Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240130-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Januar 2024 (GG230091)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 = Urk. 67) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB; der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 9'000.–) bestraft, wovon 2 Tagesätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2022 zu bezahlen.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'722.00 Entschädigung amtl. Verteidigung (inkl. MwSt. und Bar-auslagen) Fr. 8'956.60 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 22'078.60 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2 f.) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1-4 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Januar 2024 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie
- 4 - der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Januar 2024 sei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ vollumfänglich abzuweisen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Januar 2024 sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ vollumfänglich abzuweisen. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Januar 2024 seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin B._____, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung im Betrag von Fr. 400.– (2 Tage Haft à Fr. 200.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin B._____, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 c) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (Prot. II S. 18) 1. Die Berufungsanträge seien abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten. _________________________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 5 f.). Gleichentags erging das erstinstanzliche Urteil, das den Parteien mündlich eröffnet und erläutert wurde (Prot. I S. 51 - 53). Am 25. Januar 2024 meldete der Beschuldigte fristwahrend Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil ging den Parteien am 8. bzw. 11. März 2024 zu (Urk. 64). 2. Am 8. April 2024 wurde die Vorinstanz auf eine Ungereimtheit im erstinstanzlichen Protokoll aufmerksam gemacht (Urk. 71), welche am 10. April 2024 bereinigt wurde (Prot. I S. 9). 3. Mit Eingabe vom 28. März 2024 erstattete der Beschuldigte innert Frist seine Berufungserklärung (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft beantragte lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Die Privatklägerin stellte zur Sache keine Anträge (Urk. 76).
- 6 - 4. Im Rahmen der Berufungserklärung stellte die Verteidigung einen Beweisantrag auf erneute Befragung der Privatklägerin. Dieser wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 einstweilen abgewiesen (Urk. 84). 5 Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Privatklägerin auf entsprechendes Ersuchen hin mit Wirkung ab 30. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltliche Vertreterin wurde ihr Rechtsanwältin MLaw Y._____ bestellt (Urk. 78). 6. Die Parteien wurden anschliessend zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 81). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Rechtsanwältin MLaw Y._____, namens und in unentgeltlicher Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 5). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien infolge deren Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 23 ff.). II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung (Urk. 70) beantragen, die Privatklägerin sei noch einmal einzuvernehmen, da es wichtig sei, dass sich das Obergericht ein Bild darüber mache, auf welche Weise die Privatklägerin aussage. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung diesen Beweisantrag nicht mehr (vgl. Prot. II S. 8), wobei sich – wie sich nachfolgend zeigen wird – eine diesbezügliche Beweiserhebung auch nicht von Amtes wegen aufdrängt. 2.1 Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die
- 7 - Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1). Die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie die Person es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 389 StPO). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2).
- 8 - 2.2 Widersprüchliche Aussagen erfordern nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N 24 zu Art. 343 StPO). Zudem kam das Bundesgericht auf seine Entscheide, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren, zurück. Es hielt unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausdrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere (entgegen den zu apodiktischen Urteilen des Bundesgerichtes 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019) eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3. Die Privatklägerin wurde bereits dreimal einvernommen: Einmal durch die Polizei (Urk. 7), einmal durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 8) und schliesslich vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 - 26). Dabei hatte sie Gelegenheit, ihren Standpunkt ausführlich kundzutun. Ausserdem wurde sie eingehend und umfassend befragt. Insofern ist die Beweiserhebung vollständig. Die Einvernahmen wurden ferner prozessrechtskonform durchgeführt. Insofern liegt genug korrekt erhobenes Aussagematerial vor, das einer Würdigung unterzogen werden kann. Von einer weiteren Einvernahme ist inhaltlich kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Was den persönlichen Eindruck angeht, ist – wie erwähnt – darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesgerichtes nur eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren gesetzlich vorgesehen ist. Auch wenn – wie vorliegend – vom erstinstanzlichen Urteil erheblich abzuweichen ist, erheischt das im konkreten Fall keine erneute Befragung der Privatklägerin, da nicht davon auszugehen ist, dass der persönliche Eindruck – unbeachtlich davon, wie er ausfallen würde – die davon unabhängige Bewertung der in ihren Aussagen vorhandenen diversen Ungereimtheiten ändern könnte (vgl. dazu nachstehend E. 3.3. ff.). Daher ist die Privatklägerin nicht erneut einzuvernehmen.
- 9 - III. Umfang der Berufung 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 70 S. 1). Damit steht es vollständig zur Disposition und ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. IV. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Unschuldsvermutung und zur Beweiswürdigung kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 6 - 8). Zu ergänzen ist, dass insbesondere bei Fällen von mutmasslichen Vier-Augen-Delikten die Beweiswürdigung der belastenden Aussagen besondere Sorgfalt erheischt. Der Strafprozess darf nicht dazu dienen, dass unliebsame Menschen auf blosse Behauptung hin verurteilt werden. In diesem Sinne ist weiter zu ergänzen, was folgt: 1.2 Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (Hermanutz/Litzcke/Kroll/Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 3. Aufl. 2011, S. 9 f.; vgl. auch Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 78 Rz. 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein.
