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Zürich Obergericht Strafkammern 10.01.2025 SB240364

10 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,538 mots·~1h 8min·2

Résumé

Gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240364-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 10. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2024 (DG240008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Februar 2024 (Urk. D1/33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:  gewerbs- und oder bandenmässiger Diebstahl im Sinne von aArt. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13, 14)  mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13, 14)  mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13, 14) 2. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen:  Diebstahl im Sinne von aArt. 139 StGB (Dossier 9)  Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Dossier 9)  Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 9) 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 47 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 405 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmte Personenwagen Seat Alhambra, Stamm-Nr. 1 wird eingezogen, verwertet und der Erlös (Fr. 177.35) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden wie folgt an die berechtigten Privatkläger zurückgegeben: B._____ C._____ GmbH, C._____ [Ortschaft 1] (Dossier 3):  1 Armbanduhr Apple Watch Ultra WR-100m (Asservat A017'417'946);

- 3 -  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'419'442);  1 Mobiltelefon Oppo Reno8 Pro (Asservat A017'419'475);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro (Asservat A017'419'759);  1 Mobiltelefon Oppo Find N2 Flip (Asservat A017'419'806);  1 Mobiltelefon CAT S62 Pro (Asservat A017'419'908);  1 Mobiltelefon Nokia X30 (Asservat A017'420'336);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A34 (Asservat A017'420'701);  1 Mobiltelefon Motorola Moto G82 (Asservat A017'420'767);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'420'789);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 13 (Asservat A017'420'814);  1 Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservat A017'420'870);  1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'421'088);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Plus (Asservat A017'421'102);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 (Asservat A017'421'124);  1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'421'179);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Fold 4 (Asservat A017'421'237);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Flip 4 (Asservat A017'421'271);  1 Armbanduhr Garmin Sapphire (Asservat A017'421'362);  1 Armbanduhr Garmin Sapphire (Asservat A017'421'373);  1 Armbanduhr Samsung Galaxy Watch 4 (Asservat A017'421'419);  1 Mobiltelefon Nokia C21 Plus (Asservat A017'421'464);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'421'486);  1 Mobiltelefon Oppo Find X5 Pro (Asservat A017'421'500);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'421'511);  1 Mobiltelefon Oppo Reno8 (Asservat A017'421'577);  1 Mobiltelefon Motorola Edge 20 (Asservat A017'421'635);

- 4 -  1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab S8 (Asservat A017'422'105).  1 Tabletcomputer Apple iPad (Asservate A017'422'161);  1 Tabletcomputer Apple iPad, (Asservat A017'422'229);  1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab S7 (Asservat A017'422'241);  1 Tabletcomputer Apple iPad (Asservat A017'422'503);  1 Tabletcomputer Apple iPad (Asservat A017'422'536);  1 Tabletcomputer Apple iPad Air (Asservat A017'422'558);  1 Mobiltelefon Emporia Joy (Asservat A017'422'661);  1 Mobiltelefon Emporia Smart 4 (Asservat A017'422'672);  4 Mobiltelefone Apple iPhone 12 (Gruppenverpackung A; Asservat Nr. A017'435'380);  5 Mobiltelefone Samsung Galaxy A14, A33, A34, A53 und A54 (Gruppenverpackung B; Asservat Nr. A017'435'404);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 (Verpackung C; Asservat A017'435'686);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A14 (Verpackung D; Asservat A017'435'697);  2 Mobiltelefone Samsung Galaxy A34 und A54 (Gruppenverpackung E; Asservat Nr. A017'435'700);  9 Mobiltelefone Apple iPhone 12 (Gruppenverpackung G; Asservat Nr. A017'436'952);  9 Mobiltelefone Samsung Galaxy A14, A33, A34, A54 und G52 (Gruppenverpackung H; Asservat Nr. A017'437'137);  4 Mobiltelefone Apple iPhone 12 (Gruppenverpackung I; Asservat Nr. A017'437'239);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy G52 (Verpackung F; Asservat A017'437'240); D._____ GmbH, E._____ (Dossier 4):  1 Mobiltelefon Motorola Moto G82 (Asservat A017'419'395);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'419'500);

- 5 -  1 Mobiltelefon Motorola Edge 20 (Asservat A017'419'522);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 FE (Asservat A0117'419'668);  1 Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservat A017'419'862);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A14 (Asservat A017'419'884);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'420'687);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'420'698);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'420'723);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 (Asservat A017'420'825);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'420'916);  1 Mobiltelefon Nothing Phone 1 (Asservat A017'420'950);  1 Mobiltelefon Oppo Reno8 Pro (Asservat A017'420'994);  1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab A8 (Asservat A017'421'964). B._____ F._____ GmbH, F._____ [Ortschaft 2] (Dossier 5):  1 Mobiltelefon Oppo Find N2 Flip (Asservat A017'419'602);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'421'204);  1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab S7 FE (Asservat A017'422'332);  1 Tabletcomputer Lenovo Tab P11 (Asservat A017'422'401);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'422'649). G._____ AG, H._____ [Ortschaft 3] (Dossier 13):  1 Mobiltelefon vom Typ Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'420'187);  1 Mobiltelefon vom Typ Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'420'290);  1 Mobiltelefon vom Typ Apple iPhone 13 (Asservat A017'420'712);  1 Mobiltelefon vom Typ Oppo Find X5 Pro (Asservat A017'420'892)  1 Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'421'157);

- 6 -  1 Mobiltelefon vom Typ Xiaomi 13 Pro (Asservat A017'421'793);  1 Tabletcomputer vom Typ Lenovo M10 (Asservat A017'421'997). G._____ SA, I._____ (Dossier 14):  1 Mobiltelefon Xiaomi 13 Pro (Asservat A017'419'817);  1 Mobiltelefon Oppo Find X5 (Asservat A017'420'676);  1 Mobiltelefon Oppo Find N2 Flip (Asservat A017'420'734);  1 Mobiltelefon Oppo Reno8 Pro (Asservat A017'420'745);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro (Asservat A017'420'836);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'420'847);  1 Mobiltelefon Oppo Find X5 Pro (Asservat A017'420'858);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'420'869);  1 Mobiltelefon Samsung S/N RFCW10 (Asservat A017'421'066);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Fold4 (Asservat A017'421'146);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'421'180);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'421'259);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'421'282);  1 Armbanduhr Apple Watch Series 8 (Asservat A017'421'340);  1 Armbanduhr Samsung Galaxy Watch 5 (Asservat A017'421'395);  1 Armbanduhr Huawei GT 3 (Asservat A017'421'442);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'421'475);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 13 (Asservat A017'421'555);  1 Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservat A017'421'602);  1 Armbanduhr Oppo Watch (Asservat A017'421'668);  1 Armbanduhr TCL Movetime Family Watch (Asservat A017'421'726);  1 Mobiltelefon Xiaomi Miui 14 (Asservat A017'421'919);  1 Tabletcomputer Lenovo Tab M10 (Asservat A017'422'036).

- 7 - 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden zur Verwertung ein- und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen:  1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'420'121);  1 Mobiltelefon Oppo (Asservat A017'420'927);  1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'422'650);  1 Armbanduhr Apple Watch Series 8 (Asservat A017'421'339);  1 Armbanduhr Apple Watch Series 8 (Asservat A017'421'328);  1 Armbanduhr Apple Watch SE (Asservat A017'421'704);  1 Laptopcomputer Lenovo Yoga 6 (Asservat A017'422'434); 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:  div. Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'752);  1 Stofftasche Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'592);  1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen) lautend auf J._____ (beim BG Bülach)  1 Maestro Debitkarte (abgelaufen) lautend auf K._____ (beim BG Bülach) 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben:  1 Mobiltelefon SwissOne (Asservat A017'422'683);  1 Mobiltelefon SwissOne (Asservat A017'422'694);  1 Mobiltelefon Xiaomi samt SIM-Karte (Asservat A017'417'957);  1 Aktenmappe mit div. Unterlagen (Asservat A017'422'707);

- 8 -  1 Schlüsselbund (Asservat A017'422'730);  1 Paar Turnschuhe Puma, Grösse 41 (Asservat A017'426'903);  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy defekt (beim BG Bülach)  1 Notiz-/Adressbüchlein weiss mit goldenen Flamingos (beim BG Bülach) Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen herausverlangt, wird der Verzicht angenommen. 10. Die Zivilansprüche der nachfolgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: a) Privatkläger 1 (L._____ GmbH): Fr. 1'500.– (Schadenersatz) und Fr. 500.– (Genugtuung) b) Privatkläger 4 (M._____ AG): unbeziffert c) Privatkläger 6 (G._____ SA): unbeziffert d) Privatkläger 9 (D._____ GmbH): Fr. 16'179.– 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'087.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 4'300.– Beschwerdeverfahren (UB230171, UB230203, UB230213, UB240026, UB230045) Fr. 1'450.– Standkosten Seat Alhambra April 2024 Fr. 980.– Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 37'000.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und zu 1/8 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von 1/8 definitiv und im Umfang von 7/8 einstweilen unter dem

- 9 - Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1; Urk. 119 S. 1 f.) 1. Die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Strafmass), 4 (Landesverweisung), 5 (Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen) sowie 11 und 12 (Kostenfestsetzung – mit Ausnahme der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigung – und Verteilung der Kosten) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2024 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der versuchten Hehlerei schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten sei für die 6 Monate übersteigende Dauer der bereits vollzogenen Haft eine Haftentschädigung zuzusprechen. 4. Dem Beschuldigten seien die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände zu übergeben:  div. Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'592);  1 Stofftasche Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'592);  1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen), lautend auf [recte:] J._____ (beim BG Bülach);  1 Maestro Debitkarte (abgelaufen), lautend auf [recte:] K._____ (beim BG Bülach). 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu

- 10 verlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Prot. II S. 38; vgl. auch Urk. 97) 1. Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. In den übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. ____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2024 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 57; Urk. 85) und liess nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 13. August 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 89; Urk. 91; Urk. 94). 2. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 95). Mit Eingabe vom 19. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 97 f.). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

