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Zürich Obergericht Strafkammern 17.11.2025 SB240474

17 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,013 mots·~1h 10min·7

Résumé

Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240474-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie 1. B._____, 2. C._____, Privatklägerinnen und III. Berufungsklägerinnen (2. Nichteintreten) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y2._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster

- 2 vom 24. November 2023 (DG230010)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Juli 2023 (Urk. 1/20/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 93 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Vorwürfe infolge Verjährung eingestellt:  sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (gegenüber der Privatklägerin 1);  wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB;  einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 24. November 2013 bezieht;  mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (gegenüber der Privatklägerin 2), soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 24. November 2008 bezieht;  mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (gegenüber der Privatklägerin 2), soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 24. November 2008 bezieht. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Vorwürfe mangels eines gültigen Strafantrags eingestellt:  mehrfache sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (gegenüber der Privatklägerin 3);  mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (gegenüber der Privatklägerin 2 [Vorfall Mai 2015]);  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (gegenüber den Privatklägerinnen 4 und 5 sowie gegenüber D._____).

- 4 - 4. Von den Vorwürfen der  mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB;  mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (gegenüber der Privatklägerin 1);  mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (gegenüber der Privatklägerin 2, mit Ausnahme Vorfall Mai 2015);  der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon bis und mit heute 605 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 8. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Uster vom 4. Juli 2018 ausgefällten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen. 9. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB wird abgesehen. 10. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 wird abgesehen. 11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:  Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'021'695)  Notebook HP (Asservat-Nr. A016'021'708) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises sowie

- 5 nach telefonischer Voranmeldung (058 648 27 10) bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 12. Die Privatklägerinnen 1, 2 und 5 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägerinnen folgende Beträge als Genugtuung zu bezahlen:  Der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 8'000.–  Der Privatklägerin 4 (E._____) Fr. 500.– (nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2021)  Der Privatklägerin 5 (F._____) Fr. 500.– (nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2021) Im Übrigen werden die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 15. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 898.27 Auslagen Polizei Fr. 213.60 Zeugen-Entschädigung Fr. 20'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 16. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 58'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel.

- 6 - 18. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit insgesamt Fr. 27'621.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. August 2022 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 12'121.75 ausbezahlt wurde (act. 1/10/12). Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit zusätzlich Fr. 15'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 19. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 mit Fr. 9'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel. 20. Rechtsanwältin MLaw Y3._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4 mit Fr. 8'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 5 mit Fr. 7'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 5 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 22. [Mitteilungen] 23. [Rechtsmittel]"

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) und die Privatklägerin C._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) meldeten gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. November 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 66 - 69). Nach Zustellung des begründeten Entscheids erklärten der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 1 fristgerecht Berufung (Urk. 75 - 77). Die Erklärung der Privatklägerin 2 blieb aus, was ein Nichteintreten auf ihre Berufung zur Folge hatte (Urk. 79). Nach entsprechender Fristansetzung gingen weder Anschlussberufungen ein noch wurde von einer Partei ein Nichteintreten beantragt (Urk. 81 - 85, 88). 1.2. Der Privatklägerin 1 wurde gestützt auf das Gesuch vom 1. November 2025 mit Verfügung vom 4. November 2025 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 102 f. und Urk. 105). Da bereits in der Berufungserklärung vom 26. September 2024 ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde, ist die unentgeltliche Rechtspflege bereits per 26. September 2024 zu gewähren und der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben (vgl. Urk. 113 S. 10). Der Privatklägerin 2 wurde per 14. November 2024 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Y2._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben (Urk. 75, 85, 90, 102 und 105). Der Antrag der Privatklägerin 1, sie sei von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, wurde abgelehnt (Urk. 105). 1.3. Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 17. November 2025 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Staatsanwältin lic. iur. Z.______ sowie der Privatklägerin 1 und ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, statt. Entgegen der Absprache mit dem amtlichen

- 8 - Verteidiger erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. II S. 12 und S. 16). Der Anspruch der Privatklägerinnen 1 und 2, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehört (Art. 335 Abs. 4 StPO), wurde gewahrt (Urk. 81, 85 und 88; Prot. II S. 12). Sodann wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen und es wurden einzig akkreditierte Gerichtsberichterstatter mit Auflagen zugelassen (Urk. 93). Beweisanträge und Vorfragen waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung (Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 1), die Strafe und den Vollzug (Dispositivziffern 5 und 6), die Genugtuung betreffend die Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 13, Spiegelstrich 1) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 16) (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft appelliert gegen die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 4, Spiegelstriche 1 - 3 und 6 und die Strafe (Dispositivziffer 5 und 6) (Urk. 76). Die Berufung der Privatklägerin 1 betrifft die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 4, Spiegelstriche 1 - 3, den Entscheid betreffend das Kontakt- und Rayonverbot (Dispositivziffer 10) und das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Dispositivziffer 12 und 13/ 2. Absatz) (Urk. 75). Unangefochten, aber von den Anträgen miterfasst, ist die ausgefällte Busse von Fr. 1'000.00, deren Vollzug sowie die damit einhergehende Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffern 5 - 7). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in den übrigen Punkten wie folgt in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist: - Dispositivziffern 1 und 2 (Einstellungen) - Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Belästigung), - Dispositivziffer 4, Spiegelstriche 4 und 5 (Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 und vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung), - Dispositivziffer 8 (Widerruf),

- 9 - - Dispositivziffer 9 (Tätigkeitsverbot), - Dispositivziffer 10 (Kontakt- und Rayonverbot bezüglich der Privatklägerin 2) - Dispositivziffer 11 (Beschlagnahme, Herausgabe) - Dispositivziffer 12 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerinnen 2 und 5 auf den Zivilweg) - Dispositivziffer 13, Spiegelstriche 2 und 3 und teilweise 2. Absatz (Genugtuung zugunsten der Privatklägerinnen 4 und 5, Abweisung der übrigen Genugtuungsforderungen betreffend die Privatklägerinnen 4 und 5) - Dispositivziffern 14 und 15 (Kostenfestsetzung) - Dispositivziffern 17 - 21 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsbeiständinnen) 2.1.2. In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist insofern umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) beschränkt sich dabei auf die einzig vom Beschuldigten angefochtenen Punkte. 2.2. Zum anwendbaren materiellen Strafrecht ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils per 1. Juli 2024 eine Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) in Kraft getreten ist. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert, so namentlich auch bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Straftatbeständen. Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend ist die

- 10 aktuelle Gesetzeslage für den Beschuldigten keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. 2.3. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Begründung der Vorinstanz zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.4.2.). Schliesslich sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). II. Schuldpunkt A. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 74 S. 16 - 19), sie sind zutreffend. Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt (Urk. 74 S. 22 ff.). Auch kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wären und sich auf die Beweiswürdigung auswirken könnten. B. Konkrete Vorwürfe / Sachverhalt 1. Vorbemerkungen zur Familiensituation Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Familiensituation des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 (Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin 1) und

- 11 der Privatklägerin 1 (Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin 2) auseinandergesetzt, da die Vorwürfe gemäss den Anklagedossiers 1 und 3 in der Familienwohnung und im engsten Familienkreis stattgefunden haben sollen. Es wird dazu auf die in weiten Teilen vertretbaren vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 74 S. 28 ff.). Ihr Fazit lautete schliesslich wie folgt und ist vorbehaltlos zu übernehmen (E. 3.7.5.): "Festgehalten werden kann aber sicher, dass die häuslichen Verhältnisse äusserst konfliktbehaftet waren. Der Beschuldigte einerseits und die anderen Familienangehörigen andererseits, insbesondere die Privatklägerin 1, hatten offensichtlich unterschiedliche Ansichten in Bezug auf eine angemessene Lebensführung. Der Beschuldigte versuchte dabei, seine konservativen Vorstellungen gegenüber Ehefrau und Tochter durchzusetzen sowie seine Position als Familienoberhaupt durch Kontrolle, Druck, Drohungen und teilweise auch Gewalt zu behaupten. Insbesondere die Tochter widersetzte sich den Ansichten des Vaters und strebte ein Leben nach den in der Schweiz herrschenden Werten und Vorstellungen an. So widersetzte sie sich zunehmend aktiv den Vorgaben des Beschuldigten. Die Privatklägerin 2 befand sich dabei teilweise zwischen den Fronten, wobei sie und die Privatklägerin 1 sich gegenseitig vor aggressivem Verhalten des Beschuldigten zu beschützen versuchten. Der innerfamiliäre Konflikt eskalierte und mündete schliesslich im Oktober 2017 in einer Körperverletzung der Privatklägerin 2, für die der Beschuldigte am 4. Juli 2018 verurteilt wurde. Gleichzeitig bedeutete dieser Vorfall für den Beschuldigten auch das Ende seiner Ehe mit der Privatklägerin 2 und den kompletten Kontaktabbruch zu dieser und seinen Kindern. Nach einer Zeitdauer von mehreren Jahren ohne jeglichen Kontakt erhob die Privatklägerin 1 schliesslich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten." Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den überzeugenden und konstanten Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie des Zeugen G._____ (Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 2) (Urk. 1/3/1, Urk. 1/3/2, Urk. 1/4/2, Urk. 1/4/6, Urk. 1/4/7 und Urk. 3/2; Prot. I S. 29 ff.) ein deutliches und konsistentes Bild eines Beschuldigten zeichnet, der die übrigen Familienmitglieder durch fortwährende physische und psychische Gewalt unterdrückte, unter Kontrolle hielt und sie seinem Willen zu unterwerfen versuchte, was ihm weitestgehend auch gelang. Diese Gewaltstruktur bildete schliesslich auch, wie nachfolgend noch zu sehen sein wird, Rahmen und Instrument für die inkriminierten sexuellen Übergriffe.

- 12 - 2. Dossier 3, Anklageziffer 6 (Urk. 1/20/1 S. 14, Urk. 74 S. 33 ff. und S. 73 f.) 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Zur Diskussion steht im Berufungsverfahren einzig noch der Vorfall im Mai 2015, bei welchem der Beschuldigte an der Privatklägerin 2, nachdem diese telefonisch vom Tod ihrer Mutter erfahren habe, in der ehelichen Wohnung gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 erstellt sei, und der Beschuldigte mit Gewalt und trotz erkennbarem Widerstand der Privatklägerin 2 diese zu analem Verkehr nötigte (Urk. 74 S. 47). Sie verurteilte den Beschuldigten entsprechend wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Bezüglich der übrigen Vorfälle gemäss Anklageziffer 6 wurde das Verfahren entweder eingestellt oder es erfolgten Freisprüche (Urk. 74, Dispositivziffer 1 / Spiegelstriche 4 und 5, Dispositivziffer 4 / Spiegelstriche 4 und 5), was unangefochten blieb und im vorliegenden Verfahren nicht weiter von Belang ist. 2.1.2. Der Beschuldigte ist mit dem genannten Schuldspruch nicht einverstanden und beantragt einen Freispruch (Urk. 115). Er bestreitet den Vorwurf durchwegs (vgl. dazu zusammenfassend Urk. 74 S. 41 f.). Die Verteidigung begründet die Berufung damit, dass angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 2 sowohl zur Rahmenhandlung als auch zum Kerngeschehen deren Darstellung entgegen der Ansicht der Vorinstanz unglaubhaft sei. So habe die Privatklägerin 2 beispielsweise im Vorverfahren noch erwähnt, dass es bei diesem Ereignis zu vaginalem und analem Verkehr gekommen sei, an der Hauptverhandlung vor erster Instanz dann jedoch zuerst ausgeführt, dass es analer und vaginaler Verkehr gewesen sei und später dann ausgesagt, dass der Beschuldigte nur anal in sie eingedrungen sei (Urk. 115 S. 4). Es könne insgesamt nicht auf die Darstellung der Privatklägerin 2 abgestellt werden, weshalb sich der Vorwurf nicht rechtsgenügend erstellen lasse. Überdies habe die Privatklägerin 2 in ihren Aussagen mit keinem Wort erwähnt, dass sie dem Beschuldigten gegenüber zu verstehen gegeben hätte, zum entsprechenden Zeitpunkt nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein. Da sie ihren Widerwillen tatsächlich weder

