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Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2024 SB240242

20 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,910 mots·~1h·2

Résumé

Mehrfacher Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240242-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 20. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Februar 2024 (DG230177)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/38). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 58 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Dossiers 3, 4, 6, 8, 9 und 10),  des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossiers 6 und 10),  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) (Dossier 1),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7),  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 7 und 8),  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 1),  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier 1),  des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall durch Fahrerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (Dossier 1),  der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauchs im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 1),

- 3 -  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) in Verbindung mit Art. 61 AIG (Dossier 5),  des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 8),  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 9) sowie  der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Dossier 1). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 329 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 600.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 6. Der Privatkläger 1 (B._____) wird zur Feststellung seines Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (C.______ AG) den Betrag in der Höhe von CHF 700.– als Schadenersatz zu bezahlen.

- 4 - 8. a) Der Privatkläger 4 (D._____) wird zur Feststellung seines Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen. b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 wird abgewiesen. 9. a) Der Privatkläger 5 (E._____) wird zur Feststellung seines Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen. b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 5 wird abgewiesen. 10. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 6 (F._____) den Betrag in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Februar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 6 den Betrag in der Höhe von CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen. 11. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (G._____) den Betrag von CHF 38.– zuzüglich 5% Zins ab 16. Januar 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 wird abgewiesen. 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 8 (H._____) den Betrag von CHF 3'208.66 zuzüglich 5% Zins ab 9. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich unter den Polis Geschäfts-Nr. 84686180 und 84694360 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Zigarettenstummel (Asservat-Nr. A017'083'373),

- 5 -  Blaue Zone Karte (Asservat-Nr. A017'083'395),  Pet-Flasche (Asservat-Nr. A017'080'987),  Bierdose (Asservat-Nr. A017'244'132),  Pet-Flasche (Asservat-Nr. A017'244'176),  Airbag (Asservat-Nr. A017'244'201),  Airbag (Asservat-Nr. A017'244'245),  Airbag (Asservat-Nr. A017'244'289). 14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84686180 lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'243'866),  Feuerzeug (Asservat-Nr. A017'243'902),  Lederjacke (Asservat-Nr. A017'243'924),  Münzen (Asservat-Nr. A017'243'957),  Haargummi (Asservat-Nr. A017'243'980),  Haarspangen (Asservat-Nr. A017'244'030),  Blister mit Tablette (Asservat-Nr. A017'244'063),  Kontaktlinsen (Asservat-Nr. A017'244'074),  Quittungen (Asservat-Nr. A017'244'109). 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84291112 lagernde Sporttasche mit Inhalt (Asservat-Nr. A016'897'442) wird dem Geschädigten (I._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis Ge-

- 6 schäfts-Nr. 84291112 lagernde DNA Tape (Asservat-Nr. A016'924'280) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 17. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummern K230406-001 / 85047796 und K230121-017 / 84484015 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Tatort Fotografie (Asservat-Nr. A017'277'348),  DNA Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'277'451),  DNA Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'277'462),  Vergleichs WSA (Asservat-Nr. A017'277'702),  DNA Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'990'184),  DNA Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'990'173). 18. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'500.– ; Gerichtsgebühr CHF 2'400.– Gebühr innerkantonales Verfahrenskosten CHF 9'679.90 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten CHF 215.40 Auslagen Abschleppdienst CHF 11'143.15 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die

- 7 - Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil wie folgt rechtskräftig geworden ist: - Dispositivziffer 1 (Schuldsprüche) - Dispositivziffern 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 - Dispositivziffer 13 (Einziehungen) - Dispositivziffern 14, 15, 16, 17, 18 und 19. 2. Urteilsdispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuändern: Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung mit einer deutlich milderen Freiheitsstrafe (bis maximal 12 Monaten) zu bestrafen, dies (mind. teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2023 (SB230250-O) und vor allem (mind. teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil Ihrer II. Strafkammer SB230283-O vom 5. Juni 2024. Die Dauer der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung von 7 Jahren sei zu reduzieren bzw. in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sicher nicht noch zu erhöhen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 8 b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 78 S. 2; Prot. II S. 20) Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 12 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. ______________________________________ Erwägungen: I. Verfahren 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Februar 2024 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositives wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 + 4 SVG und weiterer Widerhandlungen gegen das SVG sowie wegen diverser (teilweise geringfügiger) Vermögensdelikte und eines Migrationsdeliktes schuldig gesprochen. Er wurde mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 600.– bestraft und unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über die im Verfahren angeordneten Beschlagnahmungen sowie die Zivilforderungen der Privatkläger befunden und schliesslich wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 72 S. 58 ff.). Das Urteil wurde gleichentags schriftlich im Dispositiv eröffnet sowie mündlich erläutert (Prot. I S. 31). 2. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 4. März 2023 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 67; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. Juni 2024 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 75; Art. 399 Abs. 3 StPO), worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nach entsprechender Fristansetzung eine Anschlussberufung erhob (Urk. 78). Die Privatkläger liessen sich derweil nicht vernehmen, was als Verzicht auf ein Rechtsmittel zu gelten hat.

- 9 - 3. Am 31. Juli 2024 wurde auf den 20. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 81). Zu dieser erschienen der aus der Haft vorgeführte Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Rechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Art. 399 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, in der Berufungserklärung anzugeben hat, ob sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Ist Letzteres der Fall, ist in der Berufungserklärung verbindlich darzulegen, auf welche Passagen des angefochtenen Entscheides sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BÄHLER, BSK StPO, 3. Aufl., N 7 zu Art. 399 StPO). 1.2. Die Verteidigung akzeptiert im Rahmen ihrer Berufungserklärung den vorinstanzlichen Schuldspruch, ficht jedoch die ausgefällte Strafe sowie die angeordnete Landesverweisung an (Urk. 75 S. 1 ff.). Derweil wendet sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung lediglich gegen die Dauer der Landesverweisung, welche sie höher veranschlagt sehen will (Urk. 78 S. 1 f.). Demgemäss blieben die Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 6 - 12 (Zivilpunkt), 13 - 17 (Beschlagnahmungen) sowie 18 und 19 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des vorinstanzlichen Entscheides unangefochten, so dass vorab mit Beschluss festzustellen ist, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2024 in den erwähnten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

- 10 - 2. Beweisantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten durch eine sachverständige Person abzuklären und dieser Person überdies die Frage vorzulegen sei, ob aufgrund der Drogenabhängigkeit des Beschuldigten die Anordnung einer ambulanten Massnahme (unter Aufschub des Strafvollzuges) angezeigt erscheine (Urk. 75 S. 2 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2024 wurde dieser Beweisantrag abgelehnt (Urk. 86), worauf er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt wurde (Urk. 88 S. 2 f.; Prot. II S. 7 f.). 2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Liegt lediglich eine teilweise Unfähigkeit zur Einsicht oder entsprechendem Handeln vor, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt indessen nicht jede Herabsetzung der Fähigkeit, sich in einer bestimmten Situation zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr muss der Betroffene in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen und seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Psychische Abnormitäten sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, selbst wenn sie das Verhalten des Individuums ständig oder über längere Zeit mitbestimmen (vgl. Urteile 6B_155/2021 vom 18. März 2022, E. 3.2.2. und 6B_518/2023 vom 6. März 2024, E. 2.2.2.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist jedoch erst gegeben, wenn konkrete Anzeichen einer Schuldunfähigkeit gegeben sind, wie etwa ein offenkundiger Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten des Täters. Zeigt hingegen das Vorgehen des Täters vor, während oder nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Verhältnisse anzupassen vermochte oder die Tat-

