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Zürich Obergericht Strafkammern 24.03.2025 SB240265

24 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,053 mots·~30 min·2

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240265-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. März 2024 (DG210202)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2021 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 121 S. 71 ff.) "Es wird vorab beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d wird in Bezug auf die Delikte vor dem 14. März 2021 eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a,  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d,  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f und g (Gasdruckrevolver, Softair-Schrotflinte),  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 14 lit. b VTS (Dossier 2),  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 2),  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Dossier 2),  der Verletzung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG und Art. 3b VRV (Dossier 2), 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a (2 Sai)

- 3 -  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 14 lit. b VTS (Dossier 3),  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (Dossier 3),  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (Dossier 3),  der Übertretung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen im Sinne von Art. 219 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 51 und Art. 176 Abs. 2 (Dossier 3). 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (wovon 39 Tage durch Haft erstanden sind) wird widerrufen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2020 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 77 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 7. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen. 8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 9. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme nicht aufgeschoben. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmte Barschaft wird in der Höhe von Fr. 90.– zu Gunsten des Kantons Zürich eingezogen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmte Barschaften in der Höhe von Fr. 2'187.20 (Fr. 2'074.05 und Fr. 113.15 [EUR 105.00]) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 4 - 12. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und – soweit noch nicht geschehen – vernichtet: Bei der Stadtpolizei Zürich lagernd:  2 Sai (A015'338'100)  1 Gasdruck Revolver Smith & Wesson (A015'338'144)  1 Softair-Schrotflinte SPAS 12 (A015'338'155)  2 Cellophansäcke mit Kokain (A015'336'897)  1 Ecstasy-Tablette in Minigrip (A015'336'933)  1 Minigrip mit 5 Portionen Kokain (A015'336'944)  1 Minigrip Marihuana (A015'336'966)  1 Cellophanrolle (A015'336'977)  Loses Kokainpulver (A015'337'005)  1 Tupperware mit div. Verpackungsmaterial (A015'337'016) 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2021 beschlagnahmte E-Scooter mit Fahrzeugschlüssel, schwarz-gelb (keine Rahmennummer) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat. 14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Schlüsselbund (A015'337'027) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird. 15. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80957660 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'338.70 Auslagen (Gutachten) Fr. -2'187.20 Anrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 17'184.60 amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 - 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 18. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 17'184.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 136 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2024 sei betreffend Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 9 und Ziff. 17 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 7, Ziff. 8, Ziff. 10 - Ziff. 16 und Ziff. 18 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Gesamtstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 4. Es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2020 ausgefällten Geldstrafe und der mit Strafbefehl vom 22. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen. 7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss dem Beschuldigten teilweise aufzuerlegen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren seien einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MwSt.) auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 127) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2024 wurde der Beschuldigte A._____ zahlreicher Delikte schuldig und weiter diverser Delikte freigesprochen. Der bedingte Vollzug einer früheren Freiheits- sowie zweier früherer Geldstrafen wurde widerrufen und der Beschuldigte mit einer Gesamt(freiheits-)strafe von 32 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Sodann wurde für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug nicht zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 121 S. 71-73). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 20. März 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 115). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 112). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 21. Juni 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 127; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 122 und Urk. 127). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 122; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 127). 2.1. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 6) - der vorinstanzliche Vorab-Einstellungsbeschluss (Beschlussdispositiv Ziff. 1) - die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 1)

- 7 - - die vorinstanzlichen Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) - der vorinstanzliche Widerruf der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Urteilsdispositiv-Ziff. 3) - die vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urteilsdispositiv- Ziff. 9 Absatz 1) - die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmtes Bargeld sowie Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 10, 11, 12, 13, 14 und 15) sowie - die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 16 und 18). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2.2. Die Verteidigung ficht sodann die Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8 nicht ausdrücklich an (vgl. Urk. 122 S. 2; Prot. II S. 4). Allerdings kann nicht die Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe als rechtskräftig angesehen werden, bevor die Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe überhaupt feststeht. Sodann kann die Verteidigung nicht die Rechtskraft betreffend Vollzug von Geldstrafe und Busse und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe anerkennen, wenn sie lediglich eine Freiheitsstrafe beantragt (vgl. Urk. 122 S. 2). II. Sanktion 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2020 verurteilt und mit einer auf fünf Jahre bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft (Urk. 121 S. 37 mit Verweis; diesbezüglich falsch: Urk. 109 S. 4 und Urk. 124 S. 3). Ferner wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2020 verurteilt und mit einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 124 S. 4). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