- 13 verbal noch körperlich zum Ausdruck gebracht habe, genüge dies selbstredend nicht für eine sexuelle Nötigung (Urk. 115 S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäussert. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen vollumfänglich bestreite und als Grund für die falschen Anschuldigungen angebe, dass sich die beiden an ihm hätten rächen wollen (Urk. 112 S. 4). Die Privatklägerin 2 war anlässlich der Berufungsverhandlung nicht anwesend (Prot. II S. 12). 2.1.3. Zum Aussageverhalten der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass aus deren Einvernahmen hervorgeht, dass es ihr – allenfalls (auch) aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds – offensichtlich sehr unangenehm war, über das Thema Sexualität zu sprechen (siehe auch nachfolgend in Erw. II. B. 2.2.2. S. 19 f.). Ausserdem sind die Aussagen vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Privatklägerin 2 ausführte, zahlreiche sexuelle Übergriffe erlebt zu haben. Dass die einzelnen Vorfälle in ihrer Erinnerung ineinander verschwimmen können, ist deshalb nachvollziehbar. Ausserdem ist entscheidend, dass die Privatklägerin 2 den Vorwurf auf entsprechende Nachfrage dann "nur" noch auf ein anales Eindringen beschränkt hat, was eher für die Glaubhaftigkeit deren Darstellung und gegen eine Aggravation spricht. Dass die Privatklägerin 2 mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, steht in klarem Widerspruch zu ihren Aussagen dieses konkrete Ereignis betreffend. Dass es gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 auch (andere) Momente gegeben habe, in welchen sie nicht gezeigt habe, dass sie keinen Sex wolle, ist in diesem konkreten Zusammenhang deswegen nicht relevant (vgl. dazu nachfolgend Erw. II. B. 2.2.2. S. 17 f.). 2.2. Sachverhalt 2.2.1. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass als einzige Beweismittel die Einvernahmen der Privatklägerin 2 und diejenigen des Beschuldigten im Recht liegen und sich der Anklagevorwurf in erster Linie auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 stützte, weshalb diese besonders genau zu prüfen und sorgfältig zu würdigen seien (Urk. 74 S. 35). Sie hat in der Folge die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, sich sehr einlässlich und differenziert mit den Aussagen auseinandergesetzt und eine sorg-

- 14 fältige und zutreffende Würdigung vorgenommen (Urk. 74 S. 35 - 47), worauf vorab verwiesen werden kann. 2.2.2. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht der Eindruck aufkommt, diese wolle den Beschuldigten übermässig belasten. Vielmehr versuchte sie nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen und Fragen zu beantworten, ohne dass es im Verlaufe der verschiedenen Einvernahmen zu auffallenden Aggravierungen kam. So war es letztlich auch nicht die Privatklägerin 2, welche von sich aus ein Strafverfahren anstrengte, vielmehr kamen die Themen mit den sexuellen Übergriffen zur Sprache, als sie bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin bezüglich der von der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (Dossier 1) einvernommen wurde. Sie gab dazu an, sie habe die Übergriffe des Beschuldigten auf sie selbst eigentlich für sich behalten wollen. Jetzt wolle sie die Ereignisse aber zur Anzeige bringen, da sie von den Vorwürfen der Tochter erfahren habe. Was der Beschuldigte mit der Tochter gemacht habe, sei ein Tabu, ein "No-Go" (Prot. I S. 34). Das zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin 2 sowie der Umstand, dass sie weder besonders aktiv noch zielgerichtet und erst nach Jahren eine Anzeige erstattete, spricht grundsätzlich für glaubhafte Aussagen und ist kein Lügensignal. Die Privatklägerin 2 schilderte weitestgehend widerspruchsfrei, nachvollziehbar und authentisch, wie sich das Sexualleben zwischen ihr und dem Beschuldigten gestaltete. So räumte sie entlastend ein, die Übergriffe hätten erst in der Schweiz angefangen und nicht bereits im Irak. Aufgehört habe es erst, als er nicht mehr bei ihr gewohnt habe (Urk. 3/2 S. 14). Konsistent sagte sie ferner aus, dass es durchaus auch Zeiten gegeben habe, wo sie es auch gewollt habe. Es habe auch nicht immer Gewalt zum Geschlechtsverkehr gehört. Jedoch habe der Geschlechtsverkehr grundsätzlich nach den Vorzügen und den Wünschen des Beschuldigten stattgefunden und immer dann, wann er es gewollt habe. Auch jeweils dann, wenn sie die Periode gehabt habe oder sehr bald nachdem sie die Kinder geboren habe, obwohl sie noch nicht verheilt gewesen sei oder wenn sie krank gewesen sei oder als sie um jemanden getrauert habe. Dann habe sie sich ihm widersetzt. Und wenn sie nicht fähig oder willig gewesen sei, habe er sie mit Gewalt dazu gebracht. Manchmal habe er ihren Widerwillen erkannt, manchmal habe sie ihn das zur Vermeidung von

- 15 - Konflikten auch nicht merken lassen (Urk. 1/4/2 F/A 19 ff., Urk. 3/2 F/A 60, 67 und 69). Eindrücklich und differenziert sowie über die verschiedenen Einvernahmen konstant beschreibt die Privatklägerin 2, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit Zwang und Schlägen eingefordert habe, wenn sie einmal nicht gewollt habe. Er habe zum Beispiel ihre Handgelenke genommen, sie hinter ihrem Rücken festgehalten und sie auf das Bett geworfen. Manchmal habe er sie sogar gewürgt oder am Hals ergriffen und ihr das Kissen auf das Gesicht gedrückt. Vor allem habe er sie auch mit Tritten traktiert, zum Beispiel gegen Wunden aus Operationsnarben. Er habe auch eine Art Gummischlauch (Fensterfugenisolation) gehabt, mit dem er sie geschlagen habe (Urk. 3/2 F/A 53 ff., Urk. 3/6 F/A 21 ff.). Sie habe dem Beschuldigten zwar mitteilen können, dass sie keinen Sex wolle. Sie habe das einige Male versucht und zur Sprache gebracht, aber seine Reaktion sei immer klar oder dieselbe gewesen, dass sie ihn ja eh betrüge und einen anderen Mann habe. Irgendwann habe sie das aber nicht mehr hören wollen. Es habe auch Momente gegeben, wo sie nicht gezeigt habe, dass sie keinen Sex wolle, damit er nicht wieder mit den Vorwürfen komme, dass sie ihn betrüge. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass sie ihre Kinder oder die Familie habe schützen wollen und dass sie auch nicht gewollt habe, dass sich seine Familie einmische und irgendwelche Probleme mitbekomme. Was auch immer gewesen sei seinerseits, sie habe immer versucht, alles dafür zu tun, dass er nicht ausraste. Wenn er Probleme gehabt habe, habe er sie immer auch an ihr ausgelassen. Manchmal habe sie sich mit Kratzen oder Wegstossen gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt, nachdem er Gewalt angewendet habe, manchmal auch nicht. Er habe deshalb auch manchmal Kratzer an seiner Brust oder Hand gehabt (Urk. 3/2 F/A 50, 59, 66, 69 und 72 f.). Zur Frage, in welcher Körperposition der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten jeweils stattgefunden habe, führte die Privatklägerin aus, in allen möglichen, wie auch immer er es sich gewünscht habe. Wenn der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen worden sei, seien es andere Positionen gewesen, namentlich dass sie auf dem Bauch gelegen sei und er sie von hinten penetriert habe. Es habe auch Fälle gegeben, wo er sie gewürgt und das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe, da sei sie dann auf dem Rücken gelegen. Er habe sie sowohl vaginal als auch anal penetriert (Urk. 3/2 F/A 90 ff.).

- 16 - Was den konkreten Vorfall vom Mai 2015 betrifft, erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die Privatklägerin 2 diesen ausreichend detailliert und mit grosser Betroffenheit und Erschütterung schilderte und die Sachverhaltsdarstellung in ihrer Gesamtheit glaubhaft sei. Insbesondere vermochte die Privatklägerin 2 eindrücklich zu erzählen, dass sie davon ausgegangen sei, der Beschuldigte käme, um sie zu trösten und würde versuchen, ihre Trauer über den Tod der Mutter zu lindern. Sie habe dann aber feststellen müssen, dass er bloss Geschlechtsverkehr wolle und diesen dann gewaltsam und gegen ihren klaren Willen eingefordert habe (Urk. 74 S. 46). Die Privatklägerin 2 schilderte anschaulich und in sich stimmig, dass sie mit aller Kraft versucht habe, sich dagegen zu wehren. Sie sei aber schwach und traurig gewesen. Sie habe es ihm gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, sie habe sich wehren wollen, habe es aber nicht gekonnt. Bei ihm habe das nichts gebracht. Er habe sie mit seiner ganzen Kraft angegriffen und habe sie festgehalten. Sie sei dagelegen und habe keine Kraft gehabt. Sie habe geschrien und er habe seine Hand auf ihren Mund gehalten. Er sei anal in sie eingedrungen (Prot. I S. 32). Damit übereinstimmend und auch konsistent mit den allgemeinen Aussagen zum Sexualleben mit dem Beschuldigten, erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, dass sie beim Übergriff auf dem Bauch gelegen sei und ihre Hände auf dem Rücken gewesen seien (Urk. 3/2 F/A 96). Hinweise, dass die Privatklägerin 2 bestrebt war, den Beschuldigten wider besseres Wissen einem Strafverfahren auszusetzen, sind nicht erkennbar. Dass die Aussagen der Privatklägerin 2 oftmals auf Nachfrage und nicht auf ihre eigene Initiative erfolgten, ist der Aussagequalität nicht abträglich. Es ist deutlich, dass die Privatklägerin 2 sich schwer tat, über ihr Sexualleben und allgemein sexuelle Themen zu sprechen. Wie dies die Vorinstanz zutreffend konstatiert, ist dies sicherlich (auch) mit dem kulturellen Hintergrund der Privatklägerin 2 in Zusammenhang zu bringen, wo Sexualität weitestgehend tabuisiert wird und schambehaftet ist (Urk. 74 S. 44). So deponierte sie etwa unter Tränen sehr spontan und authentisch während der Einvernahme, dass sie sich schäme (Urk. 3/2 F/A 94). Diese Scham und die Mühe, sich zu äussern, zeigt sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, auch eindrücklich in den beiden Videoaufzeichnungen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 3/3,