- 11 umstände zu steuern vermochte, so liegt in der Regel keine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (vgl. BGE 133 IV 145, E. 3.3.; BGE 132 IV 29, E. 5.1.). In welchem Zustand sich der Täter im Tatzeitpunkt befunden hat, ist eine Tatfrage, welche vom Gericht anhand sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles frei zu würdigen ist, während es eine Rechtsfrage darstellt, ob das Sachgericht vom zutreffenden Begriff der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist bzw. diesen richtig angewendet hat (vgl. Urteil 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023, E. 1.1.4.). 2.3. 2.3.1. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall fällt im Rahmen der Bewertung der Schuldfähigkeit zunächst auf, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2013 und 2014 eine Deliktsserie mit zahlreichen teilweise einschlägigen Verurteilungen verwirklicht hat, wobei die damaligen Untersuchungen nur in einem Fall eine Involvierung in die Betäubungsmitteldelinquenz (im Sinne einer mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu Tage förderten (vgl. Urk. 84 S. 2 ff.) und in dieser Phase nie ernsthaft die Rede von einer Drogenabhängigkeit des Beschuldigten mit entsprechend beeinträchtigter Schuldfähigkeit war. Das strafbare Verhalten des Beschuldigten begann mithin nicht erst mit seinen Beziehungsproblemen und seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit im Jahr 2021, welche ihn laut eigenen Angaben in die Drogenproblematik führten (vgl. statt vieler Prot. II S. 17), was die Frage aufwirft, inwiefern der Suchtmittelkonsum für die neuerliche Deliktsserie des Beschuldigten kausal erscheint. 2.3.2. Der Beschuldigte hat seit seiner geltend gemachten Lebenskrise im Jahr 2021 bereits zwei Verurteilungen erwirkt. In seinen diesbezüglichen Strafverfahren machte er mit Bezug auf die Intensität seines entsprechenden Drogenkonsums und die Deliktsmotivation teilweise kontroverse Aussagen. So führte er im Unt.-Verfahren Nr. 2021/10030149 anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. März 2022 aus, die damaligen Diebstähle begangen zu haben, um sich damit etwa Essen, Kleider, Lose, Handy-Guthaben oder öV-Tickets kaufen zu können, während er nur vereinzelt auch den Drogenkonsum als Motiv erwähnte (vgl. Beizugsakten, Urk. 82/D1/3 S. 3, 7, 11 f. + 21). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, er

- 12 - "kenne" Kokain zwar schon seit dem Jahr 2014, konsumiere es aber nicht regelmässig und sei nicht davon abhängig. Er nehme es zwei bis drei Mal im Monat, wenn er "Party machen" wolle (Urk. 82/D1/3 S. 21). In der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 1. Februar 2022 hatte er zuvor angegeben, "früher" Drogen genommen zu haben, wobei er alles dafür habe machen müssen, um diese kaufen zu können (Beizugsakten, Urk. 82/D1/10/35 S. 10 unten), derweil er bei seiner Anhörung durch den Haftrichter am 3. Februar 2022 auf diesbezügliche Nachfrage erwähnte, regelmässig aber nicht täglich Kokain zu konsumieren, wobei er aber vor zwei Monaten von sich aus damit aufgehört habe (Urk. 82/D1/10/40 S. 4). In den Einvernahmen der vorliegenden Untersuchung äusserte sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht dahingehend, dass er am Tag der Strassenverkehrsdelikte vom 13. Februar 2023 auf Entzug gewesen sei und mit dem gestohlenen Fahrzeug in J._____ habe Drogen holen wollen. An weitere Details konnte er sich nicht erinnern, wusste aber noch, dass er während der Fahrt Panik bekommen hatte, als die Polizei mit Blaulicht zu ihm aufgefahren sei. Er sei so schnell gefahren, weil er Angst gehabt habe, dass er erwischt werde. Nach der Flucht habe er in Frankreich Heroin geholt und dieses in der Folge konsumiert. Er habe nicht viel überlegt in dieser Nacht, was ihm leid tue (Urk. D1/2/1 S. 2 ff.). Zu den begangenen Vermögensdelikten erklärte er, jeweils aus dem Moment heraus gestohlen zu haben, weil er mit dem entwendeten Alkohol "Party machen", sich mit der entwendeten Jacke wärmen bzw. sich via die entwendeten Gegenstände Geld besorgen wollte, wobei er dann damit Drogen gekauft, Rechnungen bezahlt und anderen Kollegen geholfen habe (Urk. D1/2/1 S. 8 ff.). Auf die resümierende Frage, was denn im Jahr 2021 los gewesen sei, dass er wieder derart zu delinquieren begonnen habe, nannte er diverse Gründe für seinen Absturz, ohne indes auf eine Drogenproblematik hinzuweisen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er sodann auf die Frage nach seinem Substanzkonsum in der relevanten Zeit, er habe damals auf der Strasse gelebt und habe Delikte für die Finanzierung des Drogenkonsums und des Lebensunterhaltes begangen (Urk. 60 S. 6 f.). Er habe so viel Heroin und Kokain konsumiert bis es nicht mehr gegangen sei, wobei er die Menge nicht wisse.

- 13 - Er habe alles genommen, was er gehabt habe. Wenn er 10 Gramm gehabt habe, dann habe er das auch konsumiert. Daneben habe er auch täglich Vodka und Whiskey getrunken (Urk. 60 S. 11 ff.). Auf die spätere Frage, ob er vor der inkriminierten Fahrt vom 13. Februar 2023 auch etwas genommen habe, erklärte er, dass er dies nicht mehr wisse, worauf er auf Nachfrage zu Protokoll gab, er glaube, dass er damals immer etwas konsumiert habe, denn er sei drogensüchtig (Urk. 60 S. 31). In der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage zu seiner Suchtmittelproblematik schliesslich, dass er in der Vergangenheit sowohl Kokain geraucht und Heroin genommen als auch viel Alkohol konsumiert habe. Mit dem Konsum von Heroin habe er im Jahr 2021 angefangen. Er habe das Heroin in den bisherigen Strafverfahren kaum erwähnt, weil er damals keinen klaren Kopf gehabt habe und es ihm nicht in den Sinn gekommen sei (Prot. II S. 13 + 17 f.). Seit er im Gefängnis sei, habe er jedoch keine Drogen mehr konsumiert, wobei er nach seiner Inhaftierung mit Entzugsproblemen zu kämpfen gehabt habe. Der Entzug sei heute durchgestanden, doch erhalte er im Strafvollzug immer noch 110ml Methadon als Substitution für Heroin und besuche eine Therapie (Prot. II S. 12 ff.). Im Rahmen der Einvernahme zur Sache ergänzte er sodann, dass er, seit er mit den harten Drogen angefangen habe, durcheinander sei. Er wisse nicht, wer er sei und was er mache. Bei allen Delikten habe er gedacht, dass er Geld finden werde. Es sei alles für die Drogen gewesen (Prot. II S. 18 f.). 2.3.3. Insgesamt erscheint vor dem dargelegten Hintergrund offenkundig, dass sich beim Beschuldigten ab dem Jahr 2021 aufgrund verschiedener privater Probleme auch eine Drogenproblematik implementiert hat, welche auch noch im Jahr 2023 andauerte, wobei der Beschuldigte einen Mischkonsum aus Alkohol, Cannabis und auch Kokain und Heroin angibt, ohne sein Suchtverhalten näher zu konkretisieren. Dass es sich dabei um eine krankheitswertige Abhängigkeit von harten Drogen (namentlich Kokain oder Heroin) handelte, ist aufgrund seiner diesbezüglich im Verfahren schwankenden und vagen Depositionen indessen zu bezweifeln, zumal der Beschuldigte am 26. Mai 2021 durch Dr. med. K._____ psychiatrisch begutachtet worden ist und dieser zwar eine Abhängigkeit von Cannabinoiden diagnostizierte, daneben indessen – bei vergleichbar gelagertem Konsum – nur (aber immerhin) einen schädlichen Gebrauch von Kokain feststellte (vgl. Beizugs-

- 14 akten, Urk. 82/98/8/30 S. 39). Daran vermögen auch die Feststellungen im vorinstanzlich beigezogenen Bericht der psychiatrischen Gefängnisversorgung vom 27. Februar 2024, wonach beim Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom bzw. eine psychische Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F.11.2) bestehe (Urk. 57 S. 3), nichts zu ändern, da es sich hierbei um eine auf den Angaben des Beschuldigten basierende Momentaufnahme handelt, welche die neutralen und fundierten Erhebungen im Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag, zumal auch die dem Beschuldigten verschriebene Medikation (vgl. Urk. 57 S. 2) nicht auf eine eigentliche Drogensucht hindeutet und zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der schwankenden Angaben des Beschuldigten – wie auch im Gutachten festgehalten (vgl. Beizugsakten, Urk. 82/98/8/30 S. 45) – generelle diagnostische Unsicherheiten mit Bezug auf eine schwerwiegende Drogenproblematik bestehen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es seitens des Beschuldigten in der besagten Zeit namentlich in Anspannungs- und Konfliktsituationen zu einem phasenweise intensivierten Mischkonsum gekommen ist, wie auch der Gutachter festhält (S. 45 + 50) und wie dies insbesondere auch im Austrittsbericht der PUK Zürich vom 10. August 2021 im Anschluss an eine Krisenintervention des Beschuldigten vom 21. bis 23. Juli 2021 konstatiert worden ist (vgl. Beizugsakten, Urk. 82/62/1), so dass zu seinen Gunsten auch für die vorliegend relevante Zeitspanne von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, nachdem Dr. med. K._____ in seiner Expertise – wenn auch vor dem Hintergrund eines anders gelagerten Anlassdeliktes – ebenfalls davon spricht, es sei anzunehmen, dass beim Beschuldigten die psychische Befindlichkeits- und Persönlichkeitsproblematik verbunden mit den psychosozialen Belastungen und dem damit einhergehenden Substanzkonsum im Sinne einer Enthemmung allenfalls nachteiligen Einfluss auf dessen Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnten (Beizugsakten, Urk. 82/98/8/30 S. 50 f.). 2.3.4. Selbst wenn man aber aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles die Schwelle zu einer eigentlichen Drogenabhängigkeit des Beschuldigten überschritten sähe, so ist festzuhalten, dass allein dieser Umstand nicht zwingend für eine höhere Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der entsprechenden Taten sprechen würde. Gemäss aktueller Praxis müssten sich vielmehr zusätzliche einschlägige Hinweise ergeben,

