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Zürich Obergericht Strafkammern 24.06.2025 SB240409

24 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,139 mots·~51 min·4

Résumé

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240409-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 24. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 18. Juni 2024 (DG230188)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;  der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 92 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 28. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 95.– zuzüglich 5% Zins ab 4. April 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 8. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84989242 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Herrensocken/-Strümpfe, Asservat-Nr. A017'243'731  Herrenhose, Asservat-Nr. A017'243'742  Shirt, Asservat-Nr. A017'243'753  Sportschuhe, Asservat-Nr. A017'243'764  Herrenjacke, Asservat-Nr. A017'243'775. 9. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, unter der Geschäfts-Nr. 84989242 lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Shirt, Asservat-Nr. A017'243'628 (defekt)  Herrenjacke, Asservat-Nr. A017'243'606 (defekt)  Sporthose, Asservat-Nr. A017'243'617  Schuhe, Asservat-Nr. A017'243'639  Herrensocken/-Strümpfe, Asservat-Nr. A017'243'640  Herrenunterwäsche, Asservat-Nr. A017'243'651. 10. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 84989242 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie, Asservat-Nr. A017'243'548  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'559  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'560

- 4 -  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'571  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'582  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'593  IRM-Fotografie, Asservat-Nr. A017'243'673  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'684  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'695  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'708  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A017'243'719  Dokumentation, Asservat-Nr. A017'250'010  Vergleichs-WSA, Asservat-Nr. A017'243'720. 11. Über die sichergestellten Ausweise des Beschuldigten (türkischer Reisepass Nr. 1, ausgestellt am 14. Januar 2022, türkische ldentitätskarte Nr. 2, gültig bis am 13. August 2029, sowie Aufenthaltsbewilligung B Nr. 3, ausgestellt am 24. Oktober 2022) wird mit separatem Beschluss entschieden. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'313.20 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 10'062.75 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (Akontozahlung in selbiger Höhe bereits ausgerichtet) Fr. 11'000.00 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 7'100.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 5 - 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juli 2024: 1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird zusätzlich zu seiner Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils vom 18. Juni 2024 aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'695.– entschädigt. Beschluss der Vorinstanz vom 16. August 2024: 1. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger im Verfahren DG230188-L zusätzlich zur bereits mit Urteil vom 18. Juni 2024 zugesprochenen Entschädigung wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.1 % MwSt (ab 1. Januar 2024) Honorar CHF 3'116.65 Barauslagen CHF 14.70 Zwischentotal CHF 3'131.35 MwSt. CHF 253.65 Entschädigung total inkl. MwSt. CHF 3'385.– Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 2) 1. Die Berufung des Privatklägers und die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen. Eventualiter: Seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgericht Zürich, 6. Abt., vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben. 3. Hinsichtlich des ersten Tatkomplexes sei der Angeklagte vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter: Der Angeklagte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.-- zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen. 4. Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes sei der Angeklagte vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter: Der Angeklagte sei wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.- zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen. Subeventualiter: Der Angeklagte sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen. 4. Die bereits entstandene Haft sei auf die eventualiter auszusprechende Strafe anzurechnen resp. auch auf die subeventualiter auszuspre-

- 7 chende. Über das Strafmass hinausgehende bereits erlittene Hafttage seien mit einer Summe von CHF 200.-/Hafttag zu entschädigen. 5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen, und die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 132) 1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2024 2. Abweisung der Berufung 3. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 133 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 6. des Urteils DG230188 des Bezirksgerichts Zürich vom 18.6.24 zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25000.– zuzüglich Zins von 5% sei dem Tattag, dem 28.3.23, zu bezahlen. 2. Es sei in Ergänzung von Disp.-Ziff. 7. des Urteils DG230188 des Bezirksgerichts Zürich vom 18.6.24 festzustellen dass der Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom 28.3.23 ersatzpflichtig sei. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger einen Schadenersatz von 120.– zu bezahlen. 4. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

- 8 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. –––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 19. Juni 2024 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Juni 2024 an (Urk. 51), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 55 ff.; Urk. 46). Im Anschluss an die Urteilseröffnung war der Beschuldigte von der Vorinstanz zudem in Sicherheitshaft versetzt worden (Urk. 49). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wies die zuständige III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 62). In der Folge verfügte die Vorinstanz am 9. August 2024 auf Antrag des Beschuldigten einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 77 bis 79). Sodann erliess die Vorinstanz am 10. Juli 2024 sowie am 16. August 2024 Nachtragsbeschlüsse bezüglich der Entschädigung des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters bzw. der vormaligen amtlichen Verteidigung (Urk. 63 und 84). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 71 = Urk. 89) am 7. August 2024 (Urk. 87/2) reichte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, dem Obergericht am 27. August 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 90). Das darin gestellte prozessuale Gesuch des Beschuldigten um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs wurde mit Präsidialverfügung vom 4. September 2024 bewilligt und der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (vgl. Urk. 97 und 102). 2. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger B._____ in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten

- 9 zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Der Privatkläger erklärte mit Eingabe vom 30. September 2024 (Poststempel) fristgerecht Anschlussberufung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung des Privatklägers zur Kenntnis gebracht (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde dem Privatkläger mit Wirkung ab 30. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 108). 3. Am 19. November 2024 wurden die Parteien auf den 24. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 111). 4. Am 13. bzw. 20. Dezember 2024 reichte die Verteidigung dem Gericht mehrere "TikTok-Videos" als Beweismittel ein, was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 112 bis 116). Am 28. Februar 2025 ersuchte die Verteidigung um Produktion der im IRM erstellten Fotodokumentation über die körperliche Untersuchung des Beschuldigten, welche in der Folge vom Gericht beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 117 bis 121). Am 7. April 2025 beantragte die Verteidigung ferner die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs über den Privatkläger (Urk. 122). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 28. April 2025 jedoch einstweilen abgewiesen (Urk. 125). Am 20. Mai 2025 wurde vom Gericht sodann von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 127). 5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 129 S. 2; Urk. 132; Urk. 133 S. 1 f.). Es waren keine Vorfragen zu behandeln (Prot. II S. 11). Die Anklägerin und der Privatkläger stellten keine Beweisanträge (Prot. II S. 31). Die Verteidigung erklärte, neben den bereits gestellten keine weiteren Be-

- 10 weisanträge zu stellen (Prot. II S. 31). Während des Parteivortrags bekräftigte sie ihren Antrag, einen aktuellen Strafregisterauszug des Privatklägers beizuziehen (Urk. 129 Rz. 115). Zudem ersuchte sie um Befragung der zum Tatzeitpunkt diensthabenden Polizisten, die Telefone zu einem auffällig fahrenden Audi RS7 entgegengenommen hatten (Urk. 129 Rz. 105; Prot. II S. 35). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. II./4. und E. III./3.4.2 i.f.), erweist sich das Verfahren jedoch als spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).

