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Zürich Obergericht Strafkammern 25.03.2025 SB240158

25 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,744 mots·~1h 9min·2

Résumé

Mord etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240158-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 25. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie 1. Ausgleichskasse B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, 7. H._____, 8. I._____, Privatkläger

- 2 - 2, 3, 4 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge J._____, c/o K._____, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Januar 2024 (DG230014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/52). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB,  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV sowie Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wovon bis und mit heute 1060 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 bzw. vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden den Privatklägern 2 – 4 herausgegeben: - Iphone SE (A014'724'744) - Iphone 6 Plus (A014'735'229) - Iphone 7 Plus (A014'730'177) - Iphone 6 Plus (A014'730'199)

- 4 - - Iphone 6 Plus (A014'787'394) - Wiko (A014'730'224) - Apple iMac (A014'735'105) - Apple MacBook (A014'735'241) - Festplatte USB-Superdrive (A014'735'194) - Apple-Watch Series 3 (A014'853'168) - SIM-Karten (A014'735'149) - SIM-Karten (A014'741'141) - Babycam (A015'024'892) - Bargeld, verschiedene Währungen (A014'741'254) - Bargeld, Total Fr. 228.60 (A014'741'594) - SIM-Karte (A014'743'794) - SIM-Karte (A014'743'818) - SIM-Karte (A015'026'365) - SIM-Karte (A015'024'814) - Festplatte (A015'024'836) - Speichermedium (A015'024'858) - Persönliche Utensilien, Hygiene, Covid-Schutz (A014'741'174) - Reisepass (A014'853'124) - Post-/Bankkarten (A014'741'538) - Krankenkassenkarten, Blutgruppenkarte, AHV-Ausweise (A014'741'549) - div. Krankenkassenkarten (A014'741'550) - Swisspass D._____ (A014'741'561) - Manor Karte (A014'741'572) - Kundenkarte Sport&Bonus (A014'741'630) - div. Kundenkarten (A014'741'334) - div. Visitenkarten (A014'741'323) - div. Notizen (A014'735'150) - div. Belege Post, Bank, ZVV (A014'741'312) - div. Belege Post, Bank, ZVV (A014'741'152) - Belege Konto SRB (A014'741'618) - Notizzettel, Bankomatauszug, Quittung Post (A014'741'583) - div. Unterlagen, Papiere, Lebenslauf (A014'735'161)

- 5 - - div. Notizen, Codes (A014'735'172) - div. Papiere/Unterlagen (A014'735'263) - div. Papiere/Unterlagen (A014'735'274) - div. Medikamente (A014'741'163) - 2 Tabletten Spiricort 20 (A014'741'663) - Notizbüchlein (A015'024'916) Den Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 8 herausgegeben: - T-Shirt (A014'735'321) - Leggins (A014'735'354) - Sport-BH (A014'735'387) - Slip (A014'735'376) - 1 Paar Socken (A014'735'365) Der Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.

- 6 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten herausgegeben: - SIM-Karte (A014'730'393) - Herrenjacke (A014'729'783) - Winterpullover (A014'735'296) - Herrenhose (A014'731'272) - 1 Paar Herrenschuhe (A014'731'261) - Herrenarmbanduhr, Marke Jaguar (A014'731'283) - div. Bankunterlagen (A014'730'406) - div. Postunterlagen (A014'730'439) - Handnotiz mit Adresse (A014'734'497) Die Lagerbehörde wird angewiesen, die genannten Gegenstände innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten herauszugeben. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - Revolver (A014'729'034) - Munition (A014'765'389) - Munition (A014'765'390) - Munition (A014'765'561) - Munition (A014'765'572) - Munition (A014'765'583) - Munition (A014'765'594) - Munition (A014'765'607)

- 7 - - Munition (A014'734'588) - Projektil (A014'731'454) - Projektil (A014'733'756) - Projektil (A014'733'803) - Projektil (A014'735'183) - Projektil (A014'735'207) - Projektil (A014'735'230) - Projektil (A014'740'875) - Hülse (A014'729'090) - Hülse (A014'729'103) - Hülse (A014'729'114) - Hülse (A014'729'125) - Hülse (A014'729'147) - Hülse (A014'729'158) - Alufolie und Papier (A014'742'155) - Stoffbezug Sofa (A014'740'900) - Teppichstück (A014'742'144) - Kaffeetasse (A014'756'560) - Kaffeetasse (A014'756'571) - Kaffeelöffel (A014'756'582) - Videos Linie 101 (A014'766'428) 10. Die übrigen Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. 11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (Ausgleichskasse B._____) wird nicht eingetreten. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 C._____, der Privatklägerin 3 D._____ und dem Privatkläger 4 E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 2 – 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 8 - 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 E._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Schadenersatz von Fr. 6'527.45 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Privatkläger 6 und 8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 6 G._____ und der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 6 und 8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 F._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 G._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 H._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 22. Das Entschädigungsgesuch des Beschuldigten für die Haftzeit in Höhe von Fr. 140'000.– wird abgewiesen. 23. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 9 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten KantonspolizeiFr. 6'410.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 79'844.89 Gutachten/Expertisen; Fr. 400.00 Zeugenentschädigung; Fr. 14'710.00 Auslagen Untersuchung; Fr. 70'578.70 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 182'943.59 Total 24. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 23 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 5 – 8 eine Parteientschädigung von Fr. 17'225.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar an deren Rechtsvertreter. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Zur Berufung: (Urk. 202; Urk. 230) 1. Freisprüche von den Vorwürfen des Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB) und des Betrugs (i.S.v. Art. 146 StGB) (Dispositivziffer 1); 2. Bestrafung mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagen à Fr. 30.– (unter Anrechnung der Haft) (Dispositivziffern 2 und 3); 3. Verzicht auf eine Landesverweisung (Dispositivziffern 4 und 5);

- 10 - 4. Abweisung sämtlicher Zivilforderungen der Privatkläger 2-8 (Dispositivziffern 12-21); 5. Entschädigung des Beschuldigten für die Haftzeit in Höhe von Fr. 140'000.– (Dispositivziffer 22); 6. Kostenfolge im Betrag von Fr. 2'500.– zulasten des Beschuldigten und im Übrigen zulasten der Staatskasse (Dispositivziffer 24); 7. Abweisung der Begehren der Privatkläger 5-8 auf Parteientschädigung. Zur Anschlussberufung: (Urk. 236) Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei unter Kostenfolge zulasten des Staates abzuweisen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 232) 1. Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in allen weiteren Punkten. c) Der Vertretung der Privatkläger 5-8: (Urk. 233) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Januar 2024 sei mit Ausnahme der zugesprochenen Genugtuungsleistungen für die Privatkläger 5-8 zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 18 bis 21 zu verpflichten, den Privatklägern 5 und 7 je Fr. 20'000.–, der Privatklägerin 8 Fr. 70'000.– und dem Privatkläger 6 Fr. 50'000.–, je zuzüglich 5 %

- 11 - Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 5-8 eine angemessene Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu bezahlen. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 11. Januar 2024 im Verfahren DG230014 (Urk. 198). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 190 u. 202). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 (Urk. 203) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung jeweils Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Stellung eines Antrags auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 206) liessen die Privatkläger 5-8, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Urk. 212) die Privatkläger 2-4 sowie mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Urk. 215) die Privatklägerin 1 jeweils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. eines Nichteintretens erklären. Demgegenüber erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. April 2024 (Urk. 210) eine Anschlussberufung, welche hernach mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 213) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Am 3. Juni 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. März 2025 (Urk. 217). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 20. Juni 2024 (Urk. 218; Rechtskraft des Entscheides: vgl. Urk. 220/1) wurde die Vertretungsbeistandschaft der Privatkläger 2-4 aufgehoben und die Vertretungsbeiständin aus dem Amt entlassen, woraufhin die – nunmehr ehemalige – Vertretungsbeiständin, unter dem Hinweis, dass der Kindsvater die gesetzliche Vertretung der Privatklä-

- 12 ger 2-4 innehabe, das Gericht um Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 219). Am 10. September 2024 (Urk. 221) wurde ihr daraufhin die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen. 2. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und einer Pflegerin des Pflegezentrums L._____, seitens der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. M._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 5-8, wobei die Privatkläger 6 und 8 als Zuschauer an der Berufungsverhandlung teilnahmen (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ vom 15. Juni 2022 betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. D1/19/15) mangelhaft sei und mangels genügender gutachterlicher Grundlage Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen würden (Urk. 160 S. 1; Urk. 181 Rz. 16 ff.; Urk. 185 S. 33 f. Rz. 125 ff.). Die Verteidigung begründet ihre Ansicht insbesondere damit, dass der ärztlich geäusserte Verdacht auf demenzielle Entwicklung sowie mögliche Ursache und Ausmass einer kognitiven Störung beim Beschuldigten nicht fachgerecht – nach anerkannten Standards – untersucht worden sei (Urk. 160 S. 2 Rz. 4 u. S. 4 Rz. 15; Urk. 181 Rz. 16 ff.; Urk. 185 S. 34 Rz. 126). Insbesondere sei laut der Verteidigung der in sämtlichen ärztlichen Berichten erhobene Verdacht auf Demenz nie umfassend und korrekt abgeklärt worden (Urk. 181 Rz. 17) und die einzige neuropsychologische Untersuchung des Universitären Psychiatrischen Dienstes Bern (nachfolgend UPD Bern) vom 20. Juli 2021 leide an erheblichen Mängeln (Urk. 181 Rz. 18 ff.), zumal mehrere (vorbestehende) alt-postischämische, lakunäre Defekte (Hirninfarkte), die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Demenz stehen würden, dokumentiert seien (Urk. 181 Rz. 35; Urk. 185 Rz. 35). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ stütze sich hinsichtlich der zu beurteilenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten deshalb auf ungenügende Grundlagen (Urk. 181 Rz. 28), weshalb eine neuropsychologische Abklärung des Beschuldigten vor-

- 13 zunehmen und hernach gestützt darauf ein (Ergänzungs-)Gutachten einzuholen sei (Urk. 181), wobei die Verteidigung diesen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr erneuerte (vgl. Urk. 230; Prot. II S. 5 ff.). Im Einzelnen wurde von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ offensichtlich unvollständig und ungenügend sei, weil die Ansicht der Gutachterin, wonach der Beschuldigte während der Untersuchung in der Lage gewesen sei, sein "strategisch wirkendes Aussageverhalten" aufrechtzuerhalten, eine schwere NCD (neurocognitive disorder) ausschliesse, die Standards einer lege artis-Abklärung von Ursache und Ausmass der kognitiven Störung offenkundig nicht erfüllt worden seien und das Gutachten eine solche auch nicht zu ersetzen vermöge. Ausserdem halte die Gutachterin selbst fest, dass der Beschuldigte sein strategisches Aussageverhalten nach dem Schlaganfall im April 2021 ab August 2021 nicht mehr habe aufrechterhalten können. Folglich fehle eine verlässliche Abklärung einer Demenz nach den nötigen Standards, wodurch das Gutachten zur Schuldfähigkeit auf einer ungenügenden Grundlage beruhe. Da gemäss der Gutachterin Dr. med. N._____ der psychopathologische Zustand zum Tatzeitpunkt lediglich anhand von Zeugenaussagen, der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend IRM), der Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit und den ersten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten beurteilt werden könne, seien sämtliche Aussagen im Lichte einer allfälligen Demenz psychiatrisch zu werten. Jedenfalls sei dokumentiert, dass der Beschuldigte mehrere Hirninfarkte erlitten habe, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Demenz stünden, welcher durch die E-Mail von K._____, der Enkelin des Beschuldigten, bestätigt werde (Urk. 181 Rz. 26 ff.; Urk. 185 Rz. 38 u. 125 ff.). 1.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich ist, eine sachverständige Person bei (vgl. Art. 182 StPO), ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichtes. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der