- 15 welche an der generellen Schuldfähigkeit des Beschuldigten in jener Zeit ernsthaft zweifeln liessen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024, E. 2.4.). Insofern kann aber vor dem Hintergrund seiner früheren einschlägigen Delinquenz (ohne erkennbare Drogenproblematik) für die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten nicht von einer offenkundigen Diskrepanz zwischen der Täterpersönlichkeit und dem strafbaren Verhalten die Rede sein. Hinzu kommt, dass die schwersten seit dem Jahr 2021 begangenen Delikte nur bedingt und indirekt einen Zusammenhang mit der Drogenproblematik des Beschuldigten aufweisen, wie dies das Obergericht des Kantons Zürich bereits im Parallelverfahren betreffend versuchte schwere Körperverletzung festgehalten hat (vgl. Beizugsakten, Urk. 83/108 S. 24) und wie dies namentlich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 88 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 21) – auch für das in casu zu beurteilende Hauptdelikt im Bereich des Strassenverkehrs zutrifft, in dessen Rahmen zwar ein allgemeiner Konsumdruck zur Entwendung des fraglichen Fahrzeuges beigetragen haben mag, der Beschuldigte in der Folge die qualifizierte Verkehrsregelverletzung aber insbesondere deshalb beging, weil er von der Polizei nicht erwischt werden wollte. Mit seiner an diese Delinquenz anschliessenden gezielten Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden zeigte der Beschuldigte denn auch einen durchaus erhaltenen Realitätsbezug mit konkretem Wissen um die Konsequenzen seines Verhaltens. Die späteren in diesem Zusammenhang verwirklichten Vermögensdelikte beging er dann massgeblich zwecks Bestreitung seines im Fluchtregime prekär gewordenen Lebensunterhaltes, während die Finanzierung des Drogenkonsums offensichtlich nur zweitrangig war, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass er sich mit dem Deliktserlös in Anspannungssituationen auch mit Drogen eindeckte. Es besteht demzufolge kein ernsthafter Anlass für die Annahme, dass sich eine allfällige Drogenabhängigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der vorliegenden Taten derart verstärkt und bestimmend auf sein Verhalten ausgewirkt hätte, dass die Schlussfolgerungen des früheren Gutachters aus dem Jahr 2021 hinsichtlich der Schuldfähigkeit nicht mehr gültig wären und dessen Expertise nunmehr einer Ergänzung bedürfte, zumal der Beschuldigte in der im Anschluss an die Taten verbüssten Haft ohne Weiteres auf eine Ersatzmedikation umzusteigen vermochte und seither diese opioid-haltigen Substanzen – zunächst Methadon und hernach die niederschwellige Ersatzmedikation

- 16 - Sevre-Long – relativ rasch abgesetzt werden konnte, wobei Letzteres gemäss dem Bericht der psychiatrischen Gefängnisversorgung von 200 mg auf die Dosierung von 30 mg täglich reduziert wurde (vgl. Urk. 57 S. 2). Dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben aktuell wieder 110 ml Methadon einnehmen soll, erscheint vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, zumal er im Gefängnis nicht etwa einen Rückfall in die Drogenproblematik erlitten hat (vgl. Prot. II S. 13). 2.4. 2.4.1. Was die Frage einer gerichtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 f. StGB betrifft, so konstatiert der frühere Gutachter in seiner Expertise, dass die Behandlung des Beschuldigten durch das fehlende Problembewusstsein massgeblich erschwert werde, denn der Beschuldigte wirke wenig motiviert, sich mit seinen problematischen Verhaltensstilen nachhaltig auseinanderzusetzen. Längerfristige psychotherapeutische Interventionen seien deshalb in dieser Hinsicht wenig erfolgversprechend und eine entsprechende Massnahme nach Art. 63 StGB wäre deshalb kaum umsetzbar (Beizugsakten, Urk. 82/98/8/30 S. 56 f.). Nachdem nicht ersichtlich ist, dass sich die Motivation des Beschuldigten aus heutiger Sicht in einem wesentlich anderen Licht präsentiert und die möglichen Anlassdelikte mittlerweile nahezu zwei Jahre zurückliegen, ist nicht davon auszugehen, dass sich an den geringen Erfolgsaussichten einer therapeutischen Massnahme massgeblich etwas geändert hat, was eine erneute Begutachtung des Beschuldigten auch insofern wenig indiziert erscheinen lässt, zumal der frühere Gutachter anstelle einer therapeutischen Massnahme eine niederschwellige strukturgebende psychotherapeutische Intervention vorschlug, was der vom Beschuldigten im Rahmen des Strafvollzuges aktuell besuchten Therapie entsprechen dürfte (vgl. Prot. II S. 12), weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Handlungsbedarf besteht. 2.4.2. Nicht zu übersehen ist sodann, dass unter Verhältnismässigkeitsaspekten durchaus fraglich erscheint, inwiefern vorliegend die (teilweise geringfügigen) Vermögensdelikte überhaupt hinreichend schwere kausale Anlassdelikte für eine gerichtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bilden, nachdem für das Hauptdelikt der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung und die damit zusammenhängenden Strassenverkehrsdelikte – wie dargelegt – der hinreichende Zusam-

- 17 menhang mit der Suchtproblematik des Beschuldigten ernsthaft zu bezweifeln ist. Fehlt es aber bereits an einer solchen Grundvoraussetzung für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, so erübrigt sich auch die Anordnung einer entsprechenden Begutachtung. 2.5. Es besteht mithin nach all dem Gesagten kein genügender Anlass für eine erneute Begutachtung des Beschuldigten betreffend dieselbe Problematik. Zum einen erscheint das Gutachten von Dr. med. K._____ vom 26. Mai 2021 für die Beurteilung der Schuldfähigkeit betreffend die vorliegenden Taten aus den Jahren 2022 und 2023 genügend aktuell, um sich ein Bild über den damaligen psychischen Zustand des Beschuldigten zu machen, auch wenn das Anlassdelikt der früheren Begutachtung anders gelagert war, zumal die Tatumstände der in casu zu beurteilenden Delikte – wie dargelegt – keine genügenden Hinweise auf eine höhergradige Schuldunfähigkeit offenbaren, welche eine ergänzende Begutachtung nahelegen könnten. Zum anderen zeigt sich das vorerwähnte Gutachten im Hinblick auf den Erfolg einer allenfalls zu diskutierenden gerichtlichen Massnahme deutlich kritisch und schlägt stattdessen niederschwellige Interventionen im Krisenfall vor, wobei sich an dieser Befundlage bis heute nichts Massgebliches geändert hat. Im Übrigen befindet sich der Beschuldigte nunmehr seit rund eineinhalb Jahren in Haft, wo er erfolgreich eine Substitutionstherapie absolviert, was die aktuelle Massnahmebedürftigkeit in einem relativierten Licht erscheinen lässt. Dem Antrag der Verteidigung betreffend die Anordnung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten ist demzufolge nicht stattzugeben. III. Strafe 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie eine Busse von Fr. 600.– aus. Mit der Argumentation, die beiden gegen den Beschuldigten früher angehobenen Strafverfahren seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, wurde in diesem Zusammenhang keine Zusatzstrafenbildung vorgenommen (Urk. 72 S. 13).

