Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2025 SB250022

10 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,087 mots·~1h 5min·2

Résumé

Drohung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250022-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____, 2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2024 (GG240095)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. April 2024 (Urk. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2: Tatvorwurf 2) sowie vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 2: Äusserungen gegenüber Nachbarin). 2. Der Beschuldigte ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2: Tatvorwurf 1);  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 2: Textnachrichten; sowie Dossier 1);  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 12'600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der ersten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. November 2022 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 - 8. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, am Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt (PoG)" und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen. 9. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich vorzusprechen und mit dem Gewaltschutz gemäss den Weisungen des Gewaltschutzes zu kooperieren. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'028.80 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 35; Prot. II S. 3, sinngemäss) Das Urteil der Vorinstanz sei – vorbehaltlich der Schadenersatzforderung für das Handy – aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2024 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 30) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 22. Januar 2025 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 35). 2. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Die Privatkläger liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 3. Am 1. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 41). Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 42). 4. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte und stellte den eingangs wiedergegebenen Berufungsantrag (Prot. II S. 3 f.). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil dem Beschuldigten mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 32). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein

- 6 insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 22. Januar 2025 (Urk. 35) sinngemäss die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und begehrt einen vollumfänglichen Freispruch von den Anklagevorwürfen, mithin verlangt er einen Freispruch von den noch berufungsgegenständlichen Vorwürfen (Dispositivziffer 2, Schuldsprüche). Aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 2 gelten auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils, d.h. die Dispositivziffern 3 bis 5 (Strafe und Vollzug), 7 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin), 8 und 9 (Weisungen), 10 und 11 (Kostendispositiv) sowie 12 (Prozessentschädigung), als mitangefochten. 1.3. Unangefochten blieben dagegen der Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2 betreffend Tatvorwurf 2) und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 2 betreffend Tatvorwurf "Äusserungen gegenüber Nachbarin") (Dispositivziffer 1) sowie die Verpflichtung zu Schadenersatz (Dispositivziffer 6). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafantrag Bei den Vorwürfen der Drohung, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten handelt es sich um Antragsdelikte. Die Privatklägerin stellte mit Formular vom 5. Januar 2023 (Urk. D2/3) und der Privatkläger liess mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Urk. D1/1) – wie auch die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 34 S. 6 Erw. II.1.2) – rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist.

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Beweismittel / Beweisregeln 2.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und zu Recht festgestellt, dass diese allesamt verwertbar sind. Auf die entsprechenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 S. 9 Erw. III.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 7 f. Erw. III.1). 2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer-

- 8 den kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2024 vom 30. September 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_163/2024 vom 30. September 2025 E. 1.2; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3. Drohung gemäss Dossier 2, Tatvorwurf "Film" (Urk. D1/24 S. 2) 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Anklageschrift legt dem Beschuldigten zur Last, etwa im Dezember 2022 die Privatklägerin mit Nachdruck dazu gedrängt zu haben, eine Szene

- 9 aus dem Kriegsfilm "Saving Private Ryan" anzuschauen, in welcher Soldaten in einem Schützengraben andere Soldaten erschiessen. Dabei habe er zur Privatklägerin gesagt, sie solle genau beobachten, wozu wütende Männer fähig seien. Männer könnten in den Krieg ziehen und dort kämpfen. Diese Äusserungen habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemacht, die Privatklägerin sei mit dem Privatkläger fremdgegangen. Die Privatklägerin habe die Aussage so verstanden, dass der Beschuldigte bereit wäre, sie oder andere Personen – insbesondere den Privatkläger – körperlich zu verletzen, und habe sich dadurch erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt. Die dadurch ausgelöste Angst der Privatklägerin habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. D1/24 S. 2). 3.1.2. In der Untersuchung anerkannte der Beschuldigte, der Privatklägerin die genannte Filmszene gezeigt und ihr gegenüber die angeklagten Aussagen gemacht zu haben (Urk. D2/4 F/A 50; Urk. D2/5 F/A 10; Urk. D1/15/1 F/A 38). Ebenso bestritt er nicht, dass sein Handeln vor dem Hintergrund erfolgte, dass er der Privatklägerin Fremdgehen mit dem Privatkläger vorwarf (Urk. D2/4 F/A 50). Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. D2/6 F/A 57 und D1/15/3 F/A 15, 25 und 28). Der Beschuldigte bestreitet indessen, dass sein Verhalten eine Drohung darstelle und die Privatklägerin seine Aussagen dahingehend verstanden hätte, dass er bereit sei, sie oder weitere Menschen, namentlich den Privatkläger, in ihrer physischen Integrität zu verletzen. Entsprechend bestreitet er, dass die Privatklägerin durch sein Verhalten stark in ihrem Sicherheitsempfinden beeinträchtigt worden sei. Weiter bestreitet er, die Verängstigung der Privatklägerin mit seinem Verhalten in Kauf genommen zu haben (Urk. D1/15/1 F/A 39 f.; Urk. D1/15/4 F/A 22; Prot. I S. 14 ff.). Diesen Standpunkt nimmt der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung ein und führte im Wesentlichen aus, dass er die entsprechende Filmszene auf YouTube gesucht und der Privatklägerin vorgespielt habe, wobei er betonte, keine Gewaltfilme zu mögen. Er habe der Privatklägerin mit der fraglichen Filmsequenz aufzeigen wollen, dass sie ihn mit dem Fremdgehen in Gefahr gebracht habe, da eine solche Situation zu Gewalt unter den involvierten Männern führen könne (Prot. II S. 17 ff.).

- 10 - 3.2. Beweiswürdigung 3.2.1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Aussagen zutreffend wieder (Urk. 34 S. 11 ff. Erw. III.3.4 und 3.5). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht erwog, dass die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 (Urk. D2/6) verwertbar sind. An dieser Einvernahme konnte der Beschuldigte nicht teilnehmen (Urk. D2/6). Indes liegt keine Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO vor. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_228/2025 vom 18. August 2025 E. 2.4.1.2; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Ein Teilnahmerecht des Beschuldigten gilt erst ab Eröffnung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit der Strafsache gegen ihn befasst bzw. hätte befassen müssen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Massgebend ist folglich der materielle und nicht der formelle Eröffnungsbegriff (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). In concreto bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sämtliche Beweiserhebungen, die vor Anhandnahme der Untersuchung ge-

