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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2025 SB240344

23 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,878 mots·~14 min·3

Résumé

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240344-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 23. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Februar 2024 (DG230014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2023 (Urk. 56) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB;  der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 414 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84283078), werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon "Samsung" (Asservat Nr. A016'878'403);

- 3 -  SIM-Karte (Asservat Nr. A016'884'916).  Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Die nachfolgend genannte Privatklägerschaft wird mit ihren Zivilforderungen (Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren) vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  Privatkläger 2 (B._____);  Privatklägerin 3 (C._____);  Privatkläger 4 (D._____);  Privatklägerin 5 (E._____ AG);  Privatklägerin 6 (F._____);  Privatklägerin 7 (G._____);  Privatkläger 8 (H._____). 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'580.30 (inkl. Barauslagen und 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 2) Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Februar 2024 (Geschäfts-Nr.: DG230014-M) sei aufzugeben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 414 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. b) Der Staatanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 104 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Februar 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wovon zum Urteilszeitpunkt 414 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, bestraft und für 12 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 98 S. 26). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2024 mündlich eröffnet

- 5 und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 83) und den Privatklägern im Dispositiv zugestellt (Urk. 88-90, Urk. 92/1-12). Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 91). Das begründete Urteil (Urk. 98) wurde der Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2024 und dem Beschuldigten am 12. Juli 2024 zugestellt (Urk. 97/1-2). 2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 101). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 107). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 113). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (Urk. 115). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 116). Beide Eingaben wurden dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 117). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abänderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Strafmass). Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten (Urk. 101 und Urk. 111). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Vollzug), 4 (Landesverweisung), 5 (Ausschreibung im SIS), 6 (Herausgabe beschlagnahm-

- 6 te Gegenstände), 7 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg) und 8-11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl als nicht mehr leicht und erachtete eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung erhöhte sie die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate Freiheitsstrafe auf 42 Monate Freiheitstrafe. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch folgte eine weitere Asperation um 12 Monate Freiheitsstrafe, womit die Einsatzstrafe auf 54 Monate Freiheitsstrafe erhöht wurde. Die einschlägige Vorstrafe gewichtete die Vorinstanz mit einer Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe. Das Geständnis sowie die Reue und Einsicht des Beschuldigten berücksichtigte sie hingegen mit einer Strafminderung um 6 Monate Freiheitsstrafe. Damit resultierte eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten, woran die Vorinstanz 414 Tage, welche zum Urteilszeitpunkt durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, anrechnete (Urk. 98 S. 13-17). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafhöhe an. Die von der Vorinstanz auf 36 Monate festgesetzte Einsatzstrafe beanstandet er nicht. Er macht jedoch zusammenfassend geltend, die Straferhöhung um insgesamt 18 Monate für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch sei zu extensiv, denn praxisgemäss würden diese beiden Nebendelikte als in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstahlshandlungen zum Nachteil der Geschädigten stehend, qualifiziert. Diese Nebendelikte seien quasi notwendige Vordelikte zu den verübten, ins Gewicht fallenden Diebstählen. Sie seien "auf dem Weg" zur Begehung der Diebstähle begangen worden und würden hinsichtlich der Strafzumessung wenig ins Gewicht fallen. Damit sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe nicht um 18 Monate, sondern vielmehr um maximal und insgesamt weitere 8 Monate angemessen. Damit ergebe sich nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher zu beurteilender Delikte eine Einsatzstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 111 S. 2-4).

