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Zürich Obergericht Strafkammern 19.09.2024 SB240177

19 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,869 mots·~34 min·2

Résumé

Versuchte Vergewaltigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240177-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 19. September 2024 inkl. Nachtrag vom 26. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Vergewaltigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 2. März 2022 (DG210004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2021 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 39) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'100.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 auf zwei Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die in Dispositiv-Ziff. 4 genannten Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziff. 6 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1) 1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Berufungskläger sei infolge ungerechtfertigter Haft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 368.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 600.– jeweils zzgl. 5% Zins seit August 2020 auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 3). 2. Die Vorinstanz fällte am 2. März 2022 das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 13 ff.). Der Beschuldigte liess innert Frist Berufung anmelden (Urk. 33). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er seine Berufungserklärung ein (Urk. 37/2 und 40). Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 30. April 2024 sinngemäss auf Anschlussberufung resp. beantragte die

- 4 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Am 12. Juni 2024 wurde auf den 19. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 44). 3. Am 19. September 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 49) und der Verteidiger erstattete seinen Parteivortrag (Urk. 50). Das Urteil wurde gleichentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 6 und 8). II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich an (Urk. 40). Die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 4) sowie die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 6) gelten aber als unangefochten und erwachsen damit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. 2. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Ausnahme besteht allerdings dort, wo aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung in Frage kommt (a.a.O. letzter Satz). 3. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An-

- 5 wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 26. April 2020 plötzlich bäuchlings auf die Geschädigte gelegt zu haben, nachdem diese beim Aufräumen nach einem Grillfest hingefallen und rücklings auf dem Boden zum Liegen gekommen sei. Obwohl die Geschädigte ihm lautstark zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle, habe er versucht, sie auf das Gesicht, den Hals und den Mund zu küssen. Die Geschädigte habe versucht, sich körperlich zur Wehr zu setzen, indem sie insbesondere ihre Daumen in seine Augen gedrückt habe. Dennoch sei es ihr nicht gelungen, sich vom auf ihr liegenden Beschuldigten zu befreien. Dieser habe stattdessen entgegnet, sie solle nicht so blöd tun sowie "komm schon", und sich seiner Hose und Unterhose gänzlich entledigt. Erst nachdem die Geschädigte dem Beschuldigten in den Hals oder das Gesicht gebissen habe, habe sie sich vom Beschuldigten befreien können. Ihre Hosen und Unterhosen seien bis zu den Knien heruntergezogen gewesen, mutmasslich verursacht durch ihre Versuche, den Beschuldigten von sich wegzustossen bzw. unter ihm wegzurobben. Dies alles habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan zwecks Befriedigung seiner sexuellen Lüste mit dem Ziel, dadurch die Geschädigte gegen ihren offenkundigen Willen zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen zu nötigen. 2. Der Beschuldigte anerkennt zwar, den Abend des 25. April 2020 bis in die frühen Morgenstunden des Folgetags zusammen mit der Geschädigten, deren Freund, deren Tochter, deren Mitbewohner und einem weiteren Bekannten bei einem Grillfest im Garten der Geschädigten verbracht zu haben, stellt jedoch die eingeklagten Vorwürfe betreffend versuchter Vergewaltigung bzw. versuchter sexueller Nötigung in Abrede. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt erstellen lässt. 3. Die hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 6). Ebenso ist der

- 6 - Schluss, dass diese verwertbar seien, zu übernehmen (Urk. 38 S. 7). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte bezüglich der Aussagen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 49 S. 5 ff.). 4. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 38 S. 8 ff.). 5. Die korrekten Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sind zu übernehmen (Urk. 38 S. 7 f.), wenn auch zu beachten ist, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist. 6. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Depositionen des Beschuldigten, der Geschädigten und den weiteren Beweismitteln wie den Aussagen des Zeugen B._____ und verschiedenen Chatverläufen auseinandergesetzt hat. Sie würdigte diese sowie die Glaubhaftigkeit der betreffenden Depositionen eingehend und zutreffend. Darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 38 S. 10 ff.). Zusammenfassend bzw. ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte für die WhatsApp-Nachricht ("da isch für d C._____, irgendwo hämmer üs missverstande" [mit diversen Rosen- und Blumenemojis]), welche er unmittelbar nach dem mutmasslichen Vorfall dem Mitbewohner der Geschädigten zusandte, erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen genauen Grund angab (Urk. 38 S. 12). Er erklärte, er sei die Geschädigte zuvor "angegangen", indem er ihr gesagt habe, dass ihr Freund als Rechtsextremer nicht zu ihr als Sozi passe (Urk. 26 S. 7). Sie möge es nicht, dass er sehr ehrlich sei (Urk. 26 S. 8). Zwar ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auf die besagte WhatsApp-Nachricht angesprochen, am 19. August 2020 bei der Polizei bereits angab, dass man vermutlich wieder irgend etwas diskutiert habe und die Geschädigte wohl beleidigt gewesen sei - wie früher auch schon (Urk. 2/1 Rz. 84). Und dass er auch in der Hafteinvernahme vom 20. August 2020 auf entsprechende Frage antwortete, das müsse wegen der