- 11 gen den Beschuldigten ohne dessen Teilnahme vorgenommen wurden, ohne Einschränkung verwertbar sind. Die Privatklägerin meldete sich am 3. Januar 2023 bei der Polizei und brachte die anklagegegenständlichen Straftaten zur Anzeige (Urk. D2/1). Daraufhin wurde die Privatklägerin am 5. Januar 2023 polizeilich einvernommen und sie stellte an dieser Einvernahme auch die entsprechenden Strafanträge (Urk. D2/6 F/A 50 f.; Urk. D2/3). Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 5. Januar 2023 war die Strafuntersuchung noch nicht eröffnet. Vielmehr ging es für die Polizei darum, Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts vorzunehmen, um abzuschätzen, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens gegeben ist. Die Ausführungen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 sind damit uneingeschränkt verwertbar. 3.2.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, bestreitet der Beschuldigte nicht, der Privatklägerin das anklagegegenständliche Video gezeigt und ihr gegenüber die inkriminierten Aussagen gemacht zu haben (Urk. D2/4 F/A 50; Urk. D2/5 F/A 10; Urk. D1/15/1 F/A 38; vgl. auch Prot. II S. 17 ff.). Ebenso bestreitet er auch nicht, dass sein Handeln vor dem Hintergrund erfolgte, dass er der Privatklägerin vorwarf, mit dem Privatkläger fremdgegangen zu sein (Urk. D2/4 F/A 50). Dies deckt sich sodann mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. D2/6 F/A 57; Urk. D1/15/3 F/A 15, 25 und 28). Demnach ist dieser äussere Sachverhalt erstellt. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten beschönigend und wenig überzeugend wirken. Unglaubhaft erscheint, wenn der Beschuldigte zunächst ausführt, er habe aus Fürsorge gegenüber der Privatklägerin gehandelt, mithin um ihr zu zeigen, was ihr Verhalten auslösen könne, später dann aber mit seinem Handeln bezweckt haben will, der Privatklägerin aufzuzeigen, dass sie ihn und den Privatkläger einer unnötigen Gefahr ausgesetzt habe, indem sie mit ihrem (angeblichen) Seitensprung die Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger geschaffen habe. Eine solche Gefahr steht als Handlungsmotiv einer Fürsorge für die Privatklägerin diametral entgegen. Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er nicht zu den von ihm erwähnten Männern

- 12 zähle und Konflikte nie mit Gewalt löse, unglaubhaft ist. Sie wird gar widerlegt, da sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wie noch dargelegt werden wird (s. hinten, Erw. III.8). Hinzu kommt, dass es wenig glaubhaft ist, wenn sich der Beschuldigte als gewaltfreien Menschen darstellt, gleichzeitig aber der Privatklägerin eine Szene aus einem Kriegsfilm zeigt und dabei, gemäss eigenen Angaben, ihr habe bewusst machen wollen, dass Männer auch gewalttätig sein könnten, ihr bildlich den Unterschied zwischen Mann und Frau habe aufzeigen und habe klarmachen wollen, dass es einen Konflikt hätte geben können, wenn er oder der Privatkläger gewalttätig wären. Wenn der Beschuldigte überhaupt nicht gewalttätig wäre, gäbe es keinerlei Veranlassung, eine solche Szene vorzuspielen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten demnach als unglaubhaft. 3.2.4. Demgegenüber schilderte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 (Urk. D2/6) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (Urk. D1/15/3) das Vorgefallene in sich stimmig, jeweils mit eigenen Worten und – was das Kerngeschehen betrifft – frei von Widersprüchen, ohne dass die Aussagen aber einstudiert und entsprechend wiederholend wirken. Einhergehend mit der Vorinstanz besticht das Aussageverhalten der Privatklägerin insbesondere dadurch, dass sie anschaulich und eindrucksvoll schildert, wie sich die Stimmung zwischen ihr und dem Beschuldigten anfänglich abkühlte, nachdem bekannt geworden war, dass sie ihren Vorgesetzten (den Privatkläger) geküsst hatte. Darüber hinaus wirken die Aussagen über das Vorgefallene plausibel und nachvollziehbar, ohne dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit seinen Aussagen übermässig belasten wollte. Gleichzeitig schildert die Privatklägerin anschaulich, wie der psychische Druck innerhalb der Wohnung zunahm, zumal die Privatklägerin zum Wohle ihrer Kinder verbale Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten möglichst vermeiden wollte. Insbesondere die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 zu den Umständen und den Entwicklungen zwischen ihr und dem Beschuldigten zeichnen sich durch eine Detailtreue und Genauigkeit aus, bei welcher es schwer vorstellbar ist, dass dies oder das Meiste davon ausgedacht wäre. Ebenso anschaulich, detailliert und überzeu-

- 13 gend schilderte die Privatklägerin sodann die Umstände, unter welchen ihr vom Beschuldigten die Filmszene gezeigt wurde (Urk. D1/15/3 F/A 15). Gerade im Kontext der sonstigen Entwicklung, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder dazu bringen wollte, Bibel-Verse zu studieren, damit sie ihre Strafe kenne (so z.B. Urk. D1/15/3 F/A 12 f., 16 oder 24), und gestützt auf ihre Aussagen erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten bekam, als dieser ihr die anklagegegenständliche Szene aus dem Kriegsfilm zeigte (Urk. D1/15/3 F/A 24 und 25 ff.). 3.2.5. Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 13 f. Erw. III.3.6). 3.2.6. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass die Privatklägerin ihn nur schlecht machen und so darstellen wolle, als sei er gewalttätig (Prot. I S. 14 ff.). Selbst wenn ein solches Verhalten allgemein gerade in einer Trennungsphase nicht von vornherein unplausibel erscheint, so bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, weshalb sich die Privatklägerin so verhalten und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Aus den Untersuchungsakten geht nicht hervor, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung in einem familienrechtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten, beispielsweise in Kinderbelangen (Besuchsrecht, Unterhalt), oder sonst in einer besonderen Situation gewesen wäre, in welcher es für sie potenziell vorteilhaft gewesen wäre, den Beschuldigten (falsch) zu beschuldigen. Hinzu kommt, dass – wie vorstehend dargelegt – die Darstellung der Privatklägerin glaubhaft wirkt und keine Hinweise erkennbar sind, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch hätte belasten wollen. Auf die nicht belegte Mutmassung des Beschuldigten ist damit nicht abzustellen. 3.2.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen hat. 3.3. Rechtliche Grundlagen

- 14 - Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ist zutreffend und wurde von den Parteien zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 34 S. 14 f. Erw. III.3.8). Ergänzend ist bezüglich des subjektiven Tatbestands zu bemerken, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gezielt nach der fraglichen Filmsequenz gesucht und diese hernach der Privatklägerin vorgespielt hat, ohne Weiteres sein eventualvorsätzliches Handeln ergibt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er – eigenen Angaben zufolge – ihr die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger veranschaulichen wollte, was ebenfalls für einen Eventualvorsatz spricht. 3.4. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hat sich der Beschuldigte bezüglich Dossier 2, Tatvorwurf "Film" der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht. 4. Sachbeschädigung (Urk. D1/24 S. 3 f.) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Der Anklageschrift zufolge soll der Beschuldigte am 26. November 2022 im Rahmen eines verbalen Streits mit der Privatklägerin deren Mobiltelefon aus der Hand genommen und mit blossen Händen in zwei Teile zerbrochen haben, weil sie das Gespräch mit ihm ohne seine Einwilligung aufgezeichnet haben soll (Urk. D1/24 S. 3 f.) 4.1.2. Der Beschuldigte räumte bereits in der Untersuchung ein, das Mobiltelefon der Privatklägerin zerstört zu haben (Urk. D1/15/4 F/A 24; vgl. auch Prot. I S. 19 und 34 f.; Prot. II S. 19 f.). Das Geständnis deckt sich sodann mit dem Untersuchungsergebnis (Urk. D2/6 F/A 33; Urk. D1/15/3 F/A 16), sodass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Auf den Einwand des Beschuldigten, wonach er aufgrund der unerlaubten Aufzeichnung des Gesprächs durch die Privatklägerin das Mobil-

