Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 07.11.2025 SB240509

7 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,511 mots·~1h 8min·7

Résumé

Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240509-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 7. November 2025 in Sachen 1. A._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin 2.-7. ..., Privatklägerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ betreffend Betrug etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juli 2024 (DG240001)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Dezember 2023 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 69-72) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. 2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Von den Saldi der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. September 2020 gesperrten, nachfolgenden Konti bei der C._____ AG (vormals: D._____ AG) werden folgende Beträge definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 21'000.00) verwendet:  Fr. 800.00 (Saldo per 7. September 2020: Fr. 1'262.10) ab dem Sparkonto, lautend auf B._____, Konto-Nr. 1, IBAN CH2;  Fr. 7'200.00 (Saldo per 7. September 2020: Fr. 8'152.00) ab dem Privatkonto, lautend auf B._____, Konto-Nr. 3, IBAN CH4.

- 4 - 6. Die C._____ AG (vormals: D._____ AG) wird angewiesen, die in Dispositiv- Ziffer 5 genannten Beträge ab den dort genannten Konti nach Eintritt der Rechtskraft innert 10 Tagen nach dessen schriftlicher Mitteilung an die Bezirksgerichtskasse Dietikon (Postkonto 5, IBAN CH6) zu überweisen und hernach die Kontosperren auf diesen Konti umgehend aufzuheben. 7. Die Kontosperre für das Sparkonto für Mietkaution bei der C._____ AG (vormals: D._____ AG), lautend auf E._____ und B._____, Konto-Nr. 7, IBAN CH8 (Saldo per 7. September 2020: Fr.4'468.37), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 8. Von den Saldi der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Dezember 2020 gesperrten, nachfolgenden Konti bei der C._____ AG werden folgende Beträge definitiv beschlagnahmt und – soweit erforderlich – zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 21'000.00) verwendet:  Fr. 18'500.00 (Saldo per 10. Dezember 2020: Fr. 19'613.02) ab dem Privatkonto, lautend auf B._____, Konto-Nr. 9, IBAN CH10;  der Gegenwert von Fr. 4'000.00 (Saldo per 10. Dezember 2020: EUR 19'800.00) ab dem Sparkonto EUR, lautend auf B._____, Konto-Nr. 9, IBAN CH11. Ein allenfalls nicht zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 21'000.00) benötigter Betrag wird dem Beschuldigten auf ein von diesem auf entsprechende Aufforderung gegenüber der Gerichtskasse zu bezeichnendes Konto überwiesen. 9. Die C._____ AG wird angewiesen, die in Dispositiv-Ziffer 8 genannten Beträge ab den dort genannten Konti nach Eintritt der Rechtskraft innert 10 Tagen nach dessen schriftlicher Mitteilung an die Bezirksgerichtskasse Dietikon (Postkonto 5, IBAN CH6) zu überweisen und hernach die Kontosperren auf diesen Konti umgehend aufzuheben. Ab dem Fremdwährungskonto ist der genannte Betrag von Fr. 4'000.00 an die Gerichtskasse zu überweisen und zu den geschäftsüblichen Konditionen dem genannten Fremdwährungskonto zu belasten.

- 5 - 10. Die Kontosperre für das Kontokorrent Private USD bei der C._____ AG, lautend auf B._____, Konto-Nr. 9, IBAN CH12 (Saldo per 10. Dezember 2020: USD 740.08), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Dezember 2020 beim Grundbuchamt F._____ erwirkte Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaft G._____-weg 13, H._____, Grundbuchblatt 14, wird aufgehoben. Das Grundbuchamt F._____ wird dementsprechend nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Grundbuchsperre zu löschen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (A._____) Schadenersatz von Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2024 und zuzüglich aufgelaufenem Zins in der Höhe von Fr. 12'020.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Privatklägerin 2 (I._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Privatklägerin 3 (J._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Die Privatklägerin 4 (K._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Die Privatklägerin 5 (L._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Privatklägerin 6 (M._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Die Privatklägerin 7 (N._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 6 - 19. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren 20. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 27'965.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 21. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ausgerichtet. 22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 21'000.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 23. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 6'965.20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (A._____) für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 3 f.) 1. Es seien die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils vom 11. Juli 2024 aufzuheben und es sei B._____ von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB freizusprechen.

- 7 - 2. Es seien die Dispositivziffern 5, 6, 8 und 9 des Urteils vom 11. Juli 2024 aufzuheben und es sei die Kontosperre der folgenden Konto aufzuheben: - C._____ AG (vormals: D._____ AG), Sparkonto, lautend auf B._____, Konto-Nr. 1, IBAN CH2; - C._____ AG (vormals D._____ AG), Privatkonto, lautend auf B._____, Konto-Nr. 3, IBAN CH4; - C._____ AG, Privatkonto, lautend auf B._____, Konto-Nr. 9, IBAN CH10; - C._____ AG, Sparkonto EUR, lautend auf B._____, Konto-Nr. 9, IBAN CH11. 3. Es sei die Dispositivziffer 12 des Urteils vom 11. Juli 2024 aufzuheben und es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es sei die Dispositivziffer 22 des Urteils vom 11. Juli 2024 aufzuheben und es seien die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die vollen Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Es sei die Dispositivziffer 24 des Urteils vom 11. Juli 2024 aufzuheben und es sei von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 1 abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 78, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 8 c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 79, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2024 liess die Privatklägerin 1 (A._____) mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Berufung anmelden (Urk. 66). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 liess auch der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 65). Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten jeweils am 29. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 71/3; Urk. 71/6). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 zog die Privatklägerin 1 ihre Berufung zurück (Urk. 73). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 15. November 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 75). 2. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 76). Innert angesetzter Frist beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. November 2024 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 78). Letzteres Gesuch wurde in der Folge bewilligt (vgl. Stempel auf Urk. 78). Mit Eingabe vom 28. November 2024 liess die Privatklägerin 1 mitteilen, sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Zivilforderung und Parteientschädigung zu beantragen sowie keine weiteren Anträge zu stellen (Urk. 79). 3. Am 16. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 7. November 2025 vorgeladen (Urk. 81). Am 4. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 82). Der Beschuldigte liess am 6. November 2025 das Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung fand sodann am 7. November 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur.

- 10 - Y1._____ statt (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 85 S. 3 f.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3-4 (Strafe und Vollzug), 5-6 und 8-9 (Kontosperren), 12 (Zivilforderungen der Privatklägerin 1), 22 (Kostenauflage) – wobei die Ziffern 21 (Entschädigung für erbetene Verteidigung) und 23 (Kosten amtliche Verteidigung) als mitangefochten gelten – sowie 24 (Prozessentschädigung der Privatklägerin 1). 1.3. Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung), 7 (Aufhebung der Kontosperre für das Sparkonto für Mietkaution bei der C._____ AG (vormals: D._____ AG), lautend auf E._____ und B._____, Konto-Nr. 7, IBAN CH8), 10 (Aufhebung der Kontosperre für das Kontokorrent Private USD bei der C._____ AG, lautend auf B._____, Konto-Nr. 9, IBAN CH12), 11 (Aufhebung der Grundbuchsperre hinsichtlich der Liegenschaft G._____-weg 13, H._____, Grundbuchblatt 14), 13-18 (Verweisung der Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 2-7 auf den Zivilweg) und 19-20 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

- 11 - 2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Ausnahme besteht allerdings dort, wo aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Strafe in Frage kommt (a.a.O. letzter Satz). 2.2. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).

- 12 - III. Schuldpunkt A. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 8 f.). B. Vorwurf der Unterlassung der Buchführung 1. Anklagevorwurf / Vorbemerkung 1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Anklage zwei verschiedene Vorwürfe mangelhafter Buchführung enthält: Zum einen soll ab Juli 2019 gar keine Buchhaltung mehr geführt worden sein. Zum anderen sollen die Buchhaltungsunterlagen bis 2018 nicht korrekt aufbewahrt worden sein, da diese auf einem Computer gespeichert gewesen seien, welcher bei der Konkurseröffnung nicht habe gefunden werden können (Urk. 72 S. 16; vgl. Urk. 26 S. 5). Die Vorinstanz ging gesondert auf beide Vorwürfe ein und gelangte zum Schluss, dass der Tatvorwurf betreffend die mangelhafte Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen nicht rechtsgenügend erstellt sei, während sie den Vorwurf der unterlassenen laufenden Buchführung für die Zeitspanne von Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 als erfüllt erachtete (Urk. 72 S. 17-19). 1.2. Gemäss Urteilsdispositiv sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig (Urk. 72 S. 69 Dispositivziffer 1). Aus ihren Erwägungen ergibt sich indes klar, dass sich dieser Schuldspruch ausschliesslich auf den Vorwurf der fehlenden laufenden Buchführung – und nur beschränkt auf den Zeitraum von Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 – bezieht. Hinsichtlich der angeblich mangelhaften Aufbewahrung erfolgte dagegen (implizit) ein Freispruch. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO steht im Berufungsverfahren somit nur noch dieser von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt zur Disposition. Mithin ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Si-