- 7 - Diskussion gewesen sein (Urk. 2/2 Rz. 7). Auf entsprechende Frage bei der Polizei konnte er jedoch nicht mehr sagen, was er mit der Geschädigten an jenem Abend diskutiert habe (Urk. 2/1 Rz. 85), und auch in den nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen äusserte er sich nicht zum Inhalt der angeblichen Diskussion. Die vom Beschuldigten erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konkret vorgebrachten Angaben zum Inhalt der Diskussion zwischen ihm und der Geschädigten erscheinen daher mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft, zumal dannzumal seit dem fraglichen Abend fast zwei Jahre vergangen waren (Urk. 38 S. 13). Zudem erwog die Vorinstanz hierzu korrekt, dass angesichts des Detaillierungsgrads anderer Aussagen in den Einvernahmen vom 19. und 20. August 2020 davon auszugehen wäre, dass er sich an wichtige Details wie den Grund für die Entschuldigung per WhatsApp-Nachricht hätte erinnern können, zumal er zwei Jahre später an der Hauptverhandlung dazu in der Lage war (Urk. 38 S. 13 f.). Wenn die Vorinstanz in diesem Ungleichgewicht ein deutliches Warnsignal sieht, welches die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschuldigten beträchtlich schwächt (Urk. 38 S. 14), ist dies zu übernehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Missverständnis entstehen konnte, wenn er sich negativ über den Freund der Geschädigten äusserte. Weiter sieht die Vorinstanz Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die Zeit, in der er mit der Geschädigten noch alleine im Garten war (Urk. 38 S. 14). Bei der Polizei sagte er aus, es seien dann alle gegangen und er habe sich wegen eines Joints am Gartenzaun übergeben müssen. Als er zurückgekommen sei, sei niemand mehr dort gewesen (Urk. 2/1 Rz. 68). In der Hafteinvernahme erklärte er, es sei ihm irgendwann so schlecht gegangen, dass er sich über den Gartenhag habe übergeben müssen. Als er zurück zum Tisch gegangen sei, habe er gesehen, wie die Geschädigte vom Tisch aufgestanden und gegangen sei, er sei dann alleine dort gewesen (Urk. 2/2 Rz. 4) An der Hauptverhandlung bestätigte er auf Frage, dass er am Ende des Abends mit der Geschädigten ca. 15 Minuten alleine noch sitzen geblieben sei (Urk. 26 S. 7). Er habe sich, als er mit der Geschädigten alleine gewesen sei, übergeben müssen, den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr sagen (Urk. 26 S. 8). Die Geschädigte sei dann einfach weggegangen, ohne sich von ihm zu verabschieden (Urk. 26 S. 16). Vielleicht habe sie sich

- 8 geekelt, weil es ihm nicht gut gegangen sei und er sich habe übergeben müssen (Urk. 26 S. 17). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist in diesen Aussagen kein direkter Widerspruch zu sehen. Dass er in der ersten Einvernahme das Gespräch mit der Geschädigten - welches als Erklärung für seine WhatsApp-Nachricht dienlich gewesen wäre - nicht konkret erwähnte, ist dennoch auffallend. Wenn die Vorinstanz betreffend die zentrale Passage des Abends genaue Detailangaben bzw. inhaltliche Erweiterungen durch den Beschuldigten vermisst, ist dem zuzustimmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass keine detaillierten Aussagen gemacht werden können, über etwas, das allenfalls nicht stattgefunden hat. Der Beschuldigte gab in allen Einvernahmen an, dass es ihm nach einem Zug von einem Joint nicht gut gegangen sei. Die Frage an der Hauptverhandlung, ob man diskutiert habe, ob man Geschlechtsverkehr oder "irgendetwas" miteinander haben könnte, verneinte der Beschuldigte und erklärte, das sei kein Thema gewesen, weil es ihm so schlecht gegangen sei (Urk. 26 S. 16). So nachvollziehbar dieser Grund auch scheint, erstaunt auch hier, dass er diesen nicht schon viel früher und von sich aus vorgebracht hatte. Die Anzeigeerstattung der Geschädigten erklärte er sodann mit wenig überzeugenden Argumenten. So gab er bei der Polizei an, er habe schon während der Beziehung mit der Geschädigten gemerkt, dass diese gerne mal Geschichten erzähle, er wisse nicht, ob sie dies jeweils träume oder so. Er habe ihr schon immer gesagt, dass sie zu viel trinke und dass sie weniger Gras rauchen solle (Urk. 2/1 Rz. 76). Etwas später gab er als Erklärung an, man habe damals einfach immer Meinungsverschiedenheiten gehabt und nun wolle sie ihm "eins reinbrennen". Weiter mutmasste er, sie wolle vielleicht auch einfach Geld oder sie habe in ihren selber genannten Black-Outs Vorstellungen gehabt, welche nicht stimmten, er wisse es nicht (Urk. 2/1 Rz. 124). An der Hauptverhandlung meinte er hierzu, er könne sich die Vorwürfe der Geschädigten einzig damit erklären, dass sie ihm "eins auswischen" wolle, um irgendwie Abstand zu haben und den Kontakt abzubrechen (Urk. 26 S. 8). Dass die Geschädigte ihm mit einer derartigen Anzeige "eins auswischen" wollte, nur weil man Meinungsverschiedenheiten gehabt hatte, ist nicht glaubhaft, bestehen dafür doch keinerlei Anhaltspunkte. Auch die anderen von ihm vorgebrachten, ebengenannten Gründe erscheinen abwegig. Wie die Vorinstanz zutreffend folgerte, wäre vom Beschuldigten angesichts einer falschen

