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Zürich Obergericht Strafkammern 04.12.2024 SB240197

4 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,658 mots·~18 min·2

Résumé

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240197-O/U/jv Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und die Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 4. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin (Nichteintreten) betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023 (DG220191)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2022 (Urk. 1/4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 108 S. 64 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie  der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 620 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2021 angeordnete und mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 21. Oktober 2021 sistierte ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wird aufgehoben. 6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.

- 3 - 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Januar 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  1 Rüstmesser mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat-Nr. A015'479'604)  1 Küchenmesser mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat-Nr. A015'479'615) 11. Die folgenden, polizeilich sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 81298193 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Datensicherung USB Memory Stick (Asservat-Nr. A015'531'132)  Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A015'519'263)  Boxershorts, Marke "Canada", Grösse M, blau (Asservat-Nr. A015'480'190)  Dildo schwarz (Asservat-Nr. A015'479'579) 12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K211016-050 / 81298193 lagernden DNA-Spuren, Spurenasservate und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'240.00 Auslagen Polizei Fr. 17'070.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Auslagen (Ergänzungsgutachten) Fr. 70.00 Auslagen Kapo (EDV-Datensicherung) Fr. 34'327.80 amtliche Verteidigung Fr. 3'415.95 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - 16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 34'327.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird mit Fr. 3'415.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 132): " 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 2. In den übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil zu betätigen. 3. Es seien die Verfahrenskosten ausgangsgemäss zu verlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sind. " b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 114): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 108 S. 5). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 101). Nach

- 5 - Zustellung des begründeten Urteils erfolgte rechtzeitig die Berufungserklärung des Beschuldigten. Zudem stellte er einen Beweisantrag auf Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Privatklägerin unter Hinweis auf Art. 136 StPO darauf aufmerksam gemacht, dass die unentgeltliche Vertretung im Berufungsverfahren nicht mehr fortbestehe und im Falle einer erbetenen Vertretung unverzüglich eine Vollmacht einzureichen sei (Urk. 112). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, welcher in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin eingesetzt war (vgl. Urk. 24/13), erklärte mit Eingabe vom 3. Juni 2024, er habe sich von der Privatklägerin noch nicht instruieren lassen können, erkläre prophylaktisch aber gleichwohl vollumfänglich Anschlussberufung. Eine Vollmacht könne er zurzeit noch nicht einreichen. Er stelle aber einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei er das Gesuch noch nachträglich begründen werde (Urk. 115). Mit Stempelverfügung vom 4. Juni 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. Y._____ eine Fristerstreckung bis zum 13. Juni 2024 gewährt, um eine Vollmacht nachzureichen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen bzw. zu belegen (Stempel auf Urk. 115). Innert dieser Frist ging keine Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Y._____ oder der Privatklägerin ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Zweitgutachtens abgewiesen (Urk. 117). Weiter wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2024 das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf die Anschlussberufung der Privatklägerin wurde nicht eingetreten (Urk. 119). Am 23. August 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 123). 2. Zur Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X.______ (Prot. II S. 7).

- 6 - 3. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich noch auf die Landesverweisung und damit verbunden, die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 15). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 7. Dezember 2023 im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 4. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Landesverweisung / Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer Landesverweisung, da ein persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 111; Urk. 132 S. 7 f.). 2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der (obligatorischen) Landesverweisung korrekt und weitgehend umfassend dargelegt und dabei insbesondere auch die vorliegend relevante Rechtslage betreffend den Eingriff in das Privatund Familienleben des Betroffenen gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK beleuchtet sowie betreffend die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (Urk. 108 S. 51 - 58.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind damit als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