- 14 - Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2021, 6B_1120/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 198 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten nicht alle gestellten Fragen beantwortet, sich nicht auf alle dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen stützt, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht lässt oder die Fragen nicht in verständlicher oder logischer Weise beantwortet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2021, 6B_1120/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.1; 6B_824/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.3. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. N._____, welche den Beschuldigten aus drei Explorationsgesprächen mit einer beträchtlichen Gesamtdauer von 245 Minuten persönlich wahrnehmen konnte und über eine umfassende Aktenkenntnis verfügte (vgl. Urk. D1/19/15 S. 3 ff.), wies zunächst darauf hin, dass die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten vom 16. Februar 2021 – mithin im anklagegegenständlichen Tatzeitpunkt gemäss Dossier 1 – einen sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand und übergewichtigem Ernährungszustand befindlichen,

- 15 allseits (auch zeitlich) orientierten Mann gefunden habe. Das Verhalten wurde als ruhig und unauffällig beschrieben und Erinnerungslücken seien keine angegeben worden. Der psychische Zustand habe gemäss der Gutachterin stabil gewirkt. Sie beschrieb den Beschuldigten als psychisch unauffällig, freundlich, kooperativ, ohne neurologische Symptome und mit unauffälligen Vitalzeichen (Urk. D1/19/15 S. 75). Vom 8. April 2021 bis zum 22. April 2021 sei es gemäss dem Gutachten zu einer Hospitalisation des Beschuldigten aufgrund einer schweren Eisenmangelanämie gekommen, wobei im Rahmen eines am 19. April 2021 durchgeführten Schädel- CTs ein subakuter ischämischer Hirninfarkt nachgewiesen worden sei, wobei subakut bedeute, dass sich der Hirninfarkt 24 Stunden bis sechs Wochen vor der Entdeckung – und somit nach dem anklagegegenständlichen Vorfall gemäss Dossier 1 – ereignet habe. Weiter seien daneben mehrere alte postischämische lakunäre Defekte entdeckt worden, die darauf hinweisen würden, dass es bereits früher zu kleineren Schlaganfällen gekommen sei (Urk. D1/19/15 S. 75), welche gemäss der Verteidigung – wie bereits erwähnt (s. obenstehend unter E. 1.1.) – Hinweise auf das Bestehen einer nicht genügend abgeklärten Demenz beim Beschuldigten liefern könnten (vgl. Urk. 181 Rz. 35). Die Gutachterin setzt sich im Gutachten im Rahmen ihrer eigenen Erhebungen mit dem Ausmass neurologischer Störungen nach einem Infarkt auseinander: Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen sowie seine Krankengeschichte stellte sie schlüssig fest, dass sich daraus keine entsprechenden Symptome ergeben würden und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese früheren Schlaganfälle asymptomatisch verlaufen seien (Urk. D1/19/15 S. 75 f.). In der Folge äussert sich Dr. med. N._____ zu den bei neurokognitiven Störungen/Demenzen anwendbaren DSM-5-Kriterien. Dabei wurden die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten zum vorgeworfenen Deliktszeitpunkt mit Bezug zu den vorhandenen kognitiven Fähigkeiten in den Untersuchungszeitpunkten eingeschätzt: Zunächst ergäben sich aus den Akten und Untersuchungen keine Hinweise, dass die Aufmerksamkeit des Beschuldigten im Februar 2021 reduziert gewesen wäre. Ebenfalls sei im Rahmen der Begutachtung eine gesteigerte Ablenkbarkeit nicht ersichtlich gewesen. Sodann könne zwar die Begleitung des Beschuldigten während der Fahrt in die Schweiz für eine leichte Ausprägung einer Störung der Exekutivfunktionen sprechen, jedoch

- 16 spreche die Tatsache, dass der Beschuldigte den Zimmerkollegen O._____ zum Karten-/Schachspielen aufforderte sowie das strategisch wirkende Aussageverhalten des Beschuldigten gegen eine relevante Störung der Exekutivfunktionen (bestehend aus: Planen, Entscheidungen treffen, Arbeitsgedächtnis, Handeln entgegen der Gewohnheit/Verhaltenshemmung, mentale Flexibilität). Sodann weist die Gutachterin darauf hin, dass der Beschuldigte häufig angegeben habe, sich an zeitlich lange zurückliegende Ereignisse nicht mehr genau zu erinnern. Dass er sich aber sehr genau an Inhalte des Kurzzeitgedächtnisses, wie beispielsweise Inhalte innerhalb eines Gesprächs des Beschuldigten mit der Gutachterin, zu erinnern vermocht habe, stelle gemäss Dr. med. N._____ eine für eine Demenz untypische Symptomatik dar und spreche gegen eine relevante Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung. Dass der Beschuldigte die Anwesenheit des Kindermädchens am Tattag korrekt wahrgenommen und erkannt habe, dass sie in die Waschküche ging, sowie dass der Beschuldigte die Gutachterin beim zweiten und dritten Besuch mühelos wiedererkannte, deute zudem auf eine perzeptive Richtigkeit von Wahrnehmen und Wiedererkennen hin. Schliesslich attestierte die Gutachterin dem Beschuldigten eine zutreffende soziale Wahrnehmung. Es seien bei ihm weder eine Apathie noch innere Unruhe erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe den Sinn hinter diversen Fragen verstanden und diese gezielt und seinen Interessen folgend beantworten können. Zudem sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, sein anfänglich der Gutachterin gegenüber respektloses Verhalten auf Hinweis hin zu verändern (Urk. D1/19/15 S. 76 ff.). Dr. med. N._____ zeigte dabei detailliert und schlüssig auf, wie sie zu den getroffenen Annahmen im Rahmen der Beurteilung der DSM-5-Kriterien kam. Ihre zusammenfassende Beurteilung, dass beim Beschuldigten im Februar 2021 allenfalls erschwerte Exekutivfunktionen, Beeinträchtigungen im Lernen/Gedächtnis und in der perzeptiv-motorischen Domäne angenommen werden könnten, wobei sämtliche Beeinträchtigungen allenfalls leichtgradig gewesen seien (Urk. D1/19/15 S. 78), erscheinen aufgrund ihrer Erklärungen denn auch ohne Weiteres überzeugend. Die Gutachterin Dr. med. N._____ setzt sich des Weiteren einlässlich mit den Austrittsberichten des Inselspitals Bern vom 26. April 2021 (Urk. D1/22/3) und der UPD Bern vom 20. Juli 2021 (Urk. D1/20/4) und insbesondere dem Umstand, dass aufgrund mehrerer alt-postischämischer la-

- 17 kunärer Defekte eine Verdachtsdiagnose auf Demenz geäussert wurde (Urk. D1/22/3 S. 1 u. 3) bzw. die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung (ICD-10: G31.9) im Rahmen einer beginnenden vaskulären Demenz (ICD-10: F01.9) gestellt wurde (Urk. D1/20/4 S. 1 u. 6 f.), auseinander. Dr. med. N._____ legt schlüssig dar, dass diese Befunde aus gutachterlicher Sicht mit Zurückhaltung interpretiert werden sollten, weil der Beschuldigte ausserhalb seiner Muttersprache und zudem in einem ihm fremden Kulturkreis untersucht worden sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Interesse äusserte, nicht im Gefängnis, sondern im Pflegeheim untergebracht zu werden, weshalb es für ihn vorteilhaft sei, in solchen Tests nicht gut abzuschneiden. Gestützt auf die von der UPD Bern zutreffend festgestellten Erkrankungen sei aber erwiesen, dass der Beschuldigte hohe Risikofaktoren aufweise, im weiteren zeitlichen Verlauf eine vaskuläre Demenz zu entwickeln, womit sie das Vorliegen einer solchen im Explorationszeitpunkt ausdrücklich ausschloss (Urk. D1/19/15 S. 79 f.). Sie diagnostizierte beim Beschuldigten zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten eine allenfalls leichte Form einer NCD, welche sich medizinisch nicht als Teil der ICD-10-Systematik codieren lasse (Urk. D1/19/15 S. 80). Die Gutachterin weist anhand konkreter und nachvollziehbarer Beispiele aus der Exploration des Beschuldigten darauf hin, dass sich in den Gesprächen mit dem Beschuldigten Aggravationstendenzen gezeigt hätten und befand, dass das präsentierte Zustandsbild des Beschuldigten nicht in sich kongruent wirke, weil er eine untypische und wechselnde Symptomatik zeige, welche sich aus psychiatrischer Sicht eher mit zielgerichteten, intentionalem Verhalten erklären lasse als mit Symptomfluktuationen innerhalb der Gesprächszeit (Urk. D1/19/15 S. 79 f.). So geht aus den Ausführungen von Dr. med. N._____ schlüssig hervor, dass die Erinnerungsfähigkeit des Beschuldigten offensichtlich willentlich selektiv war und Erinnerungsstörungen insbesondere dort angegeben wurden, wo es ihm zum Vorteil zu gereichen schien. Auch erscheine der Gutachterin zufolge auffällig, dass der Beschuldigte seine Familienangehörigen konsequent herauszuhalten versuche und z.B. angab, er habe am Bahnhof und nicht bei seinem Verwandten P._____ geschlafen (Urk. D1/19/15 S. 80 f.). Dr. med. N._____ schliesst deshalb nachvollziehbar darauf, dass der Beschuldigte während der Untersuchungen lange in der Lage gewesen sei, sein strategisch wirkendes Aussage-