- 17 - Videoaufzeichnung der Befragung der Privatklägerin 2 durch die Vorinstanz [abgelegt im Geschäftsordner SB240474-O]). Die Privatklägerin 2 wirkt dabei sehr authentisch und überzeugend. 2.2.3. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen (Urk. 74 S. 46). So legte sie nachvollziehbar dar, dass sich seine Ausführungen, er würde Analverkehr hassen und nur auf Wunsch der Privatklägerin 2 praktizieren, angesichts seines ansonsten dominanten Auftretens innerhalb der Familie und der Ehe als wenig glaubhaft erweisen. Auch passe es grundsätzlich zum Frauenbild und dem patriarchalen Denken, das sich aufgrund der Akten insgesamt in Bezug auf den Beschuldigten ergebe, dass eine Bereitschaft vorhanden gewesen sei, Geschlechtsverkehr falls nötig gegenüber der Ehefrau zu erzwingen (Urk. 74 S. 46 f.). Die Aussagen, die der Beschuldigte zu den Vorwürfen machte, ergeben wenig Greifbares und sind inhaltlich, trotz teilweise wortreicher Ausführungen, detailarm, oftmals platt, wenig differenziert und mit pauschalen Vorwürfen und Abwertungen gegenüber der Privatklägerin 2 versehen, auch wenn dabei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass in der Regel das Bestreiten eines Vorwurfs weniger konkret und detailliert möglich ist, als das Formulieren eines solchen. So wurde ihm beispielsweise anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, dass sich die Privatklägerin 2 an vier, für sie besonders schlimme Vergewaltigungen erinnere. Der Beschuldigte beschränkte sich dabei auf die Aussage, sie habe diese vier ausgesucht, damit sie ihre Lügen nicht vergesse. 2018 habe es einen Vorfall gegeben, wo sie die Hälfte ihrer Lügen wieder vergessen habe. Bei diesen vier Vorfällen könne er ganz genau sagen, was passiert sei (Urk. 1/2/4 F/A 40). Weitere Ausführungen, insbesondere seine konkrete Sicht der Dinge zu den vier im Raum stehenden Vergewaltigungen machte er dann aber nicht. Befremdlich, teilweise übersteigert, selbstherrlich und nicht förderlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wirkt schliesslich auch die Aussage auf die Frage, ob er seine Frau in Form von Gewalt zu Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Er verneinte dies und fügte an, er habe grossen Respekt

- 18 vor ihr gehabt. Den Respekt, den er vor dieser Frau und allen Frauen gegenüber habe bzw. gehabt habe, hätten 100 Männer zusammen nicht. Die Privatklägerin 2 sei arrogant geworden. Sie wolle ihn kaputtmachen. Sie werde nie wieder einen Mann wie ihn finden (Prot. I S. 16). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich im vorliegenden Strafverfahren (anerkanntermassen) der sexuellen Belästigung gegenüber dreier junger Arbeitskolleginnen schuldig machte, er im Jahre 2018 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig gesprochen wurde (Urk. 1/17/1) und er seine Kinder, mithin auch seine Tochter, gemäss eigenen Angaben auch mit Ohrfeigen erzog, können seine Depositionen schlicht nicht ernst genommen werden. Sie dienen einzig der Ablenkung und Vernebelung. In dieselbe Richtung geht die Aussage, zwingen hätte es zwischen ihm und der Privatklägerin 2 nicht gegeben, sie habe ihre eigene Art gehabt. Bei ihr nütze Druck und Zwang nichts. Wenn das bei ihr genützt hätte, wären sie heute noch verheiratet (Urk. 1/2/4 F/A 39). Er habe sich scheiden lassen wollen, weil das Fass voll gewesen sei. Seit 20 Jahren habe er versucht, aus ihr einen Menschen zu machen. Es habe nicht funktioniert (Urk. 1/2/4 F/A 45). Auch führte er aus, er sei "ein strenger Mann" gewesen (Prot. I S. 17). All diese Aussagen zeigen nicht nur einen wenig selbstkritischen Beschuldigten, sondern bestätigen auch die im Zusammenhang mit der Familiensituation aufgezeigte Rolle, die der Beschuldigte im Familiensystem einnahm – überaus dominant und patriarchalisch. 2.2.4. Zusammenfassend präsentieren sich die Aussagen der Privatklägerin 2 über sämtliche Einvernahmen als plausibel, in sich stimmig, konstant und nicht einseitig belastend sowie authentisch. Die Schilderungen wirken als tatsächlich erlebt. Es bestehen keine Hinweise, die Zweifel am Wahrheitsgehalt wecken. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen demgegenüber weder rechtserhebliche Zweifel zu wecken, noch kann er mit seiner Sachdarstellung überzeugen. Seine Aussagen erweisen sich, sofern sie über das blosse Bestreiten hinausgehen, als inhaltsarm,

- 19 streckenweise platt, teilweise selbstüberhöhend und darauf ausgerichtet, die Privatklägerin 2 in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. 2.2.5. In Bestätigung der Vorinstanz kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Mai 2015, kurz nachdem die Privatklägerin 2 telefonisch darüber informiert worden war, dass ihre Mutter verstorben sei, die Privatklägerin 2 im gemeinsamen Schlafzimmer trotz ihrem erkennbaren Widerstand mit Gewalt, indem sie auf dem Bauch lag und er dabei ihre Handgelenke auf ihrem Rücken fixierte, zu Analverkehr zwang (vgl. Urk. 74 S. 47). 3. Dossier 1, Anklageziffer 5 (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung) (Urk. 1/20/1 S. 13, Urk. 74 S. 47 f. und S. 74 f.) Diesbezüglich kann vollständig auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Ergebnisse der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 47 f. und S. 74 f.). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (ohne Kieferund Fingerbruch) lässt sich zwar ohne Weiteres erstellen, jedoch ist in rechtlicher Hinsicht zugunsten des Beschuldigten lediglich von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auszugehen, welche bereits verjährt sind (vgl. dazu auch Urk. 74 S. 11). Bezüglich der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat bei dieser Ausgangslage richtigerweise ein Freispruch zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft, welche gegen diesen Freispruch Berufung erklärte, konnte anlässlich ihrer Begründung nichts Stichhaltiges vorbringen, das einen anderen Schluss zuliesse. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat sie sich nicht dazu geäussert (vgl. Urk. 112). 4. Dossier 1, Anklageziffern 1 - 4 (Urk. 1/20/1 S. 5 - 12, Urk. 74 S. 48 ff.) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft brachte für den Zeitraum von 2002 bis Januar/ Februar 2017 insgesamt fünf Sachverhaltskomplexe zur Anklage. Sie wirft dem Beschuldigten darin mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Schändung und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor

- 20 - (Urk. 1/20/1 S. 5 - 12, Anklageziffern 1 - 4). Die Privatklägerin 1 war im fraglichen Zeitraum zwischen rund 4 und 19 Jahre alt. 4.1.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig, und bestreitet durchwegs, mit oder an der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. 1/2/1 S. 2 ff., Urk. 1/2/4 S. 15 ff.; Prot. I S. 12 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in sämtlichen Anklagepunkten frei (Urk. 74 Dispositivziffer 4 / Spiegelstriche 1 - 3). Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 mit dem Antrag Berufung, der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen (Urk. 75 und 76). 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung damit, dass die Vorinstanz in Beurteilung der Aussagequalität bei der Einzelanalyse der Aussagen der Privatklägerin 1 richtige Schlussfolgerungen gezogen habe, diese jedoch in befremdlicher Art und Weise im Fazit und im Endergebnis dann nicht mehr korrekt gewürdigt habe, was absolut nicht nachvollziehbar sei. Das Gericht beschreibe in seinem Urteil sehr genau, was der Privatklägerin 1 widerfahren sein soll, finde auch an vielen Stellen, dass es plausibel sei, um am Schluss pauschal zu sagen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu vage und zu wenig genau seien. Überdies seien die im Urteil der Vorinstanz gemachten Mutmassungen über eine allfällige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin 1 sehr gewagt. Absurd werde es dann, wenn gemutmasst werde, dass die Privatklägerin 1 dadurch die geforderte Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 150'000.– erhalten wolle, um die erlittenen Entbehrungen in finanzieller Hinsicht "auf diesem Weg" zu kompensieren und diese gemäss eigenen Aussagen für ein Psychologiestudium zu verwenden. Eine weitere Mutmassung sei, dass auch Rachegedanken eine "gewisse Rolle" spielten, da aus den Aussagen doch die tiefe Abneigung der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten spürbar sei (Urk. 112 S. 2 f.). Schliesslich habe sie die Formulierung, wonach beim Gericht letztlich "nicht leicht überwindbare Zweifel" zurückblieben, noch nie gehört. Das Gericht müsse für einen Freispruch "nicht behebbare

- 21 - Zweifel" oder "vernünftige Zweifel" haben, welche sich nicht ausräumen liessen. (Urk. 112 S. 4 und S. 9). 4.1.4. Die Privatklägerin 1 bringt vor, dass das Urteil bzw. die Begründung des Urteils der Vorinstanz grob zusammengefasst in Bezug auf die angefochtenen Punkte krass sachverhalts- bzw. aktenwidrig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei. Die Vorinstanz gebe zum einen über weite Strecken an, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien glaubhaft und derart detailliert und originell, dass sie kaum bzw. nicht einer erfundenen Geschichte entspringen könnten. Dann wiederum lasse sie jedoch ausser Acht, dass es sich vorliegend um äusserst zahlreiche über sehr viele Jahre ereignete Übergriffe handle und erwarte detaillierte Schilderungen zu jedem einzelnen, wenigstens aber vielen einzelnen Übergriffen. Dabei sei notorisch, dass bei einer Vielzahl an gleich bis ähnlich ablaufenden Übergriffen keine Erinnerung an jeden einzelnen Übergriff mehr vorhanden sei und dass sich in der Erinnerung die häufigste Form der Übergriffe festsetze und sich nicht mehr an geringfügige Abweichungen erinnert werden könne. Die Vorinstanz lasse ausserdem ausser Acht, dass die Privatklägerin 1 in den ersten Jahren der Übergriffe noch sehr klein gewesen sei und die Übergriffe inzwischen über 20 Jahre zurück lägen, wodurch das Erinnerungsvermögen zusätzlich schlechter sei als bei zeitlich weniger weit zurückliegenden Übergriffen. Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zwar die gängigen und vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Kriterien zur Aussagewürdigung korrekt wiedergegeben, habe diese Kriterien in ihren Schlussfolgerungen dann aber falsch angewendet bzw. diese geradewegs missachtet, um im Widerspruch zur jeweils vorangehenden Aussagewürdigung die erfolgten Freisprüche zu begründen (Urk. 113 S. 4 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 wiesen eine äusserst hohe Glaubhaftigkeit auf und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lasse sich anklagegenügend beweisen. Ausserdem sei schlicht lebensfremd, dass so viele Personen – nämlich auch die Lehrtöchter als weitere Opfer – völlig unabhängig voneinander in wahrheitswidriger Weise schildern und beanzeigen sollten, wie sie von ein und derselben Person mehrfach sexuell missbraucht wurden und dazu noch über einen Zeitraum von insgesamt mehr als 15 Jahren, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin 1 den Beschuldigten derart schwerwie-