- 9 - Anschuldigung wegen eines vermeintlich erfundenen Vergewaltigungsversuchs mehr Aufklärungswille zu erwarten gewesen (Urk. 38 S. 15). Angesichts der im Raum stehenden, dem fraglichen Vorfall angeblich vorausgegangenen Belästigungen seitens des Beschuldigten wäre zudem mehr Selbstkritik zu erwarten gewesen. Darauf angesprochen erwiderte dieser, es sei immer die Frage, was man als Belästigung anschaue (Urk. 26 S. 11). Sein (belästigendes) Verhalten im Vorfeld des fraglichen Vorfalls hätte von ihm als immerhin plausibler Grund für eine falsche Anschuldigung seitens der Geschädigten herangezogen werden können. So brachte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung auch vor, die Angelegenheit sei im Lichte des persönlichen Beziehungskonflikts der Parteien zu betrachten (Urk. 50 S. 7). Stattdessen scheint dem Beschuldigten persönlich gleichgültig zu sein, weshalb ihm die Geschädigte solche Vorwürfe machte (so auch Vorinstanz, Urk. 38 S. 15). 6.1. Die Geschädigte hielt - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - in allen Einvernahmen an ihrer ersten, am 18. Juni 2020 gegenüber der Polizei deponierten Version fest (Urk. 38 S. 15). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte das Kerngeschehen äusserst detailgetreu und konstant schilderte. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend erwogen, dass dieses konstante Aussageverhalten bemerkenswert sei, da sich die Geschädigte nicht als Privatklägerin konstituiert habe, was Parteistellung und ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht ausschliesse. Die Geschädigte habe mithin keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis vom Inhalt der jeweiligen Untersuchungsakten zu erlangen resp. es sei ihr gänzlich verunmöglicht gewesen, ihre Aussagen mithilfe der entsprechenden früheren Einvernahmeprotokolle abzugleichen. Vor diesem Hintergrund wirke einerseits unter anderem besonders überzeugend die Umschreibung des unangenehmen Gefühls, das die Geschädigte beim Drücken der Daumen in die Augen des Beschuldigten empfunden habe, was von ihr - ebenso wie ihre übrigen Schilderungen - konstant und spontan vorgebracht worden sei. Andererseits sei bemerkenswert, dass sie sich in den vier Einvernahmen in keinen bedeutsamen Widerspruch verwickelt habe, wozu ein erhöhtes Risiko bestanden habe (Urk. 38 S. 16 mit Hinweisen). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen.