- 15 telefon zum Selbstschutz zerbrochen habe (Urk. D1/15/4 F/A 24; Prot. I S. 19; Prot. II S. 19 f.), ist in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Die Vorinstanz legte die rechtstheoretischen Grundlagen betreffend die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB zutreffend dar (Urk. 34 S. 20 Erw. III.5.3). Dass der Beschuldigte infolge mutwilligen Zerbrechens des Mobiltelefons den Tatbestand der Sachbeschädigung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat, ergibt sich ohne Weiteres. 4.2.2. Hinsichtlich des vom Beschuldigten angerufenen Rechtfertigungsgrunds ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschädigung des Mobiltelefons nicht als notwendiges und adäquates Mittel zur Wahrung seiner Interessen erweist, zumal er namentlich in einem gerichtlichen Verfahren die Löschung der Aufnahmen hätte verlangen können und er lediglich das Aufnahmegerät zerstört, nicht aber die Aufnahmen vernichtet hat. Mithin liegt kein die Strafbarkeit ausschliessender Rechtfertigungsgrund vor. Es ist jedoch der im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegenden konfliktbehafteten Situation und der infolge der unerlaubten Aufzeichnung der Gespräche seitens der Privatklägerin erfolgten Provokation im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. hinten, Erw. IV.3.3.2). 4.2.3. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Mehrfache Beschimpfung gemäss Dossier 2, Tatvorwurf "Äusserungen" (Urk. D1/24 S. 4) 5.1. Ausgangslage 5.1.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, vom 12. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 die Privatklägerin wiederholt als "Hure" und "Ehebrecherin" betitelt zu haben (Urk. D1/24 S. 4).

- 16 - 5.1.2. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt hinsichtlich der gegen die Privatklägerin wiederholt gemachten, angeklagten Äusserungen eingestanden (Urk. D2/4 F/A 14; Urk. D2/5 F/A 19; Urk. D1/15/1 F/A 34; Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 10 ff.). Dieses Geständnis des Beschuldigten deckt sich im Übrigen mit dem Beweisergebnis (Urk. D2/6 F/A 14 und 16; Urk. D1/15/3 F/A 12 f.; Urk. D2/2/1 S. 5). Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. In der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte bezüglich dieses Tatvorwurfs erneut vor, sein Verhalten stelle keine strafbare Handlung dar, da eine solche Bezeichnung der Privatklägerin als Hure und Ehebrecherin aufgrund ihres Fremdgehens zutreffe (Prot. II S. 10 ff.). 5.2. Rechtliche Grundlagen 5.2.1. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGE 77 IV 94 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). 5.2.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Die zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Wer-

- 17 turteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Dabei ist nicht nur der verwendete Ausdruck für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus der Äusserung als Ganzes ergibt (Urteile des Bundesgerichts 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3; 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in: BGE 147 IV 65]; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1). Bei der Frage, ob eine Äusserung ihrem Schwerpunkt nach als reines Werturteil, als Tatsachenbehauptung oder als gemischtes Werturteil zu beurteilen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äusserung an (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.2; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3 [nicht publ. in: BGE 146 IV 23]). Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden, wobei bestimmte Ausdrücke das eine wie das andere bedeuten können (Urteile des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.2; 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2; 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3; RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 177 StGB). 5.2.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrver-

- 18 letzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2; 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweis). 5.2.4. Unter den Tatbestand der Beschimpfung sind folglich primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2). Dabei kann es sich um ein reines Werturteil (Formaloder Verbalinjurie) handeln (wie z.B. Hure, Arschloch und dergleichen) oder um ein Werturteil, das sich an eine Tatsachenbehauptung anlehnt (TRECHSEL/LEHM- KUHL in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, N 2 zu Art. 177; Urteile des Bundesgerichts 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3; 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2; 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). 5.3. Subsumption 5.3.1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten im Ergebnis zutreffend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 34 S. 21 ff. Erw. III.6.3). 5.3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt als Hure und Ehebrecherin bezeichnete. Der ehrverletzende Charakter dieser Begriffe insb. desjenigen der "Hure", ist offenkundig und allgemein bekannt, wie die Vorinstanz zu Recht erwog. Der Privatklägerin wird mit diesen Ausdrücken ein verwerfliches Verhalten vorgeworfen, mithin, dass sie ausserehelich oder mit häufig wechselnden Sexualpartnern (eventuell gegen Entgelt) geschlechtlich verkehrt. Wie erwähnt, ist bei der Äusserung nicht allein auf den verwendeten Ausdruck abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin steht fest, dass der Beschuldigte diese Äusserungen vor dem Hintergrund des (angeblichen) Seitensprungs der Privatklägerin und in einer Phase ih-

- 19 rer Beziehung tätigte, in welcher der Trennungswunsch der Privatklägerin bzw. die Trennungsgespräche – zumindest aus Sicht des Beschuldigten – (noch) nicht konkret waren (vgl. nachstehend Erw. III.6.4.2). Die inkriminierten Äusserungen erfolgten entsprechend mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen, womit die angeklagten Äusserungen als (gemischte) Werturteile zu qualifizieren sind. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hätte der Beschuldigte seinen Unmut und Ärger über die Privatklägerin durchaus mit anderen Worten ausdrücken können. Stattdessen entschied er sich jedoch für Bezeichnungen, welche auch von Dritten zweifellos als abwertend und beleidigend aufgenommen würden. Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 5.3.3. Die Vorinstanz schloss aus den Umständen zutreffend, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass sich die Privatklägerin durch ihr Verhalten in ihrer Ehre selbst verletzt habe. Er habe es ihr nur wiedergegeben (Urk. D2/4 F/A 56). Ebenso sagte der Beschuldigte, er habe das Umfeld der Privatklägerin "anständig" angeschrieben und sie nicht als "Nutte" bezeichnet (Urk. D2/4 F/A 55). Damit gibt er zu verstehen, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass die Bezeichnung der Privatklägerin als "Hure" und "Ehebrecherin" die Ehre der Privatklägerin verletzen konnte. Der Beschuldigte verwendete die Begriffe offensichtlich willentlich, um die Privatklägerin im Vergleich zu anderen Menschen herabzusetzen, zumindest nahm er solches offensichtlich in Kauf, indem er ausführte, die Privatklägerin habe die Herabsetzung der Ehre seiner Auffassung nach selbst zu verantworten und er habe dies nur wiedergegeben. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 5.4. Entlastungsbeweis 5.4.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Der Beschuldigte ist für ehrverletzende Äusserungen zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen, die er ohne Wahrung öffentli-

- 20 cher Interessen oder sonst wie begründete Veranlassung getätigt hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 5.4.2. In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.2; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1). Ein Ausschluss ist nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur vorgesehen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und kumulativ vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wird, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4; 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung im genannten Sinn kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getan wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.26B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4; je mit Hinweis). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.5; 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Dass diese Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB auch in Fällen von Art. 177 StGB zur Anwendung gelangen, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist, wurde vorstehend und durch die Vorinstanz bereits ausgeführt (Urk. 34 S. 23 f. Erw. III.6.3.3). Ebenso hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Entlastungsbeweis dargelegt (Urk. 34 S. 23 f. Erw. III.6.3.3), worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

