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Zürich Obergericht Strafkammern 30.09.2025 SB240459

30 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,425 mots·~1h 7min·3

Résumé

Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240459-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte und 1. B._____, 2. - 8. … Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. April 2024 (DG230018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird betreffend Dossier 10 (Sachbeschädigung) eingestellt. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig – der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, – der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, – der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, – der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, – der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

- 3 - 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf – der Veruntreuung betreffend Anklage-Ziff. 1 (Dossier 1), – der Nötigung bzw. mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend Anklage-Ziff. 6 (Dossier 3-10). 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2019 (Aktenzeichen A-3/2018/29112) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 207 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe nach Dispositiv-Ziffer 3 mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe. 5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben; die Massnahme hat vollzugsbegleitend zu erfolgen. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max (Asservate-Nr. A017'315'489), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85148692), wird der Privatklägerin 1 (B._____) innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 4 - Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde vernichtet. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 83308434), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: – Mobiltelefon Apple iPhone Xs Max (Asservate-Nr. A016'532'959), – SIM-Karte (Asservate-Nr. A016'646'541), – Mobiltelefon Apple iPhone 6 (Asservate-Nr. A016'532'982), – Mobiltelefon Apple iPhone 7 (Asservate-Nr. A016'532'993), – SIM-Karte Lycamobile (Asservate-Nr. A016'646'585), – 1x Marker der Marke Uni Posca, Farbe Rot, originalverpackt (Asservate-Nr. A016'533'021), – Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic Pro 3, inkl. Controller (Asservate-Nr. A016'533'032), – Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic 2, inkl. Zubehör mit Tasche (Asservate-Nr. A016'533'054). 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 (B._____) mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 13. Die Zivilklage des Privatklägers 8 (C._____) wird abgewiesen. 14. Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihrem jeweiligen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- 5 a) Privatklägerin 2 (D._____), b) Privatklägerin 3 (E._____ GmbH), c) Privatklägerin 4 (F._____ GmbH), d) Privatklägerin 5 (G._____ GmbH), e) Privatklägerin 6 (H._____ e.K.), f) Privatklägerin 7 (I._____). 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu den mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2023 und 8. August 2023 bereits überwiesenen Akontozahlungen von total Fr. 21'443.00 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 33'700.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 17. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 11'234.56 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 6 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 223) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. April 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf der Vorstrafe), 4 und 5 (Strafzumessung und Vollzug), 6 (Anordnung einer Massnahme), 7 und 8 (Anordnung einer Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 10 (Einziehung), 11 und 12 (Schadenersatz und Genugtuung) sowie 18 (Kostenfolgen) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen (soweit er nicht bereits durch die Vorinstanz freigesprochen wurde). 3. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft sowie für die Ersatzmassnahmen eine Genugtuung im Betrag von Fr. 71'560.– auszurichten. 4. Eventualiter sei im Fall einer (teilweisen) Verurteilung des Beschuldigten eine angemessene Geld- und/oder Freiheitsstrafe auszufällen, wobei die Dauer der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 83 Tagen sowie die Dauer der Ersatzmassnahmen (von mittlerweile 916 Tagen) im Umfang von mindestens zwei Dritteln (d.h. 611 Tagen), insgesamt also im Umfang von mindestens 694 Tagen auf die Strafe anzurechnen sowie eine allfällige Überhaft angemessen zu entschädigen sei. 5. Subeventualiter sei – im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren Freiheitsstrafe – eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB zu deren Gunsten aufzuschieben. 6. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB zu verzichten.

- 7 - 7. Es seien dem Beschuldigten die in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände gemäss Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen. Eventualiter sei die Privatklägerschaft mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 225) 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. April 2024 zu bestätigen. 2. Es seien die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: Keine Anträge. _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. April 2024 (Urk. 98), der gleichentags mündlich eröffnet worden ist (Prot. I S. 74 ff.), meldete der Beschuldigte am 15. April 2024 (Datum Posteingang) rechtzeitig Berufung an (Urk. 76). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die der Beschuldigtenseite am 24. September 2024 zugestellt worden ist (Urk. 97/1), reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 106). Die Staats-

- 8 anwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 1. November 2024 ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 113). Seitens der Privatklägerschaft wurde keine Haupt- bzw. Anschlussberufung erhoben. 2.1. Bereits am 16. November 2024 hatte der Präsident der Berufungskammer die Verlängerung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen (Rayonarrest, Kontaktverbot sowie Electronic Monitoring) verfügt (Urk. 107). Des Weiteren wurde der Privatklägerin 1 (B._____, vormals B._____) am 7. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 125). Auf entsprechendes Ersuchen hin wurde ferner am 9. Januar 2025 beschlossen, die Dispositivziffern 9 und 17 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs für rechtskräftig zu erklären, mit denen über die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefongeräts an die Privatklägerin 1 und das Honorar ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens befunden wurde (Urk. 129). 2.2. In der Folge wurde auf den 30. September 2025 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 137). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2025 wurde der Rayonarrest in teilweiser Gutheissung eines entsprechenden Begehrens des Beschuldigten erweitert, die übrigen Ersatzmassnahmen wurden hingegen im Wesentlichen bestätigt (Urk. 183). Mit weiterer Präsidialverfügung vom 19. September 2025 wurde der Antrag des Beschuldigten auf nochmalige Erweiterung des Rayonarrests einstweilen abgewiesen (Urk. 210). 2.3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 in Begleitung seines Substituten (Prot. II S. 19). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des

- 9 vorinstanzlichen Entscheids keine Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). 1.2. Nach Massgabe seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen. Als Folge davon ficht er namentlich die ihm auferlegte Freiheits- und Geldstrafe an und wendet sich auch gegen den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme und einer Landesverweisung samt deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Darüber hinaus wehrt er sich gegen die Vernichtung der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und verlangt die Abweisung der privatklägerischen Adhäsionsbegehren. Schliesslich fordert er eine volle Kostenbefreiung und beansprucht für die von ihm geltend gemachte Überhaft eine angemessene Genugtuung (Urk. 106; vgl. auch Urk. 223). Daraus ergibt sich, dass einzig die von der Vorinstanz beschlossene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung in Dossier 10, die Teilfreisprüche vom Vorwurf der Veruntreuung in Anklageziffer 1 bzw. der Nötigung, der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs in Anklageziffer 6 (Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils) wie auch die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 8 (Dispositivziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils) und der Verweis der Adhäsionsbegehren der Privatkläger 2 bis 7 (Dispositivziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung einschliesslich der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 15 und 16 des erstinstanzlichen Urteils) unangefochten geblieben sind. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger 2 bis 7 begehrt (Urk. 223 S. 61), ist darauf infolge der erfolgten Beschränkung der Berufung somit nicht mehr einzugehen. Vielmehr ist – zusätzlich zu den bereits rechtskräftig erklärten Urteilsdispositivziffern 9 und 17 (s. dazu vorn Erw. I. 2.1.) – hinsichtlich der Beschlussdispositivziffer 1 sowie der Urteilsdispositivziffern 2, 13, 14, 15 und 16 mittels Beschluss die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.

- 10 - 2. In strafprozessualer Hinsicht ist vorweg zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklagepunkte, welche einen sachverhaltsmässigen Bezug zu Deutschland aufweisen, gestützt auf die massgeblichen staatsvertraglichen Bestimmungen die Strafverfolgung von den deutschen Strafbehörden übernommen hat (Urk. D11/8/5). Damit steht einer Beurteilung der betreffenden Tatvorwürfe im vorliegenden Verfahren nichts im Weg (so auch die Vorinstanz in Urk. 98 S. 6 ff.). Zudem gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung, es sei denn das ausländische Recht erweist sich als milder (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 IRSG), was im Übrigen von keiner Seite in Frage gestellt wird. 3.1. Zu Recht erwägt die Vorinstanz sodann, dass – mit Ausnahme eines Sachbeschädigungsvorwurfs, bezüglich dessen eine unangefochten gebliebene Verfahrenseinstellung ergangen ist – hinsichtlich aller Straftatbestände, welche von der Anklagebehörde als Antragsdelikte qualifiziert werden, die erforderlichen Strafanträge form- und fristgerecht gestellt wurden (Urk. 98 S. 9 f.). 3.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen insoweit, als sie die dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 angelastete Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 23 S. 7) als Offizialdelikt qualifiziert. So fand der inkriminierte Vorgang gemäss polizeilichem Anzeigerapport am 8. Februar 2021 statt (Urk. D2/1 S. 1). Ihren Aussagen zufolge lebte die Privatklägerin 1 damals in einer Paarbeziehung mit dem Beschuldigten und dem gemeinsamen, am tt.mm.2019 geborenen Kind zusammen (Urk. D1/4/4 F6 ff.; Urk. 64 S. 3; Urk. D2/3 S. 1). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 57) handelt es sich bei der Privatklägerin 1 aufgrund des gemeinschaftlich geführten Haushalts im Zeitpunkt des eingeklagten Vorgangs somit zweifellos um eine Familiengenossin im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB (PK StGB-TRECHSEL/JENAL, Art. 138 N 23 in Verbindung mit PK StGB-TRECHSEL/BURCKHARDT, Art. 110 N 5 ff.), wobei in solchen Konstellationen auch der Veruntreuungstatbestand als Antragsdelikt ausgestaltet ist (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Entsprechend wäre die Privatklägerin 1 gehalten gewesen, innert 3 Monaten ab dem Tag, an dem sie sichere Kenntnis von Tat und Täter erhalten hat, einen Strafantrag zu stellen (Art. 31 StGB). Freilich hat die Privatklägerin 1 in diesem Zusammenhang spontan ausgesagt, dass sie während