- 11 - 1.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und 3, die Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS gemäss Disp.-Ziff. 4 und 5, die Gutheissung von Zivilforderungen gemäss Disp.-Ziff. 6 und 7 sowie die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 13 und 14 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, eine mildere Bestrafung, das Absehen von einer Landesverweisung, die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie die Reduktion der erstinstanzlichen Kostenauflage auf zwei Drittel, alles unter Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Urk. 90 S. 2). 1.3 Der Privatkläger beschränkte seine Anschlussberufung auf den Entscheid über seine Zivilansprüche gemäss Disp.-Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils. Er verlangt die Zusprechung einer höheren Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins sowie die grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem Ereignis vom 28. März 2023 (Urk. 103 S. 1). 1.4 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 8 bis 11 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Gerichtskasse) des angefochtenen Urteils sowie die Nachtragsbeschlüsse der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 und vom 16. August 2024 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. des vormaligen amtlichen Verteidigers), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.5 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Mit Ausnahme der auch vom Privatkläger angefochtenen Zivilansprüche ist dabei zu Gunsten des Beschuldigten das Verschlechterungs-verbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte

- 12 beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). 3. Die vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2023 nennt als Tatzeit den "Abend" des 28. März 2023 sowie als Tatort die "D._____-Brücke" bzw. "D._____-brücke" (vgl. Urk. 19 S. 2; gemeint wohl: in Zürich). Gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten ereigneten sich die beiden anklagegegenständlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten jedoch nicht auf der D._____-brücke, sondern in der Umgebung der VBZ-Haltestelle "E._____-strasse" (F._____-strasse 4, ... Zürich), mithin ca. 500 Meter vom G._____ Ende der D._____-brücke entfernt. Auch der Beginn der Auseinandersetzung lässt sich anhand der vorliegenden Angaben relativ präzise auf ca. 19.15 Uhr festlegen (vgl. zum Ganzen auch nachstehend unter E. III./3.2). Nachdem es sich um offensichtliche Versehen seitens der Staatsanwaltschaft beim Verfassen der Anklageschrift handelt – die insbesondere auch von der Verteidigung nicht moniert wurden – und allen Beteiligten klar ist, wann und wo die fraglichen Auseinandersetzungen stattfanden, kann auf eine formelle Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung gemäss Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO verzichtet werden. 4. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind mit Verweis auf die Erwägungen zur Sachverhaltserstellung abzuweisen (vgl. E. III./3.4.2 i.f.).

- 13 - III. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt weitestgehend als erstellt und sprach den Beschuldigten bezüglich der – gemäss Anklageschrift – "Ersten Auseinandersetzung" der versuchten einfachen Körperverletzung sowie bezüglich der "Zweiten Auseinandersetzung" der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Sie ging dabei bezüglich Ersterer – insofern zu Gunsten des Beschuldigten von der Anklageschrift abweichend – davon aus, es könne mangels Kenntnis näherer Umstände des vom Beschuldigten ausgeführten Fusstritts nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschuldigte damit eine schwere Körperverletzung beim Privatkläger in Kauf genommen habe (Urk. 89 S. 56 ff.). Ferner könnten die in der Anklageschrift im Zusammenhang mit der "Ersten Auseinandersetzung" erwähnten Verletzungen des Privatklägers (Schürfungen/Blutergüsse) infolge Verletzung des Anklageprinzips nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden (Urk. 89 S. 22 f.). Nachdem im vorliegenden Berufungsverfahren – wie bereits erwähnt – gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu Gunsten des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es bei diesen beiden einschränkenden Feststellungen der Vorinstanz sein Bewenden. Auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sind somit einzig die von der Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten ausgefällten Schuldsprüche. 2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren diesbezüglich zusammengefasst vor, dass zunächst die Vorgeschichte der beiden Auseinandersetzungen eine wichtige Rolle spiele. Namentlich machte sie eine rüpelhafte Fahrweise des Zeugen H._____ geltend, der wie auch der Privatkläger Lachgas konsumiert habe. Diese Fahrweise habe zu einem Sachschaden am Fahrzeug des Ehepaars A._____M._____ geführt und das Ehepaar genötigt (Urk. 129 Rz. 1 ff.; Prot. II S. 48 ff.). Bezüglich der "Ersten Auseinandersetzung" brachte die Verteidigung vor, infolge der vorangegangenen Nötigung sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Fahrzeuginsassen gekommen. Dabei habe der Privatkläger gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten anzügliche Gesten gemacht. Mithin sei die Situation aufgrund des Verhaltens des Zeugen H._____ und des Privatklägers emotional aufgeladen gewesen. Der Beschuldigte habe gemeint, der Privat-

- 14 kläger greife seine Ehefrau körperlich an. Daher habe er in (Putativ-)Notwehr(hilfe) gehandelt, als es in der Folge zu einem physischen Schlagabtausch gekommen sei. Der Privatkläger habe zuerst zugeschlagen. Die Darstellung des Privatklägers hierzu, insbesondere zum behaupteten Kick des Beschuldigten in der Art eines "Penalty" und seiner eigenen Reaktion darauf, seien unrealistisch. Die Verletzungen des Privatklägers könnten auch durch einen Sturz entstanden sein. Mithin sei der anklagegegenständliche Fusstritt gegen den Kopf nicht erstellt und habe der Beschuldigte jedenfalls in Notwehr gehandelt (Urk. 129 Rz. 25 ff.). Nachdem der Beschuldigte und der Privatkläger voneinander abgelassen hätten, habe der Privatkläger in der Folge die Strasse mit dem Ziel überquert, seine Aggression erneut gegen das Ehepaar A._____M._____ zu richten (Urk. 129 Rz. 55 und 59). Es sei nicht abwegig, dass er beim Überqueren einer auf der Strasse befindlichen Baustelle für Tramgeleise gestürzt sei und durch scharfkantige Gegenstände Verletzungen erlitten habe (Urk. 129 Rz. 57). Bezüglich der "Zweiten Auseinandersetzung" brachte die Verteidigung vor, diese sei durch den Privatkläger initiiert worden, der das Ehepaar A._____M._____ wiederum genötigt habe, indem er dessen Auto den Weg versperrt habe. Im Rahmen der nun folgenden Handgreiflichkeiten sei der Privatkläger auf den Rücken gefallen. Dabei hätte er sich erneut Verletzungen durch spitze Baustellenmaterialien zuziehen können. Mithin seien die Verletzungen des Privatklägers durch einen Sturz erklärbar. Überdies sei der Beschuldigte durch den Privatkläger bedroht worden und habe erneut in Notwehr gehandelt. Der Beschuldigte habe kein Messer eingesetzt. Die Aussagen des Privatklägers zum angeblichen Messereinsatz seien unglaubhaft und die Wunde mache mit ihrem Verlauf keinen Sinn (Urk. 129 Rz. 58 ff.). Im Übrigen ergebe sich die Unschuld des Beschuldigten auch aus dem Nachtatverhalten des Ehepaars A._____M._____ (Urk. 129 Rz. 98 ff.). Hingegen hätten der Privatkläger und seine Freunde nicht die Polizei gerufen und sei deren Verhalten nach dem Vorfall generell eigenartig (Urk. 129 Rz. 108 ff.). Schliesslich machte die Verteidigung geltend, die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen H._____ seien in vielerlei Hinsicht inkongruent bzw. unglaubhaft (Urk. 129 passim).