- 8 - 22. Juni 2021 verurteilt und mit einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 124 S. 5). 1.2. Sämtliche Delikte, für welche der Beschuldigte gemäss vorinstanzlichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, hat er – anerkanntermassen – in den laufenden Probezeiten gemäss den vorstehend zitierten Vorstrafen begangen (Urk. 14). Daher hat die Vorinstanz den bedingten Aufschub sämtlicher drei Vorstrafen widerrufen und eine Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe je als Gesamtstrafe (sowie eine Busse) ausgefällt (Urk. 121 S. 72). 1.3. Die Verteidigung akzeptiert – wie bereits im Hauptverfahren – den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe, nicht jedoch der beiden bedingt aufgeschobenen Geldstrafen (Urk. 122 S. 2; Urk. 48 S. 1 f.; Urk. 136 S. 2). 2.1. Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren unter Einbezug der zu widerrufenden bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei anklagegemässer Verurteilung eine Gesamt-(Freiheits-)strafe von 36 Monaten beantragt (Urk. 121 S. 2). Die Verteidigung hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt, ebenfalls ausgehend vom Widerruf der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten und anklagegemässer Verurteilung (Urk. 48 S. 1). Die Vorinstanz hat – mit einigen Freisprüchen in eher untergeordneten Anklagepunkten – eine Gesamtfreiheitsstrafe nur leicht über dem Antrag der Verteidigung von 32 Monaten ausgefällt (Urk. 121 S. 72). 2.2. Zur Begründung hat die Vorinstanz für das Betäubungsmittelverbrechen mit vertretbarer Begründung (Urk. 121 S. 30 f.) nach der Beurteilung der Tatkomponente eine milde Einsatzstrafe knapp über dem gesetzlichen Minimum von lediglich 13 Monaten festgesetzt und diese in Berücksichtigung der Täterkomponente sowie in Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz insgesamt angemessen auf erst 17 Monate und letztlich 18 Monate Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 121 S. 31-33). Nach dem Widerruf der bedingten Vorstrafe von 20 Monaten hat die Vorinstanz diese 18 Monate im Rahmen der Asperation grosszügig auf 12 Monate reduziert und insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten bemessen (Urk. 121 S. 37-39; Art. 46 Abs. 1 StGB mit Verweis auf Art. 49 StGB). Den im Übrigen nur

- 9 pauschalen Ausführungen zur Strafzumessung der Verteidigung hat die Vorinstanz dabei vollumfänglich Rechnung getragen (Urk. 48 S. 7 ff.). Im Berufungsverfahren kritisiert die Verteidigung die vorinstanzliche Bemessung der Freiheitsstrafe denn auch nicht substantiiert (Urk. 136 S. 4 ff.). Wenn sie diesbezüglich geltend macht, die für die Betäubungsmitteldelikte festgesetzte Einsatzstrafe von 13 Monaten erscheine aufgrund des sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten als zu hoch, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere mit Blick auf die beträchtliche Menge von 51.9 Gramm Kokain, welche der Beschuldigte bei sich zu Hause aufbewahrte, liegt die Einsatzstrafe von 13 Monaten, wie gesagt, nur knapp über dem gesetzlichen Minimum und ist damit keineswegs zu hoch. Auch vermag die Verteidigung die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der Wahl der Strafart in Bezug auf die Vergehen gegen das Waffengesetz nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 136 S. 5 f.). Vielmehr kam die Vorinstanz mit Bezug auf das Gutachten und der dort begründeten Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten nachvollziehbar zum Schluss, dass auch hinsichtlich der Vergehen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urk. 121 S. 32). 3.1. Zur Abgeltung der SVG-Delikte hat die Vorinstanz mit wiederum zutreffenden Erwägungen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und für die Übertretungen eine Busse von Fr. 500.– mit entsprechender Ersatzfreiheitsstrafe bemessen (Urk. 121 S. 34 ff.), was die Verteidigung im Berufungsverfahren einmal mehr nicht substantiiert kritisiert (Urk. 136 S. 4 ff.). 3.2. Zum Widerruf der beiden bedingt aufgeschobenen Geldstrafen bestreitet die Verteidigung nicht, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sie macht lediglich geltend, dass es damit "so eine Sache sei"; der Beschuldigte dies ohnehin nicht zahlen könne und es daher "angebracht" sei, auf den Widerruf zu verzichten (Urk. 48 S. 13; vgl. auch Urk. 136 S. 23 f.). Dies ist selbstredend keine taugliche Argumentation für einen Verzicht auf den Widerruf einer bedingten Vorstrafe (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlen könnte. Auch die Verteidigung begründet nicht, weshalb dies der Fall sein sollte. Der Beschuldigte erhält eine IV-Rente in der Höhe von rund Fr. 2'000.– sowie Zusatzleistungen und seine Schulden belaufen sich auf

- 10 rund Fr. 8'000.–. Ferner ist seine Ehefrau in einem Vollzeitpensum erwerbstätig. Schliesslich besteht die Möglichkeit, Abzahlungsvereinbarungen zu treffen. All dies spricht gegen den Antrag der Verteidigung. Ebenfalls nicht der Verteidigung gefolgt werden kann hinsichtlich ihres Standpunktes, es liege beim Beschuldigten keine schlechte Prognose vor. Der Beschuldigte ist – was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt – massnahmebedürftig. Damit kommt eine günstige Prognose von vornherein nicht in Betracht (BGE 135 IV 180 E. 2.3). Auch wenn sich diese Massnahmebedürftigkeit akzentuiert auf seine Betäubungsmittelsucht bezieht, ist der Beschuldigte wie gesehen auch bereits anderweitig deliktisch in Erscheinung getreten. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben. Die Vorinstanz hat in der Folge de lege artis die früheren Geldstrafen für vollziehbar erklärt und unter deren Einbezug eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bemessen (Urk. 121 S. 37-39). Auch dies vermag die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert und überzeugend zu kritisieren (Urk. 136 S. 23 f.). 3.3. Die vorinstanzliche Anrechnung erstandener Haft (Art. 51 StGB; Urk. 121 S. 33 f.) wird im Berufungsverfahren durch die Verteidigung nicht gerügt (Urk. 122 S. 2; Urk. 136 S. 1 f.). 3.4. Die vorinstanzlichen Regelungen zur Strafzumessung sind – soweit überhaupt angefochten – somit ohne Weiteres zu bestätigen. 3.5. Schliesslich verlangt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren nicht, die auszufällenden Sanktionen seien bedingt aufzuschieben (Urk. 136 S. 1 f.; Urk. 48 S. 1 f.; vgl. Urk. 121 S. 40). Für den massiv vorbestraften (Urk. 131) und überdies anerkannt suchtkranken und somit massnahmebedürftigen Beschuldigten steht – wie bereits erwähnt – eine günstige Legalprognose nicht zur Diskussion (Art. 42 StGB). 4.1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung angeordnet (Urk. 121 S. 73; Art. 63 StGB), was die Verteidigung wie eingangs erwogen nicht anficht (Urk. 122 S. 2; Urk. 136 S. 2; Prot. II S. 6).

- 11 - 4.2. Hingegen verlangt die Verteidigung im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, die auszufällende Freiheitsstrafe sei zugunsten des ambulanten Massnahmevollzugs aufzuschieben (Urk. 122 S. 2; Urk. 48 S. 2; Urk. 136 S. 2). 4.3. Am 26. Januar 2023 fand eine erste Hauptverhandlung statt, an welcher die Vorinstanz auf Antrag des Verteidigers die Einholung eines psychiatrisches Gutachtens über den Beschuldigten beschloss (Prot. I S. 12 und S. 30). Dieses Gutachten wurde per 12. Juni 2023 erstattet (Urk. 92). Am 14. März 2024 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, an deren Ende der Beschuldigte erklärte, an jeglicher therapeutischen Massnahme, die das Gericht anordne, mitwirken zu wollen, auch an einer ambulanten während des Strafvollzugs (Prot. I S. 35 und S. 46). 4.4. An der Fortsetzung der Hauptverhandlung brachte die Verteidigung diverse formelle und teilweise inhaltliche Einwände gegen das Gutachten vor, welche die Vorinstanz sämtlich sorgfältig behandelte und in der Folge – zurecht – verwarf (Urk. 112 S. 4 ff.; Urk. 121 S. 42 ff.). Diese Rügen wiederholte die Verteidigung zwar anlässlich der Berufungsverhandlung, kritisierte jedoch das Gutachten nur punktuell, ohne substantielle Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Verteidigung stellt weder einen formellen Antrag auf Unverwertbarkeit des Gutachtens, noch auf eine Neu- oder ergänzende Begutachtung des Beschuldigten. Vielmehr kommt sie – mit der Gutachterin – selbst auch zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Massnahme gegeben sind und letztlich eine ambulante Massnahme auszusprechen ist (Urk. 92 S. 71; Urk. 122 S. 2; Urk. 136 S. 6 ff.). Der Vollständigkeit halber: Auch die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten mit zutreffenden Erwägungen sowohl Massnahmebedürftigkeit, -Fähigkeit, -willigkeit und bejahte auch die Verhältnismässigkeit der empfohlenen Therapie (Urk. 121 S. 61 ff.), was die Verteidigung – wie soeben ausgeführt – gemäss den durch sie heute gestellten Anträgen offensichtlich nicht beanstandet (Urk. 122 S. 2; Urk. 136 S. 2). 4.5. In ihrem über den Beschuldigten erstellten psychiatrischen Gutachten empfahl die psychiatrische Fachärztin eine haftbegleitende ambulante Behandlung. Sollte eine ambulante Massnahme initial unter freiheitlichen Bedingungen aufgenommen werden, würde das gesetzliche Massnahmeziel mit Sicherheit verfehlt

- 12 werden, da es dem Beschuldigten an intrinsischer Therapiemotivation und Zuverlässigkeit fehle. Die ambulante Massnahme könnte nach Haftentlassung in Freiheit bei einem/r forensisch erfahrenen Psycholog/in oder Psychiater/in fortgeführt werden (Urk. 92 S. 71 f.). 4.6. Dieser Empfehlung ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gefolgt: Zur Begründung hat sie erst die Grundsätze gemäss Gesetz und Praxis zur Frage der Reihenfolge des Sanktionenvollzugs angeführt und anschliessend zusammengefasst erwogen, aufgrund der gutachterlich festgestellten geringen Therapiemotivation und hoher Unzuverlässigkeit des Beschuldigten fehle es bereits an einer medizinisch indizierten Grundlage für einen Aufschub des Strafvollzuges. Die vollzugsbegleitende Therapie könne ihm hingegen die Struktur bieten, die er benötige, um sich tatsächlich auf eine Therapie einzulassen und an seiner Persönlichkeitsstörung und Abhängigkeitserkrankung zu arbeiten. Ferner befinde sich der Beschuldigte auch aktuell in einem kriminellen Umfeld, da er noch immer mit Kollegen Kokain konsumiere. Ausserhalb des Strafvollzugs sei der Beschuldigte entsprechend weitaus stärker mit der Droge konfrontiert und das Risiko eines erneuten Absturzes sei dementsprechend um einiges grösser, zumal er keinen geregelten Alltag lebe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde die extramurale ambulante Behandlung anstelle der vollzugsbegleitenden Behandlung mit einer erheblichen, ungerechtfertigten Privilegierung des Beschuldigten einhergehen, insbesondere auch deshalb, da sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Suchterkrankung des Beschuldigten innerhalb des Strafvollzugs therapierbar seien. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, von der gutachterlichen Empfehlung abzuweichen. Beim Beschuldigten bestehe aufgrund seiner Vorgeschichte die Gefahr, dass er in Freiheit in seinem aktuellen Umfeld verbleiben und die Therapie vorzeitig abbrechen würde. Eine sofortige ambulante Behandlung würde keine guten Resozialisierungschancen bieten, welche ein Strafvollzug verhindern würde (Urk. 121 S. 66-68). 4.7. Dagegen wendet sich die Verteidigung mit ihrem Antrag, die auszufällende Freiheitsstrafe sei zugunsten des ambulanten Massnahmevollzugs aufzuschieben (Urk. 122 S. 2; Urk. 136 S. 2). Zur Begründung machte die Verteidigung an der

- 13 - Berufungsverhandlung zusammenfassend geltend, dass sich die von der Gutachterin prognostizierte Rückfallgefahr nicht manifestiert habe und der Beschuldigte seit nunmehr vier Jahren deliktsfrei lebe. Ferner stimme es nicht, dass der Beschuldigte nicht behandlungswillig sei. Nur weil er nicht genügend erlernte Skills aus seiner Therapie habe nennen können und er freiwillig angetretene stationäre Therapien mehrfach abgebrochen habe, könne nicht die Rede von einer fehlenden Behandlungsmotivation sein. Ausgeblendet worden sei, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten einen tiefen IQ aufweise und er sich bis jetzt noch nie in einer engmaschigen und strukturierten Behandlung befunden habe. Er habe des Öfteren auf einen Therapieplatz warten müssen oder Anschlusslösungen seien nicht vorhanden gewesen. Ein Therapieabbruch sei zudem typisch für drogenabhängige Personen und zeige, dass die Sucht des Beschuldigten stark gewesen bzw. teilweise immer noch sei und er die notwendigen Rahmenbedingungen benötige, um endlich von den Betäubungsmitteln wegzukommen. Trotzdem habe es der Beschuldigte geschafft, die letzten Jahre deliktfrei zu bleiben und seinen Alltag zu stabilisieren. So habe er umfassend die Kinderbetreuung übernommen, mache den Haushalt und kümmere sich zudem um seine Mutter. Der letzte Rückfall im Oktober 2024 sei dem Beschuldigten eingefahren und letzterer lasse seither die Finger von Betäubungsmitteln. Würde die Freiheitsstrafe vollzogen, würde der Beschuldigte aus diesem funktionierenden Setting herausgerissen, um danach wieder resozialisiert zu werden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe sich die Situation des Beschuldigten stabilisiert. Die ambulante Therapie sei anzuordnen, da sie aktuell günstige Bewährungsaussichten eröffne, welche durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Zudem dauere es erfahrungsgemäss in der JVA Pöschwies bis zu einem Jahr, bis eine entsprechende ambulante Therapie nur schon aufgegleist würde. Auch könne sich der Beschuldigte der ambulanten Massnahme nicht einfach entziehen, sondern der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe hänge wie ein Damoklesschwert über dem Kopf des Beschuldigten. Insgesamt zeige sich, dass der Beschuldigte durch die ambulante Therapie in der Freiheit die besten Chancen habe, sich weiter zu stabilisieren und sich langfristig noch mehr zu resozialisieren (Urk. 136 S. 6 und S. 15 ff.).

- 14 - 4.8. Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung in seiner persönlichen Befragung aus, dass er nach wie vor Hausmann sei und auf seinen Sohn schaue, während seine Ehefrau arbeite. Zu seinem üblichen Tagesablauf gehöre es, seinen Sohn am Morgen in die KITA zu bringen oder etwas mit ihm zu unternehmen. Ansonsten erledige er die anfallenden Hausarbeiten, wie Wäsche waschen, kochen und putzen. Sodann unterstütze er seine pflegebedürftige, fast 70-jährige Mutter. Aufgrund seiner Nervenkrankheit an den Händen, welche ihm starke Schmerzen bereite, könne er nicht mehr arbeiten. Diese Krankheit sei aufgrund der jahrelangen Einnahme des Medikaments Seroquel entstanden, welches ihm Herr C._____ in hohen Dosierungen verschrieben habe. Deswegen leide er auch an Krampfanfällen im Kiefer und nehme ein Akineton als Krampflöser. Als weiteres Medikament nehme er ein Valium gegen Panikattacken. Angesprochen auf die Frage, ob er in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung sei, antwortete der Beschuldigte, dass er seit Frühling letzten Jahres auf der Warteliste für einen Psychiater stehe. Zurzeit sei deshalb sein Hausarzt für ihn zuständig und verschreibe ihm die notwendigen Medikamente. Er sehe ihn alle zehn Tage. Seinen letzten Kokainabsturz habe der Beschuldigte im Oktober 2024 gehabt. Er habe zufällig einen Kollegen in einer Bar getroffen, welcher Kokain dabei gehabt habe. Es sei jedoch ein einmaliger Kokainkonsum gewesen. Dieser sei ihm auch sehr schlecht eingefahren, weshalb er Angst habe, erneut zu konsumieren. Obwohl er ab und zu ein "Reissen" habe, habe er seit dem letzten Absturz kein Kokain mehr konsumiert. Dies habe er dank seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn geschafft. Seine Frau, welche Pflegerin sei und selber auch in Suchtstationen gearbeitet habe, unterstütze ihn mit seiner Suchtkrankheit. Auch habe er es dank der Familie geschafft, seit über drei Jahren straffrei zu bleiben. Sodann habe er sich von seinem alten Umfeld, welches ebenfalls konsumiert habe, komplett isoliert. Ein neues Umfeld habe er sich nicht aufgebaut, jedoch wolle er im Moment vor allem für seine Familie da sein. Auf die Frage, was eine vollzugsbegleitende Massnahme für ihn bedeuten würde, antwortete der Beschuldigte, es wäre eine Belastung für seine Frau und seinen Sohn sowie seine Mutter. Er plane, für seine Familie da zu sein und sie zu unterstützen (Urk. 135 S. 1-16).

- 15 - 4.9. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Erforderlich ist, dass die Massnahme vordringlich und mit dem Strafvollzug unvereinbar ist. Mit anderen Worten geht, wenn bei einem Strafaufschub gute Resozialisierungschancen bestehen, die Therapie vor, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klar verhindert oder vermindert würde (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 48). 4.10.Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist nebst dem vorliegenden kein weiteres – neues – Strafverfahren pendent (Urk. 131). Der Beschuldigte lebt folglich seit der zweiten Jahreshälfte 2021 und somit seit rund 3 ½ Jahren deliktsfrei. Die zitierte Einschätzung im Gutachten stützt sich auf die Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten, die bereits zwei Jahre zurückliegen (Urk. 92 S. 3). Zum Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils war die zitierte Begründung zur Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten des Massnahmevollzugs nachvollziehbar und noch vertretbar. Heute gestaltet sich die Sachlage jedoch anders. Der Beschuldigte hat es geschafft, seinen Konsum zu reduzieren bzw. abstinent zu bleiben, was ihm mit Ausnahme des Absturzes im Oktober 2024, gelungen ist. Gemäss eigenen Angaben konsumiert er seither nicht mehr und auch seine Nervenkrankheit habe ihn nicht in Versuchung geführt, zu konsumieren. Entscheidend ist zudem, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren nicht mehr straffällig in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er sich von seinem alten Umfeld, welches ebenfalls konsumierte, distanziert und fokussiert sich auf seine Familie, d.h. seine Ehefrau, mit welcher er bereits seit neun Jahren in einer Beziehung ist, und den gemeinsamen fünfjährigen Sohn. Der Beschuldigte befindet sich mithin in stabilen sozialen Verhältnissen und seine Frau unterstützt ihn im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung. Der Beschuldigte ist Hausmann und hauptsächlich für die Betreuung des Sohnes zuständig, was auf einem gemeinsamen Entscheid der Eheleute beruht. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten damit in seinen persönlichen Verhältnissen klar destabilisieren, würde er doch den Halt, den er durch seine Familie und seine Aufgabe als Hausmann erlangt hat, verlieren.

- 16 - Gemäss seinen Aussagen sei seine Familie der Grund, weshalb er es geschafft habe, von den Drogen fernzubleiben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde den guten Resozialisierungschancen des Beschuldigten – mit der Verteidigung – klar entgegenstehen. Überdies hatte selbst die Gutachterin im Zeitpunkt der Ausstellung ihres Gutachtens die ambulante Massnahme nur initial vollzugsbegleitend empfohlen (Urk. 92 S. 71). Wie gesagt erscheint das Gutachten aufgrund der veränderten, stabilisierten Verhältnisse des Beschuldigten nach rund zwei Jahren als überholt. Im Übrigen wird der Beschuldigte durch den Strafaufschub auch nicht privilegiert. Er wird heute zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Berücksichtigt man den Umstand, dass eine bedingte Entlassung grundsätzlich nach 2/3 der erstandenen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 86 Abs. 1 StGB), kann nicht von einer langjährigen Freiheitsstrafe gesprochen werden, die aufgeschoben würde. Sodann droht dem Beschuldigten der Vollzug der Freiheitsstrafe, sollte die ambulante Massnahme scheitern bzw. der Beschuldigte erneut straffällig werden (vgl. Art. 63b Abs. 2 StGB). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der – bereits rechtskräftig angeordneten – ambulanten Massnahme aufzuschieben. III. Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens – trotz einiger Freisprüche – vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 121 S. 74). Zur Begründung hat die Vorinstanz erwogen, betreffend die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und gegen das Waffengesetz betreffend die beiden Sai sowie die SVG-Delikte des Dossier 3 werde der Beschuldigte zwar freigesprochen. Die entsprechenden Sachverhalte stünden jedoch in engem und direktem Zusammenhang mit denjenigen im Schuldspruch aufgeführten Delikten. Die Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten sowie den Vergehen gegen das Waffengesetz seien auch für die freizusprechenden Delikte nötig gewesen, weshalb keine Mehrkosten entstanden seien. Dem Beschuldigten seien deshalb die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Urk. 121 S. 70).

- 17 - 1.2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren "ausgangsgemäss" eine lediglich teilweise Kostenauflage (Urk. 122 S. 2 f.; Urk. 136 S. 24). 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Frage der Kostenverteilung angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 121 S. 69 f.). Die Argumentation der Vorinstanz, im Zusammenhang mit den Anklagesachverhalten, betreffend welche es zu einem Freispruch kam, sei kein separater Untersuchungsaufwand entstanden, ist nachvollziehbar und wird vom Verteidiger auch nicht kritisiert (Urk. 136). Die Auflage der gesamten Untersuchungskosten – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – an den Beschuldigten ist zu bestätigen. Wohl wiegen ferner die vorinstanzlichen Freisprüche klar leichter als die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Dennoch sind die Freisprüche bei der Kostenverteilung mit Verweis auf Art. 426 StPO angemessen zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im Hauptverfahren sind analog dazu zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3. Der einzig appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen teilweise (Art. 428 StPO). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten im Umfang von 1/6 aufzuerlegen und im verbleibenden 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/6 einstweilen und zu 5/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung von 1/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 18 - 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'671.45 (inkl. MWST, Auslagen und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 134). Der Aufwand erscheint angemessen und ist in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird vorab beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d wird in Bezug auf die Delikte vor dem 14. März 2021 eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a,  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d,  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f und g (Gasdruckrevolver, Softair-Schrotflinte),  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 14 lit. b VTS (Dossier 2),  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 2),  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Dossier 2),

- 19 -  der Verletzung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG und Art. 3b VRV (Dossier 2), 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a (2 Sai)  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 14 lit. b VTS (Dossier 3),  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (Dossier 3),  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (Dossier 3),  der Übertretung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen im Sinne von Art. 219 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 51 und Art. 176 Abs. 2 (Dossier 3). 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (wovon 39 Tage durch Haft erstanden sind) wird widerrufen. 4.-8. (…) 9. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) angeordnet. (…) 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmte Barschaft wird in der Höhe von Fr. 90.– zu Gunsten des Kantons Zürich eingezogen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmte Barschaften in der Höhe von Fr. 2'187.20 (Fr. 2'074.05 und Fr. 113.15 [EUR 105.00]) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 12. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und – soweit noch nicht geschehen – vernichtet:

- 20 - Bei der Stadtpolizei Zürich lagernd:  2 Sai (A015'338'100)  1 Gasdruck Revolver Smith & Wesson (A015'338'144)  1 Softair-Schrotflinte SPAS 12 (A015'338'155)  2 Cellophansäcke mit Kokain (A015'336'897)  1 Ecstasy-Tablette in Minigrip (A015'336'933)  1 Minigrip mit 5 Portionen Kokain (A015'336'944)  1 Minigrip Marihuana (A015'336'966)  1 Cellophanrolle (A015'336'977)  Loses Kokainpulver (A015'337'005)  1 Tupperware mit div. Verpackungsmaterial (A015'337'016) 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2021 beschlagnahmte E-Scooter mit Fahrzeugschlüssel, schwarz-gelb (keine Rahmennummer) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat. 14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Schlüsselbund (A015'337'027) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird. 15. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 80957660 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'338.70 Auslagen (Gutachten) Fr. -2'187.20 Anrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 17'184.60 amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 17. (…) 18. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 17'184.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 21 - 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2020 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 77 Tage durch Haft erstanden sind, einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der rechtskräftig angeordneten ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) aufgeschoben. 6. Die Kosten der Untersuchung – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtsgebühr des Hauptverfahrens wird zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im Hauptverfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung über 3/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 22 - 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'671.45 amtliche Verteidigung (inkl. MWST) 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 5/6 auf die Gerichtskasse genommen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zu 1/6 einstweilen und zu 5/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern  Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 23 -  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. …)  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  in die Akten BGZ, Geschäfts-Nr. DG190209-L  in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. März 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet

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