- 11 der Untersuchungshaft des Beschuldigten erfahren haben will, dass dieser seinem Freund J._____ das Geld übergeben habe, das ihr im Februar 2021 weggenommen worden war (Urk. D1/4/4 F16 ff.). Nachgewiesenermassen wurde der Beschuldigte am 28. März 2023 aus der Haft entlassen (vgl. Urk. D1/16/26 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 spätestens ab diesem Zeitpunkt zuverlässige Kenntnis davon hatte, dass es aus ihrer Sicht der Beschuldigte gewesen sein muss, der ihr das in der gemeinsamen Wohnung gelagerte Geld veruntreut hat. Dennoch wartete die Privatklägerin 1 bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2023 (Urk. D1/4/4) zu, um den Beschuldigten bei den Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich zu belasten. Bis dahin war die 3-monatige Antragsfrist allerdings bereits am 28. Juni 2023 abgelaufen und ihr Antragsrecht somit erloschen. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Privatklägerin 1 (vgl. Prot. II S. 62 f.) ergibt sich im Übrigen auch aus dessen Eingabe vom 26. Februar 2023, mit welcher "für die nachfolgend beanzeigten Sachverhalte Strafantrag gestellt wird" (Urk. D1/13/15), nicht, dass die anklagegegenständliche Entwendung von Bargeld aus dem Jahr 2021 mitumfasst wäre, zumal bei der von der Privatklägervertretung zitierten Protokollstelle der privatklägerischen Befragung vom 14. Februar 2023 durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. D1/4/2) keinerlei Ausführungen zum entsprechenden Vorgang zu finden sind und auch der in der Eingabe selbst ohne jeden sachverhaltsmässigen Kontext genannte Geldbetrag (Fr. 12'000.–) offensichtlich nicht mit den in der Anklageschrift aufgeführten Geldsummen (Fr. 10'800.–, wovon nur Fr. 5'000.– deliktischen Charakter haben), die sich auf Angaben der Privatklägerin 1 stützen (vgl. Urk. D2/1), übereinstimmt. Ebenso wenig ist erwiesen, dass die Privatklägerin 1 bereits bei der Anzeigeerstattung im Februar 2021 – weder ausdrücklich noch sinngemäss – einen Strafantrag wegen Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen gestellt hätte. Ohne gültigen Strafantrag ist das Verfahren hinsichtlich des betreffenden Anklagevorwurfs jedoch gestützt auf Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv einzustellen. 4. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich

- 12 die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legt die Grundsätze der Beweiswürdigung, welche bei der Sachverhaltsermittlung im Strafprozess zur Anwendung gelangen, im angefochtenen Entscheid zutreffend dar (Urk. 98 S. 11 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. B. Anklageziffern 1 bis 3 1. Der angefochtene Entscheid listet die Beweismittel, die mit Blick auf die sachverhaltsmässige Beurteilung der Tatvorwürfe, die sich gegen die physische und psychische Integrität der Privatklägerin 1 richten, vorhanden sind, vollständig auf (Urk. 98 S. 13). Hierauf kann wiederum gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Diesbezüglich nicht zu hören ist hingegen die Verteidigung, soweit sie sich auf die beweismässige Unverwertbarkeit der bei den Akten liegenden Chatverläufe beruft (Urk. 67 S. 9 f.; Urk. 223 S. 10 f.). So wurden die entsprechenden Kommunikationsinhalte ordnungsgemäss im Rahmen einer Datenauswertung des beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefongeräts erhoben (Urk. D1/15/1; Urk. D1/15/5 f.). Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich einzelner Text- und Sprachmitteilungen separate (und wo nötig übersetzte) Abschriften erstellen liess (Urk. D1/15/10 ff.), die sie dann dem Beschuldigten konkret vorgehalten hat (Urk. D1/3/5 F65 ff.). Nachdem das ausgewertete Datenmaterial – in elektronischer Form – vollständig einsehbar ist (vgl. Urk. D1/15/14), kann entgegen der Auffassung der Verteidigung

- 13 jedenfalls keine Rede davon sein, es liesse sich der Gesamtkontext der einzelnen Konversationsabschnitte nicht überprüfen. 2. Mit der Vorinstanz ist sodann hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zum einen festzuhalten, dass aus den von der Verteidigung geltend gemachten Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Regelung der rechtlichen Belange des gemeinsamen minderjährigen Kindes keineswegs pauschal geschlossen werden kann, es seien sämtliche Belastungen, welche Letztere im Strafprozess gegen den Beschuldigten deponiert hat, unwahr. Zum anderen ist einhergehend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu betonen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin nicht die personale Glaubwürdigkeit, sondern primär die inhaltliche Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Depositionen von Bedeutung ist (Urk. 98 S. 14). 3.1.1. Des Weiteren legt die Vorinstanz dar, inwiefern sie die Ausführungen des Beschuldigten für widersprüchlich, blass, pauschal, ausweichend, augenscheinlich nicht konsistent, nicht lebensnah und über weite Strecken zusammenhangslos hält, wobei sich dessen Aussageverhalten auch unter Berücksichtigung seines psychiatrischen Zustands nicht erklären lasse (Urk. 98 S. 15 ff.). Dieser Einschätzung ist nach der Befragung des Beschuldigten vor Schranken des Berufungsgerichtes beizupflichten, da seine Depositionen erneut über weite Strecken zusammenhangslos erschienen und sich insgesamt betrachtet ein ausweichendes Aussageverhalten präsentierte (vgl. Prot. II S. 36 ff.). 3.1.2. Auf der anderen Seite hebt die Vorinstanz zu Recht hervor, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 spontan und von Beginn weg ausführlich und sehr detailreich erfolgten sowie dass sie im Kerngehalt konstant geblieben sind. Richtigerweise wird überdies darauf hingewiesen, dass die privatklägerische Sachdarstellung weder stereotyp eingeübte Erzählungen wiedergibt, noch übermässige Belastungen des Beschuldigten erkennen lässt, sondern teilweise durchaus auch selbstkritische und das eigene Verhalten negativ reflektierende Passagen enthält. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 von sich aus erwähnte, wenn sie etwas nicht oder nicht mehr wusste, genauso wie sie in der Lage war, Unklarheiten oder Abweichungen in ein-

- 14 zelnen Aussagen nachvollziehbar zu klären, sofern sie darauf angesprochen wurde (Urk. 98 S. 18 ff.). Anders als die Verteidigung geltend macht, ist etwa auch kein Widerspruch darin zu erblicken, dass die Privatklägerin 1 ausgesagt hat, eines Nachts im Mai 2022 vom Beschuldigten im Bett überrascht worden zu sein, der ihr ein Messer an die Kehle gehalten habe, wohingegen sie an anderer Stelle angibt, sie sei vor dem 24. Dezember 2022 nur verbal bedroht worden (Urk. 67 S. 26; Urk. 233 S. 26 ff.). So löst sich die angebliche Diskrepanz sofort auf, wenn man berücksichtigt, dass die Privatklägerin 1 nach eigener Darstellung beim Vorfall am Weihnachtstag erstmals unmittelbare körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten erlebt hat (so ausdrücklich in Urk. 64 S. 9) und die zeitlich vorhergehende Drohung mit dem Messer deshalb nicht als gleichwertig eingestuft hat, weil sie damals keine physischen Verletzungen davongetragen hat. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 zu verstehen, welche seitens der Verteidigung aus dem Kontext gerissen wurden. Wie der Vertreter der Privatklägerin 1 zutreffend bemerkte (Prot. II S. 66 f.), bejahte die Privatklägerin 1 in der erwähnten Einvernahme zuerst die Frage, mit welcher allgemein nach gewalttätigen Übergriffen bzw. Bedrohungssituationen mit einer Waffe oder einem Gegenstand seitens des Beschuldigten gefragt wurde, dahingehend, als sie eine Bedrohung mit einem Messer im Mai 2022 schilderte (Urk. D1/4/1 F54), während sich ihre wenige Fragen später erfolgte Antwort, wonach es bis zum 24. Dezember 2022 nur verbale Drohungen gegeben habe, eindeutig auf den inkriminierten Vorfall vom Weihnachtstag 2022 bezog, als der Beschuldigte sie ihren Angaben zufolge schlug (Urk. D1/4/1 F59). Auch in dieser Beziehung erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 demnach als schlüssig und nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch, wenn sich die Privatklägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. März 2024 nicht mehr festlegen wollte, ob der Beschuldigte beim inkriminierten Vorfall vom 4. Januar 2023 ein- oder zweimal mit seinem Finger der Kehle entlang gefahren ist, als er im Auto an der Privatklägerin 1 vorbeibrauste (Urk. 64 S. 12), kann diese Unsicherheit doch zwanglos mit dem Zeitablauf von rund 13 Monaten, der zwischen dem Erlebten und dem Verhandlungstermin vergangen ist, und dem Umstand, dass die Bewegung mit der

- 15 - Hand fliessend erfolgte, erklärt werden. Auch die Tatsache, dass der Vater der Privatklägerin 1 die Drohgebärde nicht erwähnte, erweist sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 223 S. 22) – aufgrund seines von demjenigen seiner Tochter divergierenden Beobachtungsstandortes als ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2.1. Die Vorinstanz erkennt sodann richtigerweise, dass die privatklägerischen Aussagen anhand der übrigen Beweismittel eine zusätzliche objektive Validierung erfahren. So ist einhergehend mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 98 S. 23 f.) zum einen auf die Fotos zu verweisen, welche die Hämatome am rechten Auge und am linken Arm der Privatklägerin 1 in den Tagen nach dem inkriminierten Vorfall vom 24. Dezember 2022 dokumentieren (Urk. D1/1/3), wobei entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Anzeichen dafür bestehen – und dies auch nicht substantiiert dargetan wurde –, dass die Aufnahmen gefälscht oder bearbeitet wären (Urk. 67 S. 8; Urk. 223 S. 10). Hinzu kommt, dass auch der behandelnde Psychotherapeut der Privatklägerin 1 gegenüber der Polizei schriftlich bescheinigt hat, am 30. Dezember 2022 ein geschwollenes rechtes Auge bei ihr festgestellt zu haben (Urk. D1/1/6). Obschon das Attest von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden ist, der nicht auf die Diagnose körperlicher Blessuren spezialisiert sein dürfte, ergibt sich daraus doch zweifelsfrei, dass das Hämatom am privatklägerischen Auge auch 6 Tage nach dem anklagegegenständlichen Vorgang deutlich sichtbar war. Zum anderen fügen sich die von der Privatklägerin 1 geschilderten Gewaltvorfälle nahtlos in die mittels Mobiltelefon geführte Konversation zwischen dem Beschuldigten und ihr, spricht sie ihn doch jeweils kurz nach den eingeklagten Geschehnissen vom 24. Dezember 2022 und vom 4. Januar 2023 darauf an, dass er sie geschlagen habe, dass sie mehrere Verletzungen erlitten habe und dass sie nicht glauben könne, dass er sie so fest schlage (Urk. 98 S. 21 f.). Dasselbe gilt für die Auszüge aus der – ebenfalls im anklagerelevanten Zeitraum erfolgten – Konversation zwischen dem Beschuldigten und K._____, gemäss welcher dieser von der Privatklägerin 1 erfuhr, dass ihr Auge geschwollen und sie deswegen im Spital gewesen sei, wobei K._____ den Beschuldigten in der Folge dazu ermahnte, die Privatklägerin 1 nicht noch einmal zu schlagen (Urk. 98 S. 22 f.). Der Beschuldigte äusserte sich gegen-