- 22 gend und noch dazu falsch belasten sollte. Schliesslich sei die Vorinstanz von zumindest theoretisch möglichen Zweifeln ausgegangen, weshalb sie auch einen Freispruch erlassen habe. Theoretische Zweifel führten gemäss ständiger Rechtsprechung aber keinesfalls zu einem in dubio pro reo-Freispruch. Theoretische Zweifel gebe es immer, eine 100%-ige Sicherheit gebe es nie und ein in dubio pro reo-Freispruch dürfe nur dann erfolgen, wenn unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestünden (Urk. 113 S. 9). 4.1.5. Der Beschuldigte lässt durch seine Verteidigung einwenden, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 betreffend Vorwürfe in Phase 1 aus anatomischer Sicht unmöglich seien, was schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dargelegt worden sei. Ausserdem seien die Vorfälle – abgesehen vom ersten Vorfall – nur sehr allgemein und wenig detailliert beschrieben und auch ziemlich stereotyp, so dass man die einzelnen Fälle nicht voneinander unterscheiden könne. Ausserdem habe die Privatklägerin 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass sie höchstens einmal pro Jahr, aber nicht regelmässig, vom Beschuldigten sexuell bedrängt worden sei. Betreffend Phase 2a sei festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 zu Beginn noch immer zu Hause gewesen sei und die Kinder nie unbeaufsichtigt gelassen habe und die geltend gemachten Vorfälle jeweils am Montag und Dienstag stattgefunden haben sollen, als der Beschuldigte jedoch jeweils gearbeitet habe. Ausserdem seien auch die in dieser Phase geschilderten Vorwürfe aus anatomischer Sicht nur sehr, sehr schwer vorstellbar und schliesslich sei es auch nur extrem schwierig nachzuvollziehen, wie sich die Privatklägerin in ihrem Alter allein durch das Heft-Anschauen dazu hätte motivieren lassen sollen. Die sexuellen Handlungen gemäss Phase 2b würden nicht detailliert beschrieben und auch nicht irgendwie mit Nebengeschehen verknüpft, sondern isoliert und auch ziemlich stereotyp wiedergegeben. Eine Verknüpfung mit dem Realen – also mit dem eigentlichen Kerngeschehen oder auch nur schon mit den Rahmenhandlungen – sei bestenfalls rudimentär und oftmals schlicht nicht gegeben. Auch die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die vorgeworfenen Handlung in Phase 3 seien wiederum sehr widersprüchlich. Die von der Privatklägerin 1 bzw. deren Rechtsvertreterin vorgebrachten Gründe für die widersprüchlichen Aussagen zur Gleitcreme – bestehendes Trauma aufgrund der Gerichtsverhand-

- 23 lung aus dem Jahr 2018, Aussagen auf Hochdeutsch anstatt Schweizerdeutsch, Besprechung der Thematik mit dem Ex-Partner bzw. Stresssituation – seien sodann alle nicht nachvollziehbar. Es sei sehr, sehr unglaubhaft, dass man deswegen einen der Hauptpunkte vergesse, wenn man auch noch explizit darauf angesprochen werde (Prot. II S. 24 ff.). 4.2. Beweismittel und Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.2.1. Als massgebliche Beweismittel liegen im Recht: - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 10. Mai 2022 und 27. Juni 2023 (Urk. 1/2/1, 1/2/2 und 1/2/4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) - Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahmen als polizeiliche Auskunftsperson vom 7. Dezember 2021 (Urk. 1/3/1) und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2022 (inkl. Videoaufnahme) (Urk. 1/3/2 und 1/3/3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (inkl. Videoaufnahme) (Prot. I S. 36 ff.) - diverse Polizeirapporte (Urk. 1/1/1, 1/1/2, 1/1/4, 1/1/5 und 1/1/7) - Zeugeneinvernahmen der Privatklägerin 2 vom 2. Juni 2022 (inkl. Videoaufnahme) und 26. Juli 2022 (Urk. 1/4/2, 1/4/3 und 1/4/6) - Zeugeneinvernahme von H._____ vom 8. Juni 2022 (Urk. 1/4/5) - Zeugeneinvernahme von G._____ vom 26. Juli 2022 (Urk. 1/4/7) - Zeugeneinvernahme von I._____ vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1/4/13) - Zeugeneinvernahme von J._____ vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1/4/14) - Zeugeneinvernahme von K._____ vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1/4/15) - Arztbericht von Dr. med. dent. L._____ vom 26. November 2022 (Urk. 1/6/11)

- 24 - - Krankenakte Clienia Schlössli AG betreffend psychologische Behandlung der Privatklägerin 1 (Urk. 1/6/13) - Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 17. März 2023 über kinderärztliche Behandlungen der Privatklägerin 1 (Urk. 1/6/14), inklusive Patientenakte (Thek 2, Beizugsakten, blaues Dossier) - Beizugsakten der KESB N._____, der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Strafakten 2013, B-1/2013/599), des Bezirksgerichts Uster (Strafakten 2018, GG180006-I) und des Statthalteramts Bezirk Bülach (Strafakten Diebstahl, ST.2022.355) 4.2.2. Wie sich zeigt, leitet sich der Anklagevorwurf aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ab, nachdem für die Vorfälle weder objektive Beweismittel vorliegen noch die einvernommenen Zeugen unmittelbare Beobachtungen schildern konnten. Es handelt sich bei den inkriminierten Vorfällen letztlich um klassische Vier-Augen- Delikte, weshalb der Aussagezuverlässigkeit und der Aussagequalität der Privatklägerin 1 besondere Bedeutung zukommen. Ferner steht vorliegend habituelle sexuelle Gewalt unterschiedlichster Art über einen Zeitraum von rund 15 Jahren im Rahmen eines dysfunktionalen, von der Dominanz des Beschuldigten geprägten Familiensystems im Raum, wobei sich die Übergriffe und Nötigungshandlungen im Laufe der Jahre verändert haben und immer gravierender geworden sein sollen. Es ist deshalb angezeigt, in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 1 ganz allgemein für den gesamten Zeitraum und insgesamt zu würdigen, bevor die eigentliche Sachverhaltserstellung für die einzelnen Anklagepunkte vorgenommen wird. 4.3. Aussagezuverlässigkeit und Aussagequalität der Privatklägerin 1 Die Aussagen der Privatklägerin 1 zeigen sich über alle vier Einvernahmen (Urk. 1/3/1, Urk. 1/3/2 und 1/3/3, Prot. I S. 36 ff. und Urk. 111) hinweg konstant, uneingeschränkt authentisch und in sich stimmig. Trotz des zum Teil grossen Zeitablaufs schilderte die Privatklägerin 1 die Ereignisse mit zahlreichen Realitätskriterien und nachvollziehbar. Es ist auch keine Intention auszumachen, dass sie

- 25 den Beschuldigten übermässig oder gar maximal belasten wollte. Vielmehr hinterlässt die Privatklägerin 1 den Eindruck, dass ihr daran gelegen ist, das von ihr Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen zu erzählen und ebenso gewissenhaft die an sie gerichteten Fragen zu beantworten. So war es ihr beispielsweise auch im Rahmen der Befragung in der Berufungsverhandlung wichtig, nochmals auf eine vorherige Antwort zurück zu kommen und richtig zu stellen, in welchem Zeitpunkt genau sie den Beschuldigten letztmals persönlich gesehen habe (Urk. 111 S. 3 f.). Dabei räumte sie jeweils unumwunden ein, wenn sie sich nicht mehr erinnern konnte, sich ihrer Erinnerung nicht mehr ganz sicher war oder Wissenslücken hatte, wenn sie sich an eine Aussage in einer vorangegangen Einvernahme nicht mehr erinnern konnte. Weiter sind keinerlei ergebnisorientierten, einstudierten oder stereotypen Aussagen auszumachen. Im Übrigen machte die Privatklägerin 1 auch keine schwammigen Ausführungen und es war in ihren gesamten Aussagen eine emotionale Belastung spürbar. Zudem zeigen sich immer wieder originelle und spontane Äusserungen, was bei erfundenen Vorwürfen nicht zu erwarten wäre. Dazu passt, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 einem freien, lebendigen und spontanen Erzählstil entspricht. Ihre Tatsachendarstellungen stehen im Einklang mit den Gefühlen, die sie immer wieder spontan schilderte, was zusätzlich dafür spricht, dass sie die von ihr deponierten Ereignisse auch tatsächlich erlebt hat. Ein weiteres Realitätskriterium findet sich über sämtliche Einvernahmen verteilt immer wieder darin, dass die Privatklägerin 1 präzisierende und relativierende Aussagen machte, die den Beschuldigten nicht nur belasten, sondern auch entlasten, was unter anderem gegen eine Falschanschuldigung spricht. So führte sie beispielsweise konstant aus, dass es anfangs (bezüglich Anklageziffer 1) keine Ejakulation gegeben habe, bei den Vorfällen bezüglich Anklageziffer 2a habe es nicht jedes Mal einen Samenerguss gegeben und oral habe sie ihn nur hie und da befriedigen müssen, 5 - 10 Mal, wobei er da nicht zum Samenerguss gekommen sei. In dieselben Richtungen gehen die Ausführungen zu den Nötigungshandlungen. So erklärte sie anschaulich und differenziert, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er werde sie umbringen, würde sie jemandem von den sexuellen Handlungen erzählen. Er habe auch gedroht, ihren Bruder und ihre Mutter umzubringen, sollte sie der Polizei jemals etwas von den sexuellen Handlungen erzählen.

- 26 - Zugunsten des Beschuldigten relativierte sie dabei, dass er mit den Drohungen bezüglich der Mutter und dem Bruder erst später angefangen habe, als sie älter gewesen sei. Am Anfang sei sie genug eingeschüchtert gewesen dadurch, dass er nur ihr gedroht habe (Urk. 1/3/1 und Urk. 1/3/2, insbesondere F/A 162 f., 164, 168 f., 171). Eindrücklich führte die Privatklägerin 1 zudem, ebenfalls konstant und ohne massgebliche Widersprüche, aus, wie ihr Verhältnis zum Beschuldigten war und wie sich das von sexuellen sowie physischen und psychischen Übergriffen geprägte familiäre Zusammenleben mit ihm gestaltete. Was das Gewaltsystem und die andauernden Konflikte innerhalb der Familie betraf, korrespondieren ihre Ausführungen mit den Schilderungen und Erlebnissen ihrer Mutter und ihres Bruders und sind konsistent (vgl. Ziff. II.B.1 vorstehend). In diesem Zusammenhang sind auch die dahingehenden Ausführungen der Privatklägerin 1 durchaus stimmig und lebensnah und für dysfunktionale Familiensysteme nicht untypisch, wenn sie konstant ausführt, sie habe gedacht, wenn sie das alles mitmache, dann gehe es ihrer Familie gut, das sei ihr grösster Traum gewesen, dass sie alle friedliche leben könnten bzw. sie habe gedacht, wenn sie das alles über sich ergehen lasse, dann hätten wenigstens ihre Mutter und ihr Bruder Ruhe. Sie habe irgendwann gefunden, es sei ihre Aufgabe, ihre Familie vor dem Beschuldigten zu beschützen, Hauptsache, die anderen zwei würden nicht verprügelt oder ihnen würde nichts Schlimmes angetan. Es habe Phasen in ihrem Leben gegeben, wo sie gedacht habe, wenn sie ruhig sei und alles über sich ergehen lasse, dann seien alle glücklich, dann sei ihr Mami glücklich, dann sei der Beschuldigte glücklich, dann bekomme sie Freiheit (Urk. 1/3/1 F/A 8 und Urk. 1/3/2 F/A 254 f.; Prot. I S. 49). Ebenfalls für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Privatklägerin 1 spricht, dass sie ein für Opfer habitueller Gewalt und fortlaufenden, jahrelangen sexuellen Missbrauchs übliches Aussageverhaltens an den Tag legt. So ist notorisch, dass diese Opfer nicht mehr sämtliche Vorfälle detailliert wiedergeben können, was unter anderem daran liegt, dass sich gewisse Handlungen schlicht gleichförmig wiederholten und derart oft vorgekommen sind, dass es unrealistisch wäre, jeden Vorfall mit allfälligen nicht markanten Abweichungen noch eigens in Erinnerung zu haben.