- 15 - 3.1 Vorab kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Strafantrag des Privatklägers, zum Anklagesachverhalt sowie zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zur Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel verwiesen werden (Urk. 89 S. 7 bis 10). 3.2 Zum besseren Verständnis des Sachverhalts ist zunächst der ungefähre Ablauf des Konflikts vom 28. März 2023, ab ca. 19.15 Uhr, darzustellen, wie er sich aus den diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten zweifelsfrei ergibt (vgl. etwa Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/5 S. 4; Urk. 4/6 S. 4; Urk. 4/7 S. 4; Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 5/2 sowie Google-Maps und GIS-Browser ZH): Der Privatkläger kam als Beifahrer in einem Audi RS7 mit den Kontrollschildern ZH 5, welcher von seinem Kollegen H._____ gelenkt wurde, auf der linken Fahrspur der E._____-strasse in ... Zürich, kurz vor der Einfahrt in die I._____-strasse stadtauswärts, signalisationsbedingt zum Stehen. H._____ und der Privatkläger befanden sich dabei auf dem Weg an die J._____-strasse 6 in K._____, wo sie ihren Kollegen L._____ abholen wollten, um gemeinsam in einer Bar in Zürich ein Fussballspiel anzuschauen. Direkt neben dem Privatkläger, auf der rechten Fahrspur der E._____-strasse, kurz vor der Einfahrt in die I._____-strasse stadteinwärts, hielt ein Mercedes Benz GLE 250 mit den Kontrollschildern ZH 7, welcher von M._____ (der Ehefrau des Beschuldigten) gelenkt wurde und auf dessen Beifahrersitz sich der Beschuldigte befand. Das Ehepaar A._____M._____ war nach einem Einkauf in N._____ auf dem Heimweg an die O._____-strasse 8 in ... Zürich. M._____ liess ihr Seitenfenster hinunter und beschwerte sich gegenüber dem Privatkläger lautstark über die aggressive Fahrweise von H._____ (bzw. gemäss späteren Aussagen: über eine sexuelle Belästigung durch den Privatkläger mittels anzüglicher Gesten). Da sich der Privatkläger unbeeindruckt zeigte, verliess M._____ ihr Fahrzeug und ging auf den Privatkläger zu, wobei sie ihn beschimpfte (und allenfalls auch gegen ihn und/oder das Fahrzeug tätlich wurde). Daraufhin stieg auch der Privatkläger aus und lieferte sich auf der Strasse, zwischen den beiden Fahrzeugen, einen verbalen Disput mit M._____. Unterdessen war auch der Beschuldigte ausgestiegen und mischte sich in die Auseinanderset-

- 16 zung zwischen seiner Ehefrau und dem Privatkläger ein, was schliesslich zu einer (ersten) tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger führte, in deren Verlauf der Privatkläger gegen den Kofferraum des Audi stiess und ein erstes Mal rückwärts zu Boden fiel. Derweil bemerkte der in seinem Fahrzeug sitzen gebliebene H._____, dass er den nachfolgenden Verkehr blockierte. Da er keine Möglichkeit sah, sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zu parkieren, entschied er sich nun – wie ursprünglich geplant – L._____ an dessen nur noch ca. 400 Meter entfernten Wohnort in K._____ abzuholen und anschliessend mit diesem zum Privatkläger zurückzukehren. Entsprechend fuhr H._____ dann durch die I._____-strasse stadtauswärts davon. In der Zwischenzeit konnte sich der Privatkläger vom Boden aufrappeln und rannte nun vor dem Beschuldigten über die bzw. entlang der Fahrbahn der I._____-strasse stadteinwärts in Richtung stadtauswärts davon, wobei der Beschuldigte dem Privatkläger für kurze Zeit nachrannte, die Verfolgung dann jedoch abbrach und stehen blieb. Derweil war M._____ wieder in ihr Fahrzeug eingestiegen und in die I._____-strasse, Fahrtrichtung stadteinwärts, eingebogen, um den nachfolgenden Verkehr nicht länger zu blockieren. Anschliessend wendete sie ihr Fahrzeug auf der I._____-strasse und fuhr nunmehr auf dieser in Fahrtrichtung stadtauswärts zurück, um den im Verzweigungsbereich E._____-strasse wartenden Beschuldigten abzuholen, was sie denn auch tat. Anschliessend befuhr das Ehepaar A._____M._____ die I._____-strasse in Fahrtrichtung stadtauswärts, um nunmehr auf diesem Weg (via P._____) an seinen Wohnort zu gelangen. Als nun der Privatkläger (von der gegenüberliegenden Strassenseite) das Fahrzeug der A._____M._____s in seine Richtung kommen sah, überquerte er die I._____-strasse und stellte sich diesem in den Weg, so dass dieses (automatisch) anhielt. Der Beschuldigte stieg aus dem Fahrzeug aus und es kam auf dem Trottoir, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft I._____-strasse 9, zu einer (zweiten) tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Wiederum fiel der Privatkläger dabei rückwärts zu Boden, nachdem er auf der feuchten Grasfläche einer Trottoirbepflanzung ausgerutscht war. Schliesslich liess der Beschuldigte (auf Intervention seiner Ehefrau) vom Privatkläger ab, stieg wieder in das Fahrzeug ein und das Ehepaar A._____M._____ fuhr auf der I._____-strasse in Fahrtrichtung stadt-

- 17 auswärts davon. Dabei kreuzte es etwa auf Höhe P._____ das Fahrzeug von H._____, der zwischenzeitlich L._____ abgeholt hatte und sich auf der I._____strasse stadteinwärts auf dem Rückweg zum Privatkläger befand. H._____ und L._____ erblickten Letzteren kurz darauf auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf dem Trottoir und hielten ihr Fahrzeug auf dem Trottoir vor dem Alterszentrum Q._____ an, um den Privatkläger einsteigen zu lassen. Dabei stellte sich heraus, dass der Privatkläger insbesondere eine stark blutende Wunde am Rücken aufwies. Auf Aufforderung von H._____ stieg der Privatkläger schliesslich ins Fahrzeug. Dieser Vorgang wurde auch vom zufällig privat vorbeifahrenden Stadtpolizisten R._____ beobachtet und rapportiert (vgl. Wahrnehmungsbericht, Urk. 1/5). H._____ und L._____ brachten den Privatkläger sodann umgehend in den Notfall des Spitals Limmattal, wo sie um 19.31 Uhr eintrafen. Der Privatkläger wurde in der Folge dort notoperiert und stationär aufgenommen. 3.3.1Hinsichtlich der "Ersten Auseinandersetzung" ist insbesondere strittig, ob der Beschuldigte dem Privatkläger – gemäss Anklage – einen "wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf" zu versetzen versuchte, als der Privatkläger am Boden lag (vgl. etwa Prot. II S. 20). Dass der Privatkläger bereits im Zuge der "Ersten Auseinandersetzung" zu Boden ging, wurde dabei – entgegen zeitweiser Bestreitungen bzw. Relativierungen des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 20 ff. und S. 30) – von allen anderen Anwesenden (auch von M._____, vgl. Urk. 89 S. 20) übereinstimmend bestätigt. Davon ist ohne Weiteres auszugehen. Entgegen der Vorinstanz erweisen sich die vorliegenden objektiven Beweismittel, namentlich die Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers und des Beschuldigten, hinsichtlich des zu erstellenden Fusstritts jedoch als wenig aussagekräftig. Die Verletzung am Scheitel des Privatklägers bezeichnete das IRM als "unspezifisch". Sie könne zwar mit der Schilderung des Privatklägers in Übereinstimmung gebracht werden, jedoch auch durch ein Anstossen des Kopfes an einer harten Oberfläche entstanden sein (Urk. 6/5 S. 7 unten; vgl. auch Urk. 129 Rz. 42). Selbiges gilt für die beim Beschuldigten festgestellte Fussverletzung (Urk. 7/3 S. 4 unten). Nachdem sich am fraglichen Abend unstreitig zwei tätliche Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf offener Strasse (mithin in einem von harten Oberflächen geprägten Umfeld) ereigneten, wobei der

