um am späteren Nachmittag begangene Fahrten im Stadtverkehr von seinem Wohnort in Zürich aus zur Auskunftsperson E._____ in H._____, die für sich betrachtet vergleichsweise schwerer wiegen. 5.4. Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz folgend, ist daher von der Einsatzstrafe von 35 Tages-

- 22 sätzen auszugehen, welche für die neu zu beurteilenden Delikte, die mit einer Gesamtgeldstrafe sanktioniert werden, festgelegt wurde. Diese ist für die am 2. September 2020 begangene Fahrt mittels Asperation angemessen um 5 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen ist die Grundstrafe von 15 Tagessätze abzuziehen. Damit resultiert eine Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020. 6. Konkrete Strafzumessung betreffend den Zeitraum nach Erlass des Strafbefehls 6.1. Für das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 6.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Portionen von insgesamt 2.8 Gramm reinem Kokain an den Zeugen F._____ in seiner Bar verkaufte. Die Menge ist als gering anzusehen und liegt deutlich unter der Schwelle zu einem schweren Fall. Durch den Verkauf in seiner Bar griff er jedoch auf einen unauffälligen Ort zurück, bei dem Abnehmer problemlos erscheinen konnten, wobei genügend Versteckmöglichkeiten bestanden. Für das Vorliegen einer gewissen kriminellen Energie spricht sodann, dass der Beschuldigte dem Zeugen eine Visitenkarte aushändigte, auf deren Rückseite er handschriftlich seine Nummer für zukünftige Käufe notierte (Urk. D1/2/13 F/A 28 ff.). Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Hierarchiestufe als einfacher Verkäufer an einen Endkonsumenten fungierte (Urk. 42 S. 36). Insgesamt ist mit der Vorinstanz noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 6.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Eine Suchterkrankung liegt nicht vor. Der Verkauf ereignete sich über eineinhalb Jahre nach dem Erwerb der Kokainmengen von je 100 Gramm und steht damit nicht mehr im

- 23 - Konnex zu diesen, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 6.4. Betreffend die Sanktionsart ist nach wie vor eine Geldstrafe angezeigt (vgl. Ziff. III 4.2.3 hiervor). Angesichts des leichten Verschuldens ist diese auf 40 Tagessätze festzusetzen. 6.5. Betreffend Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 25. November 2014 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 wurde er sodann wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Alsdann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Kokainverkauf während des laufenden Strafverfahrens beging. Erschwerend ist sodann die Tatbegehung innerhalb der laufenden Probezeit zu berücksichtigen, womit der Beschuldigte demonstrierte, dass ihn der bedingte Strafaufschub nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Kokainverkaufs an den Zeugen F._____ nicht geständig, was insoweit neutral zu werten ist (Prot. I S. 21 f.). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die bereits gemachten Ausführungen in III Ziff. 4.1.8 hiervor verwiesen werden, die sich neutral auswirken. In der Gesamtschau rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Infolge der langen Verfahrensdauer (vgl. III Ziff. 4.1.11 hiervor) ist eine Reduktion um 5 Tages-sätze vorzunehmen, womit für den Kokainverkauf eine separat festzulegende Geldstrafe von 45 Tagessätzen resultiert.

- 24 - 7. Tagessatzhöhe Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hatte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 100.– festgesetzt. Die Zusatzstrafe als auch die neu auszufällende Geldstrafe wegen des Vergehens gegen das BetmG sind gemäss den aktuellen Verhältnissen festzulegen (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 180), weshalb die angemessene Tagessatzhöhe ermittelt werden muss. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2021 gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, dass das Einkommen von ihm und seiner Ehefrau je Fr. 4'000.– betrage, wovon zudem die monatlichen Mietkosten von Fr. 1'800.– beglichen würden (Urk. 1/12/6 F/A 31). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass er und seine Ehefrau beide je ca. Fr. 7'000.– pro Monat verdienen würden. Zudem erziele er ein zusätzliches Einkommen durch Glückspielautomaten, welches monatlich Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– betrage. Über Vermögen verfüge er ca. Fr. 20'000.–, Schulden habe er persönlich keine. Für seine GmbH bezahle er bis ins Jahr 2027 Raten für einen erlangten Corona-Kredit ab (Prot. I S. 8 ff.; Urk. D1/12/6 F/A 6 ff.; Urk D1/2/9 F/A 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass seine Ehefrau unterdessen pensioniert worden sei (Prot. II S. 9). Angesichts dieser Umstände erweist sich hinsichtlich der neu auszufällenden Geldstrafe wegen des Vergehens gegen das BetmG und der Zusatzstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 200.– als angemessen. 8. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind Art. 46 Abs. 5 StGB. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ab dem 11. Dezember 2020 sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Kokainverkauf an den Zeugen F._____ gemäss Anklage-