- 18 - 1.2. Die Verteidigung fordert im Berufungsverfahren eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten, wobei die Strafart der Freiheitsstrafe nicht angezweifelt wird. Moniert werden mit Bezug auf das Strafmass hingegen die unterlassene Bildung einer Zusatzstrafe sowie die mangelhafte Berücksichtigung der Drogenabhängigkeit des Beschuldigten (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 88 S. 2 ff.). Derweil lässt die Staatsanwaltschaft die Strafe unangefochten, so dass bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich eine höhere Bestrafung des Beschuldigten in zweiter Instanz aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" verbietet (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 47 ff. StGB, nach welchen eine Strafe zu bemessen ist, sowie auch den massgebenden Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe festzulegen ist, prinzipiell richtig dargestellt (Urk. 72 S. 30 ff.). Die abstrakt schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist danach der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklagedossier 6, in dessen Rahmen der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 27'581.80 erbeutete (vgl. Urk. 72 S. 33). Im Einklang mit dem angefochtenen Urteil sind auch keine besonderen Gründe ersichtlich, welche in casu eine Überschreitung des diesbezüglich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten (vgl. Urk. 72 S. 34). 2.2. Ergänzend zu den allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass das Bundesgericht bei der Festlegung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB der Bildung von Deliktsgruppen in mittlerweile gefestigter Praxis kritisch gegenübersteht. Die im erstinstanzlichen Entscheid in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung wurde durch eine neuere Praxis abgelöst, welche explizit das Festhalten an der konkreten Methode propagiert, gemäss welcher im Falle von mehreren gleichartigen Strafen in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind, wobei für jede dieser Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

- 19 sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241, E. 3.2.; BGE 134 IV 97, E. 4.2.). Das Bundesgericht bekräftigt diesbezüglich zwar auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis zu 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (vgl. BGE 144 IV 313, E. 1.1.1.; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3.; Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.1., 1.3.2. + 1.3.7.). Allerdings kann auch bei niederschwelligerer Delinquenz eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der im Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz des Täters mitberücksichtigen (vgl. Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.5. und 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2.). In einem zweiten Schritt hat das Gericht in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aus den gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei als Ausgangspunkt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen ist, welche dann um die Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Im Rahmen der Asperation ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4.; Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017, E. 4.2.). Dabei ist der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4.). 2.3. Nach Festlegung der Gesamtstrafe anhand der Tatkomponenten der einzelnen Delikte ist schliesslich für sämtliche Delikte die Täterkomponente zu berücksichtigen, sofern sich diese – wie vorliegend – im Rahmen der einzelnen Normverstösse nicht wesentlich verschieden präsentiert.

- 20 - 3. Strafzumessung 3.1. Zusatzstrafe 3.1.1. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung ist einleitend zu bemerken, dass der Argumentation der Verteidigung, wonach vorliegend für die Bemessung der Zusatzstrafe nicht auf den Ausfällungszeitpunkt des jeweiligen Ersturteils, sondern auf die rechtskräftige Verurteilung bzw. das Datum der Ausfällung des später in Rechtskraft erwachsenden Berufungsurteils abzustellen sei (Urk. 88 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 21), nicht gefolgt werden kann. Wie selbst die Verteidigung anerkennt, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab, wobei auch dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert oder kassiert wird (vgl. Urteil 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019, E. 1.1.; vgl. auch Urteil 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021, E. 3.4.1.; BGE 138 IV 113, E. 3.4.2.). Daran ändert auch nichts, dass die beiden Urteile des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. November 2022 und des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Februar 2023, in Abwesenheit des Beschuldigten ergangen sind, zumal es sich bei der Überlegung des Bundesgerichtes, wonach derjenige nicht in den Genuss einer Zusatzstrafe kommen soll, der durch eine erstinstanzliche Verurteilung bereits eindringlich gewarnt worden sei, nur um einen Aspekt von vielen handelt, weshalb an das Datum des Ersturteils angeknüpft wird (vgl. BGE 124 II 39, E. 3 c). Entscheidend kommt vorliegend hinzu, dass dem Beschuldigten entgegen der Sachdarstellung der Verteidigung (vgl. Urk. 88 S. 5 f. + 8) die beiden gegen ihn laufenden Verfahren DG220007 und DG220163 bei seiner neuerlichen Delinquenz sehr wohl bekannt waren, nachdem er die jeweiligen Untersuchungsverfahren durchlaufen hatte, in deren Rahmen er sich im Übrigen teilweise geständig zeigte (vgl. Beizugsakten, Urk. 82/D1/3 und Urk. 83/D1/3/1), weshalb er auch vor diesem Hintergrund mit entsprechenden Verurteilungen zu rechnen hatte. Aus der Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. November 2022 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte seinen Verteidiger nach Erhalt des Urteils darum ersucht hat, Berufung anzumelden, womit auch aktenkundig ist,

- 21 dass er Kenntnis vom Inhalt des besagten Urteils hatte (vgl. Beizugsakten, Urk. 82/65). Es besteht mithin keinerlei Anlass, um von der dargelegten gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, weshalb für die Bemessung der Zusatzstrafe auch vorliegend auf den Ausfällungszeitpunkt der erstinstanzlichen Urteile abzustellen ist. 3.1.2. Die Vorinstanz hat die beiden verhängten Sanktionen nicht im Sinne einer Zusatzstrafe ausgesprochen. Mit Bezug auf das früher ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. November 2022 bzw. der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2023 wurde diesbezüglich ausgeführt, der entsprechende Entscheid sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb keine Zusatzstrafe gebildet werden könne (Urk. 72 S. 13). Bei näherem Hinsehen ergibt sich indessen in dieser Hinsicht, dass im Rahmen der damaligen zweitinstanzlichen Entscheidfindung am 16. November 2023 sowohl der Schuldals auch der Strafpunkt definitiv rechtskräftig erklärt wurden (vgl. Urk. 51 S. 22). Es wäre damit bereits im Zeitpunkt des vorliegend erstinstanzlichen Urteils vom 28. Februar 2024 eine Zusatzstrafe zur damals bereits rechtskräftigen Sanktion gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. November 2022 bzw. dem Urteil des Obergerichtes Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2023 in Betracht zu ziehen gewesen, woran nichts ändert, dass die Frage der Landesverweisung dannzumal noch weiter pendent war. Allerdings beging der Beschuldigte die im hiesigen Verfahren beurteilten Delikte bis auf den geringfügigen Diebstahl vom 16. September 2022, welcher eine Busse zur Folge hatte, allesamt nach der früheren erstinstanzlichen Bestrafung des Beschuldigten, in welchem Fall eine Zusatzstrafe zur damals ausgefällten Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt (vgl. BGE 138 IV 113, E. 3.4.2.), so dass insoweit nur (aber immerhin) hinsichtlich der mit dem früheren Entscheid ausgefällten Busse von Fr. 300.– die Problematik der teilweisen retrospektiven Konkurrenz zu prüfen ist (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.4.). 3.1.3. Hinzu kommt, dass nunmehr auch das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Februar 2023 bzw. der II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 5. Juni 2024 rechtskräftig geworden ist, womit der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (abzüglich 104 Tagen Haft) als Zusatzstrafe zum

- 22 - Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. November 2022 bestraft worden ist (Urk. 84 S. 10). Nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten sowohl vor als auch nach dem früheren Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2023 begangen hat, ist diesbezüglich heute eine teilweise Zusatzstrafe zur diesbezüglich mittlerweile rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 32 Monaten gemäss Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 5. Juni 2024 zu prüfen. 3.1.4. Mit Bezug auf die Methodik der Bildung der teilweisen Zusatzstrafe kann auf die geltende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden, wonach im Falle von gleichartigen Strafen in einem ersten Schritt für die vor dem früheren erstinstanzlichen Urteil vom 1. Februar 2023 begangenen Taten (in casu die Diebstähle vom 16. Dezember 2022 gemäss Anklagedossier 3, vom 15. Januar 2023 gemäss Anklagedossier 4 und vom 16. Januar 2023 gemäss Anklagedossier 9 sowie das Migrationsdelikt bis zum 22. Januar 2023 gemäss Anklagedossier 5) gemäss den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum früheren Urteil zu bilden ist, bevor dann in einem zweiten Schritt für die nach dem besagten Urteil begangenen Taten (in casu die Strassenverkehrsdelikte vom 10./13. Februar 2023 gemäss Anklagedossier 1 sowie die Vermögensdelikte vom 9. Februar 2023 gemäss Anklagedossier 10, vom 15. Februar 2023 gemäss Anklagedossier 8, vom 24. Februar 2023 gemäss Anklagedossier 6 und vom 5. April 2023 gemäss Anklagedossier 7) eine selbständige Strafe festzulegen ist, wobei diesbezüglich von der Strafe des abstrakt schwersten Deliktes auszugehen ist, welche in der Folge mit Blick auf die weiteren begangenen Delikte nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu schärfen ist (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 2.2.). In einem dritten Schritt ist schliesslich die zunächst festgelegte Zusatzstrafe mit der selbständigen Strafe zu kumulieren, womit sich die für die heute zu beurteilenden Taten festzulegende Strafe im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zur früheren Sanktion vom 1. Februar 2023 bzw. 5. Juni 2024 ergibt (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.3.; vgl. auch Urteile 6B_911/2018 vom 5. Februar 2019, E. 1.2.2. und 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019, E. 4.3.1.).

