Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240532-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. August 2024 (DG240019)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 6. Mai 2024 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 36 S. 37 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wovon bis und mit heute 317 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen. 4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von total Fr. 1'400.– wird – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde mit Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Sporttasche mit 7 kg Cannabis (Asservat Nr. A017'848'509; BM Lager-Nr. B02335-2023)
- 3 - Cellophansack mit 51.8 Gramm brutto Heroingemisch (Asservat Nr. A017'848'532; BM Lager-Nr. B02335-2023) Block 627.3 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'554; BM Lager-Nr. B02335-2023) 89.2 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'576; BM Lager- Nr. B02335-2023) Diverses Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'848'598; BM Lager-Nr. B02335-2023) Zip-Beutel mit 106.9 Gramm Streckmittel (Asservat Nr. A017'848'703; BM Lager-Nr. B02335-2023) Feinwaage (Asservat Nr. A017'848'725; BM Lager-Nr. B02335-2023) Feinwaage (Asservat Nr. A017'848'736; BM Lager-Nr. B02335-2023) Rolle Cellophan (Asservat Nr. A017'848'747; BM Lager-Nr. B02335-2023) 5 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'770; BM Lager-Nr. B02335-2023) 74.6 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'907; BM Lager- Nr. B02335-2023) 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Beschuldigten zuhanden seiner Effekten freigegeben: Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A017'849'364) Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A017'849'397) 8. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 86380543 sichergestellten Spuren, Spurenträger, Aufnahmen sowie Datenauslesungen und Datensicherungen sind – soweit sie den Beschuldigten betreffen – mit Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten. 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt.
- 4 - 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'350.00 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'198.70 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits bezahlt Fr. 10'237.85 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits bezahlt Fr. 10'173.30 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 30'059.85 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung (Urk. 38; Urk. 54 S. 1): 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 14. August 2024 betr. Dispositiv Ziffer 2 aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft sowie der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs. 2. Unter Ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 36 S. 5 E. I). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 14. August 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 37 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 30 und 38; vgl. dazu auch Urk. 33). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Am 17. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte A._____ persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Die Berufung beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe gemäss Dispositiv- Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils. Im übrigen Umfang blieb das Urteil unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich
- 6 aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Strafe 1. Strafzumessung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln (insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten), zur Sanktionsart und zum Strafrahmen gemacht (Urk. 36 S. 8 ff. E. V.1. ff.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, da die zu sanktionierenden Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den dreimal vorbestraften Beschuldigten (Urk. 46) einzuwirken, der bereits früher teilweise einschlägig delinquierte und den bisher weder Geld- noch Freiheitsstrafen davon abhielten, weiter zu machen. Dies gälte auch, wenn man für die Einzeltaten separate Strafen festsetzen würde (vgl. dazu statt Weiterer auch BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom 17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen). Die Sanktionsart wurde im Übrigen von der Verteidigung ausdrücklich nicht zur Diskussion gestellt (Urk. 38 und Urk. 54 S. 2). 2. (Qualifizierte) Widerhandlungen gegen das BetmG 2.1. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG betreffend das Heroin was folgt: Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei zu beachten, dass es sich bei Kokain um eine sehr gefährliche Droge mit einem hohen Abhängigkeitspotenzial handele, deren Handel und Konsum zum Schutz der Gesellschaft unter Strafe stehe. Im eingeklagten Tatzeit-