- 11 - 3. Am 17. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 99 ff.). Im Hinblick auf den Verhandlungstermin wurde ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, welcher der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 102 ff.). 4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Staatsanwalt lic. iur. N._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 3). Nach Durchführung der Verhandlung verzichteten die Erschienenen auf eine mündliche Urteilseröffnung und erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 45). Direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt (Prot. II S. 45 ff.), welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Rechtsvertretern hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Urk. 122; Urk. 128). II. Prozessuales 1. Umfang des Berufungsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (jeweils bezogen auf die Tatvorwürfe der Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 aStGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dispositivziffer 1). Weiter ficht er das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und der Anordnung einer Landes-

- 12 verweisung an (Dispositivziffer 4). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich schliesslich gegen die Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen zur anschliessenden Vernichtung (Dispositivziffer 8) und die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12; Urk. 94 S. 2; Urk. 119 S. 1 f.; Prot. II S. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. August 2024 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 97). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte ihr Vertreter, Staatsanwalt lic. iur. N._____, neu die Aufhebung der Dispositivziffer 12 (Kostenauflage). Im Übrigen hielt er am Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils fest (Prot. II S. 38). Damit dehnte er den Gegenstand des Berufungsverfahrens nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung auf einen seitens der Staatsanwaltschaft bisher nicht angefochtenen Punkt aus, was unzulässig ist. M.a.W. ist die Staatsanwaltschaft nicht befugt, mit Bezug auf die Verlegung der Kosten (Dispositivziffer 12) eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten zu beantragen. Im Berufungsverfahren ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der vorgenannten Dispositivziffern 1, 3, 4, 8 und 12 zu überprüfen, wobei mit Bezug auf alle angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen ist. 1.3. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffer 2 (Freispruch von den Tatvorwürfen gemäss Dossier 9), die Dispositivziffern 5, 6, 7 und 9 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Verweis der Zivilansprüche der Privatkläger 1, 4, 6 und 9 auf den Zivilweg) sowie 11 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafanträge Für die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Antragsdelikte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB liegen gültige Strafanträge der jeweils Geschädigten vor,

- 13 womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D3/9; Urk. D4/9+10; Urk. D5/9+10; Urk. D6/6; Urk. D10/7; Urk. D13/5; Urk. D14/9). 3. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1. Mit der Berufungserklärung vom 13. August 2024 liess der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge stellen. Kurz zusammengefasst verlangte er Folgendes (vgl. Urk. 94 S. 4 f.):  Beschaffung und Auswertung der angeblich unbrauchbaren Aufzeichnungen der installierten Überwachungskameras der betroffenen Geschäftsliegenschaft gemäss Dossier 6;  Ergänzung des Auswertungsberichts der Kantonspolizei Zürich vom 21. September 2023 betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Xiaomi, insbesondere durch Beschaffung und Auswertung des gesamten Web-Verlaufs und der Audio-Nachrichten;  Ermittlung der Daten zur SIM-Karte des Anbieters O._____ Rumänien im Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Xiaomi;  Einholung von Berichten betreffend die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten der Marke SwissOne [recte: Swisstone] und seiner Smartwach der Marke Apple bzw. Anordnung der Auswertung der genannten elektronischen Geräte, sofern diese nicht bereits erfolgt ist;  Ermittlung der Daten zur SIM-Karte im Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke SwissOne [recte: Swisstone]. Das Berufungsgericht ging den vorstehenden Beweisanträgen des Beschuldigten nach, indem es bei den zuständigen Stellen Auskünfte einholte und – soweit möglich bzw. vorhanden – ergänzende Beweismittel erhob (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 106 ff.). Die gesamte Dokumentation hinsichtlich der beantragten Beweisergänzungen wurde der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft in der Folge mittels WebTransfer zur Verfügung gestellt (Urk. 115 f.). 3.2. Vorgängig zur Berufungsverhandlung teilte die amtliche Verteidigung telefonisch mit, dass sie im Rahmen ihres Plädoyers auf die Audio-Nachrichten vom

- 14 - Mobiltelefon des Beschuldigten, welche im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen durch das Gericht hätten erhältlich gemacht werden können, Bezug nehmen werde. Sie ersuchte daher darum, dass die Audio-Nachrichten im Verlauf der Berufungsverhandlung abgespielt und von der bestellten Rumänisch-Dolmetscherin auf Deutsch übersetzt werden (Urk. 117). Das Berufungsgericht traf daraufhin entsprechende Vorkehrungen und informierte insbesondere die Dolmetscherin über das Gesuch der Verteidigung um mündliche Übersetzung von Audio- Nachrichten. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Rumänisch-Dolmetscherin eine schriftliche Übersetzung sämtlicher Audio-Nachrichten ein, welche sie zu ihrer eigenen Vorbereitung angefertigt hatte. Nachdem die amtliche Verteidigung, welche selbst Rumänisch spricht, die schriftliche Übersetzung für einwandfrei befunden hatte, wurde sie allen Anwesenden ausgehändigt und zu den Akten genommen (Prot. II S. 32 f.; Urk. 118). Auf das Abspielen der einzelnen Audio-Dateien wurde hernach im Einverständnis aller Anwesenden verzichtet. 3.3. Die amtliche Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar auf entsprechende Frage, keine weiteren Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 33). Im Rahmen ihres Plädoyers führte sie jedoch aus, dass die ergänzenden Beweiserhebungen des Gerichts in Reaktion auf die Beweisanträge in der Berufungserklärung unvollständig geblieben seien. Insbesondere seien nicht zu allen Fotos, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert gewesen seien, die zugehörigen Metadaten wie z.B. der Aufnahmeort angefordert worden. Sodann seien die Standortdaten vom Mobiltelefon des Beschuldigten nicht erhoben worden (Urk. 119 Rz.12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 18, 22, 29). Soweit die Verteidigung mit diesen Ausführungen an den bereits gestellten Beweisanträgen festhält bzw. diese erneuert, ist dazu Folgendes auszuführen: Sämtliche Beweismittel, welche für die Entscheidfindung relevant sein könnten, wurden im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen des Berufungsgerichts bei den zuständigen Stellen erhältlich gemacht. Selbst wenn den Beweisanträgen des Beschuldigten damit nicht vollständig entsprochen wurde, sind keine Weiterungen nötig. Zunächst ist fraglich, ob die Daten vom Mobiltelefon des Beschuldigten, welche nach Ansicht der Verteidigung noch fehlen bzw. nicht ausgewertet wurden, überhaupt erhältlich gemacht werden könnten. Standortdaten konnten durch die Kantonspo-

- 15 lizei Zürich jedenfalls keine erhoben werden (Urk. D1/1/4 S. 11 f.; Urk. D1/16/2; vgl. auch Prot. II S. 40 f.). Weiter ist festzuhalten, dass sich am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern würde, selbst wenn weitere Beweisergänzungen ergeben würden, dass die auf dem Mobiltelefon der Marke Xiaomi gespeicherten Daten, die eine örtliche Lokalisation zulassen, nicht mit den Tatorten der vorliegend zu beurteilenden Delikte übereinstimmen. Mit der Vorinstanz wäre eine fehlende Übereinstimmung nämlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten, weil sich daraus auch der Schluss ziehen liesse, dass er sein Mobiltelefon nicht zur Verübung der angeklagten Taten mitnahm (Urk. 91 S. 13 f.; vgl. auch Urk. D1/16/4 S. 2). Dass zu den einzelnen Tatzeitpunkten keinerlei Aktivitäten (z.B. Suchanfragen im Internet-Browser, Versand von Chatnachrichten oder Telefonanrufe) auf dem Mobiltelefon der Marke Xiaomi erfolgten, ergibt sich bereits aus den ergänzend eingeholten Auswertungen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 112 f.). Folglich ist auf weitere Beweiserhebungen im Sinne der Anträge des Beschuldigten zu verzichten, da diese nicht geeignet sind, die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Beweiswürdigung umzustossen. III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Wie soeben dargelegt wurde, bilden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorstehend E. II.1.2.). Diese Schuldsprüche basieren auf den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2024 (Urk. D1/33 S. 5 ff.). Sodann wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 im Sinne einer Eventualanklage Hehlerei vorgeworfen. Im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die einzelnen Vorwürfe im Detail einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des jeweiligen Anklagesachverhalts der vorgenannten Dossiers verzichtet wird.

- 16 - 1.2. Die Anklagevorwürfe der Dossiers 6 und 10 bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich (vgl. Urk. D1/3/6 F/A 10 f.; Urk. D1/3/7 F/A 31; Prot. I S. 24 ff., 26 f.; vgl. auch Urk. 78 Rz. 42 ff.). Hinsichtlich der übrigen Einbruchdiebstähle, die ihm zur Last gelegt werden (Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14), räumt der Beschuldigte in objektiver Hinsicht lediglich ein, er habe bei drei Gelegenheiten "diese Leute" mit seinem Fahrzeug nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und jeweils von dort wieder abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7, 11; Urk. D1/3/7 F/A 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; Prot. II S. 16 ff.). Dabei konnte er allerdings nicht konkret angeben oder eingrenzen, bei welchen der angeklagten Einbruchdiebstähle er im zugestandenen Sinne beteiligt war (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 8 f.; Urk. D1/3/4 F/A 5; Urk. D1/3/7 F/A 95). Dass er seine Komplizen nicht nur bei den zugestandenen drei, sondern noch bei weiteren Gelegenheiten zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffiert habe, stellte er konstant in Abrede. Zudem bestritt der Beschuldigte einen darüber hinausgehenden Tatbeitrag in Form einer aktiven Mitwirkung bei der Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 direkt vor Ort, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 41 f., 48 f., 55 f., 66 f., 74 f., 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; Prot. II S. 20 f.). Aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens zum subjektiven Sachverhalt, hat die Anklage schliesslich auch in diesem Punkt als bestritten zu gelten. Bei dieser Ausgangslage ist bezüglich sämtlicher Dossiers, auf welchen die vorinstanzlichen Schuldsprüche basieren (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14), zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellen lässt. Mit Bezug auf den Vorwurf der Hehlerei gemäss Dossier 1 anerkennt der Beschuldigte lediglich den objektiven Sachverhalt, nämlich dass er am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeugs diverses Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 mitgeführt habe (Prot. I S. 16 f., 31; Urk. D1/7/13; vgl. auch Urk. 78 Rz. 73). Dieses Zugeständnis des Beschuldigten deckt sich ohne Weiteres mit dem Beweisergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. dazu insbes. E. III.2.5.1.2.). Der objektive Sachverhalt von Dossier 1 ist folglich ankla-