- 7 - 3. 3.1. Der im Alter von vier Jahren im Jahr 2002 in die Schweiz eingereiste Beschuldigte ist hierorts wirtschaftlich nicht integriert. Eine Ausbildung hat er nie abgeschlossen. Er hat seine Jugend und auch seine jungen Erwachsenenjahre vorwiegend in Institutionen, Kliniken und im Gefängnis verbracht. Als er im Jahr 2020 aus der Haft entlassen wurde, jobbte er ganz kurze Zeit für einen Kollegen und half bei Umzügen mit. Ansonsten lebte er vorwiegend von der Sozialhilfe. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache und ist fähig, sich auf Portugiesisch zu verständigen. In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Kleinkinder hat. Der Sohn C._____ ist heute rund 3 ½ Jahre und die Tochter D._____ 2 ½ Jahre alt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 108 S. 54), kann keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung angenommen werden. Von der Mutter der beiden gemeinsamen Kindern ist der Beschuldigte getrennt. Kurz nach der Geburt des ersten Kindes (13. Juli 2021) kam der Beschuldigte in Haft (16. Oktober 2021). Die Geburt des zweiten Kindes erlebte er aufgrund der Haft nicht (4. Juni 2022). Gemäss seinen eigenen Angaben sah er die Kinder während seiner Haft bei Besuchen der Kindsmutter oder teilweise über Videoanrufe. Zuletzt fand ein physischer Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern im August 2024 statt. Seither hat er die Kinder nur unregelmässig per Videochat gesehen (Prot. I S. 37; Urk. 131 S. 2 ff.). Wenn die Vorinstanz ausführt, dass es nachvollziehbar sei, dass dem Beschuldigten die Wahrnehmung der Vaterrolle wichtig sei, es auf der Hand liege, dass dies bis anhin situationsbedingt nur sehr begrenzt möglich gewesen sei und vor diesem Hintergrund deshalb keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung angenommen werden könne (Urk. 108 S. 54), ist ihr ohne Weiteres zuzustimmen. Alleine aufgrund des Alters der Kinder und wie die Beziehung zu ihnen bisher gelebt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zu einer relevanten Bezugsperson oder gar zu einer Hauptbetreuungsperson für die Kinder wird. Der Beschuldigte wird vielmehr auch weiterhin nur beschränkt Zugang zu seinen Kindern haben und eine Beziehung zu seinen Kindern, die über sporadische Besuche und Kontakte hinausgeht, wird nicht möglich sein. In Bezug auf seine übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten, insbesondere seine Eltern (leibliche Mutter und Stiefvater)

- 8 und seinen Bruder, besteht ein normales Verhältnis. Nach seinen Angaben würden seine Eltern ihn regelmässig, alle zwei Wochen, im Massnahmevollzug besuchen (Prot. I S. 37; Urk. 131 S. 6). Ein engeres soziales Netzwerk in der Schweiz hat der Beschuldigte nicht, auch wenn er einige Freundschaften pflegt (Urk. 131 S. 4). Der Beschuldigte hat Verwandte in Brasilien. So leben in Brasilien Tanten und Onkel sowie Cousins des Beschuldigten, zu welchen er Kontakt hat. Der Beschuldigte kann sich – wie ausgeführt – auf Portugiesisch verständigen. Er selber lebte während seinen ersten vier Lebensjahre sowie während 9 Monaten in den Jahren 2017/2018 in Brasilien (Urk. 131 S. 5). Aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen und sozialen Integration und auch aufgrund der familiären und sozialen Verhältnissen ist nicht von einem persönlichen Härtefall auszugehen. 3.2. Der Beschuldigte leidet gemäss Gutachten Dr. med. E.______ an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), an einer Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10: F12.21) und an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, Kokain und MDMA (ICD-10: F10.1, F14.1 und F15.1). Zur Zeit ist er im vorzeitigen Massnahmenvollzug aufgrund dieser psychischen Störung (Urk. 11/13 S. 51; Urk. 131). Zu prüfen gilt es daher, ob insbesondere auch aufgrund dieser psychischen Erkrankung ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a StGB angenommen werden muss, was von der Verteidigung vorgebracht wird. So wird geltend gemacht, dass die ärztliche bzw. psychiatrische Versorgung in Brasilien nicht angemessen sei (Urk. 132 S. 5 ff.). Es ist – wie von der Verteidigung dargelegt – nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch nach Abschluss der stationären Massnahme weiterhin durch eine Fachperson betreut sowie regelmässig Medikamente wird einnehmen müssen, damit die psychotische Symptomatik einer Schizophrenie nicht wieder aufleben wird. Mit Verweis auf BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 liegen aber keine konkreten Hinweise vor, weshalb bzw. dass der Beschuldigte in Brasilien nicht adäquat behandelt werden

