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Zürich Obergericht Strafkammern 14.03.2025 SB240320

14 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,377 mots·~1h 7min·3

Résumé

Hausfriedensbruch etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240320-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 14. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hausfriedensbruch etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 12. Januar 2024 (GG220039)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. November 2022 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie  der Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) im Sinne von dessen Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 3. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Auslagen Vorverfahren Fr. 150.– Zeugenentschädigung

- 3 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 89, sinngemäss) 1. Aufhebung von Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 12. Januar 2024 und vollumfänglicher Freispruch von den Anklagevorwürfen. 2. Vollumfängliche Übernahme der Kosten durch die Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 95) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 12. Januar 2024 wurde die Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) im Sinne von dessen Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde, unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 wurde abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 87). 2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Januar 2024 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 73; Urk. 80). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 teilte der Verteidiger der Beschuldigten sodann der Vorinstanz mit, dass er die Beschuldigte nicht mehr vertrete, aber das am 10. Juni 2024 erhaltene begründete Urteil der Beschuldigten weitergeleitet werde (Urk. 85). Mit Eingabe vom 29. Juni 2024 reichte die Beschuldigte daraufhin fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 89). 3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-4 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 91). Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95). Die Privatkläger 1-4 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

- 5 - 4. Am 1. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2025 vorgeladen (Urk. 97). Zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte persönlich und stellte die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 8. Februar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 29. Juni 2024 (Urk. 89) sinngemäss die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) im Sinne von dessen Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der

- 6 - Dispositivziffer 1 ficht die Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt sie die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Widerruf der bedingt ausgefällten Geldstrafe), 3-5 (Strafe und Vollzug) und 8 (Kostenauflage). 2.3. Unangefochten blieben die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 3 (Dispositivziffer 6) sowie der Entscheid über die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 12. Januar 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Strafantrag Beim Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die Privatkläger 1-4 liessen jeweils rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2; Urk. D2/2; Urk. D3/3/1; Urk. D4/2; Urk. D6/2; Urk. D7/2). Die weiteren Delikte, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG] im Sinne von dessen Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG) werden dagegen von Amtes wegen verfolgt. 4. Beweisanträge 4.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entspre-

- 7 chende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 13). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte die Befragung von B._____ (Urk. 98 und Prot. II S. 29). Sie begründete dies damit, dass dieser Zeuge des Vorfall vom 20. April 2020 gewesen sei und mit seinem Namen unterschrieben habe, als er am besagten Tag im Auftrag der Swisscom an der C._____-strasse das Leck in der Swisscom-Leitung habe reparieren müssen (Urk. 98). 4.3. Die Beschuldigte bezieht ihren Beweisantrag auf den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 (Hausfriedensbruch). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen erscheint eine Befragung von B._____ als nicht notwendig. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern dessen Aussagen neue Erkenntnisse für die vorliegende Beweiswürdigung liefern würden. Der Beweisantrag ist daher wegen Unerheblichkeit abzuweisen. 4.4. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom

- 8 - 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2. Beweismittel / Beweisregeln 2.1. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 2.3. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216).

- 9 - 2.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 2.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm-

- 10 tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.6. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

- 11 - 3. Würdigung 3.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (mehrfache Beschimpfung) 3.1.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 87 Ziff. III./2.2-2.5). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 3.1.2. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2 sowie das eingereichte Videomaterial erstellt ist (Urk. 87 Ziff. III./2.6). 3.1.3. Hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Videomaterial lediglich die Aussagen des Privatklägers 2 und der Beschuldigten vorliegen. Die Privatklägerin 3, welche bei diesem Vorfall ebenfalls zugegen war, wurde nicht befragt. Es liegt damit eine klassische "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation vor. 3.1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die Aussagen des Privatklägers 2 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp und wenig detailliert ausgefallen. Auch wenn dies angesichts des sehr überschaubaren Sachverhalts durchaus nachvollziehbar erscheinen mag, bleibt bei einem derart knappen Aussageverhalten dennoch die Möglichkeit bestehen, dass die Beschuldigte zu Unrecht belastet wurde. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des bereits seit geraumer Zeit bestehenden nachbarschaftlichen Konflikts zwischen der Beschuldigten und den Privatklägern, in dessen Verlauf es wiederholt zu gegenseitigen Anzeigen gekommen ist. Entsprechend erscheint das Risiko einer Falschbeschuldigung durch den Privatkläger 2 als durchaus realistisch. 3.1.5. Der Anklagesachverhalt kann daher nicht allein gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2 zweifelfrei erstellt werden. 3.1.6. Vorliegend stützt sich der Anklagesachverhalt jedoch auf die im Recht liegenden Video- und Audioaufnahmen. In der Aufnahme "Beschimpfung gegen

- 12 - D._____ und E._____" ist deutlich sicht- und hörbar, wie die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 den Ausdruck "huere Nutte" verwendet, während sie mit dem Privatkläger 2 streitet (Urk. D1/4/3). In der Aufnahme "Beschimpfung Strasse hochrennend" ist sodann klar hörbar, wie die Beschuldigte den Privatkläger 2 mit den Ausdrücken "Dreckseckel", "verreckte Siech", "miese Dreckseckel", "Mistsiech", "verlogene Siech" sowie "huere Nutte" beleidigt (Urk. D1/4/3). Damit sind sämtliche der Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegten Beschimpfungen durch die Aufnahmen dokumentiert. In der Folge ist daher auf die Frage der Verwertbarkeit der von den Privatklägern 1-3 erstellten Video- und Audioaufnahmen einzugehen. 3.1.6.1. Der Umgang mit privat erhobenen Beweismitteln, die in Verletzung (straf-) rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.1; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.1.6.2. Die Privatkläger 2 und 3 reichten zusammen mit ihrer Strafanzeige die in den Untersuchungsakten befindlichen Video- und Audioaufnahmen ein (Urk. D1/1; Urk. D1/4/1-3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, zeigen die Aufnahmen die Beschuldigte auf öffentlichem Grund. Dabei ist erkennbar, dass sich die Beschuldigte der Tatsache durchaus bewusst war, gefilmt zu werden, als es zu einem lautstarken Wortgefecht zwischen ihr und dem Privatkläger 2 kam. In diesem Zusammenhang verwendete die Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Ausdrücke (Urk. 87 Ziff. III./2.5).

- 13 - 3.1.6.3. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des (zur Tatzeit geltenden) Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGE 138 II 346 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer erkennbaren Beschaffung gesprochen werden kann, sind nach den Umständen sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beurteilen (Art. 4 Abs. 2 aDSG). Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG bedeutet, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen heraus mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen musste oder, dass sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wird. Je einschneidender die Datenbearbeitung in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte ist, desto höhere Anforderungen sind an die Transparenz zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 3.1.6.4. Ist das Erstellen von Videoaufnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, ist die Datenbearbeitung als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG zu qualifizieren. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3; BGE 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2).