- 23 - 3.2. Strafart 3.2.1. Mit Bezug auf die Strafart kann bereits an dieser Stelle vorweg festgehalten werden, dass in Berücksichtigung der eingangs aufgeführten Grundlagen für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten, bei welchen alternativ die Sanktionen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe vorgesehen sind, nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht fällt, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 75 S. 1; Urk. 88 S. 2). Dies ergibt sich für die qualifizierte grobe Verkehrsverletzung – unabhängig davon, welcher Theorie im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 3ter SVG gefolgt wird – bereits aufgrund der Schwere des Verschuldens und der sich daraus ergebenden Strafhöhe. Aber auch für die übrigen Strassenverkehrsdelikte und die Vermögensdelikte drängt sich beim unbelehrbaren und teilweise serienmässig delinquierenden Beschuldigten gebieterisch eine Freiheitsstrafe auf, zumal selbst frühere unbedingte Freiheitsstrafen keine bzw. nur vorübergehende Wirkung gezeigt haben. Nicht anders kann es sich schliesslich beim Migrationsdelikt verhalten, welches im gleichen Zeitraum im selben Kontext wie die übrigen Delikte verübt worden ist. 3.2.2. Darüber hinaus wird für die vom Beschuldigten zusätzlich verwirklichten Übertretungen (einfache Verkehrsregelverletzung, geringfügige Diebstähle sowie geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) jeweils eine Busse festzulegen sein, deren Bemessung sich im Einzelnen nach Art. 106 StGB zu richten hat, worauf dann für die Bestimmung der Gesamt- bzw. Zusatzbusse wiederum die Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB heranzuziehen sind. 3.3. Freiheitsstrafe 3.3.1. Delikte vor dem 1. Februar 2023 (Zusatzstrafe) a) Für die Delikte vor dem 1. Februar 2023 ist gemäss der vorzitierten Rechtsprechung eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen, wobei im Rahmen der Zusatzstrafenbildung von der früheren Sanktion mit dem dort enthaltenen abstrakt schwersten Delikt auszugehen ist (vgl. vorstehend Zif-

- 24 fer 3.1.4.). Dabei fällt für die in dieser Phase begangenen Diebstähle vom 16. Dezember 2022 (Anklagedossier 3) sowie vom 15. und 16. Januar 2023 (Anklagedossiers 4 und 9) auf, dass diese zwecks Bestreitung des Lebensunterhaltes und Finanzierung des Drogenkonsums begangen worden sind, wenn sich spontan die Gelegenheit dazu ergab. Aufgrund der dabei erwirkten Deliktssummen von rund Fr. 1'480.– (Dossier 3), rund Fr. 800.– (Dossier 4) und rund Fr. 50.– (Dossier 9), wobei sich der Wille letzterenfalls auf eine deutlich höhere Deliktssumme richtete, ist objektiv jeweils von einem noch eher leichten Verschulden auszugehen, auch wenn das Delikt in einem Fall (Dossier 4) in Mittäterschaft begangen wurde. Hinzu kommt in dieser Phase ein knapp dreimonatiger rechtswidriger Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz (Anklagedossier 5), nachdem er vergessen hatte, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Auch hier wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch eher leicht. b) In subjektiver Hinsicht ist von einem direkten Vorsatz mit egoistischen Motiven auszugehen, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Drogenproblematik ergibt sich sodann angesichts der früheren Erwägungen jeweils nur in relativ leichtem Ausmass, doch ist diese nichtsdestotrotz angemessen zu berücksichtigen. Es ergeben sich für die vier vorstehend genannten Taten mithin bei einem jeweils gesamthaft leichten Verschulden isolierte Einzelstrafen von je zwei Monaten. c) Wären mithin die Delikte gemäss den Anklagedossiers 3 - 5 und 9 gemeinsam mit den der früheren Verurteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2023 bzw. der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni 2024 zu Grunde liegenden Taten beurteilt worden, so hätte sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten ergeben, nachdem für die Strafschärfung aufgrund der vier neuen Taten zu berücksichtigen ist, dass diese vom Motiv her und in zeitlicher Hinsicht relativ eng miteinander zusammenhängen und sich das Asperationsprinzip in diesen Fällen mithin relativ stark auszuwirken hat, so dass sich eine Erhöhung der früheren Grundstrafe von 32 Monaten aufgrund der vier neuen Taten lediglich im Umfang von jeweils 1 Monat (entsprechend insgesamt 4 Monaten) rechtfertigt.

- 25 d) Zieht man in Nachachtung der Grundsätze der Zusatzstrafenbildung in einem letzten Schritt von der dergestalt gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe von 36 Monaten die frühere Grundstrafe von 32 Monaten gemäss Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni 2024 ab, so ergibt sich für die Delikte vor dem 1. Februar 2023 im Ergebnis eine Zusatzstrafe von 4 Monaten. 3.3.2. Delikte nach dem 1. Februar 2023 (selbständige Strafe) a) Vorfall vom 24. Februar 2023 (Anklagedossier 6) aa) Für die Delikte nach dem früheren Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2023 ist eine selbständige (Gesamt-)Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.). Im Rahmen der Festlegung der diesbezüglichen Einsatzstrafe ist vom Vorfall vom 24. Februar 2023 auszugehen, nachdem der Diebstahl und der betrügerische Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage die schwerste abstrakte Strafdrohung enthalten und in diesem Zusammenhang die höchste Deliktssumme erwirtschaftet wurde. Diesbezüglich fällt betreffend die objektive Tatschwere insbesondere die Dreistigkeit auf, mit welcher der Beschuldigte mitten am Tag bei einem öffentlichen Platz in ein fremdes Fahrzeug einstieg und dabei wahllos Gegenstände im Wert von rund Fr. 1'300.– erbeutete, welche er zu seinen Gunsten verwendete, wobei er aufgrund der unter anderem entwendeten Kreditkarten zudem in die Lage versetzt wurde, durch ein weiteres Delikt eine zusätzliche Deliktsbeute im Umfang von Fr. 27'581.80 zu erwirtschaften. Namentlich das objektive Verschulden des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage wirkt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht, während es beim vorbereitenden Diebstahl (mit erheblich geringerer Deliktssumme) als noch leicht zu bewerten ist. bb) In subjektiver Hinsicht vermag den Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 88 S. 7) nur geringfügig zu entlasten, dass das inkriminierte Fahrzeug mutmasslich unverschlossen war und dergestalt zur Erleichterung der Delinquenz beitrug, muss doch ein Fahrzeuglenker, welcher sein Fahrzeug mitten am Tag vorübergehend verlässt, nicht mit einem derart dreisten Vorgehen in der Öffentlichkeit

- 26 rechnen. Im Weiteren ist von einem direktvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten aus rein pekuniären Motiven auszugehen. Diese Motive wurden durch die prekäre Lage des Beschuldigten auf der Flucht vor der Polizei (im Nachgang zum Vorfall vom 13. Februar 2023) zwar sicherlich begünstigt, doch war die angespannte Situation selber verschuldet, weshalb der Beschuldigte daraus nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz berücksichtigte die herabgesetzte Hemmschwelle infolge des Mischkonsums des Beschuldigten im Sinne einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 72 S. 36), was – wie eingangs dargelegt (vgl. vorne Ziffer II./2.3.3.) – angesichts der Feststellungen im früheren psychiatrischen Gutachten vertretbar erscheint, auch wenn nicht jede Abhängigkeitsproblematik automatisch eine wesentliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bewirkt (vgl. Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024, E. 2.4.). Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass bei einer verminderten Schuldfähigkeit zwar keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist, aufgrund des zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrundes aber doch ein angemessenes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung und den Folgen für die Strafe zu bestehen hat (BGE 136 IV 55, E. 5.3.), weshalb die Strafreduktion nicht allzu gering ausfallen darf. cc) Insgesamt rechtfertigt es sich bei einer Gesamtsicht der objektiven und subjektiven Verschuldensaspekte mithin, für den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage als Einsatzstrafe bei einem insgesamt noch leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten festzulegen, welche aufgrund des unmittelbar vorausgegangenen und demnach konnexen Diebstahls bei zurückhaltender Asperation lediglich um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu erhöhen ist. b) Vorfälle vom 10./13. Februar 2023 (Anklagedossier 1) aa) Was die weiteren Straftaten des Beschuldigten betrifft, so war sein Vorgehen im Zuge des Vorfalles vom 13. Februar 2023 absolut verantwortungslos, was sich bezüglich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung nicht nur in der