- 16 über K._____ sodann dahingehend, dass das Kind geweint habe und es diese "Szene" nicht hätte sehen sollen (Urk. D1/15/10 S. 2: WhatsApp vom 24. Dezember 2022 19:56:16 Uhr), was ebenfalls für einen gravierenden Hergang spricht. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 67 S. 10) ist angesichts der vorstehend wiedergegebenen Kommunikationsinhalte somit auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin 1 ihre in den Text- und Sprachmitteilungen thematisierten Verletzungen anderweitig, etwa durch den vom Beschuldigten ins Spiel gebrachten Treppensturz mit einem Weihnachtsbaum (Urk. D1/3/3 F/A 6), zugefügt haben soll. 3.2.2. Aktenmässig belegt ist überdies die Fotoaufnahme, welche die Privatklägerin 1 am 4. Januar 2023 in der Wohnung ihrer Eltern zeigt (Urk. D1/13/15 Beilage 3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verfängt der Einwand der Verteidigung, die Aufnahme sei dem Beschuldigten nie vorgehalten worden, nicht, nachdem dieser von sich aus eingestanden hat, dass er die Privatklägerin 1 damals durchs Fenster der Wohnung ihrer Eltern hinein fotografiert habe (Urk. 98 S. 23 f.: vgl. auch Prot. II S. 38 f.). Schliesslich deckt sich die Darstellung des Übergriffs, dem die Privatklägerin 1 am 4. Januar 2023 bei ihrem vor der Wohnung ihrer Eltern stehenden Auto seitens des Beschuldigten ausgesetzt war, im Wesentlichen auch mit den Beobachtungen, die ihr Vater C._____ im Strafprozess als Auskunftsperson wiedergegeben hat, wobei im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen wird, dass der Umstand, dass der Vater die von der Privatklägerin 1 beschriebene Drohgebärde, die der Beschuldigte beim anschliessenden Wegfahren mit seinem Fahrzeug ausgeführt hat, selber nicht wahrgenommen hat, der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen nicht abträglich ist (Urk. 98 S. 20). 3.3. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer abschliessenden Beweiswürdigung zum Schluss kommt, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und des übrigen Untersuchungsergebnisses lasse sich der dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1 bis 3 angelastete Sachverhalt rechtsgenügend erstellen (Urk. 98 S. 24 f.), so ist dem nach dem Gesagten im Ergebnis zu folgen. 4.1.1. In rechtlicher Hinsicht qualifiziert die Vorinstanz das Würgen der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten beim Vorfall vom 4. Januar 2023 als Gefährdung

- 17 des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 98 S. 36 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass diese rechtliche Würdigung zutrifft, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich demnach in erster Linie als Präzisierung resp. Ergänzung. 4.1.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Beim Würgen wird eine solche Gefahr angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität und/oder Dauer auf das Opfer einwirkt, dass handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (vgl. BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3). Auch wenn die Einwirkung von komprimierender Gewalt gegen den Hals oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, liegen derartige Vorgänge häufig sehr dicht an einem tödlichen Ausgang. Entsprechend hängt die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte äusserliche Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1). Kommt hinzu, dass selbst bei gewaltsamer Asphyxie Stauungsblutungen zwar sehr häufig vorkommen, deren Entstehung aber nicht zwingend ist (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, Ziff. 2.5.2 und Ziff. 2.5.4; WEDER/SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, in: forum poenale 2017, S. 25 ff., S. 29 f.; POLLAK/THIERAUF-EMBERGER, Strangulation – Erwürgen, Allgemeines, Pathophysiologie, kriminalistische Umstände und Obduktionsbefunde, in: Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg 2023, S. 145; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4). Damit sind für die Annahme einer tatbestandsmässigen Halsweichteilkompression weder die für Stauungsblutungen typischen punktförmigen Einblutungen in den Augenbinde-

- 18 häuten noch anderweitige objektivierbare Befunde wie Würgemale am Hals oder Urinabgang der betroffenen Person erforderlich. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer auch dann relevant vermindert oder unterbrochen war, wenn dieses nur subjektive Symptome wie Schluckbeschwerden, Atemnot oder eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschreiben kann, wobei eine Kombination mehrerer Symptome wiederum nicht unerlässlich ist. Eine erhöhte Lebensgefahr scheidet mithin erst dann aus, wenn lediglich Schmerzen beim Schlucken oder Heiserkeit geltend gemacht wird, ohne dass durch objektive Befunde oder zusätzliche subjektive Angaben plausibel gemacht wird, dass ein Sauerstoffmangel im Gehirn bestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4). 4.1.3. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung vom 5. Januar 2023, die weniger als 24 Stunden nach dem inkriminierten Vorfall durchgeführt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass das Erinnerungsvermögen damals noch weitgehend intakt war, hat der Beschuldigte sie beim Würgen mit beiden Händen um den Hals gefasst und sie so fest auf die Motorhaube ihres Fahrzeugs gedrückt, dass ihre Füsse den Boden nicht mehr erreichten. Der Vorgang dauerte – so die Privatklägerin 1 weiter – ca. 10 Sekunden, während derer sie versuchte, zu schreien, was ihr aber nicht gelang, weil sie keine Luft bekam. Sie geriet in Panik und es wurde ihr, kurz bevor er sie losliess, schwarz vor Augen (Urk. D1/4/1 F43 ff.). Im Wesentlichen gleichbleibend schilderte die Privatklägerin 1 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Februar 2023, der Beschuldigte habe sie von vorne an den Schultern gepackt, sie zur Motorhaube gezogen und sie mit beiden Händen am Hals gepackt und auf die Motorhaube gedrückt. Die Füsse seien nicht mehr auf dem Boden gewesen. Sie habe sich nicht mit der Hand wehren können, weil sie im Kopf hatte, dass der Fuss nicht am Boden gewesen sei. Sie habe versucht mit dem Fuss an den Reifen zu kommen, um sich abzustossen (Urk. D1/4/2 F29). Auch vor Schranken der Vorinstanz führte die Privatklägerin 1 am 27. März 2024 aus, der Beschuldigte habe sie an den Schultern gepackt und vorne auf die Motorhaube gedrückt. Er habe sie am Hals gepackt und sie soweit hochgedrückt, dass sie mit ihren Beinen nicht mehr auf den Boden gekommen sei. Sie habe si-

- 19 cher fast 10 Sekunden schwarz gesehen und keine Luft bekommen (Urk. 64 S. 10). Aus diesen widerspruchsfreien Schilderungen ergibt sich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zuerst auf die Motorhaube drückte und anschliessend würgte, woraufhin sie mit den Füssen den Bodenkontakt verlor, was als klares Indiz für die Intensität der vom Beschuldigten während des Würgevorgangs aufgewendeten Kraft gilt. Die von der Verteidigung angeführte Höhe der Motorhaube des fraglichen Fahrzeugs von rund 60 bis 70 cm (Urk. 223 S. 14) vermag daran nichts Entscheidendes zu ändern. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 67 S. 18; Urk. 223 S. 19 f.), lassen sich die vorstehend erwähnten Symptome zudem auch nicht einfach mit dem von der Privatklägerin 1 zugestandenen niedrigen Blutdruck erklären, welchen sie ohnehin lediglich vergleichsweise zur Beschreibung ihrer Symptomatik erwähnte (vgl. Urk. D1/4/2 F33). Vielmehr ist nach Massgabe der privatklägerischen Sachdarstellung als erstellt zu erachten, dass sie beim Übergriff seitens des Beschuldigten unter Atemnot und – wenn auch für kurze Zeit – unter optischen Störungen (in Form von Schwarzwerden vor den Augen) litt, was im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung klare Anzeichen für einen drohenden Erstickungszustand bilden. Dem Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin 1 habe erst auf eine suggestive Fragestellung hin das Schwarzwerden vor Augen bejaht (vgl. Urk. 223 S. 17 f.), kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Denn wie sich aus dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung ergibt, hat die Privatklägerin 1 das Schwarzwerden vor Augen zwar tatsächlich nicht von sich aus, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage durch die einvernehmende Polizeibeamtin hin erstmals genannt (vgl. Urk. D1/4/1 F47). Dass die Privatklägerin 1 hinsichtlich der ihr vorgehalten möglichen Würgesymptome durchaus zu differenzieren wusste und keiner Suggestion erlag, zeigt sich jedoch anschaulich an ihrer Beantwortung der Anschlussfrage, bei der sie ohne Umschweife verneinte, einen Urinabgang gehabt zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 48). In objektiver Hinsicht ist damit eine akute und unmittelbare Lebensgefahr bei der Privatklägerin 1 zu bejahen. Dabei ist allgemein bekannt, dass eine beidhändige, mit derart viel Kraft erfolgende Strangulation, dass das auf der Motorhaube liegende Opfer mit den Füssen den Bodenkontakt verliert, zu einem sauerstoffbedingten Hirntod führen kann. Dieses Wissen ist dem Beschuldigten ohne weiteres anzu-

- 20 rechnen, zumal er in der damaligen emotional aufgeladenen Situation, die sich im Rahmen eines sehr dynamischen Geschehens abspielte, die von ihm ausgehende Krafteinwirkung in keiner Weise zu kontrollieren vermochte. Unter diesen Umständen ist sein Vorgehen in Bezug auf die entstandene unmittelbare Lebensgefahr bei der Privatklägerin 1 zweifellos als direktvorsätzlich zu werten. Sein Verhalten erscheint zudem unter jedem Titel unverhältnismässig und zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit, die eine krasse Geringschätzung des Lebens der Privatklägerin 1 offenbart. Entsprechend kann auch nicht in Frage gestellt werden, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 129 StGB skrupellos gehandelt hat. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens in Anklageziffer 2 hält demnach auch einer Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 4.2. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann in Bezug auf die Anklageziffern 1 und 2 je auf eine einfache Körperverletzung erkannt, zumal die Privatklägerin 1 die Kausalität zwischen Ohrfeige und Ohrenproblemen differenziert und glaubhaft darstellte. Auch erfüllt allein schon die Bildung von Hämatomen, wie sie die Privatklägerin 1 beim Vorfall vom 24. Dezember 2022 am rechten Auge und am linken Arm erlitten hat, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3). Erst recht gilt dies für die realitätsnahe Schilderung der Privatklägerin 1, wonach die anlässlich des Vorfalls vom 4. Januar 2023 erfolgte Ohrfeige des Beschuldigten in ihrem linken Ohr ein schmerzhaftes Pfeifen ausgelöst hat, welches über längere Zeit intermittierend auftrat (Urk. D1/4/2 F34 ff.). Dabei hat die Privatklägerin 1 noch spezifiziert, dass sie zwar bereits nach dem gewaltsamen Übergriff vom 24. Dezember 2022 unter Ohrenschmerzen litt, diese aber die Stelle hinten am Ohr an der Aussenseite betrafen, wohingegen das Pfeifen, welches nach der Ohrfeige vom 4. Januar 2023 entstand, aus dem Ohrinnern kam (Urk. D1/4/2 F36). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 67 S. 20 f.; Urk. 223 S. 20 f.) kann in Anbetracht dieser differenzierenden Aussagen der Privatklägerin 1 die Kausalität zwischen dem Ohrpfeifen und dem Vorfall vom 4. Januar 2023 nicht angezweifelt werden.