- 7 - Weiter führt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung aus, in zutreffender Weise habe die Vorinstanz sodann lediglich die Vorstrafe respektive Verurteilung vom 4. Februar 2013 (6 Jahre Freiheitsstrafe) in Deutschland wegen schweren Bandendiebstählen in diversen Fällen berücksichtigt. Allerdings sei die damit zusammenhängende Veranschlagung einer Erhöhung der Strafe um 6 Monate mit der Begründung, nicht lange nach der Entlassung aus dem Gefängnis in Deutschland habe der Beschuldigte bereits wieder delinquiert, zu monieren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er rasch nach den Tathandlungen in Deutschland vom 5. Januar 2012 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden und aufgrund guter Führung bereits nach vier Jahren wieder aus dem Gefängnis auf Bewährung entlassen worden sei. Damit sei der Beschuldigte seit Frühjahr 2016 wieder auf freiem Fuss und sei erst wieder ca. vier Jahre später im Zusammenhang mit den vorliegenden Einbruchdiebstählen deliktisch tätig geworden. Unter diesen Umständen sei es angemessen, die Strafe nicht um 6 Monate, sondern um 10 % und damit um 4 Monate zu erhöhen. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Strafreduktion aufgrund des im Verfahren rasch aufkommenden Geständnisses und der Reue und Einsicht des Beschuldigten mit 6 Monaten zu tief angesetzt. Denn es sei zu berücksichtigen, dass sich die Staatsanwaltschaft durch dieses Geständnis einen grossen zeitlichen Mehraufwand erspart habe. Hätte der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt, so hätte die Staatsanwaltschaft sämtliche Geschädigte über die gestohlenen Vermögenswerte befragen müssen, unter Beachtung seines Teilnahmerechts, um an konkrete, verwertbare Beweise über das jeweilige Deliktsgut zu gelangen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte kooperativ und sehr anständig gewesen. Er habe sich auch reuig und einsichtig gezeigt. Diese positiven Verhaltensweisen seien konkret mit einer Reduktion von beinahe 20 % der Summe von 48 Monaten, was eine Reduktion um 9 Monate ergebe, anzurechnen. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall massgebenden Strafzumessungsgründe resultiere eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten (Urk. 111 S. 4-5).

- 8 - 3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz komme mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten sei dem Verschulden angemessen. Dieser Auffassung schliesse sich die Staatsanwaltschaft an, wobei auf ihre zutreffenden Ausführungen vor erster Instanz und auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen sei (Urk. 115). 4. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart uneingeschränkt zu teilen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 12 ff.). 4.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, für welchen der Beschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere die Anzahl Diebstähle (deren 20 während knapp zwei Jahren), den Deliktserlös (rund Fr. 227'325.30), das Vorgehen des Beschuldigten und dessen kriminelle Energie und bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere den direkten Vorsatz und die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten. Sie kam mit nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheine (Urk. 98 S. 13 f.). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wird sie selbst vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. 4.2. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte, d.h. die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch aus. Es trifft zu, dass diese beiden Delikte in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstahlshandlungen stehen und "auf dem Weg" zur Begehung der Diebstähle begangen wurden, wie dies vom Verteidiger geltend gemacht wird. Nichtsdestotrotz ist das diesbezügliche Verschulden eigenständig zu beurteilen. Der Tatsache, dass sie zur Verwirklichung der Diebstähle begangen

- 9 wurden, wird sodann im Rahmen der Asperation Rechnung getragen. Die Sachbeschädigung richtet sich wie der Diebstahl gegen das Eigentum der Geschädigten und die Höhe des Sachschadens ergibt sich oft zufällig, weshalb sie im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen weniger ins Gewicht fällt als der Hausfriedensbruch. Dieser verletzt ein anderes Rechtsgut als der Diebstahl, nämlich das Hausrecht, d.h. die Freiheit, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Diese zusätzliche Verletzung eines Rechtsguts fällt hinsichtlich der Strafzumessung durchaus ins Gewicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Diebstahl begangen wurde. Was die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung betrifft, so handelt es sich mehrheitlich um Sachschäden an Fenstern und Türen, die gewissermassen notwendig waren, um überhaupt in die Räumlichkeiten gelangen zu können, um die im Vordergrund stehenden Diebstähle zu begehen. Diesbezüglich wiegt das Verschulden leicht. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz jedoch zu Lasten des Beschuldigten, dass die qualifizierte Sachbeschädigung in Dossier 22 über das Mass, welches nötig gewesen wäre, um sich Zugang zu verschaffen, hinausging. Der gesamte Sachschaden in Dossier 22 in der Höhe von ca. Fr. 25'000.– (vgl. Urk. 98 S. 8) beträgt mehr als das Doppelte der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung. Im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung wiegt das Verschulden noch leicht. Die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung wäre isoliert betrachtet mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Aufgrund des engen Konnexes zum gewerbsmässigen Diebstahl und der damit einhergehenden geringen eigenständigen Bedeutung erscheint eine deutlich reduzierte Asperation der Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser bewohnte Einfamilienhäuser oder Wohnungen unbefugt betrat und nicht etwa Geschäftsräumlichkeiten, wo die Privatsphäre der Geschädigten weniger betroffen worden wäre. Einbrüche verletzen das Sicherheitsgefühl der Betroffenen erheblich und es bleibt bei den Geschädigten oft die Angst vor weiteren Einbrüchen. Im Rahmen möglicher Varia-