- 14 - 3.1.6.5. Wie bereits dargelegt, wusste die Beschuldigte, dass sie sich auf öffentlichem Grund befand und von den Privatklägern 2 und 3 gefilmt wurde. Zudem war ihr bewusst, dass diese Aufnahmen im Zusammenhang mit der verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Privatkläger 2 erstellt wurden. Damit liegt eine erkennbare Bearbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG vor. Die privat erstellten Videoaufnahmen sind damit als Beweismittel verwertbar. 3.1.7. Im Ergebnis ist daher dem Entscheid der Vorinstanz zu folgen, wonach der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 als erstellt gilt. 3.1.8. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. III./2.7- III./2.10), zu denen sich keine Weiterungen aufdrängen. Ebenso fehlen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe (so ebenfalls zutreffend die Vorinstanz, Urk. 87 Ziff. III./2.11 f.). 3.1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Beschuldigten gemäss Dossier 1 wegen mehrfacher Beschimpfung ist somit zu bestätigen. 3.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 (Beschimpfung) 3.2.1. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die relevanten Beweismittel und deren Zusammenfassung verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. III./3.1-3.4). 3.2.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts erwogen, dass die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie lediglich mitgeteilt habe, die Privatklägerin 1 solle das "Hundegebell abstellen", und anschliessend das Telefongespräch beendet habe, nicht besonders glaubhaft sei (Urk. 87 Ziff. III./3.5). Diese Würdigung überzeugt jedoch insofern nicht, als die Vorinstanz nicht näher darlegt, weshalb die Darstellung der Beschuldigten für sich allein betrachtet unglaubhaft sein soll.

- 15 - 3.2.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich gleichwohl als zutreffend. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Oktober 2021 führte die Beschuldigte aus, die Hunde der Privatklägerin 1 hätten sie extrem gestört, weshalb sie diese am Morgen angerufen habe. Sie habe die Privatklägerin 1 an diesem Tag aber nicht mit "miese Drecksau" betitelt, sondern lediglich angerufen, gelacht und ihr gesagt, dass sie die Ruhestörung einstellen solle. Zudem mutmasste die Beschuldigte, dass die Anzeige der Privatklägerin 1 als Reaktion auf die von ihr selbst am 21. August 2021 eingereichte Strafanzeige erfolgt sei (Urk. D1/2/2 F/A 2). Bereits die Angabe, sie habe während des Anrufs gelacht, erscheint wenig plausibel – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte eine solche Reaktion anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr wiederholte, sondern lediglich erwähnte, sie habe die Privatklägerin 1 angerufen und ihr gesagt, sie solle das Hundegebell "abstellen" bzw. die Hunde ruhigstellen (Prot. I S. 44 f.). 3.2.4. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 87 Ziff. III./3.5) kann der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 allerdings nicht gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt werden. In ihrer Strafanzeige vom 22. August 2021 hielt die Privatklägerin 1 fest, die Beschuldigte habe sie am 29. Juni 2021 frühmorgens angerufen und sie sofort mit den Worten "miese Drecksau" beschimpft (Urk. D2/2). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2022 konnte die Privatklägerin 1 hierzu jedoch lediglich allgemein ausführen, dass sie von der Beschuldigten regelmässig beschimpft werde. Zwar bestätigte sie, dass es am 29. Juni 2021 zu einem Telefongespräch mit der Beschuldigten gekommen war (Urk. D1/3/2 F/A 10 und F/A 13 f.), zum konkreten Inhalt dieses Gesprächs vermochte sie allerdings keine präzisen Auskünfte zu geben. Zwar bestätigte sie, dass Begriffe wie "miese falsche Drecksau", "blöde Kuh", "blöde falsche Sau" und "doofe Polizistenfrau" gefallen sein sollen – dies allerdings erst auf ausdrücklichen Vorhalt des befragenden Beamten hin und nicht aus eigener Initiative (Urk. D1/3/2 F/A 12). Auf die darauffolgende Frage, was ihr konkret am 29. Juni 2021 am Telefon gesagt worden sei, vermochte die Privatklägerin 1 lediglich auszuführen, dass sie einfach beschimpft worden sei (Urk. D1/3/2 F/A 13). Insbesondere konnte sie

- 16 nicht von sich aus angeben, dass sie während dieses Telefongesprächs mit "miese Drecksau" bezeichnet worden sei, wie sie dies zuvor noch in ihrer Strafanzeige festgehalten hatte. Die von der Vorinstanz angenommene Bestätigung der in der Strafanzeige erwähnten Äusserung "miese Drecksau" liegt demnach nicht vor. Vielmehr konnte die Privatklägerin 1 lediglich allgemein angeben, dass eine entsprechende Formulierung irgendwann gefallen sei, ohne jedoch bestätigen zu können, dass dies im Rahmen des Telefongesprächs vom 29. Juni 2021 der Fall gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 12 f.). 3.2.5. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass es nicht weiter erstaunt, wenn die Privatklägerin 1, die sich nach eigenen Angaben wiederholt mit Beschimpfungen durch die Beschuldigte konfrontiert sah, Schwierigkeiten hatte, die im Rahmen des Telefonats vom 29. Juni 2021 getätigten Äusserungen präzise zuzuordnen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass sich aus ihren Aussagen und den übrigen Beweismitteln zwar hinreichend ergibt, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Gleichzeitig verbleiben jedoch erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 29. Juni 2021 tatsächlich die in der Anklageschrift genannten Ausdrücke "miese Drecksau", "miese falsche Drecksau", "blöde Kuh", "blöde falsche Sau" und "doofe Polizistenfrau" oder einzelne dieser Ausdrücke geäussert hat. 3.2.6. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 2 freizusprechen. 3.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 (Hausfriedensbruch) 3.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Beweismittel erstellt ist. Es kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. III./4.4). Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschuldigte den Privatkläger 2 mit Schreiben vom 8. März 2021 und mit Einschreiben vom 9. März 2021 ausdrücklich aufforderte, ihr das am 20. April 2020 in Anwesenheit eines

- 17 - Mitarbeiters der Swisscom ausgesprochene Hausverbot schriftlich zuzustellen, was der Privatkläger 2 gemäss Darstellung der Beschuldigten trotz entsprechender Aufforderung nicht getan habe (Urk. D1/3/1 Anhang). Damit steht fest, dass der Beschuldigten das ihr auferlegte Hausverbot bekannt war. Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Darstellung, sie habe den Umfang des Hausverbots nicht gekannt und sei davon ausgegangen, das Verbot habe sich lediglich auf die Baustelle bezogen (vgl. Prot. II S. 16-18), steht in offensichtlichem Widerspruch zu diesen Schreiben und ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Weiter blieb von der Beschuldigten unbestritten und ist somit ebenfalls erstellt, dass sie am 23. August 2021 das Grundstück der Privatkläger 1 und 2 betreten hat (Urk. D1/2/3 F/A 2 f.; Urk. D1/2/7 F/A 17; Prot. I S. 47; Prot. II S. 17). 3.3.2. Dass die Beschuldigte das Grundstück der Privatkläger 1 und 2 betreten hat, ergibt sich überdies aus der in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahme (Urk. D3/3/4). Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser privat erstellten Aufnahme kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer III./3.1.6 verwiesen werden. 3.3.3. Gemäss Anklageschrift sei das Grundstück der Privatkläger 1 und 2 sodann umfriedet gewesen (Urk. D1/14 S. 2). Aus der von der Privatklägerin 1 erstellten Videoaufnahme (Urk. D3/3/4) lässt sich eine solche Umfriedung zwar nicht eindeutig feststellen. Jedoch zeigen die in den Untersuchungsakten zu Dossier 1 enthaltenen Videoaufnahmen denselben Ort, an dem die Beschuldigte am 23. August 2021 stand. Daraus geht hervor, dass es sich bei diesem Platz um einen Vorplatz des Gebäudes handelt, der zur öffentlichen Strasse hin grösstenteils durch einen Zaun abgegrenzt ist. Ausgenommen davon ist ein mehrere Meter breiter, offener Zugang, welcher mittels roten Metalltonnen sowie orange-weissen Pylonen gekennzeichnet ist. Insgesamt macht der umfriedete Teil der Grenze zwischen dem Grundstück der Privatkläger 1 und 2, genauer dem Vorplatz, sowie der öffentlichen Strasse rund zwei Drittel und der offene Teil rund ein Drittel aus (Urk. D1/4/3). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Vorplatz durch einen mobilen Zaun ab-