- 27 immensen Geschwindigkeitsüberschreitung von 88 km/h manifestiert, sondern gleichzeitig auch in den waghalsigen Überholmanövern mit unmittelbarer Beteiligung von weiteren Fahrzeugen, in deren Rahmen sich eine konkrete Gefährdung von Drittlenkern ergab, zur Geltung kommt. Dass sich die Gefahr von Verletzungen der anderen Verkehrsteilnehmer dann auch tatsächlich – wenn auch nicht in schwerem Ausmass – verwirklichte, fällt dabei erschwerend ins Gewicht. Ferner ist in diesem Zusammenhang mit zusätzlichen Strafen zu würdigen, dass sich der Beschuldigte nach dem Unfall im vollen Bewusstsein von auf seinem Verhalten beruhenden Verletzungsopfern vom Tatort entfernte, auch wenn er davon ausgehen konnte, dass kurzfristig anderweitig Hilfe nahen würde. Dabei musste ihm auch durchaus bewusst sein, dass er sich den Behörden bei der gegebenen Sachlage für einen Fahrfähigkeitstest zur Verfügung stellen müsste, was er indessen geflissentlich ignorierte und damit weiteres separat zu sanktionierendes Unrecht schuf. Im Übrigen entwendete er im Rahmen des gesamten Tatkomplexes am 10. und 13. Februar 2023 in kurzer Abfolge gleich zwei fremde Fahrzeuge für den eigenen Gebrauch, womit er weitere Male seine absolute Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung (und insbesondere fremdem Eigentum) manifestierte. Immerhin ist dem Beschuldigten im Rahmen des Vorfalles vom 13. Februar 2023 zu Gute zu halten, dass sich die damalige Situation aufgrund des plötzlichen Auftauchens der Polizei aus seiner Sicht spontan ergab und der Geschwindigkeitsexzess nicht etwa geplant war (wie bspw. im Zusammenhang mit einem sog. "Raserrennen"). Dass der Beschuldigte dabei in eine gewisse Panik geriet, ist denn auch bis zu einem bestimmten Grad nachvollziehbar, auch wenn ihn dieser Umstand aufgrund des eklatanten Selbstverschuldens letztlich nicht wesentlich zu entlasten vermag. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten somit für die qualifizierte Verkehrsregelverletzung auf jeden Fall im mittleren Bereich der gesamten Verschuldensskala, während es sich für die übrigen Strassenverkehrsdelikte milder präsentiert. bb) In subjektiver Hinsicht ist für die genannten Delikte grundsätzlich von direktem Vorsatz auszugehen, doch handelte der Beschuldigte bezüglich des Hauptde-

- 28 liktes lediglich mit Eventualvorsatz hinsichtlich der erhöhten Gefährdung von Drittlenkern, welcher sich allerdings durchaus in der Nähe des direkten Vorsatzes bewegt, weshalb aufgrund dieses Aspektes keine massgebliche Reduktion des objektiven Tatverschuldens resultiert. Das Motiv lag bei den Delikten in der unkontrollierten Flucht vor den Strafverfolgungsorganen, wobei aber selbst der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nie Zweifel an der Unrechtmässigkeit seines Vorgehens hatte. Dass im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikten die Abhängigkeitsproblematik des Beschuldigten vergleichsweise geringe Bedeutung aufweist, hat bereits die Vorinstanz festgestellt und einleuchtend begründet (vgl. Urk. 72 S. 37). Die gegenteiligen Vorbringen der Verteidigung verfangen nicht (vgl. Urk. 88 S. 7). Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang denn auch durchwegs vage Angaben und vermochte nicht konkret anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Substanzen er im Vorfeld der inkriminierten Fahrt konsumiert haben soll (vgl. vorne Ziffer II./2.3.2.). Nichtsdestotrotz ist marginal eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen, da am Anfang des gesamten Vorfalles ein gewisser Suchtdruck stand, welcher zur unüberlegten Fahrweise des Beschuldigten, die den übrigen Verkehrsteilnehmern auffiel und eine Polizeimeldung auslöste, durchaus beigetragen haben mag. In Berücksichtigung all der subjektiven Aspekte ist demzufolge für die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen, während es für die übrigen Strassenverkehrsdelikte als Begleit- bzw. Folgeerscheinungen des Hauptdeliktes jeweils noch eher leicht wiegt. cc) Gesamthaft rechtfertigt sich mithin nach dem Gesagten für die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24 Monaten, welche in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von zwei Dritteln der Einzelstrafe (entsprechend 16 Monaten) auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten bewirkt. Im Weiteren sind die verbleibenden Strassenverkehrsvergehen der groben Verkehrsregelverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch in die Strafzumessung einzube-

- 29 ziehen, welche aufgrund des leichteren Verschuldens und des engen Zusammenhanges mit der qualifizierten Verkehrsregelverletzung deutlich weniger stark (mit entsprechend gemässigter Asperation) um insgesamt weitere 6 Monate (jeweils 2 Monate für die grobe Verkehrsregelverletzung, die Fahrerflucht [pflichtwidriges Unfallverhalten begangen in Idealkonkurrenz mit der Vereitelung der Fahrfähigkeitskontrolle] sowie die mehrfache Gebrauchsentwendung) erhöhend in Anschlag zu bringen sind, was zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten führt. c) Weitere Vorfälle (Anklagedossiers 7, 8 und 10) aa) Der Beschuldigte verwirklichte sodann nach dem 1. Februar 2023 am 9. Februar 2023 (Anklagedossier 10), 15. Februar 2023 (Anklagedossier 8) sowie 5. April 2023 (Anklagedossier 7) drei weitere Vermögensdelikte, welche in den Dossiers 7 und 8 jeweils von einem Hausfriedensbruch begleitet waren. Im Rahmen der Strafschärfung für diese Delikte ist in objektiver Hinsicht in Betracht zu ziehen, dass letztere beiden Vorfälle durch die Fluchtsituation nach den begangenen Strassenverkehrsdelikten charakterisiert sind und insofern ein bestimmter Zusammenhang zwischen diesen Taten gegeben war. Angesichts der dabei verwirklichten Deliktsbeträge von rund Fr. 1'000.– (Anklagedossier 7) bzw. Fr. 210.– (Anklagedossier 8) wiegt das Verschulden hier objektiv noch leicht und rechtfertigt eine isolierte Strafe von jeweils lediglich 2 Monaten. bb) Nicht mehr so leicht wiegt das objektive Verschulden demgegenüber im Rahmen des ersten Falles mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 5'000.– (Anklagedossier 10), zumal der Beschuldigte hier von einem Mittäter begleitet war, was die kriminelle Energie stärker in Erscheinung treten lässt, so dass sich diesbezüglich eine isolierte Sanktion von 4 Monaten rechtfertigt. cc) Regelmässig ist für diese Delikte von einem direkten Vorsatz mit pekuniären egoistischen Motiven auszugehen, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Drogenproblematik ergibt sich sodann angesichts der früheren Erwägungen auch diesbezüglich nur in relativ leichtem Ausmass.

- 30 dd) Nach Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert mithin bezüglich der erwähnten drei Vorfälle eine zusätzliche Strafschärfung von jeweils 1 Monat (Anklagedossiers 7 und 8) bzw. von 2 Monaten (Anklagedossier 10). d) Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich mithin für die nach dem 1. Februar 2023 begangenen Delikte in Beachtung der Grundsätze gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine selbständige Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 3.3.3. Täterkomponente Entgegen der Vorinstanz ist die Täterkomponente im Rahmen der vorliegend beurteilten Delikte insgesamt neutral zu gewichten. So ergeben sich aufgrund der im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten persönlichen Verhältnisse, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 40 ff.), mit der Vorinstanz keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Im Weiteren ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Urteilen des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2023 (Geschäfts-Nr. SB230250) und vom 5. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. SB230283) um keine eigentlichen Vorstrafen handelt, doch weist der Beschuldigte auch abgesehen davon 9 Vorstrafen auf, weshalb es insgesamt nicht einleuchtet, dass diese grossteils einschlägigen Vorstrafen trotz ihrer Fülle vom Vordergericht lediglich leicht erhöhend berücksichtigt wurden, während das Nachtatverhalten des Beschuldigten, in dessen Rahmen abgegebene Geständnisse immer wieder relativiert wurden und sich selbst in der Hauptverhandlung noch zwei gewichtige Einschränkungen hinsichtlich der qualifizierten Verkehrsregelverletzung (betreffend die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit) sowie des einen Hausfriedensbruches ergaben, im Vergleich zu den Erhöhungsgründen stärker strafmindernd in Anschlag gebracht wurde (vgl. Urk. 72 S. 45 f.), zumal mit Bezug auf die Erhöhungsgründe zusätzlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte selbst während eines laufenden Berufungsverfahrens noch weiterhin delinquierte und er sich mithin auch von der bereits in anderer Sache verbüssten Untersuchungshaft nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung keineswegs