- 25 sachverhalt A 2. wurde am 9. Juni 2022 innerhalb der Probezeit begangen. Indes sind seit dem Ablauf der Probezeit inzwischen mehr als drei Jahre vergangen, weshalb kein Widerruf mehr erfolgen kann. 9. Ergebnis 9.1. Zur festgesetzten Einzelstrafe von 45 Tagessätzen für den Kokainverkauf an den Zeugen F._____ ist die bereits festgelegte Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen hinzuzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1.3). Damit resultiert eine auszusprechende Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 9.2. Ferner ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 37 Tagen ist ihm gemäss Art. 51 StGB anzurechnen. 10. Vollzug 10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 10.2. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

- 26 - 10.3. Der Beschuldigte wurde wie ausgeführt mit Strafbefehl vom 25. November 2014 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 wurde er sodann wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Alsdann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. 10.4. Der Beschuldigte weist damit drei Vorstrafen auf, die sich allesamt auf Delikte gegen das BetmG und das SVG beziehen. Der Beschuldigte delinquierte zudem während laufender Probezeit. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, hielt ihn auch die mehrere Wochen dauernde Untersuchungshaft nicht davon ab, während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig zu werden (Urk. 42 S. 41). Die Vorstrafen, welche teilweise auch unbedingt ausgefällt worden waren, haben ihn nicht von der Begehung neuer Delikte abgehalten. 10.5. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst vielen anderen dar, die zu berücksichtigen sind. Es darf ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Bei der Prüfung, ob dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden kann, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3 f.).

- 27 - 10.6. Für den Beschuldigten spricht, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gefestigt erscheinen. Er ging während seines gesamten Erwerbslebens einer geregelten Tätigkeit nach und verfügt zuletzt durch das Betreiben einer Bar über wirtschaftliche Selbständigkeit. Die Lebensverhältnisse mit seiner verheirateten Ehefrau können als stabil bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist sodann seit über drei Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Alsdann wurde gegen den Beschuldigten bislang noch keine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Hinweise auf Suchtgefährdungen bestehen zudem keine. Auch wenn den Beschuldigten die mehrwöchige Untersuchungshaft nicht davon abgehalten hat, innert der Probezeit erneut zu delinquieren, ist angesichts seiner heutigen Ausführungen an der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten erkannt und daraus die richtigen Schlüsse für seine Zukunft gezogen hat. 10.7. Ungeachtet dessen kann dem Beschuldigten in Bezug auf die Geldstrafe kein bedingter Strafvollzug mehr gewährt werden, weshalb diese zu vollziehen ist. Anders fällt die Beurteilung hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus. Der Beschuldigte wird nunmehr erstmals mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert. Es ist zu erwarten, dass die drohende Freiheitsstrafe, verbunden mit dem Vollzug der Geldstrafe, genügend Warnwirkung entfalten wird. Dem Beschuldigten kann folglich bei gesamthafter Beurteilung der Lage mit Blick auf die Freiheitsstrafe das für die Gewährung des bedingten Vollzugs erforderliche Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose nicht abgesprochen werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben, wobei den angesichts der teilweise einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung verbleibenden Bedenken mit der Ansetzung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird während dieser Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben.

- 28 - IV. Landesverweisung 1. Obligatorischer Landesverweis 1.1. Es steht ausser Frage, dass die vom Beschuldigten verübten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). 1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, ist alsdann im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu prüfen, ob die Katalogtat einen Schwehttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-105%3Ade&number_of_ranks=0#page105

- 29 regrad erreicht, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4 m.w.H.). 2. Härtefallprüfung 2.1. Der inzwischen 50-jährige Beschuldigte mit Aufenthaltsstatus B ist im Alter von 41 Jahren in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte wuchs in Slowenien auf und verbrachte dort die Schulzeit. Er erlangte einen Chemieabschluss und arbeitete danach längere Zeit in der Pharmabranche im Patentbereich. Ihm wurde alsdann der Titel eines selbständig diplomierten Ingenieurs verliehen. Sodann wechselte er zu einer anderen Firma im Pharmabereich und arbeitete dort während rund 2 Jahren als Produktionsleiter. In den Jahren 2007 und 2008 lebte der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau für zwei Jahre im Kongo, wobei die Ehefrau aus der dortigen Region stammt. Im Kongo baute er eine Logistikfirma in der Transportbranche auf. Nach dem Tod der gemeinsamen Tochter im Kongo kehrte er nach Slowenien zurück (Prot. I S. 8 ff.; Urk. D1/12/6 F/A 17 ff.). Im März 2017 reiste er in die Schweiz ein zwecks Aufbau einer Existenz. Während rund zwei Jahren ging er zunächst gleichzeitig verschiedenen Tätigkeiten im Reinigungsbereich, an einer Tankstelle sowie an der Rezeption eines Hotels nach. Im Jahr 2019 gründete er schliesslich die J._____ GmbH und betreibt seitdem als