- 21 - 4.3. Was die Nötigung unter Anklageziffer 3 anbelangt, ist im Weiteren nach Massgabe der offenkundig erlebnisbasierten Angaben der Privatklägerin 1 erwiesen, dass der Beschuldigte ihr ein Messer an die Kehle gehalten hat, weil er über ihr Verhalten – sie hatte ihm wahrheitswidrig vorgegeben, das Formular für Nachmieter, welches sie im Zusammenhang mit der Kündigung ihrer damaligen Wohnung einem Kollegen ihres Nachbarn ausgehändigt hatte, wieder zurückerhalten zu haben – erbost war (Urk. D1/4/2 F92; Urk. 64 S. 21). Zudem handelt es sich bei einem Messer um ein krasses Nötigungsmittel. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es dabei für die rechtliche Würdigung letztlich irrelevant, dass die Privatklägerin 1 einmal von Mai 2022 und ein anderes Mal von Ende April 2022 als Tatzeitpunkt spricht, ebenso ob der Beschuldigte ihr bei der Tat gesagt habe, er bringe sie um, wenn sie ihn noch einmal anlüge, oder ob er sie gefragt habe, warum sie nicht getan habe, was er ihr gesagt habe (Urk. 67 S. 25 ff.; Urk. 223 S. 26). Denn damit wollte der Beschuldigte offenkundig nichts anderes bewirken, als der Privatklägerin 1 zu verstehen zu geben, dass sie sich inskünftig nach seinem Willen zu verhalten hat. Damit fällt das Vorgehen des Beschuldigten so oder anders unter den Tatbestand von Art. 181 StGB. 4.4. Hinsichtlich Anklageziffer 2 moniert die Verteidigung, die Anklageschrift genüge in Bezug auf die Drohung vom 4. Januar 2023 im …-geschäft in L._____ nicht, weil ausser der Äusserung, es werde etwas Schlimmes passieren, kein konkreter Wortlaut umschrieben sei (Urk. 223 S. 22). Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 geht hervor, dass der Beschuldigte ihr beim inkriminierten Vorfall sagte, er werde "schlimme Sachen machen", in deren Folge er das Land bzw. Europa verlassen müsse (Urk. D1/4/1 F32; Urk. D1/4/2 F16; Urk. 64 S. 10). Die Privatklägerin 1 führte sodann – auch vor dem Hintergrund ihrer Beziehungsgeschichte mit dem Beschuldigten – aus, damit habe er gemeint bzw. sie habe darunter verstanden, er würde sie verfolgen und fertig machen (Urk. D1/4/2 F16). Mithin ergibt sich aus dem Wortlaut und dessen Einbettung in die vom Beschuldigten erwähnten Konsequenzen ohne weiteres eine für die Privatklägerin 1 bedrohliche Situation, die sie in Angst und Schrecken versetzt hat. Im Ergebnis ist damit in Bezug auf den Vorfall in L._____ der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 22 - 4.5. Ausgehend vom glaubhaften Aussageverhalten der Privatklägerin 1 sind schliesslich hinsichtlich von Anklageziffer 2 sowohl der Schuldspruch betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Vorfall in M._____) als auch derjenige betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB und betreffend mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu bestätigen (Urk. 98 S. 35, S. 38), zumal von Seiten des Beschuldigten diesbezüglich auch im Berufungsverfahren keine Einwände gegen die rechtliche Würdigung vorgebracht wurden. C. Anklageziffer 4 1. In Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum Juli 2022 bis Januar 2023 die vom Bezirksgericht Dietikon festgelegten, jeweils im Voraus auf den Monatsersten zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge für den minderjährigen Sohn N._____ nicht geleistet habe, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und er es einzig deshalb nicht getan habe, weil er die Unterhaltsbeiträge nicht habe bezahlen wollen (Urk. 23 S. 6). 2.1. Bei der Strafbestimmung von Art. 217 StGB besteht die Tathandlung darin, dass der Täter mit Bezug auf die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Zahlungsmodalitäten (beispielsweise den Umfang, den Erfüllungszeitpunkt oder den Adressaten) missachtet (vgl. AK StGB-MIGNOLI, Art. 217 N 13 m.w.H.). Vorliegend bezeichnet die Anklageschrift zwar die Anspruchsgrundlage, die betragsmässige Höhe und die Fälligkeitsmodalitäten der vom Beschuldigten zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Zum Empfänger der Zahlungen schweigt sie sich hingegen aus, wobei auch der im Ingress des Anklagevorhalts anzutreffende Hinweis auf die Privatklägerin 1 als Kindsmutter insofern nicht weiterführend ist, als bei Unterhaltsbeiträgen für Kinder ausschliesslich entweder das Kind oder im Falle einer Alimentenbevorschussung das dafür aufkommende Gemeinwesen unterhaltsberechtigt sind (Art. 289 Abs. 1 und 2 ZGB). Auch wenn die Privatklägerin 1 die alleinige elterliche Obhut über das Kind N._____ innehat und sie es war, die den für die Aufnahme der Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag stellen liess

- 23 - (Urk. D1/13/15 S. 3 f.), kann sie selber also nicht als geschädigte Person bezeichnet werden. Insofern erweist sich die Anklage mithin als fehlerhaft. Wie im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zu zeigen sein wird, reicht das vorhandene Beweisfundament allerdings von vornherein nicht aus, um in rechtsstaatlich hinreichender Weise eine Verurteilung des Beschuldigten zu begründen (s. dazu hinten Erw. III. C. 2.2. f.). Entsprechend braucht nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO) erfüllt wären. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann der Beschuldigte nur dann wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen werden, wenn sich nachweisen lässt, dass er seine Leistungspflicht gekannt hat und dass er deren Nichterfüllung will oder zumindest in Kauf genommen hat (OFK StGB-WEDER, Art. 217 N 15; BSK StGB II-BOSSHARD, Art. 217 N 23). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach Angaben der Privatklägerin 1 die vom Beschuldigten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab Juli 2022 vollumfänglich bevorschusst worden sind (Urk. D1/13/15 S. 4). Dies korrespondiert denn auch damit, dass die bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge in den Abrechnungen des Sozialdienstes der damaligen Wohngemeinde der Privatklägerin 1 erwähnt werden (Urk. D1/13/4). Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht mit der Alimentenbevorschussung der Unterhaltsanspruch jedoch mit allen Rechten auf das zahlende Gemeinwesen über. Aufgrund der damit verbundenen Legalzession konnte der Beschuldigte die anklagegegenständlichen Unterhaltsbeiträge demnach von Anfang an mit befreiender Wirkung gar nicht an die Privatklägerin 1 als Kindsmutter, sondern nur an die dafür zuständige Behörde leisten. Dennoch wurden keinerlei Unterlagen zur Alimentenbevorschussung zu den Strafakten erhoben. Infolgedessen ist nicht aktenkundig, auf welcher Grundlage die Bevorschussung erfolgte. Zudem besteht keine Klarheit darüber, ob der Beschuldigte je Kenntnis vom Übergang des Unterhaltsanspruchs erhalten hat, was Voraussetzung dafür wäre, dass er überhaupt wissen musste, an wen er die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zu bezahlen hatte. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, ob und wie sich der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Alimentenbevorschussungsstelle gestaltet hat. So wäre theoretisch denkbar, dass man spezielle Zahlungsabreden mit ihm

- 24 getroffen hat oder dass man aus anhand der derzeitigen Aktenlage nicht erkennbaren Gründen von der Eintreibung der Unterhaltszahlungen für den eingeklagten Zeitraum einstweilen abgesehen hat. Ohne die entsprechenden Informationen kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden, er sei vorsätzlich oder eventualvorsätzlich seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen. 2.3. Kommt hinzu, dass sich im Lichte der vorhandenen Beweismittel auch die für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 217 StGB erforderliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Denn selbst wenn im Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. April 2022 die Grundlagen für die Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags für das minderjährige Kind genannt werden (Urk. D1/13/15 Beilage 2), ist zu bedenken, dass das Strafgericht die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person jeweils eigenständig zu prüfen hat und sich nicht unbesehen einzig auf die Einschätzung des Zivilgerichts abstützen kann (Urteile des Bundesgerichtes 6B_679/2022 vom 30. März 2023 E. 2.5; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.2). Für die Beurteilung, ob es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, seiner Unterhaltsschuld gegenüber dem Sohn nachzukommen, wäre vielmehr für jede Unterhaltsperiode gesondert eine betreibungsrechtliche Bedarfsberechnung nach Art. 93 SchKG vorzunehmen (BGE 121 IV 272 E. 3c/d; Urteile des Bundesgerichtes 6B_252/2020 vom 8. September 2020; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2; 6S.113/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.3), wobei ihm in jedem Fall der Notbedarf belassen werden müsste, da die Unterhaltsbeiträge wie erörtert vom Gemeinwesen bevorschusst wurden (BGE 121 IV 272 E. 3d; vgl. auch BGE 145 III 317; 116 III 10 E. 3). Dass hinreichende Abklärungen vorgenommen wurden, um den tatsächlichen betreibungsrechtlichen Notbedarf des Beschuldigten im anklagegegenständlichen Zeitraum zu eruieren, geht aus den Strafakten jedoch nicht hervor. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet folglich eine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten aus. 3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass zusätzlich zu den bereits vor Vorinstanz ergangenen und für rechtskräftig zu erklärenden Freisprüchen vom Vorwurf der

- 25 - Veruntreuung in Anklageziffer 1 und vom Vorwurf der Nötigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs in Anklageziffer 6 der Beschuldigte im Berufungsverfahren auch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB in Anklageziffer 4 freizusprechen ist. D. Anklageziffer 7 1.1. Mit Bezug auf die Deliktsvorwürfe, welche die Geschädigte O._____ betreffen, erwägt die Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht, dass sich die eingeklagten Tathandlungen auf den Zeitraum nach ihrer Auflösung der Paarbeziehung mit dem Beschuldigten konzentrieren. Aus dem Verlauf der aktenkundigen Chatkommunikation zwischen den beiden gehe klar hervor, dass der Beschuldigte keine Akzeptanz für die erfolgte Trennung gezeigt habe, sondern die Geschädigte habe zurückhaben wollen, und daher deren Grenzsetzung nicht respektiert habe. Weiter falle ins Gewicht, dass an der Wohnliegenschaft der Geschädigten und in der Umgebung ihres Wohnortes bzw. auf der Strecke, wo ihr Arbeitsweg führe, zahlreiche Graffitis angebracht worden seien, die u.a. den Schriftzug "..." abgebildet hätten. Dies könne nur jemand getan haben, der die Geschädigte gut kenne, habe diese sich doch das Wort "..." – den Kosenamen, der von ihrem früheren und im anklagegegenständlichen Zeitraum wieder aktuellen Partner für sie verwendet worden sei – auf ihrem Bein tätowieren lassen, was der Beschuldigte gewusst habe, da er sich während seiner Beziehung mit der Geschädigten stark daran gestört habe. Zudem seien viele Graffitis in arabischen Schriftzeichen gehalten gewesen und hätten sich gegen den Partner der Geschädigten gerichtet, von dem der (aus dem Iran stammende) Beschuldigte gewusst habe, dass er arabischer Herkunft sei. Im Weiteren habe der Beschuldigte zu den von ihm zugegebenen Drohnenflügen über der Wohnung der Geschädigten keine vernünftige Erklärung abgeben können. Ferner entlaste ihn auch der Umstand nicht, dass er der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei, um die in Umlauf gesetzten Flyers mit ehrenrührigen Angaben über die Geschädigte zu verfassen, habe er doch jederzeit die Möglichkeit gehabt, entweder auf die Hilfe von Drittpersonen oder auf digitale Übersetzungshilfen zurückzugreifen. Schliesslich würden die vor-

