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Zürich Obergericht Strafkammern 23.09.2025 SB240539

23 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,436 mots·~27 min·2

Résumé

Versuchter Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240539-O/U/hb-sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchten Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Oktober 2024 (GG240034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon bis und mit heute 2 Tage als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, an den Beschuldigten freigegeben:  1 Taschenlampe "Ledlenser P2R Core" (Asservat Nr. A018'036'232);  1 Paar Schuhe, Marke Levis, braun (Asservat Nr. A018'036'254).

- 3 - Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren 9. Rechtsanwalt MLaw X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'487.00 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Aufwendung im Beschwerdeverfahren vor Obergericht) entschädigt. 10. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 50 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Oktober 2024 (GG240034-M/U) sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (erster Spiegelstrich), 3, 4, 5, 8 und 10 aufzuheben.

- 4 - 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen. 3. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren seien hälftig und für das zweitinstanzliche Verfahren gänzlich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die amtliche Verteidigerin sei für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren im Umfang der eingereichten Honorarnoten zuzüglich der Aufwendungen für die vorliegende Berufungsverhandlung (zzgl. MWST) zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. –––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Oktober 2024 liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden und hernach erklären (Urk. 29; Urk. 38). Innert der mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 angesetzten Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder Stellung eines Antrags auf Nichteintretens (Urk. 40) ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). 2. In der Folge wurde auf den 23. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde

- 5 - (Urk. 44). Zur Verhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 3). 3. Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 55; Prot. II S. 27), welcher den Parteien zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird (vgl. § 124 GOG). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 1, Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls), 3 (Strafe), 4 (Vollzug), 5 (Landesverweisung), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Kostenauflage), wobei Dispositivziffer 6 (Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) als mitangefochten zu gelten hat. Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 2, Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs), 2 (Freispruch von den Vorwürfen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts), 7 (Beschlagnahme) und 9 (Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. 3. Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens weder Vorfragen aufgeworfen noch die Abnahme weiterer Beweise beantragt (Urk. 49; Urk. 52;

- 6 - Prot. II S. 23). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine ergänzenden Beweiserhebungen auf. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.2.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt 1. Hinsichtlich des noch berufungsgegenständlichen Teils der Anklageschrift vom 8. August 2024 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er am 23. November 2023 spätabends über ein unverschlossenes Fenster in die im Umbau befindliche Liegenschaft in B._____ gestiegen sei und diese – in der Absicht, möglichst viele Vermögenswerte an sich zu nehmen – durchsucht habe. Als der Beschuldigte die Videoüberwachung bemerkt habe, habe er von seinem Vorhaben abgelassen und die Liegenschaft ohne Deliktsgut verlassen (Urk. 16 S. 2 f.). 2. Seitens des Beschuldigten wurde in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass er sich in der fraglichen Liegenschaft aufgehalten hat. Er stellte sich indes auf den Standpunkt, er habe die Liegenschaft auf der Suche nach einer Toilette und ohne Diebstahlsabsichten betreten (Urk. 3/1 S. 3 F/A 18 ff., S. 6 F/A 6; Urk. 3/2 S. 3 F/A 9, S. 6 f. F/A 45 ff.; Prot. I S. 6 ff.). Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte bei dieser Sachdarstellung (Prot. II S. 14 ff.). 3. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung opera-

- 7 tionalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.2: 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Im Übrigen verlangt auch der "in dubio pro reo"-Grundsatz nicht, dass unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die erwähnte Entscheidregel kommt vielmehr nur und erst dann zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel am Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Lebenssachverhalts oder ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). 4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen (Urk. 37 S. 5 f.), dass der Beschuldigte von Beginn an konstant vorbrachte, er habe die Liegenschaft auf der Suche nach einer Toilette betreten. Die auf dem Gelände der Liegenschaft befindliche Toi-Toi- Toilette habe er aufgrund einer erheblichen Verschmutzung nicht benutzen können

- 8 und auch die initial angesteuerte Toilette der nahegelegenen Tankstelle sei ihm nicht ohne weiteres zur Verfügung gestanden (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 15 ff.). Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte äusserst vage Aussagen zu den Geschehnissen vor dem Eindringen in die Liegenschaft machte. So soll er in Begleitung seines Freundes C._____ in die Schweiz eingereist sein, weil dieser einen Verwandten habe besuchen wollen, ohne dass es dem Beschuldigten möglich war, konkrete Angaben zu diesem Besuch zu machen (vgl. Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 10; Prot. II S. 15 f.). Ebenfalls erscheinen seine Depositionen, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten dringenden Bedürfnisses nach einer Toilette in ein Gebäude eingestiegen sein soll, welches augenscheinlich eine Baustelle war und vom Beschuldigten als "zerstört" und "nicht bewohnbar" (Urk. 3/2 S. 6) bzw. "komplett leer" und "völlig im Rohbau" (Prot. II S. 21) beschrieben wurde, nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb der Beschuldigte bei der zuvor von ihm angeblich aufgesuchten Tankstelle nicht die Toilette nutzte, wobei der von ihm behauptete (antizipierte) Konsumationszwang, der ihn – trotz dringendem Bedürfnis nach einem Gang zur Toilette – davon abgehalten haben soll (Urk. 3/2 S. 6 f.; Prot. II S. 17), nicht zu überzeugen vermag. Selbiges gilt auch für die vor der Liegenschaft befindliche mobile Toi-Toi- Toilette, welche dem Beschuldigten (selbst bei einer Verschmutzung) bei der von ihm angeführten Not offenstand. Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 6 f.) ist sodann zu konstatieren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten nicht mit dem weiteren Beweisergebnis in Einklang bringen lassen. Einerseits konnte der Beschuldigte keine plausible Erklärung beibringen, weshalb er auf seiner angeblichen Suche nach einer Toilette – wie auf der Videoaufnahme der Überwachungskamera ersichtlich – Handschuhe trug (vgl. Urk. 6; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 18). Für diesen Umstand sprechen der bereits von der Vorinstanz festgestellte Helligkeitsunterschied zwischen Gesicht und Händen des Beschuldigten (vgl. Urk. 37 S. 6), die Form der Hände, welche nicht natürlich wirkt, und auch die offensichtlich unscharfen Konturen der Hände, die auf das Tragen von Handschuhen hindeuten, was entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht mit technischen Gründen wie der Einstellung der Belichtung erklärt werden kann (vgl. Urk. 50 S. 5). Andererseits erscheint das von der Überwachungskamera aufgezeichnete Verhalten des Beschul-

- 9 digten verräterisch, da er bei Erblicken der Überwachungskamera abrupt umkehrt und die Liegenschaft offenbar umgehend wieder verlassen hat (Urk. 6). Ebenfalls ist auffällig, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Arretierung kein Mobiltelefon auf sich trug, ohne dass der von ihm hierfür angeführte Grund nachvollziehbar erscheint (Urk. 3/1 S. 5 F/A 38; Prot. II S. 18). Es ist sodann notorisch, dass sich auf Baustellen durchaus Wertgegenstände wie hochwertige Gerätschaften, wertvolle Baumaterialien wie Kupferkabel oder noch nicht verbaute Elektrogeräte finden lassen, weshalb der Einwand der Verteidigung (Urk. 50 S. 7), wonach sich in der Liegenschaft nichts befunden habe bzw. sie leer gewesen sei, nicht verfängt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 37 S. 6 f.), lässt sich anhand der Videoaufnahmen und des weiteren Beweisergebnisses zwar nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Liegenschaft gleich nach dem Betreten nach Vermögenswerten durchsuchte. Vielmehr ist als erstellt zu erachten, dass er nach dem Eindringen in das Gebäue relativ zügig das Untergeschoss aufsuchte und nach dem dortigen Entdecken der Videoüberwachung die Liegenschaft umgehend wieder verliess (vgl. auch Prot. II S. 18). Dessen ungeachtet kann bei gesamter Beurteilung der Beweislage – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 6) – einzig der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte in der Absicht zur Begehung eines Diebstahls in die Räumlichkeiten der fraglichen Liegenschaft eindrang. Zusammenfassend ist demnach der äussere Ablauf der Geschehnisse und der innere Anklagesachverhalt – mit der erwähnten Präzisierung – rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 9 f.), sodass darauf zu verweisen ist. Weiter kann den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden, wonach der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit dem Eindringen in die Liegenschaft überschritten hat und er dabei entschlossen war, einen Diebstahl zu begehen, mithin direktvorsätzlich handelte, ohne dass von einem Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen ist (Urk. 37 S. 9 ff.).

- 10 - 2. Demgemäss hat sich der Beschuldigte – mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen – zusätzlich zum unangefochten gebliebenen Hausfriedensbruch auch des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafe 1. Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen 1.1. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zur Wahl der Strafart hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 37 S. 12 ff.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Derjenige für den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) erstreckt sich auf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. 1.3. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so stellt der versuchte Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB vorliegend das abstrakt schwerste Delikt dar, sodass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit der Strafe für den Hausfriedensbruch asperiert wird. Im Übrigen sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 2. Strafart Nachdem aus den aktenkundigen Strafregisterauszügen keine Vorstrafe hervorgeht (Urk. 15/2 und 3; Urk. 48), sich eine Geldstrafe verschuldensangemessen erweist und eine genügende Warnwirkung auf den Beschuldigten haben dürfte, ist für den versuchten Diebstahl und den Hausfriedensbruch jeweils eine Geldstrafe aus-

- 11 zufällen. Hinzu kommt, dass das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einer Freiheitsstrafe ohnehin entgegensteht. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Versuchter Diebstahl 3.1.1.1. In objektiver Hinsicht ist vorderhand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte spontan zur Tat geschritten ist, liess sich doch bei seiner Festnahme kein einschlägiges Werkzeug finden, was für fehlende Planung und Vorbereitung spricht. Der Beschuldigte drang sodann nicht in eine (bewohnte) Privatwohnung, bei der das Sicherheitsgefühl der betroffenen Bewohner notorischerweise stark tangiert wird, sondern in ein leerstehendes, im Umbau befindliches Gebäude ein. Das objektive Verschulden ist demzufolge insgesamt als noch leicht zu werten, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. 3.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Interessen zur Selbstbereicherung handelte, ohne dass eine Notsituation bestand (vgl. Urk. 37 S. 15), sodass die objektive Verschuldenskomponente durch die subjektive in keiner Weise gemindert wird. 3.1.1.3. Dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte aufgrund der installierten Videoüberwachungsanlage von seinem Vorhaben abliess. Der vollendete Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wobei unklar bleibt, welche Diebesbeute der Beschuldigte im Erfolgsfall hätte machen können. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 3.1.2. Hausfriedensbruch 3.1.2.1. In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Hausfriedensbruchs zu beachten, dass der Beschuldigte sich nur wenige Minuten in der Liegenschaft aufhielt. Wie erwähnt handelte es sich um ein leerstehendes, im Umbau befindliches Gebäude.

- 12 - Der Beschuldigte wendete zudem keine Gewalt auf, sondern gelangte über ein unverschlossenes Fenster im Erdgeschoss in das Gebäude. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des reinen Begleitcharakters des Delikts aber als leicht, sodass eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen erscheint. 3.1.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, sodass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu reduzieren vermag. Bei isolierter Betrachtung rechtfertigt sich demgemäss eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 3.1.2.3. In Asperation zur bereits gewürdigten Strafe erweist sich aufgrund des zeitlichen und sachlichen engen Zusammenhangs eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze auf 90 Tagessätze als angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass auf diese verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und des täglichen Besuchs eines Deutschkurses sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe und monatlich ein Einkommen von EUR 1'100.– erziele. Er verfüge in Deutschland über eine 5-jährige Aufenthaltsbewilligung, die bis ins Jahr 2027 gültig sei. In Albanien habe er die Grund- und Mittelschule absolviert und anschliessend die Berufsschule als Bautechniker besucht sowie eine Ausbildung als Zimmermann abgeschlossen, wobei seine Diplome in Deutschland nicht anerkannt seien (Prot. II S. 5 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. 3.2.2. Der Beschuldigte weist gemäss den aktenkundigen Strafregisterauszügen keine Vorstrafen auf (Urk. 39; Urk. 48; Urk. 15/2 f.), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. 3.2.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs von Beginn weg geständig war,

- 13 was indes der erdrückenden Beweislage geschuldet war. Der Beschuldigte zeigte sodann weder Einsicht noch Reue, weshalb sich sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd auswirkt. 4. Zwischenfazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. 5. Tagessatzhöhe 5.1. Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr.3'000.–. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2. Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der weiterhin ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, wonach er aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'100.– erzielt, von seiner Ehefrau und den Kindern im Alter von 14 und 19 Jahren getrennt lebt, Wohnkosten von EUR 700.– im Monat hat sowie Schulden in unbekannter Höhe aufweist und über kein Vermögen verfügt (Urk. 3/1 S. 8 f.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 5 ff.), bei Fr. 30.– zu belassen. 6. Fazit 6.1. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die Frage nach der Ausfällung einer Verbindungsbusse, wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz beantragt (Urk. 16 S. 4), erübrigt sich aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots. 6.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses bzw. eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, an die Strafe an (Art. 51 StGB). Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz der Geldstrafe. Dementsprechend ist die ausgestandene Haft von 2 Tagen dem Beschuldigten an die Geldstrafe anzurechnen.

- 14 - 7. Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ohne weiteres aufgeschoben werden, da der Beschuldigte gemäss den aktenkundigen Strafregisterauszügen keine Vorstrafen aufweist. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der Geldstrafe im Falle einer erneuten Tatbegehung während der Probezeit dürften jedenfalls eine genügende Warnwirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Schliesslich würde eine strengere Beurteilung der Vollzugsregelung ohnehin am Prinzip des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verbots der reformatio in peius scheitern. VI. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Landesverweisung von 5 Jahren (Urk. 37 S. 20). 1.2. Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte ein Absehen von der Landesverweisung, das er im Wesentlichen mit dem von ihm begehrten Freispruch begründete (Urk. 50 S. 9). Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). 2. Beurteilung 2.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz korrekt zum Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB geäussert hat (vgl. Urk. 37 S. 19). Der Beschuldigte ist sodann Staatsangehöriger von Albanien (Urk. 3/2 S. 3 F/A 12 f.; Urk. 15/5; Urk. 39), weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich gegeben sind, sofern kein das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegender schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB).

- 15 - 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1). 2.3. Der Beschuldigte lebt in Deutschland, verfügt über einen dortigen Aufenthaltstitel und pflegt weder berufliche noch private Beziehungen in der Schweiz (Urk. 3/1 S. 5 ff.; Prot. I S. 14; Prot. II S. 19 f.). Den einzigen Bezug zur Schweiz, den der Beschuldigte anführt, ist der Transit nach D._____ [europäischer Staat] zu seiner dort in Grenznähe lebenden Schwester oder nach Albanien (Urk. 3/1 S. 5 F/A 39: "Die Schweiz ist für mich der kürzeste Weg [, um] nach D._____ zu gelangen zu meiner Schwester"; s. auch Prot. II S. 20). Die vom Beschuldigten erstmals vor Schranken des Berufungsgerichtes vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen und die damit einhergehende (notwendige) medizinische Behandlung in