- 30 - Geschäftsführer die Bar "K._____" bzw. nunmehr "L._____" in Zürich (Prot. I S. 10; Prot. II S. 9 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte neben seiner Kindheit und Jugend die meiste Zeit seines Lebens in seinem Heimatland in Slowenien verbrachte. 2.2. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau in Zürich. Die gemeinsame Tochter verstarb wie erwähnt im Kongo. Seine Ehefrau hat drei volljährige Söhne aus einer früheren Beziehung, die in Zürich bzw. Wetzikon leben. Sein eigenes Kind aus einer früheren Beziehung ist volljährig und lebt bei seiner Mutter in Slowenien. Die Eltern des Beschuldigten leben in Slowenien und sind pensioniert. Daneben hat er einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester. Zu den Geschwistern und den Eltern pflegt er keinen Kontakt mehr. Zu seinem Sohn hat er ca. einmal monatlich Kontakt, wobei der Sohn hin und wieder auch auf Besuch in die Schweiz kommt. Über Freunde in der Schweiz verfügt er nicht, er hat aber diverse Bekannte, die ihn in seiner Bar besuchen kommen (Prot. I S. 14 ff.; Urk. D1/12/6 F/A 13 ff.). Der Beschuldigte spielt in seiner Freizeit Online-Schach und Billard. Über besondere soziale Kontakte in der Schweiz verfügt er nicht. Seine Bar ist Sponsor eines Jugend-Fussballclubs (Prot. I S. 14; Urk. D1/12/6 F/A 25). Der Beschuldigte spricht als Muttersprachen Slowenisch und Spanisch sowie etwas Französisch und Deutsch. Zu seinen deutschen Sprachkenntnissen führte er aus, dass er im Schreiben nicht gut sei. Er beabsichtige, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, damit er das Niveau B1 erlangen könne (Prot. I S. 13; Urk. D1/12/6 F/A 3). Die persönliche Integration des Beschuldigten kann in Anbetracht dessen als durchschnittlich bezeichnet werden. 2.3. Der Beschuldigte erzielt ein statthaftes Einkommen und verfügt über ca. Fr. 20'000.– Vermögen, Schulden hat er persönlich keine (vgl. III Ziff. 7 hiervor). Die wirtschaftliche Integration kann in Anbetracht dessen als gelungen bezeichnet werden, zumal der Beschuldigte über ein regelmässiges Einkommen verfügt und sowohl er als auch seine Ehefrau keine Sozialhilfe beziehen, wobei auch keine Betreibungen bestehen. 2.4. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten gilt es zu bemerken, dass er im Jahr 2020 einen Darmdurchbruch erlitt, der operativ behandelt werden musste,

- 31 zwischenzeitlich aber wieder verheilt ist. Früher litt er unter Asthma, welches sich unterdessen verbessert hat, wobei er nicht mehr auf Medikamente angewiesen ist (Urk. D1/12/6 F/A 14). Es kann demnach grundsätzlich von einem guten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Infolge eines Unfalls hat er aktuell Operationen am Zeh zu gewärtigen (Prot. II S. 11). 2.5. Auf die Frage angesprochen, was eine Rückkehr nach Slowenien für den Beschuldigten bedeuten würde, gab er vor Vorinstanz an, dass er seine Bar und auch Maschinen und Verträge verlieren würde. Kontakte in anderen Ländern habe er keine (Prot. I S. 15). 2.6. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass der Beschuldigte über keine besonderen familiären, verwandtschaftlichen oder sozialen Beziehungen in der Schweiz verfügt, die einen Härtefall zu begründen vermögen (Urk. 42 S. 45). Sein Sohn, seine Eltern und Geschwister leben allesamt in Slowenien. Seiner Ehefrau, die ebenfalls slowenische Staatsbürgerin ist und mit ihm bereits zusammen in Slowenien gelebt hat, ist eine Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Zwar ist die wirtschaftliche Integration gelungen, besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind jedoch nicht erkennbar. Die Resozialisierungschancen in Slowenien scheinen zudem in Anbetracht des Ausbildungsstands des Beschuldigten und seiner beruflichen Chancen intakt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ihm in seiner Vergangenheit bereits mehrfach ein wirtschaftlicher Existenzaufbau gelungen ist. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls zu Recht verneint, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung und eine Interessenabwägung erübrigen. 3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 3.1. Die Vorinstanz hat alsdann geprüft, ob ein Normenkonflikt zwischen dem StGB und dem FZA vorliegt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das FZA keine strafrechtlichen Bestimmungen enthalte und auch kein strafrechtliches Abkommen sei. Jedoch habe die Schweiz die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann ein Aufenthalts- bzw. Erwerbsrecht durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli-