- 26 gebrachten Vorwürfe zur Persönlichkeitsstruktur und zum anderweitig gezeigten Verhalten des Beschuldigten – etwa gegenüber der Privatklägerin 1, wofür er zu verurteilen ist – passen, das er im Kontext einer partnerschaftlichen Beziehung bzw. nach einer Trennung an den Tag lege (vgl. vorstehend Erw. III. B. 4.1.3. ff.). Dieser ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz (zum Ganzen: Urk. 98 S. 33 ff.), welche das gesamte Untersuchungsergebnis einbezieht, ist beizupflichten, wobei zu ergänzen ist, dass bezüglich der Flyer am naheliegendsten erscheint, dass der Beschuldigte den Inhalt eines bestehenden Inserats übernommen und lediglich hinsichtlich der persönlichen Angaben der Geschädigten angepasst hat. Selbst wenn die Verteidigung sodann geltend macht, die ausgebliebene Reaktion des Beschuldigten, als die Geschädigte ihn mit den Vorwürfen konfrontiert habe, könne nicht als befremdlich oder nicht realitätsnah beurteilt worden, sondern erscheine aufgrund der bei ihm diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen passend (vgl. Urk. 223 S. 35), vermag dies am Gesamtbild nichts zu ändern. Vielmehr ist die erstinstanzlich vorgenommene Schlussfolgerung zu übernehmen, dass an der Täterschaft des Beschuldigten keine rechtlich unüberwindbare Zweifel verbleiben, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine andere Person just in der Zeit, die mit der Trennung der Geschädigten von ihm zusammenfällt, – und die obendrein denselben Wissensstand wie er gehabt hätte – ein Interesse daran gehabt haben könnte, die Geschädigte und deren Partner herabzusetzen resp. zu belästigen. 1.2. Wenn die Vorinstanz ausgehend vom erstellten Anklagesachverhalt das Verhalten des Beschuldigten in Anklageziffer 7 insoweit als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und als mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie als mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 98 S. 37 f.), ist diese rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren unverändert zu übernehmen. 2.1. Darüber hinaus stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass die Handlungsweise des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten einem klassischen Stalkingverhalten gleichkomme (vgl. Urk. 66 S. 11 f.). Im Gegensatz

- 27 zu anderen Rechtsordnungen, darunter auch in Deutschland (in Form der Nachstellung gemäss § 239 des deutschen Strafgesetzbuchs), fehlt in der Schweiz zwar ein spezieller Straftatbestand des Stalkings, der das belästigende und bedrohende Verhalten des Täters in seiner Gesamtheit unter Strafe stellen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden nach hiesiger Rechtslage gewisse für Stalking typische Verhaltensweisen indessen von anderen Tatbeständen, insbesondere von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, abgedeckt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Nötigung jeweils vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete "Erfolg" muss demnach als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Hingegen genügt die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen in der Regel nicht. Dessen ungeachtet ist es laut Bundesgericht zuweilen geboten, die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der betreffenden Handlungen, zu würdigen. Kommt es nämlich während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann dann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, doch geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem strafrechtlich relevanten Mass einzuschränken (eingehend dazu BGE 145 IV 437 E. 3.2.1 f., insbesondere E. 3.2.2; so schon BGE 129 IV 262 E. 2.4; vgl. zuletzt zudem Urteil des Bundesgerichtes 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3 m.w.H.). 2.2.1. Aus den Akten, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten, ergibt sich, dass der Beschuldigte Erstere auch nach der erfolgten Trennung im November 2021 über alle ihm zur Verfügung stehenden Kanäle weiterhin kontaktierte, obschon ihm diese unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie keine Kontaktaufnahme wünscht, und ihn auf diversen Telekommunikationsgeräten gesperrt hatte. Dessen ungeachtet tauchte der Beschuldigte im Verlaufe des Jahresbeginns 2022 mehrmals unangemeldet am Wohnort der Geschädigten auf und begann zugleich damit, auch ihren damaligen Partner zu belästigen. Am 18. April 2022 bemerkte die Geschädigte dann eine Flugdrohne,

- 28 die vor ihrer Wohnung schwirrte und sie vermutlich filmte, was diese veranlasste, am 20. April 2022 um die Anordnung eines gerichtliches Annäherungsverbots gegen den Beschuldigten zu ersuchen. Nachdem wenige Tage später an ihrer Hauswand und auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort mehrere Sprayereien auftauchten, in denen klarerweise auf sie resp. ihren Partner Bezug genommen wurde, erstatte die Geschädigte am 26. April 2022 schliesslich Strafanzeige (zum Ganzen: Urk. D11/3/1). 2.2.2. Obschon dem Beschuldigten bewusst war, dass die Geschädigte die Beziehung mit ihm definitiv beendet hatte und seine Kontaktnahmen ablehnte, sowie unbekümmert darum, dass sein Verhalten mit der Zeit derart belastend für die Geschädigte war, dass sich diese gezwungen sah, ein Annäherungsverbot zu erwirken und Strafanzeige zu erstatten, hielt ihn das auch in der Folge nicht von weiteren Belästigungen ab. Gerade auch aufgrund der vorstehend dargelegten Vorgeschichte ist damit davon auszugehen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die Einwirkungen des Beschuldigten auf die Geschädigte eine Intensität erreicht hatten, die dazu führte, dass nunmehr jeder weitere Einzelakt geeignet war, ihre Handlungsfreiheit massiv einzuschränken. Ab der Einreichung der Strafanzeige vom 26. April 2022 war die Schwelle zur strafbaren Nötigung mithin klar überschritten. So sah sich die Geschädigte anschliessend nicht nur mit wiederholten zeitlichen Umtrieben im Zusammenhang mit Anzeigeerstattungen bei der Polizei konfrontiert (vgl. Urk. D16/2; Urk. D18/2; Urk. D19/2). Vielmehr musste sie fortan jederzeit damit rechnen, dass nicht nur sie selber, sondern auch ihr Partner und sogar völlig unbeteiligte Dritte (in Form von Graffiti an deren Liegenschaften) behelligt würden, was belastend ist und die eigene Handlungsfreiheit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 223 S. 36 f.) – erheblich einschränkt. Kommt hinzu, dass das in der Folge zusätzlich auftretende Verbreiten von Flugblättern mit unwahren und ehrenrührigen Angaben in der Öffentlichkeit eine massive Demütigung für die Geschädigte bedeutete. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 67 S. 43 f.; Urk. 223 S. 37) gingen die Aktionen des Beschuldigten deshalb, auch ohne dass die Geschädigte sich deswegen in psychotherapeutische Behandlung begeben oder ihre Telefonnummer gewechselt hätte, über noch tolerierbare Störungen weit hinaus, zumal sie bei ihr grosse Angst auslösten (vgl.

- 29 - Urk. D11/3/2 F52 ff.). Sein Verhalten ist im Übrigen schon deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht nur unrechtmässiger Nötigungsmittel (in Form unzähliger Sachbeschädigungen und wiederholter Verleumdung sowie mehrfacher strafbarer Missachtung des privatklägerischen Privatbereichs) bediente, sondern auch weil er mit seiner anhaltenden Belästigungen die Persönlichkeitssphäre der Geschädigten erheblich verletzte. Letzteres nahm der Beschuldigte, dem es letztlich einzig darum ging, mit der Geschädigten in Kontakt zu bleiben und sie zur Wiederaufnahme ihrer gescheiterten Beziehung zu bewegen, ohne Frage billigend in Kauf. In Anbetracht der gesamten Umstände schränkte mithin jede der ab dem 26. April 2022 eingeklagten Einzelhandlungen des Beschuldigten die Handlungsfreiheit der Geschädigten in einem Ausmass ein, der den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 2.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anklageziffer 7 infolge seines stalkinghaften Verhaltens gegenüber der Geschädigten auch in zweiter Instanz der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 39). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB (BGE 145 IV 146 E. 2.4; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). B. Strafart Was die Wahl der Strafart anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht nur mehrfach vorbestraft war und innert laufender Probezeit einer früheren bedingten Strafe nochmals straffällig wurde, sondern

- 30 dass er überdies auch dann weiter delinquierte, als er Kenntnis hatte, dass schon eine Strafuntersuchung gegen ihn lief (s. dazu hinten Erw. IV. C. 3.2.). Damit ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie mit Ausnahme der Beschimpfungen, für die von Gesetzes wegen zwingend eine Geldstrafe vorgesehen ist (s. dazu hinten Erw. IV. D. 1.), für sämtliche übrigen Delikte aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält (Urk. 98 S. 39 f.). Im Übrigen darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte sämtliche Delikte entweder im Verlauf der On-Off-Beziehung mit der Privatklägerin 1 oder im Kontext des aufgelösten Liebesverhältnisses zur Geschädigten begangen hat, wobei sich die beiden Tatkomplexe in eng umfassten Zeiträumen abgespielt haben. Entsprechend sind die Einzeltaten bezüglich des jeweiligen Opfers zeitlich und sachlich so eng miteinander verknüpft, dass sie den Charakter eines Dauerdelikts aufweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich auch unter diesem Aspekt die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2). C. Strafzumessung Freiheitsstrafe 1. Ausgangspunkt für die Bemessung der Freiheitsstrafe bildet die Gefährdung des Lebens, die als schwerste Tat einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren vorsieht (Art. 129 StGB), wobei keine Umstände ersichtlich sind, die zu einer Erweiterung desselben nach oben oder unten führen. Dabei ist im Folgenden zunächst das Tatverschulden hinsichtlich sämtlicher Delikte, welche gegen die Privatklägerin 1 gerichtet waren, abzuhandeln und anschliessend jenes in Bezug auf die Straftaten, die zum Nachteil der Geschädigten begangen wurden, zu beurteilen. 2.1. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 4. Januar 2023 auf der Motorhaube ihres Fahrzeugs derart heftig würgte, dass sie mit ihren Füssen den Bodenkontakt verlor. Diese massive Gewaltanwendung spiegelt sich darin wider, dass die Privatklägerin 1 während des Vorgangs keine