- 10 - Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sich aus den Aussagen der Geschädigten keine Hinweise darauf ergeben, dass sie nicht die Wahrheit gesagt hätte. Übertreibungen sind nicht feststellbar. Sie belastete den Beschuldigten in ihrer Schilderung bezüglich des relevanten Abends zudem nicht über Gebühr und sie deklarierte ihre Unsicherheit betreffend einiger Sachverhaltselemente klar, was mit der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (Urk. 38 S. 16 f. inkl. Beispiele). Dass die Geschädigte - wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 30 S. 6 f.) - offensichtlich zu Übertreibungen neigen würde, kann nicht ansatzweise festgestellt werden. Die Aussage der Geschädigten, sie habe gedacht, sie sei selber schuld (Urk. 28 S. 11), zeugt überdies von Selbstkritik und ist wiederum ein Realkennzeichen. Die Vorinstanz weist ferner zutreffend darauf hin, dass eine verzögerte Anzeigeerstattung, wie vorliegend, gerichtsnotorisch ist und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht (Urk. 38 S. 17 mit Hinweisen). Die Vorinstanz führte die von der Geschädigten vorgebrachten Gründe für die verzögerte Anzeigeerstattung korrekt auf und würdigte diese zutreffend als glaubhaft (Urk. 38 S. 18). Als weiteres Realkennzeichen erwähnte die Vorinstanz die Aussage der Geschädigten, der Vorfall sei ihr wie eine "Ewigkeit" vorgekommen (Urk. 28 S. 17), und wies darauf hin, dass allgemein bekannt sei, dass Opfer solcher Übergriffe die Dauer des Vorfalls länger empfinden als sie tatsächlich ist (Urk. 38 S. 18). Dem ist zuzustimmen. Die Verteidigung wollte in der Aussage der Geschädigten, sie habe bei der ersten polizeilichen Einvernahme "nicht ganz die Wahrheit gesagt" (vgl. Urk. 3/2 Rz. 30), eine Einbusse der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sehen. Wie sich aber in der polizeilichen Befragung vom 23. Juli 2020 zeigte, hat die Geschädigte ein Geschehen, das ausserhalb des vorliegend relevanten Kernsachverhalts liegt, bei ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt, was sie nachholen wollte. Es ging dabei darum, dass die Geschädigte mit dem Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt ein "Techtelmechtel" gehabt habe, bei welchem es zu unerklärlichen Black-Outs gekommen sei und der Beschuldigte beim Aufwachen einmal ohne ihr Einverständnis gefilmt habe, wie er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe (Urk. 3/2 Rz. 30). Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte dies aus Scham nicht von Beginn weg erwähnte, dann aber diese Ergänzung den-

- 11 noch von sich aus noch vornahm (Urk. 38 S. 18). Darüber hinaus ist ebenso darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte an der ersten polizeilichen Einvernahme auf Frage nach Ergänzungen bereits antwortete: "Nein, ich glaube, ich habe alles gesagt, und ich denke, das reicht so" (Urk. 3/1 Rz. 41). Damit bestätigte sie, dass sie zum der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt alles gesagt hat resp. ausreichend ausgesagt hat, implizierte jedoch, dass allenfalls noch mehr zu erzählen gewesen wäre (so auch Vorinstanz, ebd.). Von einer Falschaussage oder einer eingeschränkten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann aufgrund des Gesagten somit keine Rede sein. Zum Hergang wie es dazu kommen konnte, dass der Beschuldigte plötzlich auf der Geschädigten gelegen habe, gab die Geschädigte in der zweiten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, sie sei über einen kleinen Absatz, wo sich jeweils der Pool befinde, gefallen. Sie habe gedacht, der Beschuldigte würde ihr helfen aufzustehen, was dann aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. 3/2 Rz. 52). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum genauen Ablauf befragt, erklärte die Geschädigte, dass sie "rübergeknickt", aber nicht vorwärts auf den Bauch gefallen sei. Sie habe dagesessen und gedacht, der Beschuldigte würde ihr aufhelfen (Urk. 28 S. 19). Ein Sturz nach einem "Rüberknicken" kann durchaus in einer Seiten- und in der Folge in Rückenlage oder direkt in Rückenlage enden. Dass die Geschädigte sich nach dem Sturz rücklings am Boden liegend resp. sitzend und auf Hilfe wartend befand, der Beschuldigte jedoch anstatt ihr aufzuhelfen sich bäuchlings auf die nicht darauf gefasste Geschädigte legte, scheint - entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 50 S. 3) - durchaus nachvollziehbar. Sie vermochte den zunächst unlogisch anmutenden Ablauf gemäss Anklage mit einer spontanen und bestimmten Aussage zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist die diesbezügliche Erklärung der Geschädigten glaubhaft (Urk. 38 S. 19). Die Verteidigung wendet weiter ein, es sei nicht erklärbar, wie es dem Beschuldigten hätte gelingen sollen, gleichzeitig die Hose und Unterhose der Geschädigten herunterzustreifen sowie weiter sich seiner eigenen Hose und Unterhose zu entledigen, wozu er überdies zuerst seine Schuhe hätte ausziehen müssen (Urk. 30 S. 9 ff., Urk. 50 S. 6). Die Geschädigte gab konstant an, nicht genau zu wissen, weshalb ihre Hose und Unterhose heruntergezogen gewesen seien. Sie entlastete