- 18 verhalten zumindest bis August 2021 aufrechtzuerhalten, wobei er nach dem damaligen weiteren Schlaganfall im Gegensatz zu früheren Einvernahmen neu erklärte, vom Opfer mit einem Messer angegriffen worden zu sein, womit sich eine qualitative Veränderung seines Aussageverhaltens ergeben habe (Urk. D1/19/15 S. 81 u. 83). Auch ihre detaillierte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung seiner Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit durchgeführte und ohne Weiteres nachvollziehbare Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens führt bei Dr. med. N._____ zu keiner anderen Erkenntnis (vgl. Urk. D1/19/15 S. 82 ff.). Hinsichtlich ihrer Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wies die Gutachterin Dr. med. N._____ darauf hin, dass das forensischpsychiatrische Gutachten erst ca. ein Jahr nach dem anklagerelevanten Vorfall und damit auch nach einem weiteren Schlaganfall im April 2021 erstellt worden sei, weshalb gewisse Unsicherheiten bestehen würden. Die Beurteilung könne sich daher letztlich nur auf Zeugenaussagen, die ärztliche Untersuchung des IRM vom 16. Februar 2021, die Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit gleichen Datums und die ersten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten stützen (Urk. D1/19/15 S. 84), was sich angesichts der erwähnten Umstände als sachgerecht erweist. Ferner seien laut der Gutachterin beim Beschuldigten in seiner Krankengeschichte seit 2013 weder kognitive, affektive noch psychische Auffälligkeiten dokumentiert (Urk. D1/19/15 S. 85). Auch ergäben die Aussagen der den Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt gemäss Dossier 1 treffenden, einvernommenen Personen, der ihm vorgeworfene Tatablauf sowie die mutmassliche Tatmotivation keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung auf Seiten des Beschuldigten. Vielmehr erweise sich das anklagegegenständliche Handeln als sehr klar und zielgerichtet (Urk. D1/19/15 S. 85 ff.). Auch bestehe laut Dr. med. N._____ aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis für ein wahnhaft-psychotisches oder situationsverkennendes Erleben auf Seiten des Beschuldigten, das erklären könnte, warum er gemeint habe, von †Q._____ angegriffen worden zu sein (Urk. D1/19/15 S. 87). Dr. med. N._____ kommt gestützt auf ihre detaillierten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitpunkt gemäss Dossier 1 "allenfalls leichtgradige neurokognitive Störungen" vorgelegen seien, welche keiner schweren psychischen Störung gemäss

- 19 - ICD-10 entsprechen würden (Urk. D1/19/15 S. 85 u. 90), bzw. sei beim Beschuldigten in den anklagegegenständlichen Zeitpunkten gemäss Dossier 1 und Dossier 2 keine forensisch relevante psychische Störung festzustellen (Urk. D1/19/15 S. 88 u. 90). Dabei erachtet die Gutachterin die Fähigkeit zur Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht als unbeeinträchtigt und seine Steuerungsfähigkeit zum Deliktszeitpunkt als intakt (Urk. D1/19/15 S. 91). Deshalb entfielen auch die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme (Urk. D1/19/15 S. 90 u. 92 f.). Ergänzend kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.8.4.6.-3.8.4.8.) verwiesen werden. 1.4. Die Ausführungen der Gutachterin Dr. med. N._____ erweisen sich – auch in Bezug auf die beim Beschuldigten festgestellten kognitiven Einschränkungen – als nachvollziehbar und schlüssig. Sie hat sich einlässlich mit allen relevanten Punkten befasst und diese einleuchtend dargestellt. Insbesondere hat sie schlüssig erörtert, dass die genaue Ursache der Demenz für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und das vorliegend zu beurteilende Delikt keine Rolle spielt und das Ausmass der Demenz im Tatzeitpunkt nicht über eine "allenfalls leichte neurokognitive Einschränkung" hinausgeht. Es besteht aus den gemachten Erwägungen kein Anlass, die im Gutachten festgehaltenen Folgerungen in Zweifel zu ziehen, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Eine Ergänzung des Gutachtens erübrigt sich deshalb. Abgesehen davon würde sich ein Ergänzungsgutachten im seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Rahmen insbesondere auf die bestehenden Akten zu stützen haben, um Erkenntnisse auf den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitpunkt zu gewinnen, weil angesichts des fortschreitenden Alters des Beschuldigten mit tendenziell zunehmenden kognitiven Einschränkung zu rechnen ist. Dasselbe hat für allfällige weitere neurologische Untersuchungen zu gelten. Auch deshalb erweisen sich weitere medizinische und/oder gutachterliche Abklärungen weder als zielführend noch erforderlich. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren demnach zu Recht nicht mehr in Frage gestellt, da

- 20 sie in den anklagegegenständlichen Zeitpunkten in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt war. 2.1. Sodann brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, dass das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. R._____ und Dr. med. S._____ vom 8. Dezember 2023 betreffend Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 145) auf einer unvollständigen Grundlage, dem Austrittsbericht der UPD Bern vom 20. Juli 2021 (Urk. D1/20/4), beruhe. So würden die Gutachter selbst den Bericht der UPD Bern, gemäss welchem der Beschuldigte an einer "G31.9 leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung DD im Rahmen einer F01.9 beginnenden vaskulären Demenz" leide, in mehrfacher Hinsicht bemängeln: Zunächst könne dem Bericht keine Wertung der Defizite entnommen werden; zudem fehle eine strukturierte ärztliche Anamneseerhebung und Untersuchung in Bezug auf die Defizite nach den Standards der Swiss Memory Clinics. Weiter umfasse die Beschreibung der Defizite fast keine "z-Werte" und es sei unklar, ob mit "beginnender vaskulärer Demenz" ein Vorstadium oder bereits das Vorliegen eines leichten Stadiums gemeint sei. Schliesslich werde in diesem Bericht insbesondere die Alltagsfunktionalität nicht explizit beschrieben (Urk. 181 Rz. 7 ff.). 2.2. Die Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 StPO ist Teil der Prozessfähigkeit gemäss Art. 106 StPO. Sie ist im Falle der beschuldigten Person gegeben, wenn diese körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO); insofern umfasst die Verhandlungsfähigkeit auch die Vernehmungsfähigkeit. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, Fragen im Bewusstsein ihrer Tragweite zu beantworten, Auskünfte über den Sachverhalt zu erteilen, die Bedeutung ihrer Aussagen zu erkennen und aktiv in den Lauf des Verfahrens einzugreifen, d.h. von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen. Nach der Rechtsprechung sind nicht die (hohen) zivilprozessualen Massstäbe an die Verhandlungsfähigkeit anzulegen. Insbesondere sind in der Regel nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (vgl. auch BSK StPO I-ENGLER, 3. Auflage, 2023, N 7 zu Art. 114 StPO). Geringere Defizite können danach durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht

- 21 werden. Im Zweifelsfall ist gestützt auf ein ärztliches Gutachten zu entscheiden, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt (vgl. Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO). Dabei stellt Therapiebedürftigkeit allein noch keinen Nachweis dafür dar, dass die beschuldigte Person nur beschränkt oder gar nicht verhandlungsfähig sein könnte. Weil das öffentliche Interesse an der Durchführung der Strafverfolgung mit zunehmender Schwere des Delikts zunimmt, soll namentlich im Falle von Kapitalverbrechen Verhandlungsunfähigkeit nur mit grosser Zurückhaltung (d.h. nach umfassender Abklärung) und nur dann anzunehmen sein, wenn diese nicht mit geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehren gebannt werden kann (SK StPO-LIEBER, 3. Auflage, 2020, N 1 ff. zu Art. 114 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Die Verhandlungsfähigkeit ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichtes 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1.1; 1B_318/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.1; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.4). 2.3. Das im Auftrag der Vorinstanz erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. R,_____ und Dr. med. S._____ zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten vom 8. Dezember 2023 (Urk. 145) erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. II.4.1.) – als überzeugend, vollständig und schlüssig. Die beiden Gutachterinnen stützten sich dabei sowohl auf vorbestehende ärztliche Unterlagen, wie u.a. die bereits vorhandenen Berichte der UPD Bern und des Inselspitals Bern, sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ wie auch auf ein knapp halbstündiges Telefongespräch mit dem zuständigen Heimarzt des Beschuldigten im Pflegezentrum L._____ am 29. November 2023 und eine eigene – knapp eineinhalbstündige – Exploration des Beschuldigten am 3. November 2023 (vgl. Urk. 145 S. 1). Einge-

- 22 hend prüften die beiden Gutachterinnen das Vorliegen eines demenziellen Syndroms anhand der ICD-10-Klassifikation (Urk. 145 S. 25 ff.) und kamen zum Schluss, dass die Auswertung der ärztlichen Befunde dafür spreche, dass beim Beschuldigten trotz Multimorbidität, die wiederholte Hospitalisierungen erforderte, weiterhin von einer (lediglich) leichten kognitiven Störung im Sinne von DSM-5 auszugehen sei (Urk. 145 S. 32 u. 34), welche Diagnose per se nicht gegen seine Verhandlungsfähigkeit spreche (Urk. 145 S. 35). Die eigene Exploration des Beschuldigten durch die beiden Gutachterinnen ergab des Weiteren keinen Hinweis auf einen fehlenden resp. unzureichenden Realitätsbezug, der Beschuldigte wurde ferner als ausreichend orientiert wahrgenommen und seine Auffassungsgabe und Belastbarkeit für ein mehr als einstündiges Gespräch als ausreichend bezeichnet. Auch sei der Beschuldigte im Rahmen der Exploration in der Lage gewesen, den Sinn des bevorstehenden (vorinstanzlichen) Gerichtstermins zu erkennen sowie die anwesenden Personen und deren Rollen korrekt zu benennen, was ebenso für seine Verhandlungsfähigkeit spreche wie der Umstand, dass er die rechtlichen Konsequenzen eines Mordes, der in Notwehr oder aber auch nicht in Notwehr geschieht, habe umreissen können. Darüber hinaus spreche für die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten, dass weder die eigenen Untersuchungen noch die Akten Anlass zu Zweifel daran geben, dass er in der Lage sei, seinen Verteidiger gemäss seinen Wünschen zu instruieren. Dass der Beschuldigte den Tathergang wie bei allen Einvernahmen seit August 2021 und auch bei der Befragung durch die Gutachterin Dr. med. N._____ sowie die bekannten Episoden aus seiner Biografie geschildert habe, lasse auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass er im aktuellen Gesundheitszustand am (vorinstanzlichen) Gerichtstermin in der Lage wäre, zu seiner Person und zum Sachverhalt Auskunft zu erteilen, wobei er die Bedeutung seiner Aussagen hierzu zu erkennen vermöge (Urk. 145 S. 25 ff. insb. S. 36). Der von der Vorinstanz getroffene Schluss, dass die beiden Gutachterinnen keinerlei Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hegen würden und dieser auch vernehmungsfähig sei (vgl. Urk. 198 E. II.4.1.), erweist sich deshalb als zutreffend. Auch aufgrund der eigenen unmittelbaren Wahrnehmung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich für das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit keine anderen Folgerungen. So war der