- 21 - 5.4.3. Der im Sprachgebrauch notorisch als Diffamierung verwendete Begriff "Hure" ist als ehrenrühriges Werturteil zu beurteilen, und daher keinem Entlastungsbeweis zugänglich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es vorliegend darüber hinaus auch bereits an der Voraussetzung fehlt, dass der Beschuldigte begründete Veranlassung hatte, die anklagegegenständlichen Äusserungen gegenüber der Privatklägerin zu machen, und er deshalb nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (Urk. 34 S. 24 f. Erw. III.6.3.3). Während der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er sei von der Privatklägerin betrogen worden, da diese mit dem verheirateten Privatkläger fremdgegangen sei. Damit würden die Bezeichnungen "Hure" und "Ehebrecherin" zutreffen (Urk. D2/4 F/A 14; Urk. D2/5 F/A 5 f.; Prot. I S. 21 f.). Als das Fremdgehen herausgekommen sei, habe die Privatklägerin lachend zugegeben, dass sie halt schon ein bisschen eine Schlampe sei. Sie sage dies über sich selbst und habe sich wie eine Ehebrecherin oder eine Schlampe auf Schweizerdeutsch verhalten. Eine Hure sei eine Ehebrecherin und eine Frau, die sich für finanzielle Vorteile verkaufe. Die Privatklägerin habe zugegeben, dass sie keine Lust mehr habe, arm zu sein, und dass sie deshalb mit dem Privatkläger zusammen sei. Sie verkaufe sich an den Privatkläger. Er habe den Ausdruck "Hure" nicht als Schimpfwort benutzt (Urk. D1/15/1 F/A 34 ff.; Urk. D1/15/4 F/A 23). Diese Darstellung vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). 5.4.4. Diese Begründung des Beschuldigten stellt indes keinen objektiv begründeten Anlass für die ehrverletzenden Äusserungen dar und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Es bestand keine objektive Veranlassung für den Beschuldigten, die Privatklägerin wiederholt zu diskreditieren. Dem Beschuldigten ging es offensichtlich einzig darum, sich an der Privatklägerin zu rächen und sie zu beleidigen sowie herabzuwürdigen. Dies ergibt sich auch aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. So führte sie insbesondere aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde "flyern" und allen mitteilen, was für Ehebrecher sie – die Privatklägerin und der Privatkläger – seien (Urk. D1/15/3 F/A 13). Damit handelte der Beschuldigte mit Beleidigungsabsicht, weshalb er nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist.

- 22 - 5.5. Schliesslich sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkennbar. 5.6. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2, Tatvorwurf "Äusserungen" schuldig zu sprechen. 6. Üble Nachrede gemäss Dossier 2, Tatvorwurf "Textnachrichten" (Urk. D1/24 S. 4) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht näher bekannten Datum zwischen dem 12. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2022 den Freundinnen der Privatklägerin D._____ und E._____ Textnachrichten geschrieben zu haben, worin stand, dass die Privatklägerin ihn mit deren Chef betrogen habe (Urk. D1/24 S. 4). 6.1.2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die in der Anklage genannten Textnachrichten verfasst und verschickt zu haben (Urk. D2/4 F/A 55; Urk. D1/15/1 F/A 43; Prot. I S. 21 f.). Nachdem sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Beweisergebnis deckt (Urk. D2/2/1 S. 7 f. Foto 12 und 13; Urk. D1/15/3 F/A 43 f.), ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen der Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte hinsichtlich dieses Tatvorwurfs erneut geltend, dass sein Verhalten kein strafbares Verhalten darstelle. Vielmehr habe er wissen wollen, wo seine Kinder seien (Prot. II S. 10 und 16). 6.1.3. Zudem machte der Beschuldigte – wie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – in der Berufungsverhandlung geltend, dass sich die Pri-

- 23 vatklägerin und der Privatkläger zusammengetan und ihn angezeigt hätten. Grund dafür sei gewesen, dass der Beschuldigte der Ex-Frau des Privatklägers von seinem (mutmasslichen) Verhältnis mit der Privatklägerin erzählt habe, woraufhin diese den Privatkläger gleich rausgeworfen habe. Das habe den Privatkläger auch wütend gemacht, weshalb er ihm (dem Beschuldigten) eins auswischen wolle (Prot. II S. 28). Ein solches Verhalten erscheint ganz allgemein nicht als vollständig unplausibel und unrealistisch. Allerdings ist nicht erkennbar, weshalb sich die Privatklägerin und der Privatkläger einer strafbaren Handlung (falsche Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege) und damit der Gefahr einer Strafuntersuchung aussetzen sollten, wenn sich der Privatkläger bereits im Prozess der Scheidung befunden haben soll, wie der Beschuldigte in diesem Zusammenhang anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (Prot. I S. 23). Darüber hinaus sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, weshalb der Privatkläger und/oder die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Insbesondere ist nicht erkennbar, welchen Vorteil die Privatklägerin und/oder der Privatkläger aus einer falschen Anschuldigung haben sollten. Auf die nicht belegte Mutmassung des Beschuldigten ist damit nicht abzustellen. 6.2. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich den Voraussetzungen der üblichen Nachrede kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 34 S. 27 Erw. 8.3.1 f.) verwiesen werden. 6.3. Subsumption 6.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte den Freundinnen der Privatklägerin, mithin an Dritte, schrieb, dass die Privatklägerin ihn mit ihrem Chef betrogen habe. Mit dieser Bezeichnung stellte der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber ihren Freundinnen als charakterlich unanständigen und nicht ehrbaren Menschen dar. Der Beschuldigte schrieb diese Textnachrichten vor dem Hintergrund des (angeblichen) Seitensprungs der Privatklägerin. Auch gestützt auf eine objektive Betrachtungsweise können die Textnachrichten des Beschuldigten nicht anders verstanden werden als der Vorwurf eines charakterlich unanständigen und

- 24 unehrenhaften Verhaltens. Die Freundinnen als unbefangene Dritte konnten und mussten die Textnachrichten nach den gesamten konkreten Umständen nur so verstehen, als dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorwarf, trotz ihrer Beziehung zum Beschuldigten ein Verhältnis mit ihrem Chef zu haben. Die Textnachrichten sind als gemischtes Werturteil zu qualifizieren, da sie mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen erfolgten. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.3.2. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Der Ausdruck des Betrügens mit dem Chef suggeriert nach allgemeinem Verständnis eine Geringschätzung und beeinträchtigt eine andere Person in deren Ehre. Auch hinsichtlich dieser Textnachrichten führte der Beschuldigte selbst aus, dass sich die Privatklägerin durch ihr Verhalten in ihrer Ehre selbst verletzt habe. Er habe es ihr nur wiedergegeben (Urk. D2/4 F/A 56). Ebenso führte der Beschuldigte aus, er habe das Umfeld der Privatklägerin "anständig" angeschrieben und sie nicht als "Nutte" bezeichnet (Urk. D2/4 F/A 55). Wie bereits beim Vorwurf der Beschimpfung (s. vorne, Erw. III.5.3.3) gibt der Beschuldigte mit seinen Ausführungen zu verstehen, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass er mit seinen Textnachrichten an die Freundinnen der Privatklägerin, in welchen er der Privatklägerin vorwirft, ihn zu betrügen, deren Ehre herabsetzen konnte. Dies nahm er mit seinen Textnachrichten, was seine eigenen Ausführungen belegen, in Kauf. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 6.4. Entlastungsbeweis 6.4.1. Bezüglich den Voraussetzungen des Entlastungsbeweises kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen (s. vorne, Erw. III.5.4.1 ff.) verwiesen werden. 6.4.2. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Textnachrichten bestand – entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 28 Erw. 8.3.3) – für den Beschuldigten eine objektiv begründete Veranlassung für die ehrverletzenden Nachrichten. Denn der Beschuldigte begründete bereits in der Untersuchung sowie vor beiden gerichtli-