- 27 - Zudem ist zu berücksichtigen, dass Erinnerungen an gewisse Vorfälle ineinander verschwimmen können, die Opfer abstumpfen, irgendwann innerlich derart gebrochen sind, dass sie die Übergriffe über sich ergehen lassen und dabei gedanklich und emotional wegtreten, um den Übergriff möglichst ohne Eskalationen und schnell hinter sich bringen zu können, oder während der Übergriffe innerlich erstarren, aus Selbstschutz dissoziieren und letztlich das Erlebte verdrängen. Entsprechend legte die Privatklägerin 1 bezüglich der gravierenderen Übergriffe sehr eindrücklich, über sämtliche Einvernahmen konstant und authentisch dar, dass sie während den sexuellen Übergriffen einfach "tot", innerlich "tot" gewesen sei, sie habe "abgestellt", irgendwann habe sie resigniert und alles über sich ergehen lassen, man liege irgendwann einfach nur noch tot da bzw. sie habe sich selber als tot empfunden und habe gemerkt, wie ihre Seele den Körper verlassen habe, sie sei nicht mehr präsent gewesen, es sei nur noch so ein sich ergeben gewesen, für sie sei das eine Zuflucht gewesen, das einzige, was es für sie erträglich gemacht habe. Weiter führte sie aus, dass sie in eine andere Welt abgetaucht sei, zum Beispiel in ein Konzert ihrer Lieblingsband. Dieses Wegtreten sei sogar so gewesen, dass sie auch keine Schmerzen mehr empfunden habe, es sei so ein sich lösen von allem was herum sei gewesen, es hätte sich angefühlt, als hätte sie sich von ihrem Körper getrennt (Urk. 1/3/1 F/A 8 und 9, F/A 48, F/A 73 und Urk. 1/3/2 F/A 237 - 241; Prot. I S. 49). Es ist kaum vorstellbar, dass dies die Privatklägerin 1 derart realitätsnah und greifbar und dennoch ohne Dramatisierungen erzählen könnte, wenn sie es nicht tatsächlich selbst erlebt hätte. Vor dem Hintergrund der genannten psychischen Abwehrmechanismen ist denn auch nachvollziehbar, dass in der Regel nur die ersten und die schlimmsten Vorfälle bestenfalls detailliert in Erinnerungen bleiben. Es wäre demnach verfehlt, in mangelndem Detailreichtum oder notwendigem Nachfragen ein Lügensignal zu sehen. Was schliesslich die Umstände und den Zeitpunkt der Strafanzeige betrifft, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich dies negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 auswirkt. Dass die Strafanzeige erst erfolgte, nachdem der Beschuldigte bereits seit über drei Jahren aus der Familienwohnung ausgezogen war, ist nachvollziehbar, zumal die Privatklägerin 1 nicht mehr seinen Drohungen und Manipulationen ausgesetzt war und nach eigenen Angaben zuerst

- 28 hoffte, dass sich das Trauma von selbst löse, was aber nicht passiert sei (Urk. 1/3/2 F/A 31). Dass sie noch im Jahr 2022 während der Untersuchung unter dem Eindruck der Drohungen litt, zeigt sich deutlich aus den Schilderungen auf die Frage hin, ob sie Angst vor den Konsequenzen ihrer Aussagen habe: "Ja." "Ich fürchte um mein Leben. Ich fürchte um das Leben von meinen engsten Personen, mein Mami und mein Bruder. Wenn man so oft bedroht wird, wie jetzt ich, dann ist die Angst immer präsent." (Urk. 1/3/2 F/A 76 f.). Schliesslich konnte sie eindrücklich und überzeugend erklären, weshalb sie sich letztlich bei der Polizistin H._____, welche bezüglich eines Ladendiebstahls der Privatklägerin 1 zuständig war, öffnen konnte und die ganzen Vorfälle zur Anzeige brachte. So führte sie aus, sie habe bei der Polizei jemanden kennengelernt, und sich bei der Person so sicher gefühlt und habe das Gefühl gehabt, sie glaube ihr. Sie wisse nicht, ob es ihre Sprache oder ihr Verständnis für sie gewesen sei, es sei wie aus ihr herausgebrochen, also sei sie zusammengebrochen und habe angefangen zu erzählen (Urk. 1/3/2 F/A 30). Dass denkbar sei, wie die Vorinstanz spekuliert, dass die Privatklägerin 1 mit (unwahren) Aussagen über den sexuellen Missbrauch Mitleid zu erregen versucht haben könnte, um von eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken (Urk. 74 S. 70), ist schlicht haltlos. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 gemäss Aussagen der Polizistin H._____ sich noch am gleichen Tag beim Schichtleiter der Migros für den Ladendiebstahl entschuldigte (Urk. 1/4/5 F/A 18). Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass sich Opfer sexueller Gewalt zum Teil erst Jahre später, wenn überhaupt, über das Vorgefallene mitteilen und bis dahin gar kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigen können (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.1.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz jedoch darin, dass sämtliche Personen, denen sich die Privatklägerin 1 zwischen dem Auszug des Beschuldigten Ende 2017 und vor der Strafanzeige erstmals anvertraute (der Therapeutin J._____, ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihrem damaligen Freund und ihrer besten Freundin K._____) die Aussagen der Privatklägerin 1 als überzeugend und glaubhaft einschätzten, was als Indiz zugunsten der Zuverlässigkeit und Qualität der Aussagen zu werten ist (vgl. Urk. 74 S. 69).

- 29 - Stichhaltige Motive für eine Falschanschuldigung sind keine erkennbar. Soweit sich die Vorinstanz mit rein theoretischen Motiven auseinandersetzt (Urk. 74 S. 71 f.) wie etwa Rachegedanken, weil die Privatklägerin 1 nach der Trennung der Eltern finanziell für die Familie habe aufkommen müssen oder die Intention, ihre Mutter, die Privatklägerin 2, mit den Vorwürfen eines sexuellen Missbrauchs dazu zu bringen, sich aus der Ehe mit dem Beschuldigten zu lösen, so sind dies reine Spekulationen, die jeglicher Grundlage entbehren. Es ist kaum vorstellbar, dass es der Privatklägerin 1 selbst bei herausragenden schauspielerischen Fähigkeiten und weit überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten gelingen könnte, einen derart vielschichtigen, vielseitigen und langjährigen Lebenssachverhalt zu erfinden und ihn dann über mehrere Einvernahmen konstant, authentisch, in sich stimmig und mit einem beachtlichen Detaillierungsgrad wiederzugeben und gar im Vorfeld noch mit derselben Überzeugungskraft diversen Vertrauenspersonen von den Übergriffen zu berichten, die diese Erzählungen ihrerseits glaubhaft im Strafverfahren deponieren. Eine solche Orchestrierung ist schlicht nicht denkbar, ohne dass die Aussagezuverlässigkeit und die Aussagequalität erkennbar darunter leiden würde. Insgesamt überzeugen die Aussagen der Privatklägerin 1 durch Konstanz, Konsistenz, Authentizität, diverse Realitätskriterien, das Erwähnen von Nebensächlichkeiten, den freien Erzählstil, Originalität und den fehlenden Belastungseifer. Massgebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten sind keine auszumachen, worauf im Rahmen der einzelnen Anklageziffern noch näher einzugehen sein wird. Eine solche Aussagequalität und Zuverlässigkeit wäre nicht zu erwarten, wenn die Privatklägerin 1 die vielschichtigen Vorwürfe nicht tatsächlich erlebt hätte, zumal sie die geschilderten Situationen auch immer wieder mit konkreten Gefühlen verknüpfte, die sie während oder im Zusammenhang mit den Übergriffen empfand oder mit Gedanken, die sie dabei hatte. Schliesslich bestätigte sich der gestützt auf die bereits im Recht liegenden Einvernahmen gewonnene Eindruck im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 auch im Rahmen der Berufungsverhandlung. Die Aussagen des Beschuldigten beschränken sich dabei auf die blosse und pauschale Bestreitung der Vorwürfe, was ihm selbstredend zusteht, zumal nicht von ihm verlangt werden kann, dass er schlüssig und detailliert schildert, was er

- 30 nicht gemacht hat. Insgesamt lassen sich jedoch so seinen Aussagen auch keine Einzelheiten zu den tatsächlichen Anklagevorwürfen entnehmen oder sonstige stichhaltigen Hinweise, die ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 wecken könnten. Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen gesamthaft eine hohe Aussagezuverlässigkeit und -qualität auf, welche den nachfolgenden im einzelnen zu prüfenden Sachverhaltsvorwürfen zugrunde zu legen sein werden. 4.4. Zum Anklagevorwurf Anklageziffer 1 im Einzelnen (Zeitraum 2002 - 2004) (Urk. 1/20/1 S. 5 - 7, Urk. 74 S. 49 - 52) 4.4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, im Kinderzimmer der damals zirka 4-jährigen Privatklägerin 1 deren Kopf in seine beiden Hände genommen und seinen Penis in ihren Mund eingeführt und sie aufgefordert zu haben, die Augen zu schliessen und zu saugen und zu lecken wie an einem Lolipop, was die Privatklägerin dann auch getan habe. Dieses Vorgehen habe er zirka einmal in der Woche wiederholt, bis die Privatklägerin 1 zirka 6 Jahre alt gewesen sei. Ferner habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in dieser Zeitspanne auch zwischen den Beinen berührt, vor allem wenn sie einen kurzen Rock oder ein Kleidchen getragen habe. Er habe ihr nach den jeweiligen Vorfällen erklärt, dass dies ein Geheimnis zwischen ihnen beiden sei, weshalb die Privatklägerin 1 schliesslich niemandem von den sexuellen Handlungen erzählt habe (Urk. 1/20/1 S. 6 f.). 4.4.2. Die Vorinstanz setzte sich grundsätzlich einlässlich mit den Aussagen der Privatklägerin 1 auseinander und gab sie inhaltlich korrekt wieder (Urk. 74 S. 49 ff.). So erkannte sie zu Recht, dass die Privatklägerin 1 den ersten Übergriff in allen Einvernahmen weitestgehend identisch schilderte und die Aussagen glaubhaft wirkten. Insbesondere das Vorkommnis mit der Zitronensäure sei aussergewöhnlich und wirke selbst erlebt. Ebenso sei der Ablauf grundsätzlich stimmig und es sei vorstellbar, dass ein 4-jähriges Kind sich auf ein solches "Spiel" mit seinem Vater einlassen würde. Zutreffend erwog die Vorinstanz weiter, dass der Detaillierungsgrad verhältnismässig tief sei, was aufgrund des damaligen Alters der Privatklägerin 1 und des Zeitablaufs aber nicht weiter erstaune. Realitätsnah sei auch die