- 12 den Beschuldigten sogar insofern, als sie mutmasste, dass die Hosen beim Wegrobben, mithin ohne sein Zutun, heruntergerutscht seien (Urk. 3/3 Rz. 30). Sie erklärte, dass sie erst beim Aufstehen bemerkt habe, dass der Beschuldigte unten nackt gewesen sei (Urk. 3/3 Rz. 32 ff., Urk. 28 S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab die Geschädigte nie an, der Beschuldigte habe sie mit den Händen festgehalten. Vielmehr schilderte sie, wie er auf ihr gelegen habe, was aufgrund seines Gewichts schon ausgereicht habe, dass sie nicht mehr habe wegkommen können (Urk. 3/2 RZ. 55 f., Urk. 3/3 Rz. 26). Mit der Vorinstanz ist es somit plausibel, dass der Beschuldigte zumindest die Möglichkeit hatte, sich selbst unten freizumachen. Zumal der Beschuldigte gemäss der Geschädigten kurze Hosen trug, ist nicht unmöglich, dass er diese über seine Sandalen hinweg abstreifen konnte (vgl. Urk. 38 S. 20). Auch diesbezüglich sind die Aussagen der Geschädigten glaubhaft und mit dem von ihr geschilderten Vorgehen des Beschuldigten durchaus vereinbar. Die Verteidigung zog weiter die Schilderung der Geschädigten in Zweifel, wonach der Beschuldigte nicht bereits auf das "in die Augen drücken" sondern erst auf den anschliessenden Biss reagiert habe (Urk. 30 S. 9). Mit der Vorinstanz ist jedoch zusammengefasst nicht abwegig, dass der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand ein herabgesetztes Schmerzempfinden gehabt haben könnte, weshalb eine geringe Reaktion auf das angebliche Drücken der Daumen in seine Augen kein zwingendes Anzeichen dafür sein muss, dass die Version der Geschädigten nicht glaubhaft wäre (Urk. 38 S. 20 f.). Die Geschädigte erwähnte das Drücken in die Augen des Beschuldigten an jeder Einvernahme. Sie erklärte, dieses Gefühl lasse sie nicht mehr los, dieses Gefühl, welches sie in den Fingern gehabt habe (Urk. 3/2 Rz. 63). Sie habe ziemlich fest gedrückt, sie könne sich noch immer an das Gefühl erinnern, wie sie ihm in die Augen gedrückt habe. Es sei "gruselig" gewesen (Urk. 3/3 Rz. 70). Auch vor Vorinstanz bestätigte sie, dem Beschuldigten in die Augen gedrückt zu haben. Das wisse sie noch, weil es "grauslig" gewesen sei. Sie könne sich noch an das Gefühl von diesen Augäpfeln erinnern (Urk. 28 S. 15). Die Schilderung der Geschädigten und ihre Abneigung gegenüber dieser von ihr angeblich durchgeführten Aktion ist eindrücklich und sehr realitätsnah. Dass sie dabei noch angibt, stark gedrückt zu haben, ist nicht weniger glaubhaft. Im Gegenteil:

- 13 - Hätte sie diese Abwehrhandlung erfunden, wäre es naheliegender gewesen, wenn sie behauptet hätte, dass sie nicht genügend stark gedrückt habe. Hinzukommt, dass man eine solche - nicht alltägliche - Tätlichkeit nicht leichtfertig erfindet. Vielmehr würde man sich dabei wohl eher auf Schlagen, Kratzen oder Beissen beschränken. Die von der Geschädigten beschriebenen Abwehrhandlungen sind somit keineswegs unglaubhaft. In Bezug auf die Belästigungsvorwürfe, welche seitens der Verteidigung zumindest im erstinstanzlichen Verfahren noch als unglaubhaft dargestellt wurden (Urk. 30 S. 4 f.), ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 38 S. 21 f.). Hinzuzufügen ist, dass die Geschädigte verschiedene Personen wie ihre damalige Mitbewohnerin D._____, die Chefin des Restaurants, in dem sie damals gearbeitet hatte, die Kollegin E._____ sowie ihre Tochter nannte, welche Belästigungen des Beschuldigten ihr gegenüber miterlebt haben sollen. Wäre sie sich nicht sicher, dass diese Personen das von ihr Geschilderte bestätigen, hätte sie diese wohl nicht genannt. Demzufolge sind auch die diesbezüglichen Schilderungen der Geschädigten als glaubhaft zu erachten. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Geschädigte veranlasst sah, die Telefonnummer des Beschuldigten zu blockieren, um diesem die telefonische Kontaktaufnahme zu verunmöglichen. Auch dieser Umstand spricht für ein belästigendes Verhalten des Beschuldigten. Ein solches geht zudem auch aus den aktenkundigen Chats hervor (Urk. 1/6 Fotos 13-17). 6.2. Bezüglich der Aussagen des Zeugen B._____, dem Mitbewohner der Geschädigten, wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass dieser während des fraglichen Vorfalls nicht anwesend war und nichts davon direkt wahrgenommen hat, sowie dass es sich entsprechend um ein indirektes Beweismittel resp. einen Zeugen vom Hörensagen handle (Urk. 38 S. 22). Die Aussagen des Zeugen B._____ werden im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Urk. 38 S. 22 f.). Weiter ist mit der Vorinstanz von der Glaubwürdigkeit des Zeugen resp. von der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen auszugehen, zumal von den Parteien auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde (Urk. 38 S. 23 f.).