- 32 chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 3.2 f. und 4.4). 3.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte habe vorliegend rund 200 Gramm Kokain (brutto) bezogen und in den Verkehr gebracht bzw. bringen wollen, womit durch seine Tat ein hohes Rechtsgut vieler Personen – nämlich die körperliche Unversehrtheit – betroffen sei. Dabei habe er die Grenze zum schweren Fall um ein Vielfaches in zwei Fällen überschritten. Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG stelle eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar, was die Schweiz zur Anordnung von Entfernungsmassnahmen berechtige. Vorliegend sei deshalb ohne Weiteres von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko auszugehen, zumal der Beschuldigte überdies eine weitere, einschlägige Vorstrafe aufweise. Vor diesem Hintergrund sei eine vom Beschuldigten ausgehende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA klarerweise zu bejahen (Urk. 46 S. 47). Diese sorgfältig begründeten vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung und sind zu übernehmen, das FZA steht der Anordnung einer Landesverweisung mithin nicht entgegen. 4. Dauer der Landesverweisung Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz ist dem staatsanwaltschaftlichen Antrag hinsichtlich der Dauer von fünf Jahren gefolgt. Bei dieser Dauer hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden (Urk. 46 S. 47 f.). Folglich ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

- 33 - V. Kostenfolgen 1. Kosten im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Wie bereits festgestellt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten trotz teilweiser Freisprüche die Kosten des gesamten Verfahrens. Dies entspricht dem Antrag der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 30 Rz. 44). Im Berufungsverfahren verlangt die Verteidigung eine anteilsmässige Kostenfestsetzung. 1.2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend würden die Teilfreisprüche in den einzelnen Anklageziffern keine andere als die bei Schuldspruch in Art. 426 Abs. 1 StPO vorgesehene Kostenregelung rechtfertigen, da der Beschuldigte sämtliche Kosten durch seine Handlungen auch tatsächlich verursacht habe und trotz der teilweisen Freisprüche in Bezug auf sämtliche Anklageziffern auch Verurteilungen erfolgt seien. Dies gelte insbesondere, da die Untersuchungskosten hauptsächlich durch die Taten, der er schuldig zu sprechen sei, verursacht worden seien. Dem Beschuldigten seien damit die Kosten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen (Urk 42 S. 50 f.). 1.3. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgericht 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). 1.4. Während bei den Anklagesachverhalten A.1 und B die zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, kann davon beim Anklagesachverhalt A.2 nicht mehr die Rede sein. Die vorgeworfenen Kokainverkäufe erstrecken sich über einen Zeitrahmen von über einem Jahr. Zudem fanden verschiedene Zeugeneinvernahmen der in der Anklageschrift aufgeführten Kokainkäufer statt, die zu keiner Verurteilung geführt haben. Dem Beschuldigten

- 34 konnte einzig der Kokainverkauf an den Zeugen F._____ nachgewiesen werden. Es rechtfertigt sich angesichts dessen, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Kosten im zweitinstanzlichen Verfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine mildere Bestrafung und den bedingten Strafvollzug an und obsiegt in diesen Punkten grösstenteils. Ferner beantragte er das Absehen von einer Landesverweisung, worin er unterliegt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 5'803.10 inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 72) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im hälftigen Umfang bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Anzumerken bleibt, dass der amtlichen Verteidigung bereits eine Akontozahlung von Fr. 2'394.69 ausgerichtet wurde (Urk. 63), weshalb sie noch mit Fr. 3'408.41 zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Oktober 2024, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freisprüche), 7 (Einziehung Barschaft), 9 (Einziehung Bankkarte), 10, 11

- 35 - (Vernichtung Sicherstellungen), 12 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 37 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 5'803.10 (amtliche

- 36 - Verteidigung), wovon Fr. 2'394.69 bereits als Akontozahlung ausgerichtet wurden. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im hälftigen Umfang vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilungen an die Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 9-11 des angefochtenen Urteils)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials  die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (Geschäfts-Nr. SUV_K.2020.1562) gem. Disp.-Ziff. 5  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN 6)

- 37 -  die Stadtpolizei Zürich, Kompetenzzentrum Digitale Ermittlungsdienste, Digitale Forensik, Förrlibuckstr. 120, 8005 Zürich, zwecks Löschung der unter der Geschäftsnummer 82915966 gespeicherten IT-Daten  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. April 2026 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard

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