- 17 gegemäss erstellt. In subjektiver Hinsicht hat der Sachverhalt von Dossier 1 dagegen als bestritten zu gelten, nachdem sich der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 und vor Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, er habe nicht gewusst, dass die in seinem Fahrzeug versteckten und mitgeführten Elektronikgeräte allesamt gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21). 1.3. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, im bestrittenen Umfang gestützt auf die erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lassen. Davon ausgenommen ist – wie soeben dargelegt – lediglich der objektive Sachverhalt des Vorwurfs der Hehlerei gemäss Dossier 1. 2. Beweiswürdigung / Erstellung des bestrittenen Sachverhalts 2.1. Rechtliche Grundlagen Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (Urk. 91 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Vorgehen der Täterschaft 2.2.1. Hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 lässt sich das konkrete Vorgehen der Täterschaft ohne Weiteres anhand der sichergestellten Aufnahmen der

- 18 - Überwachungskameras in den betroffenen Geschäftsliegenschaften, der Fotodokumentationen von den einzelnen Tatorten und anhand der rapportierten Feststellungen der jeweils ausgerückten Polizeipatrouillen bzw. der Spurensicherung anklagegemäss erstellen (Dossier 3: Urk. D3/2 S. 9; Urk. D3/3 S. 1; Urk. D3/6+7; Dossier 4: Urk. D4/2 S. 1 und 4; Urk. D4/6/2; Urk. D4/7 S. 5 ff.; Dossier 5: Urk. D5/2 S. 1 f. und S. 4; Urk. D5/6; Urk. D5/7 S. 3 f.; Dossier 10: Urk. D10/1 S. 1 und S. 5 f.; D10/4; Dossier 13: Urk. D13/2 S. 1; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 3; Urk. D14/3 S. 2 ff.). 2.2.2. Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 wurde die Vorgehensweise der Täterschaft zwar nicht durch Überwachungskameras im Inneren des betroffenen Geschäfts aufgezeichnet (vgl. Urk. D6/1 S. 3; Urk. D1/16/3; vgl. auch Urk. 114). Allerdings ergeben sich aus den erhobenen Beweismitteln, insbesondere der Fotodokumentation vom Tatort und den rapportierten Feststellungen der ausgerückten Polizeipatrouille bzw. der Spurensicherung, hinreichende Rückschlüsse darauf, wie die Tat verübt wurde, sodass sich der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. D6/1 S. 1 und 3; Urk. D6/2; Urk. D6/4/3 S. 4; Urk. D6/5 S. 2). 2.3. Sachschaden 2.3.1. Der Sachschaden, welcher jeweils durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren zu den betroffenen Geschäftsliegenschaften und durch die Wegnahme von besonders gesicherten elektronischen Geräten ab den Auslageflächen entstand (Durchtrennung der Kabel für die elektronische Diebstahlssicherung), ist durch die Fotodokumentationen und die entsprechenden Angaben in den Polizeirapporten rechtsgenügend belegt (Dossier 3: Urk. D3/2 S. 8 f.; Urk. D3/7 S. 5; Dossier 4: Urk. D4/2 S. 1 und S. 4; Urk. D4/7 S. 5 ff.; Dossier 5: Urk. D5/2 S. 4; Urk. D5/7 S. 3 f.; Dossier 6: D6/1 S. 2; Urk. D6/2; Dossier 10: D10/1 S. 4 f.; D10/3 S. 6 f., 11, 15; Dossier 13: D13/2 S. 1 f.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5). Die von den betroffenen Geschädigten geschätzten Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der Schliesszylinder der aufgebrochenen Eingangstüren und der elektronischen Diebstahlssicherungen erscheinen jeweils nachvollziehbar und angemessen.

- 19 - 2.3.2. Mit Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 ist sodann rechtsgenügend dokumentiert, dass die Täterschaft bei ihrem Vorgehen zur Entwendung des Diebesguts ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 1'080.– beschädigte (Urk. D3/2 S. 9). Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 10 ist zudem ausreichend nachgewiesen, dass eine Person aus der Täter-Gruppierung beim Verlassen des Tatorts ein Schaufenster einschlug, die zersplitterte Glasscheibe anschliessend gegen aussen drückte und sich durch die entstehende Öffnung nach draussen zwängte. Die von der Geschädigten G._____ SA geltend gemachten Kosten für die Reparatur des beschädigten Schaufensters von Fr. 6'000.– erscheinen plausibel (Urk. D10/1 S. 4; Urk. D10/3 S. 3 f., 16). Damit ist auch die Höhe des entstandenen Sachschadens hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 anklagegemäss erstellt. 2.4. Deliktsgut 2.4.1. Welches Deliktsgut die Täterschaft anlässlich der einzelnen Taten entwendete, ergibt sich aus den Angaben der Geschädigten gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten resp. aus entsprechenden Übersichten, die sie zu den Akten reichten (Dossier 3: Urk. D3/1 S. 5 ff.; Urk. D3/2 S. 2 ff.; Dossier 4: Urk. D4/1 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Dossier 5; Urk. D5/1 S. 5 ff.; Urk. D5/2 S. 3 f.; Dossier 6: Urk. D6/1 S. 5 ff.; Dossier 10: Urk. D10/1 S. 2 ff.; Dossier 13: D13/2 S. 5 ff.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5 ff.; Urk. D14/2 S. 6 ff.). Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zur Anzahl und zum Wert der entwendeten Gegenstände zu zweifeln. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass die Täterschaft mehrheitlich Ausstellungsobjekte mitgenommen habe, die einen tieferen Wert hätten als ungebrauchte und noch verpackte Gegenstände (Urk. 78 Rz. 52). Soweit sie damit sinngemäss kritisiert, die in der Anklageschrift festgehaltenen Deliktsbeträge seien zu hoch, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass die Geschädigten gemäss den Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 jeweils angaben, ob es sich bei den entwendeten elektronischen Geräten um Ausstellungsobjekte handelte (Vermerk "Demo" bzw. "DEMO" bei der Produktbeschreibung). Der Wert der entsprechend bezeichneten Geräte wurde jeweils tiefer als handelsüblich oder sogar mit Fr. 0.– beziffert (Urk. D3/2 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Urk. D6/1 S. 5 ff.;

- 20 - Urk. D10/1 S. 2 ff.; Beilage zu Urk. D13/2; Urk. D14/1 S. 5 ff.). Diese Angaben der Geschädigten zum Deliktsbetrag wurden unverändert in die Anklageschrift übernommen. Entsprechend ist der vorgenannten Kritik der Verteidigung mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 nicht zu folgen. 2.4.2. Hinsichtlich Dossier 5 ergibt sich aus den vorgenannten Beweismitteln zum Tatvorgehen der unbekannten Täterschaft (vgl. E. III.2.2.1.), dass zum ganz überwiegenden Teil Ausstellungsobjekte ab den Auslageflächen entwendet wurden. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Wert dieser zur Ansicht ausgestellten elektronischen Geräte reduziert war, da sie nicht mehr original verpackt waren und möglicherweise Gebrauchsspuren aufwiesen. Allerdings lässt sich nicht eruieren, welche der entwendeten Gegenstände ursprünglich Ausstellungsobjekte waren und in welchem Umfang ihr Wert gegenüber dem von der Geschädigten angegebenen Verkaufspreis reduziert war. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem in der Anklageschrift bezifferten Deliktsbetrag von Fr. 5'944.10 um einen Maximalbetrag handelt. 2.5. Täterschaft bzw. Tatbeitrag des Beschuldigten Es stellt sich die zentrale Frage, ob der Beschuldigte zur Täterschaft gehörte und in welchem Umfang er sich an der Tatausführung beteiligte. Diesbezüglich ist zwischen den Einbruchdiebstählen gemäss den einzelnen Dossiers, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, zu unterscheiden. 2.5.1. Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 2.5.1.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Taten jeweils selber aktiv beteiligt gewesen. Konkret sei er am 8., 16., 17., 23. und am 24. Mai 2023 jeweils in den frühen Morgenstunden als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra zusammen mit einem oder mehreren Komplizen zu den einzelnen Tatorten gefahren und habe das Fahrzeug dort in der Nähe parkiert. In der Folge habe er sich jeweils zusammen mit mindestens einem seiner Komplizen zum Tatobjekt begeben und sich durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zu den betroffenen Verkaufsgeschäften der

- 21 - G._____ SA, der D._____ AG resp. der P._____ AG verschafft. Von den Auslageflächen im Innern der Verkaufsgeschäfte hätten er und/oder sein(e) Komplize(n) zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er selber, sein(e) Komplize(n) oder sie gemeinsam diese wiederum gewaltsam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebrochene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 11 ff.). 2.5.1.2. Am 24. Mai 2023 wurde der Beschuldigte einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, als er den Personenwagen Seat Alhambra (Kennzeichen SO 2) durch Q._____ (ZH) lenkte. Im Verlauf der Fahrzeugkontrolle am Ort der Anhaltung fand die Polizeipatrouille unter der Motorhaube zahlreiche elektronische Geräte, von welchen sie vermutete, es handle sich um Deliktsgut. In der Folge wurde der Personenwagen sichergestellt und eingehend durchsucht. Dabei wurde festgestellt, dass im Motorraum und im Reserverad diverse elektronische Geräte versteckt waren. Diese waren nach einzelnen Kategorien (Mobiltelefone, Smartwatches etc.) sortiert und sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt (Urk. D1/1/1 S. 2 ff.; Urk. D1/1/4 S. 7; Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/5/1+2). Die gefundenen Gegenstände konnten allesamt den Einbruchdiebstählen der im Titel genannten Dossiers zugeordnet werden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/1/5; Urk. D1/7/4). Es steht somit fest, dass sich im Fahrzeug, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung am 24. Mai 2023 lenkte, ein Grossteil des Deliktsguts befand, welches im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 aus verschiedenen Verkaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwendet wurde. 2.5.1.3. Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug Seat Alhambra gehörte ursprünglich R._____. Am 28. März 2023 wurde S._____ als Halter dieses Fahrzeugs mit dem Kennzeichen SO 3 eingetragen. Die entsprechenden Kontrollschilder wurden im Kofferraum des Seat Alhambra sichergestellt. Am 24. Mai 2023, d.h. am Tag der Verhaftung des Beschuldigten, wurde das genannte Fahrzeug neu auf T._____ eingelöst und zwar mit dem Kennzeichen SO 2 (Urk. D1/1/1