- 23 - Beschuldigte – einhergehend mit den Feststellungen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 28) – ohne Weiteres imstande, seiner Befragung zur Person und zur Sache zu folgen und adäquat zu antworten, wobei nichts darauf schliessen liess, dass er sich der Bedeutung seiner Aussagen nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. Prot. II S. 9 ff.). 2.4. Gestützt auf die gemachten Erwägungen liegen keine Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten vor. Abgesehen davon wären die Anforderungen an eine Verhandlungsunfähigkeit angesichts des in Frage stehenden Kapitalverbrechens auch ziemlich hoch. Eine in einer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten begründete Gehörsverletzung ist vorliegend nicht auszumachen, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Hernach ist seitens der Partei, die Berufung angemeldet hat, innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anschlussberufung ist von den anderen Parteien, die keine Berufung erhoben haben, innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Vorliegend stellte der Vertreter der Privatkläger 5-8 anlässlich der Berufungsverhandlung in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Dispositivziffern 18-21 den eingangs genannten Antrag hinsichtlich der Genugtuungsforderungen seiner Klienten, die über die von der Vorinstanz jeweils zugesprochene Genugtuung hinausgehen. Nachdem die Privatkläger 5-8 die Berufung nicht fristwahrend erhoben und innert mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 (vgl. Urk. 203 u. 204/3) angesetzter Frist ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet haben (Urk. 206), erweist sich ihr diesbezüglicher, im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellter Antrag als verspätet, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche

- 24 - Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 4.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf die Schuldsprüche bezüglich Mord und Betrug (Dispositivziffer 1 alineae 1 und 2), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2), den Strafvollzug (Dispositivziffer 3), den Landesverweis (Dispositivziffer 4), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 5), die Zivilforderungen der Privatkläger 2-8 (Dispositivziffern 12-21), die Prozessentschädigung (Dispositivziffer 22), die Kostenauflage (Dispositivziffer 24) sowie die Parteientschädigungen (Dispositivziffer 25) beschränkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtete sich sodann einzig gegen die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz), 6-9 (Beschlagnahmungen), 10 (Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger), 11 (Nichteintreten Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1) sowie 23 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, 3. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

- 25 - III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift vom 23. Februar 2023 (Urk. D1/52) zu verweisen. B. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aus-

- 26 sageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Ja-

- 27 nuar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichtes notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2020, N 1090). 3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). C. Mord 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Mord) – auch heute – im Wesentlichen bestritten. 1.2. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wird vom Beschuldigten anerkannt, dass er für den Tod von †Q._____ verantwortlich war, indem er ihr im anklagegegenständlichen Zeitpunkt mit einem von ihm von Serbien in die Schweiz eingeführten Revolver die anklagegegenständlichen sechs Schussverletzungen zu-

- 28 fügte (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8 u. 10; Urk. D1/2/2 S. 1 f. F/A 4; Urk. D1/2/3 S. 11 f. F/A 69 f.; Urk. D1/2/4 S. 13 F/A 78; Urk. D1/2/5 S. 2 f. F/A 4 u. S. 5 F/A 17; Urk. D1/2/6 S. 4 f. F/A 20 u. 22; Urk. D1/2/9 S. 6 F/A 28; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 14 ff.). 1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass er die Schussabgaben willentlich und wissentlich vorgenommen habe, um †Q._____ in besonders skrupelloser Weise zu töten. Vielmehr macht er geltend, dadurch lediglich in selbstverteidigender Notwehr auf einen Angriff von Seiten von †Q._____ reagiert gehabt zu haben (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8; Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 83; Urk. D1/2/3 S. 2 F/A 6 f.; Urk. D1/2/4 S. 5 f. F/A 34 u. S. 13 F/A 78; Urk. D1/2/5 S. 2 f. F/A 4 u. S. 11 F/A 46 ff.; Urk. D1/2/6 S. 5 F/A 25 u. S. 6 F/A 34; Urk. D1/2/9 S. 3 F/A 9 u. S. 6 F/A 28; Urk. 230 Rz. 57; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 14 ff.). 2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-9; Prot. I S. 27 ff.; Prot. II S. 14 ff.) und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von T._____ (Urk. D1/6/2 u. 6/5 bzw. 6/3 u. 6/6 [Urk. D1/6/4: STA-Videoaufnahme]), U._____ (Urk. D1/6/8-9 [Urk. D1/6/10: STA-Videoaufnahme]), P._____ (Urk. D1/3/1-4), O._____ (Urk. D1/7/1- 3 [Urk. D1/7/4: STA-Videoaufnahme]), V._____ (Urk. D1/7/5-6 [Urk. D1/7/7: STA-Videoaufnahme]), I._____ (Urk. D1/5/2-3), G._____ (Urk. D1/5/4-5), J._____ (Urk. D1/16/10; Urk. D1/16/32), W._____ (Urk. D1/16/11; Urk. D1/16/33), ein Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/10/6), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM zum Beschuldigten (Urk. D1/10/9), ein Gutachten des IRM zum Todesfall (Urk. D1/11/6), der Spurenbericht des FOR zur Leichendaktyloskopie/Schmauchspurensicherung/Obduktion (Urk. D1/12/5), ein Kurzbericht des FOR zur Identifizierung/DNA-Spuren (Urk. D1/12/6), eine Fotodokumentation des FOR (Urk. D1/12/9), ein Schusswaffengutachten des FOR (Urk. D1/13/5), Vorakten betreffend häusliche Gewalt zwischen J._____ und †Q._____ (Urk. D1/17/1-18), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ (Urk. D1/19/15), der Austrittsbericht der UPD Bern (Urk. D1/20/4), Krankenakten des Beschuldigten bei Medbase (Urk. D1/21/1-15), Krankenakten des Beschuldigten beim Inselspital Bern (Urk. D1/22/1-6), ein Chatverlauf

- 29 zwischen J._____ und †Q._____ samt Beilagen (Urk. D1/39/8-10), Hausdurchsuchungsberichte der Kantonspolizei Zürich samt Fotobogen, Hausdurchsuchungsprotokolle und Sicherstellungsliste betreffend die Wohnung von †Q._____ (Urk. D1/41/3-18), der Rapport der Hausdurchsuchung der Wohnung von P._____ (Urk. D1/42/3), die Sicherstellungsliste bezüglich der den Beschuldigten betreffenden Asservate (Urk. D1/43/5), das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. R._____ und Dr. med. S._____ zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 145) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 184/1-6). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Bei T._____ handelt es sich um die vorübergehende Kinderbetreuerin des Kindes C._____, welche bei †Q._____ wohnte. Sie bezeichnete sich als Kollegin von †Q._____ und gab an, dass sie sich seit ca. einem Monat kennen würden. Sie habe über Kollegen erfahren, dass sie Hilfe bei der Kinderbetreuung benötige, weshalb es zu dieser Anstellung gekommen sei (Urk. D1/6/2 S. 1 f. F/A 5 ff.). Den Beschuldigten habe sie vor dem anklagegegenständlichen Vorfall nie gesehen und wisse auch nicht, zu wem er gehöre (Urk. D1/6/2 S. 3 F/A 20). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.1.) ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass sie dem Beschuldigten gegenüber negativ eingestellt war oder ihm hätte schaden wollen. Auch wenn T._____ mit †Q._____ bekannt war und für diese arbeitete, ist wesentlich, dass sie diese erst seit ca. einem Monat kannte, weshalb nicht von einem besonders intensiven Vertrauens- oder Loyalitätsverhältnis auszugehen ist. Auch wurde T._____ als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht. Es bestehen somit keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von T._____. Im Zentrum steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

- 30 - 3.3. Bei U._____ handelt es sich um die Nachbarin von †Q._____. Sie beschrieb ihre Beziehung zu †Q._____ als "nicht wirklich eng". Man habe sich in der Waschküche gesehen und es habe ein oberflächlicher Kontakt bestanden. Per Du seien sie nicht gewesen (Urk. D1/6/8 S. 1 F/A 6 f.; Urk. D1/6/9 S. 3 F/A 8), was alles auf eine lose Beziehung zu †Q._____ hinweist. Ferner ist zu beachten, dass U._____ als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Ihre Glaubwürdigkeit erscheint uneingeschränkt zu sein. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.4. P._____ ist der Vater von J._____ und der Schwiegervater von †Q._____ bzw. der Schwiegersohn des Beschuldigten (Urk. D1/3/1 S. 1 ff. F/A 4 ff.) und steht demnach mit beiden Hauptbetroffenen dieses Strafverfahrens in verwandtschaftlicher Beziehung. Im vorliegenden Verfahren wurde er zweimal als beschuldigte Person befragt (Urk. D1/3/1-2). Der Beschuldigte hat vor dem Besuch bei †Q._____ bei P._____ – wie auch anlässlich anderer Male wenn er in der Schweiz weilte – übernachtet (Urk. D1/3/1 S. 4 ff. F/A 32 ff.; Urk. D1/3/2 S. 3 ff. F/A 8) und ist zusammen mit P._____ per Reisecar in die Schweiz gereist (Urk. D1/3/2 S. 3 F/A 8 u. S. 5 F/A 9 f. bzw. S. 9 F/A 35). P._____ geht gemäss eigenen Aussagen davon aus, dass die Eheprobleme zwischen seinem Sohn und seiner Schwiegertochter davon herrührten, dass sie einen anderen Freund gefunden gehabt habe. Er gab an, nie – auch deswegen nicht – Probleme mit ihr gehabt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 6 ff. F/A 49 u. 51; Urk. D1/3/2 S. 6 F/A 18), was durchaus glaubhaft erscheint. Zu beachten ist allerdings, dass seine Ehefrau W._____ mit einem polizeilichen Verbot belegt wurde, sich †Q._____ bzw. deren Kindern zu nähern (Urk. D1/3/1 S. 6 f. F/A 56 ff.; Urk. D1/17/6: Rayon- und Kontaktverbot vom 10. Juli 2020), weshalb davon auszugehen ist, dass er – bereits aus Loyalitätsgründen seiner Ehefrau gegenüber – †Q._____ zumindest mit einer gewissen Skepsis begegnete. Ausserdem ist erwiesen, dass P._____ selbst seiner Schwiegertochter nachspionierte (s. dazu nachstehend unter E. 6.6.6.). Seine Glaubwürdigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund als etwas herabgesetzt. Im Vordergrund steht indes die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