- 18 gegrenzt sei, wobei eine rund drei Meter breite Einfahrt offen bleibe (Urk. 87 Ziff. III./4.5). 3.3.4. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet im Sinne von Art. 186 StGB bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1). Eine Einfriedung bzw. Umfriedung in diesem Sinne zeichnet sich somit dadurch aus, dass sie eine bestimmte Fläche ganz oder teilweise umschliesst und nach aussen hin abschirmt, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren durch Dritte zu verhindern. Ihrer Zweckbestimmung nach soll die Einfriedung oder Umfriedung ein Hindernis darstellen, um störende Eingriffe zu verhindern. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um ein geschlossenes oder unüberwindbares Hindernis handelt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht und fällt der strafrechtliche Schutz eines Platzes im Sinne von Art. 186 StGB mit dessen Einfriedung. Es genügt nicht, dass ein Platz aufgrund seiner Oberflächenbeschaffenheit als zu einem geschützten Raum oder zu einer geschützten Fläche zugehörig erscheint (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.269 vom 9. August 2022 E. 3.2.3). Offene Plätze zählen damit, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). 3.3.5. Fehlt es, beispielweise bei einem Garagenvorplatz oder im Bereich einer Treppe, an einer solchen Umfriedung, fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 186 StGB. Ein dem Beschuldigten allenfalls schriftlich erteiltes Hausverbot vermöchte das Fehlen dieses objektiven Tatbestandsmerkmals nicht zu ersetzen. Ebenso bliebe unter diesen Umständen auch bedeutungslos, ob der Be-

- 19 schuldigte den Verlauf der Grundstücksgrenze gekannt hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.269 vom 9. August 2022 E. 3.2.4). 3.3.6. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte den betonierten Vorplatz des Grundstücks der Privatkläger 1 und 2 betreten hat, obwohl ihr gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen worden war, von welchem sie nachweislich Kenntnis hatte. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – die, wie bereits dargelegt, aus den in den Untersuchungsakten enthaltenen Videoaufnahmen hervorgehen – steht zudem fest, dass die Beschuldigte eine Umfriedung zumindest umgehen musste, um das Grundstück zu betreten. Mithin konnte sie das Grundstück respektive den Vorplatz nicht frei von jeder Stelle der (öffentlichen) Strasse aus betreten. Die Einfriedung des streitgegenständlichen Grundstücks stellt damit ein Hindernis im vorgenannten Sinne dar, um störende Eingriffe zu verhindern. Der Vorplatz ist von der öffentlichen Strasse nicht frei zugänglich, sondern nur über die – wenngleich rund drei Meter breite – Öffnung der Umfriedung. Dies ändert jedoch nicht daran, dass auch der streitgegenständliche Vorplatz als umfriedet im vorgenannten Sinne zu betrachten ist. 3.3.7. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Vorplatz das Erfordernis der Umfriedung erfüllt, selbst wenn diese durch die Einfahrt unterbrochen ist. Die Beschuldigte hat damit – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – bewusst das Grundstück der Privatkläger 1 und 2 betreten und somit gegen das bestehende Hausverbot verstossen. Ihr Verhalten ist folglich als direktvorsätzlich zu qualifizieren. 3.3.8. Nachdem auch Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Schuldspruch der Beschuldigten gemäss Dossier 3 wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu bestätigen.

- 20 - 3.4. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 4 (Beschimpfung) 3.4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 87 Ziff. III./5.2-III./5.5). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 3.4.2. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 in ihrer Strafanzeige vom 3. Januar 2022 angab, die Beschuldigte habe sie am 8. November 2021 aufs Übelste mit den Fluchwörtern "miese Drecksau, Arschloch u.s.w." beschimpft und sie von hinten angespuckt (Urk. D4/2). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2022 bestätigte die Privatklägerin 1 in freier Schilderung, dass die Beschuldigte den Ausdruck "Drecksau" verwendet habe. Darüber hinaus schilderte sie verschiedene Details aus der Strafanzeige erneut, insbesondere, dass die Beschuldigte mit dem Auto gefahren sei, sie gesehen habe, mitten auf der Strasse ein Wendemanöver durchgeführt habe und anschliessend wieder auf sie zugefahren sei (Urk. D1/3/2 F/A 25). Ebenso bestätigte die Privatklägerin 1 von sich aus, dass die Beschuldigte sie von hinten angespuckt habe (Urk. D1/3/2 F/A 25 und F/A 28 ff.). 3.4.3. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sind diese Aussagen der Privatklägerin 1 allerdings nicht als besonders plausibel und glaubhaft zu qualifizieren. Zwar konnte sie einen bestimmten Ausdruck wiederholen, welcher von der Beschuldigten geäussert worden sein soll. Ihre übrigen Ausführungen erweisen sich aber als wenig detailreich sowie als eher dürftig und vage. Insbesondere erscheint es fragwürdig, dass die Privatklägerin 1 gehört haben will, wie sie von hinten angespuckt worden sei. Gerade zu einem solchen Vorfall wären detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Die Privatklägerin 1 beschränkte sich aber auf eine pauschale, wenig fundierte Darstellung des Vorfalls. Vor dem Hintergrund der vielen Streitigkeiten zwischen der Privatklägerin 1 und ihrer Familie einerseits sowie der Beschuldigten andererseits, in deren Verlauf es zu gegenseitigen zahlreichen Strafanzeigen gekommen ist, besteht zudem durchaus eine ernstzunehmende Gefahr gegenseitiger Falschbeschuldigungen. Diese Konstellation erhöht die An-

- 21 forderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen, weshalb der Schilderung der Privatklägerin 1 nicht vorbehaltlos gefolgt werden kann. 3.4.4. Insgesamt verbleiben bei der vorliegenden "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation erhebliche und ernstzunehmende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 4, wie in der Anklage beschrieben, zugetragen hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldigte daher vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3.5. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 6 (Beschimpfung) 3.5.1. Hinsichtlich der für dieses Dossier relevanten Beweismittel kann auf die zutreffende Aufzählung und Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. III./6.2-III./6.4). 3.5.2. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der Beweismittel (Urk. 87 Ziff. III./6.5) kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kam es zwischen dem Privatkläger 2 und seiner Familie einerseits sowie der Beschuldigten andererseits zu zahlreichen Streitigkeiten und gegenseitigen Strafanzeigen. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung der Beschuldigten, wonach nicht sie dem Privatkläger 2 den Mittelfinger gezeigt habe, sondern umgekehrt, nicht nur theoretisch denkbar, sondern durchaus tatsächlich möglich. Ebenso nachvollziehbar ist die Möglichkeit, dass sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger 2 sich im Verlauf der Auseinandersetzung gegenseitig den Mittelfinger gezeigt haben könnten. Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten lässt sich jedoch nicht abschliessend eruieren, wer die Auseinandersetzung initiiert hat. 3.5.3. Insgesamt verbleiben bei der vorliegenden "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation erhebliche und ernstzunehmende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 6, wie in der Anklage beschrieben, ereignet hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldigte daher von diesem Vorwurf freizusprechen.