- 25 chen Instanzen den Versand der Textnachrichten damit, dass er den Aufenthaltsort seiner Kinder habe wissen wollen, die er 2, 3 Tage nicht mehr gesehen habe (Urk. D1/15/1 F/A 43; Prot. I S. 22; Prot. II S. 10 und 16). Wie sich aus der fraglichen Textnachricht ergibt, schrieb der Beschuldigte den erwähnten Freundinnen der Privatklägerin: "[…] sorry das i dich störe. B._____ het mich betroge und isch mit ihrem Chef fremdgange. Jetzt het sie Kind gno und seit mer nöd wo si mit euse Chind isch, chasch du Ihre sege sie söll sich bi mir melde, muess süst Polizei hole was ich nöd wett […]" (Urk. D2/2/1 Foto 12 und13). Vor dem Hintergrund der emotionalen Konfliktsituation, in der sich der Beschuldigte befand, nachdem er davon erfahren hatte, dass die Privatklägerin romantisch mit dem Privatkläger involviert war, erscheint es nachvollziehbar, dass er sich zuerst an die Freundinnen der Privatklägerin wendet, die er selber ebenfalls gut kennt (vgl. Prot. II S. 16). Die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn mit ihrem Chef betrogen habe, dient im vorliegenden Kontext als Erklärung für die Frage nach dem Aufenthaltsort der Kinder und schafft damit einen nachvollziehbaren Rahmen. Mithin bestand für den Beschuldigten eine objektiv begründete Veranlassung für diese Aussage und es ist auch keine Beleidigungsabsicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin und der Privatkläger zum fraglichen Zeitpunkt eine romantische Beziehung miteinander eingegangen sind. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich den die Privatklägerin betreffenden Vorfällen werden von ihr im Wesentlichen bestätigt (vgl. auch vorne, Erw. III.4.2.1, 5.1.2 und 6.1.2). Lediglich bezüglich des Zeitpunkts der Trennung besteht eine Divergenz. So gab die Privatklägerin in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie sich im Januar 2022 vom Beschuldigten getrennt habe und der Beschuldigte nicht habe ausziehen wollen (Urk. D2/6 F/A 6; Urk. D11/15/3 F/A 7 und 69). Der Beschuldigte führte indes aus, dass sie im Jahr 2022 Beziehungskonflikte gehabt hätten, eine Trennung jedoch nicht konkret im Raum gestanden sei und er bis Oktober 2022 eine sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin geführt habe. Die Privatklägerin habe ihm noch im Oktober 2022 geschrieben, sie könnten es noch einmal gemeinsam versuchen. Die Trennung sei erst erfolgt, als er (der Beschuldigte) von der Liaison mit dem Privatkläger erfahren habe (Urk. D1/15/4 F/A 18; Prot. I S. 23; Prot. II S. 13 f.).

- 26 - Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin im Tatzeitpunkt zumindest in der Aussenwahrnehmung eine Lebensgemeinschaft führten, zumal sie noch zusammen wohnten, und eine Trennung offenbar nicht konkret thematisiert bzw. vollzogen worden war, ist nachvollziehbar, dass zumindest aus Sicht des Beschuldigten zwischen ihm und der Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt noch eine romantische Beziehung bestand, auch wenn diese offenbar von Schwierigkeiten geprägt war, weshalb er das Verhalten der Privatklägerin auch als Fremdgehen und Betrug empfunden hat. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis gelingt, weshalb er bezüglich dieses Anklagesachverhalts der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht strafbar und von diesem Tatvorwurf freizusprechen ist. 6.5. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB betreffend Dossier 2 (Tatvorwurf "Textnachrichten") freizusprechen. 7. Beschimpfung und üble Nachrede gemäss Dossier 1 (Urk. D1/24 S. 5) 7.1. Ausgangslage 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 31. Dezember 2022 eine E-Mail an den Privatkläger und 27 weitere Mitarbeiter der F._____ AG sowie der G._____ AG geschrieben zu haben. Darin habe er vom "ehrenlosen Verhalten" und "Doppelleben" des Privatklägers geschrieben, dem er vorgeworfen habe, mit der Privatklägerin fremdgegangen zu sein. Weiter habe er dem Privatkläger vorgeworfen, seine "Position als Chef" bzw. eine "Machtposition" missbraucht zu haben, um sich an die Privatklägerin heranzumachen bzw. die "psychische Schwäche" der Privatklägerin für seine "eigenen Lüste" missbraucht zu haben. Schliesslich habe der Beschuldigte den Privatkläger als "Schlampe", "Nutte" sowie als "Feigling, der sich wie ein Wurm verhalte" bezeichnet.

- 27 - 7.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Anklagesachverhalt (Urk. D1/4 F/A 34 ff.; Urk. D1/15/1 F/A 16 und 25 ff.; Urk. D1/15/4 F/A 25; Prot. I S. 24). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis (Urk. D1/2/2). Demnach ist der Anklagesachverhalt erstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut geltend, dass dieses Verhalten kein strafbares Verhalten darstelle. Vielmehr habe er beabsichtigt, Missverständnisse auszuräumen und dass Klarheit über den Beziehungsstatus zwischen der Privatklägerin und dem Privatkläger herrsche (Prot. II S. 24 f.). 7.2. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (s. vorne, Erw. III.5.2.1 ff.) sowie die zutreffenden ergänzenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 29 f. Erw. III.9.3.1) verwiesen werden. 7.3. Subsumption 7.3.1. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, stellen die anklagegegenständlichen Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail aus einem objektiven Gesichtspunkt heraus für einen Durchschnittsadressaten ohne weiteres Vorwürfe eines unehrenhaften Verhaltens im Sinne von Art. 173 StGB dar. Die E-Mail wurde sowohl dem Privatkläger als auch Dritten zugestellt. Dass der Beschuldigte indessen wider besseres Wissen handelte, steht weder fest noch wird ihm vor allem ein solches Verhalten in der Anklageschrift vorgeworfen. Im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die E-Mail ohne gesicherte Kenntnis über den Beziehungsstatus des Privatklägers mit der Privatklägerin verfasst zu haben (Urk. D1/24 S. 5). Damit ist in Bezug auf den Privatkläger der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und in Bezug auf die Drittpersonen jener der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 7.3.2. Sodann handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Die von ihm in der anklagegegenständlichen E-Mail verwendeten Ausdrücke suggerieren nach allge-

- 28 meinem Verständnis eine Geringschätzung und beeinträchtigen eine andere Person in deren Ehre. Hinsichtlich dieser E-Mail führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, dass die von ihm verwendeten Ausdrücke auf Personen zutreffen würden, die nicht ordentlich seien. Wenn man in einer Beziehung nicht Ordnung halte, sei dies für ihn eine Unordnung. Unter dem Begriff "Nutte" verstehe er sodann eine Ehebrecherin oder einen Ehebrecher, oder eben einen Fremdgeher, was nichts Positives sei, da man den Partner anlüge und dem Risiko von Geschlechtskrankheiten aussetze (Urk. D1/15/1 F/A 28 f.). Mit diesen Ausführungen gibt der Beschuldigte somit zu verstehen, dass er die E-Mail im Wissen darum verfasste, dass er damit die Ehre des Privatklägers herabsetzen kann. Dies nahm der Beschuldigte allerdings in Kauf. Ergänzend kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 30 Erw. III.9.3.2). Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB respektive Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 7.4. Entlastungsbeweis 7.4.1. Der Beschuldigte berief sich in der Untersuchung sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seiner Entlastung vom Vorwurf darauf, dass er mit den Schilderungen in seiner E-Mail die Wahrheit ausgesprochen habe (Urk. D1/15/1 F/A 28 ff.; Prot. I S. 24 ff.). Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, es habe sich um Tatsachen gehandelt und er habe Klarheit schaffen wollen (Prot. II S. 22 ff.). 7.4.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine objektiv begründete Veranlassung dafür bestand, in der fraglichen E-Mail derart ehrverletzende Äusserungen über den Privatkläger in dessen Geschäftsumfeld zu tätigen. Vielmehr ging es dem Beschuldigten einzig darum, den Ruf des Privatklägers in der F._____ AG sowie G._____ AG zu schädigen. Der Beschuldigte handelte somit mit Beleidigungsabsicht, weshalb er nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, sofern der Entlastungsbeweis überhaupt zugänglich ist (s. vorne, Erw. III.5.4.1 ff.).