- 22 - S. 3 f., 7; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Der Beschuldigte erklärte zu Beginn der Untersuchung konstant, dass der Seat Alhambra ihm gehöre. Er habe das Fahrzeug von R._____ entgeltlich erworben. Da er jedoch die Voraussetzungen nicht erfülle, um es in der Schweiz einzulösen, sei als Halter zunächst S._____ eingetragen worden. Dieser habe ihn damals zu R._____ begleitet, als er das Kaufgeschäft abgewickelt habe. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Untersuchungsergebnissen bestätigte der Beschuldigte sodann, dass bis am 24. Mai 2023 die Nummernschilder SO 3, welche auf S._____ registriert seien, am Seat Alhambra angebracht gewesen seien. Aktuell sei jedoch ein Freund von ihm namens T._____ als Halter des Fahrzeugs eingetragen (Urk. D1/3/1 F/A 13, 18; Urk. D1/3/3 F/A 18 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 18 ff.). Aus den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich, dass das Fahrzeug, welches er anlässlich seiner Verhaftung lenkte, zwar auf jemand anderes eingelöst war, er es aber von R._____ abgekauft hatte und hauptsächlich benutzte. Dass auch andere Personen den Seat Alhambra regelmässig in der Schweiz lenkten, brachte der Beschuldigte nicht glaubhaft und überzeugend vor (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 24). In seinen persönlichen Eingaben im Haftverfahren behauptete der Beschuldigte hingegen neu, dass der Seat Alhambra nicht ihm, sondern T._____ gehöre. Zur Begründung dieser Kehrtwende in seinem Standpunkt führte er aus, dass sein amtlicher Verteidiger ihn zu einer falschen Aussage angestiftet habe, die er nun richtigstellen wolle (Urk. D1/12/28 S. 5 f.; Urk. D1/12/64/15). Auch anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 17. Januar 2024 und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, dass das Fahrzeug mit den Kennzeichen SO 2 ihm gehöre (Urk. D1/3/6 F/A 20; Prot. I S. 16; vgl. auch Urk. D1/7/13 S. 1 f.). Auf den Widerspruch zu seinen früheren Angaben angesprochen, verweigerte er die Aussage (Urk. D1/3/7 F/A 3 ff.). Bei diesem Aussageverhalten erscheint das späte Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Personenwagen, den er bei seiner Personenund Fahrzeugkontrolle vom 24. Mai 2023 lenkte, nicht ihm gehöre, ohne Weiteres als Schutzbehauptung (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, im Beschluss vom 26. März 2024, Geschäfts-Nr. UH240017; Beilage zu Urk. 68 S. 3 ff.). Abzustellen ist in diesem

- 23 - Punkt vielmehr auf seine früheren Aussagen, welche sich mit den Untersuchungsergebnissen der Strafverfolgungsbehörden decken. 2.5.1.4. Es ist als starkes Indiz für eine massgebliche Beteiligung des Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zu werten, dass in dem hauptsächlich von ihm benutzten Seat Alhambra ein Grossteil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt wurde. 2.5.1.5. Anlässlich seiner Haft-Einvernahme vom 25. Mai 2023 räumte der Beschuldigte zwar ein, dass er bei solchen Diebstählen dabei gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage verneinte er jedoch, dass er selber (aktiv) beteiligt gewesen sei. Er habe lediglich "die Leute" mit seinem Auto zu den einzelnen Tatorten gebracht und von dort wieder abgeholt. Es habe sich jeweils um G._____ und P._____ Shops gehandelt. Wegen mangelnder Ortskenntnis könne er aber nicht sagen, wo die betroffenen Shops genau gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf die Frage, was das für "Leute" gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er diese lediglich vom Sehen her kenne, aber ihre Namen nicht wisse. Sie hätten ihn gefragt, ob er ein Auto habe und mitkommen würde (Urk. D1/3/3 F/A 11). In den folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. Juni 2023 und vom 17. Januar 2024 präzisierte der Beschuldigte, dass er bei keinem der ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen sei, sondern nur drei Mal "diese Leute" nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und jeweils wieder von dort abgeholt habe. Er sei in keinem der betroffenen Shops drin gewesen (Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98; vgl. auch Prot. I S. 18, 22 und Prot. II S. 16). Auf diese Zugeständnisse des Beschuldigten kann bei der gegebenen Beweislage abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass er vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass die Personen, welche seine Fahrdienste in Anspruch genommen hätten, Einbruchdiebstähle verüben würden. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er sie jeweils zur Arbeit fahren und von dort wieder abholen würde (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich dabei um blosse Schutzbehauptungen (E. III.2.6.1.2.).

- 24 - Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft nicht nur bei den zugestandenen drei, sondern auch bei weiteren Gelegenheiten zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffierte, zumal in seinem Fahrzeug Deliktsgut von insgesamt fünf solchen Taten sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. D1/7/4):  Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen;  Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen;  Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 5): 5 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen;  Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 14): Gesamtes Deliktsgut;  Einbruchdiebstahl vom 24. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 3): 70 von insgesamt 79 entwendeten Gegenständen. 2.5.1.6. Den Fund von Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2023 wie folgt: Irgendwann habe er gemerkt, dass ihn "diese Leute" hätten verarschen wollen, indem sie Mobiltelefone, welche sie zuvor gestohlen hatten, ihm gegenüber verheimlicht hätten, um sie nicht mit ihm teilen zu müssen. "Diese Leute" habe er an einer Tankstelle abgesetzt und sei zunächst weitergefahren. Später sei er zur Tankstelle zurückgekehrt und habe zufällig gesehen, wie eine dieser Personen unter einer Brücke hervorgekrochen gekommen sei. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er an diesen Ort zurückgefahren und habe geschaut, was sich bei dieser Brücke befinde. Er habe dann diese Mobiltelefone gefunden und alles mitgenommen. Deshalb könne es sein, dass bei ihm auch Deliktsgut sichergestellt worden sei, das aus Einbruchdiebstählen stamme, mit denen er überhaupt nichts zu tun gehabt habe (Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f. und Urk. D1/12/59 S. 6). Diese Erklärung des Beschuldigten erscheint äusserst konstruiert und den Ermittlungsergebnissen der Strafverfolgungsbehörden angepasst, mit welchen er anlässlich dieser Einvernahme erstmals konfrontiert wurde.

- 25 - Im Rahmen seiner Hafteinvernahme rund einen Monat zuvor hatte er noch keinen solchen Einwand zur Herkunft des in seinem Fahrzeug sichergestellten Deliktsguts vorgebracht (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 7). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen gefunden worden sei, benötigte der Beschuldigte jedoch eine Erklärung, welche sich mit seinem Zugeständnis, dass er zwei angeblich unbekannte Personen bei drei Gelegenheiten in die Nähe der einzelnen Tatorte gefahren habe, vereinbaren liess. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hielt der Beschuldigte an seiner Erklärung betreffend den Fund des Deliktsguts unter einer Brücke fest (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Aussagen spricht, dass er nicht näher präzisierte, wann er das in seinem Auto sichergestellte Deliktsgut gefunden und an sich genommen habe. Insbesondere gab er nicht an, dies sei am Tag seiner Verhaftung geschehen. Vielmehr lassen seine Aussagen darauf schliessen, er sei einige Tage davor auf das Versteck seiner zwei Mitfahrer unter der Brücke gestossen (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f.; Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Der Beschuldigte wurde am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr verhaftet. Bei der nachfolgenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden diverse elektronische Geräte und andere Gegenstände sichergestellt, die u.a. dem Einbruchdiebstahl in einen P._____-Shop in C._____ (BE) zugeordnet werden konnten, welche Tat noch am Verhaftstag in den frühen Morgenstunden verübt worden war. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Fund des in seinem Auto sichergestellten Deliktsguts können aus zeitlichen Gründen folglich nur dann zutreffen, wenn er das Versteck seiner zwei Mitfahrer unter einer Brücke am Tag seiner Verhaftung entdeckt hätte. Gerade dies sagte der Beschuldigte jedoch nicht aus. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass er sich im Verlauf des Verfahrens sehr widersprüchlich dazu äusserte, ob er Kenntnis von der deliktischen Herkunft der in seinem Fahrzeug versteckten Gegenstände gehabt habe oder nicht. Darauf wird nachfolgend unter E. III.2.6.1.3. näher einzugehen sein. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) eine aktive Mitwirkung

- 26 nachgewiesen werden kann (Dossier 6; vgl. dazu nachfolgend E. III.2.5.3.). Das damalige Tatvorgehen weist diverse Ähnlichkeiten zum Vorgehen der unbekannten Täterschaft bei Verübung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 auf. Es wäre ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass im Fahrzeug des Beschuldigten diverses Deliktsgut aus den im Mai 2023 verübten Einbruchdiebstählen gefunden wurde, obwohl er weder direkt noch indirekt als Chauffeur auch in diese Taten involviert war. Davon ist folglich nicht auszugehen. 2.5.1.7. Im Ergebnis ist auf den Erklärungsversuch des Beschuldigten, weshalb in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen versteckt war, nicht abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit der unbekannten Täterschaft vereinbart hatte, dass er für seine Fahrdienste zwecks Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle einen Anteil an der Beute erhält. Mit Bezug auf die Taten vom 8., 16. und 17. Mai 2023 wurde lediglich ein Teil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt, weshalb der Schluss naheliegt, dass die vereinbarte Aufteilung zwischen dem Beschuldigten und seinen Komplizen bereits erfolgt war. Hinsichtlich der Einbruchdiebstähle vom 23. und 24. Mai 2024 befand sich hingegen (beinahe) das gesamte Deliktsgut im Fahrzeug des Beschuldigten. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass er bereits am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr und damit nur kurze Zeit nach Verübung der vorgenannten Taten in Q._____ (ZH) einer polizeilichen Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die im Motorraum und im Ersatzrad versteckte Ware entdeckt wurde (vgl. vorstehend E. III.2.5.1.2.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Komplizen noch nicht dazu gekommen waren, die Beute untereinander aufzuteilen bzw. ihre jeweiligen Anteile daran auszusondern. Eine andere plausible Erklärung für den Fund des (beinahe) gesamten Deliktsguts gemäss den Dossiers 3 und 14 ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. 2.5.1.8. Aus den erhobenen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Daten seiner Mobiltelefone und der Smartwatch, ergibt sich sodann nichts, was seiner Entlastung dienen könnte. Insbesondere konnten keine Aktivitäten auf den ausgewerteten Elektronikgeräten festgestellt werden, welche mit den einzelnen