- 10 - Steht Aussage gegen Aussage, ist besonders zu beachten, dass dem Realitätskriterium der Aussagenkonstanz dann kein grosses Gewicht beizumessen ist, wenn der Opferzeuge als Privatkläger Akteneinsicht hatte. Selbst ohne Mutwillen kann es aufgrund einer Re-Konsolidierung zu Veränderungen der Erinnerung im Sinne einer Überlagerung früherer Erinnerungen kommen (Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., S. 372 Rz. 1616). Hinsichtlich des regelmässig genannten Realkennzeichens der nicht maximalen Belastung ist darauf hinzuweisen, dass praktisch in allen Fällen (ob glaubhaft oder nicht), eine noch schwerere Belastung denkbar wäre. Gleichzeitig ist dem Beschuldigten nur mit Vorsicht vorzuhalten, er erhebe gegen die Privatklägerin "viele Anschuldigungen" (Urk. 67 S. 33). Auch er hätte noch schwerere Anschuldigungen erheben können, ohne dass dies die Vorinstanz zu seinen Gunsten gewertet hätte. Und auch die Privatklägerin erhebt gegen den Beschuldigten "viele Anschuldigungen", die Eingang in die Anklage gefunden haben, statt als mögliche Warnsignale in Betracht gezogen zu werden. 1.3 Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., S. 70 - 72 Rz. 292 und 298 und S. 132 Rz. 550 f.). Wenn die Vorinstanz erwägt, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft eine untergeordnete Rolle zukomme, so ist dem ohne Weiteres zu folgen (Urk. 67 S. 8). Eine allgemeine personale Eigenschaft darf jedoch nicht mit einer konkreten Motivlage in einer ganz spezifischen Situation verwechselt werden (vgl. Urk. 67 S. 9 f.). 1.4 Schliesslich bedeutet ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen
- 11 abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., S. 140 Rz. 581). 1.5 Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. 2. Motivlagen 2.1 Zunächst ist in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass es sich bei sämtlichen eingeklagten Delikten um solche handelt, die in direktem Kontext der Ehe des Beschuldigten mit der Privatklägerin stehen. Es ist ohne Weiteres erstellt, dass es sich um eine konfliktbehaftete Beziehung handelte. Somit ist davon auszugehen, dass beide Parteien ein Interesse daran haben dürften, der jeweiligen Gegenseite zu schaden oder "offene Rechnungen" zu begleichen, was auf verschiedene Weise erfolgen kann, etwa durch Gewalt oder aber durch unzutreffende Belastungen. Ein finanzielles Interesse ist für eine getrübte Motivlage nicht ausschliesslich relevant. Die Hinweise auf die Folgen einer falschen Aussage dürften nur eine untergeordnete Rolle spielen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bereitschaft der Privatklägerin, dem Beschuldigten durch das Begehen einer strafbaren Handlung zu schaden, bereits a priori geringer sein sollte als umgekehrt, zumal allgemein bekannt sein dürfte, dass mutmassliche falsche Anschuldigungen (wohl auch bereits wegen der Beweisschwierigkeiten) kaum je verfolgt werden, geschweige denn zu Verurteilungen führen. 2.2 Bezüglich der Motivlage der Privatklägerin kann zusätzlich ausgeführt werden, dass sie durchaus ein ausländerrechtliches Motiv haben könnte. Die Vorinstanz erwägt, dass die Privatklägerin als Drittstaatenangehörige ein Interesse daran gehabt habe, mit dem Beschuldigten als EU-Bürger zusammen bzw. verheiratet zu bleiben, statt ihn falsch zu belasten (Urk. 67 S. 33). Dieses Argument ist
- 12 dann falsch, wenn sich der Beschuldigte allenfalls eben gegen den Willen der Privatklägerin zu einer Trennung entschlossen hätte. So sagte die Privatklägerin selber aus, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle sich scheiden lassen (Urk. 7 F/A 28 f. S. 5). Es wäre aber theoretisch durchaus auch möglich, dass die Beziehung für die Privatklägerin unglücklich war, auch wenn die eingeklagten Handlungen nicht passiert wären. Dass – aus welchen Gründen auch immer – eine Scheidung im Raum stand, was Grund für einen Disput gewesen sei, geht auch aus dem Polizeirapport vom 31. Mai 2022 hervor (Urk. 1 S. 2). Es kann also nicht mit der Vorinstanz geschlossen werden, die Privatklägerin hätte nach Belieben beim Beschuldigten bleiben können bzw. hätte das allein aus ausländerrechtlichen Gründen gewollt. Dass sie nach einer Trennung jedoch um ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz gefürchtet haben mag, erscheint insbesondere angesichts der kurzen Ehedauer wahrscheinlich (vgl. Urk. 18/2 und Art. 50 Abs. 1 AIG). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die mutmasslich spätestens ab 27. Mai 2022 rechtlich beratene Privatklägerin (Urk. 1 S. 2) ausländerrechtlich durchaus ein Interesse daran gehabt haben dürfte, als Opfer häuslicher Gewalt anerkannt zu werden (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG). 3. Aussagen 3.1.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Anklagevorwurf um Vier-Augen-Delikte im Kontext der Ehe des Beschuldigten mit der Privatklägerin handelt. Dabei geht die Anklage von vier Vorfällen bzw. von Vorfällen bei vier verschiedenen Anlässen aus (Urk. 25 S. 2 - 5): Ende März/Anfang April 2022: Tätlichkeiten (Schläge u.a. ins Gesicht, Haare reissen etc.), Nötigung (Drohung, die Privatklägerin hinter einem fahrenden Auto herzuschleifen und ihr den Kopf abzuschneiden) und Sachbeschädigung (Apple iPhone 12 Pro); ca. 15. Mai 2022: Tätlichkeiten (u.a. Halszudrücken, Faustschlag und Packen; Drücken eines Kissens aufs
- 13 - Gesicht) und einfache Körperverletzung (Eindrücken der Wangen); ca. 19. Mai 2022: Sachentziehung (Behändigen diverser Dokumente sowie von Bargeld); 26. Mai 2022 Tätlichkeiten (u.a. Kratzen am Unterarm) und versuchte Nötigung (Drohung, ihr den Kopf abzuschneiden). 3.1.2 Als Beweismittel liegen faktisch nur die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten vor. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, haben die bei den Akten liegenden Fotos einen sehr geringen Beweiswert (Urk. 9 und Urk. 67 S. 8 f.). Allerdings kann im Sinne eines objektiven negativen Beweismittels in die Beweiswürdigung einfliessen, dass bei der Privatklägerin behördlicherseits keine Verletzungen aktenkundig sind. Gemäss Polizeirapport vom 31. Mai 2022 bestand die Spurensicherung darin, dass die Privatklägerin Bilder von blauen Flecken vorwies (Urk. 1 S. 4). Spuren von Gewalt früherer Ereignisse, die gemäss Rapport und Anklage nicht lange zurücklagen, werden indes im Polizeirapport nicht erwähnt, was jedoch gestützt auf die behauptete Intensität zu erwarten gewesen wäre. So wären Spuren dieser seitens der Privatklägerin vorgebrachten, erheblichen Verletzung infolge des anklagegegenständlichen Drückens der Wange in die Mundhöhle, welche eine Blutung des Zahnfleisches zur Folge gehabt haben soll (Urk. 7 F/A 102 - 104 S. 11), zu erwarten gewesen. Selbiges gilt auch für die Wange, weil eine derartige Gewalteinwirkung ohne Risse auch im äusseren Gewebe kaum vorstellbar ist. Solche Verletzungsbilder sind jedoch nicht aktenkundig. Gutachterliche Befunde liegen keine vor – weder allgemeiner Art noch fallbezogen. Das kann nicht zulasten des Beschuldigten gewertet werden. 3.2 Zunächst ist auf die Aussagen des Beschuldigten einzugehen. Auch wenn der Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nicht in allen Punkten zu folgen ist, ist ihr im Resultat zuzustimmen (Urk. 67 S. 31 - 33), dass auf die Depositionen des Beschuldigten weitgehend nicht abgestellt werden kann.