- 13 cherheit nachgewiesen werden kann, im Zeitraum von Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 nicht um eine korrekte, aktuelle Führung einer Buchhaltung der O._____ AG besorgt gewesen zu sein. 2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in der soeben dargelegten Form gestützt auf die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen P._____ und Q._____ sowie des Treuhänders R._____ – namentlich jener Personen, welche der Beschuldigte mit der Buchhaltung beauftragt hatte –, ergänzt durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten, als erstellt (Urk. 72 S. 16-18). 2.2. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Zunächst ist festzuhalten, dass sich für den vorliegend relevanten Tatzeitraum keinerlei Buchhaltungsunterlagen der O._____ AG bei den Akten befinden. P._____ war seit ca. 2015 in einem Teilzeitverhältnis für die O._____ AG tätig und bis zu ihrem Austritt im Herbst oder Winter 2019 mit der laufenden Buchführung betraut (Urk. 59 S. 3- 5). Ihre Aussagen sind daher für den Zeitraum ab 2020 für die Sachverhaltserstellung nicht von Bedeutung. Nach ihrem Ausscheiden trat Q._____ im Februar 2020 in die O._____ AG ein (Urk. 5 F/A 12; vgl. auch Beilage zu Urk. 5 und Prot. I S. 9). Ihren Aussagen zufolge sei sie vor allem für das Mahnwesen sowie das Erfassen von Debitoren- und Kreditorenzahlungen zuständig gewesen. Es sei zwar die Idee gewesen, dass sie die laufende Buchhaltung mache, während der Treuhänder R._____ für die Jahresabschlüsse zuständig gewesen sei. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung und der Arbeitslast habe sie aber nie dazu gefunden, die Buchungen zu machen (Urk. 5 F/A 12, 38 f. und 46). R._____, Treuhänder der S._____ AG, der die O._____ AG seit etwa 2015 betreute, bestätigte, er sei für die Jahresabschlüsse, die Erstellung der Steuererklärungen und die Mehrwertsteuerabrechnungen zuständig gewesen (Urk. 6 F/A 11). Während Frau Q._____ die Tagesbuchungen vorgenommen habe, habe er die Buchhaltung kontrolliert und die Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt (Urk. 6 F/A 15 und 21-23). Letztmals habe er den Jahresabschluss 2018 erstellt und danach sicher noch die Mehrwertsteuerabrechnungen für die ersten beiden Quartale 2019 vorgenommen. Den Jahresabschluss 2019 habe er hingegen nicht mehr erstellt, da man aus sei-

- 14 ner Sicht noch Zeit gehabt habe, weil die Einreichungsfrist für die Steuererklärung erst Ende September 2020 abgelaufen sei (Urk. 6 F/A 21 f., 28-30 und 33). Der Beschuldigte räumte selbst ein, dass er mangels der nötigen Fachkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Buchhaltung zu überwachen. Er habe deshalb die S._____ AG mit der Buchhaltung beauftragt. Frau P._____ bzw. Frau Q._____ habe die Buchhaltung gemacht und Herr R._____ habe dies kontrolliert (Urk. 4/1 F/A 16, 20-22, 28 f. und 54; Prot. I S. 37 f.). 2.3. Aus diesen Aussagen ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 17 f.) – das Gesamtbild, dass die laufende Buchhaltung der O._____ AG bis etwa Ende 2019 ordnungsgemäss geführt wurde und ab Februar 2020 – nach dem Stellenantritt von Frau Q._____ – unterblieb. Für den Zeitraum von Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 lag somit keine den effektiven Geschäftsverlauf darlegende Buchführung mehr vor. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Schuldner (bzw. bei einer juristischen Person dessen formelles oder faktisches Organ gemäss Art. 29 lit. a und d StGB) macht sich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Vorausgesetzt ist im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. 3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 72 S. 29 f. und 31) und den als erstellt erachteten Sachverhalt rechtlich korrekt subsumiert (Urk. 72 S. 30-32). Auf ihre Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst vollumfänglich verwiesen werden. 3.3. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten im Tatzeitraum als einziges Verwaltungsratsmitglied der O._____ AG mit Einzelunterschrift die un-

- 15 übertragbare Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung traf (Art. 957 OR i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist gegeben (vgl. Urk. 48/40). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte selber keine Buchhaltung geführt hat. Er hat dies nie behauptet, sondern im Gegenteil ausdrücklich eingeräumt, hierzu gar nicht in der Lage gewesen zu sein, da er zu wenig von Buchhaltung verstehe (Urk. 4/1 F/A 16, 20-22, 28 f. und 54; Prot. I S. 37 f.). Zu prüfen bleibt daher, ob er es – im Zeitraum von Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 – unterlassen hat, um eine korrekte und aktuelle Führung der Buchhaltung der O._____ AG durch Dritte besorgt zu sein. 3.3.1. Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, dem Beschuldigten könne keine Verletzung seiner Buchführungspflicht vorgeworfen werden, da er die gesamte Buchführung der O._____ AG rechtzeitig der S._____ AG übertragen habe, welche seit Jahren professionell die Jahresabschlüsse, die Mehrwertsteuerabrechnungen und die Kontrolle der Buchhaltung wahrgenommen habe. Nach jahrelanger, stets reibungslos verlaufener Zusammenarbeit mit Herrn R._____ habe er auf dessen fachlichen Rat und ordnungsgemässe Arbeit vertraut. Weiter habe der Beschuldigte im Februar 2020 mit Frau Q._____ ausdrücklich eine Mitarbeiterin mit buchhalterischen Aufgaben angestellt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass Frau Q._____ diese auch wahrgenommen habe, da diese Lohn bezogen und ihm ihre Arbeitsstunden rapportiert habe. Wenn Frau Q._____ ihre Aufgaben nicht erfüllte, hätte sie ihn darüber informieren müssen. Ebenso hätte es dem Treuhänder R._____ aufgrund seiner eigenen Aufgaben auffallen müssen, wenn die Buchhaltung nicht mehr geführt worden wäre. Fraglich sei daher lediglich, wann der Beschuldigte als verantwortliches Organ habe realisieren müssen, dass die S._____ AG bzw. Frau Q._____ ihre Arbeit nicht mehr ausgeführt hätten. Dies sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, da Herr R._____ ihm erklärt habe, der Jahresabschluss 2019 sei noch nicht gemacht worden, weil bis Ende September 2020 Zeit zur Einreichung der Steuererklärung bestanden habe. Der Beschuldigte und Herr R._____ hätten ihre Zusammenarbeit anfangs besprochen und der Beschuldigte habe diesem anschliessend freie Hand in seiner Arbeit gelassen (Urk. 57 Rz. 27; Urk. 85 Rz. 24-27).

- 16 - 3.3.2. Zwar ist es der für Buchführung verantwortliche Person erlaubt, einen Buchhalter anzustellen oder eine Buchhaltungsstelle zu beauftragen. Nach der Rechtsprechung umfasst die Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung aber nicht nur die sorgfältige Auswahl und Instruktion der damit betrauten Personen, sondern auch deren Kontrolle (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230104 vom 22. November 2023 E. III.D.1; TRECHSEL/OGG, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 166 StGB). Dabei kann die Verletzung dieser Pflichten, etwa die fehlende Überwachung, tatbestandsmässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4). 3.3.3. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass die Buchhaltung der O._____ AG bis und mit dem Jahr 2019 ordnungsgemäss durch die vom Beschuldigten damit betrauten Personen geführt wurde. Daraus durfte der Beschuldigte jedoch keineswegs ableiten, er könne sich in der Folge seiner Kontrollpflicht gänzlich entziehen. Das von der Verteidigung geltend gemachte Vertrauen hebt die Kontrollpflicht eines Verwaltungsrats nicht auf. Es entbindet den Beschuldigten mithin nicht von seiner unübertragbaren Pflicht, sich als Verwaltungsrat der O._____ AG regelmässig vom Vorliegen einer ordnungsgemässen Buchführung zu überzeugen, indem er die mit der Buchhaltung betrauten Personen überwacht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Treuhänder R._____ – auf dessen Tätigkeit sich der Beschuldigte beruft – nicht für die laufende Buchführung zuständig war. Herr R._____ erstellte die Jahresabschlüsse und nahm die Mehrwertsteuerabrechnungen vor. Die tägliche Verbuchung der Geschäftsvorfälle oblag dagegen im Tatzeitraum der Angestellten Q._____. Ein Vertrauen in Herrn R._____ konnte daher bereits aus diesem Grund nicht die ordnungsgemässe Führung der laufenden Buchhaltung von Februar bis Juli 2020 betreffen. Dass der Beschuldigte die ihm zukommende Kontrollpflicht in eklatanter Weise verletzte, ergibt sich sodann aus seinen eigenen Aussagen: So gab er in der Einvernahme vom 30. Oktober 2023 erstaunt an, er habe gar nicht gewusst, dass Frau Q._____ seit ihrer Anstellung überhaupt keine Buchungen vorgenommen habe (Urk. 4/3 F/A 72). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er sodann ein, während 20 Jahren nie eine Zwischenbilanz oder eine andere Art von Rechnungsbilanz

- 17 aus dem Buchhaltungssystem gezogen zu haben (Prot. I S. 12). Schliesslich erklärte er, er habe die Buchhaltung nicht überwachen können, da er viel zu wenig davon verstehe. Seine "Überprüfung" der finanziellen Lage der O._____ AG habe sich ausschliesslich darauf beschränkt, ob auf dem Konto genügend Geld vorhanden gewesen sei (Prot. I S. 37 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räume er ein, den Stand der Buchführung durch Frau Q._____ nicht kontrolliert zu haben (Prot. II S. 13). Damit steht fest, dass sich der Beschuldigte überhaupt nicht um die Buchhaltung kümmerte, sondern diese vielmehr ohne jegliche Kontrolle oder Nachfrage "blind" dem Treuhänder und seiner Angestellten überliess. Soweit die Verteidigung geltend macht, Frau Q._____ hätte den Beschuldigten über ihre Überlastung oder das Ausbleiben buchhalterischer Arbeiten informieren müssen, geht auch dieses Argument fehl. Es war nicht an ihr, sich beim Beschuldigten zu melden. Die Verantwortung für die Kontrolle der mit der ordnungsgemässen Buchführung betrauten Person lag ausschliesslich beim Beschuldigten. Gerade vor dem Hintergrund, dass Frau Q._____ ihre Tätigkeit bei der O._____ AG erst im Februar 2020 aufnahm und somit eine neue, unerfahrene Angestellte war, hätte der Beschuldigte ein besonderes Augenmerk auf ihre Tätigkeit legen müssen. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass Frau Q._____ neben buchhalterischen Aufgaben weitere Tätigkeiten zu erfüllen hatte und nur in einem Teilzeitpensum beschäftigt war (gemäss Arbeitsvertrag: 20-40 % bzw. wöchentliche Arbeitszeit von 8-16 Stunden; Beilage zu Urk. 5). Unter diesen Umständen hätte der Beschuldigte erst recht Anlass gehabt, sich regelmässig zu vergewissern, ob sie in der Lage war, die Buchhaltung ordnungsgemäss zu führen. Stattdessen unterliess er jegliche Rückfragen oder Überprüfungshandlungen. Entgegen der Verteidigung stellt dieses Verhalten sehr wohl eine Verletzung der Buchführungspflicht dar. 3.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 nicht um eine korrekte und aktuelle Führung der Buchhaltung der O._____ AG durch Dritte besorgt war. In Anbetracht dessen ergibt sich ohne Weiteres, dass infolgedessen die Vermögenslage der O._____ AG in diesem Zeitraum nicht erkennbar war. Der objektive