- 14 - Aufgrund der Aussagen von B._____ kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall zu ihrem Mitbewohner B._____ ging und ihm davon erzählte (Urk. 38 S. 24). Dass die Geschädigte in den frühen Morgenstunden der fraglichen Nacht mit der Absicht einer fast zwei Monate später eingereichten Anzeige zu ihrem Mitbewohner gegangen sein soll, um ihm von einer erfundenen versuchten Vergewaltigung zu erzählen, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz lebensfremd (ebd.). Dass der Zeuge B._____ weder in der besagten Nacht noch an den nicht genauer präzisierten Mittagen nach dem 26. April 2020 irgendeine Verletzung im Gesicht des Beschuldigten bemerkt haben will, spricht nicht gegen die Version der Geschädigten. Die kurze Begegnung erfolgte nach dem angeblichen Vorfall in der Nacht und somit bei unklaren Lichtverhältnissen, bei den Begegnungen über Mittag ist zudem weder ersichtlich, aus welcher Entfernung noch nach welchem zeitlichen Abstand zum fraglichen Ereignis der Zeuge B._____ den Beschuldigten sah (so auch Vorinstanz, Urk. 38 S. 24). Überdies wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auch die Geschädigte selber nicht behauptete, dass der Beschuldigte eine Verletzung davon getragen habe, sondern lediglich gemäss dem Zeugen B._____ gesagt habe, dieser habe sicher eine Verletzung (ebd. mit Hinweis). Eine länger sichtbare Verletzung im Gesicht nach einem Biss in den Hals resp. die Wange scheint auch nicht zwingend, selbst wenn dieser im Moment schmerzhaft gewesen sein kann. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, dass B._____ die Geschädigte, welche mit lauter Stimme Widerstand geleistet haben wolle, nicht gehört habe (Urk. 50 S. 40). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Aussagen der Geschädigten gegenüber der Staatsanwaltschaft B._____ nichts mitbekommen habe, da sich eine grosse Scheune zwischen dem Haus und dem Sitzplatz befinde (Urk. 3/3 F/A 47). Die Vorinstanz folgerte zurecht, dass die Schilderung der Geschädigten in den Aussagen des Zeugen B._____ ihre Bestätigung finden resp. dass diese eindeutig ihre Darstellung untermauern (Urk. 38 S. 25). 6.3. Zusammengefasst ist damit hinsichtlich des objektiven Sachverhalts von der Vorinstanz zu übernehmen, dass die Aussagen der Geschädigten in sich stimmig sind, keine Diskrepanzen oder Lügensignale erkennen lassen, dass sie durch die Aussagen des Zeugen B._____ massgebend bestätigt werden und dass die

- 15 - Version der Geschädigten damit sehr glaubhaft erscheint. Weiter wird im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass das Aussageverhalten der Geschädigten - im Gegensatz zu jenem des Beschuldigten - als konstant, authentisch und widerspruchsfrei erscheine, weshalb an ihrer Version keine vernünftigen Zweifel bestünden. Hinzu kommt, dass die entschuldigende WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten an die Geschädigte viel besser mit der Version der Geschädigten, als mit den nachgeschobenen Erklärungsversuchen des Beschuldigten in Einklang gebracht werden kann. Auch ein nachvollziehbares Motiv für eine grundlose Falschbelastung ist nicht auszumachen. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unschlüssig, unstimmig, teilweise nachgeschoben und enthalten mehrere Warn- bzw. Lügensignale. Mit der Vorinstanz ist der objektive Sachverhalt somit vollumfänglich als erstellt zu erachten (Urk. 38 S. 25). 6.4. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gemäss erstelltem objektiven Sachverhalt auf die auf dem Rücken liegende resp. sitzende Geschädigte legte, dass er sie zu küssen versuchte, ihr "komm schon" und sie solle nicht so blöd tun sagte, dass er am Ende keine Hose und Unterhose mehr trug und auch die Hose und Unterhose der Geschädigten bis zu den Knien hinuntergezogen war. Diese Umstände sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht anders zu verstehen, als dass er durch energischen Kraftaufwand sowie unter Anwendung seines Gewichts, zwecks Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und Lüste, die Geschädigte zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs sowie anderen sexuellen Handlungen mit ihm gegen ihren Willen nötigen wollte (Urk. 38 S. 26). Zu beachten ist, dass sich der Beschuldigte nach dem Übergriff auf die Geschädigte nicht von deren Haus entfernte, sondern sich in die Gartenlounge setzte, was auf den ersten Moment daran zweifeln lässt, ob er sich der Tragweite seines Verhaltens bewusst war. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte dem Beschuldigten während des ganzen Vorfalls mit lauter Stimme mitteilte bzw. schrie, dass sie das nicht wolle, dass er aufhören und sie in Ruhe lassen soll, sowie "nein" zu ihm sagte, dass sie sich zur Wehr zu setzten versuchte, indem sie ihr Gesicht