- 31 - 3.5. O._____ ist Carchauffeur auf der Strecke Serbien-Schweiz und hat – wie der Beschuldigte – bei P._____ übernachtet, wie es sonst bei seinen Aufenthalten in der Schweiz der Fall sei (Urk. D1/7/2 S. 1 f. F/A 1 ff.; Urk. D1/7/3 S. 4 ff. F/A 14). Er wisse, dass es sich beim Beschuldigten um den Schwiegervater von P._____ – welchen er seit 15 Jahren kenne (Urk. D1/7/3 S. 3 F/A 8) – handle (Urk. D1/7/2 S. 2 F/A 6), und kenne ihn bereits von früheren Reisen als Car-Gast (Urk. D1/7/3 S. 3 F/A 8). †Q._____ kenne er vom Sehen, da sie ebenfalls bereits mit dem Car mitgereist sei (Urk. D1/7/3 S. 3 F/A 12). Damit bestehen zu den beiden Hauptbetroffenen dieses Strafverfahrens lediglich oberflächliche Beziehungen. Am 16. Februar 2021 habe er den Beschuldigten zusammen mit V._____ (s. nachstehend unter E. 3.6.) zu †Q._____ chauffiert (Urk. D1/7/2 S. 5 F/A 20 u. S. 7 F/A 40). Von P._____ habe er erfahren, dass sie und J._____ sich streiten würden, sie keine gute Person sei und einen anderen habe (Urk. D1/7/2 S. 6 F/A 29; Urk. D1/7/3 S. 7 f. F/A 19), was er hernach – als Zeuge befragt – indes beträchtlich relativierte, indem er neu angab, P._____ habe ihm nichts über ihre Persönlichkeit, ob sie schlecht oder gut sei, gesagt (Urk. D1/7/3 S. 11 F/A 46), was seine diesbezüglichen Aussagen uneinheitlich erscheinen lässt. O._____ wurde im Rahmen seiner zweiten Einvernahme als Zeuge einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Seine Glaubwürdigkeit erweist sich gestützt auf seine erwähnten uneinheitlichen Aussagen zu seiner Einstellung gegenüber †Q._____ bzw. zu ihrem ihm bekannten Ruf als etwas herabgesetzt, weil eine gewisse Beeinflussung seitens seines langjährigen Bekannten P._____, welcher †Q._____ in einem negativen Licht erscheinen liess, nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Sache. 3.6. V._____ hat den Beschuldigten – welchen er insgesamt zwei- bis dreimal getroffen habe – am 16. Februar 2021 zusammen mit O._____ zu †Q._____ chauffiert (Urk. D1/7/5 S. 1 f. F/A 1, 3 u. 10; Urk. D1/7/6 S. 3 f. F/A 8 u. 11). †Q._____ kannte er nicht bzw. habe er sie einmal gesehen, als sie P._____ in dessen Wohnung besuchte habe (Urk. D1/7/6 S. 3 F/A 9 f.). Die beiden Hauptbetroffenen dieses Strafverfahrens kannte er demnach nicht näher. Die Familie P._____W._____ in AA._____ (P._____ und W._____) bezeichnete er als "normale Kollegen" (Urk.

- 32 - D1/7/5 S. 2 F/A 2 u. 6 ff.), weshalb diesbezüglich eine gewisse Verbundenheit besteht. V._____ wurde im Rahmen seiner zweiten Einvernahme als Zeuge einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Seine Glaubwürdigkeit erweist sich als intakt. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.7. I._____ ist die Mutter von †Q._____ bzw. der Beschuldigte ist der Grossvater ihres Schwiegersohnes (Urk. D1/5/2 S. 1 F/A 1 ff.; Urk. 5/3 S. 3 F/A 8). Gestützt auf die Mutter-Kind-Beziehung zu †Q._____ besteht ein Loyalitätskonflikt. Sodann gab I._____ zu Protokoll, dass gegenüber der Familie A._____/P._____W._____ grundsätzlich Zweifel bestehen würden, weil diese ständig Probleme machen würde (Urk. D1/5/3 S. 7 F/A 27), was geeignet ist, ihre Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Die Glaubwürdigkeit von I._____ ist unter diesen Umständen als etwas herabgesetzt zu erachten, auch wenn sie im Rahmen ihrer Befragungen als Auskunftsperson auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.8. Bei G._____ handelt es sich um den Stiefvater von †Q._____, welcher mit ihrer Mutter I._____ zwei gemeinsame Söhne hat (Urk. D1/5/4 S. 1 f. F/A 4). Er gab an, †Q._____ wie ein eigenes Kind betrachtet zu haben (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 5). Mit ihrer Mutter sei er zusammengekommen, als †Q._____ sechs, sieben Jahre alt gewesen sei (Urk. D1/5/4 S. 1 F/A 4; Urk. D1/5/5 S. 8 F/A 34). Zum Beschuldigten, welchen er von diversen Familienanlässen kenne, bestehe ein normales, respektvolles und gutes Verhältnis (Urk. D1/5/4 S. 2 F/A 11; Urk. D1/5/5 S. 2 f. F/A 7). Aufgrund dieser familiär weitaus engeren Beziehung zu †Q._____ sind seine Ausführungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorrangig ist. 3.9. Bei J._____ handelt es sich um den getrennt von †Q._____ lebenden Ehemann, den Vater der drei gemeinsamen Kinder und den Enkel des Beschuldigten (Urk. D1/16/32 S. 1 ff. insb. F/A 1, 8 f. u. 24). Aufgrund des kurz nach dem anklagegegenständlichen Vorfall angesetzten Scheidungstermins ist mit gewissen Ani-

- 33 mositäten †Q._____ gegenüber zu rechnen, auch wenn er darlegte, die Scheidung akzeptiert zu haben und bereits seit Juli 2020 eine neue Beziehung eingegangen zu sein (Urk. D1/16/32 S. 2 f. F/A 8 u. 16 u. S. 7 F/A 54 f.). Diese Angaben erweisen sich vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als unglaubhaft: Die gegenüber †Q._____ im anklagegegenständlichen Zeitpunkt bestehenden Animositäten werden durch die aktenkundigen (Video-) Nachrichten belegt, welche er ihr kurz vor dem anklagegegenständlichen Vorfall schickte. So teilte er beispielsweise am 1. Februar 2021 mit "Du hast die Gefühle für mich verloren, ich habe sie für dich nicht verloren" (Urk. D1/39/8 S. 2). Am 8. Februar 2021 kommunizierte J._____ seiner Ehefrau gegenüber: "Gute Nacht Schönheit, ich werde schlafen und vom schönen Tätowierten Körper träumen und mir vorstellen, dass du neben mir bist. Du hast mich mit dem Bild der Tätowierung sehr heiss gemacht. Falls es mir gelingt vor lauter Aufregung zu schlafen…" oder "Wie würde ich dich von hinten, dann lecken bis du mit mir kommst. Den schönsten Sex habe ich mit dir, unvergesslich" (Urk. D1/39/8 S. 51 u. 60). Am 12. Februar 2021 schickte er ihr sodann mehrere Videos mit pornografischem und eines mit morbidem Inhalt (vgl. Urk. D1/39/8 S. 90 ff.; Urk. D1/39/9-10). Diese Nachrichten stehen der von J._____ kurz vor dem Ableben von †Q._____ geltend gemachten – angeblichen – Emotionslosigkeit bzw. Gleichgültigkeit bezüglich ihrer (Paar-)Beziehung diametral entgegen. Seine Glaubwürdigkeit ist vor diesem Hintergrund deutlich herabgesetzt und seine weiteren Aussagen, die ebenfalls auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind, sind demnach mit einer besonderen Zurückhaltung zu würdigen, stehen aber im Vordergrund. 3.10. W._____ ist die Ehefrau von P._____, die Schwiegermutter von †Q._____ und die Tochter des Beschuldigten (Urk. D1/16/33 S. 1 ff. F/A 1 ff.). Früher sei ihr Verhältnis zu †Q._____ besser gewesen als dasjenige zu ihrer Tochter, sie habe sie sehr akzeptiert (Urk. D1/16/33 S. 14 F/A 98). Hinsichtlich des angeblichen Lebenswandels ihrer Schwiegertochter äusserte sie sich nur vage, wusste indes Bescheid, dass es "viele Geschichten" über Männerbekanntschaften ihrer Schwiegertochter gegeben habe, wobei sie angab, nicht mehr zu wissen, ob dies vor oder nach dem anklagegegenständlichen Vorfall gewesen sei (Urk. D1/16/33 S. 4 F/A 25 ff.). Als sie von der Scheidungsabsicht ihrer Schwiegertochter erfahren habe,

- 34 sei sie geschockt gewesen (Urk. D1/16/33 S. 5 F/A 36). Später habe †Q._____ ein Kontaktverbot hinsichtlich des Besuchs der Enkelkinder erwirkt (Urk. D1/16/33 S. 5 f. F/A 36; vgl. auch Urk. D1/17/6). Bereits gestützt auf die eigenen Angaben von W._____ erscheint ihre Beziehung im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zu †Q._____ erheblich belastet gewesen zu sein, was ihre Glaubwürdigkeit nicht unbeträchtlich herabsetzt. Im Vordergrund steht indes – auch bei ihr – die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-9; Prot. I S. 27 ff.) zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 198 E. III.3.3.5.1.-3.3.5.9.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass er zu †Q._____ gegangen sei, um mit ihr Kaffee zu trinken, zu sprechen und ein bisschen zu scherzen (Prot. II S. 20). Er habe nach ihr gerufen, als er an die Haustüre gekommen sei. Sie habe die Tür aufgemacht, sei dort mit einem Messer in der Hand gestanden und habe gesagt: "Auf dich habe ich schon lange gewartet" (Prot. II S. 15). Ihre Wohnung habe er nicht betreten. Er sei 20 Meter rückwärts bis zu einer Wand gegangen. †Q._____ habe ihn "angeflucht" und gesagt, dass sie Gulasch aus ihm mache. Daraufhin habe er geschossen (Prot. II S. 19 f.). Sie habe ein grosses Messer gehabt und ihn in die Ecke gedrängt. Er habe nirgendwo mehr hin können und deshalb habe er die Pistole ziehen müssen (Prot. II S. 14). Er sei erschrocken und habe sechsmal auf sie geschossen (Prot. II S. 21). Er habe sich selbst verteidigt (Prot. II S. 22). Weiter sagte der Beschuldigte wiederholt aus, dass er keine Aussagen machen möchte, weil er nicht lügen wolle (Prot. II S. 19 f. u. 22). Hinsichtlich des Revolvers führte er aus, dass dieser immer voll geladen und in seiner Brusttasche gewesen sei (Prot. II S. 16). Er habe keine Reservemunition mit sich geführt, sondern †Q._____ habe dieselbe Pistole wie er gehabt (Prot. II S. 17). Über eine Bewilligung der Schweizer Behörden für den Erwerb und das Tragen einer Waffe habe er nicht verfügt. Ebenso wenig habe er sich über die Einfuhr der Waffe in die Schweiz erkundigt (Prot. II S. 22 f.). Über †Q._____ gab der Beschuldigte vor Schranken des Berufungsgerichtes zu Protokoll, dass sie eine anständige, gute junge Frau gewesen sei (Prot. II S. 19). Sie habe keinen Fehler gemacht, bis sie das Messer gezückt habe (Prot. II S. 26). Die

- 35 - Leute im Dorf in Serbien hätten gelacht und gesagt, dass †Q._____ eine Schlampe und Hure sei. Er habe keine Ahnung, weshalb die Leute das gesagt hätten (Prot. II S. 27). Auch die massgebenden Aussagen der weiteren einvernommenen Personen – T._____ (Urk. D1/6/2 u. 6/5 bzw. 6/3 u. 6/6; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.1.), U._____ (Urk. D1/6/8-9; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.1.), P._____ (Urk. D1/3/1-4; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.2.), O._____ (Urk. D1/7/1-3; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.2.), V._____ (Urk. D1/7/5-6; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.2.), I._____ (Urk. D1/5/2-3; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.3.), G._____ (Urk. D1/5/4-5; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.3.), J._____ (Urk. D1/16/10; Urk. D1/16/32; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.4.) sowie W._____ (Urk. D1/16/11; Urk. D1/16/33; vgl. Urk. 198 E. III.3.3.4.) – wurden seitens der Vorinstanz zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden. 5. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der massgebenden weiteren einvernommenen Personen sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.1.-3.7.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 6.1. Beim Kerngeschehen des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 16. Februar 2021 – den Schussabgaben des Beschuldigten und dem diesen unmittelbar vorangehenden Geschehen – waren lediglich der Beschuldigte und das spätere Todesopfer †Q._____ zugegen, weshalb den Aussagen des Beschuldigten eine besondere Bedeutung zukommt. Aufgrund ihrer Anwesenheit am anklagegegenständlichen Ort und ihrem damaligen Kontakt zum Beschuldigten vermögen aber auch die Angaben der Kinderbetreuerin von C._____, T._____, und der Nachbarin von †Q._____, U._____, besonders aufschlussreiche Erkenntnisse zu den unmittelbar vor und/oder nach dem Kerngeschehen ablaufenden Ereignissen zu liefern. Deshalb kommt ihren Ausführungen nebst der nachstehenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten eine zentrale Rolle zu, wobei das übrige Beweisergebnis einzubeziehen ist.

