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Zürich Obergericht Strafkammern 03.09.2025 SB240516

3 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,469 mots·~37 min·3

Résumé

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240516-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Stark sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. September 2024 (GG240155)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juni 2024 (Urk. D1/21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 45 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juni 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel (A016'564'991 und A016'565'030) eingezogen und vernichtet. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 420.– ; Auslagen Gutachten FOR,

- 3 - Fr. 8'671.55 ; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Barauslagen). Fr..Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird als amtliche Verteidigerin mit Fr. 8'671.55 (inkl. MwSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69) 1. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16.09.2024 (Geschäfts-Nr. GG240155) sei A._____ vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils sei A._____ mit einer Busse von maximal CHF 300.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen. 3. In Abänderung von Dispositivziffer 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils sei bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB von einer Strafe abzusehen. 4. In Abänderung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der

- 4 amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die amtliche Verteidigung sei für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. September 2024 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 22 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. September 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 39). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45; Urk. 44/1-3) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. November 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen sowie Beweisanträge stellen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt und diesen Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten

- 5 auf die Berufung zu beantragen und zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 48). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung mit, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung (Urk. 50). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 49). Innert erstreckter Frist nahm der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 zur Frage der amtlichen Verteidigung Stellung (Urk. 54; Urk. 55/1-14). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und das Mandat der amtlichen Verteidigerin nicht widerrufen (Urk. 56). 1.4. Am 3. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____ erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer 1) sowie gegen Dispositivziffern 2 bis 4 (Sanktion und Strafvollzug) und 7 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 und Urk. 69). 2.2. Unangefochten blieben mithin die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1), Entscheid über die beschlagnahmten Betäubungsmittel (Dispositivziffer 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 6). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwach-

- 6 sen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe

- 7 - Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift als Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen, er habe anlässlich der 1. Mai Demonstration willentlich eine polizeiliche Absperrung entfernt, indem er ein von der Polizei angebrachtes Absperrband von Hand zerrissen habe. Das Band habe dazu gedient, ein gewisses Gebiet der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich zu machen resp. zu verhindern, dass Passanten auf die B._____-strasse gelangen würden, was von der Polizei mittels Lautsprecher angekündet worden sei und was aus dem Vorgehen der Polizei und dem Verwenden des typisch weiss-roten Absperrbandes klar hervorgegangen sei. Durch das Zerreissen sei das Band zu Boden gefallen und die von der Polizei bezweckte Absperrung der B._____-strasse zumindest erschwert worden, was der Beschuldigte bei seinem Tun gewollt resp. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. D1/21 S. 2 f.). Als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er sich in der Folge trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung, geweigert haben soll, aus dem betreffenden Bereich zurückzutreten. Daraufhin sei er durch den Polizisten C._____ und einen weiteren Polizisten aus der Menschenmenge geführt worden. Der Beschuldigte habe sich heftig gegen die Abführung gewehrt, sich mit voller Kraft dagegen gesperrt und wissentlich und willentlich einen Schlag mit der rechten offenen Hand gegen C._____ ausgeführt, wobei dieser dem Schlag habe ausweichen können und unverletzt geblieben sei. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Personenkontrolle resp. seine Abführung und Verhaftung erheblich erschwert. Der Beschuldigte habe erst durch das Mitwirken von insgesamt drei Funktionären der Stadtpolizei am Boden fixiert und arretiert werden können. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich beim Geschädigten um einen Polizeibeamten gehandelt habe und dass seine gewaltsamen Abwehrhandlungen und der tätliche Angriff während dessen dienstlicher Tätigkeit erfolgt seien und diese dadurch erschwert worden seien, was er auch gewollt habe (Urk. D1/21 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, das Absperrband zerrissen zu haben, macht jedoch eine Gefährdungslage der Personen im Restaurant geltend. Ihm sei der Grund für