- 27 - Tatzeiten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zusammenfallen. Zudem konnten keine Standortdaten erhoben werden, welche belegen würden, dass sich die Mobiltelefone bzw. die Apple Watch des Beschuldigten zur Tatzeit nicht in der Nähe der jeweiligen Tatorte der vorgenannten Dossiers befanden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113). Es bestehen demnach keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Einbruchdiebstählen, von welchen Deliktsgut in dem von ihm gelenkten Fahrzeug Seat Alhambra versteckt war, massgeblich mitwirkte bzw. beteiligt war. 2.5.1.9. Wie bereits dargelegt, räumte der Beschuldigte konstant ein, er habe die unbekannte Täterschaft jeweils nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und von dort wieder abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98). In diesem Umfang ist sein Tatbeitrag anklagegemäss erstellt. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, er sei jeweils wieder zu seiner Unterkunft in V._____ (SO) zurückgekehrt, nachdem er "diese Leute" abgesetzt habe, und sei hernach wieder an den vereinbarten Ort zurückgefahren, um sie abzuholen (Prot. I S. 18, 23; Prot. II S. 21 f.). Angesichts des Umstands, dass die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 innert weniger Minuten verübt wurden, ist dieses Vorbringen ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu werten und darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe nicht gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verüben würden, sondern sei davon ausgegangen, dass sie seine Fahrdienste benötigten, um ihrer (Nacht-) Arbeit nachgehen zu können (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Gegen die Darstellung des Beschuldigten spricht weiter, dass die Tatorte der Diebstahlsserie im Mai 2023 teilweise weit von der behaupteten Unterkunft des Beschuldigten in V._____ (SO) entfernt waren, weshalb eine Rückkehr dorthin zwischen dem Absetzen und Abholen seiner Komplizen wenig Sinn gemacht hätte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass dieses Vorbringen auch in Widerspruch steht mit seiner Behauptung, dass er nicht gewusst habe, an welche Orte er "diese Leute" jeweils gefahren habe (Urk. D1/3/3 F/A 8 f.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7). Wäre er tatsächlich in der Folge nach V._____ (SO) zurückgekehrt, hätte der Beschuldigte genau wissen müssen, wo er seine Komplizen zuvor abgesetzt hatte, um sie später wieder

- 28 dort abholen zu können. Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Komplizen jeweils in die Nähe der einzelnen Tatorte fuhr, im Auto verblieb, während sie in die betroffenen Verkaufsgeschäfte einbrachen, und sich bereit hielt, um nach ihrer Rückkehr sofort wieder mit ihnen wegzufahren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte nicht nur der Chauffeur war, sondern sich auch an der eigentlichen Tatausführung beteiligte, indem er die Eingangstüren zu den betroffenen Geschäften gewaltsam aufbrach, in die Verkaufsräumlichkeiten eindrang und diverse Gegenstände von dort entwendete. Dies stellte der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung und vor Vorinstanz vehement in Abrede (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 41 f., 48 f., 55 f., 66 f., 74 f., 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; vgl. auch Prot. II S. 19, 21). 2.5.1.10. Den aktenkundigen Standbildern der Überwachungskameras in den betroffenen Geschäftsliegenschaften ist zu entnehmen, dass die Täter jeweils schwarze Sturmhauben oder Mützen trugen und die Kapuzen ihrer Jacken über den Hinterkopf sowie den Mund- resp. Nasenbereich gezogen hatten, als sie die Delikte gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten (Urk. D3/6; Urk. D4/6/2; Urk. D5/6; Urk. D13/3; Urk. D14/6). Eine Identifikation des Beschuldigten als einer der Täter anhand des Gesichts fällt damit ausser Betracht. Auch hinsichtlich der Statur sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Tätern erkennbar, die eine sichere Identifikation des Beschuldigten zulassen würden. Bei der Tatbegehung trugen alle Täter jeweils Handschuhe, sodass sie im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten keinerlei Spuren hinterliessen, die Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Die Täter waren sodann jeweils vollständig schwarz gekleidet. Mit Bezug auf die Taten gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 ergibt sich allerdings aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, dass einer der Täter Turnschuhe der Marke Puma mit einem markanten grauen Streifen auf den nach aussen gerichteten Seiten trug (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/2/5 S. 4, 7, 10; Urk. D1/11/1 S. 9 f., 12, 15, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe befand sich am 24. Mai 2023 im Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. D1/2/4 S. 15; Urk. D1/7/2 S. 21). Ab der Hinterkappe und der Zunge (innen) konnten DNA-Spuren sichergestellt werden, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab.

- 29 - Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 3). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ableiten, dass die Turnschuhe dem Beschuldigten gehörten und er sie bei der Verübung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 anhatte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Turnschuhe der Marke Puma, welche im Auto des Beschuldigten gefunden wurden, die Schuhgrösse 41 aufwiesen (vgl. insbes. Urk. D1/11/8). Der Asservatenliste lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung ähnliche Turnschuhe der Marke Puma in derselben Grösse trug (Urk. D1/2/4 S. 2; vgl. auch Urk. D1/12/2 S. 1 f.). Es mag zutreffen, dass die Schuhgrösse 41 für erwachsene Männer eher untypisch ist. Dennoch lassen sich auch aus diesem Umstand keine verlässlichen Schlüsse auf die Eigentümerschaft des Beschuldigten hinsichtlich des interessierenden Schuhpaars ziehen. Weil die Komplizen des Beschuldigten nach wie vor unbekannt sind resp. nicht gefasst werden konnten, ist unklar und daher nicht auszuschliessen, dass (auch) jemand von ihnen die Schuhgrösse 41 trägt. Hinzu kommt, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass auch andere Personen Kleidungsstücke und weitere persönliche Gegenstände in seinem Auto liessen, zumal im Kofferraum des Seat Alhambra u.a. ein Reisekoffer mit Unterlagen lautend auf W._____ gefunden wurde (Urk. D1/2/4 S. 2 f.). Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass das interessierende Paar Turnschuhe der Marke Puma mit markanten grauen Streifen auf den jeweiligen Aussenseiten einem Komplizen des Beschuldigten gehörte, welcher es im Fahrzeug des Beschuldigten gelassen hatte. Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras in den betroffenen Geschäftsliegenschaften ist ferner ersichtlich, dass einer der unbekannten Täter bei der Tatbegehung wiederholt eine schwarze Daunenjacke mit einem orange-roten Einsatz auf der Vorderseite anhatte (vgl. Urk. D1/2/5 S. 2, 4, 7 f., 10; Urk. D1/11/6 S. 18). Ein solches Kleidungsstück konnte allerdings im Fahrzeug des Beschuldigten ebenso wenig sichergestellt werden wie Sturmhauben, Mützen oder Handschuhe. Dagegen befanden sich im Kofferraum des Seat Alhambra mehrere schwarze bzw. dunkelblaue Sporttaschen der Marken Adidas und Nike (Urk. D1/2/4 S. 14 ff.; Urk. D1/7/2 S. 7, 16). Solche Sporttaschen wurden auch von der unbekannten Täterschaft verwendet, um das Deliktsgut von den einzel-

- 30 nen Tatorten zu transportieren (vgl. insbes. Urk. D1/2/5 S. 5; Urk. D13/3 S. 1). In einer der beiden Adidas-Sporttaschen konnte zudem Werkzeug sichergestellt werden, welches sich dazu eignet, Türen aufzubrechen (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Metallbohrer [verpackt und unbenutzt]) oder elektronische Diebstahlssicherungen bzw. Ladekabel zu durchtrennen (Universalschere; Urk. D1/2/4 S. 15 f.; Urk. D1/7/2 S. 16 f., 25 ff.). Ab dem Griffstück der Universalschere wurde eine DNA-Spur sichergestellt, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab. Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 2). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ableiten, dass die Universalschere ihm gehörte und er dieses Werkzeug bei der Verübung eines oder mehrerer Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verwendete. Auch an dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass auch andere Personen (aus der Gruppierung der Täterschaft) persönliche Gegenstände in seinem Fahrzeug liessen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erlauben die im Seat Alhambra sichergestellten Kleidungsstücke, Sporttaschen und Werkzeuge keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine direkte und aktive Mitwirkung des Beschuldigten an der Verübung der Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Die vorstehend behandelten Sicherstellungen sind jedoch dazu geeignet, sein Näheverhältnis zur Täterschaft zu dokumentieren und seine Behauptung zu widerlegen, dass er seine Komplizen nicht gekannt habe (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 11 f.). 2.5.1.11. Nach dem Erwogenen lässt sich nicht anklagegemäss erstellen, dass der Beschuldigte aktiv daran mitwirkte, die Eingangstüren zu den betroffenen Geschäftsliegenschaften gewaltsam aufzubrechen, dass er selber die Verkaufsräume betrat und dort diverse ausgestellte Geräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, um sie hernach in einer mitgeführten Sporttasche vom Tatort abzutransportieren. Erstellt ist lediglich, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Komplize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3,