- 36 - 6.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Rahmengeschehen erweisen sich – auch wenn sie teilweise wenig detailliert und eher vage ausfallen – angesichts der nachstehenden Erwägungen um einiges verlässlicher als diejenigen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen, welche über weite Strecken und in entscheidenden Punkten widersprüchlich erfolgten, wobei sich der Beschuldigte offensichtlich bemüht zeigte, sein Aussageverhalten jeweils dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anzupassen. Ferner lassen sich mehrere Aussagen und Standpunkte des Beschuldigten zu zentralen Punkten nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen. Dem Einwand der Verteidigung, wonach nicht auf die zuweilen konfusen und desorientierten Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden könne (Urk. 185 Rz. 25 ff.; Urk. 230 Rz. 22 ff.), ist – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.6.3.) – entgegenzuhalten, dass weder gestützt auf die gutachterlichen Abklärungen zu seiner Verhandlungs- und Schuldfähigkeit (vgl. vorstehend unter E. II.1.1.-1.4. bzw. 2.1.-2.4.) noch im Rahmen der gerichtlichen Aussagenwürdigung Umstände erkennbar sind, welche darauf schliessen lassen würden, dass ihm nicht bewusst war, was er zu Protokoll gab. Vielmehr wird aus der nachstehenden Würdigung seiner Aussagen deutlich, dass er strategisch aussagte und sein Aussageverhalten mehrfach dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anpasste. Er wusste – auch im Übrigen – sehr wohl, welche Aussagen er tätigte und zu welchen Fragen er keine bzw. keine sachbezogene Antwort gab. Nachstehend ist detailliert auf sein Aussageverhalten unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses einzugehen. 6.2.2. Als Grund, zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt in die Schweiz zu reisen, gab der Beschuldigte einheitlich an, er habe – was regelmässig geschehe – seinen Arzt in der Schweiz aufgesucht (z.B. Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 26 u. S. 12 F/A 84; Urk. D1/2/2 S. 11 ff. F/A 82 u. 89 ff.; Urk. D1/2/4 S. 3 F/A 14) und dabei die Gelegenheit wahrnehmen wollen, seine sich bei †Q._____ aufhaltende Urenkelin C._____ zu besuchen (z.B. Urk. D1/2/1 S. 2 F/A 6, S. 5 F/A 26 u. S. 12 F/A 84; Urk. D1/2/2 S. 2 F/A 4 u. S. 11 f. F/A 82 u. 88 f. bzw. S. 18 F/A 138; Urk. D1/2/3 S. 2 F/A 7; Urk. D1/2/4 S. 2 f. F/A 11). Er sei damals ohne Voranmeldung bei †Q._____ aufgetaucht (Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 26). Konstant brachte er ferner zum Ausdruck,

- 37 dass er †Q._____ darum habe bitten wollen, wegen ihrer drei Kinder wieder in den Kreis der Familie zurückzukommen (z.B. Urk. D1/2/2 S. 12 f. F/A 88 u. 94 bzw. S. 18 F/A 138; Urk. D1/2/3 S. 3 f. F/A 15 ff.; Urk. D1/2/4 S. 5 F/A 30; Prot. I S. 36), welches ernsthafte Anliegen des Beschuldigten auch vor dem Hintergrund seines übrigen Aussageverhaltens und zu Protokoll gegebenen Familienbildes sehr authentisch erscheint. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.4.) räumte der Beschuldigte implizit ein, dass es ihm nicht gelungen sei, †Q._____ auf den richtigen Weg zu bringen: "Nicht einmal der Teufel" hätte dies geschafft (Urk. D1/2/4 S. 13 F/A 77). Gemäss dem Einwand der Verteidigung sei der Arztbesuch in der Schweiz entgegen der These der Anklage – welche allerdings so nicht explizit aus der Anklageschrift hervorgeht (vgl. Urk. D1/52) – nicht vorgeschoben gewesen (Urk. 185 Rz. 44 ff.), woraus sie zu folgern scheint, dass die Schussabgaben nicht geplant gewesen seien. Letztlich ist die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte seine vorliegende Reise in die Schweiz mit einer – auch in der Vergangenheit anscheinend regelmässig vorgenommenen – ärztlichen Routinekontrolle verbunden hat oder nicht – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.6.4.) – so oder anders unmassgeblich für die Sachverhaltserstellung und insbesondere des Nachweises der Planung der anklagegegenständlichen Tat, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.2.3. Hinsichtlich seines mitgeführten Revolvers des Modells Crvena Zastava gab der Beschuldigte übereinstimmend an, dass er den Revolver stets bei sich trage, weshalb er ihn auch in die Schweiz mitgenommen habe (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 17; Urk. D1/2/5 S. 5 F/A 15 ff.; Urk. D1/2/6 S. 4 f. u. 15 F/A 22 u. 86; Urk. D1/2/7 S. 2 F/A 5; Prot. I S. 31 u. 39; Prot. II S. 16). Die Kohärenz dieser Aussagen könnte auf deren Glaubhaftigkeit hinweisen. Allerdings erweisen sich gerade – sogar multiple – Grenzübertritte mit Waffen – ungeachtet des Besitzes einer Waffenbewilligung (entsprechend der Beschuldigte: vgl. u.a. Prot. I S. 31 u. 39) – als heikel, welche Anschauung auch dem Beschuldigten nicht ganz fremd gewesen sein dürfte. Das Argument der Verteidigung, dass dem Beschuldigten seine Aussage, wonach er den Revolver immer bei sich habe, nicht – auch nicht durch die Aussagen der Familienmitglieder (Urk. 185 Rz. 55 ff.) – widerlegt werden könne (Urk. 185

- 38 - Rz. 54), erweist sich zwar als zutreffend. Trotzdem stellt das Mitführen des Revolvers bei objektiver Betrachtung ein Indiz für die Planung der Tötung dar, zumal es – auch angesichts der multiplen Grenzübertritte (vgl. auch die Aussagen des mit dem Beschuldigten reisenden P._____, wonach die Buspassagiere an der Grenze zu Ungarn kontrolliert worden seien; Urk. D1/3/2 S. 10 F/A 38 f.) und der als gut einzuschätzenden Sicherheitslage in der Schweiz – weitaus naheliegender gewesen wäre, darauf zu verzichten. Auch die von der Verteidigung – gestützt auf die Aussage von O._____ (Urk. D1/7/3 S. 5 F/A 14) – als plausibel erachtete These, wonach sich der Beschuldigte vor einer Konfrontation mit dem Liebhaber der Verstorbenen gefürchtet habe und deshalb den Revolver mitführte (Urk. 185 Rz. 59), scheint dafür zu sprechen, dass der Beschuldigte den Einsatz der Schusswaffe im familiären Rahmen zumindest für plausibel erachtete. Letztlich zeigt aber sein Mitbringen von Extra-Munition klar auf, dass der Beschuldigte plante, die Waffe auch tatsächlich einzusetzen, zumal auch nicht glaubhaft erscheint, dass diese Reservemunition †Q._____ gehörte (s. nachstehend unter E. 6.2.17.). Deshalb stellt das Mitführen des Revolvers ein Indiz für die geplante Tötung von †Q._____ dar. 6.2.4. Wenig überzeugend mutet die zeitweise Behauptung des Beschuldigten an, er habe nicht gewusst, dass die beiden Geschwister von C._____ zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt in Serbien waren (Urk. D1/2/2 S. 15 f. F/A 110 ff.; Prot. I S. 37 f.). Gestützt auf sein Aussageverhalten ist diese Behauptung indes nicht widerlegbar. 6.2.5. Der Beschuldigte gab sodann mehrfach an, vor dem anklagegegenständlichen Vorfall nichts von der anstehenden Scheidung von J._____ und †Q._____ und der Scheidungsverhandlung am 11. März 2021 gewusst zu haben und vermochte den Zeitpunkt, als er vom Scheidungsverfahren erfahren habe, nicht zu spezifizieren (Urk. D1/2/5 S. 9 F/A 37 f.; Prot. I S. 33, 35 u. 37). Anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2021 bejahte er demgegenüber die Frage, ob er von der Absicht von †Q._____, sich von J._____ scheiden zu lassen, gewusst habe (Urk. D1/2/3 S. 5 F/A 22), wobei aus dem Kontext seiner Antwort – entgegen dem anderslautenden Schluss der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.3.) – nicht ganz klar wird, ob er auch lediglich – die damals bereits bestehende – Trennung des Paares