- 8 das Anbringen des Absperrbands nicht bekannt gewesen und er habe die Arbeit der Polizei nicht erschweren wollen (Prot. I S. 11 f.; Urk. 36 S. 6 ff.; Urk. 68 S. 3 ff.). Den zweiten Teil des Anklagevorwurfs bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich und macht insbesondere geltend, er habe keinen Schlag gegen den Privatkläger ausgeführt (Prot. I S. 18 f.; Urk. 36 S. 9 ff.; Urk. 68 S. 5 ff.). 1.3. Beweismittel Die Vorinstanz führt die vorhandenen Beweismittel auf (Urk. 45 E. II.1.3). Es sind dies im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/2; Prot. I S. 7 ff.) sowie des Privatklägers, des Polizisten C._____ (Urk. D1/3/5), der Wahrnehmungsbericht (Urk. D1/3/3), eine Fotodokumentation (Urk. D1/2/2) und Videoaufnahmen (Urk. D1/2/3+4). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind sämtliche dieser Beweismittel verwertbar. Es bestehen entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung keine Hinweise dafür, dass die Videoaufnahmen mit moderner Bildbearbeitung zusammengeschnitten worden wären (Urk. 69 S. 5). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit (Urk. 45 E. II.1.3) verwiesen werden. 1.4. Grundlagen der Sachverhaltserstellung Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und richterlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. II.1.4). Dasselbe gilt für die Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten (Urk. 45 E. II.1.5). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse.

- 9 - 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Hinderung einer Amtshandlung (Anklagesachverhalt Absatz 1) 2.1.1. Wie erwähnt anerkennt der Beschuldigte, das Absperrband zerrissen zu haben. Der Sachverhalt ist insofern erstellt. Hingegen macht der Beschuldigte geltend, er habe das Absperrband zerrissen, weil es die Gäste des Restaurants D._____ eingeengt habe. Weiter macht er geltend, er habe die Durchsagen der Polizei nicht gehört. Zu prüfen ist somit, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte wusste, dass von der Polizei mit dem Band die Absperrung der B._____strasse bezweckt wurde und er die Absperrung durch das Zerreissen bewusst erschweren wollte oder ob er – wie von ihm geltend gemacht – eine Gefährdungslage für die Gäste des Restaurants D._____ beseitigen wollte. 2.1.2. Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung und die zusammenfassende Wiedergabe der Aussagen (Urk. 45 E. II.1.6 und 1.7) kann vorab verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 2.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber aussagte, er habe mitbekommen, dass Polizeibeamte das Gebiet vor dem D._____ mit einem Absperrband hätten absperren wollen (Urk. D1/3/2 F/A 11). Damit ist auch erstellt, dass er durch das Zerreissen des Bandes mindestens billigend in Kauf nahm, dass er das Absperren durch die Polizei erschwerte. Ob er die Ankündigungen der Polizei über Lautsprecher mitbekam, ist deshalb nicht relevant, auch wenn mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. 1.7 S. 11) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er diese nicht mitbekommen hatte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 36 S. 6 ff.; Urk. 69 S. 4) war dem Beschuldigten damit der Grund für das Anbringen des Absperrbands bekannt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist beim Anbringen eines rot-weissen Absperrbandes durch die Polizei ohne weiteres erkennbar und allgemein bekannt, dass dadurch ein gewisses Gebiet abgesperrt und damit der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht werden soll. Zu prüfen ist jedoch, ob – wie der Beschuldigte sinngemäss geltend macht – eine Gefährdungssituation vorlag, die sein Handeln rechtfertigt.

- 10 - 2.1.4. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Gefährdungslage waren nicht konstant. So gab er bei der Staatsanwaltschaft an, er habe dem älteren Herrn helfen gehen wollen, deshalb habe er sich aus der Komfortzone, wo sie einen Tisch gehabt hätten, wegbewegt (Urk. 1/3/2 F/A 9 S. 4). Der ältere Herr sei gestolpert und beinahe umgefallen (Urk. 1/3/2 F/A 9 S. 5, F/A 15) bzw. ein Mann wäre umgefallen (Urk. 1/3/2 F/A 20). Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, ihm sei der ältere Herr aufgefallen, wie er dagestanden habe und der Polizist das Band gespannt habe. Er habe gesehen, wie dieser fast umgefallen sei (Prot. I S. 12). Er habe dagesessen und gesehen, wie der alte Mann fast gestolpert wäre (Prot. I S. 15). Das Band sei beim älteren Herrn, E._____, bereits am Hals gewesen und auch andere hätten sich extrem eingeengt gefühlt (Prot. I S. 13), das Band habe E._____ fast zu Fall gebracht (Prot. I S. 14). Dass ein älterer Herr gestolpert oder fast umgefallen wäre, erwähnte er in der ersten Einvernahme bei Polizei jedoch noch nicht. Den älteren Herrn erwähnte er lediglich insoweit, als er ausführte, dieser habe neben ihm gesessen (Urk. D1/3/1 F/A 6). Bei der Polizei gab er an, die anderen Restaurantgäste hätten das Absperrband um den Hals gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 6). Die vorderen rund zehn Restaurantgäste hätten das Absperrband um den Hals gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 9). Bei der Staatsanwaltschaft führte er hingegen aus, es seien Personen gewürgt worden (Urk. D1/3/2 F/A 9 S. 5). Damit zeigt der Beschuldigte in seinen Aussagen eine Aggravierung (stolpern/umfallen, würgen) betreffend die Gefährdungslage, auch wenn – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 45 E. II.1.7 S. 12 f.) – die Anzahl der gefährdeten Personen im Laufe der Einvernahmen sank. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte eine weitere Version an, wonach der ältere Herr, E._____, durch das Band gefährdet gewesen sei. Ob weitere Personen gefährdet gewesen seien, könne er nicht beurteilen (Urk. 68 S. 4). Die Höhe, auf der das Absperrband angebracht worden war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. II.1.7 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass das Band nach dem Zerreissen nochmals gespannt wurde und Foto Nr. 5 der Fotodokumentation (Urk. D1/2/2) nicht die Höhe vor dem Zerreissen zeigt. Betreffend die Höhe sagte der Beschuldigte jedoch widersprüchlich aus. So führte er bei der Polizei zunächst aus, bei ihm sei das Absperrband in Höhe Schlüsselbein/Halsbereich gewesen. Es sei nicht