- 31 - 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte. 2.5.2. Dossier 10 2.5.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 8. März 2023 um 03:26 Uhr zusammen mit zwei nicht näher bekannten Komplizen durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum Verkaufsgeschäft der G._____ SA an der AA._____-strasse 4 in E._____ (BE) verschafft und von den Auslageflächen im Innern des Geschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er und seine beiden Komplizen diese wiederum gewaltsam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt und in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 5 ff.). 2.5.2.2. Das einzige Indiz, welches für die Täterschaft bzw. eine aktive Beteiligung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 10 spricht, sind die Turnschuhe der Marke Puma mit grauen Streifen auf den jeweils nach aussen gerichteten Seiten, welche einer der drei Täter bei der Tatbegehung trug. Dies ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, welche im betroffenen Verkaufsgeschäft der G._____ SA installiert waren (Urk. D10/4; Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/11/1 S. 6, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe konnte zwar im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden und sichergestellt werden. Vorstehend wurde jedoch einlässlich dargelegt, dass dieser Fund keine rechtsgenügende Identifikation des Beschuldigten als einer der drei Täter erlaubt. Andere Indizien, die auf seine Tatbeteiligung schliessen lassen, sind nicht vorhanden. Insbesondere befand sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug kein Deliktsgut vom Einbruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE). Zwar entspricht das Tatvorgehen der Täterschaft genau demjenigen, welches auch hinsichtlich der übrigen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 nachgewiesen ist. Da jedoch die Täter-Gruppierung, welche die Taten der vorgenannten Dossiers verübte, immer in unterschiedlicher Zusammensetzung agierte (zwei bis vier Täter vor Ort), kann nicht mit hinreichender Sicherheit ge-

- 32 sagt werden, dass der Beschuldigte daran gleichermassen beteiligt war, wie ihm mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Im Ergebnis bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte am 8. März 2023 im eingangs wiedergegebenen Umfang am Einbruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE) beteiligte, mithin einer der drei Täter war. Der Sachverhalt lässt sich somit in diesem Punkt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 freizusprechen ist. 2.5.3. Dossier 6 2.5.3.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Tat unmittelbar beteiligt gewesen. Konkret habe er sich am 21. März 2023 um 04:03 Uhr zusammen mit mindestens einem weiteren Komplizen durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) verschafft und von den Auslageflächen im Innern des Verkaufsgeschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er und/oder sein Komplize diese wiederum gewaltsam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebrochene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 8 ff.). 2.5.3.2. Im Rahmen der Spurensicherung konnte durch die Forensik der Kantonspolizei Basel-Landschaft an der aufgebrochenen Eingangstür (Glas aussenseitig) ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders eine DNA-Spur sichergestellt werden. Die Auswertung des Spurenmaterials ergab ein DNA- Mischprofil. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössischen DNA-Datenbank lieferte einen Treffer und zwar konnte festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in den vergleichbaren Systemen mit dem Hauptprofil der sichergestellten Spur übereinstimmt (Urk. D6/4/2). 2.5.3.3. Dass die DNA des Beschuldigten an der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sichergestellt werden konnte, lässt zunächst nur darauf schliessen, dass er sich zu einem letztlich nicht näher

- 33 bekannten Zeitpunkt dort aufhielt. Auffällig ist allerdings der genaue Fundort der DNA-Spur: Aussenseitig auf dem Türglas ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders. Dieser Fundort legt den Schluss nahe, dass die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort auf seine Beteiligung am zu beurteilenden Einbruchdiebstahl, begangen am 21. März 2023, zurückzuführen ist. So ist dokumentiert, dass die Täterschaft beim gewaltsamen Aufbrechen der Eingangstür zum P._____ Shop den Schliesszylinder zerstörte. Der äussere Teil des Zylinders fehlte, während der innere Teil der Schliessvorrichtung im Eingangsbereich der Geschäftsräumlichkeiten auf dem Boden lag (Urk. D6/1 S. 2; Urk. D6/2 S. 4 und S. 6; Urk. D6/4/3 S. 4). Dass die DNA des Beschuldigten unmittelbar bei der Aufbruchstelle bzw. beim zerstörten Schliesszylinder der Eingangstür sichergestellt wurde, deutet darauf hin, dass er selber aktiv dazu beitrug, sich selbst und/oder seinem Komplizen gewaltsam Zugang zu den Verkaufsräumlichkeiten zu verschaffen. 2.5.3.4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass am Tatort eine zweite DNA-Spur mit einem Mischprofil sichergestellt werden konnte. Diese befand sich an einem Ast, welcher zwischen der aufgebrochenen Eingangstür und dem Türrahmen auf dem Boden lag und vermutlich verhindern sollte, dass die Tür einrastet, während sich die Täterschaft im Inneren der Geschäftsräumlichkeiten befand und das Deliktsgut von den Auslageflächen behändigte. Insofern erscheint auch der Fundort dieser zweiten DNA-Spur äusserst auffällig und deutet auf eine unmittelbare Beteiligung des Spurengebers an dem zu beurteilenden Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 hin. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössischen DNA-Datenbank ergab eine Übereinstimmung in den vergleichbaren Systemen mit dem DNA-Profil von S._____ (Urk. D6/4/1). Im Verlauf der Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und S._____ eine nähere Verbindung besteht. Zunächst wurden Nummernschilder mit dem Kennzeichen SO 3 im Kofferraum des Fahrzeugs Seat Alhambra gefunden, welches der Beschuldigte lenkte, als er am 24. Mai 2023 einer polizeilichen Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. S._____ war im Zeitraum zwischen dem 28. März 2023 und dem 24. Mai 2023 als Halter dieses Personenwagens erfasst (Urk. D1/1/1 S. 5; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Ebenso auf S._____

- 34 registriert war die Schweizer Telefonnummer des Mobiltelefons, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf sich trug und angeblich ihm gehörte (Urk. D1/1/4 S. 11). Besonders hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 zusammen mit S._____ wegen des Verdachts auf versuchten Ladendiebstahl in AC._____ (Österreich) verhaftet wurde (Urk. D1/19/2 S. 5) und sich aus den Rückmeldungen der polizeilichen Behörden aus anderen angefragten Ländern weitere Hinweise auf gemeinsam verübte Vermögensdelikte ergeben (vgl. Urk. D1/19/2 S. 9, 13, 15). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Mai 2023 und vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, dass S._____ "in diese Sache" nicht involviert bzw. kein Komplize von ihm sei (Urk. D1/3/3 F/A 29; Prot. I S. 26). Es wäre allerdings ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass sowohl er selber als auch der in verschiedener Hinsicht mit ihm in Verbindung stehende S._____ jeweils ihre DNA an äusserst verdächtigen Stellen bei einem P._____ Shop in U._____ (BL) hinterliessen, welches Verkaufsgeschäft kurze Zeit später zum Tatort eines Einbruchdiebstahls wurde, in welche Tat sie jedoch beide nicht involviert waren. 2.5.3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Blockieren der aufgebrochenen Eingangstür mit einem Ast oder einem anderen Stück Holz auch mit Bezug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3 und 14 dokumentiert ist (vgl. Urk. D3/7 S. 3 f.; Urk. D14/3 S. 2). Nachdem vorstehend rechtsgenügend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren, nicht näher bekannten Personen an diesen späteren Taten am 23. und 24. Mai 2023 beteiligt war, spricht auch dieses Detail des Tatvorgehens dafür, dass er bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 mit einem dieser Komplizen zusammenwirkte. 2.5.3.6. Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, er habe mit dem Einbruchdiebstahl in einen P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL), begangen am 21. März 2023, nichts zu tun (Urk. D1/3/4 F/A 5; Urk. D1/3/6 F/A 11). Damit konfrontiert, dass seine DNA am Tatort sichergestellt worden sei, erwiderte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 35 nahme vom 20. Juni 2023, er habe eine Erklärung für diese DNA-Spur. So habe ihn eine dieser Personen, welche er insgesamt drei Mal zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffiert habe, gefragt, ob er Handschuhe habe, die er ausleihen könne. Da er immer ein Paar im Auto habe, um die Reifen wechseln zu können, habe er diese Handschuhe der Person aus der Gruppierung der Täter gegeben (Urk. D1/3/4 F/A 10; vgl. auch Prot. II S. 28). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2024 führte der Beschuldigte neu aus, dass er einmal bei einer Panne einen Reifen des Fahrzeugs von S._____ gewechselt habe. Dazu habe er die Handschuhe verwendet, welche sich in dessen Auto befunden hätten. Vermutlich habe S._____ oder ein anderer aus der Täter-Gruppierung diese Handschuhe später verwendet, um den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) zu verüben. Beim Auto von S._____ habe es sich um einen roten Ford mit rumänischen Kennzeichen gehandelt. Da S._____ ein Fahrverbot gehabt habe und in der Schweiz nicht habe fahren dürfen, habe er (der Beschuldigte) dessen Auto gelenkt (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2024 schilderte der Beschuldigte sodann eine weitere Erklärung für den Fund seiner DNA am Tatort. Konkret führte er aus, dass er den P._____ Shop an der AB._____strasse 5 in U._____ (BL) ca. eine Woche vor der anklagegegenständlichen Tat besucht habe, um die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu vergleichen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter habe schenken wollen. Bei diesem Besuch müsse seine DNA an die Aussenseite der Eingangstür gelangt sein (Urk. D1/3/6 F/A 12). Letztere Erklärung wiederholte er anlässlich seiner Haftanhörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, in der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 und vor Vorinstanz (Urk. D1/3/7 F/A 117; Urk. D1/12/40 S. 4 f.; Urk. D1/12/49 S. 3; Urk. D1/12/59 S. 5; Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. D1/7/13). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte, dass er nicht gezielt bzw. mit der Absicht nach U._____ (BL) gefahren sei, um dort den P._____ Shop zu besuchen und Preise zu vergleichen. Vielmehr habe er mit seinem Fahrzeug eine Frau nach U._____ gebracht, welche dort ein Paket habe abholen wollen und sei während der Zeit, als er auf ihre Rückkehr gewartet habe, in das Verkaufsgeschäft gegangen, weil sich dieses unmittelbar neben dem Parkplatz befunden habe, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe (Prot. II S. 27 f.).