- 14 a) Strukturbruch: Auffällig sind seine Aussagen bezüglich der Ereignisse vom 26. Mai 2022. Der Beschuldigte schilderte, was vor dem Vorfall geschehen sei. Hernach führte er aus, dass die Privatklägerin mit ihrer Tante telefoniert habe. Plötzlich sei die Tante zusammen mit ihrem Mann erschienen und habe gesagt, sie werde nun die Polizei avisieren (Urk. 4 F/A 14 - 16 S. 3). Die Geschehnisse vor der Heimkehr des Beschuldigten, die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin und die anschliessende Anwesenheit der Tante erscheinen zusammenhanglos. Diese Schilderung wäre allenfalls mit einer Komplott-Theorie vereinbar. Nachdem diese – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird – als Konstrukt des Beschuldigten zu verwerfen ist, liegt in den Aussagen des Beschuldigten indes ein Strukturbruch vor bzw. seine Schilderung erscheint hinsichtlich der zeitlichen Abfolge, in denen die eingeklagten Handlungen geschehen sein sollen, lückenhaft, was ein deutliches Warnsignal ist. b) Blosses Bestreiten: Wie die Vorinstanz richtig feststellt, bestehen seine Aussagen zu einem erheblichen Teil in der Bestreitung des ihm vorgeworfenen Verhaltens. Das kann ihm insofern nicht vorgehalten werden, als ihm kaum etwas anderes übrig bleiben würde, wenn sich tatsächlich nichts ereignet hätte. Das ändert aber nichts daran, dass die blosse, wenn auch konstante Behauptung, etwas sei nicht passiert, keiner Würdigung unterzogen werden kann. Daher kann sie ebenso wahr wie falsch sein. Darauf kann mithin nicht abgestellt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass damit auch noch kein Schuldnachweis erbracht ist. c) Widersprüchliche Komplott-Theorie: Doch der Beschuldigte beschränkte sich nicht nur darauf, den eingeklagten Sachverhalt zu bestreiten. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Opfer eines Komplotts der Privatklägerin mit deren Tante und einem C._____ geworden (vgl. z.B. Urk. 4 F/A 25 S. 5, Urk. 5 F/A 13 S. 5 und Urk. 6 F/A 20 S. 3 und F/A 24 S. 5 sowie Prot. I S. 27, S. 29 und S. 35), wobei C._____ offenbar ein Cousin der Privatklägerin ist (Prot. I S. 13). Zwar ist die Komplott-Theorie des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht a priori als abwegig einzustufen (Urk. 67 S. 33). Die Privatklägerin könnte durchaus nach einem Weg gesucht haben, um unter Eingehung einer Ehe von möglichst kurzer Dauer eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlan-
- 15 gen. Dass ihre Familie (Tante/Cousin) sie dabei unterstützen könnte, ist nachvollziehbar. Das wird dadurch gestützt, dass der angebliche Helfer C._____ dem Beschuldigten nicht näher bekannt zu sein scheint (Prot. I S. 27), die Privatklägerin jedoch angab, er sei ihr Cousin (Prot. I S. 13). Die Aussagen des Beschuldigten weisen jedoch gewisse markante Ungereimtheiten auf, die gerade seine Komplott-Theorie unglaubhaft erscheinen lassen: Zunächst kann auf seine inkonsistenten und wenig lebensnahen Aussagen hinsichtlich der in seinem Auto gefundenen Dokumente der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 67 S. 32). Sodann scheint sich der Beschuldigte in der Untersuchung nicht im Klaren darüber gewesen zu sein, welche Art von Komplott er behaupten wollte. So sagte er bei der Polizei aus, dass es der Privatklägerin darum gegangen sei, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. So formuliert (und auch angesichts seiner nachfolgenden Aussagen, er habe später seinen Scheidungswillen gegenüber dem Migrationsamt und der Gemeinde bekundet; Urk. 4 F/A 25 S. 5) schien der Beschuldigte den Standpunkt zu vertreten, er habe sich von der Privatklägerin trennen wollen, worauf sie befürchtet habe, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren, was der Auslöser für das Komplott gewesen wäre. Diese Variante wird durch seine Aussagen in der Hafteinvernahme gestützt. So sagte er u.a. explizit aus: "In der Nacht, als ich ihr mitteilte, dass ich unsere Beziehung nicht mehr weiterführen möchte, hat sie diese Pläne mit ihrer Tante geschmiedet" (Urk. 5 F/A 13 S. 5). Das würde weiter zu seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung passen, C._____ habe ihm – dem Beschuldigten – gegenüber geäussert, dass er möchte, dass sie (mutmasslich der Beschuldigte und die Privatklägerin) wieder zusammen kommen würden (Prot. I S. 27). In eklatantem Widerspruch zu diesem Fundament einer Komplott-Theorie stehen jedoch die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin gerade nicht verlassen wollen. Er habe aus Liebe geheiratet und wieso solle er sich dann wieder trennen wollen (Urk. 6 F/A 71 f. S. 17). Ausweichend und eher hilflos erscheinen sodann seine Erklärungsversuche, als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde (Urk. 6 F/A 71 - 74 S. 17). Weiter gab er zu Protokoll, es sei ein Plan hinter seinem Rücken gewesen. Wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, hätte er etwas
- 16 unternommen (Urk. 6 F/A 69 S. 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass alles normal gewesen sei. Es habe nie Streit, Trennung oder so etwas gegeben. Sie hätten ein gutes Leben ohne Streitigkeiten geführt (Prot. I S. 28 f.). Es stehen sich somit zwei vom Beschuldigten geschilderte Versionen gegenüber, von denen nicht beide gleichzeitig wahr sein können. Entweder wollte sich der Beschuldigte von der Privatklägerin trennen, was irgendwelche Gründe hätte haben müssen, und sie hätte das Komplott relativ kurzfristig schmieden müssen oder er wollte sich nicht trennen, weil alles in der Beziehung harmonisch schien, und die Privatklägerin schmiedete ein Komplott von langer Hand, das dann am 26. Mai 2022 umgesetzt wurde. Ein Irrtum darüber, ob er sich habe trennen wollen bzw. ob die Beziehung harmonisch verlief, ist nicht vorstellbar. Seine Erklärung, er habe vielleicht etwas falsch verstanden oder sei traumatisiert gewesen (Urk. 6 F/A 71 S. 17) kann nicht erklären, weshalb er zuvor relativ konsistent über mehrere Fragen hinweg ausführte, er habe sich von der Privatklägerin trennen wollen (Urk. 5 F/A 17 ff. S. 6). Das lässt nur den Schluss zu, dass eine der beiden Versionen gelogen sein muss, was auch die Plausibilität beider Komplott-Theorien erschüttert. Es ist zwar zu beachten, dass der Nachweis der Lüge noch kein Schuldnachweis ist, da Menschen aus Gründen lügen können, die mit dem Fall nichts zu tun haben. Allerdings beschlägt das Aussageverhalten des Beschuldigten den Kern seines entscheidenden Arguments, weshalb man der Privatklägerin nicht glauben sollte, was den Schluss nahe legt, dass er etwas, was unmittelbar mit dem Anklagevorhalt zu tun hat, verschleiern will. d) Inkonsistente Komplott-Theorie: Relevant für die Gesamtwürdigung und inkonsistent mit der Theorie einer falschen Anschuldigung ist weiter die konstante Aussage des Beschuldigten, am 26. Mai 2022 habe die Privatklägerin geäussert, sie wisse noch nicht, ob sie Anzeige erstatten wolle (Urk. 4 F/A 22 S. 4, Urk. 5 F/A 13 S. 5 sowie Urk. 6 F/A 21 S. 4 und F/A 74 S. 17). Hätte sie einen Plan in Gang gesetzt, zu dem gehört hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, hätte sie sich – ohne auffällig zu wirken – nicht in der genannten Weise äussern müssen. Vielmehr wäre dann zu erwarten gewesen, dass der Plan seinen Lauf genommen