- 11 lebensgefährlich gewesen, aber er habe nicht weiter zurückweichen können (Urk. D1/3/1 F/A 10 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft wie auch vor Vorinstanz führte er hingegen aus, das Band sei ihm um die Brust gegangen. Er sei 178 cm gross. Der ältere Herr sei wohl etwas kleiner, bei diesem sei es am Hals gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 9 S. 4; Prot. I S. 13). Gemäss den späteren Aussagen war das Band somit deutlich tiefer (Höhe Brust statt Schlüsselbein/Hals). Der Beschuldigte ist gemäss seinen Aussagen 178 cm gross (Urk. D1/3/2 F/A 9 S. 4). Auf der Fotodokumentation (wie auch den Videoaufnahmen) ist nicht ersichtlich, dass die Umstehenden deutlich kleiner als der Beschuldigte waren und auch der ältere Herr (E._____) wirkt auf der Videoaufnahme nicht klein (auch wenn er auf den Aufnahmen nicht neben dem Beschuldigten steht). Damit erscheint die Aussage des Beschuldigten wenig plausibel, dass das Absperrband den älteren Herr oder weitere Leute gefährdete, weil es auf (deren) Halshöhe war. 2.1.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 45 E. II.1.7 S. 13 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der Platzverhältnisse eine Gefährdung bestanden hätte. Zwar machte der Beschuldigte geltend, er habe das Band zerreissen müssen, damit sie es nicht um den Hals bzw. den Bereich des Schlüsselbeins gehabt hätten. Der Druck des Zusammenziehens [des Bands] sei relativ stark gewesen, weil der Polizist immer weiter angezogen habe (Urk. D1/3/1 F/A 28). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe das Band entfernen wollen, weil es die Leute "bedrückt" habe (Urk. D1/3/2 F/A 9 S. 7). 2.1.6. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten insbesondere auch dazu, wie stabil das Absperrband war. Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe beobachtet, wie ein älterer Mann in Bedrängnis gekommen sei, weil das Absperrband, das nicht so schnell zu zerreissen sei, gespannt worden sei. Das Band reisse nicht so schnell (Urk. D1/3/3 F/A 9 S. 4 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er hingegen aus, er habe das Band einfach mit zwei Fingern zerrissen, es habe nicht viel Kraft gebraucht, er habe keine Gewalt anwenden müssen (Prot. I S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten zur Gefährdungslage, d.h. dass ein älterer Mann wegen des Bands in Bedrängnis gekommen