- 36 - 2.5.3.7. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte nicht zu seiner eigenen Entlastung beitragen muss. Insofern darf ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er mehrere Erklärungen dazu vorbrachte, wie seine DNA an den Tatort gelangt sein könnte. Weiter ist festzuhalten, dass die einzelnen Theorien – jeweils für sich gesehen – nicht von vornherein unplausibel erscheinen. So lässt der Handschuhabdruck auf dem aussenseitigen Glas der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sowie das Fehlen von weiteren DNA-Spuren im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten darauf schliessen, dass die Täterschaft bei der Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 Handschuhe trug. Sodann können DNA-Spuren durchaus über ein intermediäres Objekt bzw. eine Person indirekt übertragen werden (sog. indirekte Spurenübertragung). In einem solchen Fall gelangt das Spurenmaterial nicht durch einen direkten Kontakt des Spurengebers auf die Spurennehmeroberfläche. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Theorie des Beschuldigten zutrifft, wonach seine DNA-Spur über ein Paar Handschuhe, welches er einmal getragen hatte und später von einer Person aus der Täter-Gruppierung zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 verwendet wurde, an den entsprechenden Tatort gelangte, mithin indirekt übertragen wurde. Dennoch bestehen massgebliche Zweifel an diesem Szenario, da die Aussagen des Beschuldigten dazu nicht konstant ausfielen. So äusserte er zunächst den Verdacht, dass die indirekte Spurenübertragung über Handschuhe aus seinem eigenen Fahrzeug erfolgt sei. Eine der beiden Personen, die er bei drei Gelegenheiten herumgefahren habe, sei auf ihn zugekommen und habe ihn angefragt, ob sie ein Paar Handschuhe von ihm ausleihen dürfe, worauf er die von ihm benutzten Handschuhe herausgegeben habe (Urk. D1/3/4 F/A 10). In Widerspruch dazu sagte der Beschuldigte jedoch später aus, dass der intermediäre Träger für die Spurenübertragung Handschuhe aus dem Auto von S._____ gewesen sein müssten, welche er wegen eines Reifenwechsels einmal angehabt habe. Möglicherweise habe S._____ oder eine andere unbekannte Drittperson die von ihm benutzten Handschuhe zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2021 verwendet, wodurch seine DNA-Spuren an den Tatort gelangt seien (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, als habe der Beschul-

- 37 digte die Darstellung seiner ersten Theorie im Verlauf der Untersuchung dem Beweisergebnis angepasst und versucht, eine unverfängliche und ihn entlastende Erklärung dafür zu finden, weshalb nicht nur seine, sondern auch die DNA von S._____ am Tatort des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 gefunden wurde. 2.5.3.8. Hinsichtlich seiner zweiten Theorie kann zwar ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte im Verlauf der Woche vor dem hier interessierenden Einbruchdiebstahl zum P._____ Shop an der AB._____strasse 5 in U._____ (BL) begab, um dort die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu vergleichen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter zum Geburtstag schenken wollte. Allerdings ist zunächst fraglich, ob nach dem Zeitablauf von mehreren Tagen zwischen dem behaupteten Besuch des Verkaufsgeschäfts und der Spurensicherung überhaupt noch DNA-Spuren von ihm hätten sichergestellt werden können. Zudem wäre Spurenmaterial des Beschuldigten eher auf dem senkrecht verlaufenden Stossgriff der Eingangstür zu erwarten gewesen und nicht auf der aussenseitigen Glasscheibe auf der Höhe des Schliesszylinders. Dies spricht nicht nur gegen die zweite Theorie des Beschuldigten, sondern auch gegen die alternative Hypothese, dass er den P._____ Shop in der Woche vor dem 21. März 2023 tatsächlich besuchte, allerdings zur Auskundschaftung der örtlichen Gegebenheiten für einen allfälligen Einbruchdiebstahl. Weiter ist festzuhalten, dass die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Präzisierung, wonach er lediglich deshalb in U._____ (BL) gewesen sei, weil er eine Frau dorthin gefahren habe, welche ein Paket habe abholen wollen, nachgeschoben erscheint und mit grosser Wahrscheinlichkeit einen unverfänglichen Grund dafür liefern sollte, weshalb er in einer Ortschaft, die von seinem damaligen Aufenthaltsort weit entfernt war, einen P._____ Shop besuchen sollte um Preise für Mobiltelefone zu vergleichen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.3.9. Der Beschuldigte brachte schliesslich wiederholt vor, dass die Auswertung der Standortdaten seines Mobiltelefons ergeben würde, dass er sich zur Tatzeit nicht in der Nähe des P._____ Shops an der AD._____-strasse 6 in U._____

- 38 - (BL) aufgehalten habe (Urk. D1/12/28 S. 5; Urk. D1/12/34 S. 2 f.; Urk. D1/12/40 S. 5; Urk. D1/12/49 S. 2 f.; Urk. D1/12/59 S. 5; Urk. D1/3/6 F/A 4; Urk. D1/3/7 F/A 98, 113 ff.; Prot. II S. 29). Allerdings konnten durch die Kantonspolizei Zürich keine Standortdaten erhoben werden, welche diese Behauptung des Beschuldigten stützen würden. Zudem wurden keine Aktivitäten auf seinem Mobiltelefon festgestellt (z.B. Suchanfragen im Internet-Browser, Versand von Chatnachrichten oder Telefonanrufe), welche mit der Tatzeit gemäss Dossier 6 zusammenfallen (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113 Dokument "01 Vergleich Tatzeit - Einträge Webverlauf"). 2.5.3.10. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet, die gewichtigen Indizien zu entkräften, welche dafür sprechen, dass er am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahl in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) im angeklagten Umfang mitwirkte. Aus den erhobenen Beweismitteln ergibt sich ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Die Täterschaft des Beschuldigten bzw. sein konkreter Tatbeitrag ist mit Bezug auf Dossier 6 somit anklagegemäss erstellt. 2.6. Subjektiver Sachverhalt 2.6.1. Dossiers 1, 3, 4, 5, 13 und 14 2.6.1.1. Da sich der Vorwurf der Hehlerei (Dossier 1) auf Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 bezieht, erscheint es angezeigt, den subjektiven Sachverhalt dieser Anklagevorwürfe gemeinsam zu behandeln. 2.6.1.2. Der Beschuldigte räumte bereits zu Beginn der Untersuchung ein, dass er – zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt – gewusst habe, dass die Personen, welche er mit seinem Seat Alhambra an bestimmte Adressen chauffiert habe, Einbruchdiebstähle verübt hätten. Konkret führte er aus: "Ich wusste allerdings, dass sie stehlen und dass sie Sachen dabeihaben würden, wenn ich sie abholen musste. Sie kamen zurück mit einem Rucksack oder einer Tasche oder was auch

- 39 immer sie dabeihatten. Und drinnen hatte es 10 oder 20 oder was weiss ich wie viele Mobiltelefone" (Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten ist ohne Weiteres abzustellen. Sein späteres Bestreiten vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung ist als blosse Schutzbehauptung zu werten (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19), zumal sämtliche Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 in der Nacht verübt wurden (vgl. Urk. D1/33 S. 11 ff.). Dem Beschuldigten musste folglich ohne Weiteres bewusst sein, dass seine Komplizen keiner geregelten Arbeit nachgehen, sondern delinquieren würden, als er sie nach deren Angaben zu verschiedenen Adressen fuhr und von dort wieder mitnahm. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte geltend machte, die beiden hätten ihm gegenüber angegeben, dass sie für die AE._____ arbeiten würden, was er nicht hinterfragt habe, weil er mit den hiesigen Arbeitsbedingungen von …-arbeitern nicht vertraut sei (Prot. I S. 18 f., 21, 33, 35; Prot. II S. 18, 44). 2.6.1.3. Anknüpfend an sein vorstehendes Zugeständnis räumte der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung weiter ein, er habe gewusst, dass die in seinem Auto versteckten Gegenstände gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7; Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4). Diesen Standpunkt bestätigte er auch anlässlich seiner Anhörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/12/40 S. 5). In Widerspruch zu diesen Aussagen führte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 sowie vor Vorinstanz dagegen aus, er habe zumindest einen Teil dieser Gegenstände unter einer Brücke gefunden und nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21). Dieses Vorbringen hat ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu gelten. So ist nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte einerseits aussagte, er habe gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verübt hätten, er andererseits aber vorbrachte, dass die Wertgegenstände, welche seine Komplizen unter einer Brücke versteckt hätten und er von dort an sich genommen habe, nicht gestohlen gewesen seien. Das Versteck unter einer Brücke würde – wenn diese Darstellung des Beschuldigten denn überhaupt zutreffen sollte – erst recht für die deliktische Herkunft der Gegenstände sprechen. Sonst hätten die Personen, welche er mehrmals mitten in der Nacht zu bestimmten Adressen chauffiert hatte, die Elektronik-

- 40 geräte samt Zubehör ohne Weiteres an ihrem damaligen Aufenthaltsort aufbewahren können. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die angeblich unter einer Brücke gefundenen Wertgegenstände sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt hatte und hernach im Motorraum und im Reserverad seines Seat Alhambra versteckte, lässt ohne Weiteres auf sein Wissen schliessen, dass es sich um Deliktsgut handelte. Andernfalls hätte für ihn kein Grund bestanden, die Elektronikgeräte und weiteren Gegenstände derart in seinem Auto zu verstauen, sondern hätte er diese im Kofferraum oder auf den Autositzen transportieren können. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte nicht weiter an seiner Schutzbehauptung fest, sondern räumte ein, dass er um die deliktische Herkunft der bei ihm sichergestellten Mobiltelefone, Smartwatches, Tablets etc. gewusst habe (Prot. II S. 17). 2.6.1.4. Weiter musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass ihm eine nicht unwesentliche Rolle bei der Tatausführung zukam. Vorstehend wurde erstellt, dass er zunächst seine(n) Komplizen mit dem Fahrzeug Seat Alhambra in die Nähe der jeweiligen Tatorte fuhr und dort absetzte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er im geparkten Fahrzeug, wartete auf deren Rückkehr und hielt sich bereit, dass er unmittelbar danach zusammen mit ihnen wieder davonfahren könnte. Dem Beschuldigten war zugestandenermassen bekannt, dass sein(e) Komplize(n) nicht in private Liegenschaften oder (ungesicherte) Büroräumlichkeiten einbrachen, sondern in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG und der G._____ SA (Urk. D1/3/3 F/A 8). Da die aufgesuchten Shops über Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten verfügten, war es für das Gelingen der Einbruchdiebstähle von entscheidender Bedeutung, dass die/der Komplize(n) des Beschuldigten nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweiligen Tatorten flüchten konnten, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Wären die weiteren Tatbeteiligten nicht auf die Fahrdienste des Beschuldigten angewiesen gewesen, hätten sie ohne Weiteres auch zu Fuss abhauen können, zumal das Deliktsgut, d.h. die Elektronikgeräte und das entsprechende Zubehör, in ihre mitgeführten Sporttaschen passte