- 17 hätte. Konstruiert wirkt dabei die Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe so Zeit gewinnen wollen, um sich mit ihrer Tante abzusprechen (Urk. 5 F/A 13 S. 5). Zunächst ist unklar, woher er diese Information haben wollte, da er sie vortrug, wie wenn er sichere Kenntnis darüber gehabt hätte. Ausserdem ist anzunehmen, dass nach der von ihm behaupteten, langen hinter seinem Rücken erfolgten Planung keine Absprachen der Privatklägerin mit ihrer Tante oder ihrem Cousin mehr nötig gewesen sein dürften, zumindest nicht solche, die nicht bis nach einer Anzeige hätten warten können. Auch diese Aussagen sind somit eine Bestätigung des Bildes, dass die Komplott- Theorie bloss ein Konstrukt des Beschuldigten ist. Zudem plausibilisiert seine Aussage, die Privatklägerin sei sich nicht sofort klar darüber gewesen, ob sie Anzeige erstatten wolle, dass sie ihn gerade nicht zu Unrecht belastet. e) Fazit: Insgesamt kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Ausserdem gibt es Indizien, die dafür sprechen, dass er aktiv etwas im Kontext der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verschleiern sucht. 3.3 Sodann ist auf die Aussagen der Privatklägerin einzugehen. a) Eindrücken der Wangen: Fast das zentralste Element einer glaubhaften Aussage ist, dass das geschilderte Geschehen überhaupt möglich ist, egal wie glaubhaft es ansonsten geschildert wird. Es bestehen vorliegend bereits aus anatomischen Überlegungen Zweifel daran, ob durch äusseres Drücken der Wangen in die Mundhöhle Blutungen des Zahnfleisches ausgelöst werden können. Auch wenn dies möglich wäre, so wären in diesem Fall markante, auch äussere Verletzungen zu erwarten gewesen, die aufgrund der hierfür nötigen Gewalteinwirkung kaum bis zum Einbezug der Polizei spurlos abgeheilt wären. Ein entsprechendes Verletzungsbild ist jedoch nicht aktenkundig. Entsprechend erscheint die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin mindestens stark aggravierend. Wenn die Vorinstanz erwägt, es sei gänzlich unmöglich, solch detaillierte Vorwürfe einzustudieren (Urk. 67 S. 31), so lässt sie ausser Acht, dass man sich spektakuläre Geschichten (ob wahr oder nicht) besser merken kann als gewöhnliche. Ausserdem lässt sie ausser Acht, dass die Privatklägerin Zeit und Akteneinsicht hatte. Schliesslich ist
- 18 die Frage nach der Möglichkeit des Einstudierens dann müssig, wenn in Frage steht, ob das Geschilderte nach den Gesetzen der Physik bzw. Biologie überhaupt möglich ist. Sodann fällt eine Aussage der Privatklägerin betreffend das Bluten aus dem Mund zufolge Eindrücken der Wangen besonders auf. Ein solches Vorgehen wäre mit der Vorinstanz als etwas Spezielles anzusehen. Es wäre mit Sicherheit schmerzhaft und als aussergewöhnlicher Vorgang besonders einprägsam gewesen. Dennoch sagte die Privatklägerin bei der tatnächsten Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte sie jemals verletzt habe: "Nur beim letzten Vorfall. Ich hatte blaue Flecken von den Schlägen" (Urk. 7 S. 17 F/A 171). Und bei der Staatsanwaltschaft sagte sie betreffend Bluten aus dem Mund zunächst nur, er habe sie am Kiefer gepackt (Urk. 8 F/A 119 S. 17.). Auf weiteres sehr suggestives Nachfragen, ob er sie am Gesicht gepackt habe, bestätigte sie dies (Urk. 8 F/A 133 S. 18) und auf die weitere Nachfrage, was er denn dann gemacht habe, nachdem er sie im Gesicht gepackt habe, gab sie zu Protokoll, er habe zugedrückt, weshalb sie im Mund geblutet habe (Urk. 8 F/A 135 S. 19). Die Staatsanwältin musste der Privatklägerin in der Folge selber explizit vorhalten, dass ihr die Wangen in die Mundhöhle gedrückt worden seien, was die Privatklägerin hernach nur noch abnicken musste (Urk. 8 F/A 136 S. 19). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem spontanen, besonders detaillierten, plausiblen und mit den bei der Polizei zuvor gemachten Aussagen stimmigen Bericht über einen originellen Tathergang hinsichtlich des eingeklagten Vorwurfs bezüglich des Eindrückens der Wangen. b) Detailarme Aussagen: Die Aussagen der Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme fallen dadurch auf, dass sie sehr allgemein gehalten sind. Die zeitlichen Abläufe sind kaum nachvollziehbar und auch der befragende Beamte hatte seine Mühe den chronologisch unklaren Aussagen der Privatklägerin zu folgen (Urk. 7 F/A 129 f. S. 13). Beispielhaft ist die Aussage in der polizeilichen Einvernahme zu nennen, als sie gefragt wurde, welche Gewalt sie in den letzten zwei Wochen erlebt habe (Urk. 7 F/A 85 - 89 S. 10). Gestützt darauf ist kein konkretes Geschehen rekonstruierbar. Wie sich zeigt, hilft der Einbezug der weiteren Aussagen dabei ebenso wenig:
- 19 - Die Vorwürfe, wenn sie auch einzelne spezifische Details enthalten, bleiben vage. Der Sachverhalt musste jeweils bis ins Detail erfragt werden (vgl. z.B. Urk. 7 F/A 21 S. 3 f und F/A 37 ff. S. 6 f.). Die Privatklägerin schien auf sehr zahlreiches Nachfragen dennoch nur eine kaum fassbar umschriebene, allgemeine Gewohnheit zu beschreiben, wobei gestützt auf die Antworten zu sehr spezifischen, teils suggestiven Fragen ("Schloss er die Tür vor den Schlägen ab?" Urk. F/A 53 S. 7; "Mussten Sie weinen?" Urk. 7 F/A 146 S. 15) unklar blieb, ob sie ein Muster oder ein konkretes Ereignis beschrieb. Beispielhaft zu nennen ist die Aussage der Privatklägerin in Urk. 7 F/A 34 S. 5: Diese scheint eher eine allgemeine Gewohnheit und weniger ein konkretes Ereignis zu beschreiben ("Immer wenn er von der Arbeit zurückkam, hatte ich Angst, dass er mich grundlos schlagen wird"). Die Schilderungen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme bezüglich des Kerngeschehens weisen mehrheitlich eine geringe Qualität auf, zumal sie keine Einzelheiten wie Komplikationen oder sonstige auffällige, nicht tatbestandsbezogene Elemente, die das Geschehen farbig, fassbar und nachvollziehbar erscheinen liessen, enthalten. Dieses Aussageverhalten hat sich auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt (Urk. 8 F/A 48 ff. S. 8 ff.), wobei die Privatklägerin teilweise nur noch bestätigen musste, was ihr vorgehalten wurde (vgl. z.B. Urk. 8 F/A 57 f. S. 9). Hinsichtlich des letzten Vorfalls schilderte sie zwar ein wenig mehr dazu, was sich vor dem angeblichen Vorfall ereignet haben soll. Allerdings besteht zwischen der Schilderung einer kurzen Vorgeschichte und den anschliessenden Vorwürfen gegen den Beschuldigten kein Zusammenhang. Der Kontext, in dem es zur behaupteten Tat gekommen sei, fehlt vollständig. So sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, was sie mit ihrer Schwiegermutter besprochen habe. Als dann der Beschuldigte dazu gekommen sei, habe er sie – offenbar ohne jeglichen Anlass – am Gesicht gepackt (Urk. 8 F/A 167 f. S. 23 und Prot. I S. 20). Nicht nachvollziehbar sind sodann ihre bezüglich dieses Vorfalls gemachten Aussagen dazu, wie es weiterging: So habe ihr der Beschuldigte das Handy entrissen und sie habe Angst gehabt. Dann habe sie ihre Tante und die Familie informiert, dies offenbar trotz ihrer Angst. Ferner bleibt unklar, wie sie die Familie ohne Handy hätte informieren sollen (Urk. 8 F/A 168 S. 23).