- 12 bzw. fast umgefallen sei und dass das Band Personen gewürgt habe, wirken vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft, sondern als reine Schutzbehauptungen. 2.1.7. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten lässt sich somit keine Gefährdungslage erstellen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten (Videoaufnahmen, Fotodokumentation, Aussagen des Privatklägers). Es besteht damit entgegen den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 68 S. 4 f.; Urk. 69 S. 3) auch keine Veranlassung für einen Augenschein und/oder die Einvernahme weiterer Personen. Die Beweisführung ist lückenlos. Den in eine andere Richtung zielenden Vorbringen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt (Absatz 1) somit erstellt. 2.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagesachverhalt Absatz 2) 2.2.1. Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigerin, eine mehrfache polizeiliche Aufforderung zum Zurücktreten sei nicht aktenkundig (Urk. 36 S. 9) führte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme selber aus, der Polizist habe ihm in aggressivem Ton gesagt, er solle weggehen, er solle sofort verschwinden (Urk. D1/3/1 F/A 7, F/A 13) und habe ihn mit dem Arm bzw. linken Unterarm nach hinten gestossen (Urk. D1/3/1 F/A 8, F/A 10, F/A 12). Auch bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, der Polizist habe ihm in sehr aggressiven Ton zu verstehen gegeben, wenn er weiterhin hier herumstehe, dass er ihn "einpacken" und abführen werde (Urk. D1/3/2 F/A 9 S. 5). Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. 2.6 S. 18 f.) gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er mehrfach aufgefordert wurde, zurückzugehen. 2.2.2. Ebenso ist unbestritten, dass der Privatkläger sowie weitere Polizisten den Beschuldigten aus der Menschenmasse führen wollten und sich der Beschuldigte dagegen sperrte. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Privatklägers und den Videoaufnahmen, insbesondere aber auch aus den Aussagen des Beschuldigten selber, der angab, er habe sich "bockig" und schwer gemacht. Er habe sich nicht in den Bereich vor der Absperrung ziehen lassen wollen. Er habe sich

- 13 nach hinten gelehnt und mit den Beinen gebremst (Urk. D1/3/2 F/A 26 f.; Prot. I S. 18). Seine Ausführungen dazu, wie stark (bzw. leicht) er sich gegen die Abführung wehrte, erscheinen jedoch insgesamt unglaubhaft und als Schutzbehauptung. Insbesondere ist nicht glaubhaft, wenn er vor der Vorinstanz aussagte, er habe sich bloss einen kurzen Moment nach hinten gelehnt und danach habe er alles machen lassen, was man gewollt habe (Prot. I S. 19). Dass er sich mit voller Kraft gegen die Abführung wehrte, zeigt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, der angab, drei bis vier Polizisten hätten ihn mit voller Wucht und Gewalt herausgezogen (Urk. D1/3/2 F/A 30; Prot. I S. 18). Hätte er sich gegen das Abführen nicht gewehrt bzw. lediglich "ein wenig bockig" (act. D1/3/2 F/A 39) gezeigt, wären zudem nicht drei bis vier Polizisten (so der Beschuldigte; Prot. I S. 18) nötig gewesen, um ihn herauszuziehen. Weiter machte er auch geltend, geltend, er sei "fadengrad" mit dem Gesicht auf den Asphalt geknallt worden (act. D1/3/2 F/A 9 S. 6). Aus den Videoaufnahmen ist jedoch ersichtlich, das er auf einen Polizisten fällt (Urk. D1/2/3). Damit konnte sein Gesicht nicht auf den Asphalt "geknallt" sei, sondern sein Sturz wurde durch den Polizisten teilweise abgefangen. Dies weckt ebenfalls Zweifel an den Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Von einer Notwehrsituation, wie von der Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht (Urk. 36 S. 11; Urk. 69 S. 4) kann keine Rede sein. Auch der Privatkläger schilderte detailliert und nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte heftig gewehrt habe. Es sei massive Gegenwehr gekommen (Urk. D1/3/5 F/A 12 S. 5). Es sei von Anfang an klar gewesen, dass man den Beschuldigten nicht normal in einer Scort-Position habe herausführen und eine Personenkontrolle durchführen können (Urk. D1/3/5 F/A 33). Er habe sein ganzes Körpergewicht von 100 Kilogramm einsetzen müssen, um ihn zu Boden zu führen (Urk. D1/3/5 F/A 34). Der Widerstand sei erst gebrochen gewesen, als er am Boden und fixiert gewesen sei (Urk. D1/3/5 F/A 33). 2.2.3. Der Beschuldigte bestritt konstant, versucht zu haben, den Privatkläger (mit der offenen Hand) zu schlagen (Urk. 68 S. 5). Es stimme nicht, dass er einen Armschwung gemacht habe (act. D1/3/1 F/A 6) bzw. er habe den Armschwung nicht bewusst gemacht (act. D1/3/1 F/A 27). Auf dem Video sehe man, dass er auf der einen Seite nach unten gezogen worden sei, es sei eine natürliche Bewegung, dass