- 31 - Luft bekam und ihr für kurze Zeit schwarz vor Augen wurde. Auf der anderen Seite ist die vom Beschuldigten verursachte Lebensgefahr im Vergleich zum Spektrum an denkbaren lebensgefährlichen Handlungen eher im unteren Bereich der Skala anzusiedeln. So dauerte das Strangulieren nur einige Sekunden, was noch als recht kurz zu erachten ist. Zudem trägt die Tat, die der Beschuldigte im Verlaufe eines Streits gegenüber seiner damaligen Partnerin verübt hat, affektakzentuierte Züge und war nicht von langer Hand geplant. Insgesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden demnach keinesfalls leicht. Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich sowie rücksichtslos handelte, ist im Weiteren zwar tatbestandsimmanent. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wollte von der Privatklägerin 1 ja nichts anderes, als dass sie aus der Wohnung ihrer Eltern, wo sie sich nach dem Streit mit ihm aufhielt, zu ihm rauskommen soll. Es gibt daher keinen Grund, der ihn daran gehindert hätte, sich ihr gegenüber gewaltfrei zu verhalten, als sie in der Befürchtung, er könne sich in mutwilliger Absicht an ihrem Auto zu schaffen machen, tatsächlich auf die Strasse kam. Gemäss dem eingeholten psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten wird eine vollständig erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen (Urk. D1/19/10 S. 46 f., S. 50), weshalb sich unter dem Aspekt der verminderten Schuldfähigkeit keine Strafminderung aufdrängt. Im Gutachten hat zudem auch die von der Verteidigung aufgeführte Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (vgl. Urk. 223 S. 49 f.) Eingang gefunden, weshalb sich daraus keine Strafreduktion ableiten lässt. Ebenso wenig ist schliesslich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 223 S. 41) eine psychische Ausnahmesituation ersichtlich. Die Beziehungskrise mit der Privatklägerin 1 und die anhaltenden Sorgerechtsstreitigkeiten betreffend den gemeinsamen Sohn dürften zwar für den Beschuldigten durchaus unbefriedigend gewesen sein, was sich aber nicht in einem strafzumessungsrelevanten Umfang auszuwirken vermag. Demgemäss können diese von der Verteidigung geltend gemachten Faktoren nicht verschuldensmindernd herangezogen werden, weder für die hier zu beurteilende Gefährdung des Lebens noch für die übrigen Delikte. Entsprechend erscheint die von der Verteidigung dafür beantragte Einsatzstrafe von 6 Monaten als deutlich zu tief. In Anbetracht des Verschuldensgrads gilt dies aber

- 32 auch für die von der Vorinstanz auf 12 Monate festgesetzte Strafhöhe (Urk. 98 S. 41). Vielmehr erweist sich für das Hauptdelikt eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. 2.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 am 24. Dezember 2022 mittels mehrerer Faust- und Hantelschläge ein stark geschwollenes Auge sowie Hämatome am Arm und weiteren Körperstellen bzw. eine Prellung am Gesäss zugefügt hat, stellt selbstredend eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer physischen Integrität dar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 losging, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass der gemeinsame Sohn, der damals ein Kleinkind war, das Geschehen miterleben musste. Dabei darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, dass die Verletzungen im Zuge eines hitzigen Beziehungsstreits entstanden und dass der Beschuldigte unüberlegt vorging. Dennoch handelte der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 98 S. 43) – direktvorsätzlich. Zusammengefasst ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid wäre die Strafe bei isolierter Betrachtung angesichts der Gesamtumstände jedoch nicht bei 18 Monaten, sondern innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 aStGB) bei 9 Monaten festzulegen. Angesichts dessen, dass die Tat zwar dasselbe Rechtsgut betrifft wie die vorstehend abgehandelte Gefährdung des Lebens und ebenfalls gegen die Privatklägerin 1 gerichtet war, sie sich aber zu einem anderen Zeitpunkt ereignet hat, ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB sodann eine merkliche Asperation vorzunehmen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 24. Dezember 2022 um 6 Monate auf 24 Monate zu erhöhen. 2.3. Hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens betreffend das Einschlagen auf die Privatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls vom 4. Januar 2023 kann im Wesentlichen auf die soeben gemachten Erwägungen zur Tat vom 24. Dezember 2022 verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.2.). Infolgedessen wiegt auch die einfache Körperverletzung vom 4. Januar 2023 verschuldensmässig nicht mehr leicht. Nachdem die Verletzungsfolgen mit dem Hervorrufen eines Ohrpfei-

- 33 fens bei der Privatklägerin 1 weniger stark ausgefallen sind als beim zeitlich vorausgegangenen Vorfall, rechtfertigt es sich jedoch, die Strafe bei isolierter Betrachtung, nicht auf 9, sondern auf 4 Monate festzulegen. Zudem ereignete sich die Tat zwar im Zuge desselben Geschehens, das der Beurteilung der Gefährdung des Lebens zugrunde liegt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 223 S. 44 f.) handelt es sich jedoch nicht um eine eigentliche Handlungseinheit, da die beiden Taten sachlich unabhängig zu beurteilen sind. Die zeitliche Nähe ist immerhin im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen. Die Asperation hat daher in diesem Zusammenhang etwas schwächer auszufallen und die Einsatzstrafe ist um 2 Monate auf 26 Monate anzuheben. 2.4. Die Ende April 2022 begangene Nötigung, als der Beschuldigte der Privatklägerin 1 nachts im Bett ein Messer an den Hals gehalten und ihr angedroht hat, sie umzubringen, falls sie ihn nochmals anlüge, fällt verschuldensmässig ebenfalls nicht mehr leicht aus. Ausgehend von einem Strafrahmen, der ebenfalls bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 181 StGB), wäre bei isolierter Beurteilung eine Strafe von 6 Monaten angebracht gewesen. Da die Tat in diesem Fall vom Deliktszeitpunkt doch etwas losgelöst von den übrigen inkriminierten Geschehnissen (24. Dezember 2022 und 4. Januar 2023) verübt wurde, rechtfertigt sich sodann eine Asperation um 4 Monate. Dadurch steigt die Einsatzstrafe auf 30 Monate. 2.5. Auch bei den verbalen Drohungen und der Drohgebärde, welche der Beschuldigte beim Vorfall vom 4. Januar 2023 an die Adresse der Privatklägerin 1 ausgestossen hat, ist die Beurteilung der Vorinstanz zu übernehmen, wonach ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen ist (Urk. 98 S. 46 f.). Ausgehend vom entsprechenden Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB) kommt dafür bei isolierter Beurteilung eine Sanktion von 5 Monaten in Betracht. Im Weiteren ist eine Asperation von 2 ½ Monaten vorzunehmen, womit sich die Einsatzstrafe auf 32 ½ Monate erhöht. 2.6. Hinsichtlich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch das Fotografieren der Privatklägerin 1 am 4. Januar 2023 durch das Fenster hindurch ist das Tatverschulden schliesslich einhergehend mit der Vorinstanz als sehr

- 34 leicht einzustufen (Urk. 98 S. 45). Innerhalb des Strafrahmens, der wiederum bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 179quater Abs. 1 StGB), wäre dafür eine isolierte Sanktionierung mit 1 Monat angemessen gewesen bzw. ist die Einsatzstrafe asperationsweise um ½ Monat auf 33 Monate anzuheben. 2.7. Was die Straftaten anbelangt, die gegen die Geschädigte O._____ gerichtet waren, fällt demgegenüber zunächst die mehrfach begangene Nötigung ins Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Belästigungen der Geschädigten durch den Beschuldigten zwar nur knapp 4 Monate lang andauerten (ab der Einreichung der Strafanzeige vom 26. April 2022 bis zur Begehung der letzten Einzeltat am 15. August 2022). In dieser Zeit ging der Beschuldigte jedoch mit geradezu obsessiver Intensität vor. Gravierend ist dabei vor allem das Ausmass der durch seine Taten bewirkten Einschränkung der Handlungsfreiheit bei der Geschädigten. So war diese aufgrund der Aktionen des Beschuldigten nicht nur gezwungen, einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand zu betreiben, um bei den Strafverfolgungsorganen jeweils neue Anzeigen zu deponieren und sich Befragungen zu unterziehen. Wie die glaubhaften und eindrücklichen Schilderungen der Geschädigten belegen, führte das stalkinghafte Verhalten des Beschuldigten vielmehr auch dazu, dass die Geschädigte ständig Angst vor einer weiteren Kontaktnahme hatte und sie unter permanenter Anspannung stand sowie unter Schlafstörungen litt. Ebenso war die Situation für sie mit einer gewissen Scham verbunden, schreckte der Beschuldigte doch nicht zurück, die Taten in die Öffentlichkeit hinauszutragen und die Geschädigte in der ihr vertrauten Umgebung ihres Wohnortes blosszustellen. Zudem stellte der Umstand, dass der Beschuldigte auch den neuen Partner der Geschädigten miteinbezog, eine grosse Belastung für die Paarbeziehung dar, die schliesslich daran zerbrach (zum Ganzen: Urk. D11/3/2 F51 ff., F59, F62, F81 f.). Angesichts der aufgezeigten Folgen, die das Verhalten des Beschuldigten für die Geschädigte nach sich zog, wiegt das objektive Tatverschulden keinesfalls leicht. Im Übrigen wird die Tatschwere auch in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. So handelte der Beschuldigte zwar nur mit Eventualvorsatz. Dieser liegt allerdings nahe an einem direktvorsätzlichen Vorgehen, wusste der Beschuldigte doch genau, welche Auswirkungen sein Tun auf die Handlungsfreiheit der Geschädigten hatte, und nahm dies billigend in Kauf. Zudem erscheint