- 22 - 3.6. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 7 (Beschimpfung) 3.6.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel vollständig aufgezählt und zutreffend zusammengefasst (Urk. 87 Ziff. III./7.2 und Ziff. III./7.4 f.). Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.6.2. Die Vorinstanz hat die im Recht befindlichen Beweismittel auch korrekt gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich und vorbehaltlos verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. III./7.6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 4 – welche in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelte und zuvor keinen persönlichen Kontakt mit der Beschuldigten hatte – einen Anlass gehabt haben sollte, die Beschuldigte zu Unrecht zu beschuldigen. Umso weniger glaubhaft ist die von der Beschuldigten vorgebrachte Version, wonach die Privatklägerin 4 zu schimpfen angefangen und sie – die Beschuldigte – am Wegfahren gehindert haben soll. Diese Darstellung wirkt vielmehr konstruiert und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschuldigten aufgestellte Komplott-Theorie, wonach die von den Politessen ausgestellten Bussen an jenem Ort verarbeitet würden, an dem der Privatkläger 2 und eine weitere Nachbarin, die ebenfalls bei der Stadtpolizei tätig gewesen sei, beschäftigt seien (vgl. Prot. II S. 26). Die Beschuldigte bringt damit sinngemäss vor, der Privatkläger 2 sowie allenfalls weitere Personen hätten bewusst dafür gesorgt, sie zu schikanieren. Für ein derartiges Verhalten liegen jedoch keinerlei Hinweise vor. Zudem ist es kaum vorstellbar, dass der Privatkläger 2 wegen nachbarschaftlicher verbaler Auseinandersetzungen seine Arbeitsstelle riskieren würde. 3.6.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich ebenfalls als zutreffend und gibt zu keinen Weiterungen Anlass (Urk. 87 Ziff. III./7.7). Ebenso fehlen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe (so ebenfalls zutreffend die Vorinstanz, Urk. 87 Ziff. III./7.7). 3.6.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 7 ist somit zu bestätigen.

- 23 - 3.7. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 5 (Hinderung einer Amtshandlung; Übertretung des JSG) 3.7.1. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die relevanten Beweismittel und deren Zusammenfassung verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. III./8.2 und Ziff. III./8.4-III./8.7). 3.7.2. Die Aussagen der Beschuldigten sind – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – teilweise widersprüchlich und wenig überzeugend. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 10. Januar 2022 aus, sie habe beim Heranfahren an die Unfallstelle angehalten und die Beteiligten gefragt, was passiert sei. Sie sei geschockt gewesen, weil sie davon ausgegangen sei, es sei etwas mit ihren Tieren passiert. Daraufhin habe F._____ sofort zu ihr gesagt, sie solle weiterfahren und verschwinden. Anschliessend habe er mit einer Taschenlampe zur Weide hinauf gezündet und sei diese hinaufgelaufen (Urk. D1/2/5 F/A 8-11). Demgegenüber erklärte die Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt des Vorwurfs, sie habe F._____ den Zugang zur Weide verwehrt, dieser sei am fraglichen Abend selbst von der Weide mit einer Wärmekamera herausgekommen (Urk. D1/2/7 F/A 19). Nach dieser Darstellung war F._____ also bereits auf der Weide gewesen, bevor die Beschuldigte die Unfallstelle erreichte. Diese abweichenden Schilderungen lassen sich nicht widerspruchsfrei miteinander vereinbaren und mindern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. 3.7.3. Was die Aussagen des Zeugen F._____ betrifft, ist vorab festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ein Motiv bestehen, weshalb dieser die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Zwar ergibt sich aus seinen Aussagen, dass ihm die Beschuldigte bekannt ist, es wiederholt zu Diskussionen zwischen ihr und der Jagdgesellschaft gekommen sei und er bereits mehrmals persönlich das Gespräch mit ihr habe suchen müssen (Urk. D5/2 F/A 26 f.). Allein aus diesen Umständen lässt sich jedoch kein derart belastetes Verhältnis ableiten, F._____ sei der Beschuldigten gegenüber feindlich gesinnt oder hätte ein Interesse daran, sie bewusst falsch zu belasten. Hinzu kommt, dass F._____ die Anzeige in Ausübung seiner amtli-

- 24 chen Funktion erstattete. Es ist weder davon auszugehen, noch bestehen Hinweise dafür, dass er seine Anzeige leichtfertig oder aus persönlichen Motiven erstattet hätte. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unsachlichkeit oder Voreingenommenheit seinerseits. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob gestützt auf die Aussagen von F._____ der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 3.7.4. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte habe grundsätzlich nicht bestritten und es könne als erstellt gelten, dass sie während längerer Zeit auf den Jagdpächter eingeredet habe, aggressiv und verbal ausfällig geworden sei, ihm den Zugang zu ihrer Weide versperrt und ihn aufgefordert habe, mit einer befreundeten Jägerin zu sprechen. Folglich hätten ihre Handlungen eine genügende Intensität aufgewiesen und seien ursächlich dafür gewesen, dass der Jagdpächter seiner Aufgabe nur mit erheblicher Verzögerung habe nachkommen können (Urk. 87 Ziff. III./8.10). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. 3.7.5. Zunächst ist nicht ersichtlich, worauf die Vorinstanz ihre Annahme stützt, die Beschuldigte habe eingeräumt, während längerer Zeit auf den Jagdpächter eingeredet zu haben, aggressiv und verbal ausfällig geworden zu sein, ihm den Zugang zu ihrer Weide verwehrt und ihn aufgefordert zu haben, mit einer befreundeten Jägerin zu sprechen. 3.7.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 führte die Beschuldigte lediglich aus, sie habe die Beteiligten gefragt, was passiert sei (Urk. D1/2/5 F/A 10). Sodann habe sie F._____, als dieser die Weide habe hinauflaufen wollen, gesagt, dass die Tiere, welche er auf seiner Wärmebildkamera gesehen habe, nicht Rehe, sondern ihre Kühe seien und er doch bitte nicht dort hinaufgehen solle. Zudem habe sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Weide mit 16 Tieren bestückt sei. Es könne nicht sein, dass am Schluss ihre Tiere aufgeschreckt und ausbrechen würden. Ausserdem habe sie ihm gesagt, dass er sich nicht auf dem Nüsslisalatfeld aufhalten dürfe, da er dieses noch beschädigen würde (Urk. D1/2/5 F/A 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2022 bestätigte sie im Wesentlichen diese Darstellung, indem sie