- 14 dann der andere Arm hochgehe (act. D1/3/2 F/A 9 S. 6). Er habe ihn nie schlagen wollen (act. D1/3/2 F/A 29 f.). Er habe keinen einzigen Schlag ausgeführt (Prot. I S. 18). Durch die Hebelbewegung sei seine Hand ausgerutscht (Prot. I S. 19). Der Privatkläger führt aus, der Beschuldigte habe es ausgenützt, dass ihm die Jacke über den Kopf gerutscht sei und habe einen Armschwinger gegen ihn gemacht (Urk. D1/3/5 F/A 12 S. 6). Der Beschuldigte habe ausgeholt, es sei ein klassischer Armschwinger gewesen. Es passiere selten, dass einer während einer Verhaftung noch versuche, einen Schlag auszuführen (Urk. D1/3/5 F/A 36). Der Privatkläger sagte zurückhaltend aus, auch wenn er betonte, der Beschuldigte müsse Kampfsporterfahrung haben bzw. sich früher in der Hooliganszene bewegt habe (Urk. D1/3/5 F/A 26, F/A 34 f.). So belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Er gab beispielsweise an, der Beschuldigte habe vielleicht nicht bewusst gezielt, sondern einfach versucht, ihn zu treffen (Urk. D1/3/5 F/A 38). Er könne nicht sagen, wie stark der Armschwinger gewesen sei, da er nicht getroffen worden sei (Urk. D1/3/5 F/A 37). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 45 E. II.2.6 S. 21), wird die Aussage des Beschuldigten betreffend den Schlag durch das Video widerlegt. Auf dem Video ist klar zu erkennen, dass der Beschuldigte zunächst versucht, den Arm nach hinten aus der Jacke zu ziehen, was ihm schliesslich gelingt. Anschliessend verharrt er kurz und schlägt dann mit der Hand wieder nach vorn Richtung Privatkläger. Von einem natürlichen Bewegungsablauf oder einer Folge der Dynamik bzw. des ruckartigen Ausziehens der Jacke (vgl. Urk. 36 S. 12) kann nicht die Rede sein. Da zu diesem Zeitpunkt die Jacke nicht mehr über den Kopf gezogen war, musste der Beschuldigte sehen, wohin er mit seiner Hand schlug. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner rechten offenen Hand einen Schlag gegen den Privatkläger ausführte, wobei letzterer unverletzt blieb, da er dem Schlag ausweichen konnte. 2.2.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. II.2.6 S. 21 f.) ist gestützt auf die Videoaufnahme ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte von drei Funktionären der Stadtpolizei am Boden fixiert und arretiert wurde. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. 2.2.5. Damit ist auch dieser Teil des Anklagesachverhaltes erstellt.

- 15 - 2.3. Fazit Damit ist auch der im Berufungsverfahren noch bestrittene Sachverhalt (Absätze 1 und 2 der Anklageschrift) erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. In rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. III.2+3) – ohne weiteres als Hinderung einer Amtshandlung sowie als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu qualifizieren. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz wie auch auf ihre Erwägungen bezüglich des konkreten Falls kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 2.1 Das Anbringen eines Absperrbandes anlässlich der Demonstration zum 1. Mai stellt eine Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei dar. Dass diese unverhältnismässig war (so die Rüge der Verteidigung, Urk. 36 S. 7), ist nicht ersichtlich und wäre auch nicht relevant, da nur rechtswidrige Amtshandlungen nicht von Art. 286 StGB geschützt werden. Dass die Amtshandlung offensichtlich unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen wäre, wird von der Verteidigung zu Recht nicht geltend gemacht. Durch das Zerreissen des Absperrbandes erschwerte der Beschuldigte die räumliche Abtrennung der B._____-strasse vor dem D._____ und damit eine Amtshandlung. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. 2.2. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten zerriss er das Absperrband, das von Polizeibeamten angebracht worden war, bewusst und absichtlich. Gemäss erstelltem Sachverhalt war ihm ebenfalls bewusst, dass die Polizei das Gebiet vor dem D._____ mit dem Band absperren wollte (oben E. II.2.1.3). Indem er das Absperrband dennoch zerriss, nahm er mindestens in Kauf, dass er die von der Polizei bezweckte Absperrung erschwerte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt.