- 18 - Privatkläger zwei Mal zu Boden ging, lassen sich diese Verletzungen nicht ohne Weiteres dem eingeklagten "wuchtigen Fusstritt" gegen den Kopf des Privatklägers zuordnen, zumal die Anklage davon ausgeht, dass der Privatkläger von diesem gar nicht getroffen wurde, wovon – wie bereits ausgeführt – auch im Berufungsverfahren auszugehen ist. Entscheidend für die Sachverhaltserstellung ist hier somit letztlich die Glaubhaftigkeit der (belastenden) Aussagen. 3.3.2Der Privatkläger machte gerade bezüglich des fraglichen Fusstritts wenig detaillierte, teilweise widersprüchliche und schwer nachvollziehbare Aussagen. So schilderte er in seiner polizeilichen Einvernahme, der Mann (der Beschuldigte) sei auf ihn zugekommen und habe ihm mit seinem Fuss "direkt ins Gesicht" gekickt. Auf Nachfrage, wo im Gesicht er genau getroffen worden sei, erklärte der Privatkläger dann jedoch, der Beschuldigte habe gegen seinen Schädel gekickt, "also oben am Kopf, wo meine Haare sind". Er wisse nicht, welcher Fuss es gewesen sei. Es habe "piep" gemacht und irgendwie sei alles weiss gewesen. Einem zweiten Fusskick sei er "ausgewichen" und danach direkt aufgestanden (Urk. 3/2 S. 5 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger dann aus, als er auf den Rücken auf den Boden gefallen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte "richtig Anlauf" genommen habe und ihn "wie beim Penalty" gegen den Kopf habe kicken wollen. Gott sei Dank habe er dies gesehen und sei "wie auf die Seite" gesprungen. Er sei mit dem Oberkörper am Boden gelegen, seine Beine seien angewinkelt gewesen, so dass die Fussspitzen am Boden gewesen seien. Er habe dann "wie ein Torhüter" auf die Seite springen können und so dem Kick gegen seinen Kopf entgehen können (Urk. 3/4 S. 5 f. und S. 15). Anlässlich der gerichtlichen Befragung durch die Vorinstanz sprach der Privatkläger wiederum von einem versuchten "Penalty" des Beschuldigten, jedoch war keine Rede mehr davon, dass der Beschuldigte dazu "Anlauf" genommen hätte oder dass der Privatkläger "wie ein Torhüter" einen Hechtsprung vollführt hätte. Der Beschuldigte habe ihm "ins Gesicht treten" wollen und der Privatkläger sei "aus Angst und Reflex" zur Seite gesprungen (Prot. I S. 31). Danach gefragt, ob er die "Penalty-Bewegung" näher beschreiben könne, führte der Privatkläger aus, er sei einfach ausgewichen. Der Beschuldigte habe ihn treten wollen, da sei er zur Seite ausgewichen. Auf welche Seite könne er nicht mehr sagen (Prot. I

- 19 - S. 38). Auch auf weitere Nachfragen der Verteidigung war der Privatkläger nicht in der Lage, die Situation nachvollziehbar zu beschreiben (Prot. I S. 41 f.). Selbst wenn – mit der Vorinstanz in Urk. 89 S. 12 – durchaus plausible Erklärungen für diese Diskrepanzen vorliegen könnten, verbleiben letztlich doch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Privatklägers bezüglich des eingeklagten "wuchtigen Fusstritts" gegen seinen Kopf. Auf seine Aussagen kann deshalb insofern nicht abgestellt werden, zumal sich diese nicht mittels objektiver Beweismittel validieren lassen. 3.3.3Auch auf die Aussagen von H._____ kann entgegen der Vorinstanz (in Urk. 89 S. 16 f.) nicht abgestellt werden, räumte er in seiner polizeilichen Einvernahme doch selber ein, dass sich der (mutmassliche) Fusstritt in seinem "toten Winkel" abgespielt habe und er diesen nicht selber habe sehen können (vgl. Urk. 4/1 S. 4 unten). Auch wenn H._____ dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr erwähnte (und auch nicht danach gefragt wurde), begründet die vorerwähnte Aussage anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ohne Weiteres unüberwindbare Zweifel daran, dass H._____ aus eigener Wahrnehmung etwas zum fraglichen Fusstritt sagen konnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (in Urk. 89 S. 16 f.) vermögen daran nichts zu ändern. 3.3.4 Insgesamt liegen keine hinreichenden Beweise für den in der Anklageschrift geschilderten "wuchtigen Fusstritt" des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers vor. Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht erstellen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Verteidigung zu diesem Sachverhaltsabschnitt. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich der "Ersten Auseinandersetzung" vom (verbleibenden) Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.4.1Hinsichtlich der "Zweiten Auseinandersetzung" bestreitet der Beschuldigte insbesondere, ein Messer bzw. einen messerähnlichen Gegenstand eingesetzt und dem Privatkläger damit die eingeklagten Verletzungen zugefügt zu haben (Prot. II S. 28 f.).

- 20 - 3.4.2Hierzu kann vorab – mit nachfolgenden Korrekturen und Ergänzungen – grundsätzlich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 23 bis S. 48 oben). Der Privatkläger wurde nur wenige Sekunden bis Minuten nach der "Zweiten Auseinandersetzung" mit dem Beschuldigten von H._____ und L._____ mit gravierenden Schnitt- bzw. Stichverletzungen vorgefunden und sofort ins Spital gefahren. Zwar bringt die Verteidigung die Möglichkeit ins Spiel, dass sich der Privatkläger beim Überqueren der Strasse durch einen Sturz auf der mittig der Strasse befindlichen Baustelle für Tramgeleise an scharfkantigen Gegenständen verletzt haben könnte (Urk. 129 Rz. 57; Prot. II S. 35, 51). Dass der Privatkläger diese Verletzungen bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aufgewiesen hätte, wurde aber von keiner der involvierten Personen behauptet. Insbesondere verneinte der Beschuldigte, irgendetwas hinsichtlich einer Verletzung des Privatklägers auf der Baustelle beobachtet zu haben (Prot. II S. 29). Jedenfalls als er dem Privatkläger zunächst noch nachrannte (Prot. II S. 23), hatte er diesen im Blickfeld und hätte einen allfälligen Sturz gesehen. Ob der Beschuldigte in der Folge auch sah, wie der Privatkläger die Strasse überquerte, ist offen. Denn er berichtete zwar davon, dass der Privatkläger auf der Gegenfahrbahn gewesen und auf ihre Fahrbahn (diejenige des Ehepaars A._____M._____) gerannt sei (Prot. II S. 23), sagte aber an anderer Stelle auch, der Privatkläger sei bei der Anfahrt des Ehepaars A._____M._____ schon auf der Strasse gewesen (Prot. II S. 29). Klar ist, dass das Ehepaar A._____M._____ den Privatkläger ab einem bestimmten Zeitpunkt, als es auf den Privatkläger zufuhr, wieder im Blickfeld hatte. Mithin konnte wenn überhaupt nur ein sehr beschränktes Zeitfenster bestehen, in dem der Privatkläger unbeobachtet hätte stürzen können. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger diese Verletzungen bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aufgewiesen hätte. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger kaum auf eine (zweite) Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten eingelassen hätte, wäre er zu diesem Zeitpunkt bereits derart verletzt gewesen. Auch ein Sturz nach der "Zweiten Auseinandersetzung", insbesondere beim erneuten Überqueren der Strasse, wurde von keiner der involvierten Personen behauptet. Auch hier muss