- 29 - 7.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor und solche sind auch nicht erkennbar. 7.6. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hat sich der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 somit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 8. Tätlichkeiten gemäss Dossier 1 (Urk. D1/24 S. 6) 8.1. Ausgangslage 8.1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 26. Dezember 2022 den Privatkläger an der Jacke gepackt und ihn gegen dessen Fahrzeug gedrückt zu haben. In der Folge habe sich der Privatkläger in das Fahrzeug gesetzt, der Beschuldigte habe durch die offene Fahrzeugtüre in das Fahrzeuginnere gefasst und die Sonnenbrille des Privatklägers behändigt und diese in das Fahrzeuginnere auf das Armaturenbrett geworfen. 8.1.2. Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf zurück (Urk. D1/15/4 F/A 26). Er führt aus, er habe den Privatkläger lediglich leicht am Arm festgehalten und ihm die Sonnenbrille weggenommen, welche er anschliessend ins Auto geworfen habe (Urk. D1/4 F/A 25, 32; Urk. D1/15/1 F/A 15 und 23; Urk. D1/15/4 F/A 11 und 26; Prot. I S. 29 f.). Diesen Standpunkt nahm der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 26 f.). 8.1.3. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Aussagen zutreffend wieder (Urk. 34 S. 32 f. Erw. III.10.3 und 10.4). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger nach der Einreichung seiner Strafanzeige vom 10. Januar 2023 (Urk. D1/1) am 27. Juni 2023 von der Polizei einvernommen wurde, ohne dass der Beschuldigte teilnehmen konnte (Urk. D1/5). Indes liegt keine Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO vor (s. für die theoretischen Grundlagen vorne, Erw. III.3.2.1). Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2023 ergibt sich, dass

- 30 diese, wenige Tage nach Erhalt der Strafanzeige des Privatklägers, die Polizei damit beauftragte, die Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts zu ergänzen bzw. solche vorzunehmen, da sich aufgrund der damaligen Aktenlage, mithin einzig gestützt auf die Strafanzeige, kein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens ergebe (Urk. D1/6). Entsprechend kann nicht davon gesprochen werden, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2023 hinsichtlich der vom Privatkläger eingereichten Strafanzeige bereits eine Strafuntersuchung eröffnet war. Die Ausführungen des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2023 sind damit uneingeschränkt verwertbar. 8.1.4. Der Beschuldigte anerkennt, den Privatkläger am 26. Dezember 2022 am Parkplatz in H._____ getroffen und, als der Privatkläger im Auto war, dessen Sonnenbrille behändigt und ins Fahrzeuginnere geworfen zu haben. Er bestreitet aber, den Privatkläger an dessen Jacke gepackt und ihn gegen dessen Fahrzeug gedrückt zu haben. Er habe den Privatkläger lediglich am Oberarm gehalten und nicht gepackt, was eher ein Reissen sei (Urk. D1/15/1 F/A 15 und 23). 8.1.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten beschönigend und wenig überzeugend wirken. So führte er aus, er habe "auch mal Dampf ablassen" wollen, dies aber "im gesunden Sinn, ohne ihm wehzutun oder ihn zu verletzen". Gleichzeitig macht er geltend, er habe dem Privatkläger nur erklären wollen, dass das, was er gemacht habe, moralisch und ethisch nicht sauber sei. Er habe sich einfach verbal wehren wollen (Urk. D1/15/1 F/A 15). Bereits diese Ausführungen erscheinen widersprüchlich. So ist nicht klar, wie der Beschuldigte "Dampf ablassen" will, gleichzeitig aber sich gegen den Privatkläger nur verbal habe wehren wollen. Als Reaktion auf eine Drohung des Privatklägers soll der Beschuldigte dann aber den Privatkläger an dessen Oberarm leicht gehalten bzw. lediglich berührt haben (Urk. D1/15/1 F/A 15). Auch diese Aussagen erscheinen wenig glaubhaft. So ist nicht erkennbar, wie das leichte Halten bzw. Berühren mit der ursprünglichen Aussage übereinstimmen soll, dass der Beschuldigte "auch mal Dampf" habe ablassen wollen. Zudem wirkt es unglaubhaft, wenn der Beschuldigte zunächst von einem leichten Halten spricht, dies dann aber un-

- 31 verzüglich zu einer simplen Berührung relativiert. Gerade ein solches Aussageverhalten belegt, dass der Beschuldigte sein Verhalten in einer beschönigenden Art und Weise darstellt und darauf bedacht ist, mit seinen Aussagen nicht den geringsten Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten zu begründen. Hinzu kommt, dass es wenig Sinn ergibt, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe "auch mal Dampf ablassen" wollen, und den Privatkläger nur am Oberarm berührt, um sich verbal zu wehren, gleichzeitig aber dessen Sonnenbrille behändigt und sie wieder ins Auto geworfen hat, als der Privatkläger ins Auto eingestiegen war. Gerade letzteres Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte, anders als er es darstellen möchte, nicht so ruhig und besonnen war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Darstellung nochmals beschönigte, indem er ausführte, die Sonnenbrille nur noch "ins Auto getan" zu haben (Prot. I S. 29), nur um kurz darauf wieder auszuführen, er habe die Sonnenbrille ins Auto geworfen (Prot. I S. 30). 8.1.6. Demgegenüber schilderte der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2023 (Urk. D1/5) sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (Urk. D1/15/2) das Vorgefallene in sich stimmig, jeweils mit eigenen Worten und was das Kerngeschehen betrifft frei von Widersprüchen, ohne dass die Aussagen aber einstudiert und entsprechend wiederholend wirken. Zudem gibt der Privatkläger in seinen Ausführungen jeweils verschiedene Details über die Umstände des Vorfalls wieder. Darüber hinaus wirken die Aussagen über das Vorgefallene plausibel und nachvollziehbar, ohne dass der Privatkläger den Beschuldigten mit seinen Aussagen übermässig belasten wollte. So schilderte der Privatkläger in beiden Einvernahmen anschaulich, wie der Beschuldigte ihn von hinten an der Jacke gepackt hätte, er dem Beschuldigten anschliessend gesagt habe, dass er ihn in Ruhe lassen solle, ansonsten er die Polizei rufen werde, und der Beschuldigte daraufhin in das Fahrzeug gegriffen, ihm die Sonnenbrille aus dem Gesicht genommen und auf das Armaturenbrett geworfen habe (Urk. D1/5 F/A 19 f.; Urk. D1/15/2 F/A 7, 14, 18 und 37). Ebenso schilderte der Privatkläger in sich stimmig und plausibel, wie er anschliessend weggefahren sei und vom Beschuldigten verfolgt worden sei, woraufhin er auf einem Parkplatz angehalten habe, damit der Beschuldigte nicht wisse, wo er