- 16 - 2.3 Wie bereits ausgeführt (oben E. II.2.1.4 ff.) lässt sich die vom Beschuldigten behauptete Gefährdungslage nicht erstellen. Es bestand somit keine Notwehrsituation, die sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt wehrte sich der Beschuldigte heftig gegen seine Abführung, nachdem er aufgefordert worden war, zurückzutreten. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde ihm angedroht, dass er verhaftet werde. Zusätzlich versuchte der Beschuldigte, während er von der Polizei zwecks Abführung aus der Menschenmenge herausgezogen wurde, den Privatkläger mit der offenen Hand zu schlagen. Damit hat der Beschuldigte ohne weiteres den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag zwar nicht direktvorsätzlich den Privatkläger verletzen wollte, aber zumindest damit rechnen musste, dass er diesen treffen und damit in seine körperliche Integrität eingreifen würde. Ebenso wollte er dadurch, dass er sich heftig wehrte, seine Abführung verhindern oder mindestens erschweren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3 Die Vorinstanz hat zu Recht verneint, dass sein Verhalten gerechtfertigt gewesen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten, dass der Privatkläger durch sein Verhalten zur Eskalation geführt habe, sind widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Zwar forderte der Privatkläger den Beschuldigten zweifellos energisch auf, zurückzutreten, und teilte ihm mit, dass er (der Beschuldigte) verhaftet werde, wenn er dies nicht tue, was auch der Privatkläger so sagte (Urk. D1/3/5 F/A 12 S. 5). Ebenso ist erstellt, dass er den Beschuldigten zurückdrückte (vgl. Urk. D1/3/3 S. 2). Dennoch stellt das Verhalten des Beschuldigten keine angemessene Reaktion dar und ist aufgrund das Verhalten des Privatklägers auch nicht gerechtfertigt. Das Vorliegen einer Notwehrsituation wird von der Verteidigung nicht näher ausgeführt (Urk. 36 S. 11). Soweit sie diese darin erblickt, dass der Beschuldigte von der gewaltsam aus der Menschenmenge herausgezogen wurde, stellt dies keine Notwehrsituation dar, sondern war dem Umstand geschuldet, dass sich der

- 17 - Beschuldigte heftig dagegen wehrte. Es liegen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 4. Der Beschuldigte hat somit die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Er ist somit (zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung, Vollzug 1. Strafzumessungsregelung und Strafrahmen 1.1. Zum anwendbaren Strafrahmen, zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur anwendbaren Sanktionsart kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 45 E. IV.1+2) verwiesen werden. 1.2. Insbesondere hat die Vorinstanz den ordentlichen Strafrahmen für die einzelnen Delikte korrekt festgelegt, aufgrund des schwersten Delikts, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, beträgt der Strafrahmen vorliegend grundsätzlich Geldstrafe bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse auszufällen. 1.3. Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend in Bestätigung der Vorinstanz keine ersichtlich. 1.4. Nachdem vorliegend alle Delikte gemeinsam begangen wurden und die Täterkomponente für alle Delikte grundsätzlich identisch ist, rechtfertigt es sich, zunächst aufgrund der Tatschwere der einzelnen Delikte, die mit einer Geldstrafe

- 18 zu bestrafen sind, eine (Gesamt-) Strafe festzulegen und diese dann aufgrund der Täterkomponente zu erhöhen oder zu senken. 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte einerseits den polizeilichen Anordnungen widersetzte, indem er trotz Aufforderung nicht zurücktrat. Andererseits wehrte er sich heftig gegen seine Abführung und versuchte schliesslich sogar, den Privatkläger mit der flachen Hand zu schlagen. Zwar traf er den Privatkläger nicht, so dass dieser in seiner physischen Integrität nicht beeinträchtigt wurde und insbesondere keine Schmerzen erlitt, wobei die Schmerzen bzw. Verletzungsfolgen auch bei einem Treffen mit der flachen Hand eher gering geblieben wären. Dass er den Privatkläger bei seinem Schlag mit der Hand nicht traf, ist aber nicht dem Verhalten des Beschuldigten sondern der Tatsache geschuldet, dass der Privatkläger ausweichen konnte. Insgesamt zeigte sich der Beschuldigte aber gegenüber den Polizisten sehr renitent und erschwerte deren Arbeit im Zusammenhang mit der Demonstration zum 1. Mai. 2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass der Beschuldigte betreffend den Schlag bloss eventualvorsätzlich handelte. Hingegen handelte er direktvorsätzlich, soweit er sich gegen seine Abführung heftig wehrte. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass weder das Wehren noch das versuchte Schlagen von langer Hand geplant war. Das Motiv bzw. die Beweggründe für sein renitentes Verhalten und insbesondere den Schlag gegen den Privatkläger sind nicht bekannt, immerhin ist davon auszugehen, dass er sich durch das Vorgehen des Privatkläger ihm gegenüber provoziert fühlte, auch wenn dies sein Verhalten keinesfalls entschuldigt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzuhalten, dass er sich problemlos hätte ruhig verhalten bzw. an die Anweisungen der Polizei hätte halten können. Dann wäre die Situation nicht eskaliert und seine Kontrolle wäre nicht nötig gewesen.