- 21 das Ehepaar A._____M._____ den Privatkläger zumindest noch eine Weile im Blick gehabt haben, zumal es zunächst wieder ins Auto steigen musste. Ein Sturz mit Verletzungsfolge auf der mittig der Strasse befindlichen Baustelle bleibt also eine unbelegte Mutmassung. Ebenso wenig gibt es irgendwelche objektiven Hinweise darauf, dass der Privatkläger sich die Mehrzahl von Verletzungen an verschiedenen Körperstellen an auf dieser Baustelle befindlichen scharfkantigen Gegenständen, Glasscherben etc. zugezogen haben könnte. Zwar berichtet der Beschuldigte von spitzigen Eisenstangen und scharfen Gegenständen auf den Geleisen (Prot. II S. 31). Aus den bei den Akten liegenden Fotos (Urk. 1/3 Fotos 8 bis 11) ergeben sich aber keine Auffälligkeiten. Der dazugehörige Rapport erwähnt zwar potenziell gefährliche Schrauben etc., sagt aber auch, dass nirgends Blut- oder andere Spuren hätten ausgemacht werden können (Urk. 1/3 S. 3). Letzteres gilt auch hinsichtlich der von der Verteidigung ebenfalls ins Spiel gebrachte Möglichkeit einer Verletzung am Ort der "Zweiten Auseinandersetzung" (Baum mit Schutzgeländer aus Metallrohr und Holzstützen; Prot. II S. 26 und S. 29). Diesbezüglich erwähnt der besagte Rapport, es hätten keine spitzen Gegenstände festgestellt werden können, auf welche man hätte fallen können (Urk. 1/3 S. 3). Während der "Zweiten Auseinandersetzung" hatte der Beschuldigte den Privatkläger jedenfalls im Blickfeld. Dass dieser gegen eine rot-weisse Baustellenabschrankung gestürzt wäre, wie es die Verteidigung insinuiert (Prot. II S. 33), berichtete der Beschuldigte nicht. Zusammenfassend lassen es die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten als unplausibel erscheinen, dass sich der Privatkläger die Mehrzahl von Verletzungen an verschiedenen Körperstellen durch einen Sturz zugezogen hat. Sowohl das IRM-Gutachten über die körperliche Untersuchung des Privatklägers als auch die spurenkundliche Beurteilung der Jacke des Privatklägers durch das FOR führen die erlittenen Verletzungen des Privatklägers bzw. die Textildefekte an dessen Jacke sodann klar auf den Einsatz eines Messers zurück und schliessen insbesondere ein Unfallgeschehen (teilweise sogar ausdrücklich) aus (Urk. 6/5 S. 7; Urk. 8/1 S. 5). Diese fachkundigen Befunde sind denn auch anhand der bei den Akten liegenden Fotos der Verletzungen des Privatklägers aus der Notaufnahme (hinter Urk. 6/7) bzw. der kriminaltechnischen Untersuchung der

- 22 - Oberbekleidung des Privatklägers (hinter Urk. 8/1) ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger an einem Armierungseisen oder einem ähnlichen, auf einer Baustelle auffindbaren Gegenstand verletzte (vgl. Urk. 129 Rz. 62, 86, 93; Prot. II S. 33), zumal im gegenteiligen Fall erklärt werden müsste, wie sich der Privatkläger gleich mehrere derartige Verletzungen an verschiedenen Körperstellen zuzog. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine (unbekannte) Dritttäterschaft, welche dem Privatkläger diese Verletzungen innert den wenigen Sekunden bis Minuten zwischen dem Ende der "Zweiten Auseinandersetzung" mit dem Beschuldigten und dem Auffinden des Privatklägers durch H._____ und L._____ hätte zufügen können. Insbesondere können H._____ und L._____ als allfällige Dritttäter ausgeschlossen werden, wurde deren Auffinden des bereits verletzten Privatklägers doch durch den Polizeibeamten R._____ beobachtet und dokumentiert (Urk. 1/5). Angesichts der Beobachtungen des Polizeibeamten fällt auch die von der Verteidigung aufgeworfene Möglichkeit einer finanziell motivierten Selbstverletzung nach der Auseinandersetzung (Prot. II S. 51 f.) ausser Betracht. Ohnehin erscheint es lebensfremd, dass der Privatkläger und seine Begleiter spontan den Plan gefasst haben könnten, dem Privatkläger gleich mehrere Verletzungen zuzufügen, um dadurch einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Als einzig überzeugende Version verbleibt damit die Darstellung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte anlässlich der "Zweiten Auseinandersetzung" mit einem Messer bzw. einem messerähnlichen Gegenstand mehrmals (kraftvoll) auf den Oberkörper des am Boden liegenden Privatklägers eingestochen hat, der sich – gemäss seinen Aussagen – zuerst mit einer "Doppeldeckung" und anschliessend durch das Einnehmen einer "Schildkrötenposition" zu schützen versuchte. Dabei durchdrangen mindestens zwei Messerstiche bzw. -schnitte die (augenscheinlich aus überdurchschnittlich widerstandsfähigem Material gefertigte) "Bomberjacke" des Privatklägers und führten zu den ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers (6 cm tiefe Stichwunde am Rücken, "scheibenförmige" Schnittwunde mit ca. 5 cm Durchmesser am rechten Oberarm sowie eine ca. 3 cm lange, oberflächliche Schnittverletzung über der Brustwirbelsäule (am

- 23 - Rücken), vgl. Urk. 6/5 S. 4 ff.). Mindestens zwei weitere Messerstiche gegen die linke Flanke des Privatklägers vermochten dessen Jacke nicht zu durchdringen und verursachten keine Verletzungen (vgl. Urk. 8/1 S. 3 und S. 5 sowie Bildanhang S. 4 und S. 5). Auch wenn die Aussagen des Privatklägers zum Ablauf der "Zweiten Auseinandersetzung" für sich genommen wiederum (wie auch andere Teile seiner Aussagen) erhebliche – und entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres zu erklärende – Widersprüche aufweisen (vgl. Urk. 89 S. 26 ff.), was die Verteidigung zutreffend darlegt, werden sie durch die vorgenannten objektiven Beweismittel so stark gestützt, dass im Ergebnis dennoch darauf abzustellen ist. Dass kein Messer gefunden wurde (vgl. Prot. II S. 49 f.), ändert nichts an diesem Ergebnis, da ein solches ohne Weiteres entsorgt worden sein kann. Ferner führt die von der Verteidigung hervorgehobene Vorgeschichte (vgl. vorne unter E. III./3.2) nicht zu einem anderen Beweisergebnis. Dies gilt selbst, wenn man annimmt, dass sich die Vorgeschichte (Entstehen und Ablauf der "Ersten Auseinandersetzung") so zutrug, wie es der Beschuldigte und seine Ehefrau schilderten, weshalb auch die Einholung eines Strafregisterauszugs betreffend den Privatkläger, mit dem die Verteidigung ein eskalierendes Verhalten desselben nachweisen will (Urk. 129 Rz. 115), unterbleiben kann, zumal der Vertreter des Privatklägers zugab, dem Strafregisterauszug seien wohl einige Vorfälle zu entnehmen (Prot. II S. 46). Denn nach übereinstimmender Darstellung hatten sich die Streitparteien zwischenzeitlich getrennt. Daher muss die "Zweite Auseinandersetzung" insbesondere hinsichtlich allfälliger Rechtfertigungsgründe separat betrachtet werden. Auf die entscheidende Frage, ob der Beschuldigte ein Messer gegen den Privatkläger einsetzte, hat die Vorgeschichte jedenfalls keine für den Beschuldigten vorteilige Bedeutung. Dementsprechend ist auch die vorgängige Fahrweise des Fahrzeugs, in dem der Privatkläger unterwegs war, nicht weiter relevant, weshalb auch diesbezügliche Befragungen unterbleiben können. Zudem ist höchst fraglich, ob Polizeimitarbeitende, die zur Tatzeit Notrufe entgegennahmen – wenn diese überhaupt ermittelt werden könnten –, substanzielle Angaben zu Telefonaten betreffend einen merkwürdig fahrenden Audi vor über zwei Jahren machen könnten. Selbst wenn man dies unterstellt, bliebe unklar, ob die Telefonate die Fahrweise vor oder nach der Tat (als der Privatkläger zum Spital gefahren wurde) beträfen,