- 7 raum habe der Beschuldigte gesamthaft 68.1 Gramm reines Kokain verkauft. Darüber hinaus habe er 718.1 Gramm reines Kokain verwahrt, wovon er 147.1 Gramm habe verkaufen wollen. Insgesamt handle es sich somit um eine beträchtliche Menge von insgesamt 786.2 Gramm reinem Kokain, das im gesamten Deliktzeitraum an diverse Abnehmer vermittelt worden, zum Verkauf bestimmt gewesen oder vom Beschuldigten besessen worden sei, womit der Beschuldigte den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert für einen schweren Fall um mehr als das 43-fache überschritten und die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht habe. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass sich die an die Rechtsprechung angelehnten Strafmassempfehlungen der Lehre bei einer derartigen Menge an einer Freiheitsstrafe zwischen 37 und 42 Monaten orientiere. Zu Gunsten des Beschuldigten sei jedoch festzuhalten, dass von dieser Gesamtmenge nur 215.2 Gramm reines Kokain, entweder tatsächlich verkauft (insgesamt 68.1 Gramm) oder nachweislich für den Verkauf bestimmt (insgesamt 147.1 Gramm) gewesen sei. Bei einem Grossteil dieser Menge (nämlich 571 Gramm) habe der Beschuldigte im Drogenhandel lediglich eine Hilfsfunktion wahrgenommen, indem er diesen Anteil für eine unbekannte Drittperson gelagert habe. Der Deliktszeitraum von wenigen Monaten sei vergleichsweise kurz gewesen. Erschwerend komme indessen hinzu, dass der Beschuldigte das deliktische Verhalten nicht aus eigenem Antrieb beendet habe (Urk. 36 S. 12 f. E. V.3.1.3.). Diese Ausführungen sind zutreffend und können übernommen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 4) verbietet sich eine noch weitergehendere strafmindernde Berücksichtigung des Umstands der Aufbewahrung: Der Beschuldigte war gleichzeitig auch als Händler tätig, weshalb es sich bei ihm – mit Blick auf seine funktionale Stellung im Betäubungsmittelhandel – nicht um eine Person handelte, die gemäss der von der Verteidigung zitierten Kommentarstelle "blosse Hilfstätigkeiten" vornahm. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere – so die Vorinstanz weiter – sei zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass bei Drogendelikten eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters zu beachten sei bzw. ob er ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt habe, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehne zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und
- 8 er es vorziehe, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschuldigte habe beim Drogenhandel ein rein monetäres Interesse gezeigt, indem er damit seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Zwar habe er seine Taten durchaus glaubhaft mit einer gewissen Not, zur Tilgung seiner Schulden, die sich durch Schicksalsschläge bzw. eine unglückliche Lebenslage angehäuft hätten, begründet. Aufgrund seiner Ausbildung, seines geistigen Zustandes und insbesondere mangels eigener Abhängigkeit wäre es ihm aber zweifellos zumutbar gewesen, auf legalem Weg zu Geld zu kommen, wogegen er sich ganz bewusst entschieden habe (a.a.O., S. 13 f. E. V.3.1.4., unter Hinweis auf die Akten). Auch diese Ausführungen sind zutreffend und können übernommen werden. 2.2. Betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Verkauf und die Aufbewahrung von Heroin führt die Vorinstanz schliesslich aus, es handle sich dabei um eine der gefährlichsten Drogen überhaupt, sie weise ein enormes Suchtpotenzial auf. Im relevanten Tatzeitraum habe der Beschuldigte insgesamt 4 Gramm reines Heroin verkauft und 2.6 Gramm reines Heroin aufbewahrt. Im Rahmen der oberwähnten Strafmasstarife empfehle die Lehre bei der vorliegenden Gesamtmenge von 6.6 Gramm – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe zwischen 6 und 7 Monaten. Verschuldensmindernd sei zu berücksichtigen, dass nicht die Gesamtmenge, sondern nur 4 Gramm davon verkauft und die restlichen 2.6 Gramm lediglich für eine nicht weiter bekannte Person aufbewahrt worden seien. Darüber hinaus rechtfertige sich aufgrund der relativ kurzen Deliktsdauer auch hier eine leichte Strafminderung und wirke sich umgekehrt der Umstand, dass der Beschuldigte das deliktische Verhalten nicht aus eigenem Antrieb beendet habe, verschuldenserhöhend aus (Urk. 36 S. 19 f. E. V.3.2.2.). In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus bereits genannten monetären Motiven gehandelt habe (a.a.O., S. 20 E. V.3.2.3.). Diese Erwägungen sind richtig und können übernommen werden. 2.3. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten erscheint für die (teilweise qualifizierten) Widerhandlungen