- 20 - Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren die Aussagen der Privatklägerin eher knapp, und das geschilderte Peripheriegeschehen scheint abermals keinerlei Anhaltspunkte dafür zu geben, was den Beschuldigten zu seinen Taten veranlasst haben könnte (vgl. z.B. Prot. I S. 16). Hinsichtlich des an sich originellen Details, dass anlässlich eines Vorfalls die Schwiegermutter Wasser habe laufen lassen, um den Streit zu übertönen (bei der Polizei sagte sie allerdings nur aus, die Schwiegermutter habe die Tür geschlossen; Urk. 7 F/A 21 S. 3 und F/A 56 S. 7), erklärte die Privatklägerin auf die Frage, woher sie das wisse, erstmals, ihre Schwester habe ihr das erzählt (Prot. I S. 17). Weshalb und bei welchem Anlass sie es ihr erzählt haben soll und was sonst besprochen worden sei, erklärte sie indes nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie bei der Polizei angab, sie habe so getan, als sei nichts gewesen (Urk. 7 F/A 57 S. 7). Ein Gespräch mit der Schwester über die Angelegenheit erwähnte sie damals in der Untersuchung nicht. Im Widerspruch dazu führte sie vor Vorinstanz aus, sie habe mit der Schwester hernach darüber geredet (Prot. I S. 18). Das kontextlose Fokussieren mehrheitlich auf das strafbare bzw. tatbestandmässige Verhalten des Beschuldigten erscheint vorliegend auffällig. c) Handeln ohne Motiv: Ebenso auffällig ist, dass die Privatklägerin für das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten keinen Grund angeben konnte oder wollte. So gab sie wiederholt zu Protokoll, der Beschuldigte habe ohne erkennbaren Grund gehandelt, obwohl ein solcher vernünftigerweise hätte offen zutage liegen müssen (wie etwa ein Streit, das Durchsetzen seiner Position nach vorhergehendem Widerstand, Zwang, etwas bestimmtes zu tun bzw. nicht zu tun o.ä.m.; vgl. z.B. Urk. 7 F/A 35 S. 5 F/A 72 S. 9, F/A 96 S. 10 f., F/A 142 S. 14 oder Urk. 8 F/A 64 S. 10, F/A 76 S. 11 und F/A 95 S. 14). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie auf die explizite Frage, wie es zur gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen sei, das wisse sie selber nicht (Prot. I S. 14). In diesem Zusammenhang und bezugnehmend auf die bereits erwähnte Vagheit der Aussagen ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin die strafbaren Handlungen des Beschuldigten jeweils in keinen Kontext setzte. Die meisten dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen (ausser die Drohungen) scheinen einfach so passiert zu sein – ohne den ge-
- 21 ringsten Anlass, was grundsätzlich wenig plausibel erscheint. Aus den Schilderungen der Privatklägerin bleibt somit das Motiv des Beschuldigten für die von ihr geltend gemachten Vorfälle unklar und nicht nachvollziehbar. d) Zerstörtes Handy: Diese Erwägungen gelten nicht nur für die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin selber, sondern ebenso auf die weiteren Vorwürfe wie das Zerstören des Handys. Abgesehen davon, dass es übertrieben wirkt, dass das Natel hernach ausgesehen habe, wie wenn ein Lastwagen darüber gefahren sei (Urk. 7 F/A 63 S. 8), bleibt ihre Schilderung blass und knapp (Urk. 7 F/A 59 ff. S. 7 f.). So wäre in ihrem Bericht (und nota bene auch in der Untersuchung) etwa zu erwarten gewesen, dass thematisiert worden wäre, ob bzw. dass sich der Beschuldigte dabei verletzt habe. Offenbar waren jedoch allfällige Handverletzungen weder für die Privatklägerin noch für die Untersuchungsbehörde erwähnens- bzw. untersuchenswert, obwohl sich ihr Vorhandensein bei einem solchen Vorgang aufgedrängt hätte, zumal der Beschuldigte nach Darstellung der Privatklägerin "grosse Gewalt ausgeübt [hat], dass sogar das Metallgehäuse kaputt" gegangen sei (Urk. 8 F/A 81 S. 11). Später erwähnte die Privatklägerin zwar eine Verletzung des Beschuldigten, jedoch nur nebenbei und sehr unspezifisch, um anschliessend darüber Mutmassungen anzustellen, weshalb er nicht zum Arzt gegangen sei (Urk. 8 F/A 86 S. 12). e) Entwendete Dokumente: Hinsichtlich des Vorwurfs der Entwendung von Dokumenten der Privatklägerin ist deren Schilderung auch wieder trotz sehr zahlreichen Nachfragens äusserst dünn. Die Handlung soll erneut ohne erkennbaren Auslöser und ohne jeglichen Zweck stattgefunden haben (Urk. 7 F/A 67 - 73 S. 8 f., Urk. 8 F/A 95 S. 14 sowie Prot. I S. 19). Aus den Depositionen der Privatklägerin wird über die näheren Umstände des Geschehens nichts bekannt, d.h. für den diesbezüglichen Vorwurf gibt es weder einen Kontext noch einen erkennbaren Grund. Wenn die Vorinstanz an sich zu Recht erwägt, die Aussagen des Beschuldigten seien in dieser Sache nicht plausibel und widersprüchlich (Urk. 67 S. 32), so erscheint genauso wenig plausibel, der Beschuldigte habe – ohne den geringsten Anlass und ohne einen Zweck zu verfolgen – wie in der Anklageschrift umschrieben gehandelt. Ein solcher Zweck erschliesst sich auch nicht aus der behaupteten
- 22 - Handlung selber. Nicht nachvollziehbar wäre bei einem Vorgehen ohne Wissen der Privatklägerin ferner, weshalb er die Dokumente an einem Ort hätte deponieren sollen, wo sie von der Privatklägerin jederzeit (wenn auch allenfalls nur zufällig) hätten gefunden und wieder behändigt werden können, wenn er sie ihr hätte entziehen wollen. Nicht sehr lebensnah ist in diesem Kontext, dass die entwendeten Dokumente im Portemonnaie in der Handtasche der Privatklägerin gewesen sein sollen (Urk. 8 F/A 90 S. 13), sie den Verlust aber erst ein paar Tage später bemerkt haben will (Urk. 8 F/A 92 S. 13 und F/A 104 S. 15 f.). Auffallend ist, dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Widerspruch dazu angab, sie habe das Fehlen der Dokumente sogar erst anlässlich des Vorfalls vom 26. Mai 2022 bemerkt (Prot. I S.19). Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren die Aussage der Privatklägerin dazu, wie sie die Dokumente wiedererlangt habe. Ein Teil sei aus dem Auto geholt worden, einen Teil der Dokumente habe der Beschuldigte auf den Tisch gelegt (Prot. I S. 20 und S. 22). Das würde heissen, dass ein Teil der Dokumente – der Reisepass – nicht im Auto, sondern in der Wohnung war, wobei sich den Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen lässt, von wo der Beschuldigte den Reisepass hätte holen müssen. Dass er ihn gerade auf sich getragen hätte, ist indes unwahrscheinlich. Auch insofern bleibt der Sachverhalt weitestgehend unklar. Hinsichtlich der Wiedererlangung der Dokumente machte die Privatklägerin ferner mehrfach widersprüchliche bzw. unklare Aussagen. Vor Vorinstanz schien es so, als seien ihr alle entwendeten Dokumente am 26. Mai 2022 retourniert worden. Die meisten Dokumente seien demnach vom Beschuldigten aus dem Auto geholt worden und den Reisepass soll der Beschuldigte offenbar einfach so auf den Tisch gelegt haben, ohne ihn holen zu müssen, und zwar vor Eintreffen der Polizei (Prot. I S. 20 und S. 22 f.). Die Zeitangabe der Privatklägerin ist diesbezüglich unklar, allerdings muss es sich um den 26. Mai 2022 gehandelt haben, nachdem sie ja erst dann den Verlust festgestellt haben will und hernach die Avisierung der Polizei erwähnte (Prot. I S. 19 und S. 22 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie dagegen an, sie habe den Pass in Gegenwart eines Nachbarn von oben zurück bekommen. Es