- 24 und ist überdies zu bemerken, dass ohnehin nicht der Privatkläger das Auto lenkte, sondern vielmehr der Zeuge H._____, der während der "Zweiten Auseinandersetzung" gar nicht zugegen war. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich der "Zweiten Auseinandersetzung" ist somit ohne Weiteres erstellt. 3.4.3Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 48 bis S. 56 oben). Mehrfaches bewusstes kraftvolles Einstechen mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand auf den Oberkörper eines Menschen muss ohne Weiteres zumindest als Inkaufnahme auch von tödlichen Verletzungen beim Opfer gelten. Was die Verteidigung mit Hinweis auf die Klingenlänge und den Einstichort hiergegen anführt (Urk. 129 Rz. 122), überzeugt nicht. Zunächst kann aus der Verletzungstiefe nicht auf die exakte Klingenlänge geschlossen werden, da die Klinge zunächst überhaupt die Jacke des Privatklägers durchdringen musste. Sodann sind, wie auch das IRM bemerkt (Urk. 6/5 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 41), Eindringtiefe und Einstichort eines scharfen Gegenstands gerade in einem dynamischen Geschehen mit Gegenwehr für den Angreifer kaum steuerbar. Mithin kann der Angreifer nicht sicher abschätzen, wo genau ein ausgeführter Stich oder Schnitt treffen wird, wie tief er sein wird und welche Verletzungen dadurch hervorgerufen werden können. Vorliegend handelte es sich um einen hochdynamischen Vorgang, bei dem sich beide Parteien bewegten bzw. aktiv beteiligten. Daher war es nur dem Zufall zu verdanken, dass namentlich der Stich in den Rücken tatsächlich nicht zu lebensgefährlichen oder gar tödlichen inneren Verletzungen beim Privatkläger geführt hat (vgl. Urk. 6/5 S. 8). Ferner ist zu betonen, dass der Beschuldigte keinerlei Veranlassung hatte, sein Fahrzeug zu verlassen und unvermittelt mit einem Messer auf den Privatkläger loszugehen, als sich dieser dem Fahrzeug der A._____M._____s in den Weg stellte, ging doch vom Privatkläger keine ersichtliche, unmittelbare Gefahr für das Fahrzeug oder dessen Insassen aus. Insbesondere kann entgegen der Verteidigung (Urk. 129 Rz. 59, 61, 64) nicht von einer Nötigung des Ehepaars A._____M._____s bzw. einer Notwehrsituation ausgegangen werden. Dem Beschuldigten wären zahlreiche andere Handlungsoptio-

- 25 nen zur Verfügung gestanden wie z.B. Hupen, die Polizei anrufen, mit dem Privatkläger das Gespräch suchen, am Privatkläger vorbeifahren etc. Zudem hat der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anmerkte (Prot. II S. 39 f.), gar nie geltend gemacht, die "Zweite Auseinandersetzung" aufgrund einer Notwehrsituation geführt bzw. den Konnex gemacht zu haben, er müsse sich zum eigenen Schutz bzw. zum Schutz seiner Ehefrau gegen einen rechtswidrigen Angriff des Privatklägers zur Wehr setzen, zumal er ja bestreitet, überhaupt ein Messer eingesetzt zu haben. Spätestens aber, nachdem der Privatkläger ausgerutscht und zu Boden gefallen war, bestand mit Sicherheit keine vom Privatkläger ausgehende Gefahr mehr, die den Einsatz eines Messers überhaupt auch nur ansatzweise hätte rechtfertigen können, geschweige denn ein mehrfaches Einstechen auf den auf dem Rücken liegenden Privatkläger. 3.4.4Der Beschuldigte ist somit bezüglich der "Zweiten Auseinandersetzung" der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Hinsichtlich des anwendbaren Strafrahmens sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 58 ff.), wobei der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung nun entfällt. Der anwendbare Strafrahmen für versuchte vorsätzliche Tötung ist Freiheitsstrafe von mindestens 5 bis hin zu 20 Jahren. 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eines Abends in Zürich auf offener Strasse mindestens vier Mal kraftvoll mit einem Messer auf den Oberkörper des ihm unbekannten, am Boden liegenden Privatklägers einstach, was zu zwei erheblichen Stich- bzw. Schnittverletzungen am Rücken und am rechten Oberarm führte, deretwegen der Privatkläger notfallmässig operiert werden und zwei Tage im Spital verbringen musste. Während 14 weiteren Tagen bis zum Abschluss der Wundheilung litt der Privatkläger an ärztlich angeordneten Einschränkungen seiner Alltagstätigkeiten und musste

- 26 - Medikamente einnehmen (vgl. Urk. 6/7 ff.). Die vom Beschuldigten ausgehende kriminelle Energie ist als erheblich zu bezeichnen. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten – ausgehend vom hypothetisch vollendeten Delikt – innerhalb des anwendbaren Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte aus nichtigem Anlass, wenn auch spontan, im Rahmen einer unnötig eskalierten Auseinandersetzung zwischen einander unbekannten Strassenverkehrsteilnehmern. Relativierend ist immerhin zu berücksichtigen, dass der Privatkläger den Beschuldigten unmittelbar vor der Tat provozierte, indem er sich (nach einer ersten tätlichen Auseinandersetzung) dem Fahrzeug des Beschuldigten ohne Not auf der Strasse in den Weg gestellt und dieses vorübergehend an der Weiterfahrt gehindert hatte. Relativierend zu berücksichtigen ist auch die Vorgeschichte bzw. die Interaktion, die in der "Ersten Auseinandersetzung" kulminierte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er bzw. seine Ehefrau zunächst durch die mutwillige Fahrweise des Zeugen H._____ bedrängt und sodann vom Privatkläger provoziert wurden (Urk. 129 Rz. 128). Leicht relativierend fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten wiegt das Gesamtverschulden noch leicht. 2.3 Gestützt auf ein gesamthaft noch leichtes Verschulden wäre die Einzelstrafe für das vollendete Delikt auf 8 Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen. Strafmindernd ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend in erster Linie dem Zufall und nicht dem Beschuldigten zu verdanken, stach dieser doch mindestens vier Mal kraftvoll auf den Oberkörper des Beschuldigten ein, wobei jeder dieser Stiche potenziell tödlich hätte sein können. Tatsächlich fiel jedoch selbst der Stich in den Rücken letztlich nicht lebensgefährlich aus. Sodann liess der Beschuldigte wenigstens auf Intervention seiner Ehefrau schliesslich vom Privatkläger ab. Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des vollendeten Versuchs eine Strafminderung von 1 ½ Jahren. 2.4 Aufgrund der Tatkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Es bleibt die Täterkomponente zu berücksichtigen.