- 25 angab, sie habe F._____ lediglich darauf hingewiesen, dass ein Betreten der Weide im Dunkeln problematisch sei, da sonst die Rinder und Pferde erschreckt werden könnten (Urk. D1/2/7 F/A 20). Aus diesen Aussagen kann nicht ansatzweise geschlossen werden, dass die Beschuldigte eingeräumt hätte, über längere Zeit hinweg mit F._____ gesprochen zu haben, geschweige denn, dies in einem aggressiven oder verbal ausfälligen Ton getan zu haben. 3.7.5.2. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte anerkannt habe, F._____ den Zugang zu ihrer Weide verwehrt zu haben. Vielmehr führte sie anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2022 einzig aus, sie habe Herrn F._____ gebeten, nicht die Weide hinaufzulaufen (Urk. D1/2/5 F/A 10 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2022 erklärte sie, dass Herr F._____ bei ihrem Eintreffen bereits von der Weide herausgekommen sei und sie ihm gesagt habe, dass er nicht einfach im Dunkeln so herumlaufen könne (Urk. D1/2/7 F/A 19 f.). Inwiefern aus diesen Aussagen auf ein Verwehren des Betretens der Weide geschlossen werden kann, erschliesst sich nicht. 3.7.5.3. Was das Telefongespräch mit der (angeblich) mit der Beschuldigten befreundeten (mutmasslichen) Jägerin betrifft, führte die Beschuldigte in der Einvernahme von 10. Januar 2022 aus, sie habe von dieser Jägerin, einer guten Kollegin, einen Anruf erhalten und diese habe ihr gesagt, dass sie kurz mit Herrn F._____ telefonieren wolle. Daraufhin habe die Beschuldigte ihm das Telefon in die Hand gegeben und dann gehört, wie die Jägerin ihn gefragt habe, wo der Hund sei (Urk. D1/2/5 F/A 12). Anlässlich der Einvernahme vom 5 Oktober 2022 erwähnte die Beschuldigte diesen Anruf nicht mehr (Urk. D1/2/7 F/A 19-22). Unabhängig davon, wie glaubhaft diese Darstellung ist, kann aus diesen Ausführungen nicht abgeleitet werden, die Beschuldigte habe anerkannt, F._____ aufgefordert zu haben, mit der mit ihr befreundeten Jägerin zu telefonieren. 3.7.6. Der Zeuge F._____ schilderte die Vorgänge vom 10. November 2021 in seinen beiden Einvernahmen jeweils in sich schlüssig, widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenz gegenüber der Beschuldigten. Es kann daher für

- 26 die Sachverhaltserstellung grundsätzlich ohne weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden. 3.7.7. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dem zur Suche eines nach einem Wildunfall mutmasslich verletzten Rehs aufgebotenen Jagdpächter F._____ während zirka 10 bis 15 Minuten den Zugang zu ihrer Weide verwehrt zu haben, wodurch die Suche nach dem mutmasslich verletzten Tier entsprechend verzögert worden sei (Urk. 14 S. 3 Dossier 5). 3.7.8. Hinsichtlich dieses Kernelements des Sachverhalts – also der Frage, ob F._____ bei der Suche nach dem verletzten Tier und damit in der Ausübung seiner Tätigkeit als Jagdpächter behindert wurde –, führte dieser in seiner polizeilichen Befragung vom 25. November 2021 – mithin knapp zwei Wochen nach dem eingeklagten Vorfall – aus, die Beschuldigte habe ihn, nachdem sie ihr Auto am Strassenrand parkiert habe und auf ihn sowie die Unfallverursacherin zugelaufen sei, angesprochen und ihm untersagt, ihr Land zu betreten. Er wisse nicht mehr, was er daraufhin geantwortet habe, sei jedoch anschliessend die Strasse entlanggelaufen und habe, während er nach dem Reh Ausschau gehalten habe, mit der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich telefoniert, um polizeiliche Unterstützung wegen der Beschuldigten zu erhalten (Urk. D5/2 F/A 8). Diese Ausführungen bestätigte F._____ im Wesentlichen auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2022 (Urk. D1/3/4 F/A 10). Dass F._____ unmittelbar polizeiliche Unterstützung anforderte, nachdem die Beschuldigte ihm verbal zu verstehen gegeben hatte, er solle ihr Land nicht betreten, mag auf den ersten Blick als übertrieben erscheinen. Dieses Verhalten ist jedoch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass F._____ – wie er selbst schildert – bereits in der Vergangenheit wiederholt in Auseinandersetzungen mit der Beschuldigten verwickelt war und daher möglicherweise umsichtig handeln und rechtzeitig die Polizei aufbieten wollte, gerade um nicht oder nicht weiter in seiner Tätigkeit behindert zu werden. 3.7.9. Weiter führte F._____ aus, dass die Beschuldigte, nachdem er sich erneut bei ihr und der Unfallverursacherin befunden habe, wiederum angefangen habe,

- 27 mit ihm zu diskutieren. Sie habe ihm das Telefon in die Hand gedrückt, um mit der angeblichen Wildhüterin zu telefonieren, und nach dem Telefongespräch habe sie erneut angefangen, mit ihm zu diskutieren. Zudem habe die Beschuldigte ihn in einem aggressiven Tonfall erneut untersagt, ihr Grundstück zu betreten. Weiter habe die Beschuldigte, während er mit der Unfallverursacherin das Meldeformular ausgefüllt habe, immer wieder gestört und erneut zu diskutieren angefangen. Nachdem das Formular fertig ausgefüllt war, seien sowohl die Unfallverursacherin als auch die Beschuldigte weggefahren. Kurz darauf sei die von ihm angeforderte Polizei eingetroffen und er habe darauf einen Hund für die Suche aufgeboten (Urk. D5/2 F/A 9). In derselben Einvernahme bestätigte F._____, dass er durch das verbal aggressive Verhalten der Beschuldigten, welches jedoch nicht ausfällig gewesen sei, während geschätzt 10 bis 15 Minuten in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert worden sei (Urk. D5/2 F/A 29 f.). Er erläuterte jedoch nicht näher, in welchen konkreten Handlungen er behindert worden sei. Aus seinen Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2022 geht hervor, dass die Hinderung darin bestanden habe, dass er in der fraglichen Zeit nicht nach dem verletzten Tier habe suchen können (Urk. D1/3/4 F/A 10). Später in derselben Einvernahme präzisierte er, dass ohne das Auftauchen der Beschuldigten die Abläufe grundsätzlich gleich, aber wesentlich speditiver erfolgt wären (Urk. D1/3/4 F/A 21). Gestützt auf diese Ausführungen kann somit erstellt werden, dass die Beschuldigte die Handlungen des Jagdpächters durch verbale Handlungen behinderte oder beeinträchtige. Weitergehende Handlungen, welche die Amtshandlungen des Jagdpächters erschwert hätten, wurden von F._____ indessen nicht vorgebracht. 3.7.10. Insgesamt kam gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Anklagesachverhalt insofern als erstellt betrachtet werden, als die Beschuldigte dem Jagdpächter F._____ verbal untersagte, ihre Weide zu betreten. Darüber hinaus ist bzw. wäre erstellt, dass die Beschuldigte durch ihre verbalen Äusserungen F._____ in der Ausübung seiner Tätigkeit insofern behinderte, als dieser für die Formalitäten, allen voran das Ausfüllen der Unfallmeldung, mutmasslich aber auch für das Aufbieten eines Hundes, mehr Zeit benötigte als üblich. Letzteres