- 23 sei die Nacht gewesen, als sie ihre Tante abgeholt habe. Aus dem Kontext der Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft erschliesst sich, dass zu diesem Zeitpunkt keine Verwandten und keine Polizei zugegen waren. Mithin hat es sich mutmasslich nicht um den 26. Mai 2022 gehandelt (Urk. 8 F/A 97 f. S. 14). Vor Vorinstanz schien sie diesen Widerspruch bzw. diese Unklarheit insofern aufzulösen, als am 26. Mai 2022 nebst der Polizei und ihrer Verwandtschaft auch eine Person aus dem oberen Stock anwesend gewesen sei. Zudem könnte der Widerspruch insofern aufgelöst werden, als gemäss beiden Aussagen (vor Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz) bei der Passübergabe die Polizei nicht zugegen gewesen sei. Allerdings waren gemäss den erwähnten Aussagen vor Vorinstanz bei der Passübergabe bereits ihre Tante und deren Mann anwesend, die bei der Staatsanwaltschaft trotz ihrer markanten Rolle bezüglich Passübergabe nicht erwähnt wurden. Ferner wurde aus dem Nachbarn gemäss Aussage bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 8 F/A 98 S. 14) eine Nachbarin gemäss Aussage vor Vorinstanz (Prot. I S. 23). Entgegen der Aussage bei der Staatsanwaltschaft war es denn auch nicht der Nachbar bzw. die Nachbarin, die die Herausgabe der Dokumente verlangt habe, sondern sie alleine vor Eintreffen der Polizei (Prot. I S. 22 f.). Gemäss der tatnächsten Aussage bei der Polizei dagegen seien der Privatklägerin sämtliche Dokumente durch die Polizei retourniert worden (Urk. 7 F/A 21 S. 3 und F/A 73 S. 9), was sich auch mit den Ereignissen gemäss Rapport deckt (Urk. 1 S. 2). Ein klares Bild bezüglich dieser Vorgänge ergibt sich somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht. f) Diverse widersprüchliche Aussagen: f.a) Sodann weisen die Aussagen der Privatklägerin trotz ihrer Kargheit diverse Widersprüche auf. Darauf ist, sofern nicht bereits in anderem Zusammenhang erörtert, einzugehen. Selbst die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin z.B. hinsichtlich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen durchaus als widersprüchlich erweisen: Entgegen ihrer Aussagen bei der Polizei sagte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihr bereits beim ersten Vorfall damit gedroht, er werde ihr den Kopf abschneiden und ihrer Familie schicken (Urk. 8 F/A 69 S. 10). Die Privatklä-
- 24 gerin widersprach sich insofern gleich doppelt, als die Drohung betreffend Kopf- Abschneiden zweimal statt nur einmal ausgesprochen worden sei (vgl. Urk. 7 F/A 21 S. 3 und F/A 137 S. 14 [eher vage Aussagen, die jedoch darauf schliessen lassen, dass die konkrete Drohung mit dem Kopf-Abschneiden nur einmal ausgesprochen worden sei], was als Aggravation gelesen werden kann). Sie sagte auch aus, die Drohung sei einmal beim ersten und einmal beim letzten und damit vierten Vorfall ausgestossen worden. Bei der Polizei sagte sie jedoch aus, eine der beiden Drohungen betreffend Kopf-Abschneiden sei anlässlich des Vorfalls mit dem Kissen geäussert worden (Urk. 7 F/A 26 S. 4 und F/A 157 - 160 S. 15 f.), was gemäss Anklage der zweite Vorfall gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz diesen Widerspruch (im Gegensatz zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten) als irrelevant wertet, zumal die diesbezüglichen Depositionen der Privatklägerin einen wesentlichen Teil des Anklagevorwurfs betreffen. f.b) Ein weiterer erheblicher Widerspruch ergibt sich dazu, wie oft es im gemeinsamen Haushalt zu Gewalt gekommen sei. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin aus: "Seit wir in der Schweiz sind, schlug er mich, am Anfang jedoch nicht so fest" (Urk. 7 F/A 21 S. 3), wobei sie am 1. September 2021 in die Schweiz gekommen seien (Urk. 7 F/A 20 S. 3; Urk. 8 F/A 21 S. 4), also nicht erst, als sich die vorliegend relevanten Vorfälle ereignet haben sollen. Später gab sie jedoch in derselben Einvernahme an, der Beschuldigte sei bis auf die nun geschilderten Vorfälle nicht tätlich geworden (Urk. 7 F/A 179 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie wieder eine andere Version zu Protokoll, nämlich dass der Beschuldigte ca. drei Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz (und damit rund 4 Monate vor den ersten eingeklagten Handlungen) gewalttätig geworden sei (Urk. 8 F/A 35 f. S. 6). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie indes zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie geschlagen, seit sie in die Schweiz gekommen sei, "genauer gesagt drei Monate" nach ihrer Einreise (Prot. I S. 12). Dazu gilt zu bemerken, dass bei den vorliegend relevanten Zeiträumen drei Monate keine vernachlässigbare Grösse sind und damit auch nicht der