- 27 - 3.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 89 S. 65 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte (neu) aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er sich mittlerweile im vorzeitigen Strafvollzug befinde, wo er in der Werkstatt arbeite. Er werde wöchentlich von seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sowie möglichst häufig von seinen beiden Stiefsöhnen besucht. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse gab er an, Kreditschulden von ungefähr Fr. 17'000.– sowie einen Anteil an einer Erbschaft in der Türkei bestehend aus mehreren Grundstücken zu haben (Prot. II S. 12 ff. und S. 17). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.2 Der Beschuldigte weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 127). Die Vorinstanz ging jedoch gestützt auf einen vom Beschuldigten im Rahmen eines migrationsrechtlichen Verfahrens im April 2021 eingereichten türkischen Strafregisterauszug (Urk. 18/9 pag. 85 ff.) davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 in der Türkei wegen "Bedrohens mit einer Waffe" zu einer bedingten Freiheitsstrafe "unbekannter Dauer" bei einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt worden sei. In der Folge berücksichtigte sie diese "einschlägige Vorstrafe" im Umfang von 6 Monaten straferhöhend, zumal der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut einschlägig delinquiert habe (Urk. 89 S. 66 f.). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es bereits aus formellen Gründen durchaus fraglich erscheint, ob auf diesen türkischen Strafregisterauszug überhaupt (zu Lasten des Beschuldigten) abgestellt werden darf, wurde er vom Beschuldigten doch im Rahmen eines migrationsrechtlichen Verfahrens unter Hinweis auf die dort geltende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG (heute: AIG) erhoben und nicht auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg in Strafsachen eingeholt. Zudem war dieser Auszug schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits über drei Jahre alt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage der Verwertbarkeit jedoch letztlich offen gelassen werden: Entgegen der Vorinstanz ergibt sich aus dem türkischen

- 28 - Strafregisterauszug nämlich gar nicht (oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit), dass der Beschuldigte im Jahr 2019 in der Türkei zu einer "bedingten Freiheitsstrafe unbekannter Dauer bei einer Probezeit von 5 Jahren" verurteilt wurde. Vielmehr wird darin als "Art des Urteils" die "Aussetzung der Verkündung des Urteils" genannt (Urk. 18/9 pag. 87) bzw. im türkischen Original: "Hükmün Açiklanmasinin Geri Birakilmasi" (Urk. 18/9 pag. 88). Dabei handelt es sich um ein besonderes Institut des türkischen Strafrechts, das es dem Gericht (anders als in der Schweiz) erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur eine bedingte Strafe, sondern eine "bedingte Verurteilung" zu erlassen. Dem Beschuldigten wird dann eine Probezeit (in der Regel fünf Jahre) angesetzt und das Verfahren während dieser Zeit sistiert. Besteht der Beschuldigte die ihm angesetzte Probezeit, wird das Verfahren definitiv eingestellt und zählt nicht als Vorstrafe (vgl. zum Ganzen etwa: https://www.karanfiloglu.av.tr/de/was-ist-der-aufschub-der-urteilsverkuendung/). Vor diesem Hintergrund ist der türkische Strafregisterauszug des Beschuldigten richtigerweise so zu verstehen, dass ihm wegen einer am 15. August 2013 begangenen Straftat (Bedrohung mit einer Waffe) im Jahr 2014 (vgl. das Aktenzeichen "2014/…" links oben auf Urk. 18/9 pag. 87) der Aufschub der Urteilsverkündung bei einer Probezeit von fünf Jahren gewährt wurde. Diese Probezeit lief im Jahr 2019 ab. In der Folge wurde das Verfahren mit Urteil vom 4. November 2019 definitiv eingestellt, nachdem der Beschuldigte die Probezeit offenbar bestanden hatte. Gemäss türkischem Recht liegt somit keine frühere Verurteilung des Beschuldigten vor, die vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten zugestandene Verurteilung wegen eines Vorfalls im Jahr 2011, wofür er wegen Begünstigung zur Bezahlung von TL 5'000.– (entspricht etwas mehr als Fr. 100.–) verurteilt worden sei (Prot. II S. 15 ff.). Die genaue Natur dieser Verurteilung kann offenbleiben, da dieser Vorfall lange zurückliegt und die Strafe geringfügig ausfiel, sodass ihr keine relevante straferhöhende Wirkung zukommt. 3.3 Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergibt sich keine Strafminderung. Insbesondere legte der Beschuldigte bis zuletzt weder ein Geständnis ab noch zeigte er Einsicht oder gar Reue über seine Tat.

- 29 - 3.4 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafzumessungsneutral aus. 4. Der Beschuldigte ist somit unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Davon sind bis und mit heute insgesamt 464 Tage durch Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden (92 Tage Untersuchungshaft, vgl. Urk. 89 S. 68 oben, zuzüglich 372 Tage Sicherheitshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug von 18. Juni 2024 bis und mit heute (24. Juni 2025); Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug fällt bei dieser Strafhöhe nicht in Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung 1. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB ausgesprochene obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten von 10 Jahren ist unter Hinweis auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 89 S. 68 ff.) ungeachtet des Wegfalls der vermeintlichen türkischen Vorstrafe des Beschuldigten ohne Weiteres zu bestätigen, zumal sich im Berufungsverfahren diesbezüglich keine wesentlichen Neuerungen oder Änderungen ergeben haben. Der heute 36-jährige Beschuldigte lebte zum Tatzeitpunkt erst seit rund 18 Monaten in der Schweiz; heute sind es rund 3 ½ Jahre, wovon er aber rund 1 ¼ Jahre in Haft verbrachte. Eine überdurchschnittliche Integration liegt offenkundig nicht vor, geschweige denn ausserordentliche Umstände, die nach der sog. "Zweijahresregel" vorliegend aber erforderlich wären, um einen Härtefall zu begründen (vgl. BGer. 6B_607/2024 vom 2. April 2025, E. 1.1.4; BGer. 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023, E. 1.3; je m.w.H.). Eine Rückkehr in die Türkei ist dem dort aufgewachsenen Beschuldigten denn auch ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert auch nichts, dass er mehr als ein Jahr nach der Tat Vater eines Kindes mit seiner Ehefrau geworden ist. Die Familiengründung in Kenntnis der drohenden Landesverweisung kann nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden, da die Umstände der Familiengründung bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGer. 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020, E. 4.2.2). Im Übrigen wäre einem Kind im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland

- 30 grundsätzlich zumutbar (BGer. 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024, E. 2.1.4). Dass der Beschuldigte eine freundschaftliche und wohlwollende bzw. "brüderliche" Beziehung zu seinen Stiefsöhnen aufgebaut habe, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal die Stiefsöhne – wenn auch nicht mit der gewünschten Regelmässigkeit – mit ihrem leiblichen Vater Kontakt unterhalten, also in ein familiäres Umfeld eingebettet sind (vgl. Urk. 129 Rz. 132 und 135). Angesichts der Schwere des Delikts sowie der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe erweist sich eine 10-jährige Landesverweisung sodann jedenfalls nicht als zu lang. Die Ausfällung einer längeren Landesverweisung ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1 Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS gilt seit BGE 147 IV 340 Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer. 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be-

