Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240507-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann, Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 29. Oktober 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin bisher vertreten durch Beistand lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 6. Dezember 2023 (DG230009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 7) Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (wovon bis und mit heute 311 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'400.–). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich verboten, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen beinhaltet, auszuüben. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 8. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Bondingseil rosa (A016'967'014, B._____) 4 Hand- und Fussfesseln rosa (A016'967'025, B._____) 1 Halsband, 1 Augenbinde und 1 Peitsche (A016'967'036, B._____) 1 Dessous schwarz, 1 Band schwarz (A016'967'047, B._____) 1 Handfesseln Metall, 2 Schlüssel (A016'967'058, B._____)
- 3 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 8. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz mit SIM-Karte (A016'966'884, A._____) 1 Mobiltelefon Xiaomi, rosa, inkl. Hülle und SIM-Karte (A016'966'895, A._____) 1 Schlüssel Kaba 20 Nr. DF7379 W8 (A016'966'953, A._____) werden der Privatklägerin nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 8. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Mobiltelefon Xiaomi (A016'966'964, B._____) 1 Laptop, Marke Compac (A016'966'986, B._____) 1 Laptop, Marke Lenovo (A016'966'997, B._____) werden dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist
- 4 werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit 11. Januar 2023 zu bezahlen. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 23'957.30 festgesetzt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inklusive). 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr und Kosten Vorverfahren Fr. 1'526.25 Auslagen (Videobefragung) Fr. 900.00 Auslagen Polizei Fr. 23'957.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 35'883.55 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–. 10. [recte: 12] Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 45) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. Dezember 2023 bezüglich des Schuldpunktes, des Tätigkeitsverbots sowie der weiteren Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen bzw. die Rechtskraft vorzumerken. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46; Prot. II S. 22) Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1 Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann bis zur Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 f.). 1.2 Mit Eingabe vom 6. November 2024 erfolgte fristwahrend die Berufungserklärung, in welcher bereits eingehend erläutert wurde, weshalb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Strafzumessung unzutreffend sei (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wurde dem Beschuldigten und der Privatklä-
- 6 gerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Beide liessen sich nicht vernehmen. 1.3 Schliesslich sind die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen worden (Urk. 43). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 2.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat nur die Strafzumessung und damit zusammenhängend den Vollzug angefochten (Urk. 40 S. 1). Im Übrigen ist das Urteil damit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. II. Strafzumessung und Vollzug 1. Vorbemerkung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 26 - 28). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Was die konkrete Strafzumessung betrifft, kann im Ergebnis ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 29 ff.), weshalb die
- 7 nachstehenden Erwägungen im Sinne einer Rekapitulation primär als Ergänzung bzw. Verdeutlichung der vorinstanzlichen Strafzumessung zu verstehen sind. Im Unterschied zur Vorinstanz ist jedoch die Täterkomponente – wie immer – erst nach den Tatkomponenten zu berücksichtigen. 2. Anträge der Parteien 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung entsprechend ihres Antrags vor Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 25 S. 1; Urk. 45 S. 1; Prot. II S. 5). Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten bzw. die Einsatzstrafen sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Bezug auf beide Tatgruppen (der mehrfachen Vornahme des Geschlechtsverkehrs und des mehrfachen Küssens und Anfassen) als auch hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils zu tief angesetzt habe (Urk. 45 S. 2 ff.). 2.2. Die Verteidigung beantragt hingegen die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46, Prot. II S. 5, 22), mit welchem für den Beschuldigten eine mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgesprochen wurde (Urk. 38 S. 53). 3. Sexuelle Handlungen mit Kindern 3.1 Vorbemerkung Vorab kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie für die Strafzumessung betreffend die Sexualdelikte nach ständiger Rechtsprechung relevante Tatgruppen bildete (Urteile des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 2.6; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Auch an den konkret gebildeten Tatgruppen ist nichts zu beanstanden. Dementsprechend beinhaltet die erste Tatgruppe die Handlungen im Frühling 2022, während ca. drei Wochen, in Form von Zungenküssen sowie Anfassen an Brüsten und Scheide. Als zweite Tatgruppe lassen