- 39 gemeint haben könnte. Aus seinen entsprechenden Angaben lässt sich jedenfalls nichts zu Ungunsten seines Standpunkts ableiten. Es ist aber davon auszugehen, dass er von einem dauernden Trennungswillen von Seiten von †Q._____ ausging, ansonsten seine Angaben, wonach er †Q._____ im anklagegegenständlichen Zeitpunkt zur Rückkehr in den Kreis der Familie habe bewegen wollen, was ihm – wie er es implizit einräumt – aber nicht gelungen sei (vgl. vorstehend unter E. 6.2.2.), keinen Sinn ergeben würden. 6.2.6. Offensichtlich erscheint, dass der Beschuldigte zuerst versuchte, Familienangehörige und weitere Beteiligte bei den Strafverfolgungsbehörden – wie es einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.3.5.1., 3.3.5.9. u. 3.3.5.10.) auch im Übrigen feststellbar ist – ausdrücklich möglichst nicht oder wenig zu thematisieren bzw. miteinzubeziehen, indem er wahrheitswidrig angab, er sei per Autostopp nach AB._____ gekommen (Urk. D1/2/1 S. 7 f. F/A 37 ff.), er habe zuvor am Bahnhof in Zürich – und nicht bei P._____ (Urk. D1/2/2 S. 16 F/A 116) – übernachtet (Urk. D1/2/1 S. 8 F/A 45), und verneinte, dass P._____ im selben Bus in die Schweiz einreiste (Urk. D1/2/1 S. 11 F/A 76), bzw. angab, dies nicht genau zu wissen (Urk. D1/2/2 S. 16 F/A 115), oder in diesem Zusammenhang aussagte, dass P._____ seinen eigenen, privaten Bus habe (Prot. I S. 38). Später räumte er in Widerspruch dazu ein, bei P._____ übernachtet zu haben (Urk. D1/2/2 S. 16 F/A 119) und mit zwei Leuten, die er bei seinem Schwiegersohn getroffen habe und die zufällig in dieselbe Richtung gefahren seien, nach AB._____ mitgefahren zu sein (Urk. D1/2/2 S. 16 f. F/A 118 u. 121 ff.). Allerdings blieb der Beschuldigte in seinen Ausführungen teilweise auffällig vage, ob P._____ gewusst bzw. er diesen informiert habe, dass er damals †Q._____ bzw. seine Urenkelin C._____ besuchen wollte (vgl. Urk. D1/2/2 S. 17 f. F/A 131 u. 133). Dieses Lavieren des Beschuldigten erscheint auffällig und bringt deutlich zum Ausdruck, dass er einen potentiellen Verdacht auf eine Mitverantwortung seiner Verwandten bezüglich seines Vorgehens von vornherein und proaktiv aus der Welt zu schaffen versuchte. Diese Folgerung wird denn auch durch die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten belegt, wonach P._____ nichts mit der Sache zu tun gehabt habe (Urk. D1/2/4 S. 4 F/A 23). Diese Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten könnte ein Indiz dafür darstellen, dass er die Tat sehr wohl geplant

- 40 hatte, andernfalls – bei der geltend gemachten Notwehr – kein Grund ersichtlich ist, über dieses Rahmengeschehen – zumindest zeitweise – zu lügen. Dass seine Familie sogar in die Tötungspläne eingeweiht gewesen sein könnte, wird durch diese wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten indes weder nahegelegt noch ausgeschlossen. 6.2.7. Entgegen ihren anderslautenden Aussagen sei der Beschuldigte T._____ gemäss seinen wiederholten entsprechenden Aussagen lediglich im Treppenhaus und nicht in der Wohnung begegnet (Urk. D1/2/3 S. 10 f. F/A 61 ff. bzw. 67 ff. u. S. 16 F/A 101; Urk. D1/2/4 S. 8 F/A 49). Auch wies der Beschuldigte ihre Aussage, wonach er vor der Schussabgabe 15 bis 20 Minuten allein mit †Q._____ und C._____ in der Wohnung gewesen sei, weit von sich und machte geltend, T._____ stehe in den Diensten der Familie des Todesopfers und lüge deshalb (Urk. D1/2/4 S. 6 f. F/A 37 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von T._____ (s. nachstehend unter E. 6.3.2.-6.3.3.), bei welcher überdies keinerlei Motiv ersichtlich ist, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrige Aussagen zu machen, erweisen sich die erwähnten Behauptungen des Beschuldigten als unglaubhaft. 6.2.8. Der Beschuldigte verneinte gleichbleibend, dass ihm in der Wohnung Kaffee angeboten worden sei bzw. er dort Kaffee getrunken habe (Urk. D1/2/3 S. 11 F/A 10 f.; Urk. D1/2/4 S. 9 f. F/A 58 ff.; Urk. D1/2/9 S. 4 F/A 17), bzw. gab er an, sich nicht daran erinnern zu vermögen, ob er eine Kaffeetasse angefasst habe (Urk. D1/2/3 S. 15 F/A 97 f.), bzw. gab er – konfrontiert mit dem Umstand, dass in der Wohnung zwei Kaffeetassen mit Kaffeerückständen gefunden worden seien – nunmehr zu Protokoll, allenfalls eine Tasse verschoben zu haben, damit sich C._____ nicht daran verbrühe (Urk. D1/2/4 S. 10 f. F/A 60 u. 68 bzw. S. 14 F/A 84), womit er sein Aussageverhalten offensichtlich dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anpasste. Verräterisch erscheint sodann, dass der Beschuldigte erwähnte, wie es hätte sein können, wenn †Q._____ ihn begrüsst, ihm einen Kaffee angeboten und mit ihm gesprochen hätte, weil er ihr dann "alles gesagt" hätte, womit er meinte, dass sie mit den Kindern zur Familie zurückkomme solle (Urk. D1/2/4 S. 84 ff.). Es erscheint gestützt auf die gesamten Umstände – die Zeitdauer des Verweilens in der Wohnung von mindestens ca. 15 Minuten oder annähernd 15 Mi-

- 41 nuten, welche zwingend für die Aufnahme einer (vom Beschuldigten in Abrede gestellten) Kommunikation zwischen ihm und †Q._____ spricht, den eingestandenen Vorsatz des Beschuldigten, dadurch die Rückkehr von †Q._____ in den Kreis seiner Familie zu erwirken sowie dem Auffinden zweier Kaffeetassen mit Kaffeerückständen (eine davon mit der DNA des Beschuldigten [vgl. Urk. D1/12/6 S. 2]) – doch sehr naheliegend, dass das Aufeinandertreffen der beiden Beteiligten genau diesen Verlauf nahm, wobei †Q._____ dem Beschuldigten betreffend Rückkehr in seine Familie eine abschlägige Antwort erteilt haben dürfte, woraufhin er auf sie schoss. Auch wenn der Verteidigung recht zu geben ist, dass nicht erstellt werden kann, was vor den Schussabgaben genau vorgefallen sei (Urk. 185 Rz. 23), erscheint diese Hypothese gestützt auf die Beweiswürdigung als doch sehr naheliegend. Dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er keinen Kaffee in der Wohnung getrunken habe (bzw. dass er sich zumindest nicht daran zu erinnern vermöge), gemäss der Verteidigung nicht widerlegt werden könne, weil nicht eindeutig gesichert sei, welche Kaffeetasse welcher Tasse auf den Tatortaufnahmen entspreche, und unklar sei, wo auf welcher Tasse die DNA des Beschuldigten und wo genau (ab Trinkrand oder nur ab dem Haltebügel) sichergestellt worden sei, weshalb nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte in der Wohnung der Verstorbenen Kaffee getrunken habe bzw. ihm – wie ihm in der Anklage vorgeworfen (Urk. D1/52 S. 5) – ein Kaffee serviert worden sei (Urk. 185 Rz. 78 ff.), ist letztlich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 198 E. III.3.6.7.) – nicht entscheidend. Das sich diesbezüglich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von T._____ (vgl. nachstehend E. 6.3.3.) stützende Beweisergebnis zeigt, dass der Beschuldigte mindestens ca. 15 Minuten bzw. annähernd 15 Minuten alleine mit †Q._____ in der Wohnung verbrachte, bevor die Schüsse fielen. Bei dieser Sachlage erscheint es – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 230 Rz. 52 ff.) – naheliegend, dass die beiden Personen in diesem Zeitraum eine Kommunikation aufnahmen. Dass dabei Kaffee getrunken wurde, erscheint aufgrund der am Tatort sichergestellten Tassen mit Kaffeerückständen und dem Umstand, dass T._____ einheitlich davon berichtete, vernommen zu haben, dass dem Beschuldigten von †Q._____ Kaffee angeboten wurde (vgl. nachstehend E. 6.3.2.), sehr plausibel. Massgeblich ist letztlich, dass die Aussagen des Beschuldigten zum angeblich un-

- 42 mittelbar nach seinem Betreten der Wohnung erfolgten Angriff durch †Q._____ (vgl. dazu nachstehend unter E. 6.2.9.) auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis so oder anders nicht aufrechterhalten werden kann. 6.2.9. Als sehr auffällig erweisen sich die Widersprüche des Beschuldigten bei der Schilderung des von ihm geltend gemachten Angriffs durch †Q._____. Zuerst gab er – hinsichtlich des genauen Ablaufs und insbesondere des Stattfindens einer Körperberührung bereits inkonsistent – an, sie habe ihn gewürgt bzw. am Hals gepackt (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8) bzw. habe ihn würgen wollen (Urk. D1/2/1 S. 14 F/A 95; Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 83; Urk. D1/2/3 S. 2 F/A, S. 5 f. F/A 28 u. S. 13 F/A 83; Urk. D1/2/4 S. 13 F/A 78) bzw. dass er davor Angst gehabt habe (Urk. D1/2/1 S. 6 F/A 30) bzw. dass sie gesagt habe: "Warte ab, ich werde dich jetzt würgen" (Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 22). Demgegenüber stellte er später mehrfach in Abrede, dass zwischen ihnen vorgängig zum Angriff etwas gesprochen worden sei (Urk. D1/2/3 S. 15 F/A 95; Urk. D1/2/4 S. 6 ff. F/A 35, 46 f. u. 65 ff.; Urk. D1/2/9 S. 5 F/A 25), und dies später etwas herabmildert, indem er vorgab, sich nicht daran zu erinnern vermögen, mit ihr gesprochen zu haben (Urk. D1/2/4 S. 11 F/A 67), bzw. ausführte, sie habe gejault (Urk. D1/2/3 S. 14 F/A 85) und "WwWw"/"Wwuwuw"/ "Wwwwww" gemacht (Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 80 u. 83; Urk. D1/2/3 S. 12 f. F/A 70 u. 79; Urk. D1/2/4 S. 15 F/A 92) bzw. sie habe ihn unmittelbar angegriffen, als er zu C._____ gehen wollte (Urk. D1/2/4 S. 5 f. F/A 34), bzw. ihn töten wollen (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8) bzw. sich auf ihn geworfen (Urk. D1/2/2 S. 12 F/A 89), wobei er ein von ihr dabei mitgeführtes Messer komplett unerwähnt liess. Später machte der Beschuldigte demgegenüber geltend, allenfalls habe sie sogar ein Messer in den Händen gehabt (Urk. D1/2/3 S. 13 F/A 79), bevor er mehrfach und dezidiert zu Protokoll gab, sie habe ihn mit einem (langen) Messer angegriffen (Urk. D1/2/5 S. 2 f. F/A 4 u. S. 11 f. F/A 47 f. u. 55; Urk. D1/2/6 S. 5, 8 u. 10 F/A 25, 42 u. 55; Urk. D1/2/7 S. 2 F/A 5; Prot. I S. 28, 33, 38, 40 u. 42 ff.) und gesagt: "Jetzt werde ich dich abschlachten" (Urk. D1/2/5 S. 2 F/A 4; Urk. D1/2/6 S. 5, 8 u. 10 F/A 25, 42 u. 55) bzw. "Warte, ich mache [ein] Gulasch aus dir" (Urk. D1/2/7 S. 9 f. F/A 34; Urk. D1/2/9 S. 3 F/A 9; Prot. I S. 43 u. 50; Prot. II S. 19 f.). Diese widersprüchliche und deutlich aggravierende Darstellung lässt erheblich daran zweifeln, dass – überhaupt – ein Angriff von Seiten von †Q._____ stattgefunden hat, weil