- 28 - – die Verzögerung des Aufbietens eines Hundes – bildet jedoch nicht Gegenstand des in der Anklageschrift umrissenen Sachverhalts und ist daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausser Acht zu lassen. Es bleibt damit zu prüfen, ob das verbale Untersagen des Betretens der Weide den Tatbestand von Art. 286 StGB und/oder von Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG erfüllt. 3.7.11. Den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Art. 286 StGB verlangt ein aktives Tun (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.2; BGE 133 IV 97 E. 4.2). Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert, setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.2). Beschränkt sich der Täter darauf, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht er sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.3; BGE 133 IV 97 E. 4.2). Die Weigerung, einer amtlichen Aufforderung nachzukommen, ist ausnahmsweise als aktives Tun strafbar, wenn der Unterlassung ein gezieltes, auf die Hinderung einer Amtshandlung gerichtetes Tätigwerden vorausging (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.3; BGE 133 IV 97 E. 4.3). 3.7.12. Wie dargelegt, ist der Anklagesachverhalt insoweit erstellt, als die Beschuldigte dem Jagdpächter F._____ verbal untersagte, die Weide zu betreten. Dass sie darüber hinaus aktive Handlungen vornahm, durch welche der Jagdpächter effektiv am Betreten der Weide gehindert worden wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies von F._____ geltend gemacht – und ist insbesondere auch nicht Gegenstand der Anklageschrift. Eine derartige verbale Aufforderung, selbst

- 29 wenn sie lautstark und intensiv erfolgte, kann jedoch für sich allein nicht dazu führen, dass der Jagdpächter F._____ bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit – konkret gemäss der Anklageschrift bei der Suche nach dem verletzten Tier – behindert worden wäre. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich nicht, dass der Jagdpächter F._____ trotz des verbal ausgesprochenen Verbots der Beschuldigten erfolglos versucht hätte, die Weide zu betreten, oder dass er aufgrund dieses ausgesprochenen Verbots nicht sofort nach dem verletzten Reh gesucht, sondern zunächst die Formalitäten erledigt hätte. So wird der Beschuldigten beispielsweise nicht vorgeworfen, diese verbale Weigerung durch andere Handlungen verstärkt zu haben. Insgesamt steht somit nicht fest, dass es einzig aufgrund der von der Beschuldigten gegenüber dem Jagdpächter F._____ ausgesprochenen Weigerung, die Weide zu betreten, zu einer Verzögerung nach der Suche des verletzten Rehs gekommen wäre. Es fehlt damit an einem die Erfüllung des Tatbestands von Art. 286 StGB notwendigen aktiven Handeln der Beschuldigten. 3.7.13. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus dem Bericht des Amts für Landschaft und Natur vom 21. Februar 2023 nicht eindeutig hervorgeht, ob überhaupt von einer relevanten Verzögerung der Amtshandlung – mithin der Suche nach dem verletzten Tier – ausgegangen werden kann. Gemäss diesem Bericht ist respektive wäre der Beizug eines Hundes zur Nachsuche zwingend notwendig (gewesen) (Urk. 41 S. 2). Dass die Beschuldigte den Jagdpächter am Beizug eines solchen Hundes hinderte oder behinderte, wird weder von F._____ behauptet, noch ist dies Gegenstand der Anklage. Zudem hält der Bericht fest, dass eine Nachsuche nicht sofort nach dem Unfall, sondern in der Regel frühestens nach ein bis zwei Stunden erfolgen soll, damit sich der Adrenalinspiegel des verletzten Tiers senken kann (Urk. 41 S. 2). Weiter wird ausgeführt, dass Privateigentum, wenn es nicht wildsicher eingefriedet ist, auch im Rahmen einer Nachsuche grundsätzlich betreten werden darf, wobei in solchen Fällen zwingend ein Hund beizuziehen ist (Urk. 41 S. 3). Wie gezeigt, hatte der Jagdpächter F._____ im Zeitpunkt, als ihm die Beschuldigte das Betreten der Weide untersagte, aber noch gar keinen solchen Hund vor Ort. Daraus ergibt sich, dass die Suche nach dem verletzten Reh – selbst bei sofortigem Betreten der Weide – ohnehin nicht

- 30 unmittelbar hätte durchgeführt werden können. Dies spricht zusätzlich gegen das Vorliegen einer konkreten und strafrechtlich relevanten Behinderung im Sinne von Art. 286 StGB. 3.7.14. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung den Jagdbetrieb behindert. Wie oben ausgeführt, ist vorliegend einzig erstellt, dass die Beschuldigte dem Jagdpächter F._____ verbal untersagte, die Weide zu betreten. Zwar ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte, während der Jagdpächter mit der Unfallverursacherin die Unfallmeldung ausfüllte, diesen mehrfach störte und durch ihre Diskussionen mit ihm die Suche nach dem verletzten Tier verzögerte. Letzteres Verhalten ist jedoch nicht Gegenstand der Anklageschrift. Darüber hinaus ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass es allein aufgrund des von der Beschuldigten ausgesprochenen Verbots des Betretens der Weide zu einer effektiven Behinderung oder Verzögerung des Jagdbetriebs gekommen wäre. Es fehlt somit auch an der für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG erforderlichen Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und einer konkreten Beeinträchtigung der Jagdausübung. Entsprechend ist auch dieser Tatbestand nicht erfüllt. 3.7.15. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie des Verstosses gegen Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG freizusprechen. 3.8. Fazit 3.8.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Dossiers 1und 7 sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 3 schuldig zu sprechen. 3.8.2. Vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Dossiers 2, 4 und 6 sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von

- 31 - Art. 286 StGB und der Übertretung des JSG im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG gemäss Dossier 5 ist die Beschuldigte indessen freizusprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Sie ordnete den Vollzug der Geldstrafe an und legte, für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest (Urk. 87 S. 54 f. Dispositivziffern 3-5). 1.2. Die Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch und damit das Absehen jeglicher Bestrafung sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafe (Urk. 89). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 95), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass als Sanktionsart einzig die Geldstrafe in Betracht kommt (vgl. Urk. 87 S. 54 Dispositivziffer 3). Eine Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. 2. Ausgangslage / Sanktionsart 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 87 Ziff. IV./1. und Ziff. IV./3). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Ent-

- 32 sprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne begangene Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der Hausfriedensbruch das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Geldstrafe von mindestens 3 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Die Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Delikte sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen. Die Anwendung des Strafrahmens eines anderen Tatbestandes ist ausgeschlossen. Dass ausnahmsweise eine Strafrahmenerweiterung zur Anwendung gelangen kann, wenn das Gericht mehrere zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfte Taten im

- 33 - Gesamtzusammenhang würdigt und hierfür eine "Einzelstrafe" ausspricht, erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dies nur in engen Grenzen denkbar (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023). 3.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 87 Ziff. IV./1.3), liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen des zuvor erwähnten Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). 3.1.4. Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da vorliegend für die Hausdurchsuchung eine Geldstrafe auszufällen ist (s. nachfolgend Ziff. IV./3.2) und auch für die Beschimpfungen gesetzlich lediglich Geldstrafen vorgesehen sind, liegen gleichartige Strafen vor. In der Folge ist eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch unter angemessener Berücksichtigung der Einzelstrafen für die Beschimpfungen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erhöht wird. 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich

- 34 der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 3.2.2. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass es vorliegend nicht gerechtfertigt ist, die Beschuldigte wegen des Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 87 Ziff. IV./2.2). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, b liegt die für den Hausfriedensbruch konkret auszufällende Strafe im Bereich von bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Frage kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Beschuldigte wurde zwar mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 96). Ebenso delinquierte die Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut. Dennoch erscheint der Entscheid der Vorinstanz, die Beschuldigte nochmals mit einer Geldstrafe zu bestrafen, als noch angemessen. Weitergehende Erwägungen erübrigen sich, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf. Folglich ist die Beschuldigte (auch) für den Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