- 32 wohne und ihm nicht zu seinen Kindern folgen könne (Urk. D1/5 F/A 19; Urk. D1/15/2 F/A 7). Lediglich hinsichtlich des in der Anklageschrift umschriebenen Drückens gegen das Auto erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als nicht gänzlich kongruent. In der Einvernahme vom 27. Juni 2023 gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei schon sehr nahe am Fahrzeug gestanden, weshalb er sich an sein Fahrzeug angelehnt habe (Urk. D1/5 F/A 20). Im Rahmen seiner Befragung vom 14. März 2024 führte der Privatkläger indes aus, er sei ans Auto gedrückt worden (Urk. D1/15/2 F/A 7 und 14), was in diesem Punkt auf eine aggravierende Darstellung des Privatklägers hindeutet, wobei zu bemerken ist, dass die Einvernahme vom 14. März 2024 über ein Jahr nach dem Vorfall erfolgte, weshalb auf die tatnächste polizeiliche Ersteinvernahme des Privatklägers vom 27. Juni 2023 abzustellen ist. Nach dem Gesagten lässt sich somit nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen dessen Auto gedrückt haben soll. 8.1.7. Im Übrigen kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 33 f. Erw. III.10.5) verwiesen werden. 8.1.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen damit an den überzeugenden Schilderungen des Privatklägers keine unüberwindbaren Zweifel. Der Anklagesachverhalt ist damit – mit der erfolgten Präzisierung – erstellt. 8.2. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten ist zutreffend und wurde von den Parteien zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 34 S. 34 Erw. III.10.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.3. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hat sich der Beschuldigte somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 33 - 9. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2 betreffend Tatvorwurf "Film"), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und Dossier 2 betreffend Tatvorwurf "Äusserungen") sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB betreffend Dossier 2 (Tatvorwurf "Textnachrichten") ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde, sowie einer Busse von Fr. 300.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 34 S. 41, Dispositivziffern 3 bis 5). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 39), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass als Sanktionsart einzig die Geldstrafe in Betracht kommt. Eine Freiheitsstrafe kann nicht verhängt werden. 2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

- 34 gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 145 IV 146 E. 2.4; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_696/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2;

- 35 - 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den vorliegend massgebenden Strafrahmen korrekt abgebildet. Zudem wies sie darauf hin, dass es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten als Ersttäter für sämtliche Delikte, mit Ausnahme der Tätlichkeiten, für welche von Gesetzes wegen eine Busse auszufällen ist, eine Geldstrafe auszusprechen ist. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 ff. Erw. IV.1). 3.2. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der konkreten Strafzumessung von der Drohung als schwerstem Delikt ausgegangen ist und in der Folge die Tatkomponente der weiteren Delikte und hernach die Täterkomponente beleuchtet hat, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Drohung Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte durch das Vorspielen des fraglichen Filmausschnitts aus "Saving Privat Ryan", in welchem Soldaten in einem Schützengraben andere Soldaten erschiessen, durchaus physische Gewalt von nicht unerheblicher Schwere angedroht hat. Die Tat erscheint nicht als von langer Hand geplant und spontan, wobei das gezielte Suchen und Vorspielen der Filmszene durchaus eine gewisse kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. In einer Gesamtbetrachtung erscheint das objektive Tatverschulden dennoch als leicht.

- 36 - In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Letztlich wollte sich der Beschuldigte auch an der Privatklägerin aufgrund des ihm widerfahrenen Betrugs rächen, was erschwerend ins Gewicht fällt. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. Nach dem Gesagten erweist sich eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.3.2. Sachbeschädigung In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Sachschaden von ca. Fr. 400.– verhältnismässig gering ausfällt und der Beschuldigte auch nicht besonders raffiniert vorging, indem er das Handy mit blossen Händen in zwei Teile zerbrach. Das objektive Tatverschulden erscheint deshalb als sehr leicht. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Wie vorstehend ausgeführt (Erw. III.4.2.2) erfolgte die Sachbeschädigung vor dem Hintergrund einer emotional behafteten Konfliktsituation und einer vorgängigen Provokation seitens der Privatklägerin, da diese das Gespräch mit dem Beschuldigten wiederholt unerlaubterweise aufzeichnete, was das objektive Tatverschulden ein wenig zu relativieren vermag. Bei isolierter Betrachtung erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. In Asperation zur vorerwähnten Drohung rechtfertigt sich eine Erhöhung um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze Geldstrafe. 3.3.3. Üble Nachrede In objektiver Hinsicht versendete der Beschuldigte die fragliche E-Mail an 27 Mitarbeitende der F._____ AG und G._____ AG, in welchen Unternehmen der Privatkläger beruflich tätig ist. Mithin handelt es sich beim Geschäftsumfeld um einen potentiell folgenschweren Bereich für den Privatkläger. Der Tat ist sodann eine gewisse Planung vorausgegangen, da er die E-Mail vorgängig der Privatklägerin zugestellt und vermeintlich um deren Zustimmung ersucht hat.

- 37 - In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und – vor dem Hintergrund der Liaison des Privatklägers mit der Privatklägerin – in der Absicht dessen Ruf zu schädigen. Insgesamt betrachtet erweist sich das Tatverschulden aber als noch leicht und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen erscheint angemessen. In Asperation zu den vorerwähnten Delikten ist die Strafe um 50 Tagessätze auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3.4. Mehrfache Beschimpfungen Zum objektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass die vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin und dem Privatkläger verwendeten Ausdrücke in einer Gesamtschau nicht massiv ehrverletzend sind. Bezüglich der Veranlassung des Beschuldigten zur Verwendung der Verbalinjurien kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte wusste sich jedenfalls nicht anders als mit Beleidigungen zu helfen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Beschimpfungen zum Nachteil der Privatklägerin und des Privatklägers jeweils eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, die jeweils um 10 Tagessätze auf 170 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren sind. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 37 Erw. IV.6). Im Rahmen der Bewertung der Täterkomponente ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Berufungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auswirken (vgl. Prot. II S. 5 ff.). 3.4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 43), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 3.4.3. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmin-

- 38 dernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die geständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 5.4.9; 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1). Der Beschuldigte war betreffend die Sachbeschädigung in tatsächlicher Hinsicht, nicht aber in rechtlicher, durchaus geständig. Das fällt daher nicht wesentlich ins Gewicht. Ausserdem handelt es sich nur um einen Nebenpunkt. Weiter zeigte der Beschuldigte nicht die geringste Reue und Einsicht. Ein in strafmindernder Hinsicht relevantes Geständnis ist daher nicht gegeben. 3.4.4. Die Vorinstanz ermittelte anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einen Tagessatz von Fr. 70.– (Urk. 34 S. 37 Erw. IV.7). Nachdem sich die finanzielle Lage des Beschuldigten seit dem Erlass des angefochtenen Entscheids nicht wesentlich verändert hat (Prot. II S. 5 ff.), ist diese Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren zu bestätigen. 3.5. Busse Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Busse für die Tätlichkeiten (Urk. 34 S. 37 f. Erw. IV.8) sind nicht zu beanstanden, sodass die Busse von Fr. 300.– im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu bestätigen ist.