- 31 - Schilderung, wie der Beschuldigte sie darauf hingewiesen habe, sie müsse auf die Zähne aufpassen, damit sie ihm nicht weh tue. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 sich erinnerte, dass der Beschuldigte nicht ejakulierte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Eine Privatklägerin, die einen Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollte, hätte diese Frage sehr wahrscheinlich mit Ja beantwortet, um den Vorfall zusätzlich zu dramatisieren. Auch der Umstand, dass sie gegenüber der Polizei ausführte, der Beschuldigte habe ihren Kopf in seine beiden Hände genommen und ihr gezeigt wie man es mache, während sie sich bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, ist nicht eine derart eklatante Ungereimtheit, dass den Aussagen der Privatklägerin 1 grundsätzlich die Verlässlichkeit abgesprochen werden könnte. Ihrer freien Schilderung vor Vorinstanz ist dieses Detail ebenfalls nicht mehr zu entnehmen, sie führte diesbezüglich lediglich aus, der Beschuldigte sei zurückgekommen, sie habe die Augen geschlossen und er habe ihr dann etwas in den Mund geschoben (Prot. I S. 44). Im Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund eingeführt habe, bleiben die Aussagen jedoch konstant. Die Depositionen der Privatklägerin 1 zeigen gerade auch an diesen Abweichungen, dass sie offensichtlich nach bestem Wissen und Gewissen auf die Wahrheitsfindung bedacht war und nur das wiedergeben wollte, an was sie sich im Moment der Aussage erinnerte, dabei ohne Weiteres Erinnerungslücken einräumte und vor allem nicht dazu neigte, stereotyp und vorgeformte Aussagen zu machen – auch nicht nach Kenntnis der Anklage. Recht zu geben ist der Vorinstanz sodann darin, dass nicht abschliessend geklärt werden kann, bei welchen Gelegenheiten der Beschuldigte die Privatklägerin 1 jeweils missbraucht haben soll, zumal die Mutter der Privatklägerin 1 zu jenem Zeitpunkt noch nicht arbeitstätig war und sich aufgrund der Kontrolle und der Überwachung durch den Beschuldigten auch nicht oft ohne die Familie ausser Haus aufgehalten haben dürfte. Jedoch ist dies der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 und der Sachverhaltserstellung nicht abträglich. Es ist diesbezüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass deswegen Übergriffe selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden können, da diese durchaus auch bei kürzeren Abwesenheiten der Mutter durchgeführt werden konnten, selbst wenn

- 32 sie für den Beschuldigten mit einem gewissen Risiko, entdeckt zu werden, verbunden waren (vgl. Urk. 74 S. 51). Nach der körperlichen Position bei den Übergriffen befragt, gab die Privatklägerin 1 abermals authentisch, spontan, Erinnerungslücken einräumend und ohne jedwelchen Belastungseifer bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie ein sehr, sehr kleines Kind gewesen sei. Wenn sie versuche, sich in jenen Moment zurückzuversetzen, habe sie das Gefühl, sie müsse gestanden sein, aber irgendwie auch auf den Knien. Sie habe eine Erinnerung, sie sehe sich da auf den Knien. Sie habe zum Beschuldigten hochgeschaut (wobei die Privatklägerin 1 bei dieser Aussage gemäss Protokollnotiz den Kopf nach hinten bewegte). Sie denke, er sei stehend gewesen (Urk. 1/3/2 F/A 85 - 87). Dass der Beschuldigte gestanden sei, ergibt sich zusätzlich zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als die Privatklägerin 1 in freier Erzählung den ersten Übergriff durch den Beschuldigten schilderte ("Ich habe natürlich mitgemacht, gedacht es ein "Spieli", habe die Augen zugemacht, ich habe gemerkt, dass mir etwas ins säuerliches ins "muul" getan wurde, habe gemerkt, dass es etwas Fleischiges war, ich habe aber einmal "gespickt" und gesehen, dass er über mir steht und gemerkt, dass er mir seinen Penis ins "muul" getan hat.", Urk. 1/3/2 F/A 78). Zwar ist nicht im Detail rekonstruierbar, wie nun genau die Körperposition der Privatklägerin 1 war, jedoch zeigt sich im Kern, dass der Beschuldigte gestanden sein muss und die Privatklägerin 1 zu ihm hochgeschaut hatte, was mit dem übrigen Ablauf in Einklang zu bringen ist. Entgegen der dezidierten Ansicht der Vorinstanz, wonach unter anatomischen Gesichtspunkten auszuschliessen sei, dass die Übergriffe exakt so stattgefunden hätten, wie sie die Privatklägerin 1 aus ihrer Erinnerung heraus geschildert hätte (vgl. Urk. 74 S. 50/51 und S. 52 sowie Urk. 111 S. 14), ist die Körperhaltung, wonach sie mutmasslich gekniet sei – und zwar ohne dabei mit dem Gesäss auf den Fersen gesessen zu haben und dabei gleichzeitig auch den Kopf etwas in den Nacken gelegt zu haben – keineswegs unrealistisch und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kinderarzt der Privatklägerin 1, Dr. med. M._____, reichte zusammen mit seinem Arztbericht zur Privatklägerin 1 vom 17. März 2023 der Staatsanwaltschaft ebenfalls die dazugehörige Patientenakte ein (Urk. 1/6/14 und Thek 2 / diverse Beizugsakten / blaues

- 33 - Patientendossier). Daraus geht einerseits hervor, dass die Privatklägerin 1 von den objektiven biometrischen Messungen her kein pathologisches Wachstum aufwies und sich beruhigende Resultate auf der 10. Perzentile zeigten (vgl. Urk. 1/6/14 S. 2), sie mit anderen Worten im normalen, üblichen Rahmen gewachsen war. Der Patientenakte ist dem Datenblatt mit der Wachstumskurve betreffend Länge, Höhe tatsächlich zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin 1 von zirka 6.5-jährig bis 10-jährig auf der 10. Perzentile befand, vorher war sie nicht bei Dr. med. M._____ in Behandlung. Bei dieser Ausgangslage darf bei einem unauffälligen Wachstum geschlossen werden, dass sich die Privatklägerin 1 auch mit zirka 4 Jahren in etwa auf der 10. Perzentile befand, und damit in etwa 98 Zentimeter gross war. Dem Datenblatt ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte als Vater eine Grösse von 166 Zentimeter aufweist, und damit für hiesige Verhältnisse ein eher kleiner Mann ist. Dies korrespondiert mit den Depositionen der Privatklägerin 1 bei der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte zirka 168 cm gross sei (Urk. 1/3/1 F/A 16/ Signalement). Falls die Privatklägerin 1 nun kniend vor dem Beschuldigten war und den Kopf nach hinten bewegte, um zum Beschuldigten hochzuschauen, kann davon ausgegangen werden, dass sich ihr Mund auf einer Höhe von zirka 70 - 75 Zentimetern befand. Der Penis des 166 - 168 Zentimeter grossen Beschuldigten ist dabei maximal in seiner Körpermitte, das heisst auf einer Höhe von höchstens rund 83 - 84 Zentimeter zu verorten. Diese Werte zeigen, dass die von der Privatklägerin 1 erinnerte Position anatomisch nicht ausgeschlossen werden kann, zumal auch zusätzlich denkbar ist, dass der Beschuldigte bei den Übergriffen noch in die Knie gegangen sein könnte. Ausserdem könnte die seitens der Verteidigung geltend gemachte Höhendifferenz zwischen dem Mund der Privatklägerin 1 und dem Penis des Beschuldigten – wie bereits angetönt – auch schon durch die seitens der Privatklägerin 1 geschilderte Kopfbewegung – den Kopf in den Nacken legen – kompensiert worden sein. Insgesamt zeigen sich die Schilderungen der Privatklägerin bezüglich der Vorwürfe in Anklageziffer 1 überzeugend. Sie sind von zahlreichen Realkennzeichen geprägt, im Kerngeschehen plausibel, konsistent und in den massgeblichen Punkten konstant sowie lebensnah. Ferner schildert die Privatklägerin 1 die erinnerten Wahrnehmungen derart, wie sie ein Kind von 4 bis 6 Jahren realistischerweise

- 34 wahrnimmt bzw. altersbedingt überhaupt wahrnehmen kann, was von Authentizität zeugt. Ferner äusserte sich die Privatklägerin 1 immer frei und spontan, stereotype Depositionen sind nicht auszumachen. Den pauschalen und teilweise platten und inhaltsarmen Bestreitungen des Beschuldigten kann nichts entnommen werden, das die überzeugende Darstellung der Privatklägerin 1 in Zweifel ziehen könnte. Weitere Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 anzuzweifeln wären, liegen nicht vor. Der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1 lässt sich damit im Grundsatz, namentlich auch, was den explizit umschriebenen ersten Vorfall betrifft, erstellen. Was ansonsten die Anzahl und die Häufigkeit der Übergriffe anbelangt, konnte die Privatklägerin 1 nur sehr vage Angaben machen, was angesichts ihres damals kindlichen Alters und des langen Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Jedoch kann daraus nicht zulasten des Beschuldigten auf eine Vielzahl von Fällen geschlossen werden, auch wenn die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind, sondern muss diese Frage zu Gunsten des Beschuldigten offengelassen werden bzw. lässt sich der Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig erstellen. Immerhin kann die Privatklägerin 1 stichhaltig schildern, dass bei den weiteren Übergriffen auch ihre Augen verbunden worden seien, weil sie immer wieder versucht habe zu "spicken". Sie führte aus, sich an das Gefühl des Sockens bzw. des langen Stoffs – allenfalls einer Krawatte – erinnern zu können, womit ihr die Augen verbunden worden seien (vgl. Urk. 1/3/2 F/A 105 f.). Aufgrund der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach ihr beim ersten Vorfall die Augen nicht verbunden worden seien und dies aber sicher bei zwei weiteren Malen der Fall gewesen sei, ist der Anklagevorwurf auf sicherlich drei Übergriffe einzuschränken. 4.5. Zum Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 2a im Einzelnen (Zeitraum ab ca. 2004 bis ca. 2010/2011) (Urk. 1/20/1 S. 7 f., Urk. 74 S. 52 - 54) 4.5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer im Wesentlichen vor, in der Zeit ab zirka 2004 bis zirka 2010 oder 2011 ein bis zwei Mal wöchentlich von der Privatklägerin 1 in der Familienwohnung verlangt zu haben, vor ihm auf den Boden zu knien und eine Zeitschrift anzuschauen. Währenddessen habe er sich hinter sie gekniet, ihr von hinten die Hosen heruntergezogen und dann seinen Penis zwischen ihre Beine gesteckt, wobei er selber die