- 9 gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokain und Heroin) eine Freiheitsstrafe von insgesamt 38 Monaten als angemessen. 2.4. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente betreffend die (qualifizierte) Widerhandlung gegen das BetmG kann verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 ff. E. V.3.1.6.). Im Berufungsverfahren haben sich keine relevanten Änderungen ergeben (vgl. Urk. 53 S. 1 f.). Gemäss dem beigezogenen Führungsbericht der JVA Pöschwies verhält sich der Beschuldigte im Strafvollzug einwandfrei (Urk. 50), was grundsätzlich erwartet werden darf und keine Strafminderung begründet. Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben mit einer wohlwollenden Strafreduktion von einem Monat, was zu übernehmen ist. Ebenfalls übernommen werden kann die Straferhöhung von zehn Monaten für der erwirkten Vorstrafen, was vor dem Hintergrund der offenkundigen Unbelehrbarkeit des bereits mehrmals einschlägig vorbestraften Beschuldigten ebenfalls wohlwollend ist. Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz mit einer Strafreduktion von sieben Monaten zu berücksichtigen. Damit ist auch der Reuebekundung Rechnung getragen, zumal sich dieser Aspekt mit demjenigen des Geständnisses überschneidet (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d), da ein rein taktisch motiviertes Geständnis eine erhebliche Strafminderung in der Regel nicht rechtfertigt. Für eine weitergehende strafmindernde Berücksichtigung der Reuebekundung sind entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 8) keine Gründe ersichtlich. Unter dem Strich resultiert in Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Straferhöhung im Umfang von 2 Monaten. 3. Zwischenergebnis Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist es mit der Vorinstanz angemessen, den Beschuldigten für die im Zusammenhang mit den (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das BetmG (Kokain und Heroin) mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.
- 10 - 4. Widerhandlung gegen das BetmG (Cannabis) Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatschwere, der Beschuldigte habe für eine unbekannte Drittperson 7'007 Gramm Cannabis aufbewahrt, was eine beträchtliche Menge sei. Verschuldenserhöhende Wirkung komme dem Umstand zu, dass das strafbare Verhalten des Aufbewahrens erst durch die polizeiliche Intervention anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten bzw. der Hausdurchsuchung am Wohnort von B._____ und nicht etwa aus eigenem Antrieb beendet worden sei. Verschuldensmindernd sei indes zu berücksichtigen, dass es sich bei Cannabis um eine sogenannte "weiche Droge" handle, deren Gefährdungspotenzial im wesentlichen Gegensatz zu Heroin und Kokain als geringer einzustufen sei. Ebenfalls verschuldensmindernd falle die kurze Lagerungszeit ins Gewicht (Urk. 36 S. 21 E. V.3.3.2.). In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe, wodurch die objektive Tatschwere etwas relativiert werde (a.a.O., E. V.3.3.3.). Diese Überlegungen sind zutreffend und können übernommen werden. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Die Vorinstanz setzte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten fest und erhöhte die zuvor festgelegte Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente – wobei sie das spät abgelegte Geständnis nur minimal strafmindernd berücksichtigte – und in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat (a.a.O., S. 21 ff. E. V.3.3.4.-3.3.6.), was wohlfeil aber noch angemessen ist. 5. Mehrfacher Verweisungsbruch Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zur objektiven Tatschwere fest, der Beschuldigte sei trotz rechtskräftigem und noch bis zum 6. Februar 2027 gültigen Landesverweis ungefähr zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Oktober 2022 etwa einmal alle drei Monate für eine Nacht und anschliessend bis ca. 1. Juli 2023 etwa jedes Wochenende für jeweils zwei bis drei Tage in die Schweiz eingereist, wo er sich hauptsächlich in der Wohnung von B._____ in C._____ aufgehalten habe. Darüber hinaus sei der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Datum zwischen dem 1. und dem 14. Juli 2023 von Frankreich herkommend bei C._____ in die Schweiz eingereist und habe sich hernach ununterbrochen bis zum Tag seiner Verhaftung am 3. Oktober 2023 an verschiedenen Orten in der Schweiz aufge-