- 8 sich mit der Vorinstanz die Handlungen vom Mai 2022 bis Januar 2023 in Form von regelmässigem, ca. einmal wöchentlich, vollzogenem Geschlechtsverkehr identifizieren. Da die zweite Tatgruppe die schwersten der begangenen Delikte erfasst, ist vorab auf diese einzugehen. 3.2 Tatkomponente 3.2.1 Zweite Tatgruppe (Geschlechtsverkehr) a) Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere innerhalb der zweiten Tatgruppe festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten sowohl qualitativ, als auch bezüglich Dauer und Häufigkeit der Taten eine hohe Intensität aufwies. Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich die Privatklägerin in einer schwierigen Lebenssituation befunden hatte, was dem Ansinnen des Beschuldigten entgegen gekommen war (Urk. 38 S. 30 ff.). Für die Strafzumessung ist gerade im Hinblick auf bezüglich Vorgehensweise ähnlich gelagerte Fälle auch von Bedeutung, dass die sexuelle Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin nicht mehrere Jahre dauerte und dass die Privatklägerin zu Beginn der eingeklagten Handlungen bereits rund 14 ½ Jahre alt war, das Erreichen des 16. Altersjahr zwar noch nicht unmittelbar bevor stand, jedoch auch nicht mehr allzu entfernt war und es sich bei der Privatklägerin nicht mehr um ein kindliches Opfer handelte, was dadurch unterstrichen wird, dass die Privatklägerin bereits eine fortgeschrittene psychologische Entwicklung hinter sich hatte (D1 Urk. 4/4, 4/9 und 4/14). Insofern erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Privatklägerin nahe an ihrer sexuellen Mündigkeit befand. Ausserdem erwog sie zu Recht, dass die Initiative teils von der Privatklägerin ausging (zum Ganzen Urk. 38 S. 32 f.). So sagte diese auch selber aus, dass sie das Verwenden von Sexspielzeug schön gefunden habe. Ebenso habe sie es schön gefunden, vom Beschuldigten ausgezogen zu
- 9 werden (D1 Urk. 4/15 F/A 126 S. 14 und F/A 166 S. 18). Es sei ihre Idee gewesen, dass er (der Beschuldigte) Fotos von ihr im Negligé mache (D1 Urk. 4/15 F/A 140 - 142 S. 16). Wenn die Staatsanwaltschaft sinngemäss argumentiert, es sei quasi tatbestandsimmanent, dass der Beschuldigte keine Nötigungshandlungen vorgenommen habe, ansonsten andere Tatbestände zur Anwendung gelangt wären (Urk. 40 S. 3 und Urk. 45 S. 3), so verkennt sie, dass es verschiedene Abstufungen eines "Nicht-Gezwungen-Werdens" gibt. So ist z.B. denkbar, dass sich eine eher passive Geschädigte auf Initiative des Täter überreden und seine Handlungen über sich ergehen lässt, was radikal dazu differiert, wenn die Geschädigte teils selber initiativ ist (vgl. D1 Urk. 4/15 F/A 90 S. 11), das Geschehen geniesst (vgl. D1 Urk. 4/15 F/A 121 S. 14), daran aktiv teilnimmt und noch eigene Ideen einbringt, was vorliegend der Fall war. Dennoch ist trotz der Liebeserklärungen bzw. der Einverständniserklärungen der Privatklägerin angesichts der vom Gesetzgeber festgelegten Altersgrenze von 16 Jahren und der schwierigen Lebensumstände der Privatklägerin von einer doch schwerer wiegenden Ausnutzung dieser Gegebenheiten durch den Beschuldigten auszugehen. Ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin auf die Verwendung von Präservativen verzichtete, womit er sie der Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten aussetzte. Auch wenn die beiden, wie von der Privatklägerin ausgeführt (D1 Urk. 4/10 F/A 13 S. 7 f., F/A 82 f. S. 20; D1 Urk. 4/15 F/A 171 ff.), offensichtlich über das Thema Verhütung gesprochen hatten, wobei zur Sprache kam, dass sich der Beschuldigte unterbinden lassen habe und sich die Privatklägerin eine Hormonspirale einsetzen lasse, vermag dies an der Schwere dieses Umstands nichts zu ändern. Als Erwachsener wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, um den nötigen Schutz vor Geschlechtskrankheiten besorgt zu sein, auch wenn im Einverständnis der Privatklägerin, welche sich damals angesichts ihres Alters kaum ein ausreichendes Bild über die Tragweite dieser Gefahr machen konnte, auf die Verwendung eines Präservativs verzichtet wurde. Insgesamt ist das objektive Verschulden in Bezug auf diese Tatgruppe einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 38 S: 30 ff.) als mittelschwer zu bezeichnen.
- 10 b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Vorwurf der egoistischen Triebbefriedigung zu einem grossen Teil tatbestandimmanent ist und damit kaum noch erschwerend in die Waagschale geworfen werden könnte. Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht einfach allein zur Befriedigung seiner Lust stattfanden. Sie waren vielmehr eingebettet in eine reale Beziehung, in welcher der Beschuldigte die Wünsche der Privatklägerin respektierte und in welcher sie sich auch verstanden fühlte ("Ich habe mich gefreut. Weil, ich habe gemerkt, er geht dem nach, was mir gefällt. Er hört mir auch wirklich zu" D1 Urk. 4/15 F/A 124 S. 14; vgl. auch D1 Urk. 4/14 S. 2 Ziff. 5). c) Fazit Da mithin eine in vielerlei Hinsicht massiv schwerere Tatbegehung ohne Weiteres vorstellbar ist, verbietet es sich, eine Strafe an der oberen Grenze des Strafrahmens vorzusehen, wie das die Staatsanwaltschaft vorliegend beantragt (Urk. 40 S. 3 und Urk. 45 S. 3 f.). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten jedoch im mittleren Bereich anzusiedeln, womit sich die vorinstanzlich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 38 S. 34) für das mittelschwere Verschulden als angemessen erweist, für welches Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 3.2.2 Erste Tatgruppe (Küssen und Anfassen) a) Objektive und subjektive Tatschwere Hinsichtlich der ersten Tatgruppe kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen (Urk. 38 S. 37 f.) sowie die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere ist das Ausmass der Eingriffe in die sexuelle Integrität der Privatklägerin wesentlich geringer als bei der zweiten Tatgruppe. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens als noch leicht zu qualifizieren (Urk. 38 S. 38).
- 11 b) Strafart und Fazit Die Vorinstanz erkannte für diese Tatgruppe zu Recht auf eine Freiheitsstrafe (Urk. 38 S. 38). Nebst dem Tatverschulden, das verschiedene Handlungen (Ausgreifen an Brüsten und der Scheide über und unter den Kleidern, Zungenküsse) mehrfach begangen umfasst, und nicht mehr im Bagatellbereich liegt, spricht für die Strafart der Freiheitsstrafe insbesondere die Hervorhebung des untrennbar engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur zweiten Tatgruppe, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Mithin ist eine Freiheitsstrafe auszufällen, wobei sich für die vorliegende erste Tatgruppe (Küssen und Anfassen) isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als schuldadäquat erweist. 3.2.3 Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Vorinstanz ist bezüglich ihrer Strafzumessung hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich beizupflichten (Urk. 38 S. 39 f.). a) Objektive Tatschwere Insgesamt ist mit der Vorinstanz erschwerend zu werten, dass es sich um mehrere Vorfälle handelte, da der Beschuldigte der Privatklägerin ab dem 1. Dezember 2022 bis und mit 12. Januar 2023 in seiner Wohnung Marihuana zur Verfügung stellte, was sie – teilweise zusammen – dort mit ihm rauchte. Die Vorinstanz erwog jedoch ebenfalls zutreffend, dass die in Frage stehende Droge im Verhältnis zu anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Substanzen am wenigsten gefährlich ist und dass nur geringe Mengen konsumiert wurden. Zudem muss mit der Vorinstanz angenommen werden, dass die Privatklägerin auch ohne Zutun des Beschuldigten bereits zuvor Marihuana konsumiert hatte (D1 Urk. 4/5 F/A 8 S. 3, F/A 36 S. 13) und es ihm daher nicht angelastet werden kann, er habe die Privatklägerin an den Drogenkonsum herangeführt.
- 12 - Sofern die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass gerade im Jugendalter der Konsum von Marihuana aufgrund der Entwicklung des Gehirns besonders risikoreich sei (Urk. 40 S. 4 und Urk. 45 S. 4 f.), so ist daran zu erinnern, dass Marihuana im Vergleich zu anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Substanzen schwach ist und das bei Jugendlichen besondere Gesundheitsrisiko weitgehend tatbestandsimmanent ist, wobei erschwerend durchaus zu werten ist, dass die Privatklägerin noch einige Jahre von der tatbeständlichen Grenze von 18 Jahren entfernt war. Allerdings war die Privatklägerin kein völlig urteilsunfähiges, dem Gutdünken des Beschuldigten ausgeliefertes und gänzlich unerfahrenes Kind, was die Schuld des Beschuldigten doch relativiert. Angesichts des Konsumverhaltens der Privatklägerin ist denn auch nicht erstellt, dass das Kiffen zusammen mit dem Beschuldigten das Risiko gesundheitlicher Schäden noch in relevantem Ausmass erhöhte. Nach dem Gesagten erweist sich das objektive Verschulden somit einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 39) als leicht. b) Subjektive Tatschwere Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass beim Beschuldigten keinerlei egoistische Motive auszumachen sind. Vielmehr kann auf eine – wenn auch fehlgeleitete – fürsorgliche Motivation geschlossen werden, die das Risiko eines grösseren Schadens im Ergebnis verringert haben könnte (so die Privatklägerin selber in D1 Urk. 4/5 F/A 148 S. 35 "[…] weil ich weiss, du bist bei mir und es kann dir nichts passieren. Du gehst nicht irgendwo raus, scheisse machen. Du gehst nicht irgendwie … du … gehst nicht Sachen bei einem Dealer, oder so, holen, welche vielleicht das Gras strecken. Es könnte Lebensgefährlich werden. Was das angeht, bin ich ihm schon mega dankbar."). Entsprechend bleibt es bei dem als leicht qualifizierten Tatverschulden. c) Strafart und Fazit Die Vorinstanz erachtete zu Recht eine Geldstrafe für dieses Delikt unter Berücksichtigung des fehlenden Zusammenhangs mit den Sexualdelikten und ange-
- 13 sichts des leichten Tatverschuldens aus einem spezialpräventiven Gesichtspunkt als ausreichende Sanktion (Urk. 38 S. 40 f.). Entsprechend erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe in Anbetracht der Tatkomponente für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als dem leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 38 S. 40). 3.2.4 Zusammenfassung Tatkomponente / Gesamtstrafenbildung Da es sich bei den festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafen zu den beiden Tatgruppen der sexuellen Handlungen mit Kindern um Freiheitsstrafen handelt, mithin um Sanktionen mit der gleichen Strafart, ist in Anwendung von Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. In Nachachtung des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Tatgruppen rechtfertigt es sich, die für die zweite Tatgruppe (Geschlechtsverkehr) festgesetzte Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der unter die erste Tatgruppe fallendenden sexuellen Handlungen mit Kindern um 2 Monate auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hinzu kommt die für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällende Geldstrafe, welche unter Berücksichtigung der Tatkomponente, wie gesehen, auf 110 Tagessätze festzusetzen ist. 3.3 Täterkomponente Die Erwägungen der Vorinstanz zur Täterkomponente müssen nicht wiederholt werden. Diesen ist ohne Weiteres zu folgen (Urk. 38 S. 35 ff., 40), zumal sich daran auch anlässlich des Berufungsverfahrens nichts für die Strafzumessung Relevantes geändert hat (Prot. II S. 7 ff.). Beizufügen ist nur, dass für die Strafzumessung relevant ist, dass der Beschuldigte eingesehen hat, dass er derlei Taten nicht mehr begehen darf. Zu beurteilen, ob er zu dieser Einsicht aus reiner Strafvermeidung kam oder aus der Überzeugung, etwas moralisch Verwerfliches getan
- 14 zu haben, ist nicht Sache des Gerichtes. Anzumerken ist in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern jedoch, dass es dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben selbst ein Dorn im Auge war, dass sein eigener damals 15-jähriger Sohn eine Beziehung mit einem damals 35- oder 36-Jährigen eingegangen war, weshalb er auch eine Anzeige erstattete (D1 Urk. 3/1 F/A 4 S. 1 f., F/A 163 S. 18; Urk. 24 S. 8, 13). Entsprechend erachtete er jene Beziehung als untragbar, während er hinsichtlich seiner eigenen Beziehung zur Privatklägerin – welche mit ihren 14 Jahren noch jünger war als sein Sohn und zu welcher er als damals 40- Jähriger einen noch grösseren Altersunterschied aufwies – offensichtlich einen anderen moralischen Massstab ansetzte und es durchwegs seiner situationsbedingten Verfassung zuschrieb, dass er die Beziehung zuliess (vgl. D1 Urk. 3/2 F/A 71 S. 9; Urk. 24 S. 18, 23; Prot. II S. 13 f.). Es bleibt zu hoffen, dass sich die Einsicht des Beschuldigten dauerhaft verfestigt. Im Resultat ist der Vorinstanz (Urk. 38 S. 38) insofern beizupflichten, als die festgesetzte hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern unter Berücksichtigung der Täterkomponente um 8 Monate zu reduzieren ist. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 22 Monaten, welcher in Bestätigung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 42) die erstandene Haft von 311 Tagen anzurechnen ist. Im Hinblick auf das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 40 f.) in Nachachtung der Täterkomponente, wobei insbesondere das frühe Geständnis ins Gewicht fällt, eine Reduktion der festgesetzten Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen um 30 Tagessätze auf eine Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen. Was die Höhe der Tagessätze angeht, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 41), zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither nicht verbessert haben (Prot. II S. 7 ff.). Damit bleibt es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
- 15 - 4. Vollzug Was den Vollzug angeht, so kann sowohl bezüglich der theoretischen Grundlagen als auch bezüglich der Beurteilung des konkreten Falles auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 42 f.). Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft nur insofern gegen den bedingten Strafvollzug opponierte, als sie eine Strafe beantragte, die einzig eine unbedingte Strafe zulässt (Urk. 40 und Urk. 45). Andere Argumente gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges brachte sie keine vor. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb grundsätzlich eine gute Prognose vermutet wird. Umstände, die diese Vermutung umstossen könnten, liegen nicht vor. Im Gegenteil wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Lebensumstände des geständigen und legalprognostisch einsichtigen Beschuldigten darauf hindeuten, er werde sich hüten, erneut mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen (Urk. 38 S. 43). Ihm ist daher sowohl für die Geld-, als auch für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Mangels erschwerender Hinweise ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf je 2 Jahre festzulegen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Ausgangsgemäss fällt eine Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz. Die weiteren Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Anwaltshonorar Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'061.10 (zzgl. 8.1 % MWST) geltend (Urk.47). Diese erscheint nach Anpassung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung der noch verbleibenden geringen Schwierigkeit sowie der Bedeutung des Falles
- 16 angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung mit einem Betrag von Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Dezember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Tätigkeitsverbot), 5-7 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 8-9 (Zivilforderung) sowie 10-[recte:]12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 311 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen: Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % MWST). 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird
- 17 der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der übrigen notwendigen Mitteilungen nach Rechtskraft, insbesondere auch an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste [hinsichtlich des Tätigkeitsverbots]) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.