- 35 sein Tatmotiv, die Geschädigte dazu zu bringen, mit ihm wieder in Kontakt zu treten und die Beziehung wieder aufzunehmen, in Anbetracht ihrer klar kommunizierten Haltung, wonach sie keinerlei Umgang mehr mit ihm will, als sinnlos. Ausgehend vom anwendbaren Strafrahmen, der wie im angefochtenen Entscheid angegeben sowohl nach schweizerischen Recht wie auch nach dem Recht am Begehungsort in Deutschland bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Urk. 98 S. 47), wäre unter diesen Umständen bei isolierter Beurteilung eine Sanktion von 10 Monaten angezeigt gewesen. Angesichts dessen, dass es sich dabei um einen völlig anderen Tatkomplex als gegenüber der Privatklägerin 1 handelt, ist eine erhebliche Asperation um 8 Monate vorzunehmen. Demgemäss steigt die Einsatzstrafe auf 41 Monate. 2.8. Ebenfalls keineswegs leicht wiegt das Tatverschulden hinsichtlich des mehrmaligen Verbreitens von Flugblättern, die neben der wahrheitswidrigen Angabe, die Geschädigte biete sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt an, auch Fotos von ihr und die Wohnadresse ihrer Eltern enthielten. Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens, den die Vorinstanz korrekterweise gestützt auf das schweizerische Recht (Art. 174 Ziff. 1 StGB) auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren abgesteckt hat (Urk. 98 S. 44), käme bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 6 Monaten in Betracht. Nachdem die mehrfache Verleumdung der Geschädigten nur Mittel zum Zweck für das Stalking des Beschuldigten war, rechtfertigt sich eine Asperation um 3 Monate, womit die Einsatzstrafe auf 44 Monate anzuheben ist. 2.9. Ferner ist das Tatverschulden mit Bezug auf die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs der Geschädigten, indem ihre Wohnung mehrmals von Flugdrohnen des Beschuldigten angesteuert wurde, als noch leicht zu gewichten. Diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid sodann zutreffend erwogen, dass der Strafrahmen gemäss deutschem Recht am Begehungsort zur Anwendung gelangt, da er im Vergleich zur schweizerischen Strafbestimmung (Art. 179quater Abs. 1 StGB) eine mildere Strafdrohung vorsieht, die lediglich bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Urk. 98 S. 46). Aus diesem Grund drängt sich für den Fall, dass die Taten isoliert zu beurteilen wären, im Gegensatz zur Vorinstanz

- 36 eine leicht tiefere Sanktion von 2 Monaten bzw. eine Asperation von lediglich 1 Monat auf. Dadurch erhöht sich die Einsatzstrafe auf 45 Monate. 2.10. Schliesslich sind die zahlreichen Graffitis, die der Beschuldigte an mehreren Gebäuden in der Umgebung des Wohn- und Arbeitsorts der Geschädigten angebracht hat, zwar nicht zu bagatellisieren, aber verschuldensmässig als noch leicht zu taxieren. Einhergehend mit der Vorinstanz ist sodann auch in diesem Fall der Strafahmen nach deutschem Recht heranzuziehen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vorsieht und damit milder als die schweizerische Strafnorm (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist (Urk. 98 S. 43 f.). Isoliert wäre dafür eine Strafe von 4 Monaten angemessen gewesen. Nachdem die Sprayereien auf Liegenschaften angebracht wurden, die im Eigentum von unbeteiligten Drittpersonen stehen, rechtfertigt es sich, die Strafe asperationsweise um 3 Monate zu erhöhen. Infolgedessen beläuft sich die aufgrund der Tatkomponente festzulegende Einsatzstrafe unter Einbezug sämtlicher Einzeltaten auf insgesamt 48 Monate. 3.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente fasst die Vorinstanz die Lebensgeschichte des Beschuldigten zutreffend zusammen (Urk. 98 S. 49). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle demnach grundsätzlich vorab darauf verwiesen werden. Aufgrund der Angaben an der Berufungsverhandlung zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte weiterhin als Coiffeur in L._____ arbeitet und zwei Angestellte beschäftigt. Eigenen Angaben zufolge erzielt er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600.– netto. Aktuell lebt er in keiner Partnerschaft und bezeichnet seine Tochter aus früherer Ehe sowie seinen Sohn, der aus der Beziehung mit der Privatklägerin 1 entstanden ist, als die wichtigsten Personen in seinem Leben. Zu seinen Kindern hat er jedoch keinen Kontakt mehr. Gesundheitlich ist der Beschuldigte angeschlagen, da er unter einer Depression leidet, wofür er Medikamente einnimmt. In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio oder betreibt Judo. Er verfügt über kein Vermögen, hat aber Schulden von ca. Fr. 120'000.–, die er monatlich im Umfang von Fr. 1'100.– abbezahlt. Aufgrund seiner – infolge Kündigung des Mietverhältnisses – ungeklärten Wohnsituation nächtigt er aktuell im Auto oder im Lagerraum seines Geschäfts, wobei er eine Wohnung ausserhalb des Rayonarrests in Aussicht hat. Weiter beabsichtigt er, zusammen mit einem

- 37 - Geschäftspartner einen Coiffeursalon in Zürich zu eröffnen (Prot. II S. 22 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Für die von der Verteidigung beantragte Strafreduktion infolge der beim Beschuldigten bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen verbleibt hingegen wie bereits erwogen (s. dazu vorn Erw. IV. C. 2.1.) auch im Rahmen der Täterkomponente kein Raum. 3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug im Zeitraum 2013 bis 2023 schon 9 strafrechtliche Verurteilungen erwirkt hat, auch wenn die bisherigen Sanktionen nicht allzu einschneidend ausgefallen sind und obwohl keine der bereits abgeurteilten Taten bezüglich der im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilenden Delikte einschlägig ist (Urk. 216). Erschwerend tritt zum einen hinzu, dass sämtliche Straftaten, für die er aktuell schuldig zu sprechen ist, in die Probezeit der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Februar 2019 fallen (vgl. Urk. D1/20/7/222). Zum anderen hat der Beschuldigte die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen, obschon er spätestens seit seiner Befragung vom 9. September 2022 durch die Kantonspolizei Zürich darüber unterrichtet war, dass wegen der Geschehnisse, welche die in Deutschland wohnhafte Geschädigte betreffen, eine Strafuntersuchung hängig ist (Urk. D11/4/3). Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Der massiven strafrechtlichen Vorbelastung ist deshalb mit einer Straferhöhung im Umfang von 6 Monaten Rechnung zu tragen. 3.3. Anders als die Vorinstanz (Urk. 98 S. 49 f.) kann dem Beschuldigten das Nachtatverhalten hingegen nicht straferhöhend angelastet werden. Zwar ist es richtig, dass er sich ausser hinsichtlich vereinzelter Sachverhaltsaspekte nicht geständig gezeigt hat und sich im Strafverfahren alles andere als kooperativ verhalten hat, wovon nicht zuletzt die auch während des Berufungsverfahrens wiederholt gemeldeten Verstösse gegen den ihm auferlegten Rayonarrest zeugen (vgl. Urk. 147 f.; Urk. 151 ff.; Urk. 161 f.; Urk. 188 ff.; Urk. 192; Urk. 194; Urk. 197). Gemäss überzeugender Lehrauffassung wirken sich jedoch fehlende Einsicht und

- 38 - Reue genauso wie mangelnde Kooperationsbereitschaft – von Ausnahmefällen abgesehen, wobei vorliegend ein solcher nicht gegeben ist – strafzumessungsneutral aus (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 317 f.). 3.4. Schlussfolgernd erfährt die aufgrund der Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung um 6 Monate auf 54 Monate bzw. umgerechnet 4 ½ Jahre. 4.1. Mit Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe verlangt der Beschuldigte die volle Anrechnung der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft und im Umfang von 66 % die Anrechnung der Dauer der bisher laufenden Ersatzmassnahmen (Urk. 223 S. 51 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer von strafprozessualen Ersatzmassnahmen der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Täters im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 5.3 m.w.H.; 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3). 4.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 83 Tagen an die Strafe anzurechnen, was unbestritten blieb (Urk. 67 S. 50; Urk. 223 S. 51). Hinsichtlich der im Anschluss an die Haftentlassung getroffenen Ersatzmassnahmen (namentlich in Form des verfügten Haus- bzw. Rayonarrests samt Überwachung mittels Electronic Monitoring) wird im angefochtenen Entscheid sodann eine differenzierte und austarierte Regelung getroffen. Dabei trägt die Vorinstanz zu Recht dem Umstand Rechnung, dass im Unterschied zur Haftverbüssung in einem Untersuchungsgefängnis der Beschuldigte sich während des Hausarrests immerhin in seiner gewohnten Umgebung aufhalten konnte und dass der ihm auferlegte Rayonarrest zwar nach wie vor eine empfindliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bedeutet, ein solcher ihm aber im Vergleich zum strengen Regime der Untersuchungshaft doch die Möglichkeit von freien persönlichen Kontakten mit Familienangehörigen und Freunden innerhalb des Eingrenzungsgebiets eröffnet. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Tatsache berücksichtigt, dass ab dem 2. März 2024

- 39 das dem Beschuldigten erlaubte Rayon erweitert wurde, was das Mass der Einschränkung seiner persönlichen Freiheit etwas gemildert hat und sich entsprechend in einen tieferen Anrechnungsquotienten niederschlägt (zum Ganzen: Urk. 98 S. 50 f.). Die bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids vom 10. April 2024 bemessene Anrechnungsdauer von insgesamt 207 Tagen (einschliesslich Untersuchungshaft) ist demnach nicht zu beanstanden. Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die von der Verteidigung appellationsweise dagegen vorgebrachte Kritik (Urk. 223 S. 51 ff.). Insbesondere ist zu betonen, dass die Vorinstanz die Dauer des zunächst ganztägigen und anschliessend halbtägigen Hausarrests keineswegs – so wie von der Verteidigung dargestellt (Urk. 223 S. 52 f.) – zu lediglich 30 % bzw. 25 % angerechnet hat. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass die Zeit des Hausarrests in Kombination mit dem damals geltenden eingeschränkten Rayonarrests innerhalb der Gemeinde L._____ zu 50 % bzw. 45 % angerechnet hat (Urk. 98 S. 51). Nicht ersichtlich ist zudem, was der Beschuldigte aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 10. Oktober 2021, mit dem die von den kantonalen Gerichtsinstanzen getroffene Regelung, die Dauer der gegen die beschuldigte Person auferlegten Passsperre und wöchentlichen Meldepflicht im Umfang von einem Drittel anzurechnen, geschützt wurde, für sich ableiten möchte (Urk. 223 S. 53 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung können rein flächenmässige Überlegungen jedenfalls nicht entscheidend sein, sondern einzig die Beurteilung der konkreten Umstände im Einzelfall, welche die Vorinstanz hinsichtlich des Beschuldigten, wie soeben ausgeführt, sachgerecht vorgenommen hat. Im Übrigen ist es, anders als von der Verteidigung geltend gemacht, auch keineswegs so, dass in der bundesgerichtlichen Praxis für ein auf das Staatsgebiet der gesamten Schweiz beschränkter Rayonarrest zwingend eine Anrechnung von 33 % erfolgen müsse (vgl. als Gegenbeispiel das Urteil des Bundesgerichtes 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.3, wo eine Anrechnung von 10 % als den Umständen angemessen erachtet wurde). 4.3. Zu beachten ist zudem, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen während des Berufungsverfahrens zunächst unverändert bestehen blieben (vgl. Urk. 107), bis sie mit Präsidialverfügung vom 5. August 2025 insofern gelockert

- 40 wurden, als das Einzugsgebiet des Rayonarrests, das bisher nur die Gemeinde L._____ umfasste, auf das Gebiet des gesamten Bezirks P._____ sowie auf dasjenige der Bezirke Q._____, R._____ und S._____ erweitert wurde (Urk. 183). Obwohl sich der Beschuldigte seither also in einem etwas grösseren Radius bewegen darf, ist zu berücksichtigen, dass das Eingrenzungsgebiet nach wie vor recht eng umfasst ist (vgl. dazu etwa den von der Kantonspolizei Zürich rapportierten Vorfall, wonach der Beschuldigte in der Nacht vom 9. auf den 10. August 2025 nach T._____ gefahren ist, weil er irrtümlicherweise angenommen hatte, er dürfe sich dort aufhalten [Urk. 193]). Demzufolge rechtfertigt es sich, den von der Vorinstanz für die letzte vorausgegangene Phase angewandten Anrechnungsgrad von 15 %, nicht wie von der Staatsanwaltschaft gefordert auf 8 % zu senken (Urk. 225 S. 3), sondern beizubehalten. Für die Zeit ab dem 11. April 2024 bis zum heutigen Urteilsdatum (30. September 2025) resultieren mithin aufgerundet weitere 81 Tage (entsprechend 15 % von 538 Tagen), die an die Freiheitsstrafe angerechnet werden müssen. Zusammengezählt ist die Anrechnungsdauer damit auf insgesamt 288 Tage (entsprechend 207 Tage zzgl. 81 Tage) angewachsen. D. Strafzumessung Geldstrafe 1. Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist eine separate Geldstrafe zu bemessen, da diese Bestimmung von Gesetzes wegen einzig einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vorsieht. 2. Die mehrfache Titulierung der Privatklägerin 1 als "Schlampe", die der Beschuldigte ihr in der Anfangsphase des Beziehungsstreits vom 4. Januar 2023 via Textmitteilung auf ihr Mobiltelefon zukommen liess, wird im angefochtenen Entscheid zu Recht als verschuldensmässig gerade noch leicht eingestuft (Urk. 98 S. 48). Allerdings ist die von der Vorinstanz aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen etwas zu hoch ausgefallen. Angemessen sind nicht mehr als 25 Tagessätze. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann sodann im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Freiheitsstrafe verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV. C. 3.1. ff.). Auch in diesem Zusammenhang wirkt sich die massive strafrechtliche Vorbelastung des Beschul-

- 41 digten erheblich straferhöhend aus, wobei festzuhalten ist, dass zum Tatzeitpunkt noch keine einschlägige Vorstrafe bestand. Infolgedessen erhöht sich die Strafe um 5 Tagessätze, womit bei isolierter Betrachtung der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten im Ergebnis dasselbe Strafmass wie im angefochtenen Entscheid (30 Tagessätze) resultiert. 3. Neu ist allerdings zu beachten, dass der Beschuldigte am 7. September 2023 mit Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach eine weitere rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– erwirkt hat (Urk. 199). Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist damit ein Anwendungsfall von sog. retrospektiver Konkurrenz gegeben, weshalb eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszusprechen ist (so auch die Staatsanwaltschaft in Prot. II S. 59). Der Beschuldigte ist dabei so zu stellen, wie wenn die Taten im vorliegenden Verfahren und das Delikt, das der Verurteilung vom 7. September 2023 zugrunde lag, zusammen beurteilt worden wären (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1; 132 IV 102 E. 8.2). Entsprechend ist die vorstehend festgelegte Strafe für die aktuell zu beurteilenden Taten um die Sanktion für das Delikt aus dem früheren Verfahren angemessen zu erhöhen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Für das bereits abgeurteilte Delikt drängt sich eine Asperation um 15 Tagessätze und daraus folgend die Bildung einer Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen auf. Nach Abzug der am 7. September 2023 bereits rechtskräftig ausgefällten 20 Tagessätze verbleibt demnach nunmehr eine Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen. 4. Im Weiteren ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie angesichts der massiven Rückfälligkeit des Beschuldigten innerhalb der 4-jährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Limmattal/Albis vom 25. Februar 2019 den bedingten Strafvollzug für die damalige Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerruft (vgl. Urk. 98 S. 53). In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist demnach mit der aktuell auszusprechenden Zusatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diesbezüglich erweist sich eine Asperation der seinerzeit ausgefällten 30 Tagessätze um 15 Tagessätze als angemessen. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe ist daher im

- 42 vorliegenden Verfahren – als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. September 2023 – eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen festzulegen. 5. Ebenfalls korrekt ermittelt die Vorinstanz anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einen Tagessatz von Fr. 30.– (Urk. 98 S. 48). Nachdem sich die finanzielle Lage des Beschuldigten seit dem Erlass des angefochtenen Entscheids nicht wesentlich verändert hat (Prot. II S. 22 ff.), ist diese Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren zu bestätigen. 6. Schliesslich ist einhergehend mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, weshalb die Bewilligung des bedingten Strafvollzugs ausser Betracht fällt (Urk. 98 S. 52). Die Geldstrafe ist demnach für vollziehbar zu erklären. V. Massnahme 1. Die Vorinstanz erachtet für den Beschuldigten eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme als angezeigt (Urk. 98 S. 54 f.). Für den Fall, dass eine längere Freiheitsstrafe auszufällen ist, widersetzt sich der Beschuldigte der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht. Wie im erstinstanzlichen Verfahren beantragt er aber, dass der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 67 S. 55 ff.; Urk. 223 S. 55 ff.). 2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U._____ vom 1. September 2023 ist beim Beschuldigten eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen sowie ein Dominanzstreben und ein stereotypes Geschlechtsrollenverständnis mit deutlichem Ausmass der Gesamtproblematik zu diagnostizieren. Zudem stuft der Sachverständige die Rückfallgefahr für erneute körperliche Aggressivität im Beziehungskontext als deutlich-hoch und für Drohungen, Beleidigungen und Beschimpfungen sogar als sehr hoch ein. Ebenso bestehe – so das Gutachten weiter – eine deutliche Rückfallgefahr für Verstösse gegen strassenverkehrsrechtliche Normen, wohingegen für Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte eher ein moderates Rückfallrisiko anzunehmen sei. Zwar sei eine stationäre milieutherapeutische Behandlung nicht notwendig. Mithilfe einer

- 43 deliktspräventiven Therapie lasse sich die Rückfallprognose aber in relevantem Umfang senken (Urk. D1/19/10 S. 42 ff.; S. 50 f.). Unter Verweis darauf ist im Einklang mit der abschliessenden gutachterlichen Beurteilung (Urk. D1/19/10 S. 51) demnach festzustellen, dass der Beschuldigte als dringend massnahmebedürftig und ausreichend massnahmefähig sowie als eingeschränkt, aber ebenfalls noch ausreichend massnahmewillig gilt. Entsprechend ist die vorinstanzlich gestützt auf Art. 63 StGB angeordnete ambulante Behandlung zur Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten zu bestätigen. 3. Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe wird sodann bereits im Gutachten klargestellt, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die empfohlene ambulante Massnahme ohne relevante Wirkungseinbusse auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug mit vergleichbarer Erfolgsaussicht durchführbar ist (Urk. D1/19/10 S. 49, S. 51). Diese sachverständige Schlussfolgerung ist ohne weiteres zu übernehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daran auch der von ihr vor Vorinstanz eingereichte Bericht des Medizinischen Zentrums V._____ vom 20. März 2024 nichts zu ändern, der dem Beschuldigten eine mittelgradig depressive Episode attestiert und sich für die Aufhebung sämtlicher strafprozessualer Ersatzmassnahmen ausgesprochen hat, da namentlich der bestehende Rayonarrest die psychische Belastung des Beschuldigten verstärke und zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Symptomatik beitrage (Beilage 2 zu Urk. 67). So ist eine ambulante Massnahme nach gefestigter Praxis grundsätzlich während des Strafvollzugs durchzuführen. Der in Art. 63 Abs. 2 StGB genannten Möglichkeit, den Vollzug der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufzuschieben, um der Art der ambulanten Behandlung Rechnung zu tragen, kommt demgegenüber lediglich Ausnahmecharakter zu (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.1; 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.3). Insbesondere genügen allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs, beispielsweise aufgrund eines Abbruchs von intakten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen, in der Regel nicht, um einen Strafaufschub zu begründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3). Überdies kommt ein solcher ohnehin nur dann in Betracht, wenn

- 44 der Täter ungefährlich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4). Ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten an der Überwindung seiner derzeitigen Arbeitsunfähigkeit hindern würde resp. inwiefern ihm durch den Freiheitsentzug verunmöglicht würde, die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 67 S. 57; Urk. 223 S. 57), muss demnach nicht zuletzt auch von vornherein vor dem kriminalpolitischen Erfordernis zurückstehen, wonach nicht unerhebliche Straftaten, wie sie vom Beschuldigten begangen worden sind und wie sie gemäss psychiatrischem Gutachten ohne Behandlung auch weiterhin zu erwarten sind, schuldangemessen zu ahnden und wonach rechtskräftig ausgesprochene Strafen grundsätzlich zu vollziehen sind. Demgemäss ist die ambulante Massnahme ohne Aufschub des Vollzugs der gleichzeitig auszufällenden Freiheitsstrafe anzuordnen. VI. Landesverweisung / Ausschreibung SIS 1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung ausgesprochen, deren Dauer auf 10 Jahre festgelegt wurde. Zudem hat sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im angefochtenen Entscheid finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 98 S. 56 ff., S. 61 f.). Zudem erkennt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte, der die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Verübung der Gefährdung des Lebens vom 4. Januar 2023 eine Katalogtat begangen hat, was nach Art. 66a Abs. 1 lit. b aStGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) grundsätzlich zur obligatorischen Landesverweisung führt (Urk. 98 S. 58). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen. 2.1. Im Rahmen der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist, der ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung erlauben würde, ist einleitend festzuhalten, dass der 39-jährige Beschuldigte im Jahr 2010 ein erstes Mal in die Schweiz eingereist ist, sein

- 45 damals gestelltes Asylgesuch aber abgelehnt wurde (vgl. Urk. D1/20/7/49). In der Folge reiste er im Oktober 2016 erneut ein, wobei sein Wiedererwägungsgesuch von den Asylbehörden zunächst abgewiesen wurde (Urk. D1/20/7/118). Infolge Heirat mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau erhielt er im Mai 2017 dann zwar doch noch eine Aufenthaltsbewilligung (Urk. D1/20/7/142), indessen wurde diese gemäss Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2025 widerrufen (Urk. 128), wobei ein Rekursverfahren gegen diesen Entscheid noch rechtshängig ist (Prot. II S. 52). Mithin hält sich der Beschuldigte erst seit knapp 9 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei er die besonders prägende Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. 2.2. Was die familiären Verhältnisse anbelangt, ist sodann zwar zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder hat, die in der Schweiz wohnhaft sind. Sowohl die aktuell 9-jährige Tochter aus

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