- 10 nten von Hausfriedensbrüchen wiegt die Verletzung des Hausrechts in privaten Räumlichkeiten erheblich. Vor diesem Hintergrund wiegt das Verschulden für die 16 Hausfriedensbrüche nicht mehr leicht. Für die drei Male, als der Beschuldigte nur den umfriedeten Aussenbereich bzw. den Balkon der Liegenschaften betrat, ist das Verschulden hingegen als sehr leicht zu qualifizieren. Isoliert betrachtet erweist sich für den mehrfachen Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Angesichts des engen Konnexes zum gewerbsmässigen Diebstahl bzw. den Sachbeschädigungen erweist sich eine deutlich reduzierte Asperation der Einsatzstrafe um 12 Monate Freiheitstrafe als angemessen. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte insgesamt um 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe dem gesamten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 4.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 98 S. 16) und die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte kommt aus dem Kosovo, wo er mit seiner Frau und drei Kindern lebt. Die beiden älteren Kinder sind volljährig und das jüngste Kind ist 14 Jahre alt. Seine Frau erhält Sozialhilfe und ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, zu arbeiten. Er erhielt ein wenig Einkommen durch Gartenarbeit (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Richtigerweise berücksichtigte die Vorinstanz als Vorstrafe einzig die in Deutschland erfolgte Verurteilung vom 4. Februar 2013 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen sowie versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Urk. 98 S. 16; D1 Urk. 27/9). Auch wenn mit dem Verteidiger zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden kann, dass er nur 2/3 der Freiheitsstrafe absitzen musste und spätestens

- 11 im Jahr 2017 wieder auf freiem Fuss war, so vergingen dennoch nur rund drei Jahre bis er erneut straffällig wurde. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass es sich um eine massive und einschlägige Vorstrafe handelt und der Beschuldigte unbeeindruckt von der hohen Freiheitsstrafe, die ihm auferlegt worden war, erneut und mehrfach delinquierte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Vorstrafe im Umfang von 9 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war ab der ersten delegierten Polizeieinvernahme fast umfassend geständig. Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich – trotz erdrückender Beweislage aufgrund der an den meisten Tatorten sichergestellten DNA- Spuren – merklich strafmindernd aus, hat er doch mit seinem Geständnis und seiner Kooperationsbereitschaft die Strafuntersuchung spürbar vereinfacht. Schliesslich sind auch die vom Beschuldigten gezeigte Einsicht ins Unrecht der Tat und seine Reue strafmindernd zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Sechstel der für die Tatschwere eingesetzten Strafe und damit 9 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als angemessen, wovon bis und mit heute 771 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug entstanden sind. III. Kostenfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt betreffend seinen Antrag auf Reduktion der von der Vorinstanz auferlegten Freiheitsstrafe vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche antragsgemäss auf Fr. 2'685.– (inkl. 8,1 % MWST) festzusetzen sind (Urk. 112), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die

- 12 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Vollzug), 4 (Landesverweisung), 5 (Ausschreibung im SIS), 6 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), 7 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg) und 8-11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 771 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'685.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatkläger 1-12  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 13 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

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