- 9 könnte. Der Beschuldigte hat ein gewisses soziales Auffangnetz in Brasilien; er hat sich dort erst vor wenigen Jahren während 9 Monaten aufgehalten. In Brasilien leben Tanten und Onkel des Beschuldigten sowie Cousins. Er kann sich in der Landessprache verständigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte damit in Brasilien kein Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seiner psychischen Erkrankung haben sollte, zumal beim Beschuldigten keine akute gesundheitsgefährdende Situation vorliegt. Zu bedenken ist ebenfalls, dass sich der Beschuldigte derzeit in einer Therapie befindet und bei ihm bereits gewisse Ressourcen für den Umgang mit seiner Erkrankung vorhanden sind. Der Beschuldigte wird erst entlassen, wenn eine weitere Stabilisierung stattgefunden und wenn er ausreichend Strategien erarbeitet hat, um mit seiner Erkrankung umzugehen. Die medizinische Versorgung für Menschen mit psychischer Erkrankung mag in Brasilien nicht auf dem Niveau der Schweiz sein. Das Angebot ist jedoch umfassend und kostenlos (vgl. zu Letzterem auch Urk. 132 S. 5). Ein persönlicher Härtefall liegt daher auch in Bezug auf die psychische Erkrankung bzw. die medizinische Versorgung in Brasilien nicht vor. 3.3. Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. 4. Auch wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, wäre eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen, da bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vorliegend klar überwiegen: Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft, unter anderem wegen Raub, und delinquierte nur wenige Monate nach der Eröffnung dieses Urteils wieder. Diese vorliegend zu beurteilenden Delikte wiegen deutlich schwerer als die mit Urteil vom 12. Januar 2021 abgeurteilten Straftaten. Nur aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitraum für einige der begangenen Delikte wird vorliegend eine tiefere Strafe ausgefällt. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 26. Mai 2022 sei die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte inklusive sexueller Gewalt beim Beschuldigten als deutlich bis hoch einzustufen, für Tätlichkeiten als hoch. Bezüglich Verstössen gegen das BetmG und SVG sei von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen, bezüglich Eigentumsdelikten sei von einer zumindest deutlichen Rückfallgefahr auszugehen (Urk. 11/13 S. 55). Legalprognostisch ist damit

- 10 eine negative Tendenz in der Entwicklung des Beschuldigten zu erkennen. Die im Zusammenhang mit seiner Delinquenz offenbarte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung lässt den Beschuldigten als nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheinen – trotz der mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitraum. Beim Beschuldigten verbleibt ein grosses nicht wegzudiskutierendes Potential für den Rückfall zu Gewaltdelikten, auch wenn er sich nun im stationären Massnahmenvollzug befindet. Das Interesse der hiesigen Bevölkerung am Vollzug der strafrechtlichen Sicherungsmassnahme wäre als grösser zu qualifizieren als das private Interesse des Beschuldigten. 5. Zur Dauer der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 108 S. 58 f.), welche auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wurden (Urk. 132 S. 10 f.). Die Landesverweisung ist demnach für die Dauer von 20 Jahren anzuordnen. 6. Bei diesem Ausgang der Frage der Landesverweisung ist für den Beschuldigten als Drittstaatenangehörigem angesichts seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 59 f.) folgerichtig auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im vorliegenden Berufungsprozess erfolgte keine Änderung des Urteils der Vorinstanz im Schuldpunkt. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 15) ist dementsprechend zu bestätigen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu

- 11 verzichten. Dementsprechend rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 4. Für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden vom amtlichen Verteidiger Fr. 9'084.70 (inkl. MwSt; Urk. 133) geltend gemacht. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten das Verfahren von einiger Bedeutung war, weil eine Landesverweisung zur Beurteilung stand. Hingegen weist der Fall keine komplexen rechtlichen Fragen auf. Auffallend ist ein unangemessener Ausarbeitungsaufwand über rund 23 Stunden alleine für das Plädoyer. Ungeachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich sind die vorliegend zu beurteilenden Fragestellungen rund um die Landesverweisung bestenfalls als maximal durchschnittlich schwer zu bezeichnen. In Anbetracht der dargelegten Umstände erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 9'084.70 als zu hoch. Als angemessen erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 6'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist daher mit Fr. 6'500.– (inkl. MwSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 12 - 5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie  der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 620 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2021 angeordnete und mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 21. Oktober 2021 sistierte ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wird aufgehoben. 6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

- 13 - 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 8.-9. […] 10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Januar 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  1 Rüstmesser mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat-Nr. A015'479'604)  1 Küchenmesser mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat- Nr. A015'479'615) 11. Die folgenden, polizeilich sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 81298193 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Datensicherung USB Memory Stick (Asservat-Nr. A015'531'132)  Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A015'519'263)  Boxershorts, Marke "Canada", Grösse M, blau (Asservat-Nr. A015'480'190)  Dildo schwarz (Asservat-Nr. A015'479'579) 12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K211016- 050 / 81298193 lagernden DNA-Spuren, Spurenasservate und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'240.00 Auslagen Polizei Fr. 17'070.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Auslagen (Ergänzungsgutachten) Fr. 70.00 Auslagen Kapo (EDV-Datensicherung) Fr. 34'327.80 amtliche Verteidigung Fr. 3'415.95 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 14 - 15. […] 16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 34'327.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird mit Fr. 3'415.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtsmittel]. " 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a und b StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 15 - 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die PUK, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, Alleestrasse 61, 8462 Rheinau (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 16 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2024 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber

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