- 35 - 3.3. Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch gemäss Dossier 3 3.3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die widerrechtliche Betretung auf den Vorplatz des Grundstücks beschränkt blieb. Es mussten dabei keine wesentlichen physischen Hindernisse oder Grenzen überwunden werden. Vielmehr war der Vorplatz über eine rund drei Meter breite, offen zugängliche Einfahrt problemlos erreichbar. Der Unrechtsgehalt der Tat ist damit als gering einzustufen, insbesondere da keine direkte Beeinträchtigung der räumlichen Privatsphäre der Privatkläger erfolgte. 3.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, indem sie das gegen sie ausgesprochene Hausverbot bewusst missachtete. Ihr Verhalten offenbart eine gezielte Missachtung der geltenden Rechtsordnung und lässt einen Mangel an Respekt gegenüber den betroffenen Privatklägern erkennen. Die Uneinsichtigkeit der Beschuldigten unterstreicht zudem deren fehlenden Willen, sich rechtskonform zu verhalten. 3.3.3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. IV./4.1 f.). Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.3.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als sachgerecht, um der Tatschwere angemessen Rechnung zu tragen. 3.4. Einsatzstrafe für die mehrfache Beschimpfung gemäss Dossier 1 3.4.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger 2 und der Privatklägerin 3 in einem unmittelbaren zeitlichen und situativen Zusammenhang geäussert wurden. Die von der Beschuldigten verwendeten Ausdrücke sind zudem primär als vulgär, jedoch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen. Während die verbalen An-

- 36 griffe auf den Privatkläger 2 im Kontext eines angespannten nachbarschaftlichen Konflikts erfolgten, wiegt die gegenüber der minderjährigen Privatklägerin 3 geäusserte Beschimpfung schwerer, da sie sich gegen ein minderjähriges Kind richtete, das nicht aktiv in den Nachbarschaftsstreit involviert war. Insbesondere gilt die Herabwürdigung eines Kindes als besonders gesellschaftlich verpönt und lässt auf eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Normen schliessen. Insgesamt bleibt das objektive Verschulden jedoch im Bereich eines leichten Verschuldens. 3.4.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte und mit ihren Äusserungen eine klare Geringschätzung gegenüber den Privatklägern 2 und 3 zum Ausdruck brachte. Sodann wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte die Konfrontation aktiv suchte, was ebenfalls ins Gewicht fällt. Ihr Verhalten belegt eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit, die sich durch eine wiederholte Missachtung sozialer und rechtlicher Grenzen manifestiert. 3.4.3. Im Übrigen kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. IV./5.1 f.). Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.4.4. Diesem noch leichten Verschulden angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze angezeigt, sodass die Strafe neu auf 35 Tagessätze zu stehen kommt. 3.5. Einsatzstrafe für die mehrfache Beschimpfung gemäss Dossier 7 3.5.1. Die objektive Tatschwere dieser Beschimpfung ist als eher leicht einzustufen, wobei dennoch zu beachten ist, dass die Ehrverletzung nicht nur gegen eine Politesse in Ausübung ihrer Funktion gerichtet war, sondern die Beschuldigte gezielt deren persönliche und berufliche Integrität angriff.

- 37 - 3.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere zeigt sich ein direkter Vorsatz. Das Verhalten der Beschuldigten zeigt eine gezielte und bewusste Missachtung der Autorität einer in ihrer Funktion handelnden Politesse. 3.5.3. Im Übrigen kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 Ziff. IV./10.1 f.). Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen. 3.5.4. Diesem Verschulden angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze angezeigt, sodass die Strafe neu auf 45 Tagessätze zu stehen kommt. 3.6. Täterkomponente 3.6.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der aktuell 58-jährigen Beschuldigten ist bekannt, dass sie in G._____ aufgewachsen, die Grundund Sekundarschule besucht und anschliessend eine Lehre als Floristin und danach eine Weiterbildung als Landwirtin absolviert habe. Aktuell arbeite sie vor allem als Landwirtin und habe ein landwirtschaftliches Gewerbe, wobei der Betrieb je nach Wetter anders ausgerichtet werde. Sie ziehe Fohlen gross und verkaufe diese, sobald sie ausgewachsen seien. Zwischendurch habe sie noch Kunden in ihrem Beruf als Floristin, betreibe aber keinen Blumenladen mehr (Prot. I S. 35). Sie lebt mit ihrer volljährigen Tochter zusammen. Hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse führt die Beschuldigte aus, derzeit über kein Einkommen zu verfügen, da wegen dem Privatkläger 2 ihre Tiere abtransportiert worden seien (Prot. I S. 36). Gestützt auf ihre Ausführungen in den verschiedenen Einvernahmen blieb unklar, ob die Beschuldigte, neben der Liegenschaft an der C._____-strasse … in H._____, über weiteres Vermögen verfügt (Urk. D1/2/1 F/A 12; Urk. D1/2/4 F/A 10 f.; Prot. I S. 37; Prot. II S. 8 f.). Darüber hinaus hat die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Schulden, wenngleich aus den Befragungen nicht erkennbar wurde, bei wem und wie hoch (Urk. D1/2/1 F/A 12; Urk. D1/2/4 F/A 10 f.;

- 38 - Prot. I S. 37; Prot. II S. 9). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.6.2. Die Beschuldigte weist sodann gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister eine einschlägige Vorstrafe auf, indem sie vom Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 17. Mai 2019 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. 90). Zudem delinquierte die Beschuldigte während laufender Probezeit. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Beschimpfung gemäss Dossier 7 während laufender Strafuntersuchung betreffend Dossier 1beging. Die einschlägige Vorstrafe sowie vor allem das Delinquieren während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung zeigen eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auf. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. 3.6.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigt. Insgesamt ist das Nachtatverhalten somit nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es damit angemessen, die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze auf 55 Tagessätze zu erhöhen. 3.7. Tagessatzhöhe 3.7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.7.2. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz

- 39 gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aber auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Nach dem Nettoprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei selbständig Erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Vom Nettoeinkommen sind auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen, sofern der Täter diese auch tatsächlich leistet. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) ausser Betracht. Auch Hypothekarzinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 3.7.3. Zur Einkommenssituation der Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass sie gemäss eigenen Angaben aktuell über kein Einkommen verfügt und sie ihre volljährige Tochter finanziell unterstützt (Urk. D1/2/1 F/A 13; Urk. D1/2/4 F/A 12). Im Übrigen blieb unklar, ob die Beschuldigte, neben der Liegenschaft an der C._____-strasse … in H._____, über weiteres Vermögen verfügt (Urk. D1/2/1 F/A 12; Urk. D1/2/4 F/A 10 f.; Prot. I S. 37; Prot. II S. 8 f.) und wie hoch ihre Schulden sind (Urk. D1/2/1 F/A 12; Urk. D1/2/4 F/A 10 f.; Prot. I S. 37; Prot. II S. 9). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen erscheint.