- 31 trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 2.2 Vorliegend verübte der Beschuldigte aus nichtigem Anlass ein brutales Gewaltdelikt an einer ihm unbekannten Person, wofür er heute wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt wurde. Die vorliegende Verurteilung erfüllt deshalb ohne Weiteres die obgenannten Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen. VI. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. März 2023 zu bezahlen. Zudem verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 95.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. April 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg (Urk. 89 S. 72 ff.). 2.1 Der Privatkläger verlangt mit seiner Anschlussberufung eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 25'000.– zuzüglich Zins sowie die Feststellung, dass der Beschuldigte für weiteren Schaden aus dem Ereignis vom 28. März 2023 schadenersatzpflichtig sei. Zur Begründung dessen führt er aus, ihm sei entgegen der Vorinstanz kein Selbstverschulden anzulasten. Weder habe er eine ursächliche Rolle für den Streit gehabt noch habe er sich sonst wie schuldhaft verhalten. Ferner seien die Folgen der Tat angesichts der langandauernden und eine psychologische Behandlung nötig machenden immateriellen Unbill gravierend. Ein Grundsatzentscheid zur Haftpflicht des Beschuldigten sei notwendig (Urk. 103 S. 1; Urk. 133 S. 2 ff.). 2.2 Der Beschuldigte hingegen beantragt die Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers, eventualiter die Verweisung sämtlicher Zivilansprüche des Privat-

- 32 klägers auf den Zivilweg. Zur Begründung dessen führt er aus, das vom Privatkläger eingereichte psychologische Attest sei ungenügend. Dem Privatkläger könne maximal ein Schmerzensgeld für die verheilten Verletzungen zugesprochen werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass er ein Mitverschulden trage und angesichts der eingereichten Social Media-Beiträge nicht im behaupteten Ausmass beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 90 S. 2; Urk. 129 Rz. 140; Prot. II S. 48). 3. Bezüglich der Genugtuungsforderung des Privatklägers kann nahezu vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 72 unten bis S. 75). Insbesondere hat bereits die Vorinstanz dem – von der Verteidigung mittels der besagten Social Media-Beiträge untermauerten – Umstand Rechnung getragen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger durch den anklagegegenständlichen Vorfall in aussergewöhnlichem Ausmass psychisch in Mitleidenschaft gezogen worden ist (Urk. 89 S. 74 unten bis S. 75). An dieser Einschätzung ändert auch der neu vom Privatkläger eingereichte Verlaufsbericht nichts, zumal dieser ohnehin nur die Angaben des Privatklägers selbst wiedergibt (Urk. 134/2). Entgegen der Vertretung des Privatklägers ist diesem sodann mit der Vorinstanz anzulasten, dass er sich, nachdem die Auseinandersetzung eigentlich schon beendet war und sich die Streitparteien getrennt hatten, dem Auto des Ehepaars A._____M._____ in den Weg stellte, den Beschuldigten dadurch (erneut) provozierte und damit die "Zweite Auseinandersetzung" auslöste. Unverständlich ist lediglich der Verweis der Vorinstanz auf das im Rahmen der Strafzumessung ermittelte Tatverschulden (Urk. 89 S. 75 E. 7), hat dieses doch mit dem im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen zivilrechtlichen Verschulden grundsätzlich nichts zu tun. Eine relevante Einschränkung des zivilrechtlichen Verschuldens ist nicht ersichtlich, handelte der Beschuldigte doch (zivilrechtlich) mit Vorsatz und ohne Beeinträchtigung seiner Urteilsfähigkeit. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen.

- 33 - 4. Was die Verweisung der Schadenersatzforderungen des Privatklägers durch die Vorinstanz auf den Zivilweg (anstelle der beantragten Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz) angeht, so machte der Privatkläger – entgegen der Vorinstanz (in Urk. 89 S. 76) – sehr wohl Ausführungen zu seinem diesbezüglichen Feststellungsinteresse. Namentlich machte er geltend, seit dem eingeklagten Ereignis nicht mehr arbeitsfähig zu sein, wobei der Schaden "noch nicht abgeschlossen sei", weshalb eine Bezifferung verfrüht erscheine, zumal offen sei, ob die Leistungen der Unfallversicherung dereinst von solchen der Invalidenversicherung abgelöst würden (Urk. 40 S. 8). Entsprechend besteht offenkundig ein Feststellungsinteresse des Privatklägers, nachdem seine Zivilansprüche im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden können. Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. März 2023 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger zum Ersatz der Kosten eines vom Privatkläger zur Geltendmachung seiner Zivilansprüche eingeholten Verlaufsberichts seiner Psychotherapeutin (vgl. Urk. 34 S. 4; Urk. 35/4) im Betrag von Fr. 95.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. April 2024 (Urk. 89 S. 76). Entgegen der Vorinstanz handelt es dabei nicht um einen im Rahmen der Deliktshaftung nach Art. 41 OR ersatzfähigen Schaden, da der diesbezügliche Aufwand erst im Rahmen eines Prozesses um die Schadenersatzpflicht angefallen ist. Richtigerweise handelt es sich bei dieser Forderung (sinngemäss) um eine solche nach Prozessentschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO. Selbiges gilt für die im Berufungsverfahren geltend gemachten Fr. 120.– für einen aktuellen Verlaufsbericht (Urk. 133 S. 4; Urk. 134/3). Mithin sind diese Beträge im Rahmen der Bemessung der Entschädigung der Vertretung des Privatklägers miteinzubeziehen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft.

- 34 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 89 S. 79) ohne Weiteres zu bestätigen. Der im Berufungsverfahren ergangene Teilfreispruch bezüglich des Vorwurfs der versuchten einfachen Körperverletzung und die mildere Bestrafung fallen insgesamt zu wenig ins Gewicht, um eine anderweitige erstinstanzliche Kostenverlegung zu rechtfertigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung insofern, als er einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung sowie eine mildere Bestrafung erreicht. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte jedoch mit seiner umfassenden Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil. Auch der Privatkläger obsiegt mit seiner Anschlussberufung teilweise, indem er die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz erreicht. Im Übrigen unterliegt auch der Privatkläger mit seiner Anschlussberufung. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – zu 5/10 dem Beschuldigten und zu 2/10 dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kostenanteil des Privatklägers sowie die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO und Art. 138 Abs. 1bis StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/2 einstweilen sowie im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 35 - 3. Die amtliche Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 131) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter leichter Erhöhung für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 23'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Vertretung des Privatklägers ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 135) unter leichter Erhöhung für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung sowie unter Einbezug der für die Verlaufsberichte geltend gemachten Fr. 95.– und Fr. 120.– mit insgesamt Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 18. Juni 2024 bezüglich Dispositivziffern 8 bis 11 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Gerichtskasse) sowie die Nachtragsbeschlüsse vom 10. Juli 2024 und vom 16. August 2024 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. des vormaligen amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute insgesamt 464 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 36 - 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. März 2023 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 28. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 4'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. 8,1 % MWST) 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/2 einstweilen und im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

- 37 - Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltiche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltiche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 38 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Harisberger

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