- 19 - 2.3. Fazit Angesichts sämtlicher für die Tatschwere relevanten Umstände ist mit der Vorinstanz das Verschulden als leicht zu bewerten und es erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 3. Beschimpfung 3.1. Strafbefreiungsgrund Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 36 S. 14 f.) – geltend, die Beschimpfung sei auf die Äusserungen und das Verhalten des Privatkläger erfolgt, weshalb von einer Bestrafung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB abzusehen sei. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit dem Unterarm zurückgestossen und zuvor in einem sehr aggressiven Ton mit dem Beschuldigten gesprochen. Durch die Drohungen und das aggressive Auftreten des Privatkläger sei er provoziert worden, weshalb er im Affekt die ehrrührige Äusserung getätigt habe (Urk. 46 S. 5; Urk. 69 S. 6). Der Strafbefreiungsgrund von Art. 177 Abs. 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten gegenüber dem Täter oder anderen Personen zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat oder als Reaktion auf eine Beschimpfung erfolgt (BSK StGB-Riklin, Art. 177 N 23, N 27). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber angab, die Beschimpfung sei als Reaktion auf die "Drohung" des Privatklägers erfolgt, dass dieser ihn abführen werde (Urk. D1/3/2 F/A 19; Prot. VI S. 19). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 45 E. III.3.3) ist nicht zu beanstanden, dass der Privatkläger dem Beschuldigten androhte, dass er ihn verhaften werde, wenn er sich nicht anweisungsgemäss verhalte und nicht zurückweiche. Dass der Privatkläger als Polizeibeamter am F._____-platz am 1. Mai energisch auftrat und auf den Beschuldigten zuging, nachdem dieser das Absperrband zerrissen hatte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit liegt kein vorwerfbares oder gar ungebührliches Verhalten des Privatklägers vor, das zur Beschimpfung Anlass gegeben hätte

- 20 - (vgl. auch BGE 142 IV 129 E. 2.2 = Pra 105 [2016] 84). Entsprechend ist der Strafbefreiungsgrund von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. 3.2. Objektive Tatschwere Betreffend das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger in der Öffentlichkeit und in einer Lautstärke, dass er von den diversen anwesenden Personen gehört und verstanden wurde, einen "blöden Wichser" nannte. Mit dieser vulgären Wortwahl verletzte er den Privatkläger während dessen Tätigkeit als Polizist in aller Öffentlichkeit in seiner privaten und beruflichen Ehre. 3.3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner Wortwahl beleidigen wollte, er handelt diesbezüglich direktvorsätzlich. Entgegen der Vorinstanz wirkt es sich nicht zugunsten des Beschuldigten aus, dass er sich geständig zeigte. Ein Abstreiten der Beleidigung hätte keinen Sinn gemacht, nachdem diese auch auf der Videoaufnahme hörbar ist. Der Beschuldigte mag das Verhalten des Privatklägers als provozierend empfunden haben, dennoch wirkt sich dies nicht verschuldensmindernd aus. 3.4. Fazit Angesichts des Strafrahmens von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. 4. Hinderung einer Amtshandlung 4.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist diesbezüglich im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Absperrband zerriss, das die Polizei angebracht hatte, um am 1. Mai die B._____-strasse