- 35 - Beine der Privatklägerin 1 zusammengedrückt und von ihr gleichzeitig verlangt habe, dass sie ihre Beine zusammenpresse. Er habe während einer Dauer von zirka 10 Minuten seinen Penis zwischen ihren Oberschenkeln hin und her bewegt, wobei er sie teilweise auch zu Boden gedrückt habe oder seitlich an den Beinen festgehalten habe. Er habe ihr gesagt, das sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden, im Laufe der Zeit habe er auch erklärt, dass dies zwischen Vater und Tochter normal sei und als sie sich zu einem späteren Zeitpunkt zu wehren begonnen habe, habe er ihr gedroht, falls sie etwas von den sexuellen Handlungen erzähle (Urk. 1/20/1 S. 7 f.). 4.5.2. Dem Anklagevorwurf liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2021 (Urk. 1/3/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Mai 2022 (Urk. 1/3/2) zugrunde. So schilderte sie gegenüber der Polizei erstmals in freier Erzählung von sich aus, sie habe am Boden knien müssen und habe aus einer Zeitschrift aussuchen können, was sie wolle. Sie habe unbedingt einen iPod gewollt. Sie habe in der Zeitschrift geblättert. Er habe ihre Hosen runtergezogen, seinen Penis zwischen ihre Beine gesteckt und gesagt, sie solle ihre Beine zusammendrücken. Er selber habe auch ihre Beine zusammengedrückt. Das sei immer passiert, wenn ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei. Es sei eventuell ein Mal pro Woche passiert oder mehr, sie wisse es nicht mehr genau. In zeitlicher Hinsicht sollen diese Art von sexuellen Handlungen begonnen haben, als die Privatklägerin 6 Jahre alt gewesen war. Im weiteren Verlauf der Einvernahme ergänzte sie, er habe sich dann hinter ihr hin und her, also von vorne nach hinten, bewegt und sie habe dabei mit ihm über belanglose Sachen geredet, wie Kinder halt so seien. Manchmal sei er ganz sanft gewesen, manchmal aber sehr grob. Sie habe keine grossen Schmerzen gehabt. Manchmal habe er sie auch zu Boden gedrückt oder seitlich an den Beinen festgehalten. Er sei ebenfalls hinter ihr auf den Knien gewesen. Ein solcher Übergriff habe etwa 10 Minuten oder so gedauert. Die Übergriffe hätten angedauert, bis sie 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigten sich diese Aussagen, wobei die Privatklägerin 1 noch ergänzte, dass sie zum Beispiel eine Zeitschrift von Interdiscount angeschaut habe. Am Oberkörper sei sie bekleidet gewesen, am Unterkörper habe er sie ausgezogen. Ihre Unterhosen seien oberhalb

- 36 ihrer Knie, am Ende der Oberschenkel gewesen. Der Beschuldigte sei hinter ihr gewesen, über sie gebückt. Für sie habe es sich immer so angefühlt, als wäre er so über ihr und würde mit ihr diese Zeitschrift "luege". Aber als sie mit ihm geredet habe, sei es so gewesen, als sei er nicht da. Er sei auf auch den Knien gewesen. Sie sei irgendwie zwischen seinen Beinen gewesen. Sie könne sich nur an diese Position erinnern. Er hätte dabei nicht immer einen Samenerguss gehabt. Sie könne sich erinnern, dass sie danach von ihm abgeduscht worden sei. Irgendetwas habe an ihr geklebt und der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle aufpassen wie sie stehe, denn wenn irgendetwas in ihr drin sei, könne es sein, dass sie schwanger werde und das dürfe nicht passieren (Urk. 1/3/1 F/A 8, 29, 30 - 35 und Urk. 1/3/2 F/A 136 - 164). Stimmig schilderte sie auch, dass sie die Übergriffe lange Zeit als Spiel empfunden habe und geglaubt habe, das sei normal, weil der Beschuldigte sie das so habe glauben lassen und sie keine Fragen gestellt habe und weil sie so erzogen worden sei, dass man einem Erwachsenen nicht nein sage. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass es ein Geheimnis zwischen Vater und Tochter sei, das mache jeder Vater mit seiner Tochter und weil es so ein grosses Geheimnis sei, dürfe man das niemandem sagen, vor allem nicht seinem Mami. Eindrücklich und konsistent führte die Privatklägerin 1 aus, das Wort "Sex" sei in ihrer Kultur tabu, wirklich tabu. Sie sei nie mit dem Thema Sex konfrontiert worden, erst aufgrund des Sexualkundeunterrichts in der 6. Klasse und als Mitschüler über das Thema Sexualität geredet hätten, sei ihr bewusst geworden, dass etwas nicht stimme. Es sei bei den Mitschülern nie auf so ein Thema gekommen wie das "Vater Tochter Ding". Sie habe damals von niemandem gehört, dass sie ähnliche sexuelle Erfahrungen gemacht hätten. Als man über solche Sachen geredet habe, habe man darüber gesprochen, dass man verliebt sei. In der Folge habe sie begonnen, sich gegen die Übergriffe zu wehren und habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle das nicht, da stimme etwas nicht. Da habe er das erste Mal in ihrem Leben angefangen ihr zu drohen (Urk. 1/3/2 F/A 102 f., F/A 109 ff., F/A 148 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 zeigen einen beachtlichen Detailreichtum, geben einen stimmigen Handlungsablauf wieder, sind plausibel, individuell ausgeprägt

- 37 und wirken tatsächlich erlebt. So vermag die Privatklägerin 1 zum Beispiel eindrücklich zu schildern, wie sie anfangs jeweils noch mit dem Beschuldigten gesprochen habe, wie Kinder eben seien und dass sie zum Beispiel eine Zeitschrift von Interdiscount angeschaut hätte. Ins Gesamtbild und zur Körperposition der Privatklägerin 1 passt sodann die detaillierte Beschreibung, dass ihre Unterhosen oberhalb der Knie, am Ende der Oberschenkel gewesen seien. Nennenswerte Widersprüche, Strukturbrüche oder Lügensignale finden sich nicht. Sehr lebensnah und typisch für habituelle sexuelle Gewalt sind die Schilderungen, dass der Beschuldigte anfänglich durch Manipulationen eine Geheimnissphäre schuf und erst dann zu drohen begann, als ihr die Übergriffe bewusst geworden waren und sie ihn darauf ansprach. Sehr real, dem damaligen Alter entsprechend und authentisch wirken auch die Ausführungen dazu, wie sie das Sperma damals als Kind wahrgenommen hatte und wie und weshalb das Duschen bzw. Waschen erfolgte. Als Realitätskriterium ist weiter zu werten, dass die Privatklägerin 1 einräumte, sich nicht erinnern zu können, dass es jedes Mal zu einem Samenerguss gekommen sei. Eine Privatklägerin, die den Beschuldigten in erster Linie belasten wollte, würde nicht derart differenziert aussagen. Eindrücklich, zum gesamten Kontext passend und lebensnah sind auch ihre Schilderungen, wie sie sich beim Abduschen fühlte, dass sie sich das erste Mal richtig eklig empfunden habe, dass sie sich das erste Mal als so richtig "gruusig" empfunden habe (Urk. 1/3/2 F/A 156). Hinweise, die an den überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 1 Zweifel erwecken könnten, bestehen nicht. Entgegen der Verteidigung haben sich ausserdem durchaus Gelegenheiten für den Beschuldigten ergeben, sich an der Privatklägerin 1 zu vergehen. So führte die Privatklägerin 2 aus, im Jahre 2005 zu arbeiten begonnen zu haben und sie jeweils samstags und sonntags, der Beschuldigte jedoch montags und dienstags frei gehabt habe (vgl. Urk. 1/4/6 F/A 31 ff.). Ausserdem verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach kein Motiv ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin 2 dabei hätte mitmachen sollen, nicht. In dieser Konstellation ging es um keine Frage der Motivation, sondern handelte es sich um eine typische Vorgehensweise eines Täters, der ein Kind missbraucht, indem er es abzulenken und das Ganze manipulativ als Spiel zu tarnen versucht. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 2a erweist sich als erstellt, wobei zugunsten des Beschuldig-

- 38 ten davon ausgegangen werden muss, dass die beschriebenen Handlungen im fraglichen Zeitraum ein Mal pro Woche stattfanden. Aufgrund des Umstandes, dass die Übergriffe während der 15 Jahre fortwährend waren und letztlich zu analen Penetrationen führten, ist zum fraglichen Zeitraum bei Anklageziffer 2a davon auszugehen, dass sich dieser bis Ende 2011 erstreckte, zumal die erste anale Penetration zirka im Februar 2013 einzuordnen sein wird (vgl. dazu nachfolgend zu Anklageziffer 3 und 4). 4.6. Zum Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 2b im Einzelnen (Zeitraum ab ca. 2004 bis ca. 2010/2011) (Urk. 1/20/1 S. 8 - 10, Urk. 74 S. 55 - 58) 4.6.1. Für den Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 2b wird auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 1/20/1 S. 8 - 10). Der Vorwurf lässt sich jedoch aufgrund des Beweisergebnisses nicht erstellen. Den Aussagen der Privatklägerin 1 kann nicht entnommen werden, dass die sechs aufgelisteten Handlungen im Zeitraum von zirka 2004 bis zirka 2010 oder 2011 stattgefunden haben sollen. Insgesamt ordnete sie diese Vorkommnisse zeitlich in einer späteren Phase ein, als sie bereits in der Pubertät war und die analen Übergriffe stattfanden und sie bereits in N._____ wohnten, wo die Familie im September 2011 von O._____ herkommend zuzog (vgl. Urk. 1/3/1 F/A 37 - 52, insbesondere 43 und 49 und Urk. 1/3/2 F/A 168, 191 ff., 204, 205 und 267). Entsprechend führte die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe denn auch – und wie sich zeigen wird zu Recht – unter Anklageziffer 4 auf, wo sie eingehender zu prüfen sein werden (vgl. Erw. II. B. 4.7. nachfolgend). Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich Anklageziffer 2b vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB freizusprechen. 4.7. Zu den Anklagevorwürfen gemäss Anklageziffern 3 und 4 im Einzelnen (Zeitraum ab ca. 2010/2011 - Januar/Februar 2017) (Urk. 1/20/1 S. 10 - 12, Urk. 74 S. 59 - 73) 4.7.1. Zunächst ist auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen, welcher die Aussagen der Privatklägerin 1 detailliert und zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 74

- 39 - S. 59 - 64). Hinsichtlich der Würdigung kann der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Sodann ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Vorwürfe wegen sexueller Belästigung von der Vorinstanz rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. Urk. 74 S. 12 und Dispositivziffer 1 / Spiegelstrich 1). Die Berührungen, die der Beschuldigte vorgenommen haben soll, während die Privatklägerin 1 duschte, stehen deshalb nicht mehr zur Diskussion. 4.7.2. Die Depositionen der Privatklägerin 1 zeigen sich auch bezüglich der analen Übergriffe und der weiteren genannten sexuellen Handlungen als konstant, in sich stimmig, authentisch und als tatsächlich erlebt. Lügensignale sind keine auszumachen. Insbesondere wirkt auch die Schilderung, wie sich die sexuellen Übergriffe in der Pubertät veränderten hätten, sehr eindrücklich und als tatsächlich erlebt und mit Originalität versehen. So schilderte die Privatklägerin 1 gegenüber der Staatsanwältin, es habe sich etwas verändert, als sie ein Teenager geworden sei, mit 14 oder 15, da habe es angefangen. Sie habe angefangen, sich zu wehren. Sie habe das Gefühl, ab da sei die sexuelle Aggression gestiegen. Die Tätlichkeiten seien auch immer schlimmer geworden, mit mehr Wut und Hass, vor allem als sie ihn mit 15 habe anzuzeigen versucht. Ab da sei es ganz schlimm geworden. Die sexuellen Übergriffen hätten sich dahingehend verändert, dass es zuvor nie ein anales Eindringen gegeben habe, aber im pubertären Alter habe er angefangen, in sie einzudringen. Sie könne sich gut daran erinnern und wenn sie sich erinnere, sehe sie die Wohnung in N._____. Sie sehe ihr Zimmer, aber es sei auch im Schlafzimmer der Eltern passiert, aber hauptsächlich in ihrem Zimmer. Ihre Position sei immer kniend gewesen. Anfänglich sei es ihm nicht gelungen in sie einzudringen, da hätte er sie noch als Person gesehen, da sei noch etwas Respekt vorhanden gewesen. Er habe es nur versucht und wieder davon abgelassen. Aber nach den ersten 1 - 2 Mal sei es ihm egal gewesen und er habe es einfach durchgezogen. Sie habe danach jedes Mal aufs WC gemusst, weil er in ihr drin ejakuliert habe. Sie spüre noch, wie es aus ihr rausgeflossen sei, wie dreckig sie sich gefühlt habe. Auf Nachfrage ergänzte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte bei jeder analen Penetration einen Samenerguss in ihr drin gehabt habe. Sie könne sich auch minim erinnern, dass er einen

- 40 - Samenerguss auch ausserhalb ihres Körpers, am Rücken gehabt habe. Zum ersten Analverkehr befragt, schilderte die Privatklägerin 1, dass dieser in ihrem Zimmer stattgefunden habe. Sie werde das nie vergessen. Es sei auf ihrem Bett gewesen, ein neues Bett. Er habe immer ihren Kopf runtergedrückt. Am Anfang habe sie sich versucht zur Wehr zu setzen, mit Schlagen und Wegreissen. Aber irgendwann komme man seelisch an den Punkt, wo man gebrochen sei, dass man nur noch tot daliege, es sei nur noch ein sich ergeben. Sie sei dann in eine andere Welt abgetaucht, sonst hätte sie es nicht ertragen. Auf die Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, als sie sich gewehrt habe, führte sie aus, das sei ihm egal gewesen, er sei stärker als sie gewesen. Er habe sie runtergedrückt, sie an beiden Armen festgehalten, zum Teil hinter dem Rücken. Egal wie sie sich zu wehren versucht habe, sie habe keine Chance gehabt. Ein oder zwei Mal habe er vielleicht abgelassen, als sie sich gewehrt habe. Sie habe nach der Penetration Bauchschmerzen und Magenverstimmungen gehabt und kämpfe heute noch mit Verstopfungen. Sie könne nicht sagen, wie oft der Beschuldigte sie anal penetriert habe. Sie sei ab einem Punkt so weggetreten gewesen, dass alles nur noch verschwommen gewesen sei. Es seien für sie die schlimmsten Erlebnisse gewesen. Sie gehe davon aus, dass die Penetrationen wöchentlich stattgefunden hätten. Sie wisse, dass es sehr regelmässig gewesen sei. Auf die Frage, welche der analen Penetrationen für sie als besonders schlimm in Erinnerung sei, antwortete die Privatklägerin 1, die ganz am Anfang, die sei am intensivsten gewesen. Das sei kurz nachdem er nach der Anzeige zurückgekommen sei gewesen. Es sei gewesen, als sie ihre Anzeige zurückgezogen habe, da sei sie zirka 15 Jahre alt gewesen. Sie wisse, es sei gewesen, als er wieder nach Hause durfte (Urk. 1/3/2 F/A 216 ff.). Dass die Privatklägerin 1 die über Jahre habituell verübten Übergriffe nach dem immer selben Muster nicht einzeln beschreiben kann, ergibt sich von selbst. Zudem schilderte sie eindrücklich die fortwährende massive Drohkulisse und die zunehmende körperliche Gewalt und dass sie irgendwann resigniert und abgestellt habe und nur noch in eine andere Welt abgetaucht sei, um es zu überstehen. Stimmig ist auch, dass sich der erste Übergriff zeitlich aufgrund der Angaben der Privatklägerin 1 einordnen lässt mit dem Strafverfahren im Jahre 2013. Der Beschuldigte wurde am 6. Februar 2013 aus der Haft entlassen (Beizugsakten Staatsanwalt-

- 41 schaft See/Oberland / Strafakten 2013, B-1/2013/599 / act. 13/5). Die am tt. Januar 1998 geborene Privatklägerin 1 war damals knapp 15 Jahre als. Die Aussagezuverlässigkeit und die Aussagequalität der Schilderungen bestätigt sich ferner bezüglich der letzten Phase der Übergriffe und den weiteren zur Anklage gebrachten sexuellen Handlungen. Hinsichtlich der Häufigkeit konnte die Privatklägerin 1 verlässlich aussagen, dass die analen Penetrationen ab Februar 2013 bis Januar/Februar 2017 regelmässig wöchentlich stattgefunden haben. Die orale Befriedigung des Beschuldigten muss zu seinen Gunsten aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 auf 5 Vorfälle beschränkt werden, nachdem sie zu Protokoll gab, sie denke, es seien 5 - 10 Mal gewesen (Urk. 1/3/2 F/A 169). Was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe sie oral zu befriedigen versucht, so bezifferte die Privatklägerin 1 diese Vorfälle auf 1 oder 2 Mal, wobei zugunsten des Beschuldigten nur ein Vorfall als erstellt zu erachten ist. Den Vorfall, wonach die Privatklägerin 1 den Beschuldigten auch mit der Hand am Penis zu befriedigen hatte, ist aufgrund ihrer Aussagen ebenfalls als erstellt zu erachten, jedoch finden sich nur sehr vage Aussagen zur Häufigkeit. Auf Nachfrage erklärte sie, sie könne es nicht sagen, sie glaube nicht, dass es nur ein Mal vorgekommen sei. Diese Angaben sind zu schwammig, als dass zu Lasten des Beschuldigten von mehr als einem Vorfall ausgegangen werden könnte, dieser eine Vorfall gilt jedoch als erstellt. Mangels anderweitiger stichhaltiger Hinweise ist sodann zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Übergriffe bis Januar 2017 dauerten. Nicht erstellbar ist der 1. Sachverhaltsabschnitt von Anklageziffer 3. Dieser findet im Untersuchungsergebnis keine Grundlage. Es hat diesbezüglich ein Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu erfolgen. Ansonsten sind die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 3 und 4 erstellt, mithin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ab zirka Februar 2013 bis Januar 2017 bis zu ein Mal wöchentlich gegen deren Willen anal penetrierte – jeweils abhängig davon, ob die Mutter arbeitstätig war oder nicht. C. Rechtliche Würdigung

- 42 - 1. Dossier 3 / Anklageziffer 6 Das erstinstanzliche Urteil würdigte das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Urk. 74 S. 73 f.). Diese Subsumption ist korrekt und bedarf keiner Ergänzungen. Es liegt unzweifelhaft eine sexuelle Handlung vor. Der Beschuldigte erzwang diese gegen den Willen der Privatklägerin 2 mit klarer physischer Gewalt, indem er, während sie auf dem Bauch lag, ihre Hände hinter dem Rücken fixierte. Die Privatklägerin 2 war aufgrund der Trauer über den Tod ihrer Mutter, von dem sie eben erst in Kenntnis gesetzt worden war, geschwächt und aufgrund ihrer Bauchlage und der gewaltvollen Fixierung der Hände auf ihrem Rücken sowie der kräftemässigen Überlegenheit des Beschuldigten nicht mehr in der Lage, sich erfolgreich gegen den sexuellen Übergriff zu wehren, was sich der Beschuldigte zu Nutze machte. Da weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen. 2. Dossier 1 / Anklageziffer 1 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie als sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. 2.2.1. Eine Schändung nach Art. 191 aStGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 2.2.2. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind macht sich im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. 2.2.3. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 aStGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. aStGB (Angriffe auf die

- 43 sexuelle Freiheit und Ehre), da zwei unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Freiheit ist durch die Bestrafung nach Art. 187 aStGB nicht mitabgegolten (vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Es liegt demnach echte Konkurrenz zwischen dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind und dem Vorwurf der Schändung (und wie zu einem späteren Zeitpunkt noch massgeblich sein wird auch zum Vorwurf der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB) vor. 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte, als die Privatklägerin 1 einmal 4-jährig, zwei Mal höchstens 6-jährig war, seinen Penis in ihren Mund eingeführt und sie aufgefordert, ihn zu saugen und zu lecken, was die Privatklägerin 1 auch tat. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um eine sexuelle Handlung. Die Privatklägerin 1 war sich aufgrund ihres kindlichen Alters und weil der Beschuldigte ihr vorgab, dies sei ein Spiel und unter Vater und Tochter normal, nicht in der Lage, sich einen eigenen Willen bezüglich dieser sexuellen Handlung zu bilden, mithin überhaupt zu erkennen, dass es eine solche ist und sich auch entsprechend abzugrenzen. Der Beschuldigte war sich all dieser Umstände bewusst und wollte die sexuellen Handlungen gezielt, er handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB und der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig gemacht. 3. Dossier 1 / Anklageziffer 2a 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie als sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. 3.2.1. Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

- 44 - 3.2.2. Zur Tatbestandsvariante der psychischen Drucksituation ist anzumerken, dass bei Erwachsenen eine solche grundsätzlich nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht kommt. Die von einem Kind gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit wie auch das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse stellen je für sich allein betrachtet ebenfalls noch keine tatbeständliche psychische Drucksituation dar. Das Vorliegen einer solchen Situation beurteilt sich immer anhand aller konkreten Umstände, namentlich unter Mitberücksichtigung des Beziehungsgeflechts zwischen Täter und Opfer und dabei vor allem der Abhängigkeiten des Letzteren vom Täter in körperlicher, sozialer oder psychischseelischer Hinsicht. Die zumutbare Selbstschutzmöglichkeit des Opfers bildet dabei ein massgebliches Auslegungskriterium. Die psychische Zwangssituation eines Kindes und damit dessen Ausweglosigkeit, sich dem Ansinnen des Täters zu widersetzen, sind umso eher anzunehmen, je näher die täterschaftliche Bezugsperson und je grösser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist. Entscheidend für die Annahme eines tatbeständlichen sexuellen Kindsmissbrauchs im sozialen Nah-raum ist dabei, ob vom grundsätzlich urteilsfähigen kindlichen Opfer angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und in der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet werden kann, dass sich das Kind dem Ansinnen des Täters eigenständig entgegensetzt. Eine Ausweglosigkeit des Kindes im Sinne einer Zwangssituation liegt für dieses namentlich auch vor bei einer vom Täter geschaffenen Geheimnissituation, unabhängig davon, wie ein Schweigegebot begründet wird, ob als Spiel, als Geheimnis zwischen Täter und Opfer, mit dem Androhen von Nachteilen, wie etwa Sanktionen, Liebes- oder Geschenkentzug oder von Nachteilen, die dem Täter oder andern nahe stehenden Personen sonst entstehen könnten. Eine Tatvariante der psychischen Nötigung bildet auch die Instrumentalisierung struktureller Gewalt, d.h. der Einsatz der vom Täter vorgefundenen oder selbst geschaffenen sozialen Situation des Opfers als Druckmittel. Es bedarf einer vom Täter zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erzeugten oder aktualisierten Zwangssituation, mit welcher er den Widerstand des

- 45 - Opfers schliesslich überwindet (vgl. zum Ganzen: OFK StGB-WEDER, Art. 189 N 15 ff. mit weitergehenden Hinweisen). 3.3.1. Die Privatklägerin 1 war im zu beurteilenden Zeitraum rund 6 bis 13 Jahre alt und damit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Was der Beschuldigte körperlich mit der Privatklägerin 1 vollzog, ist diskussionslos eine sexuelle Handlung. Zu solchen Handlungen kam es von 2004 bis Ende 2011 einmal wöchentlich. Der Beschuldigte war sich dieser Umstände bewusst und wollte diese auch. Er handelte dabei direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. 3.3.2. Der Beschuldigte begann mit den zu beurteilenden sexuellen Handlungen, als die Privatklägerin 1 6 Jahre alt war. Er liess sie wissen, dies sei ein Geheimnis zwischen ihnen beiden und es sei normal, dass Vater und Toch

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