- 25 - Widerspruch zur Aussage ausgeräumt wäre, der Beschuldigte sei bis auf die nun geschilderten Vorfälle nicht tätlich geworden. f.c) Merkwürdig, wenn nicht direkt widersprüchlich, ist ferner die Aussage der Privatklägerin, sie könne einerseits keine Beziehung mehr mit dem Beschuldigten führen (Urk. 8 F/A 29 S. 5), anderseits aber habe sie ihm die Frage ausrichten lassen, ob er sich vorstellen könne, wieder mit ihr zusammenzuleben (Urk. 8 F/A 33 S. 6). f.d) Widersprüchlich bzw. im zeitlichen Ablauf nicht nachvollziehbar ist ferner, dass sich aus den Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei ergibt, der Vorfall mit den Dokumenten und der Vorfall mit dem Eindrücken der Wangen seien an verschiedenen Tagen erfolgt. Die Wegnahme der Dokumente sei aus der Perspektive der Einvernahme vor 1½ - 2 Wochen gewesen (Urk. 7 F/A 67 f. S. 8). Wann die Gewaltanwendung mutmasslich mit Kissen und Eindrücken der Wangen gewesen sein soll, erschliesst sich nicht, mutmasslich aber vor ca. 1½ Monaten (Urk. 7 F/A 85 S. 10 – was im Übrigen nicht mit der Anklage korrespondiert). Die Aussagen vor Staatsanwaltschaft dagegen deuten darauf hin, dass sich beides anlässlich von nur einem Vorfall ereignet haben soll (Urk. 8 F/A 88 ff. S. 12 f.). Erneut bleibt der chronologische Ablauf der anklagegegenständlichen Vorfälle gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin weitestgehend unklar. f.e) Für das Verfahren nicht direkt entscheidend, aber beispielhaft für die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin sind ihre Schilderungen zum gemeinsamen Zusammenleben. So sagte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, man habe vor dem Umzug in die Schweiz in Mazedonien gelebt (Urk. 7 F/A 15 - 17 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie jedoch zu Protokoll, man habe bis zu ihrem Umzug in die Schweiz eine Fernbeziehung geführt, da der Beschuldigte in der Schweiz gelebt habe (Urk. 8 F/A 20 f. S. 4). g) Verhalten Dritter: Offenbar waren jeweils oder vereinzelt bis zu drei weitere Personen in der Wohnung, als der Beschuldigte die Privatklägerin malträtiert haben soll (vgl. z.B. Urk. 7 F/A 51 ff. S. 7). Nach eigenen Angaben reagierte die Privatklägerin nicht weiter, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe so getan, als sei nichts passiert (Urk. 7 F/A 57 S. 7). Das würde heissen, sie habe es z.B. vor ihrer in der
- 26 - Wohnung teilweise auch anwesenden Schwester verheimlichen wollen. Gleichzeitig sagte sie aus, sie habe geschrien (Urk. 7 F/A 48 S. 6). Ferner habe ihre Schwester gesehen, dass sie – die Privatklägerin – vom Weinen rot gewesen sei. Irgendeine weitere Interaktion mit der Schwester beschrieb sie aber nicht. Trotzdem scheint die Schwester ihrem Vater berichtet zu haben (Urk. 7 F/A 57 f. S. 7). Nachdem die Schwester nach den eigenen Aussagen der Privatklägerin Bescheid gewusst habe, was vor sich gegangen sei, und die Privatklägerin sogar geschrien habe, während sich ihre Schwester in derselben Wohnung aufgehalten habe (Urk. 7 F/A 48 S. 6 und F/A 55 f. S. 7), erscheint wenig nachvollziehbar, dass zwischen ihr und der der Privatklägerin nicht der geringste Austausch dazu stattgefunden haben soll und die Privatklägerin vor ihr so hätte tun müssen, als sei nichts geschehen. Dass sie in keiner Weise auf die Gewalt an der eigenen Schwester reagiert haben soll, erscheint wenig lebensnah. In der Folge sagte die Privatklägerin erstmals vor Vorinstanz und erst auf Nachfrage dann doch aus, dass sie mit der Schwester darüber gesprochen habe, was indes schwer mit den zuvor gemachten Aussagen zu vereinbaren ist. Eher platt, nicht anschaulich und ausweichend ist hierzu ihre wiederum erst auf Nachfrage, wie ihre Schwester reagiert habe, deponierte Aussage, die Schwester habe sich "schlecht" gefühlt (Prot. I S. 18). Eine konkrete Reaktion oder auch nur den Ansatz des Inhalts eines Gesprächs schilderte die Privatklägerin nicht. h) Innere Vorgänge: Ebenso wie das äussere Geschehen ist auch die Schilderung ihres Innenlebens (also ihrer Gedanken und Gefühle) sehr dürftig und bloss auf Nachfragen zu erfahren. Im Wesentlichen beschränkte sich die Privatklägerin auf die Aussage, sie habe einfach Angst bekommen bzw. habe sich sehr schlecht gefühlt (vgl. z.B. Urk. 7 F/A 140 ff. S. 14 f. und Urk. 8 F/A 66 und 70 S. 10 sowie F/A 178 f. S. 24). Im freien Bericht erwähnte sie zwar auch Angst. Der Bericht wirkt aber dennoch auf das äussere Geschehen fokussiert und gibt wenig vom Innenleben der Privatklägerin preis (Urk. 7 F/A 21 S. 3 f.). Angesichts des Tatvorwurfs erscheint die blosse Aussage, Angst gehabt zu haben und sich schlecht gefühlt zu haben, vergleichsweise trivial und vermag daher kein Realitätskriterium zu begründen.
- 27 i) Aggravation: i.a) Nebst den bereits erwähnten Zeichen der Aggravation erscheint es weiter aggravierend, wenn die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft deponierte, sie habe ein "riesengrosses Trauma" erlebt, weswegen sie nun "psychisch krank" sei (Urk. 8 F/A 28 S. 5). Als es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe sie nicht einmal mehr ihre Familienangehörigen erkannt (Urk. 8 F/A 33 S. 6). Sie könne "keine Nacht mehr" ruhig schlafen. Ihr Leben sei zerstört (Urk. 8 F/A 185 S. 25). i.b) Hinsichtlich der angeblichen (und wenig plausiblen) Verletzungen im Mund aufgrund des angeblichen Eindrückens der Wangen schilderte die Privatklägerin (nota bene erst, als sie durch entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin darauf aufmerksam gemacht worden war), sie habe "sehr stark" aus dem Mund geblutet und habe "[e]in paar Tage (…) [s]ehr starke Schmerzen" gehabt (Urk. 8 F/A 141 - 144 S. 19). Dennoch scheint diese offenbar sehr einschneidende und über längere Zeit sehr schmerzhafte Verletzung keine Spuren hinterlassen zu haben und ihr auch keinen Anlass gegeben zu haben, sich ärztlich untersuchen zu lassen, was gewisse Zweifel an der Intensität dieses angeblichen Vorfalls hervorruft. i.c) Als aggravierend ist ausserdem das folgende Aussageverhalten zu werten: Die Privatklägerin wurde gefragt, ob der Beschuldigte ihrer Meinung nach in der Lage wäre, die ausgestossenen Drohungen in die Tat umzusetzen. Sie antwortete bei der Polizei darauf noch halbwegs differenziert, sie habe Angst davor, wisse es aber nicht (Urk. 7 F/A 144 S. 14 und F/A 184 S. 18). Bei der Staatsanwaltschaft beantwortete sie die Frage, ob sie damals gedacht habe, er wäre dazu in der Lage, dagegen mit "Ja natürlich" (Urk. 8 F/A 181 S. 25). j) Insgesamt gesehen erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als von geringer Aussagequalität, da sie wenig detailliert, in wesentlichen Punkten widersprüchlich und über weite Strecken kaum nachvollziehbar sind. Die Privatklägerin bestätigte regelmässig erst auf Vorhalt bzw. konkrete Nachfrage die eingeklagten Vorfälle in pauschaler Art und Weise und vermochte auch die Vorfälle nicht in einen schlüssigen und nachvollziehbaren Kontext zu setzen.