- 16 - E._____ [Kanton in der Schweiz] (Prot. II S. 20 f.) erfolgten unsubstantiiert und erscheinen nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte auch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in F._____ [Stadt] (Deutschland) anführte (vgl. Prot. II S. 20). Auch daraus folgt kein intensiver Bezug zur Schweiz. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ohne weiteres, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, weshalb sich die Frage nach der Interessenabwägung erübrigt. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 5 Jahren als angemessen erscheint. Im Übrigen kommt eine Verlängerung der Fernhaltedauer schon infolge des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage. VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz sah von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ab (Urk. 37 S. 20 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2) kommt das Verschlechterungsverbot auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb. Diese Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Aufgrund des weitreichenden Charakters und der damit einhergehenden Konsequenzen für die betroffene Person im Falle einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigt es sich, das Verschlechterungsverbot, welches eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auch in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuwenden (vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB240032-O, Ziff. IV.8.). Entsprechend hat es beim Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, wie dies von der Vorinstanz ausdrücklich beschlossen worden ist, sein Bewenden. VIII. Kostenfolgen 1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 10 des erstin-

- 17 stanzlichen Urteilsdispositivs) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO), zumal der Beschuldigte für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keine begründeten Einwände gegen die vorinstanzliche Kostenregelung erhob (vgl. Urk. 50). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – somit ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, macht vor Berufungsgericht ein Honorar von Fr. 6'991.90 (inkl. MWST) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (von der Verteidigung im Wesentlichen bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 7'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 18 - 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 2, Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs), 2 (Freispruch vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts), 7 (Beschlagnahme) und 9 (Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 10) wird bestätigt.

- 19 - 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG betreffend Dispositivziffer 5 – an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

- 20 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

- 21 - Minderheitsantrag zum Urteil vom 23. September 2025 Antrag "Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen." Kurzbegründung 1. Gemäss BGE 146 IV 172, E. 3.3.3 ff., ist das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bezüglich der Anordnung der Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS nicht anwendbar, da diese vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur ist und – anders als die Landesverweisung selbst – keine strafrechtliche Sanktion darstellt. Daran ändert nichts, dass im damaligen Fall konkret die Konstellation zu beurteilen war, dass das erstinstanzliche Gericht die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (fälschlicherweise) unbeantwortet bzw. unbehandelt gelassen hatte und diese erst vom Obergericht von Amtes wegen angeordnet wurde, obwohl einzig der Beschuldigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hatte. Denn es ist nicht einzusehen, wieso dies anders zu beurteilen sein soll, wenn die erste Instanz – wie vorliegend – explizit von einer Ausschreibung im SIS abgesehen hat, vermag dieser Umstand doch nichts an deren vollzugs- bzw. polizeirechtlichem Charakter zu ändern. Über die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist somit auch hier von Amtes wegen und ungeachtet des in den übrigen angefochtenen Punkten geltenden Verschlechterungsverbots zu entscheiden. 2.1 Eine Ausschreibung im SIS soll erfolgen, wenn der zur Anordnung einer Landesverweisung führende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu ei-

- 22 ner "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. dazu BGE 146 IV 172, E. 3.2.2, und BGE 147 IV 340, E.4.8; je m.w.H.). 2.2 Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und hält sich erst seit kurzem in Deutschland auf, nachdem er sich dort offenbar im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Ehefrau niederlassen konnte, von der er aber mittlerweile (innerhalb von Deutschland) getrennt lebt. Er verfügt mithin von vornherein über einen prekären, wenig gefestigten Bezug zum Schengenraum. Vorliegend beging er anlässlich eines Besuchs in der Schweiz einen versuchten Einbruchdiebstahl, mithin ein an sich bereits relativ gravierendes, die öffentliche Sicherheit gefährdendes Delikt. Er ist daher – entgegen der Vorinstanz – durchaus als "Kriminaltourist" zu bezeichnen. Gemäss eigenen Angaben verbüsste er zudem bereits vor einigen Jahren in Frankreich wegen Drogenbesitzes eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS – ungeachtet der heute ausgefällten relativ tiefen, bedingten Geldstrafe – ohne Weiteres erfüllt.

SB240539 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.09.2025 SB240539 — Swissrulings