- 16 wegdrehte, den Beschuldigten von sich wegzustossen versuchte und ihre Daumen in seine Augen drückte, ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschuldigten klar bewusst war, dass die Geschädigte mit ihm keinerlei Geschlechtsverkehr wünschte, und er sich trotzdem willentlich darüber hinwegsetzte (so auch die Vorinstanz, Urk. 38 S. 26). Dass der Beschuldigte - wie er der Geschädigten nach deren Befreiung gesagt haben soll (Urk. 3/3 Rz. 8, Urk. 28 S. 16) - tatsächlich gedacht haben könnte, sie möge es etwas härter, ist angesichts dieser eindeutigen Abwehrhandlungen nicht glaubhaft. In Bestätigung der Vorinstanz ist somit auch der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollumfänglich erstellt (ebd.). IV. Rechtliche Würdigung 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten ist, welches die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu definiert. Der vorliegend relevante Sachverhalt würde nicht mehr - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - unter Art. 190 Abs. 1 StGB sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB abgehandelt. Der Strafrahmen bliebe jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reicht dieser von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden und auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung relevant ist. 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 16 S. 3, Urk. 29 S. 1). Die Vorinstanz würdigte das erstellte Verhalten des Beschuldigten als versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 38 S. 39). Wie auch schon vor erster Instanz beantragt der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 30 S. 1 und Urk. 50 S 1).

- 17 - 3. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB korrekt und umfassend dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 27 ff.). 4. Rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass erstellt ist, dass die Geschädigte in einer für den Beschuldigten unmissverständlichen Weise mitteilte, dass sie keinerlei Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, wobei sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte und durch energischen Kraftaufwand auf den Körper der Geschädigten einwirkte resp. sein Körpergewicht einsetzte, wodurch es ihm gelang, für eine nicht mehr bestimmbare Zeitdauer die Geschädigte bewegungsunfähig zu machen. Ebenfalls als erstellt gilt, dass er dabei zwecks Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und Lüste handelte, nämlich um die Geschädigte zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs sowie von anderen sexuellen Handlungen mit ihm gegen ihren Willen zu nötigen (Urk. 38 S. 30). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daraus zu folgern, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung wie Nötigung, Beischlaf und Kausalität richtete (ebd.). 5. Indem sich der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf die Geschädigte legte und diese trotz deren deutlichen verbalen und physischen Gegenwehr unter sich festhielt, indem er sie zu küssen versuchte und er sich seiner Hose und Unterhose entledigte, begann er bereits mit der Ausführung seines Vorhabens, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die vollständige Ausführung gab er lediglich unter dem Druck eines äusseren Umstands auf, und zwar weil sich die Geschädigte mit einem Biss ins Gesicht resp. den Hals des Beschuldigten schliesslich erfolgreich zur Wehr setzte. 6. Damit ist der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Laut korrekter Wertung der Vorinstanz konsumiert dieser Schuldspruch den Vorwurf der eventualiter geltend gemachten versuchten sexuellen Nötigung (Urk. 38 S. 31).

- 18 - V. Sanktion 1. Die vorliegende Straftat beging der Beschuldigte, bevor er mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1. Dezember 2023 wegen Exhibitionismus verurteilt und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft wurde (Urk. 48/19 S. 20). Es ist folglich vorliegend eine Zusatzstrafe zur besagten Geldstrafe auszufällen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt in casu nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Ziff. V./4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Dies gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Gesamtstrafe kommt daher vorliegend nicht in Betracht. 2. Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten für die versuchte Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von zwei Tagen, die bis dahin durch Haft erstanden waren (Urk. 38 S. 39). 3. Die Grundlagen der Strafzumessung wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 38 S. 32 f.). 4. Der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB sieht wie erwähnt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, führt der Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Urk. 38 S. 33 mit Verweis auf Art. 48a StGB). 5. Tatkomponente 5.1. Objektive Tatschschwere Wenn die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte "nur" sein Körpergewicht und keine weiteren nötigenden Mittel einsetzte resp. auch nicht mit seinen Händen irgendwie auf die Geschädigte einwirkte (ebd.), ist dies zu übernehmen. Dennoch nutzte der Beschuldigte der gegenüber der Geschädigten körperlich überlegen war, diese physische Überlegenheit zur Tatbegehung aus. Er fiel unvermittelt