- 40 - 4. Widerruf 4.1. Begeht der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Strafvollzug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Andernfalls sieht es vom Widerruf ab. Es kann stattdessen den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte ihrer ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für den Verzicht auf den Widerruf sind besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Vorausgesetzt wird lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Gleichwohl sind Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, die ab dem 17. Mai 2019 zu laufen begann (Urk. 96). 4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fallen die vorliegend zu beurteilenden Delikte der Beschuldigten in die bis zum 17. Mai 2022 andauernde, dreijährige Probezeit. Diese Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe vermochte die Beschuldigte indessen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Gegenteil machte sich die Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung betreffend die Dossiers 1 und 7 erneut mehrfach der Beschimpfung schuldig. Diese wiederholte einschlägige Delinquenz der Beschuldigten lässt erhebliche Zweifel an ihrer künftigen Bewährung aufkommen. Die Beschuldigte erscheint als äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Hinzu kommt, dass aufgrund der Ausführungen der Beschuldigten, insbesondere zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung, erhebliche Zweifel daran wecken, dass sie sich auch inskünftig bewähren wird. Dies vor al-

- 41 lem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte – wie sich exemplarisch im Vorwurf betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 7 zeigte – ein Komplott darin erblickt, welches durch den Privatkläger 2 errichtet wurde. Dies weist auf eine Auffassung hin, wonach die verschiedenen, sie belastenden Personen zum Ziel haben, sie zu Unrecht falsch zu belasten und von ihrem eigenen (Fehl-)Verhalten abzulenken. 4.4. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der bedingt gewährte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 zu widerrufen und mit der heute auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Urk. 87 Ziff. IV./11.2 f.). 4.5. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der festgesetzten Strafe für die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Umfang von 15 Tagessätzen erscheint als angemessen. Entsprechend ist eine Strafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe festzusetzen. 5. Vollzug 5.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 87 Ziff. IV./15.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass wenn die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben sind, das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen hat. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren. Vielmehr genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).

- 42 - 5.2. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldigten seit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil am 17. Mai 2019 ohne weiteres die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermag. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne, Ziff. IV./4.3 f.). 5.3. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass der Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 zu Art. 426 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Allerdings können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle eines (teilweisen) Freispruchs dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 43 - 1.3. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenügend nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. Eine Kostenauflage kommt nur in Betracht, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2 f.; 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1; 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.4. Mit diesem Urteil ist die Beschuldigte nur teilweise schuldig zu sprechen und zwar der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossiers 1 und 7 sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 3. Vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossiers 2, 4 und 6 sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und der Übertretung des Jagdge-

- 44 setzes im Sinne von dessen Art. 18 Abs. 1 lit. h betreffend Dossier 5 ist sie hingegen freizusprechen, weshalb ihr die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nach der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen sind. 1.5. Die Beschuldigte wird mit diesem Urteil von den vorgenannten Vorwürfen freigesprochen. Dies hat sich bei der Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens auszuwirken. Bei der Erstellung des Sachverhalts fiel für die Vorinstanz hinsichtlich Dossiers 2, 4, 5 und 6 in etwa derselbe Aufwand an wie bei den Dossiers 1, 3 und 7. Auch bei der rechtlichen Würdigung viel bei der Vorinstanz für jedes Dossier in etwa derselbe Aufwand an. Es erscheint daher angemessen, der Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Prozessentschädigung des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi-

- 45 gung hat. Bei nur teilweiser Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4) 2.3. Dieser Rechtsprechung folgend, ist der Beschuldigten der Aufwand ihrer erbetenen Verteidigung während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens angemessen zu entschädigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die erbetene Verteidigung der Beschuldigten am vorinstanzlichen Hauptverfahren nicht teilnahm (Urk. 71). Vorliegend befinden sich in den Untersuchungsakten keine Hinweise nach dem notwendigen Zeitaufwand der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren. Ersichtlich ist jedoch, dass die erbetene Verteidigung von der Beschuldigten mit Vollmacht vom 15. März 2022 mandatiert und das Mandatsverhältnis gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. D1/9/1). Seither nahm der Verteidiger an den am 5. Oktober 2022 stattgefundenen Einvernahmen der Beschuldigten, der Privatkläger und des Zeugen teil, die rund 4 ½ Stunden dauerten (Urk. D1/2/7, Urk. D1/3/1-4). In der Folge verfasste der Verteidiger noch eine Eingabe betreffend Protokollberichtigung (Urk. D1/9/11) sowie eine Eingabe mit Beweisanträgen (Urk. D1/9/15). Insgesamt erscheint ein Aufwand für Leistungen und Barauslagen der erbetenen Verteidigung im Betrag von rund Fr. 3'500.– als angemessen. Für das erstinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Vorbesprechung mit der Beschuldigten – wobei wie erwähnt zu berücksichtigen ist, dass der Verteidiger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teilnahm – erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falls eine Grundgebühr von Fr. 1'200.– als angemessen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Hauptteil dieser Grundgebühr von geschätzt Fr. 900.– vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit bis zum 31. Dezember 2023 anfiel und der restliche Teil der Grundgebühr von geschätzt Fr. 300.– auf Leistungen ab dem 1. Januar 2024 entfiel. Dieser Aufwand ist der Beschuldigten – unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. ab dem 1. Januar 2024 von 8.1 % – im Umfang von einem Drittel zu entschädigen, was einer reduzierten Prozessent-

- 46 schädigung von gerundet Fr. 2'500.– entspricht (Fr. 4'400.–, zzgl. 7.7 % MWST = Fr. 4'738.80.– und Fr. 300.–, zzgl. 8.1 % MWST = Fr. 324.30.–, davon die Hälfte = Fr. 2'531.55). Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. 3.3. Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag auf vollständigen Freispruch nur insofern, dass sie hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossiers 2, 4, 5 und 6 freigesprochen wird. Weiter erreicht sie hinsichtlich der Sanktion insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als dass eine tiefere Geldstrafe und keine Busse ausgefällt wird. Ausserdem werden ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte auferlegt sowie ihr eine reduzierte Prozessentschädigung zugesprochen. Im Übrigen unterliegt sie jedoch mit ihren Berufungsanträgen, insbesondere auch was den Widerruf der bedingt ausgefällten Geldstrafe und den Vollzug der Geldstrafe betrifft. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.4. Die Beschuldigte hätte gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren grundsätzlich Anspruch auf Zusprechung einer reduzierten Entschädigung. Allerdings unterliess sie es, irgendwelche wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden wären, zu beziffern und zu belegen, wobei in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen ist, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aktuell gar kein Einkommen erzielt (vgl. vorne, Ziff. IV./3.7.3), womit ohnehin nicht ersichtlich ist, worin diese wirtschaftlichen Einbussen liegen sollen. Darüber hinaus sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschuldigte ir-

- 47 gendeine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, welche ähnlich gravierend wären wie ein Freiheitsentzug, erlitten hätte. Folglich ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 12. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Abweisung Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 und 7 sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 3. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2, 4 und 6,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie  der Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. h aJSG betreffend Dossier 5. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2019 ausgefällte bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

- 48 - 4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe. 5. Die Geldstrafe wird vollzogen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt) zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 10. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Vertreter der Privatkläger1 und 2 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3  die Privatklägerin 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerschaft 1-4 (sofern verlangt)

- 49 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das Bezirksgericht Hinwil in die Akten GG190001 (betreffend Dispositivziffer 3)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bund

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