- 11 halten, wobei er sich mehrheitlich in der oberwähnten Wohnung von B._____ befunden habe. Der Beschuldigte sei während des fraglichen Zeitraums folglich knapp 50 Mal rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe sich im Zuge dessen insgesamt rund 200 Tage hierzulande aufgehalten. In objektiver Hinsicht sei somit festzuhalten, dass er die Schweiz sehr häufig frequentiert habe (Urk. 36 S. 23 E. V.3.4.2., unter Hinweis auf die Akten). Was die subjektive Tatschwere anbelange, so habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Straferhöhend falle ins Gewicht, dass es ihm bei der Einreise bzw. beim damit verbundenen Aufenthalt in erster Linie darum gegangen sei, in der Schweiz mit Betäubungsmittelhandel seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Insoweit stehe beim mehrfachen Verweisungsbruch dasselbe Motiv im Vordergrund wie beim obgenannten Kokainrespektive Heroinhandel (a.a.O., S. 23 f. E. V.3.4.3.). Diese Überlegungen sind zutreffend und zu übernehmen. Ob (auch) ein anderes Motiv – namentlich eine Liebesbeziehung – für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Wohnung von B._____ bestand, kann letztlich offengelassen werden, da der Betäubungsmittelhandel primärer Einreisegrund darstellte. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Vorinstanz setzte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten fest und erhöhte die zuvor festgelegte Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente und in Anwendung des Asperationsprinzips um sieben Monate (a.a.O., S. 24 f. E. V.3.4.4.-3.4.6.), was angemessen und zu übernehmen ist. 6. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu bestrafen. Darauf anzurechnen sind 531 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug. 7. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 26 E. VI.).
- 12 - III. Kosten Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 2'500.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger reichte im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen im Berufungsverfahren seine Honorarnote über ein Total von Fr. 6'524.40 (exkl. Berufungsverhandlung) ein (Urk. 52). In Berücksichtigung des Umstands, dass lediglich der Strafpunkt angefochten war (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV) und die Strafzumessung sich auf wenige Delikte beschränkte, erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB. 2. (…)
- 13 - 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen. 4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von total Fr. 1'400.– wird – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde mit Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Sporttasche mit 7 kg Cannabis (Asservat Nr. A017'848'509; BM Lager-Nr. B02335-2023) Cellophansack mit 51.8 Gramm brutto Heroingemisch (Asservat Nr. A017'848'532; BM Lager-Nr. B02335-2023) Block 627.3 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'554; BM Lager-Nr. B02335-2023) 89.2 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'576; BM Lager- Nr. B02335-2023) Diverses Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'848'598; BM Lager-Nr. B02335-2023) Zip-Beutel mit 106.9 Gramm Streckmittel (Asservat Nr. A017'848'703; BM Lager-Nr. B02335-2023) Feinwaage (Asservat Nr. A017'848'725; BM Lager-Nr. B02335-2023) Feinwaage (Asservat Nr. A017'848'736; BM Lager-Nr. B02335-2023) Rolle Cellophan (Asservat Nr. A017'848'747; BM Lager-Nr. B02335-2023) 5 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'770; BM Lager-Nr. B02335-2023) 74.6 Gramm brutto Kokaingemisch (Asservat Nr. A017'848'907; BM Lager- Nr. B02335-2023) 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Beschuldigten zuhanden seiner Effekten freigegeben: Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A017'849'364) Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A017'849'397)
- 14 - 8. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 86380543 sichergestellten Spuren, Spurenträger, Aufnahmen sowie Datenauslesungen und Datensicherungen sind – soweit sie den Beschuldigten betreffen – mit Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten. 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'350.00 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'198.70 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits bezahlt Fr. 10'237.85 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits bezahlt Fr. 10'173.30 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 30'059.85 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 12. (Mitteilungssatz) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 15 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 531 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (überbracht via zuführenden Beamten) das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 16 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. März 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing