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Zürich Obergericht Strafkammern 19.05.2025 SB240248

19 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,136 mots·~21 min·2

Résumé

Verletzung des Berufsgeheimnisses

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240248-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 (GG230013)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Februar 2023 (Urk. 45/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 79 S. 35 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung des Berufsgeheimnisses i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB. 2. Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 52 StGB abgesehen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 beschlagnahmten C._____-Unterlagen [Krankenversicherung] werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie der Entscheide in den Parallelverfahren GG230012-K und GG230014-K an die C._____ AG herausgegeben. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens abgewiesen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 425.00 Auslagen (Gericht OGZ III. Strafkammer: UH200253, Beschluss vom 1. März 2021: 1/4 von Fr. 1'200.00 sowie UH190298, Beschluss vom 7. April 2020: 1/4 von Fr. 500.00); Fr. 150.00 Auslagen Bezirksgericht Winterthur GT210003, Beschluss vom 19. Juli 2021: 1/4 von Fr. 600.00);

- 3 - Fr. 15'026.00 Entschädigung der Privatklägerschaft (Anwaltskosten von Fr. 14'891.– [inkl. MwSt.] und Auslagenersatz von Fr. 135.–) Fr. 19'201.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden der Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge der Verteidigung (Urk. 83 S. 2 ff.; Urk. 98 S. 1 f.) 1. Ziff. 1 und 2. des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (i.e. Urteil GG230013-K des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Oktober 2023) seien aufzuheben und Frau A._____ sei vom Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB und damit von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Ziff. 5. des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (i.e. Urteil GG230013-K des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Oktober 2023) sei aufzuheben und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Ziff. 7. des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (i.e. Urteil GG230013-K des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Oktober 2023) sei aufzuheben und die gesamten Kosten und Gebühren seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei eine zusätzliche Ziffer in das Dispositiv aufzunehmen, mit welcher Frau A._____ für die Kosten der erbetenen Verteidigung für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wird.

- 4 - 5. Es sei eine zusätzliche Ziffer in das Dispositiv aufzunehmen, mit welcher Frau A._____ für die durch das Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wird. 6. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens (SB240248-O) seien auf die Staatskasse zu nehmen, allenfalls der Privatklägerin aufzuerlegen und letzterer sei ausgangsgemäss für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 7. Die Berufungsklägerin sei für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. 8. Allfällige weitere Kosten zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Privatklägerin. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 79 S. 6 f. E. I.). Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 16. Oktober 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 35 ff.). Innert Frist liessen sie und die Privatklägerin Berufung anmelden (Urk. 64 und 66). Während die Privatklägerin ihre Berufung zurückzog (Urk. 81), liess die Beschuldigte innert Frist Berufung erklären (Urk. 83; vgl. dazu auch Urk. 76). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 85). Beide verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 87 f.). Am 19. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, der Beschuldigte im Verfah-

- 5 ren SB240250 D._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und die Privatklägerin B._____ erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

- 6 - II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 45/2 S. 2 f.), darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19. April 2016 als Oberärztin am E._____ [Spital in F._____] gemeinsam mit dem in separatem Verfahren Mitbeschuldigten Dr. med. G._____., Leitender Arzt H._____ [Abteilung] am E._____, das von ihnen beiden elektronisch visierte Schreiben vom 19. April 2016 an den Vertrauensarzt der C._____ F._____ verfasst, das sodann dem Vertrauensarzt der C._____ zugestellt worden sei. Im zweiten Teil des Schreibens habe die Beschuldigte unter dem von ihr verfassten Absatz "Ergänzung durch Dr. med. A._____, Oberärztin I._____" über Details der medizinischen Behandlung der Privatklägerin informiert. Sie habe dies getan, obschon sie gewusst habe, dass die Privatklägerin zuvor mehrmals den Wunsch geäussert gehabt habe, dass das Spital keine Auskünfte über die Behandlung und medizinische Informationen an die C._____ weitergeben dürfe, sondern nur an den Vertrauensarzt der C._____, wobei bei diesbezüglichen Anfragen zuerst mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen gewesen wäre. Durch ihr Tun habe die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, dass diese dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegenden Angaben gegen den erklärten Willen der Privatklägerin an eine externe Stelle weitergegen würden. Hierbei habe sie gewusst, dass es sich bei diesen Informationen um medizinische Geheimnisse aus der Behandlung der Privatklägerin gehandelt habe. Die Beschuldigte bestreitet, sich im Sinne des Vorwurfs strafbar gemacht zu haben (vgl. dazu im Einzelnen u.a. Prot. I S. 37 ff. und Urk. 97 S. 2 ff. bzw. Urk. 59 S. 1 ff. und Urk. 98 S. 3 ff.). 2. Sachverhalt 2.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 12 f. E. III.1.3, unter Hinweis auf die Akten) ist erstellt, dass die Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19. April 2016 als Oberärztin am E._____ gemeinsam mit dem in separatem Verfahren Mitbeschuldigten Dr. med. G._____, Leitender Arzt H._____ am E._____

- 7 das von beiden Personen elektronisch visierte Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 2/13) an den Vertrauensarzt der C._____ F._____ verfasste, das sodann dem Vertrauensarzt der C._____ zugestellt wurde, wobei die Beschuldigte den zweiten Teil des Schreibens mit dem eingeklagten Inhalt verfasste. 2.2. Die Frage, ob die Beschuldigte das Schreiben verfasste, obschon sie von einem Auskunftsverbot der Privatklägerin wusste, liess die Vorinstanz offen (Urk. 79 S. 13 E. III.1.3). Die Beschuldigte führte dazu konstant aus, sie habe davon keine Kenntnis gehabt, da sie kurzfristig beigezogen worden sei und die Patientin [Privatklägerin] zuvor nicht gekannt habe (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 24/6 F/A 19 ff., Prot. I S. 37 ff. und Urk. 97 S. 2 ff. sowie nachfolgend unter E. II.3.5.), was glaubhaft und im Übrigen nicht widerlegbar ist, weshalb davon auszugehen ist. 2.3. Was die Frage der vorgängigen Kenntnis der C._____ von gewissen im Schreiben vom 19. April 2016 enthaltenen Informationen betrifft, so hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das relevante Beweismaterial zutreffend fest, dass die C._____ von der Verspätung der Privatklägerin, von deren Weigerung, sich von der … [Orthopädin im Bereich I._____] untersuchen zu lassen, vom Umstand des nicht durchgeführten Gipswechsels sowie von deren Informierung, dass ein Gipswechsel nur mittels Verordnung eines Arztes des E._____ erfolge, bereits vor dem Erhalt des Berichts vom 19. April 2016 Kenntnis hatte. Ebenfalls war der C._____ die Kernproblematik, nämlich die von der Privatklägerin vertretene und vom E._____ offensichtlich nicht geteilte Ansicht, dass die vom E._____ im Zuge des Gipswechsels geplante Untersuchung durch eine interne … [Spezialistin im Bereich I._____] bzw. einen internen … [Spezialist im Bereich I._____] von der Kostengutsprache der C._____ nicht erfasst sei, wohl zumindest sinngemäss bereits bekannt (Urk. 79 S. 13-16 E. III.1.4, unter Hinweis auf die Akten). Umgekehrt schloss die Vorinstanz richtig, dass die Ausführungen der Beschuldigten im nämlichen Schreiben auch Informationen enthielten, die über die der C._____ bereits bekannten hinausgingen (Urk. 79 S. 17 f. E. III.2.2.3), namentlich die Folgenden: (a) dass die Privatklägerin das Spital nicht mehr habe verlassen wollen, ohne den Gipswechsel zu erhalten, wobei sie sich dabei immer wieder auf die von der C._____ bereits erteilte Kostengutsprache berufen habe, (b) dass die Privatklägerin trotz mehrfachem Er-

- 8 klärungsversuch, wonach ein Gipswechsel nur unter der Bedingung einer ärztlichen Stellungnahme zum Gipsbruch bzw. zu einem erneut notwendigen Gipswechsel erteilt werde, auch der Beschuldigten gegenüber jegliche Aussagen zur genauen Diagnose, zum Unfallhergang, zur Anamnese, zur klinischen Untersuchung oder bezüglich der Namen der behandelnden Ärzte verweigert habe, (c) dass die Privatklägerin daraufhin mit einer Praxis telefoniert habe und man aus dem Gespräch heraus habe den Schluss ziehen können, dass sie bereits bei ihrem behandelnden Arzt eine entsprechende Stellungnahme angefordert habe und er diese direkt an die C._____ schreiben würde, (d) dass dies jedoch bis anhin offensichtlich nicht geschehen sei, weshalb man dem Wunsch der Privatklägerin eines Gipswechsels im E._____ nicht habe nachkommen könne und (e) dass die Privatklägerin das E._____ nach einer Stunde ohne ein weiteres Wort wieder verlassen habe. Auch davon ist auszugehen. 2.4. In diesem Sinne ist der Sachverhalt erstellt und davon ist bei der rechtlichen Würdigung, in deren Rahmen auch auf den inneren Sachverhalt noch vertiefter einzugehen sein wird, auszugehen. 3. Rechtliches 3.1. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum objektiven Straftatbestand der Berufsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 79 S. 16 f. E. III.2.2), diese können übernommen werden. 3.2. Teilweise rekapitulierend sei zum objektiven Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB nochmals festgehalten, dass als Geheimnis im Sinne der zitierten Bestimmung jede Tatsache gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes bzw. objektives Interesse besteht (vgl. dazu statt Weiterer OBERHOLZER in BSK StGB II, N 14 zu Art. 321 sowie DONATSCH in OFK StGB, 21. Aufl., N 3 Vorbemerkungen zu Art. 320, mit Verweisen). 3.3. Erstellt ist, dass die C._____ betreffend diversen im Schreiben vom 19. April 2016 enthaltenen Informationen bereits vor dem Verfassen und vor dem Versand

- 9 desselben Kenntnis hatte, unter anderem im Wesentlichen auch von der Kernproblematik, nämlich die von der Privatklägerin vertretene und vom E._____ offensichtlich nicht geteilte Ansicht, dass die vom E._____ im Zuge des Gipswechsels geplante Untersuchung durch eine interne … [Spezialistin im Bereich I._____] bzw. einen internen … [Spezialist im Bereich I._____] von der Kostengutsprache der C._____ nicht erfasst sei (vgl. dazu vorne unter E. II.2.3.), mithin die Streitursache, die im vorliegenden Strafverfahren mündete. Hinzu kommt, dass die erstellten Tatsachen, von denen die C._____ keine Kenntnisse hatte, ausschliesslich den Hergang im sogenannten "Gipszimmer" (Urk. 24/6 F/A 16 bzw. Prot. I S. 37) dokumentieren bzw. hauptsächlich das Verhalten der Privatklägerin daselbst schildern und keine medizinischen Inhalte aufweisen (vgl. dazu vorne unter E. II.2.3.). Schliesslich ist zu beachten, dass das nämliche Schreiben an den Vertrauensarzt der C._____ ging und – so wurde es auch eingeklagt – die Privatklägerin grundsätzlich damit einverstanden war, dass dieser informiert wird, wenn auch erst nach vorgängiger Kontaktaufnahme mit ihr. Unter diesen Umständen erscheint es höchst fraglich, ob überhaupt ein berechtigtes bzw. objektives Geheimhaltungsinteresse bestand bzw. ein objektiv tatbeständliches Geheimnis bzw. Offenbaren eines solchen vorliegt, was jedoch aus nachfolgenden Überlegungen offen bleiben kann. 3.4. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzliches Handeln vor. Dazu, was folgt: Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Abs. 2 Satz 1 umschreibt den direkten Vorsatz, Abs. 2 Satz 2 den Eventualvorsatz. Eventualvorsatz liegt vor, wenn «der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den möglichen Fall seines

- 10 - Eintritts ernst nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein» (vgl. dazu statt Vieler DONATSCH in OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu Art. 12 StGB, mit diversen Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltsmissachtung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolges allein darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann (a.a.O., N 11, mit Verweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich wie auch der bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. der Tatbestandsverwirklichung. Für die Abgrenzung ist der Wille massgebend. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde darauf, dass sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird (a.a.O., N 12, mit Verweisen). 3.5. Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, sie sei vom in separatem Verfahren Mitbeschuldigten Dr. med. G._____, der den ersten Teil des inkriminierten Berichts verfasste, darum gebeten worden, dessen Schreiben um einen Absatz zu ergänzen, weil sie die Privatklägerin als einzige Ärztin persönlich gesehen habe. Der Bericht an den Vertrauensarzt der C._____ sei dabei entsprechend dem Auftrag von †J._____, ehemaliges Mitglied der Spitaldirektion des E._____, erstattet worden. Bevor sie dazu gerufen worden sei, habe sie gar keine Kenntnis von der Privatklägerin gehabt. Sie habe diese zuvor weder persönlich gesehen noch Akteneinsicht gehabt. Die fragliche Kostengutsprache habe sie erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens gesehen. Sie sei in keiner Form involviert gewesen. Es sei ein Auftrag gewesen, der via I._____ an sie delegiert worden sei. Sie sei lediglich dazu gerufen worden, als sich die Patientin geweigert habe, das Gipszimmer ohne Gipswechsel zu verlassen (Prot. I S. 37 ff.). Diese Ausführungen der Beschuldigten sind

- 11 - – wie teilweise bereits unter E. II.2.2. erwogen – glaubhaft und jedenfalls nicht zu widerlegen, weshalb darauf abzustellen ist. 3.6. Mit der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 17 ff.) ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen für sie kein Anlass bestand, an einer entsprechenden Beauftragung des E._____ durch die C._____ bzw. an einer entsprechenden Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 4 KVG zu zweifeln, zumal sie im Schreiben vom 19. April 2016 selber noch ausführte, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass ein Gipswechsel nur unter der Bedingung einer ärztlichen Stellungnahme zum Gipsbruch bzw. zu einem erneut notwendigen Gipswechsel erteilt werde, wobei sie auch noch erwähnte, dass aus dem erwähnten Telefonat hervorgegangen sei, dass die Privatklägerin bereits bei ihrem behandelnden Arzt eine entsprechende Stellungnahme angefordert habe und er diese direkt an die C._____ schreiben würde. Damit war der Beschuldigten also bekannt, dass die C._____ eine Stellungnahme zur Notwendigkeit des Gipswechsels einforderte. Dass dabei kein direkter Auftrag an das E.____ vorlag, konnte sie nicht wissen, zumal ihr die Kostengutsprache selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Folglich ist zu ihren Gunsten so zu verfahren, wie wenn das E._____ von der C._____ mit der Erteilung von Auskünften in Bezug auf die Notwendigkeit eines erneuten Gipswechsels tatsächlich beauftragt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 79 S. 21 f. E. IV.2.4 f.). Weiter hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtig fest, dass die (scheinbare) Legitimation bzw. Beauftragung zum Verfassen eines Berichts bezüglich einer Behandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 KVG auch eine "negative Legitimation" umfasst, um im Falle einer nicht möglichen Behandlung anzugeben, weshalb diese nicht stattfinden konnte. Die Mitteilung, dass eine Patientin die Untersuchung verweigerte und deshalb keine Diagnose gestellt werden kann, muss ebenfalls möglich sein. Wenn ein Bericht verlangt wurde, dann muss der Krankenkasse auch mitgeteilt werden können, weshalb gerade kein Bericht verfasst werden kann. Schliesslich muss es dem Leistungserbringer möglich sein, zu begründen, weshalb dieser seiner gesetzlichen Auskunftspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 4 KVG nicht nachkommen kann (vgl. in diesem Sinne Urk. 79 S. 22 E. IV.2.6). In subjektiver Hinsicht kann nun aber vor diesem Hintergrund nicht

- 12 angenommen werden, dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden müsste, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. das Offenbaren von geheimen Tatsachen, hätte sich der Beschuldigten als derart wahrscheinlich aufgedrängt oder aufdrängen müssen, dass ihr Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. Namentlich wurde sie wie ausgeführt kurzfristig beigezogen, war mit dem Fall der Privatklägerin nicht näher vertraut und handelte im Auftrag der Spitaldirektion - und zwar in Unkenntnis des seitens der Privatklägerin vorliegenden Auskunftsverbots sowie des Nichtvorliegens eines direkten und gültigen Meldeauftrags an das E._____ (vgl. zu letzterem auch nachfolgend unter E. II.3.7.). Mit anderen Worten kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, ihr hätte sich der Taterfolg als so wahrscheinlich aufgedrängt oder aufdrängen müssen, dass ihr Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden könnte. Schliesslich bleibt einmal mehr zu betonen, dass es der Staat ist, der einer Beschuldigten die ihr angelastete Täterschaft hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Deliktes rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, der Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände – und zwar nicht nur die den äusseren, sondern auch die den inneren Sachverhalt betreffenden – mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache der Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass sie die Tat nicht begangen hat. Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne der vorne unter E. II.3.4. gemachten Ausführungen ist daher zu verneinen. Eine fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. 3.7. Mehr der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Beschuldigte wie gesehen vom Auskunftsverbot der Privatklägerin und vom Nichtvorliegen eines direkten und gültigen Meldeauftrags an das E._____ keine Kenntnis hatte (vgl. dazu vorne unter E. II.2.2. und E. II.3.5. f.). Damit aber wäre die Tat – wie die Verteidigung zu Recht einwendete (vgl. Urk. 98 S. 15 ff.) – zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vorstellte, da sie in einer irrigen Vorstellung darüber handelte (Art. 13 Abs. 1 StGB), mithin in der irrigen Annahme, es läge kein Auskunftsverbot, demgegenüber aber ein direkter und gültiger Meldeauftrag an das E._____ vor. Unerheblich dabei wäre, ob sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, da eine fahrlässige Tatbegehung wie ausgeführt

- 13 nicht strafbar ist (Art. 321 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB), womit auch aus diesem Grund eine Strafbarkeit entfiele. 3.8. Abschliessend ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 23) festzuhalten, dass – entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 23 E. IV.2.6) – nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigte hätte im Schreiben vom 19. April 2016 mehr als nötig preisgegeben. Vielmehr fielen ihre Information sachlich, wertungsfrei, in der gebotenen Kürze und den gegebenen Umständen angemessen aus. 4. Ergebnis Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO sind die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen. IV. Kosten 1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge des vollumfänglichen Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 59 S. 1 und 8 und Urk. 64). 2. Berufungsverfahren Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren zufolge des Freispruches eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 99/3) und in Berücksichtigung der – unbesehen des geringen angeklagten

- 14 - Strafmasses – relativ hohen Verantwortung des Falls im Hinblick auf das berufliche Fortkommen der Beschuldigten (vgl. AnwGebV § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 AnwGebV) ist ihr für ihre erbetene Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtkasse zuzusprechen. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen der Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO erscheinen wenig substantiiert, zumal nicht auf der Hand liegt, dass eine Dividierung des Jahresumsatzes auf einen durchschnittlichen täglichen Umsatz dem entgangenen Gewinn anlässlich jedes der konkreten Tage, an denen die Beschuldigte nicht habe arbeiten können (vgl. Urk. 98 S. 27 ff.), entspricht. Daneben scheint die Gleichsetzung der Umsatzzahlen mit dem entgangenen Gewinn ohnehin fraglich. Der als entgangene Gewinn ausgewiesene Betrag erweist sich aus diesen Gründen als überhöht. Da ein entgangener Gewinn aufgrund Besprechungen sowie behördlicher Termine grundsätzlich belegt, aber ziffernmässig – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 98 S. 29) – vorliegend nur schwer nachzuweisen ist, ist dieser mit einem geschätzten Betrag von Fr. 10'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 beschlagnahmten C._____-Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie der Entscheide in den Parallelverfahren GG230012-K und GG230014-K an die C._____ AG herausgegeben.

- 15 - 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens abgewiesen. 5. (…) 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 425.00 Auslagen (Gericht OGZ III. Strafkammer: UH200253, Beschluss vom 1. März 2021: 1/4 von Fr. 1'200.00 sowie UH190298, Beschluss vom 7. April 2020: 1/4 von Fr. 500.00); Fr. 150.00 Auslagen Bezirksgericht Winterthur GT210003, Beschluss vom 19. Juli 2021: 1/4 von Fr. 600.00); Fr. 15'026.00 Entschädigung der Privatklägerschaft (Anwaltskosten von Fr. 14'891.– [inkl. MwSt.] und Auslagenersatz von Fr. 135.–) Fr. 19'201.00 Total 7. (…) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 16 - 5. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 26'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)  die Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 93. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2025 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing

SB240248 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.05.2025 SB240248 — Swissrulings