- 41 und nicht schwer war. Auch dies musste sich dem Beschuldigten ohne Weiteres aufdrängen. Indem er im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte unerkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Unter diesen Umständen bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die wesentliche Bedeutung seines Tatbeitrags bzw. seine wichtige Rolle für den Erfolg des deliktischen Vorhabens wusste. 2.6.1.5. Hinsichtlich der Willenskomponente und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offensichtlich von den im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 verübten Diebstählen seines/seiner Komplizen insofern profitierte, als ihm ein Teil der Beute zugesprochen wurde oder er sich zumindest am erlangten Deliktsgut bedienen konnte. Zudem lässt der Umstand, dass im Fahrzeug des Beschuldigten ein Grossteil der Gegenstände sichergestellt werden konnte, welche aus den betroffenen Verkaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwendet wurden, auf ein bewusstes Verstauen im eigenen Herrschafts- bzw. Zugriffsbereich und damit auf den Willen schliessen, seinen Teil am Deliktsgut für sich zu verwenden und sich dadurch finanziell besser zu stellen. Indem der Beschuldigte den Deliktserfolg, d.h. die erbeuteten Wertgegenstände und die wirtschaftliche Bereicherung wollte, mussten auch die vorhergehenden Sachbeschädigungen, Einbrüche und Diebstähle von seinem Willen mitumfasst sein. Immerhin musste er diese als notwendige Zwischenschritte auf dem Weg zur eigentlich beabsichtigten Bereicherung in Kauf nehmen. Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte anlässlich der jeweiligen Tatbegehungen in unmittelbarer Nähe der betroffenen Verkaufsgeschäfte in seinem Fahrzeug verblieb und sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtransport des Deliktsguts bereithielt, kann sodann als erstellt erachtet werden, dass er zum erfolgreichen Gelingen des deliktischen Vorhabens beitragen wollte. Er machte sich somit den allenfalls zu Beginn nur bei seinem/seinen Komplizen zustande gekommenen Tatentschluss zu eigen.

- 42 - 2.6.1.6. Anklagegemäss erstellen lässt sich schliesslich, dass der Beschuldigte beabsichtigte, das in seinem Fahrzeug sichergestellte Deliktsgut ins Ausland zu schaffen und dort gewinnbringend zu verkaufen. Danach gefragt, was er mit den gestohlenen Elektronikgeräten und weiteren Gegenständen hätte machen wollen, antwortete der Beschuldigte wiederholt, dass er diese nach Rumänien gebracht und dort verkauft hätte (Urk. D1/3/3 F/A 13; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4). Dafür spricht nicht nur die Art und Weise, wie das Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra versteckt war, sondern auch die zahlreichen Suchanfragen, welche er jeweils wenige Stunden nach Verübung der einzelnen Taten zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 in den Internet-Browser seines Mobiltelefons eingab. Es fällt auf, dass er teilweise ganz gezielt nach den Preisen für bestimmte Modelle von Mobiltelefonen, Smartwatches, Tablets und Laptops suchte, die in seinem Fahrzeug sichergestellt werden konnten (Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/5-7). Dies lässt darauf schliessen, dass er sich vor dem geplanten Weiterverkauf über die Eigenschaften der einzelnen Elektronikgeräte und deren Preise informierte. 2.6.1.7. Nach dem Erwogenen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die im Titel genannten Dossiers anklagegemäss erstellen. 2.6.2. Dossier 6 Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahls in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) aktiv mitwirkte, bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass er in subjektiver Hinsicht so handelte, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

- 43 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des gewerbs- [recte:] und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 aStGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (Urk. 91 S. 39, vgl. auch S. 27). Diesem Schuldspruch liegt die Einschätzung zugrunde, der Beschuldigte habe als Mittäter an den verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstählen mitgewirkt. So sei er zusammen mit mindestens einem oder gar mehreren Komplizen in wechselndem, jedoch gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der verübten Taten beteiligt gewesen, wobei er mit dem Vorgehen seiner Mittäter (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (Urk. 91 S. 22 ff.; vgl. auch Urk. D1/33 S. 2). 1.2. Die Verteidigung wendet dagegen ein, dass dem Beschuldigten – wenn überhaupt – lediglich in drei Fällen Gehilfenschaft zu den verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstählen vorgeworfen werden könne. Da er diverses Deliktsgut im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeug Seat Alhambra versteckt mitgeführt habe, erweise sich zudem der Tatbestand der Hehlerei als einschlägig. Dem Beschuldigten sei es jedoch nicht gelungen, die elektronischen Geräte und das entsprechende Zubehör wie beabsichtigt ins Ausland zu schaffen, weshalb lediglich ein Schuldspruch wegen versuchter Tatbegehung in Frage komme. Unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz sei zu berücksichtigen, dass die Hehlerei die vorgelagerte Teilnahme an der Haupttat konsumiere. Folglich sei der Beschuldigte lediglich wegen versuchter Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 78 Rz. 73 ff. und Rz. 78 ff.; Urk. 94 S. 3 f.; Urk. 119 S. 1 und Rz. 66 ff.).

- 44 - 2. Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Beschuldigten 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlich nicht geregelten Mittäterschaft zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist folgendes festzuhalten: Mittäter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Vielmehr genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10). 2.1.2. Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB gilt, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder psychische Hilfe erleichtert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tatausführung beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Februar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die

- 45 wesentlichen Merkmale des vom Haupttäter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f.cc; Urteil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Februar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). 2.1.3. Das blosse "Schmierestehen" oder die Fluchthilfe bei einem Einbruchdiebstahl werden in der Lehre überwiegend als Handlungen im Sinne der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB qualifiziert. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe einer Tat ist, stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Tatumstände vorzunehmen. Auch wer Schmiere steht oder Fluchthilfe leistet, kann Mittäter sein, etwa wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass der entsprechende Tatbeitrag derart wichtig ist, dass ohne ihn z.B. ein Raubüberfall nicht verübt werden könnte. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht oder seinen Komplizen zur Flucht verhilft, sondern darüber hinaus auch noch bei der Planung bzw. der Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Art der Aufteilung der Beute (bei Vermögensdelikten) oder die Bereitschaft unter den Beteiligten, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatverübung zu tauschen, können ein Indiz für Tatherrschaft im Sinne der Mittäterschaft darstellen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 und 40 zu Vor Art. 24 StGB, N 21 zu Art. 25 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 ist erstellt, dass der Beschuldigte zunächst aktiv dazu beitrug, die Eingangstür zum P._____ Shop aufzubrechen, um sich selbst und seinem Komplizen Zugang zu den Verkaufsräumlichkeiten zu verschaffen. Weiter ist anklagegemäss erstellt, dass er in der Folge die Verkaufsräumlichkeiten betrat, wo er selber und/oder sein Komplize diverse ausgestellte Geräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, sie hernach in einer mitgeführten Sporttasche verstaute und vom Tatort wegbrachte. Dass diese aktive Beteiligung des Beschuldigten bei der eigentlichen Ausführung der Tat als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Daher sind ihm auch tatbestandsmässige

- 46 - Ausführungshandlungen anzurechnen, die nicht er selber, sondern sein Komplize vornahm. 2.2.2. Schwieriger gestaltet sich dagegen die Beurteilung seines Tatbeitrags hinsichtlich der weiteren Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Komplize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge gewaltsam in die Tatobjekte eindrangen und ab den Auslageflächen diverse elektronische Geräte und entsprechendes Zubehör entwendeten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte. 2.2.3. Es ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte als Lenker des Fluchtfahrzeugs nicht gleichermassen exponiert war wie seine Komplizen, welche die vorgenannten Einbruchdiebstähle verübten und insofern ein erhebliches Risiko eingingen, entweder bei der Tatausführung in flagranti erwischt oder später aufgrund von Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden zur Verantwortung gezogen zu werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Tatbeitrag des Beschuldigten unter den gegebenen Tatumständen durchaus eine entscheidende Bedeutung für das Gelingen der Einbruchdiebstähle zukam. So handelte es sich bei den aufgesuchten Tatobjekten um Verkaufsgeschäfte der P._____ AG, der G._____ SA und der D._____ AG, in denen Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten installierten waren. Insofern waren der/die Komplize(n) des Beschuldigten darauf angewiesen, nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweiligen Tatorten flüchten zu können, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Eine Flucht zu Fuss wäre vermutlich zu risikobehaftet gewesen, da sie bei einer Nahbereichsfahndung einer polizeilichen Kontrolle hätten unterzogen werden können, bei welcher das in den mitgeführten Sporttaschen versteckte Deliktsgut mit Sicherheit entdeckt worden wäre. Indem der Beschuldigte im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte un-

- 47 erkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Obwohl er an der eigentlichen Tatausführung somit nicht unmittelbar beteiligt war, kam ihm unter den gegebenen Umständen dennoch eine wichtige Rolle unter sämtlichen Beteiligten zu und war sein Tatbeitrag für den Erfolg des deliktischen Vorhabens ganz entscheidend. 2.2.4. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Beschuldigte für seine Fahrdienste einen massgeblichen Anteil an der Beute erhielt und nicht lediglich mit einem bestimmten Geldbetrag oder einzelnen Gegenständen aus dem Deliktsgut entschädigt wurde. In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte selbst (Urk. D1/3/4 F/A 5 S. 3, F/A 7 f. S. 4) und so sind auch die folgenden Sicherstellungen aus dem Motorenraum und dem Reserverad seines Fahrzeugs zu interpretieren (vgl. Urk. D1/7/4):  Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen;  Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen;  Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG

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