- 39 - 3.6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit 170 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– und mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren. Vielmehr genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 3.1; 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu ge-

- 40 wichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 3.1; 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.1). 4.3. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind sodann keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen (Urk. 34 S. 40 Erw. IV.10). Insbesondere besteht aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten keinerlei Veranlassung, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu verweigern. 4.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Vollzug der Geldstrafe daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 4.5. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.– nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Weisungen 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten die Weisung, am Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" und an den diesbezüglichen Nachkontrollgesprächen teilzunehmen. Zudem erteilte sie ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung, beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich vorzusprechen und mit dem Gewaltschutz gemäss dessen Weisungen zu kooperieren (Urk. 34 S. 41 Dispositivziffern 8 und 9). 1.2. Der Beschuldigte beantragt angesichts des von ihm verlangten vollumfänglichen Freispruchs ein Absehen von den Weisungen (Urk. 35; Prot. II S. 3 f.). Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut aus,

- 41 dass das Lernprogramm für ihn nicht das Richtige sei, weil er nicht gewalttätig sei und nie Gewalt anwenden werde, mithin er auch nicht beim Gewaltschutz vorstellig werden müsse (Prot. II S. 9; vgl. Prot. I S. 32 ff.). 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit. Für die Dauer der Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und dem Täter Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). Diese flankierenden Massnahmen dienen der Spezialprävention. 1.4. Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Das Gesetz gibt dem Gericht die Freiheit, jede denkbare Weisung zu erteilen, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen sollen mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern. Dementsprechend sind sie nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteilten liegen und voraussichtlich befolgt werden können. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinweisen). Entsprechend ihrem spezialpräventiven Zweck müssen sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Tat bzw. den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen. Nicht zulässig sind Weisungen, denen ausschliesslich oder überwiegend generalpräventive Überlegungen zugrunde liegen oder bei denen erkennbar das Anliegen im Vordergrund steht, die (aufgeschobene) Strafe durch eine andere Belastung des Betroffenen zu ersetzen. Die Auswirkungen von Weisungen dürfen auch nicht einer Nebenstrafe oder sichernden Massnahme gleichkommen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 31 zu Art. 44 StGB; IMPERATORI, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StGB; je mit Hinweisen). 1.5. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, richtet sich das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" an Personen, die in ihrer Partnerschaft Gewalt ausgeübt

- 42 haben oder gewalttätige Tendenzen zeigen. Es zielt darauf ab, diese Personen zu sensibilisieren, ihre Verhaltensmuster zu erkennen und zu ändern, sowie Strategien zu entwickeln, um in zukünftigen Konfliktsituationen gewaltfrei zu handeln. Es bezweckt, das Rückfallrisiko zu minimieren (Urk. 34 S. 38 Erw. V.1). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 34 S. 38 Erw. V.2) erscheint es vorliegend jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten zur Unterstützung seiner Bewährung die von der Vorinstanz vorgesehenen Weisungen zu erteilen. Der Beschuldigte wurde mit den zu beurteilenden Delikten erstmals straffällig, mithin ist keine einschlägige Vorbelastung des Beschuldigten im Rahmen häuslicher Gewalt ersichtlich. Weiter ist zu bemerken, dass die fraglichen Delikte in einer hoch konfliktbelasteten emotionalen Situation, die zeitlich und situativ begrenzt war, begangen wurden. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte grundsätzlich gewalttätige Tendenzen aufweist. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Tätlichkeiten bewegt sich sodann im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass die fraglichen Delikte vor rund 3 Jahren begangen wurden und der Beschuldigte seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Eignung des Beschuldigten zur Teilnahme am erwähnten Lernprogramm wurde sodann weder abgeklärt, noch ergibt sich diese aus den Akten. In einer Gesamtschau besteht keine Notwendigkeit zur Erteilung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Weisungen. Dementsprechend sind dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit keine Weisungen zu erteilen. VI. Zivilansprüche 1.1. Die Privatklägerin stellte den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. November 2022 (Urk. 26 S. 1 Ziff. 2) und einen Betrag von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. November 2022 als Genugtuung (Urk. 26 S. 1 Ziff. 3 und S. 3 f.) zu bezahlen. Die Vorinstanz hiess die Schadenersatzforderung gut. Die Genugtuungsforderung hiess sie im Umfang von Fr. 500.– gut und wies sie im Mehrbetrag ab (Urk. 34 S. 41 Dispositivziffern 6 und 7).

- 43 - 1.2. Gegen die Gutheissung des Schadenersatzanspruchs erhob der Beschuldigte kein Rechtsmittel (Urk. 35; Prot. II S. 3 f.). Entsprechend erwächst Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft (s. vorstehend Erw. II.1.3.). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit nur noch das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin. 1.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung einer Genugtuungsforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 39 f. Erw. VI.2.2). 1.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass wie im Zivilverfahren auch für den Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime gilt. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; DOLGE, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (Urteile des Bundesgerichts

- 44 - 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO). 1.5. Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat die Privatklägerin überzeugend dargetan, wie der Beschuldigte sie über einen längeren Zeitraum mit seinen Äusserungen angegangen hat. Mit der E-Mail hat er sie zudem in ihrem beruflichen Umfeld diskreditiert (Urk. 34 S. 39 f. Erw. VI.2.3). Hingegen wird aus den Ausführungen der Privatklägerin nicht ersichtlich, dass die hierfür nötige Schwere der seelischen Unbill, die eine Genugtuung rechtfertigen würde, vorliegt. Denn das Ausmass der von der Privatklägerin behaupteten Persönlichkeitsverletzung erscheint angesichts der fraglichen Beschimpfungen und der Drohung im Zusammenhang mit der Filmsequenz, die objektiv betrachtet nicht schwer wiegen (vgl. vorne, Erw. IV.3.3.1 und 3.3.4), nicht offensichtlich, wobei eine solche nicht von vornherein auszuschliessen ist. In Anbetracht dessen ist die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte erhebt keine Einwendungen gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10), weshalb diese zu bestätigen ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG).

- 45 - 4. Nachdem der Beschuldigte nebst dem Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2: Tatvorwurf 2) und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 2: Äusserungen gegenüber Nachbarin) im zweitinstanzlichen Verfahren auch vom Vorwurf der üblen Nachrede im Zusammenhang mit Dossier 2 betreffend Tatvorwurf "Textnachrichten" freigesprochen wird, keine Weisungen erteilt werden und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen wird, rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Vor Vorinstanz machte die Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'028.80 (Urk. 26 S. 1) geltend. Der Beschuldigte erhebt keine Einwände gegen die Höhe der von der Privatklägerin beantragten Parteientschädigung (vgl. Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 3 ff.), welche sich auch als angemessen erweist. Nachdem der Kostentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert und der Beschuldigte von mehreren im Zusammenhang mit der Privatklägerin stehenden Vorwürfen freigesprochen und ihre Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen wird, ist der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine im Umfang von einem Viertel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'021.60 zuzusprechen. Im Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. Juni 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprüche) und 6 (Schadenersatz) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 46 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB betreffend Dossier 2 (Tatvorwurf "Textnachrichten") freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2 betreffend Tatvorwurf "Film")  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 1)  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und Dossier 2 betreffend Tatvorwurf "Äusserungen") sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Dem Beschuldigten werden für die Dauer der Probezeit keine Weisungen erteilt. 7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

- 47 - 10. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin 1 (B._____) für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'021.60 zu bezahlen. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1  den Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1  den Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB250022 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2025 SB250022 — Swissrulings