- 18 - Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB ist damit erfüllt. 3.4. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 166 StGB Vorsatz. Der Täter muss sich seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Situation, erkennen. Dabei genügt Eventualvorsatz. Die erforderliche Inkaufnahme von Unklarheiten über den Vermögensstand heisst indessen nicht, dass die Verschleierung desselben das eigentliche Handlungsziel zu sein braucht (BGE 117 IV 163 E. 2b mit Hinweisen). 3.4.1. Der Beschuldigte hat zwar wiederholt betont, er habe von Buchhaltung zu wenig verstanden und sei deshalb gar nicht in der Lage gewesen, die Bücher selbst zu führen, weshalb er Dritte damit beauftragt habe (Urk. 4/1 F/A 16, 20-22, 26 und 28 f.; Prot. I S. 37 f.). Gerade diese Aussagen zeigen aber auch auf, dass er sich seiner Buchführungspflicht durchaus bewusst war. Gleichwohl unterliess er es, sich auch nur elementar über den tatsächlichen Stand der Buchhaltung zu informieren oder die delegierte Arbeit in irgendeiner Weise zu überwachen, und begnügte sich damit, die Verantwortung vollständig auf den Treuhänder bzw. seine Angestellte Q._____ abzuwälzen. Dabei verfängt auch die Argumentation der Verteidigung nicht, wonach der Beschuldigte stets auf deren fachliche Kompetenz vertraut habe und aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung zu beurteilen, weshalb höchstens eine fahrlässige Unterlassung im Sinne von Art. 325 StGB angenommen werden könne, die allerdings bereits verjährt sei (Urk. 57 Rz. 32; vgl. Urk. 85 Rz. 29). Fahrlässigkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Beschuldigte die Pflichtverletzung aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkt hätte. Vorliegend hätte dem Beschuldigten aber aufgrund des für ihn auch als Laie erkennbaren Missstands, dass ab Februar 2020 keinerlei Buchungen mehr vorgenommen wurden und auch noch kein Jahresabschluss 2019 vorlag, bewusst sein müssen, dass die Buchhaltung der O._____ AG nicht mehr korrekt geführt wurde. Seinen Aussagen ist jedoch zu entnehmen, dass er über Jahre hinweg keinen Einblick in das Buchhaltungssystem nahm und sich lediglich auf den Kontostand

- 19 beschränkte (Prot. I S. 12 und 38). Damit liegt nicht ein blosses Übersehen oder fahrlässiges Verkennen seiner Pflicht vor, sondern ein bewusstes Unterlassen. Der Beschuldigte fragte weder beim Treuhänder noch bei der Angestellten Q._____ nach und verlangte weder eine Zwischenbilanz noch andere Nachweise über die laufende Buchführung. Dass der Beschuldigte keinerlei Überprüfung vornahm, belegt, dass er es bewusst dem Zufall überliess, ob eine Buchhaltung geführt wurde oder nicht. Dieses Verhalten geht über blosse Fahrlässigkeit hinaus und erfüllt den Eventualvorsatz im Sinne von Art. 166 StGB. 3.4.2. Nach dem Gesagten nahm der Beschuldigte in Kauf, dass ab Februar 2020 keine aktuelle und korrekte Buchhaltung mehr geführt wurde und die Vermögenslage der O._____ AG in diesem Zeitraum bis zum Konkurszeitpunkt nicht erkennbar war. Der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB ist somit ebenfalls erfüllt. 4. Zwischenfazit Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (konkret wegen Unterlassung der Führung der Buchhaltung im Tatzeitraum von Februar bis Juli 2020) schuldig zu sprechen. C. Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung 1. Anklagevorwurf / Vorbemerkung 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27. März 2020 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der O._____ AG das Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von 5 Jahren ausgefüllt, unterschrieben und bei der Kreditgeberin C._____ AG eingereicht. Darin seien mehrere falsche Angaben enthalten gewesen. Namentlich sei ein Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.– für das Jahr 2019 deklariert worden, obschon die letzte bekannte Erfolgsrechnung 2018 lediglich einen Umsatz von Fr. 555'341.– ausgewiesen habe und die Umsätze 2019 noch tiefer ausgefallen wären. Damit habe der Beschuldigte vorge-

- 20 täuscht, Anspruch auf einen Kredit von Fr. 130'000.– zu haben, während tatsächlich höchstens ein Kredit von Fr. 55'000.– gerechtfertigt gewesen wäre. Darüber hinaus habe er in der Kreditvereinbarung wahrheitswidrig zugesichert, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden, während er in Wirklichkeit von Anfang an beabsichtigt habe, die Mittel auf sein Privatkonto zu transferieren und für private Zwecke einzusetzen. Schliesslich habe er verschwiegen, dass die O._____ AG im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits überschuldet gewesen sei und sich bei pflichtgemässem Vorgehen bereits in einem Konkursverfahren hätte befinden müssen. Mit diesen Falschangaben habe der Beschuldigte die auf Selbstdeklaration beruhende, nicht inhaltlich geprüfte Vergabepraxis der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung arglistig ausgenutzt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Bank habe sich entsprechend täuschen lassen und den Kreditbetrag von Fr. 130'000.– am 14. April 2020 ausbezahlt, welcher automatisch von der Bürgschaftsorganisation verbürgt und durch die Schweizerische Nationalbank refinanziert worden sei. Dadurch habe der Bund einen Vermögensschaden von mindestens Fr. 75'000.– erlitten (Urk. 26 S. 6-11). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss ihrem Urteilsdispositiv sowohl des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 72 S. 69 Dispositivziffer 1). Sie sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte die Kreditvereinbarung am 27. März 2020 unterzeichnet habe und darin ein Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.– angegeben worden sei, obwohl gemäss den letzten vorliegenden Unterlagen für das Jahr 2018 lediglich ein Umsatz von rund Fr. 555'000.– erzielt worden sei. Da für 2019 keine gesicherten Buchhaltungsunterlagen existiert hätten, sei auf diesen Wert abzustellen gewesen. Der so deklarierte Umsatz sei objektiv falsch gewesen und habe ermöglicht, anstelle des zulässigen Kreditbetrags von Fr. 55'000.– einen Kredit von Fr. 130'000.– zu erwirken. Die Vorinstanz erwog weiter, dass es gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung allgemein bekannt gewesen sei, dass die Banken Kreditanträge lediglich formal geprüft hätten, weshalb der Beschuldigte zumindest damit gerechnet habe, dass seine Angaben ungeprüft übernommen würden. Seine Falschangaben seien daher als arglistige Täuschung

- 21 zu qualifizieren. In der Folge sei es zu einer Vermögensverfügung und – angesichts der Konkurseröffnung am 1. Juli 2020 – zu einem Schaden von Fr. 75'000.– gekommen, womit der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Weiter qualifizierte die Vorinstanz die Kreditvereinbarung als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, da ihr im Rechtsverkehr in der besonderen Pandemielage Beweiseignung und -bestimmung zugekommen sei. Indem der Beschuldigte die Kreditvereinbarung trotz falscher Umsatzangabe unterzeichnet habe, habe er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und damit den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt (Urk. 72 S. 20-22, 33-38 und 40-42). 1.3. Demgegenüber sah die Vorinstanz den Vorwurf, der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Absicht gehabt, den Kredit für private Zwecke zu verwenden, zwar als teilweise durch spätere Vorgänge indiziert, erachtete diese jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht als ausreichend, um eine entsprechende ursprüngliche Verwendungsabsicht zu belegen (Urk. 72 S. 23 f. und 38-40). Ferner sah die Vorinstanz es als nicht erstellt an, dass die O._____ AG im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits überschuldet gewesen sei und sich in einem Konkursverfahren habe befinden müssen, da mangels entsprechender Buchhaltungsunterlagen eine Überschuldung der Gesellschaft nicht habe festgestellt werden können (Urk. 72 S. 24 f.). 1.4. Im Ergebnis sprach die Vorinstanz den Beschuldigten somit des Betrugs im Umfang von Fr. 75'000.– sowie der Urkundenfälschung durch falsche Umsatzangabe schuldig, während es ihn von den weiteren Anklagepunkten betreffend die fehlende Absicht zur ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der O._____ AG und die fehlende Überschuldung bzw. das Nichtbestehen eines Konkursverfahrens (implizit) freisprach (vgl. Urk. 72 S. 39 f.). 1.5. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bildet lediglich die falsche Angabe des Umsatzes im Kreditantrag und die daraus abgeleitete Verurteilung wegen Betrugs im Umfang von Fr. 75'000.– sowie wegen Urkundenfälschung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit die Vorinstanz in

- 22 ihren Erwägungen die weiteren Anklagevorwürfe als nicht erstellt bzw. erfüllt erachtete, sind diese im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. 2. Sachverhalt 2.1. Unbestritten (Urk. 4/1 F/A 32; Prot. I S. 72; vgl. auch Urk. 57 Rz. 44) und vom Untersuchungsergebnis (Urk. 1/4) gedeckt ist, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der O._____ AG (Urk. 1/5) am 27. März 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 130'000.– unterzeichnet hat. Der Beschuldigte macht indes geltend, dass er das entsprechende Formular nicht – wie in der Anklage beschrieben (Urk. 26 S. 6) – selbst ausgefüllt habe. Er habe es lediglich unterzeichnet, nachdem dieses durch den Bankberater vorbereitet worden sei (Urk. 57 Rz. 44; Prot. I S. 69 und 78; Urk. 85 Rz. 12). 2.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Formular selbst ausgefüllt habe. Aufgrund seiner Aussagen und mangels gegenteiliger Beweise sei davon auszugehen, dass er es lediglich unterzeichnet habe, nachdem es durch die Bank oder eine Drittperson vorbereitet worden sei. Offenbleiben könne aber, wer – abgesehen vom Beschuldigten – das Formular tatsächlich ausgefüllt habe, da sich der Anklagesachverhalt dazu ausschweige und es nicht ersichtlich sei, inwiefern dies einen Einfluss auf Schuld oder Strafe habe (Urk. 72 S. 21). Im Ergebnis ist der vorinstanzlichen Ansicht zu folgen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind indes zu relativieren: 2.1.2. Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wer das Formular ausgefüllt hat, sind inkonsistent. Zunächst gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2021 auf die Frage, wer das Formular ausgefüllt habe, an, er wisse es nicht, nehme aber an, dass er dies gewesen sei (Urk. 4/1 F/A 33). Nachdem er dann erklärte, dass er sich bei seinem Banker über die Möglichkeit der Beantragung eines Covid-19-Kredites erkundigt habe, welcher ihm gesagt habe, dass er einen solchen Kredit problemlos erhalten würde, führte er auf die nachfolgende Frage, wo er das Formular ausgefüllt habe, aus, dass er es lediglich im Büro unterzeichnet habe – ohne näher auf einen Bankberater einzugehen, welcher das

- 23 - Formular für ihn ausgefüllt haben soll. Weiter gab er zu Protokoll, er nehme an, dass er das Formular vor dem Unterzeichnen durchgelesen und verstanden habe, wisse es aber nicht genau (Urk. 4/1 F/A 35-37). Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, das Formular sei durch die Bank – mutmasslich seinen Bankberater T._____ – ausgefüllt worden. Auf die Frage, wie die Bank habe wissen können, was sie habe ausfüllen müssen, führte er aus, er habe "mit ihnen" telefoniert. Dabei habe er "ihnen" mitgeteilt, was für einen Umsatz er mache. Sie hätten besprochen, welche Fixkosten er habe, und er habe zudem gesagt, dass er auch Bareinnahmen habe. Ausserdem hätten "sie" ihn gefragt, ob er noch eine andere Bank(-verbindung) habe, worauf er erwähnt habe, dass er noch bei der D._____ sei. Auf nochmalige Nachfrage, was er für Angaben bei der Bank gemacht habe, führte er aus, es seien viele Zahlen gewesen: Lohnkosten, Miete, Ersatzteile. Er nehme an, dass er eine Umsatzzahl genannt habe. Er sei schliesslich mit dem Bankberater auf einen Umsatz von Fr. 1'300'000.– gekommen (Prot. I S. 72 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass das Formular in der Folge entweder per Post oder E-Mail zu ihm gekommen sei und er es dann unterschrieben habe (Prot. I S. 74). Ebenso sagte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe bei der Bank telefonisch nachgefragt, ob er kreditwürdig sei, worauf ihm der Bankberater zugesagt habe. Zudem habe er den Jahresumsatz geschätzt und dies auch mit der Bank besprochen. Darauf sei ihm das Formular geschickt worden und er habe es nur noch unterschrieben (Prot. II S. 18 f.). 2.1.3. Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er telefonisch mit der Bank über Umsatz, Fixkosten, Bareinnahmen und weitere Geschäftsdaten gesprochen habe und daraus ein Umsatz von Fr. 1'300'000.– resultiert sei, zeigt, dass er selbst die für die Eintragung im Formular massgeblichen Angaben lieferte. Insbesondere seine Aussage "anders wäre es ja gar nicht möglich" (Prot. I S. 73) verdeutlicht, dass die Bank weder eigenständig über die erforderlichen Geschäftszahlen verfügte noch deren Richtigkeit überprüfen konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung des Beschuldigten, der Bankberater habe die Umsatzangabe "vorgegeben", als offensichtlich lebensfremd und unglaubhaft zu würdigen. Es entspricht weder der Funktionsweise des Covid-19-Kreditverfahrens noch der allgemeinen Bankpraxis, dass ein Bankberater ohne Kenntnis der wirtschaftlichen

- 24 - Verhältnisse eines Unternehmens eigenständig einen konkreten Jahresumsatz festlegt. Die Bank war mithin zwingend auf die Angaben des Beschuldigten angewiesen. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe das Formular im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Bank vorbereiteten Angaben unterschrieben (vgl. Urk. 85 Rz. 12), ist dieses Vorbringen somit nicht stichhaltig. Alle wesentlichen Angaben – insbesondere die Umsatzzahl – stammten vom Beschuldigten selbst. Mit seiner Unterschrift bestätigte er diese ausdrücklich. Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass es nicht relevant ist, wer das Formular effektiv ausgefüllt hat. Entscheidend ist, dass der Inhalt der Kreditvereinbarung dem Beschuldigten zuzurechnen ist, weil er die Angaben mit seiner Unterschrift zu eigen machte. Unstreitig war es mithin der Beschuldigte, der letztlich mit Kreditantrag vom 27. März 2020 als einziger Verwaltungsrat der O._____ AG mit Einzelunterschrift bei der C._____ AG einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 130'000.– beantragte. Damit bestätigte er die eingetragenen Werte – insbesondere den Umsatz von Fr. 1'300'000.– – ausdrücklich. 2.2. Gemäss Anklageschrift sei der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös falsch und um Fr. 744'659.– höher als die letzte bekannte Kennzahl bzw. der ordentliche Jahresabschluss aus dem Jahr 2018 gewesen (Urk. 26 S. 8). 2.2.1. Das Covid-19-Kreditantragsformular sah unter Ziffer 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag, der gemäss dem Formular 10 % des Umsatzerlöses oder geschätzten Umsatzerlöses betrug, maximal jedoch Fr. 500'000.–, vor. Unter Block 1 mussten die Antragsteller den definitiven Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden, den provisorischen Umsatzerlös 2019; und wenn auch nicht vorhanden, den Umsatzerlös 2018 eingeben. Falls Angaben zu Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller unter Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr angeben, welche sodann multipliziert mit 3 den geschätzten Umsatzerlös von maximal Fr. 500'000.– ergab (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2; vgl. auch Urk. 1/4). 2.2.2. Im vorliegend massgeblichen Kreditantrag vom 27. März 2020 wurden sowohl in Block 1 (Umsatzerlös) als auch Block 2 (Nettolohnsumme) Zahlen einge-

- 25 tragen (Urk. 1/4). Angesichts der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 57 Rz. 35; Urk. 85 Rz. 9 f.) ist zunächst unstreitig, dass es sich bei dem in Block 1 deklarierten Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.– um eine objektiv falsche Angabe handelt, da die O._____ AG keinen derart hohen Umsatzerlös erzielte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den letzten gesicherten Zahlen der Erfolgsrechnung 2018, welche lediglich einen Umsatzerlös von Fr. 555'341.– auswies (Urk. 3/3). Ausserdem bestätigte auch der Treuhänder R._____, der – wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. III.B.2.2.) – u.a. für die Jahresabschlüsse zuständig war, dass sich die Umsätze 2017 und 2018 auf rund Fr. 550'000.– belaufen hätten. Er habe für das Jahr 2019 zwar keine Zahlen im Kopf, könne sich jedoch nicht vorstellen, dass der Umsatz in diesem Jahr Fr. 1'300'000.– betragen hätte, insbesondere angesichts der erheblichen Differenz zu den Vorjahren (Urk. 6 F/A 60-66). Es bestanden denn auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Umsatzverdoppelung. Auch die Mehrwertsteuerabrechnungen für das Jahr 2018, welche quartalsweise Umsätze zwischen Fr. 127'826.– und Fr. 153'536.– ausweisen und sich somit im Rahmen des in der Erfolgsrechnung 2018 ausgewiesenen Gesamtumsatzes von Fr. 555'341.– bewegen, belegen, dass kein höherer Umsatz erzielt wurde. Erst recht sprechen die deutlich tieferen Werte der ersten beiden Quartale 2019 (Fr. 98'866.– bzw. Fr. 115'542.–; Beilage zu Urk. 4/1) gegen die Annahme eines Jahresumsatzes von Fr. 1'300'000.–. 2.2.3. Es ist somit erstellt, dass im Kreditantrag unter Ziffer 3 Block 1 als Umsatzerlös (gemäss Kleingedrucktem) – mangels eines definitiven oder provisorischen Jahresabschlusses 2019 – jener gemäss Buchhaltung 2018, nämlich im Betrag von Fr. 555'341.–, einzutragen gewesen wäre. Tatsächlich wurde aber ein mehr als doppelt so hoher Betrag deklariert. Mithin entbehrte der im Block 1 deklarierte Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.– jeder Grundlage und stellt damit eine objektiv falsche Angabe dar. 2.2.4. Die Verteidigung bringt allerdings vor, der Beschuldigte sei (subjektiv) von seiner Umsatzschätzung von Fr. 1'300'000.– überzeugt gewesen. Er habe die Schätzung nach eigener Darstellung aufgrund einer überschlagsmässigen Berechnung der Fixkosten (Miete und Personal) vorgenommen, wobei er die im

- 26 - Jahr 2019 neu hinzugekommene Arbeitskraft eines Mitarbeiters berücksichtigt habe. Wenn die schätzende Person von der Richtigkeit der Schätzung überzeugt sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte im Sinne des Betrugstatbestandes irregeführt (Urk. 57 Rz. 37; Urk. 85 Rz. 10 f.). 2.2.5. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Bereits die Vorinstanz wertete die Aussagen des Beschuldigten zum von ihm errechneten Umsatzerlös als wenig glaubhaft. Auf ihre diesbezüglichen sich als zutreffend erweisenden Ausführungen kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 72 S. 21 f.). Der Beschuldigte hielt zwar von Beginn weg daran fest, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.– korrekt sei (Urk. 4/1 F/A 44; Prot. I S. 42 f. und 72 f.; Prot. II S. 18). Er vermochte indes in keiner einzigen Befragung schlüssig darzulegen, auf welcher Grundlage er diesen Betrag errechnet haben will. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 erklärte er hierzu vage, man benötige monatlich Ersatzteile. Er habe zudem drei Angestellte und zwei Lehrlinge beschäftigt – zuletzt sogar vier. Dazu komme die Arbeit. So komme man "schnell auf über Fr. 100'000.– pro Monat" (Urk. 4/1 F/A 49). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 wiederholte er, er habe monatlich ca. Fr. 100'000.– Umsatz erzielt, da er "viel zu tun" gehabt habe (Urk. 4/3 F/A 62). Erst vor Vorinstanz erklärte er sodann, er habe Fixkosten von ca. Fr. 40'000.– (pro Monat) gehabt, was er gemeinsam mit seinem Bankberater "so ausgerechnet" habe. Er habe schliesslich Rechnungen und Ersatzteile bezahlen müssen, weshalb sich daraus der Umsatz ergeben habe. Gleichzeitig verwies er auf angebliche Bareinnahmen und gab hierzu an, die entsprechenden Belege für die Buchhaltung in die "Kiste" gelegt zu haben (Prot. I S. 23-25). Auf die konkrete Frage, aufgrund welcher Angaben er (gegenüber dem Bankberater) die Aussage habe machen können, dass ein Umsatz von Fr. 1'300'000.– generiert worden sei, antwortete der Beschuldigte ausweichend, aufgrund seiner Fixkosten und Umsätze. Er sei zudem ausdrücklich gefragt worden, ob er "eine zweite Bank" habe (Prot. I S. 42). Auf Nachfrage führte er sodann aus, er habe dem Bankberater vorgerechnet, was für einen Umsatz er mache bzw. "was für Zahlen er habe", worauf dieser gesagt habe, das könne man so machen (Prot. I S.43). Später erklärte er erneut, er habe mit dem Bankberater besprochen, welche Fix-

- 27 kosten er habe. Dabei habe er auch auf Bareinnahmen hingewiesen. Konkret habe er Angaben zu Lohnkosten, Miete und Ersatzteilen gemacht. Er nehme an, der Bank dabei auch eine Umsatzzahl genannt zu haben, "anders wäre es ja gar nicht möglich". Auf die Schätzung von Fr. 1'300'000.– sei er dann mit dem Bankberater gemeinsam gekommen. Er selbst habe mit einem monatlichen Umsatz von Fr. 100'000.– sowie zusätzlichen Bareinnahmen von jährlich Fr. 130'000.– gerechnet (Prot. I S. 72 f.). Auf Nachfrage, was genau der monatliche Umsatz von Fr. 100'000.– umfasse, erklärte der Beschuldigte, dies seien "alle Rechnungen, die gestellt werden". Man kaufe schliesslich Teile wie Stossstangen und Scheinwerfer ein – "das koste alles Geld und gehöre in den Umsatz" (Prot. I S. 76). Als Beispiele für Bareinnahmen nannte er Pneumontagen oder Reinigungen. Bei Personen, welche die Ersatzteile selbst mitbringen würden, könne er dagegen nur die Arbeit verrechnen. Gleichzeitig bestätigte er nochmals, dass auch diese Bareinnahmen in die Buchhaltung eingeflossen seien (Prot. I S. 76). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er auf die Frage, wie er auf einen Jahresumsatz von Fr. 1'300'000.– gekommen sei, an, dass er "den Umsatz, den er im Monat mache" mal zwölf gerechnet und zusätzlich Bareinnahmen aus dem Wäscheplatz, Pneuwechseln etc. berücksichtigt habe, was seiner Darstellung nach nochmals rund Fr. 100'000.– ergeben habe (Prot. II S. 18). Auf Nachfrage gab er zudem an, dass er den Umsatz für das Jahr 2019 geschätzt habe (Prot. II S. 19). 2.2.6. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich bei gesamthafter Würdigung als inkonsistent, vage und nachträglich konstruiert. Sie zeigen kein kohärentes Bild einer nachvollziehbaren Überlegung, sondern vielmehr den Versuch, die unstreitig falsche Angabe von Fr. 1'300'000.– nachträglich mit wechselnden Erklärungen zu rechtfertigen. Schon die Bandbreite seiner Ausführungen – von einer allgemeinen Bezugnahme auf "Fixkosten" und "viele Aufträge" bis hin zu nicht belegten Bareinnahmen – verdeutlicht, dass er keine klare Vorstellung von den tatsächlichen finanziellen Kennzahlen seines Unternehmens hatte. Hinzu kommt, dass die vom Beschuldigten beschriebene "Berechnung" des Umsatzes jeder betriebswirtschaftlichen Logik entbehrt. Er leitete den Jahresumsatz nicht aus tatsächlich erzielten Einnahmen ab, sondern offenbar aus einer groben Schätzung seiner Fixkosten, ohne indes eine nachvollziehbare Methode oder konkrete Buch-

- 28 haltungsdaten beizuziehen. Ein solcher Ansatz erlaubt keine seriöse Einschätzung des tatsächlichen Umsatzes, zumal Fixkosten in keinem linearen Verhältnis zum Umsatz stehen. Dies stellt vielmehr eine willkürliche Schätzung dar, die jeglicher Realität entbehrt. 2.2.7. Ausserdem stehen die Aussagen des Beschuldigten in offenem Widerspruch zu den objektiven Belegen. Hätte die O._____ AG 2018 oder 2019 – wie vom Beschuldigten behauptet – tatsächlich monatlich rund Fr. 100'000.– umgesetzt, hätte sich dies zwangsläufig in den Buchhaltungsunterlagen und namentlich in den Mehrwertsteuerabrechnungen niederschlagen müssen. Konfrontiert mit den entsprechenden Daten, wonach die O._____ AG gemäss den Unterlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die ersten beiden Quartale 2019 Umsätze von lediglich Fr. 98'866.– bzw. Fr. 115'542.– auswies, erklärte der Beschuldigte lapidar, er könne dazu nichts sagen (Urk. 4/3 F/A 58 f.). Auf den Hinweis, dass diese Werte in etwa mit der Erfolgsrechnung 2018 übereinstimmten, reagierte er ausweichend mit der Bemerkung: "Ich kann das nicht mehr beurteilen, es ist lange her" (Urk. 4/3 F/A 60). Als ihm sodann vorgehalten wurde, dass die Umsätze 2019 gegenüber dem Vorjahr sogar rückläufig gewesen seien, bestritt er dies pauschal mit der Begründung, das sei unmöglich, da er viel zu tun gehabt und monatlich etwa Fr. 100'000.– Umsatz erzielt habe (Urk. 4/3 F/A 62). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit den Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die letzten beiden Quartale 2019 konfrontiert, welche einem geschätzten Umsatz von Fr. 72'727.– bzw. Fr. 54'545.– entsprachen. Auch hierzu erklärte er lediglich, er könne sich nicht mehr erinnern (Urk. 4/3 F/A 63 f.). Diese stereotype Berufung auf Erinnerungslücken und pauschale Gegenbehauptungen (vgl. dazu dasselbe Aussageverhalten in der polizeilichen Befragung: Urk. 4/1 F/A 46-48 und F/A 53 f.) zeigt deutlich, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung für die Diskrepanz zwischen den belegten Geschäftszahlen und seiner eigenen Umsatzangabe liefern konnte oder wollte. Des Weiteren ist auch die Behauptung des Beschuldigten, es habe zusätzliche Bareinnahmen von Fr. 100'000.– bis Fr. 130'000.– pro Jahr gegeben, weder durch Belege noch durch Zeugenaussagen bestätigt. Sie steht überdies in offenem Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, wonach alle Einnahmen ordnungsgemäss verbucht worden seien.

- 29 - 2.2.8. Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich einräumte, den Umsatz im Hinblick auf einen möglichen Verkauf des Betriebs bewusst "hochgepusht" zu haben (Prot. II S. 13 f., vgl. auch S. 17). Mit dieser Aussage bestätigte er selbst, dass seine Umsatzangaben nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse abbildeten, sondern bewusst überhöht dargestellt wurden, um das Unternehmen für Kaufinteressenten attraktiver erscheinen zu lassen. Diese Aussagen widersprechen somit seiner Darstellung, er habe die Umsatzhöhe gutgläubig geschätzt oder gar als zutreffend erachtet, und entzieht seinen Ausführungen zur angeblichen Plausibilität der Zahl endgültig jede Glaubhaftigkeit. 2.2.9. Insgesamt bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den im Kreditantrag angegebenen Umsatzerlös tatsächlich aufgrund einer ernsthaften betriebswirtschaftlichen Einschätzung für plausibel hielt. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu erweisen sich als derart widersprüchlich und vage, dass sie als nachträgliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Insbesondere seine wiederholte Angabe, er habe "viel zu tun gehabt" und deshalb müsse der Umsatz höher gewesen sein, ist rein spekulativ und durch nichts belegt. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die von ihm genannte Umsatzzahl eine reale, anhand konkreter Geschäftsdaten nachvollziehbare Grundlage hätte. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatzerlös auf einer willkürlich durch den Beschuldigten gewählten Zahl basierte. Eine innere Überzeugung von der Richtigkeit seiner Schätzung ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. 2.2.10. Somit ist erstellt, dass die vom Beschuldigten gemachten Angaben zum Umsatzerlös nicht auf einem Irrtum seinerseits, sondern auf bewusster Unrichtigkeit beruhten. 2.2.10.1 Daran ändert im Übrigen nichts, dass im Kreditantrag nebst der falschen Umsatzangabe in Block 1 auch Angaben in Block 2 gemacht wurden, welche sich nach Auffassung der Verteidigung mit den tatsächlichen Verhältnissen decken würden (vgl. Urk. 57 Rz. 35; Urk. 85 Rz. 4). Wie bereits vorstehend unter Ziffer 2.2.1. dargelegt, sah das standardisierte Formular klar vor, dass für die Be-

- 30 stimmung des Kreditbetrags ausschliesslich die Angaben in Block 1 (Umsatzerlös) massgebend sind. Block 2 (Nettolohnsumme) diente einzig als Auffanglösung für den Fall, dass im Block 1 keine Angaben gemacht werden konnten – was in der Praxis auf sehr junge Unternehmen zugeschnitten war, die im Zeitpunkt der Antragsstellung über keine Erfahrungszahlen verfügten. Bei der seit Jahrzehnten bestehenden O._____ AG war dies offensichtlich nicht der Fall, was auch dem Beschuldigten bekannt war. Er hätte daher auch keine Lohnsummen-Schätzung vorzunehmen brauchen, sondern – wie es das Formular ausdrücklich vorsah – auf die tatsächlich vorhandenen Buchhaltungszahlen des Jahres 2018 abstellen müssen. Die Berufung der Verteidigung auf die Eintragungen in Block 2 ist somit unbehelflich. 2.2.10.2 Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, der Beschuldigte habe mit den Angaben in Block 2 eine realistische Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse geliefert (Urk. 57 Rz. 35; Urk. 85 Rz. 9), übersieht sie, dass der in Block 2 angegebene Umsatzerlös systembedingt nie höher als Fr. 500'000.– sein konnte. Nach der im Formular vorgegebenen Berechnungsformel "geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme" wäre bei der deklarierten Nettolohnsumme von Fr. 250'000.– rechnerisch ein (geschätzter) Umsatzerlös von Fr. 750'000.– resultiert – und damit wiederum ein höherer Betrag als der tatsächlich ausgewiesene Umsatz. Es ist mithin reiner Zufall, dass dieser Wert näher an den realen Verhältnissen lag. Massgebend für die vorliegende Beurteilung ist jedoch mit der Vorinstanz, dass für die beantragte Kredithöhe allein die Angaben in Block 1 ausschlaggebend waren. Der im Kreditantrag ausgewiesene Kreditbetrag von Fr. 130'000.– beruhte eindeutig auf der in Block 1 angegebenen Umsatzsumme von Fr. 1'300'000.–. Mit der Unterzeichnung und Einreichung dieses Formulars machte der Beschuldigte somit eine falsche Angabe. Der Hinweis der Verteidigung auf die Eintragungen in Block 2 vermag somit die objektive Falschheit der in Block 1 deklarierten Umsatzzahl weder zu erklären noch zu relativieren.

- 31 - 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Vorbemerkung Die Erwägungen der Vorinstanz sowohl zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch zu demjenigen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 72 S. 32 ff. und 40 ff.), weswegen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 3.2. Betrug 3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 3.2.2. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gilt als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2). Im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten hat das Bundesgericht in einem neueren Leitentscheid (BGE 150 IV 169) erwogen, dass deren Gewährung als "Soforthilfe" konzipiert war, die einem vereinfachten und standardisierten Verfahren unterlagen und im Wesentlichen auf einer Selbstauskunft des Kreditantragstellers beruhte. Dementsprechend beschränkte sich die Prüfung der Bank hauptsächlich auf die formale Vollständigkeit der Covid-19-Kreditvereinbarung (Angaben betreffend die Unterschrift und -berechtigung sowie den Umstand, dass der beantrage Kreditbetrag den Umfang von 10 % des selbst deklarierten Umsatzes nicht überstieg; BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Praxis, wonach grundsätzlich keine arglistige Täuschung vorliegt, wenn eine Bank Kleinkredite ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Antragsstellers gewährt, nicht auf Covid-19-Kredite übertragen werden kann, denn in Anbetracht der damaligen besonderen Lage stellt selbst eine einfache Falschauskunft

- 32 im Rahmen der Covid-19-Kreditsvereinbarung eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB dar, da eine Überprüfung der darin enthaltenen Angaben nicht vorgesehen bzw. gar unzumutbar war (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Ein Vermögensschaden liegt dabei vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1). Das Bundesgericht stellte in seiner jüngsten Rechtsprechung diesbezüglich klar, dass der Bezugsmissbrauch im Rahmen von Covid-19-Krediten einen sog. Dreiecksbetrug darstellt, wobei der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses entsteht und unerheblich ist, ob der Kredit zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt wird (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2). 3.2.3. Nachdem der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt die Covid- 19-Kreditvereinbarung samt falscher Angabe betreffend Umsatzerlös unterzeichnete, bei der C._____ AG einreichte und in der Folge gestützt darauf der O._____ AG der Kreditbetrag von Fr. 130'000.– – mithin auf der Grundlage der im Formular deklarierten 10 % des Umsatzerlöses von Fr. 1'300'000.– – gewährt wurde, ist angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen. Mit Blick auf die jüngste einschlägige bundesgerichtliche Praxis ist namentlich zu bekräftigen, dass bei vorsätzlichen einfachen Falschangaben auf einem Covid-Kreditformular, welche zu einer Auszahlung des gewünschten Kreditbetrages führen, sowohl die Arglist wie auch die Vermögensschädigung (vorliegend in der Höhe von Fr. 75'000.–) zu bejahen sind. 3.2.4. Auch unter dem Gesichtspunkt der Arglist vermag der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch zwischen Block 1 und 2 der Kreditvereinbarung (Urk. 57 Rz. 42; Urk. 85 Rz. 2 ff.) nichts zu ändern. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid- 19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid- 19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der ver-

- 33 einfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten. Wie bereits erwähnt, ist der Covid-19-Kredit nach der Rechtsprechung daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid- 19-Krediten selbst bei einfachen Falschangabe erfüllt sein (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Verteidigung trifft es somit nicht zu, dass den Angestellten der Bank oder der Bürgschaftsorganisation aufgrund der gleichzeitigen Angaben in Block 2 hätte auffallen müssen, dass der Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatzerlös enthielt. Wie bereits erwähnt, war die Bank lediglich zu einer formalen Prüfung verpflichtet und musste damit nur bei unauflösbaren Widersprüchen reagieren. Ein solcher lag hier jedoch nicht vor. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, war für die Bestimmung des Kreditbetrags in erster Linie auf die Angaben im Block 1 abzustellen, wie aus dem Formular selbst eindeutig hervorgeht ("Block 2 (nur falls keine Angaben zu Block 1)"). Entsprechend ergab sich auch der beantragte Kreditbetrag von Fr. 130'000.– rechnerisch aus dem im Block 1 deklarierten Umsatz von Fr. 1'300'000.– (10 % des in Block 1 deklarierten Umsatzerlöses). Aus dem Formular ergab sich für die Bank somit eindeutig, dass ein Kredit von Fr. 130'000.– beantragt wurde, basierend auf dem im Block 1 angegebenen Umsatz von Fr. 1'300'000.–. Der Kreditbetrag war damit klar ableitbar, sodass die Bank den Kreditantrag ohne weitere Nachfragen bearbeiten durfte und konnte. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend erwogen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags aufgrund der Pandemielage und der Kommunikation des Bundesrates ohne Weiteres bekannt war, dass eine Überprüfung der Angaben weder vorgesehen noch flächendeckend möglich war. Dies war selbst für den Beschuldigten als Laien verständlich kommuniziert worden. Entsprechendes ergibt sich auch aus seinen eigenen Aussagen, wonach er aus den Medien von der Möglichkeit eines Covid-19-Kredits erfahren und schliesslich durch seine Bank vernommen habe, dass er einen solchen Kredit problemlos erhalten würde (Urk. 4/1 F/A 34; Prot. I S. 70). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sein Kreditantrag bereits einen Tag nach Inkrafttreten der Covid-19-Solidarbürg-

- 34 schaftsverordnung datiert (vgl. Urk. 1/4). Vor diesem Hintergrund musste der Beschuldigte erkennen, dass seine Angaben keiner näheren Kontrolle unterzogen würden, und nutzte diese besondere Situation gezielt aus. Eine Opfermitverantwortung seitens der Bank, welche die Arglist entfallen liesse, liegt unter diesen Umständen nicht vor. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die damalige gesamtgesellschaftliche Notsituation auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung auswirkte (vgl. Urk. 72 S. 36 f.). Gemäss Rechtsprechung durften die Banken gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19- Kreditantragsformular vertrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.3.2). Der Beschuldigte handelte somit arglistig, indem er durch die bewusste Angabe eines offensichtlich überhöhten Umsatzes die unbürokratische Soforthilfe in Anspruch nahm und dadurch eine Auszahlung des Kredits bewirkte. 3.2.5. Dem Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe, da er die abgehobenen Gelder nach eigenen Angaben zur Begleichung von Verpflichtungen der O._____ AG verwendet und in der Hoffnung gehandelt habe, die O._____ AG vor dem Konkurs bewahren zu können (Urk. 85 Rz. 14 f.), ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bewusst einen zu hohen Umsatz für sein Unternehmen deklarierte, um dadurch einen höheren Kreditbetrag zu erlangen, als der O._____ AG bei wahrheitsgemässer Deklaration zugestanden hätte. Der Beschuldigte wusste, dass er bei korrekter Angabe des Umsatzerlöses lediglich Anspruch auf einen deutlich geringeren Kredit gehabt hätte. Er handelte damit in der Absicht, der O._____ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Form eines um Fr. 75'000.– zu hohen Kreditbetrages zu verschaffen. Dass der Beschuldigte zielgerichtet auf diesen Vermögensvorteil hinwirkte, bestätigen auch seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung. So führte er aus, dass er den Covid-19-Kredit im Wesentlichen deshalb beantragt habe, weil er im zinslosen Darlehen eine ausserordentlich günstige Finanzierungsmöglichkeit sah, die unter normalen Umständen nicht erhältlich gewesen wäre (Prot. II S. 17). Seine Aussagen verdeutlichen, dass er den Kredit als vorteilhafte Gelegenheit betrachtete, von besonders attraktiven Konditionen zu profitieren, und

- 35 nicht etwa als zwingend notwendige Massnahme zur Sicherung der Liquidität. Die spätere Verwendung der Gelder oder seine wirtschaftliche Motivation vermögen die Bereicherungsabsicht nicht zu relativieren. Der Beschuldigte nahm das mit der falschen Umsatzangabe verbundene Schädigungspotential zumindest in Kauf, und dieses hat sich letztlich auch realisiert. Dementsprechend handelte der Beschuldigte nicht nur eventualvorsätzlich, sondern auch mit Bereicherungsabsicht. 3.2.6. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (im Umfang von Fr. 75'000.– konkret wegen der Angabe eines höheren Umsatzerlöses als gemäss letzter bekannter Buchhaltung 2018) schuldig zu sprechen ist. 3.3. Urkundenfälschung 3.3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Ebenso macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). 3.3.2. Hinsichtlich des Tatbestandes der Urkundenfälschung bringt die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 57 Rz. 50) – vor, der Kreditantrag habe keinen Urkundencharakter gehabt, da es sich lediglich um eine Selbstauskunft ohne erhöhte Glaubwürdigkeit gehandelt habe. Aufgrund der im Formular enthaltenen Widersprüche – insbesondere der Abweichungen zwischen Block 1 und Block 2 – fehle es an einer klaren Beweiseignung, weshalb schon keine taugliche Urkunde vorliege (Urk. 85 Rz. 17). 3.3.3. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei-

- 36 sen. Die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung umfasst das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 139 II 404 E. 9.9.1; BOOG, BSK StGB II, N 64 zu Art. 251 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). 3.3.4. Im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten hat das Bundesgericht indessen klargestellt, dass dem Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" Urkundencharakter zukommt und wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag grundsätzlich eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne einer Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.). In seinem jüngsten Leitentscheid (BGE 151 IV 113) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung zwar relativiert und erwogen, dass nicht sämtliche Angaben im Covid-19-Kreditformular eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Falsche Angaben, welchen kein objektiv feststellbarer Sachverhalt zugrunde liegt, wie die Zusicherung "Der Kreditnehmer wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden" oder die Zusicherung, dass der Kreditnehmer durch die Pandemie "wirtschaftlich erheblich beein-

- 37 trächtigt" sei, können infolgedessen nicht zu einem Schuldspruch wegen Falschbeurkundung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 f.). Betreffend die Angabe von falschen Umsatzzahlen hat das Bundesgericht hingegen auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.7). Bei Umsatzzahlen handelt es sich um objektiv feststellbare Tatsachen. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass den bezifferten Umsatzzahlen im Covid-19-Kreditformular – entsprechend der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2). 3.3.5. Der Beschuldigte bestätigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular wissentlich und willentlich den falsch angegebenen Umsatzerlös der O._____ AG. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. III.C.3.2.4.), war der Kreditantrag ausreichend klar ausgefüllt, sodass die Bank ohne weitere Abklärungen auf die darin enthaltenen Angaben abstellen konnte. Insbesondere liessen die massgebliche Umsatzangabe im Block 1 sowie der daraus rechnerisch abgeleitete Kreditbetrag keinen Zweifel über die Grundlage des beantragten Kredits bestehen. Die Beweiseignung des Dokuments war damit entgegen der Verteidigung unzweifelhaft gegeben. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit Blick auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, nachdem auch diesbezüglich weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. Er ist dementsprechend der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Vorwurf der Geldwäscherei 1. Anklagevorwurf / Vorbemerkung 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 27. März 2020 und dem 27. Juli 2020 den Betrag von Fr. 130'000.–, welcher der O._____ AG aufgrund falscher Angaben im COVID-19-Kreditantragsformular ge-

- 38 währt worden sei, auf sein Privatkonto bei der D._____ AG überwiesen und diesen in mehreren Tranchen in bar abgehoben zu haben (10. Juni 2020: Fr. 10'000.–; 3. Juli 2020: Fr. 50'000.–; 6. Juli 2020: Fr. 50'000.–; 27. Juli 2020: Fr. 50'000.–). Er habe gewusst, dass der Kredit aus einem Verbrechen (Betrug) stamme, und zumindest in Kauf genommen, dass seine Handlungen geeignet gewesen seien, die Auffindung oder Einziehung dieser Gelder zu erschweren (Urk. 26 S. 12 f.). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig gesprochen (Urk. 72 S. 69 Dispositivziffer 1). Dieser Schuldspruch erging im Zusammenhang mit der Überweisung vom 15. April 2020 und den Bargeldabhebungen vom 10. Juni, 3. Juli und 6. Juli 2020. Demgegenüber sah die Vorinstanz es als nicht erstellt an, dass auch der Bargeldbezug vom 27. Juli 2020 im Betrag von Fr. 50'000.– noch aus dem Covid-19-Kredit stammte (Urk. 72 S. 27 f.). 1.3. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO steht der Bargeldbezug vom 27. Juli 2020 damit im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion. 2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst gestützt auf die Kontoauszüge der D._____ AG und der C._____ AG (Urk. 7/2; Urk. 8/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/3 F/A 84 und 88; Prot. I S. 20 und 27) zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte am 15. April 2020 den auf das Geschäftskonto der O._____ AG ausgerichteten Covid-19-Kredit im Umfang von Fr. 130'000.– auf sein Privatkonto überwies und in der Folge von diesem am 10. Juni 2020 Fr. 10'000.– sowie am 3. Juni und 6. Juli 2020 je Fr. 50'000.– in bar abhob. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 72 S. 27 f.). 2.2. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass diese Bargeldbezüge im Umfang von gesamthaft Fr. 110'000.– ohne die vorgängige Überweisung des

- 39 - Covid-19-Kreditbetrags auf das soeben erwähnte Konto nicht möglich gewesen wären. Die Geldflüsse sind damit nachgewiesen. 2.3. Es ist damit in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte den Covid-19-Kredit von seinem Geschäftskonto auf sein Privatkonto überwies und daraufhin die soeben erwähnten Bargeldbezüge tätigte. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die Vorinstanz hat die Lehre und Rechtsprechung zur Geldwäscherei korrekt wiedergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 72 S. 45). 3.2. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Wie aufgezeigt, stammte das hier in Frage stehende Bargeld erwiesenermassen aus dem Covid-19-Kredit. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Covid-19-Kreditbetrug lediglich im Umfang von Fr. 75'000.– bejaht wurde (vgl. Erw. III.C.), weshalb auch nur dieser Betrag als aus einem Verbrechen stammend gilt und damit Tatobjekt der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bilden kann. 3.3. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedermann Täter sein; auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann demnach also auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff.). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung trotz der von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik mehrfach bestätigt (so in: BGE 122 IV 211 E. 3 S. 217 ff.; 124 IV 274 E. 3 S. 276 ff., siehe auch BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 128 IV 117 E. 7a S. 132; 126 IV 255 E. 3a S. 261, und erst kürzlich wieder bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.3.1). Gemäss dieser Recht-

- 40 sprechung ist Geldwäscherei durch den Vortäter weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen des als Vortat begangenen Betrugs als auch wegen Geldwäscherei stellt daher keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen werden soll. Der gegenteiligen Auffassung der Verteidigung (Urk. 57 Rz. 59) ist somit nicht zu folgen. 3.4. In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen und die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 136 IV 188 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.1 f.; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). 3.5. In subjektiver Hinsicht verlangt die Geldwäscherei einen doppelten Vorsatz: Einerseits muss der Täter wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass das von ihm gewählte Verhalten wahrscheinlich die verbotene Vereitelungshandlung bewirkt, und dies als Folge seines Verhaltens zumindest in Kauf nehmen. Andererseits muss er wissen oder mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die aus einem Verbrechen herrühren (Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1). Dem Täter muss nach der "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein,

- 41 dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss er indes nicht kennen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; vgl. ACKERMANN, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 15 N 73 ff.). 3.6. Die vorliegend in Frage stehenden Handlungen bestehen in der Überweisung des Covid-19-Kredits vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Beschuldigten und den anschliessenden Bargeldbezügen in der Höhe von insgesamt Fr. 110'000.–. Ob diese Dispositionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung typischerweise geeignet sind, die Einziehung zu vereiteln oder ob sie einem blossen "paper trail" entsprechen, ist fraglich. Der Beschuldigte hat konsistent dargelegt, dass er seit Jahren einen grossen Teil seiner geschäftlichen und privaten Ausgaben in bar tätige (vgl. Urk. 4/1 S. 15-17; Urk. 4/3 S. 13; Prot. I S. 19 f. und 28 f.; Prot. II S. 25 f.). Diese Praxis ist – wie auch der Beschuldigte nachvollziehbar erklärte (Prot. II S. 25) – in der Autobranche durchaus üblich. Die vorgenommenen Bargeldbezüge entsprechen somit seinem üblichen Zahlungsmodus und weichen weder in Häufigkeit noch in Höhe von seinem alltäglichen Muster ab. Die Handlungen stellen damit einen Verbrauch von (vorliegend im Umfang von Fr. 75'000.–) deliktisch erlangten Vermögenswerten dar und damit keine auf eine Verschleierung gerichtete Handlung (vgl. dazu auch Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 21 102 vom 7. Juni 2022 und 100 09 99 vom 1. Dezember 2009; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190303 vom 11. Dezember 2019 Erw. III.2.). Entscheidend ist vorliegend zudem, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Verschleierungsabsicht handelte. Vielmehr decken sich die Bargeldbezüge vollständig mit seiner langjährigen gewöhnlichen Praxis. Unter diesen Umständen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass seine Handlungen die spätere Einziehung der deliktisch erlangten Gelder erschweren könnten. Der Beschuldigte handelte damit nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

- 42 - 3.7. Schlussfolgernd ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Strafe 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Sie schob den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest (Urk. 72 S. 69 Dispositivziffern 3 und 4). 1.2. Der Beschuldigte hat angesichts des von ihm verlangten Freispruchs keinen Eventualantrag hinsichtlich der Bestrafung gestellt (Urk. 75; Urk. 85). 2. Grundlagen zur Strafzumessung / Strafart / Strafrahmen 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 46-48) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.2. Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung reicht je von 3 Tagen bis 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m.

- 43 - Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für die Unterlassung der Buchführung reicht von 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 166 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit ist für sämtliche vorliegend erfüllten Delikte grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. 2.3. Wie nachfolgend gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterlassung der Buchführung eine Geldstrafe nicht in Frage, da zum einen vom Verschuldensmass her für den Betrug eine Strafe von über 6 Monaten auszusprechen sein wird und zum anderen sich die Ausfällung einer Geldstrafe hinsichtlich des engen Konnexes der Urkundenfälschung und der Unterlassung der Buchführung zur Betrugstat ohnehin nicht rechtfertigen liesse. Daher ist eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. 2.4. Angesichts des schwereren Verschuldens ist vom Betrug auszugehen und diese Einsatzstrafe sodann hinsichtlich der Urkundenfälschung und der Unterlassung der Buchführung angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente betreffend Betrug 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin auf dem Kreditantrag vom 27. März 2020 einen Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.– deklarierte und damit einen mehr als doppelt so hohen Betrag angab, als nach den massgeblichen Buchhaltungsunterlagen zulässig gewesen wäre. Entsprechend beantragte er einen Kredit von Fr. 130'000.–, wovon aber "lediglich" Fr. 75'000.– als Deliktssumme zu betrachten sind. Dieser Betrag stellt innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung keine unerhebliche Summe dar, liegt aber immerhin einiges unter dem maximalen Kreditbetrag von Fr. 500'000.–. Es ist auch zu sehen, dass es sich um ein sehr einfaches betrügerisches Vorgehen handelte. Der Be-

- 44 schuldigte musste nur ein Formular ausfüllen lassen und dieses unterzeichnen. Es war mit anderen Worten nur eine kurze, einfache Tathandlung erforderlich, um dieses zinslose Darlehen für die O._____ AG zu erlangen. Der Beschuldigte hat sich keiner Lügengebäude bedient, sondern lediglich – aber immerhin – eine unwahre Urkunde erstellt. Nicht unberücksichtigt bleiben kann indes, dass sich die Gesellschaft aufgrund der besonderen Ausnahmesituation durch die Covid-19- Pandemie in einer ausserordentlichen Lage befand und der Staat wegen der wirtschaftlichen Notlage angehalten war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was der Beschuldigte in verwerflicher Art und Weise zu seinem Vorteil ausnutzte. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben im Kreditantrag handelte. Dass er dabei rein finanzielle Interessen verfolgte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere daher nur leicht zu relativieren. 3.1.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfassten Deliktsbeträgen von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint demzufolge eine Einsatzstrafe von 7-8 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt eine Geldstrafe selbstredend nicht mehr in Frage. 3.2. Tatkomponente betreffend Urkundenfälschung 3.2.1. Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift die wahrheitswidrige Umsatzangabe in der Kreditvereinbarung bestätigt, woraufhin der O._____ AG die erwähnte Kreditsumme gewährt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine sonderlich ausgeklügelte Tathandlung, doch ist die Tat angesichts des damit beabsichtigten Taterfolges und des zumindest in Kauf genommenen persönlichen Vor-

- 45 teils auch nicht zu bagatellisieren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren, welche aufgrund der subjektiven Aspekte nicht in einem milderen Licht zu sehen ist. 3.2.2. In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von rund 4 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhanges dieser Tat mit der Haupttat des Betrugs kommt als Strafart wie bereits erwähnt auch diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.2.3. Die Urkundenfälschung diente als Tatmittel zur Begehung des Betrugs. Angesichts der unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Nähe dieses Delikts zur Haupttat ist lediglich eine massvolle Asperation der Einsatzstrafe angezeigt, so dass diese letztlich um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 8-9 Monaten zu erhöhen ist. 3.3. Tatkomponente betreffend Unterlassung der Buchführung 3.3.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte es während rund 5 Monaten unterliess, eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen zu lassen. Die Pflichtverletzung ergab sich insbesondere deshalb, weil er die für die mit der Buchhaltung von ihm betrauten Personen nicht kontrollierte. Mit der Vorinstanz ist dabei zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Beschuldigten geführten Gesellschaft um ein Kleinstunternehmen handelte, während sich der vollständige Stillstand der Buchführung im Tatzeitraum straferhöhend auswirkt. Des Weiteren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Unterlassung der Buchführung lediglich die Nichtführung der laufenden Buchhaltung für rund 5 Monate, indessen nicht das Nichterstellen von Abschlüssen umfasste. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden sehr leicht. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, indem er das Nichtführen der laufenden Buchhaltung zumindest in Kauf nahm. Die Tat wäre aber ohne Weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte geeignete Massnahmen ergriffen hätte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren.

- 46 - 3.3.3. In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von etwa 1 Monat. Aufgrund des engen Zusammenhanges dieser Tat mit der Haupttat des Betrugs kommt als Strafart wie bereits erwähnt auch diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.3.4. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ca. ½ Monat als angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Was die Täterkomponente betrifft, kann zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 51 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er inzwischen Rentner sei. Seine monatlichen Einkünfte würden sich derzeit aus AHV- und BVG-Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'417.65 zusammensetzen. Für die Wohnungskosten bezahle er monatlich etwa Fr. 500.–. Ansonsten habe er weder Schulden noch Vermögen (Prot. II S. 10 f.). Die persönliche Situation des Beschuldigten und sein Werdegang wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Im Jahr 2016 ist insbesondere eine Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verzeichnet. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.–, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 900.– verurteilt (Urk. 74). Unter Berücksichtigung des geringen Strafmasses der Vorstrafe sowie des Umstands, dass diese zeitlich bereits deutlich zurückliegt und nicht einschlägig ist, fällt sie bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht. 4.3. Was das Nachtatverhalten betrifft, gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte von Beginn weg nicht geständig war. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen nicht vor. 4.4. Insgesamt ergeben sich aus der Täterkomponente somit keine strafmindernden oder straferhöhenden Umstände.

- 47 - 5. Fazit Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist somit eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszufällen. 6. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des zu beachtenden Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es vorliegend beim durch die Vorinstanz gewährten bedingten Vollzug ohnehin sein Bewenden. Auch die von der Vorinstanz gegenüber dem gesetzlichen Minimum nur leicht angehobene Probezeit von 3 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafe des Beschuldigten jedenfalls nicht als zu lang und ist deshalb zu bestätigen. V. Beschlagnahmungen / Kontosperren 1. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. September 2020 und am 10. Dezember 2020 die Sperre sämtlicher in der Schweiz angelegter oder verwalteter Konti, die auf den Namen des Beschuldigten oder die Firma O._____ AG, alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten lauten oder an denen diese zumindest mit verfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, bei der D._____ AG sowie bei der C._____ AG (Urk. 7/1; Urk. 8/1). 2. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO die definitive Beschlagnahme von Fr. 800.– resp. Fr. 7'200.– ab den Spar- und Privatkonti bei der D._____ AG sowie von Fr. 4'000.– ab dem Sparkonto EUR und von Fr. 18'500.– ab dem Privatkonto bei der C._____ AG, allesamt lautend auf den Beschuldigten, sowie die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten an; hernach seien die Kontosperren in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO aufzuheben (Urk. 72 S. 62 f.).

- 48 - 3. Die Verteidigung beantragt die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sowie die Aufhebung der betreffenden Kontosperren (Urk. 75 S. 3; Urk. 85 S. 3 und 14). 4. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme von Kontoguthaben bei einer Bank als provisorische Massnahme erfolgt durch eine Kontosperre (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). 5. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (vgl. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei braucht der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zusammenhang aufzuweisen mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass die Gegenstände und Vermögenswerte einen mutmasslichen Konnex zur inkriminierten Tat aufweisen. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist aber weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich nötig ist zur Sicherung der Bezahlung der genannten Kosten. Es bedarf also Anhaltspunkten, dass sich der Beschuldigte allenfalls seinen Zahlungspflichten entziehen könnte (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 1 und N 8 zu Art. 268 StPO; HEIMGARTNER in: DONATSCH/LIEBER/SUM- MERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 6a und N 7 zu Art. 268 StPO). 6. Die von der Vorinstanz definitiv beschlagnahmten Vermögenswerte reichen teilweise aus, um die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, zu decken. Angesichts der Höhe der Verfahrenskosten erscheint zudem denkbar, dass sich der Beschuldigte seinen Zahlungspflichten entziehen könnte, zumal er sich als völlig unschuldig erachtet. I

SB240509 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.11.2025 SB240509 — Swissrulings