- 43 nicht nachvollziehbar ist, wie man sich bezüglich eines dermassen einprägsamen und wichtigen Umstands bzw. Gegenstands, wie es ein Messer darstellt, täuschen kann. Dazu kommt, dass am Tatort kein Messer sichergestellt wurde (vgl. Sicherstellungsliste der Polizei: Urk. D1/43/5) und es diesbezüglich keine schlüssige Erklärung gibt (vgl. dazu auch die unglaubhaften Erklärungsversuche des Beschuldigten; nachstehend unter E. 6.2.15. bzw. E. 6.3.5.). Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, dass es infolge des im April 2021 erlittenen Schlaganfalls beim Beschuldigten zu einer hirnorganischen Veränderung gekommen sei, was letztlich hinsichtlich der von ihm geschilderten Notwehrsituation (Würgeattacke bzw. Messereinsatz seitens von †Q._____) zu einem Strukturbruch zwischen der (vierten) Einvernahme vom 1. April 2021 und der (fünften) Einvernahme vom 26. August 2021 geführt habe. Aus diesem Grund sei auf die ersten vier tatnächsten Befragungen des Beschuldigten, in welchen er stets eine Würgeattacke seitens der Verstorbenen geltend machte, abzustellen (Urk. 185 Rz. 39 ff.; Urk. 230 Rz. 35 ff.). Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass der Beschuldigte erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2021 (Urk. D1/2/5 S. 2) bzw. kurz zuvor gegenüber der UPD Bern (vgl. Urk. D1/20/4 S. 3) einen Messerangriff durch †Q._____ schilderte. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Sachdarstellung des Beschuldigten in den ersten vier Befragungen von Widersprüchlichkeiten geprägt waren und sich als unglaubhaft erweisen (vgl. insbesondere vorstehend E. 6.2.7. f. und auch nachstehend E. 6.2.11. f.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine wesentlichen Einschränkungen mit Blick auf das Aussageverhalten bzw. die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten, da bereits gestützt auf die inkohärenten und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten (auch in den tatnächsten vier Einvernahmen) und das am Tatort vorgefundene Spurenbild der geltend gemachte Angriff – mit oder ohne Messer – unglaubhaft erscheint. Auch gab der Beschuldigte – zu den zeitlichen Umständen befragt – einerseits an, †Q._____ sei nach vielleicht "5 Minuten oder weniger" nach seiner Ankunft in der Wohnung "sofort" auf ihn "losgegangen" (Urk. D1/2/1 S. 5 F/A 27). Andernorts gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser Angriff sei unmittelbar bzw. nach ca. 1 Minute erfolgt (Urk. D1/2/4 S. 5 f. F/A 34 bzw. S. 8 F/A 30) bzw. dass es "gar keine Zeit" gegeben habe, um mit ihr zu reden

- 44 - (Urk. D1/2/9 S. 5 F/A 25). Seine Aussagen, wonach er mehrfach in Abrede stellte, dass zwischen ihnen vorgängig zum Angriff etwas gesprochen worden sei (Urk. D1/2/3 S. 15 F/A 95; Urk. D1/2/4 S. 6 ff. F/A 35, 46 f. u. S. 11 65 ff.; Urk. D1/2/9 S. 5 F/A 25), werden dadurch zwar gestützt, erweisen sich aber bereits angesichts der Aussagen von T._____ (s. vorstehend unter E. 6.2.7. und insbesondere nachstehend unter E. 6.3.3.) als unglaubhaft. So zeigt das Beweisergebnis, dass der Beschuldigte mindestens etwa 15 Minuten oder annähernd 15 Minuten alleine mit †Q._____ in der Wohnung verbrachte, bevor die Schüsse fielen, und es gestützt darauf naheliegend erscheint, dass die beiden Personen in diesem Zeitraum eine Kommunikation aufnahmen und allenfalls Kaffee tranken, was wiederum durch das am Tatort aufgefundene Spurenbild gestützt wird. Die Aussagen des Beschuldigten zum angeblich unmittelbar nach seinem Betreten der Wohnung erfolgten Angriff durch †Q._____ können deshalb auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis zu den zeitlichen Parametern nicht aufrechterhalten werden. 6.2.10. Einen konkreten singulären Grund für den Angriff von †Q._____ vermochte der Beschuldigte nicht zu nennen, sondern erwähnte in diesem Zusammenhang missbilligend, dass sie begonnen habe, als Prostituierte zu leben, ihr alles, die Kinder und der Mann, gefehlt habe, und er glaube, dass das alles von ihrer Mutter, welche ihren Mann getötet und ihren Sohn vergiftet habe, stamme (Urk. D1/2/4 S. 14 F/A 82; vgl. auch: Urk. D1/2/7 S. 3 u. 7 F/A 8 u. 21; Prot. I S. 33). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte demgegenüber erstmals geltend, †Q._____ habe ihn aus finanziellen Interessen vernichten wollen, da sie an sein Erbe gewollt habe ("Sie wollte mich vernichten, damit sie diesen Saal [gemeint ist damit das Hotel/Restaurant in familiärem Besitz in Serbien] erben kann"; Urk. D1/2/9 S. 6 F/A 32). Weiter brachte der Beschuldigte als mögliches Motiv vor, †Q._____ habe Angst gehabt, dass er ihr ihr Kind wegnehmen würde (Urk. D1/2/6 S. 7 u. 10 f. F/A 36 u. 58). Auch wenn es sich letztlich naturgemäss um Mutmassungen des Beschuldigten handeln muss, welches Motiv †Q._____ gehabt haben könnte, erweisen sich seine ausschweifenden und inkonsistenten Erklärungen als wenig überzeugend.

- 45 - 6.2.11. Inkohärent erweisen sich die Angaben des Beschuldigten auch in Bezug auf die Angaben zur Distanz zu †Q._____ bei den Schussabgaben: Bei seiner ersten Einvernahme gab er an, es seien ca. 3 bis 4 Meter gewesen (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 16), bei seiner zweiten Einvernahme sprach er demgegenüber von lediglich ca. 2 Metern Distanz (Urk. D1/2/2 S. 11 F/A 80), bei seiner dritten von 2 bis 3 Metern (Urk. D1/2/3 S. 13 F/A 78), später erneut von 2 Metern (Urk. D1/2/5 S. 2 F/A 4) oder – im Laufe derselben Befragung vor Vorinstanz – sogar auch von 5 oder lediglich 1½ bis 2 Metern (Prot. I S. 43 ff.), wobei er betonte, dass die Distanz bei seinen Schüssen nicht unter 2 Metern gewesen sei (Prot. I S. 49). Auch wenn der Auffassung der Verteidigung, wonach Distanzangaben immer schwierig und meist – insbesondere dann wenn sie sich auf emotional belastete Momente und auf ein dynamisches Geschehen beziehen würden – ungenau seien (Urk. 185 S. 24 Rz. 88; Urk. 230 Rz. 16 ff.), grundsätzlich beizupflichten ist, erweisen sich die vorliegend seitens des Beschuldigten angegebenen Distanzen dermassen weit entfernt von den schlüssigen gutachterlichen Feststellungen (s. nachstehend unter E. 6.11. u. 6.12.), dass diese Argumentation nicht verfängt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten offensichtlich dem sich ihm jeweils präsentierenden Beweisergebnis anpasste, weshalb sich seine Ausführungen auch aus diesem Grund als unglaubhaft erweisen: Konfrontiert damit, dass die Schussverletzung in der Stirn von †Q._____ darauf hinweise, dass er relativ nahe bei ihr und über ihr gestanden sein müsse, machte der Beschuldigte neu geltend, dass beim letzten Schuss lediglich eine kurze Entfernung – gestützt auf seine entsprechende Anzeige per Hand vom Protokollführer mit 50 bis 60 cm geschätzt – zu ihr bestanden habe (Urk. D1/2/6 S. 8 u. 10 F/A 43, 52 f. u. 57), und er Angst gehabt habe, sie würde ihn an den Füssen packen und überwältigen, was er zuvor unerwähnt liess. Auch die Schilderungen des Beschuldigten zur Distanz zu †Q._____ bei seinen Schussabgaben erweisen sich deshalb als inkonsistent und unglaubhaft. 6.2.12. Unpräzise und widersprüchlich sind auch seine Schilderungen der Schussabgabe. So erwähnte er mehrfach, den Revolver hervorgenommen zu haben, sich aber an das anschliessende Geschehen nicht mehr zu erinnern vermögen (Urk. D1/2/1 S. 3 F/A 8) bzw. es sei ihm schwarz vor Augen geworden bzw. er sei nach der Schussabgabe ohnmächtig geworden (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 15;

- 46 - Urk. D1/2/2 S. 3 F/A 12) bzw. er sei nach dem Abfeuern der Waffe heruntergefallen bzw. hingefallen und wisse ab da an nichts mehr (Urk. D1/2/1 S. 4 f. F/A 19 u. 21 f.; Urk. D1/2/6 S. 5 f. F/A 24 u. 30) bzw. habe er 5 oder 6 Mal bzw. 6 Mal geschossen (Urk. D1/2/3 S. 12 F/A 71; Urk. D1/2/6 S. 6 u. 8 F/A 29 u. 40; Prot. I S. 28). Er sei auf das Sofa gefallen, wisse aber nicht mehr wie (Urk. D1/2/3 S. 12 f. F/A 75 ff.; Urk. D1/2/5 S. 3 F/A 4). Während der Beschuldigte folglich einerseits geltend macht, sich nur an das Hervorholen des Revolvers erinnern zu vermögen, macht er andererseits geltend, seiner Erinnerung erst nach den Schussabgaben verlustig geworden zu sein. Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2021 brachte der Beschuldigte sodann neu vor, sich an Details zwischen seinen mehrfachen Schussabgaben zu erinnern, indem er nunmehr angab, dass er, als †Q._____ vor ihm gefallen sei, gedacht habe, sie bewege sich, weshalb er nochmals aus der Nähe geschossen habe (Urk. D1/2/6 S. 4 F/A 20). Er habe deshalb fünfmal auf ihren Körper und einmal auf ihren Kopf geschossen, als sie vor ihm hingefallen sei (Urk. D1/2/6 S. 8 F/A 40). Einerseits bleibt gestützt auf seine inkohärenten Ausführungen unklar, ob der Beschuldigte vor oder nach der Schussabgabe ohnmächtig geworden sein soll. Andererseits erweist sich gerade auch vor diesem Hintergrund seine singuläre Sachdarstellung, gemäss welcher er sich an Einzelheiten zwischen den einzelnen Schüssen zu erinnern vermöge, als unglaubhaft und sollte offensichtlich dazu diesen, seine Schilderungen dem sich ihm präsentierenden Beweisergebnis anzupassen. 6.2.13. Die jeweilige Köperhaltung bzw. Positionierung im Raum wird vom Beschuldigten demgegenüber grundsätzlich einheitli

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