- 31 einsichtig und/oder reuig (vgl. Prot. II S. 15, wonach es sich bei seiner Delinquenz ab dem Jahr 2022 eigentlich nur um Bagatelldelikte handelt). 3.3.4. Fazit a) Abschliessend bleibt für die im vorliegenden Fall festzusetzende Freiheitsstrafe auszuführen, dass die vorstehend für die Delikte vor dem 1. Februar 2023 festgelegte Zusatzstrafe von 4 Monaten (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.1.) mit der selbständigen Strafe von 32 Monaten für die nach dem 1. Februar 2023 begangenen Delikte (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2.) zu kumulieren ist, was für den Beschuldigten grundsätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2023 bzw. zum Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni 2024 führt. b) Zwar ergab die zweitinstanzliche Strafzumessung nach dem Gesagten mithin eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, doch steht der Verhängung einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe in casu das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung das vorinstanzlich festgelegte Strafmass nicht angefochten hat (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.). Es bleibt demnach für den Beschuldigten bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, welche indes in Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten nunmehr als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Juni 2024 auszufällen ist. 3.4. Busse 3.4.1. Für die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss dem Anklagedossier 1, die geringfügigen Diebstähle gemäss den Anklagedossiers 2 und 8 sowie den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss dem Anklagedossier 9, welche Delikte als Übertretungstatbestände ausgestaltet sind, ist jeweils eine Busse auszusprechen. Diese bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den konkreten Verhältnissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit angemessen erscheint (BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.; BGE 134 IV 60, E. 7.3.3.).

- 32 - 3.4.2. Die Vorinstanz hat die Bussen für die einfache Verkehrsregelverletzung und die geringfügigen Vermögensdelikte pauschal auf Fr. 400.– bzw. Fr. 200.– bemessen, wobei davon auszugehen ist, dass im Rahmen der letzteren Sanktion das Asperationsprinzip mitberücksichtigt worden ist (vgl. Urk. 72 S. 38 + 39). Die festgelegten Bussen erweisen sich auch in Beachtung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als sehr mild und hätten bei konkreter Bemessung der einzelnen Sanktionen tendenziell höher ausfallen müssen, was bei der nachfolgenden Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen ist. 3.4.3. Im Rahmen der heute im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. November 2022 bzw. zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2023 auszufällenden Busse ist zu beachten, dass diese jedenfalls nicht geringer ausfällt als die von der Vorinstanz im Rahmen einer selbständigen Strafe ausgefällte Sanktion, da zwar die Busse für den vor dem früheren Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. November 2022 begangenen geringfügigen Diebstahl vom 16. September 2022 aufgrund der retrospektiven Konkurrenz leicht tiefer (in der Höhe von Fr. 100.–) zu liegen kommt, während aber gleichzeitig die nach dem früheren Urteil begangenen Übertretungen (einfache Verkehrsregelverletzung sowie geringfügiger Diebstahl und geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) tendenziell härter (in der Gesamthöhe von zumindest Fr. 500.–) zu bestrafen sind, so dass sich auf diese Weise nach den geltenden Grundsätzen der Bildung der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.4.) kumuliert ebenfalls eine Busse von zumindest Fr. 600.– ergibt, welche nunmehr aber als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2023 zu verhängen ist. 4. Schlussfazit 4.1. Der Beschuldigte ist somit in zweiter Instanz zusammenfassend mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Juni 2024 sowie mit einer Busse von Fr. 600.– als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2023 zu bestrafen, womit die

- 33 - Sanktionshöhen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis keine Korrektur erfahren. 4.2. An die Freiheitsstrafe ist der bis und mit heute durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstandene Freiheitsentzug von 625 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.3. Abschliessend ist zu bemerken, dass der Einwand der Verteidigung, wonach die Strafe des Beschuldigten viel tiefer ausgefallen wäre, hätte das Obergericht des Kantons Zürich alle Delikte in einem statt in drei getrennten Verfahren beurteilt (Urk. 88 S. 3), ins Leere zielt, nachdem die beiden Urteile des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2023 (Geschäfts-Nr. SB230250) und vom 5. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. SB230283) bereits rechtskräftig waren und vorliegend entsprechend der geltenden Praxis in gebührender Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine teilweise Zusatzstrafe bemessen wurde, wobei nochmals zu betonen ist, dass die Strafe trotz zweitinstanzlich gebotener Zusatzenstrafenbildung merklich höher ausgefallen wäre, hätte das Verschlechterungsverbot nicht gegolten. IV. Vollzug 1. Der teilbedingte Vollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren zulässig. Da mit dem vorliegenden Urteil eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszufällen ist, stellt sich die Frage, ob diese Vollzugsform in casu aus objektiven und subjektiven Gesichtspunkten in Betracht fällt. 2. Mit der Vorinstanz kann indessen in dieser Hinsicht ohne Weiteres festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges in subjektiver Hinsicht nicht gegeben sind (vgl. Urk. 72 S. 47). Dem Beschuldigten kann angesichts seines höchst problematischen Vorlebens mit mittlerweile 11 Vorstrafen und zahlreichen gravierenden Delikten unter keinen Umständen eine günstige Prognose gestellt werden, zumal diese angesichts der jüngsten Vorgänge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders gut ausfallen müsste.

- 34 - Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe kann demzufolge nicht teilweise aufgeschoben werden und ist vollumfänglich zu vollziehen. 3. Die zusätzlich auszufällende Busse in der Höhe von Fr. 600.– ist gemäss zwingender gesetzlicher Vorgabe zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Landesverweisung 1. 1.1. Laut Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im entsprechenden Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz. Die Landesverweisung orientiert sich grundsätzlich nicht an der konkreten Tatschwere und ist selbst dann auszusprechen, wenn es bei einer versuchten Tatbegehung geblieben ist (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.). 1.2. Der Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist in diesem Sinne dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten, wozu namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen des Ausländers gehören. Relevant sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch die Bedingungen in

- 35 dessen Heimatstaat. Bei Drittpersonen auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2.; BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16 S. 85). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist namentlich auch bei einem bedeutsamen Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich tangiert, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind dabei grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten, jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört, während die weitere familiäre Umgebung nur in besonderen Ausnahmefällen als entsprechendes Schutzobjekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Betracht fällt (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3.). 1.4. Steht aufgrund einer Prüfung der genannten Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte des Beschuldigten führen würde, sind sodann dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen dabei die öffentlichen Interessen, so muss die Landesverweisung trotz persönlicher Härte ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.).

- 36 - 2. 2.1. Mit dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 72 S. 48) ist vorliegend eingangs festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten gemäss Anklagedossier 8 verwirklichten Diebstahl in Verbindung mit dem unmittelbar zuvor begangenen Hausfriedensbruch um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte, welcher Staatsangehöriger von Algerien ist, grundsätzlich unabhängig von der Schwere dieser Tat für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. 2.2. Wie bereits das Vordergericht korrekt erwogen hat (Urk. 72 S. 49), lässt sich beim Beschuldigten sodann offensichtlich kein schwerer persönlicher Härtefall annehmen. Er kam im Alter von rund 22 Jahren in die Schweiz, womit seine hiesige Aufenthaltsdauer auf rund 10 Jahre zu stehen kommt, nachdem der in Haft verbrachte Aufenthalt grundsätzlich nicht mitberücksichtigt wird. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre erlebte er in Algerien, besuchte dort auch sämtliche Schulen und absolvierte eine Ausbildung, so dass er mit den Verhältnissen und der Sprache seines Heimatlandes ohne Weiteres vertraut ist. Auch leben die Eltern und Geschwister des Beschuldigten in Algerien, während er in der Schweiz keine Verwandtschaft hat (Urk. 60 S. 9 f.; Prot. II S. 9, 11 + 14). Auf sein gestelltes Asylgesuch wurde im Jahre 2013 nicht eingetreten. Nach einem illegalen Verbleib in der Schweiz heiratete er im Jahr 2016 eine schweizerische Staatsangehörige, aus welcher Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Nach häuslicher Gewalt im Zeitraum vom 15. Juli 2017 und 7. September 2020 haben sich die Eheleute im Jahr 2020 gerichtlich getrennt, worauf am 12. Juni 2023 die Scheidung erfolgte (Urk. 60 S. 5; Prot. II S. 10 + 13). Am 24. August 2022 lief sodann die bis dahin jährlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten ab. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich illegal in der Schweiz, weshalb er im vorliegenden Verfahren auch verurteilt wurde. Die angedachte Heirat mit der neuen Lebenspartnerin, welche im Rahmen der vorliegend beurteilten Delikte verschiedene Male als Mittäterin fungierte und hernach auch versuchte, ihm Drogen ins Gefängnis zu schmuggeln (vgl. Urk. 88 S. 10 + Urk. 89), hat bisher nicht stattgefunden (vgl. Prot. II S. 10 + 18) und wäre ohnehin insofern unbeachtlich, als die Heirat in Kenntnis der Delikte und des Strafverfahrens vollzogen worden wäre und beide Seiten mithin gewusst hätten, auf wel-