- 21 abzusperren. Es ist gerichtsnotorisch, dass am 1. Mai rund um den F._____-platz die Stimmung angespannt ist und Demonstrationen ausarten können. Der Beschuldigte verhinderte die Arbeit der Polizei durch seine Handlung nicht (was vom Tatbestand aber auch nicht vorausgesetzt wird), immerhin erschwerte er aber die Arbeit der Polizei. 4.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wusste gemäss eigenen Aussagen, dass die Polizei das Absperrband anbrachte, um die B._____-strasse abzusperren und nahm mindestens in Kauf, dass er mit seiner Handlung die Arbeit der Polizei (und damit eine Amtshandlug) behinderte. Zur Motivlage ist festzuhalten, dass der von ihm angegebene Grund (Gefährdungslage) nicht glaubhaft ist, so dass letztlich über sein Beweggrund nur spekuliert werden kann. Aber auch hier ist davon auszugehen, dass seine Handlung nicht geplant war, sondern spontan erfolgte. 4.3. Fazit Angesichts des Strafrahmens von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe und der konkreten Tatumstände ist die vorinstanzliche Strafe von 15 Tagessätzen angemessen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze zu erhöhen. 5. Täterkomponente 5.1. Die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten sind zutreffend (Urk. 45 E. IV.7.1). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er einen neuen Job habe und im Aussendienst bei den G._____ tätig sei. Er verdiene dabei rund Fr. 6'000.– netto. Vermögen habe er keines. Seine Schulden seien sicher über Fr. 60'000.– (Urk. 68 S. 1 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verhalten sich damit nach wie vor strafzumessungsneutral.

- 22 - 5.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus, wobei dies – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 45 E. IV.7.1) – bereits länger zurückliegen, die letzte datiert vom 26. November 2018 (Urk. 67). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die erste Vorstrafe im Jahre 2013 unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung erfolgte und damit teilweise einschlägig ist. Die Vorstrafen sind somit ganz leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Mit der Vorinstanz ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend die Beschimpfung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Einerseits machte ein Bestreiten angesichts der Videoaufnahme, auf der die Beschimpfung zu hören ist, keinen Sinn und erleichterte die Strafverfolgung nicht. Andererseits ist ein Geständnis nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte zeigte sich wenig einsichtig, erklärte er doch vor Vorinstanz, er habe das Wort Wichser gegoogelt, früher sei es kein Schimpfwort gewesen. Er sei bedroht worden und habe es deshalb gesagt (Prot. I S. 19). An diesem Standpunkt hielt er auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 68 S. 6). Entsprechend ist auch seine Entschuldigung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal er sich nicht direkt gegenüber dem Privatkläger entschuldigte, sondern lediglich im Rahmen der Einvernahmen. 6. Fazit Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen dem Verschulden sowie den persönlichen Umständen als angemessen. 7. Tagessatzhöhe Betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. IV.8). Zu den finanziellen Verhältnisse führte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 aus, seit ihm per 31. Mai 2024 gekündigt worden sei, sei er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Von Oktober bis Dezember 2024 habe er Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen. Er habe Schulden, sowohl bei Privaten als auch bei Behörden und

- 23 - Unternehmen und sei auch mit der Miete im Rückstand. Vermögen habe er keines (Urk. 54 S. 5 f.; Urk. 55/2-6, 9-14). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er wie bereits erwähnt aktualisierend an, dass er einen neuen Job habe und rund Fr. 6'000.– netto verdiene. Seine Schulden seien über Fr. 60'000.– (Urk. 68 S. 1 f.). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen. 8. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da aufgrund der vorstehend erwähnten Vorstrafen mit der Vorinstanz Restbedenken betreffend die künftige Bewährung des Beschuldigten verbleiben, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 9. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 300.–. Diese Busse wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie erweist sich als tat- und täterangemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 10. Auszufällende Strafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Gemäss Art. 51 StGB sind an die Geldstrafe 2 Tage anzurechnen, die der Beschuldigte in Haft verbracht hat. Der Vollzug der Geldstrafe ist bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 24 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren insgesamt Fr. 5'677.55 geltend (Urk. 64+65; Urk. 70). Hinzu kommen die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, weshalb eine Honorarforderung von Fr. 6'331.55 resultiert. Das geltend gemachte Honorar ist zwar ausgewiesen, fällt jedoch zu hoch aus, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei in Einzelrichterstrafsachen die Grundgebühr grundsätzlich Fr. 600.– bis maximal Fr. 8'000.– beträgt. Bei einer Festsetzung der

- 25 - Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. 2.4. Es handelt sich vorliegend um einen wenig komplexen Fall, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die Rechtslage. Der Aktenumfang ist überschaubar. Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Grundgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt Fr. 190.20 und die Mehrwertsteuer von 8.1%, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 4'529.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 26 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-4. […] 5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juni 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel (A016'564'991 und A016'565'030) eingezogen und vernichtet. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 420.– ; Auslagen Gutachten FOR, Fr. 8'671.55 ; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Barauslagen). Fr..Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7.-8. […] 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittelbelehrung]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB sowie  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'529.60 amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 28 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2025 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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