- 19 über die Geschädigte her, als sich für ihn eine günstige Gelegenheit bot. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte diesen Übergriff nicht geplant zu haben scheint. Auch erlitt die Geschädigte keine Verletzungen durch die Handlungen des Beschuldigten. Aufgrund des Ausgeführten ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu bewerten. 5.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte, dass jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er dabei leicht angetrunken war (Urk. 38 S. 34 mit Verweis), was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere daher leicht zu relativieren. Ein insgesamt leichtes Verschulden muss beim vorliegenden Strafrahmen zu einer Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von +/- 36 Monaten Freiheitsstrafe führen. 5.3. Versuch Der Beschuldigte liess schliesslich von seinem Vorhaben ab, weshalb es beim Versuch geblieben ist, wobei das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht unmittelbar tangiert wurde (Urk. 38 S. 33). Allerdings ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, ebd. - zu beachten, dass die bereits genannten heftigen Abwehrhandlungen der Geschädigten ein tatsächlich oder vermeintlich unüberwindbares Hindernis für den Beschuldigten darstellten, weshalb ein Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Dass es lediglich beim Versuch blieb, ist damit den heftigen Abwehrhandlungen der Geschädigten geschuldet. Immerhin verfolgte er sein Vorhaben nicht weiter, als es der Geschädigten gelang, sich unter ihm zu entfernen. Der Versuch ist damit leicht strafreduzierend zu werten, was eine Reduktion um 1/3 rechtfertigt. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens und unter Berücksichtigung des Versuchs erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von 24 Monaten angemessen.

- 20 - 6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser gemäss Aussagen im Vorverfahren seit dreissig Jahren als selbständiger Sanitär tätig ist und daneben zu 50% im Betrieb seines Kollegen aushilft. Er hat drei volljährige Kinder und ist seit 2005 geschieden (Urk. 2/1 Rz. 39 ff.). Er lebt er im Haus seiner verstorbenen Mutter, welches aktuell zur Erbengemeinschaft gehört (Urk. 49 S. 2). Seine monatlichen Nettoeinkünfte beziffert er mit Fr. 4'000.–. Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 250'000.– (Urk. 49 S. 2 f.). Diese stammten aus früheren Jahren, als er Konkurs habe anmelden müssen und die Alimente nicht habe bezahlen können (Urk. 2/4 Rz. 20, Urk. 49 S. 3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.2. Dass der Beschuldigte sich nicht geständig zeigte und er somit auch keine Reue oder Einsicht erkennen liess, ist neutral zu bewerten, ebenso der Umstand, dass er keine Vorstrafen aufweist. 6.3. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte während des vorliegenden, laufenden Verfahrens resp. nur wenige Monate nach der erstinstanzlichen Verurteilung erneut einschlägig delinquierte (Urk. 38, Urk. 48/19), was leicht straferhöhend ins Gewicht fällt. 7. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Parteien den begründeten Entscheid ohne ersichtlichen Grund erst über zwei Jahre nach der Hauptverhandlung zustellte (vgl. vorstehend Ziff. I./2.). Das Beschleunigungsverbot wurde dadurch klar verletzt, was mit einem Abschlag von 7 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen ist. 8. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 9. Die ausgestandene Haft von zwei Tagen (Urk. 7/2 und 7/9) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

- 21 - 10. Aufgrund des Ausgeführten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1. Dezember 2023 ausgefällten Geldstrafe zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von zwei Tagen. VI. Vollzug 1. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs aufgezeigt (Urk. 38 S. 35); darauf kann verwiesen werden. 2. Die Vorinstanz ist beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose ausgegangen und hat ihm den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 38 S. 36). Der Vorinstanz war die Verurteilung vom 1. Dezember 2023 wegen Exhibitionismus noch nicht bekannt. Bei der Prognosestellung fällt denn auch negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach der (erstinstanzlichen) Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung erneut einschlägig delinquierte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Geldstrafe und die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken, sodass er sich künftig wohlverhalten wird. Den verbleibenden Zweifeln ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. VII. Verbindungsbusse Eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 SGB wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als nicht gerechtfertigt angesehen (Urk. 38 S. 36 f.). Dem ist zu folgen und eine Verbindungsbusse ist auch vorliegend nicht auszusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen.

- 22 - 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Das vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 4'448.40 (Urk. 51) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3, 8) ist ihm zusätzlich eine halbe Stunde anzurechnen. Nachdem bei dem im Dispositiv-Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 19. September 2024 aufgeführten Honorar die Mehrwertsteuer versehentlich nicht mitberücksichtigt worden war, wurde dies im Nachgang (Urteilsberichtigung vom 26. September 2024, Urk. 55) berichtigt. Der amtliche Verteidiger ist somit mit einem Honorar von Fr. 4'926.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 23 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 2. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'100.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 auf zwei Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. (…) 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 7. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs.1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1. Dezember 2023 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

- 24 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'926.85 amtliche Verteidigung (inkl. MWSt) 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 25 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin

SB240177 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.09.2024 SB240177 — Swissrulings