- 37 che Situation sie sich einliessen. Was schliesslich die angebliche Bisexualität des Beschuldigten anbelangt, so blieben seine entsprechenden Angaben bis heute vage und unbestimmt, weshalb sie nicht geeignet erscheinen, eine konkret drohende Verfolgung in seinem Heimatland zu plausibilisieren, zumal die Begründung, weshalb diese Veranlagung im Asylverfahren trotz offenkundiger Relevanz verschwiegen wurde, nicht nachvollziehbar erscheint. 2.3. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist positiv zu vermerken, dass er gut Deutsch spricht und in den jüngsten Strafverfahren keinen Dolmetscher mehr benötigte. Allerdings ist er seit seiner Einreise nie einer regulären kommerziellen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine zeitweise Anstellung als Umzugsmitarbeiter bei der Firma "L._____" diente primär der sozialen und beruflichen Integration als Stellenloser und brachte keine namhaften Einkünfte, wobei auch der Beschuldigte grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass es sich dabei lediglich um ein soziales Einsatzprogramm gehandelt hat (vgl. Prot. II S. 11). Seit dem 1. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte dann vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt, während er gleichzeitig in eine erneute Deliktsserie abrutschte, aufgrund derer er am 5. April 2023 verhaftet wurde, wobei er seither in Haft verblieben ist (Prot. II S. 12). Da mithin in der Schweiz keine berufliche Eingliederung stattgefunden hat, während der Beschuldigte in seinem Heimatland über Erfahrung als Schweisser verfügt (vgl. Prot. II S. 9), erscheint es ihm insofern durchaus zumutbar, dort wieder Fuss zu fassen. 2.4. Gemäss dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister weist der Beschuldigte mittlerweile 11 Einträge auf (Urk. 84). Die Taten ereigneten sich zwar zum Grossteil zu Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz, doch handelt es sich nicht um blosse Bagatelldelikte, sondern um Vorgänge betreffend Betrugsversuch, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, sexuelle Belästigung und einfache Körperverletzung. Die beiden letzten Verurteilungen betrafen zudem jüngere Tathandlungen, worunter auch ein gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl sowie eine versuchte schwere Körperverletzung fielen. Insgesamt muss somit mit Blick auf das Vorleben des Beschuldigten ebenfalls festgestellt werden, dass er

- 38 augenscheinlich erhebliche Mühe hat, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und sich entsprechend hierzulande zu integrieren. 2.5. Der Beschuldigte lässt ausführen, er habe eine chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung und eine rheumatische Erkrankung, was ihn in Algerien zum Invaliden machen würde (vgl. Urk. 62 S. 8 + 14 f.; Beizugsakten, Urk. 82/106 S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er diesbezüglich jedoch lediglich, dass er bei seiner Inhaftierung an einer Bauchspeicheldrüsenentzündung gelitten habe (Prot. II S. 14), ohne geltend zu machen, dass diese nach wie vor bestünde. Vielmehr machte er mit Blick auf seine gesundheitliche Situation geltend, dass er aufgrund des anklagegegenständlichen Autounfalles gemäss Dossier 1 Probleme mit dem Gedächtnis sowie Mühe mit der Sprache bekunde, wobei er diesbezüglich keine ärztliche Diagnose zu benennen vermochte (Prot. II S. 11 f., 14 + 16 f.). Die entsprechenden Ausführungen zu seinen gesundheitlichen Beschwerden bleiben mithin pauschal und wurden im Verfahren nicht hinreichend belegt, weshalb an ihrer Intensität und Aktualität zu zweifeln ist. Inwiefern er zurzeit auf regelmässige ärztliche Betreuung angewiesen ist, blieb aufgrund seiner Darstellung jedenfalls unklar und es ergibt sich daraus nicht, dass seine allfällig weiterhin bestehenden Krankheiten nicht auch in Algerien behandelt werden können, auch wenn dies zweifellos mit finanziellen Aufwendungen verbunden wäre. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten schliesst damit eine Landesverweisung nicht aus. 2.6. Zusammenfassend bleibt daher nach all dem Gesagten festzustellen, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren oder aufgewachsen noch hierzulande beruflich oder familiär besonders nachhaltig verwurzelt ist. Im Weiteren kam es hierzulande zu wiederholter teilweise gravierender Delinquenz, was eine gelungene Integration weitgehend ausschliesst. Demgegenüber erscheint eine Rückkehr in sein Heimatland, wo diverse Familienangehörige leben und er beruflich an frühere Erfahrungen anknüpfen kann, durchaus möglich und zumutbar, zumal keine ernstzunehmenden Vollzugshindernisse bestehen. Es liegt demnach kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so dass eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Ver-

- 39 bleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz unterbleiben kann. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des mehrfach vorbestraften Beschuldigten, welcher sich unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung und der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung mit konkreter Gefahr von Schwerverletzten schuldig gemacht hat, wäre aber ohnehin evident. Da der Beschuldigte schliesslich auch kein Angehöriger eines EU- Staates ist und in keinem Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt, erübrigt sich die Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem entsprechenden Freizügigkeitsabkommen. Es ist daher im Einklang mit der Vorinstanz eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. 3. Gefolgt werden kann der Vorinstanz im Grundsatz auch dahingehend, dass die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen soll (BGE 123 IV 107, E. 3.; Urteil 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019, E. 2.3.). Zu ergänzen ist allerdings, dass in den Entscheid über die Verweisungsdauer auch prognostische Elemente einfliessen können, sofern sich daraus besonders günstige oder ungünstige Bewährungsaussichten ergeben (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., S. 230 f.). In Anbetracht des mittleren Verschuldens des Beschuldigten betreffend das gravierende Strassenverkehrsdelikt und der für sämtliche Delinquenz grundsätzlich auszufällenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten, welche ohne das Verschlechterungsverbot noch merklich höher ausgefallen wäre, sowie insbesondere auch in Berücksichtigung des sehr problematischen Vorlebens mit entsprechend hoher Rückfallgefahr in verschiedenen Strafrechtsgebieten und nicht zuletzt auch der Tatsache, dass gegen den Beschuldigten bereits zwei – inzwischen in Rechtskraft erwachsene – Landesverweisungen ausgesprochen wurden (vgl. Urk. 84 S. 8 ff.), weshalb er in der Schweiz über keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel mehr verfügt, erscheint mithin die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern berechtigt, als aufgrund dieser Gesamtsituation die Landesverweisung nicht zu tief bemessen werden darf. Angesichts dessen ist die Dauer der Massnahme auf 10 Jahre zu erhöhen, wobei mit Blick auf die bereits mit den Urteilen des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2023 (Geschäfts-Nr. SB230250) bzw. 5. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. SB230283) rechtskräftig ausgesprochenen Landesver-

- 40 weisungen von 7 bzw. 8 Jahren im Rahmen des Vollzuges das Absorptionsprinzip zu beachten sein wird (vgl. BGE 146 IV 311, E. 3.7.). 4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem korrekt dargelegt und es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 50 f.). Auf der Basis dieser Grundlagen und der unter anderem begangenen qualifizierten Verkehrsregelverletzung mit dem damit verbundenen Strafmass besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.) und sich daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem rechtfertigt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist insofern zu bestätigen. Demgegenüber dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Standpunkt im Grundsatz durch.

- 41 - Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 5'321.65 geltend (Urk. 90). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 5 + 29) ist dem Verteidiger mithin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'600.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 6 - 12 (Zivilpunkt), 13 - 17 (Beschlagnahmungen) sowie 18 und 19 (Kostenund Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon bis und mit heute 625 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Juni 2024,

- 42 sowie mit Fr. 600.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2023. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST). 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatkläger 1-8 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1-8 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 43 -  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatkläger 1-8 (falls verlangt)  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer

SB240242 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2024 SB240242 — Swissrulings