- 28 - 3.4 Als Fazit ist zusammenfassend festzuhalten, was folgt: a) Motivlagen: Hinsichtlich der Motivlagen der Aussagenden, vor allem der Privatklägerin, ergibt sich ein unklares Bild. Die vom Beschuldigten vermutete Komplott-Theorie wirkt wenig überzeugend. Auch die Aussage des Beschuldigten selber, die Privatklägerin habe sich erst überlegen wollen, ob sie ihn anzeige, spricht stark gegen eine bewusste Falschanschuldigung durch eine total fiktive Geschichte. Dagegen wäre durchaus plausibel, dass die Privatklägerin aufgrund von nicht näher bekannten Verletzungen in der Beziehung durch z.B. enttäuschte Erwartungen, kombiniert mit tatsächlich erlebten verbalen und allenfalls auch physischen Auseinandersetzungen versucht gewesen sein könnte, an sich wahre Begebenheiten zum Nachteil des Beschuldigten zu dramatisieren und gleichzeitig die eigene Rolle herunterzuspielen, was sich auch mit den festgestellten Aggravierungstendenzen in Einklang bringen lässt. b) Aussagen des Beschuldigten: Auf die Aussagen des Beschuldigten kann, sofern sie nicht ohnehin unbestrittene Elemente der allgemeinen familiären Situation betreffen, nicht abgestellt werden. Nicht zu vergessen ist eine über das Bestreiten der Vorwürfe hinausgehende Verschleierungstendenz des Beschuldigten. c) Aussagen der Privatklägerin: Die Aussagen der Privatklägerin weisen ebenso in den umstrittenen Teilen des Geschehens zahlreiche Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüche auf. Insbesondere aber sind ihre Aussagen auffallend detailarm, auch wenn sie einzelne originelle Umstände enthalten. Sie sind überdies auf das strafbare Verhalten fokussiert. Schliesslich erwecken die Aussagen der Privatklägerin angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten und des Umstandes, dass sehr häufig, teils klar suggestiv nachgefragt wurde, den Eindruck, dass sie vielfach (allenfalls auch ohne Mutwillen) einfach jene Antwort gab, die ohne Berücksichtigung des Gesamtgeschehens gerade passend erschien. Bezieht man in die Erwägungen ein, dass von keiner von Grund auf erfundenen Geschichte auszugehen ist, kann zwar geschlossen werden, dass ihre Aussagen nicht als völlig unglaubhaft zu werten sind. Dennoch kann darauf bezüglich des konkreten Anklagesachverhaltes nicht abgestellt werden.
- 29 - Dabei ist daran zu erinnern, dass die Schlussfolgerung, man könne auf die Aussagen einer Person nicht abstellen, keineswegs heisst, dass sie der Lüge überführt wäre. Vielmehr heisst es, dass die Aussagen keine genügende Grundlage bieten, um ein ganz konkretes Geschehen nachzuweisen, was nebst einer Lüge auch andere Gründe haben kann. Selbst wenn man unbesehen sämtlicher Warnsignale auf die Aussagen der Privatklägerin abstellen wollte, liesse sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht erstellen. Die Aussagen insbesondere zu Zeit und teils auch Häufigkeit der Geschehnisse sind zu allgemein und teils zu widersprüchlich, als dass man sagen könnte, was genau sich wann und wie ereignete. Als Beispiel ist der Vorwurf des Kopf-Abschneidens zu erwähnen: Bei der Annahme, man glaube der Privatklägerin uneingeschränkt, wäre immer noch unklar, ob – gerade gestützt auf ihre Aussagen – diese Drohung einmal oder zweimal ausgestossen worden sei. Und wenn sie zweimal ausgestossen worden wäre, wäre immer noch unklar, ob die zweite Drohung anlässlich des zweiten oder des vierten Vorfalls ausgestossen worden wäre. Hinzu kommt, dass unklar ist, wo die Privatklägerin welchen Tathergang zulasten des Beschuldigten wie stark dramatisierte und wo sie allenfalls ihren Teil am Konflikt wegliess, womit sich auch nicht klären lässt, wie entscheidend dieser gegebenenfalls gewesen wäre. Ebenso ist teilweise unklar, ob die Privatklägerin überhaupt konkrete Ereignisse oder aber generelle Muster beschrieb. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin kann man sich jedoch des Eindrucks nicht erwehren, dass es in der Beziehung mit dem Beschuldigten zu verbalen und tätlichen Vorfällen gekommen sein mag. Dass sich aber genau das abgespielt hat, was in der Anklage umschrieben ist, lässt sich damit nicht erstellen. d) Fazit: Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin lässt sich wohl als erstellt betrachten, dass es im Frühjahr 2022 zu mehreren tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein mag. Es mag auch wahrscheinlich sein, dass der überwiegende Anteil daran beim Beschuldigtem gelegen habe, was jedoch auch nicht erstellt ist. Einzelne konkrete Geschehnisse, die überdies mit der Anklage übereinstimmen würden, lassen sich jedoch durch die Aussagen der Privatklägerin nicht rekonstruieren.
- 30 - 4. Fazit Bei dieser Sachlage ist der Sachverhalt gemäss Anklage als nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt zu betrachten und der Beschuldigte ist gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. V. Zivilforderungen 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Freispruch dann entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). 2. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). Wenn jedoch der Sachverhalt – wie in diesem Fall – ungeklärt geblieben ist, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (Zürcher Kommentar StPO - Lieber, Art. 126 StPO N 7), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3. Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen. Damit sind die Zivilforderungen der Privatklägerin vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Genugtuung für erstandene Haft 1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermes-
- 31 sen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen einen Grundbetrag von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. 2. Der Beschuldigte befand sich zwei Tage in Haft (Urk. 13/2 und Urk. 13/11). Nach dem Gesagten hat er für die erstandene Haft Anspruch auf eine Genugtuung. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen vom Grundbetrag von Fr. 200.– pro Hafttag nahe legen würden. Daher ist seinem Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zu entsprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Es ist nicht erstellt, dass er die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hätte. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind in ihrer Höhe nicht zu beanstanden und insofern zu bestätigen. Indes sind sie zufolge vollumfänglichen Freispruchs und fast vollständigen Obsiegens des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die weiteren Kosten namentlich für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 32 - 3.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht gesamthaft ein Honorar von Fr. 6'291.40 geltend (Urk. 86 und 94). Dieses erscheint – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwände für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine fehlende mündliche Urteilseröffnung – angemessen, weshalb er pauschal mit Fr. 5'800.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 3.2 Rechtsanwältin MLaw Y._____ macht gesamthaft ein Honorar von Fr. 3'897.60 geltend (Urk. 91). Dieses erscheint – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwände für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – angemessen, weshalb sie pauschal mit Fr. 3'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse entrichtet. 3. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 3'100.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8.1 % MWST). 6. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 33 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (mit Hinweis auf Disp.-Ziff. 2) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 87. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger